{"status":"available","doknr":"OLD285934","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0628.9A1276.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-28","aktenzeichen":"9 A 1276/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.705,18 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg, da er nicht in einer den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen \nvon Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegt. \n\n3\n\n1. Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der bei der \nErmittlung der Entwässerungsgebühren angewandte Frischwassermaßstab für die \nBemessung des eingeleiteten Niederschlagswassers kein rechtmäßiger \nWahrscheinlichkeitsmaßstab sei, weil im Stadtgebiet von B. keine homogene \nBebauung bestehe. Sämtliche hiergegen gerichteten Rügen des Beklagten greifen \nnicht durch:\n\n4\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ist das vom Verwaltungsgericht seiner \nPrüfung zugrundegelegte Kartenmaterial hinreichend genau und aussagekräftig. Die \nvom Beklagten auf Anfrage des Verwaltungsgerichts übersandten \nAbgrenzungskarten für das gesamte Stadtgebiet lassen die Parzellierungsstruktur \nund die Größe der auf den einzelnen Grundstücken befindlichen Baukörper \nausreichend erkennen. Auch die vorgelegten farbigen Luftbilder über die einzelnen \nOrtsteile zeigen anschaulich die vorhandene Bebauungsstruktur. Mit Hilfe dieser \nUnterlagen lassen sich Kerngebiete, Gewerbe- bzw. Industriegebiete und \nWohngebiete mit Einfamilienhausstruktur weitgehend erkennen. Die Fotos sind in \nGröße und Auflösung so beschaffen, dass auch mehrgeschossige Wohngebäude in \nihrer Größe und Geschossigkeit zumeist gut ersichtlich sind. Damit sind auch die \nFotos durchaus geeignet, zusammen mit den Abgrenzungskarten einen \naussagekräftigen Eindruck über die Bebauung zu vermitteln. \n\n5\n\nVor diesem Hintergrund kommt es deshalb nicht darauf an, ob die vom \nVerwaltungsgericht in den Urteilsgründen des Weiteren angeführten Kriterien der \n\"Erhebung der Bodenflächen nach der im Flächennutzungsplan dargestellten Art der \nNutzung - Flächenerhebung 2001 -\", der Bevölkerungsdichte in einzelnen \nOrtslagen sowie des Verhältnisses der kanalwirksam befestigten Flächen je \nEinwohner (jeweils für sich gesehen) ausreichenden Aufschluss über die \nHomogenität der Bebauung vermitteln. Das Verwaltungsgericht hat diese \nGesichtspunkte nur herangezogen, um den durch die Auswertung des \nKartenmaterials selbständig tragenden Befund einer nicht homogenen Bebauung zu \nbekräftigen. Abgesehen davon können die genannten Gesichtspunkte durchaus \nHinweise auf die Bebauungsstruktur einzelner Ortsteile geben, insbesondere auf die \nVerdichtung der Bebauung. \n\n6\n\nSoweit der Beklagte rügt, das vom Verwaltungsgericht für die Ermittlung der \nBebauungsstruktur herangezogene Verhältnis zwischen kanalwirksamer Fläche und \nWasserbezug je Grundstück sei nicht aussagekräftig, weil bei der dargestellten \nBerechnung die Wasserbezugsmengen durch Eigenförderung bzw. Fremdwasser \nunberücksichtigt geblieben seien, wird den Anforderungen an eine ausreichende \nDarlegung nicht genügt. Die Ausführungen des Beklagten zeigen nicht auf, dass bei \nAnwendung der geforderten Berechnung überwiegende Gründe für die Zulässigkeit \ndes angewandten Frischwassermaßstabs sprechen. \n\n7\n\nSelbst nach der vom Beklagten reklamierten Berechnung des \nFrischwasserbezugs pro m² befestigter Grundstücksfläche ergibt sich bereits ein \nsignifikanter Unterschied zwischen Grundstücken bis 500 m² kanalwirksamer \nGrundstücksfläche und solchen über 500 m² kanalwirksamer Grundstücksfläche. \nNach den Berechnungen des Beklagten liegt der Frischwasserverbrauch pro m² \nkanalwirksamer Grundstücksfläche in der zuletzt genannten Gruppe bei nur gut 70 % \ndesjenigen der zuerst genannten Gruppe. \n\n8\n\nHinzu kommt, dass die vom Beklagten vorgenommene Zusammenfassung von \nGrundstücken bis zu 500 m² kanalwirksamer Fläche nicht ausreichend differenziert, \num die erforderliche Untersuchung der Bebauungsstruktur im Stadtgebiet \ndurchzuführen. Nach eigenen Angaben legt der Beklagte seiner Maßstabsbildung \nden Regelfall der Ein- bzw. Zweifamilienhausbebauung zugrunde. Grundstücke mit \neiner Ein- bzw. Zweifamilienhausbebauung verfügen typischerweise über eine \nkanalwirksame Grundstücksfläche von ca. 120 m² bis ca. 270 m². Bei dieser auf \nErfahrungswerten gründenden Annahme mögen zwar atypische Größenverhältnisse \naußer Betracht bleiben. Aus ihr erschließt sich jedenfalls, dass die vom Beklagten \nangeführten 12.458 Grundstücken mit einer kanalwirksamen Fläche von bis zu \n500 m² bei Weitem nicht nur Ein- bzw. Zweifamilienhausgrundstücke sind. Es ist \ndavon auszugehen, dass insbesondere im Bereich der Grundstücke zwischen 270 \nm² bis 500 m² kanalwirksamer Fläche auch eine Vielzahl von \nMehrfamilienhausgrundstücken, Kleingewerbegrundstücken und verdichtet bebauten \nKerngebietsgrundstücken erfasst ist. \n\n9\n\nGegen die Aussagekraft der vom Beklagten ermittelten Zahlen spricht schließlich, \ndass die Ermittlung des Frischwasserverbrauchs pro Quadratmeter kanalwirksamer \nGrundstücksfläche nur für eine Anzahl von 13.376 Grundstücken - hier aufgeteilt in \nzwei Gruppen - erfolgt ist, wohingegen die Gesamtzahl der Grundstücke mit \nKanalbenutzungsgebühren 17.167 beträgt. Damit sind 3.791 Grundstücke nicht in die \ngruppenbezogene Berechnung des Frischwasserbezugs pro Quadratmeter \nkanalwirksamer Grundstücksfläche einbezogen worden. \n\n10\n\nAuf der Grundlage der vorangegangenen Ausführungen können die vom \nBeklagten angeführten Zahlen zu den kanalwirksamen Grundstücksflächen im \nStadtgebiet auch nicht dazu herangezogen werden, den modifizierten \nFrischwassermaßstab nach dem Grundsatz der sogenannten Typengerechtigkeit zu \nrechtfertigen. Die Darlegungen des Beklagten zeigen nicht auf, dass nur in weniger \nals 10 % der Fälle eine vom Regelfall erheblich abweichende Relation zwischen \nFrischwasserverbrauch und der versiegelten Grundstücksfläche besteht. Aus dem \nUmstand, dass 93,14 % der in die Betrachtung einbezogenen 13.376 Grundstücke \neine kanalwirksame Fläche von bis zu 500 m² haben, kann nicht gefolgert werden, \ndass im Stadtgebiet von B. in derselben prozentualen Höhe der vom Beklagten \nselbst unterstellte Regelfall, eine Bebauung mit Ein- bis Zweifamilienhäusern, \ngegeben ist. Gegen diese Schlussfolgerung spricht - wie bereits zuvor ausgeführt -, \ndass sich unter den Grundstücken mit einer kanalwirksamen Fläche von bis zu \n500 m² auch eine Vielzahl anderer Bebauungsarten befindet und diese Grundstücke \nnur einen Anteil von etwa 73 % der 17.167 Grundstücke bildet, für die am \n31. Dezember 1999 eine Kanalbenutzungsgebühr erhoben wurde. \n\n11\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten kann der modifizierte Frischwassermaßstab \nauch nicht nach Maßgabe der im Urteil des Senats vom 4. Oktober 2001 \n- 9 A 366/00 - aufgestellten Grundsätze gerechtfertigt werden. Zum Einen betrifft das \nUrteil eine andere Fallgestaltung, nämlich die Zulässigkeit einer \nAbzugsmengenregelung zur Korrektur des Frischwasser-\nWahrscheinlichkeitsmaßstabs für die Bemessung allein der \nSchmutzwasserentsorgungsgebühr. Zum Anderen hatten die Ausführungen zur \nfehlenden Homogenität der Nutzungs-/Bebauungsstruktur keine streitentscheidende \nBedeutung, sondern dienten nur im Rahmen einer Hilfserwägung dazu, die \nPlausibilität der der - bereits aus anderen Gründen unzulässigen - Regelung \nzugrundeliegenden Annahme zu erschüttern, auf jedem Grundstück gleich welcher \nNutzung/Bebauung entfalle ein gleich hoher Prozentsatz des Frischwasserbezugs \nauf das Bewässern von Außenanlagen und deshalb werde eine entsprechende \nprozentuale Bezugsmenge nicht dem Kanal als Schmutzwasser zugeführt. \nSchließlich können aus den Erwägungen im damaligen Urteil selbst dann keine \nSchlüsse zugunsten des Beklagten hergeleitet werden, wenn man die Aussagen für \nden vorliegenden Fall nutzbar machen wollte. Der Senat hat in seiner früheren \nEntscheidung die fehlende Homogenität der Nutzungs-/Bebauungsstruktur daraus \nabgeleitet, dass neben einer Wohnbebauung mit über 50 % unbefestigtem \nFlächenanteil in der betreffenden Stadt auch stark verdichtete Zonen (wie der \nStadtkern im Altstadtbereich, Gewerbe- und Industriegebiete, Wohnbebauungen in \nMischgebieten mit Gewerbe- und Verwaltungsgebäuden, Reihenhäuser in \nRandstadtbereichen) vorhanden waren, in denen der befestigte Anteil der \nErdoberfläche 60 % und mehr ausmachte. Abgesehen davon, dass darin nicht die \nvom Beklagten für sich reklamierte positive Feststellung liegt, Homogenität sei auch \ndann gegeben, wenn nur knapp über 8 % der Grundstücke einen kanalwirksamen \nFlächenanteil von über 60 % aufwiesen, ist die vom Beklagten herangezogenen \nStatistik über die im Stadtgebiet befindlichen Grundstücke mit kanalwirksamer Fläche \nim vorliegenden Zusammenhang bereits deshalb nicht aussagekräftig, weil sie nicht \nnach der Art der Nutzung der Grund-stücke (z.B. Wohnnutzung, gewerbliche \nNutzung etc.) differenziert.\n\n12\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die vorauszusetzende Relation \nzwischen dem Frischwasserverbrauch und dem von dem Grundstück abgeleiteten \nNiederschlagswasser jedenfalls auf mehr als 10 % der Grundstücke gestört ist, wird \nauch durch die weiteren Darlegungen des Beklagten nicht durchgreifend erschüttert. \nDas Verwaltungsgericht legt zu Grunde, dass der vom Beklagten für den gewählten \nMaßstab angenommene Regelfall des Ein- und Zweifamilienhauses mit jeweils \nentsprechendem Schmutz- und Niederschlagswasseranfall, ganz offensichtlich bei \neiner die 10 %-Grenze deutlich übersteigenden Anzahl von Grundstücken nicht \ngegeben sei. Dementsprechend gehen die Ausführungen des Beklagten, wonach die \nAuswirkungen der mit dem Frischwassermaßstab zum Ausdruck kommenden \ntypisierenden Regelungen nicht gravierend seien, ins Leere. Auf diesen \nGesichtspunkt kommt es nicht an, wenn bereits feststeht, dass für mehr als 10 % der \nGebührenpflichtigen eine erhebliche Abweichung von dem als typisch für den \nWahrscheinlichkeitsmaßstab angesehenen Regelfall vorliegt. Im Übrigen ist den \nAusführungen des Beklagten aber auch inhaltlich nicht zu folgen. Allein aus den \nGesichtspunkten, dass nur 0,446 % der Gebührenpflichtigen sogenannte \nGroßverbraucher mit einem Frischwasserverbrauch von mehr als 2.500 m³ sind, \ndass die Gebührensatzung für Verbrauchsmengen von über 20.000 m³ eine \nGebührendegression enthält und dass im Stadtgebiet lediglich 17 Großbetriebe mit \neiner Grundstücksfläche von mehr als 2.500 m² existieren, lassen sich keine \nhinreichend aussagekräftigen Schlüsse herleiten. Die vom Beklagten gewählten \nGrenzwerte sind ungeeignet, um die Zahl der Gebührenpflichtigen, bei denen eine \nerhebliche Abweichung in der Relation zwischen Frischwasserverbrauch und \nbefestigter Grundstücksfläche vorliegt, zu erfassen. Erhebliche Abweichungen in der \ngenannten Relation können typischerweise auch schon bei \nFrischwasserverbrauchsmengen von 0 m³ bis 500 m³ bzw. über 500 m³ oder \nGrundstücksgrößen über 1000 m² auftreten. Sie ergeben sich zudem auch bei \nGrundstücken, auf denen ein nur geringer Frischwasserverbrauch bei relativ großer \nversiegelter Fläche stattfindet. \n\n13\n\nDer Einwand des Beklagten, auch verwaltungspraktische Erwägungen \nrechtfertigten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Beibehaltung des \nbisherigen Frischwassermaßstabs, geht ins Leere. Denn auch dieser Gesichtspunkt \nkommt im Rahmen der Prüfung, ob ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach dem \nGrundsatz der Typengerechtigkeit hinnehmbar ist, nur dann zum Tragen, wenn nicht \nbereits mehr als 10 % der Fälle von dem der Maßstabsbildung zugrundeliegenden \nRegelfall erheblich abweichen. \n\n14\n\n2. Die Darlegungen des Beklagten zeigen des Weiteren auch keinen \nVerfahrensfehler auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), der eine \nZulassung der Berufung rechtfertigen könnte. Beide Rügen, die nach Auffassung des \nBeklagten eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht aufzeigen \nsollen, greifen nicht durch. Wie bereits oben dargestellt, lassen sich mit der vom \nBeklagten angefertigten Statistik zum Verhältnis von kanalwirksamer Fläche zu \nWasserbezug auch unter Berücksichtigung der von den benannten 10 Verbrauchern \nbezogenen Fremdwassermengen, keine hinreichenden Schlüsse für eine \nHomogenität der Bebauung in B. herleiten. Dem Beklagten ist auch nicht darin \nzu folgen, dass das Verwaltungsgericht es unter Verstoß gegen den \nAmtsermittlungsgrundsatz versäumt hat, die kanalwirksamen Flächenanteile zu \nermitteln, die jeweils mehr bzw. weniger als 60 % der jeweiligen Grundstücksflächen \nausmachen. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen \nist, der Beklagte habe die besonderen Voraussetzungen darzulegen, unter denen ein \neinheitlicher Frischwassermaßstab ausnahmsweise zulässig ist, würde die vom \nBeklagten geforderte Erhebung auch in der Sache nicht weiterführen. Wie bereits \ndargestellt, käme einer solchen Erhebung keine hinreichende Aussagekraft mit Blick \nauf die Frage einer homogenen Bebauungsstruktur zu. Demgemäß ist jedenfalls die \nmögliche Erheblichkeit der gerügten Verfahrensfehler nicht dargelegt.\n\n15\n\n3. Entgegen den Darlegungen des Beklagten weicht das angegriffene Urteil nicht \nvon der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen ab (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). \n\n16\n\nDies gilt zunächst in Bezug auf das vom Beklagten bezeichnete Urteil vom 5. \nAugust 1994 - 9 A 1248/92 -. Die Entscheidung enthält die Aussage, dass der \nFrischwassermaßstab ein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab sein kann, wenn in \nder Gemeinde eine verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit nur wenigen \nHochhäusern, gewerblichen Betrieben und sonstigen Großwasserverbrauchern \nbesteht. Diese nicht näher spezifizierte Aussage ist in der nachfolgenden \nRechtsprechung des Senats weiterentwickelt worden. So hat der Senat zuletzt im \nBeschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 - (unter Bezugnahme auf das Urteil \nvom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 -) ausgeführt, dass der Frischwassermaßstab ein \ntauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab sein kann, wenn und soweit die jeweilige \nKommune durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete \nWohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit \nhohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit kleinem \nWasserverbrauch geprägt ist. Damit ist der Begriff der verhältnismäßig homogenen \nBebauung dahin präzisiert, dass eine solche einen als Regelfall vorkommenden, nur \nvereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt. An diesen Maßstäben hat \nsich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausgerichtet. Mit seiner \nAnnahme, es müsse sich im Gemeindegebiet ein absolut vorherrschender Typ der \nGrundstücksnutzung feststellen lassen und dieser müsse in seiner durch Art und \nWeise der baulichen Nutzung bestimmten Einheitlichkeit einer für alle Ortsteile der \nGemeinde etwa gleichen Bevölkerungsdichte entsprechen, hat es letztlich die in der \nerwähnten Rechtsprechung des Senats entwickelten Kriterien angewandt. Die vom \nSenat geforderte Prägung der Bebauungsstruktur durch (gleichartige) Wohnnutzung \nhat das Verwaltungsgericht in vertretbarer Weise mit der Umschreibung \"absolut \nvorherrschender Typ der Grundstücksnutzung\" wiedergegeben und sich damit nicht \nin Widerspruch zu der Aussage in der oben zitierten Entscheidung des Senats \ngesetzt. \n\n17\n\nOb die angegriffene Entscheidung vom Urteil des Senats vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 - abweicht, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass \neine Berufung auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit dann verwehrt sei, wenn \nbereits zuvor das Fehlen einer einheitlichen (homogenen) Siedlungsstruktur im \nStadtgebiet festgestellt worden sei, kann dahinstehen. Denn die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts beruht nicht allein entscheidungstragend auf diesem \nGesichtspunkt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zusätzlich angeführt, dass eine \nBerufung auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit auch deswegen ausscheide, \nweil mehr als 10 % der gebührenpflichtigen Fälle von dem dem \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zugrundeliegenden Regelfall abwichen. \n\n18\n\n4. Schließlich lässt sich den Darlegungen des Beklagten auch eine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht \nentnehmen. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, \nwenn sie eine offene Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage mit \nentscheidungserheblicher Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit der \nKlärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die vom Beklagten allein aufgeworfene \nFrage, \n\n19\n\nmit Hilfe welcher Kriterien das \"Vorliegen einer \nhomogenen Bebauung\" im Einzelfall abschließend \nzu beurteilen ist und wann bei solchen Kriterien von \neiner Homogenität nicht mehr auszugehen ist, \n\n20\n\nbedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Der Begriff der \n\"Homogenität\" bedeutet nach einhelliger Auffassung \"Gleichartigkeit\".\n\n21\n\nVgl. statt aller: Brockhaus der Naturwissenschaft \nund Technik, 7. Auflage 1971, Stichwort \n\"homogen\".\n\n22\n\nKriterien für eine im hier interessierenden Zusammenhang zu beurteilende \nGleichartigkeit einer Bebauung können - in Anlehnung an die \nBaunutzungsverordnung - die Art der baulichen Nutzung, das Maß der Bebauung \nund die Bauweise sowie die befestigten Flächen sein. Wann im Einzelfall eine \nGemeinde gemessen an diesen Kriterien durch eine gleichartige Bebauung geprägt \nist, lässt sich nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles überprüfen. Einer \ngrundsätzlichen Klärung ist diese Frage nicht zugänglich. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG. \n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-28/9-a-1276-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-28/9-a-1276-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285934","retrieved":"2026-07-09 03:02:52.845339+00:00"}}