{"status":"available","doknr":"OLD285935","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0628.18B2092.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-28","aktenzeichen":"18 B 2092/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach \nder ständigen Senatsrechtsprechung\n\n4\n\n- vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. \nDezember 2002 - 18 B 2274/02 - mit \nweiteren Nachweisen -\n\n5\n\ndann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier. Das \nAussetzungsbegehren muss ungeachtet der Beschwerdebegründung schon deshalb \nerfolglos bleiben, weil insoweit jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu \nUngunsten des Antragstellers ausfällt.\n\n6\n\nDem Antragsteller droht aus der angefochtenen Ordnungsverfügung keine \nVollstreckung. Der Antragsgegner hat von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung \nabgesehen, darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ein eigenständiges \nAufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG erworben habe und ausdrücklich erklärt, \ndem Antragsteller dementsprechend eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem \nEintritt der Rechtskraft der hier streitigen Ordnungsverfügung erteilen zu wollen. Der \nAussetzungsantrag des Antragstellers kann damit allenfalls noch darauf gerichtet \nsein, unverändert diejenigen Vergünstigungen für sich in Anspruch nehmen zu \nkönnen, die ihm nur auf Grund des verfestigten Aufenthaltsrechts einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis zustehen.\n\n7\n\nEine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die verfügte Rücknahme seiner \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis wäre unter den hier gegebenen Umständen für \nden Antragsteller diesbezüglich aber nicht zielführend. Denn wegen der \nTatbestandswirkung der Rücknahmeverfügung, die nur im Falle der - in einem \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erreichbaren - Aufhebung derselben entfällt, \nwäre er auch bei einem Erfolg seines Antrags gezwungen, zur Erreichung des oben \ngenannten Zwecks sein Begehren mit dem dafür in der Hauptsache gegebenen \nRechtsbehelf zu verfolgen. Dies folgt aus § 72 Abs. 2 Satz 1 zweiter Fall AuslG, \nwonach Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die \nWirksamkeit eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des \nAufenthalts beendet, unberührt lassen.\n\n8\n\nDie vorliegend strittige Rücknahmeverfügung ist ein derartiger (sonstiger) \nVerwaltungsakt, weil sie - ebenso wie die in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG alternativ \ngenannte Ausweisung - zu den ausländerrechtlichen Maßnahmen zählt, die abstrakt, \nd.h. ihrer Natur nach, auf eine Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts \ngerichtet sind. \n\n9\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember \n2002 - 18 B 1131/01 -.\n\n10\n\nDie Tatsache, dass der Antragsgegner dem Antragsteller weiterhin einen \nAufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht, eine Vollstreckung der mit der Rücknahme \neiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an sich verbundenen Ausreisepflicht durch \nAbschiebung hier somit gar nicht in Rede steht, führt daher - ebenso wie regelmäßig \nin dem (umgekehrten) Fall, dass sich ein Aussetzungsbegehren gegen eine \nAusweisung richtet, der Antragsteller aber ohnedies aus anderen Gründen \nvollziehbar ausreisepflichtig ist, -\n\n11\n\n- vgl. insoweit nur den Senatsbeschluss \nvom 19. August 2002 - 18 B 1353/01 \nm.w.N.\n\n12\n\ndazu, dass die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. \n\n13\n\nDanach kann hinsichtlich der Rücknahmeverfügung dahinstehen, ob sie \nrechtmäßig ist. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass das Verwaltungsgericht zwar \nzutreffend auf die Senatsrechtsprechung hingewiesen hat, nach der sich ein \nAusländer den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen muss, wenn \ner zur Erlangung einer jeweils vorteilhafteren Rechtsstellung bewusst wahrheitswidrig \nim Scheidungsverfahren und im ausländerrechtlichen Verfahren entgegengesetzte \nAngaben macht bzw. unwidersprochen hin nimmt.\n\n14\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. Mai \n1991 - 19 B 615/91 -, DVBl. 1991, 1098 = \nEZAR 023 Nr. 2.\n\n15\n\nDer Senat hat jedoch - dies sei klargestellt - nicht die Auffassung vertreten, dass \nsich ein Ausländer in derartigen Fällen generell an der für ihn ungünstigsten Version \nfesthalten lassen muss. Vielmehr war jeweils maßgeblich, dass ein wechselndes \nVorbringen den Sachvortrag grundsätzlich unglaubhaft macht, wenn es dafür an \neiner überzeugenden Erklärung fehlt. Insofern wurde ausdrücklich hervorgehoben, \ndass die Gründe im Scheidungsurteil zwar für die Ausländerbehörde nicht bindend \nseien, von ihnen jedoch regelmäßig eine Indizwirkung ausgehe, die vom Ausländer \ngegebenenfalls zu widerlegen sei.\n\n16\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar \n2004 - 18 B 506/03 - und vom 8. März 2004 \n- 18 B 1662/03 -.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 5 VwGO. Danach können Kosten, \ndie durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt \nwerden. Hier hat der Antragsgegner das Aussetzungsverfahren veranlasst, so dass \nes angemessen ist, ihn allein mit den Kosten zu belasten. Der Antragsgegner hat \ndurch die (zumindest) überflüssige Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner \nOrdnungsverfügung vom 10. Juli 2003 und einen dementsprechenden Hinweis auf \ndas insoweit gegebene Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO den \nAntragsteller unnötig zum Betreiben des vorliegenden Verfahrens veranlasst. \nÜberflüssig war die Anordnung deshalb, weil der Antragsgegner mit seiner \nOrdnungsverfügung keine Ausreisepflicht des Antragstellers begründen und sie \ndementsprechend nicht zur Grundlage von Vollstreckungshandlungen machen \nwollte. Wie bereits oben ausgeführt hat der Antragsgegner schon in seiner \nOrdnungsverfügung erklärt, dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltserlaubnis \nerteilen und ihm damit weiterhin den Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen zu \nwollen. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-28/18-b-2092-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-28/18-b-2092-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285935","retrieved":"2026-07-09 03:02:52.945727+00:00"}}