{"status":"available","doknr":"OLD285966","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0625.18B833.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-25","aktenzeichen":"18 B 833/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unzulässig. \n\n3\n\nGemäß § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach \ndiesem Gesetz (vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO) nicht mit der Beschwerde \nangefochten werden. Eine derartige Entscheidung ist vorliegend gegeben; denn der \nAntragsteller hat ausweislich seines in erster Instanz gestellten Antrags beim \nVerwaltungsgericht nur deshalb um Abschiebungsschutz nachgesucht, um sein \nKlageverfahren in Bezug auf seinen beim Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge gestellten Wiederaufgreifensantrag zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG (Folgeschutzgesuch) \ndurchführen zu können. \n\n4\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss \nvom 5. September 2002 - 18 B 1546/02 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n5\n\nDabei handelt es sich um ein Verfahren im Sinne des § 80 AsylVfG, weil ein \nsolches Verfahren jedenfalls immer dann anzunehmen ist, wenn es sich bei der \nangefochtenen oder begehrten Maßnahme um eine Entscheidung des Bundesamtes \nhandelt, die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylverfahrensgesetz übertragenen \nAufgaben getroffen oder zu treffen hat.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 -\n 1 C 6.97 -, InfAuslR 1998, 15.\n\n7\n\nDies ist bei der Entscheidung über ein Folgeschutzgesuch der Fall, weil insofern \ndie dem Bundesamt durch § 24 Abs. 2 AsylVfG zugewiesene Zuständigkeit für die \nEntscheidung über Abschiebungshindernisse fortbesteht, wie die Regelungen in \n§§ 41, 42 AsylVfG verdeutlichen.\n\n8\n\nVgl. insoweit den Senatsbeschluss vom \n17. Februar 2004 - 18 B 326/04 - mit weiteren \nNachweisen für die höchstrichterliche \nRechtsprechung.\n\n9\n\nSoweit der Antragsteller im Rahmen seines Beschwerdevorbringens mit \nSchriftsatz vom 25. Mai 2004 darauf hingewiesen hat, dass die Frage seiner \nReisefähigkeit bisher nicht überprüft worden sei, hat er nunmehr auf den unter dem \n27. Mai 2004 erfolgten gerichtlichen Hinweis klargestellt, dass die Gewährung von \nAbschiebungsschutz wegen Reiseunfähigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens sei.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit \nberuht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-25/18-b-833-04","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-25/18-b-833-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285966","retrieved":"2026-07-09 03:02:56.194271+00:00"}}