{"status":"available","doknr":"OLD285967","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0625.18A2192.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-25","aktenzeichen":"18 A 2192/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung nicht vorliegen. \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine \nRechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) \nnicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung \nbedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der \nBerufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen \nverallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende \nAuswirkung entfaltet.\n\n5\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2001 \n- 18 B 1055/01 -, vom 2. Dezember 2002 - 18 B \n1176/01 -, vom 11. August 2003 - 18 A 2014/03 - \nund vom 24. Mai 2004 - 18 A 1246/04 -.\n\n6\n\nZur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine \nkonkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert darzulegen, \nwarum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Kläger \nsie für grundsätzlich bedeutsam hält. \n\n7\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2001 \n - 18 A 321/01 -, vom 10. Dezember 2002 - 18 B \n1407/01 - und vom 5. Juni 2003 - 18 A 3601/01 -\n.\n\n8\n\nDie vom Kläger zunächst aufgeworfene Frage, ob und inwieweit ein \nvormundschaftsgerichtlicher Betreuungsbeschluss bindende Wirkung gegenüber der \nAusländerbehörde hat, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Es steht außer Frage \nund ist weder vom Verwaltungsgericht noch vom Antragsgegner angezweifelt \nworden, dass der Beschluss des Amtsgerichts P. vom 26. September 2001 -\n -, durch den der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dessen \nberufsmäßigem Betreuer für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, der \nVermögensangelegenheiten, der Rechtsangelegenheiten und der Vertretung \ngegenüber Ämtern und Behörden bestellt wurde, wirksam und zu beachten ist. \nInsbesondere ist die Klage entgegen dem Vortrag des Klägers nicht etwa \nabgewiesen worden, weil das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten hätte, dem \nBetreuungsbeschluss käme keine bindende Wirkung zu.\n\n9\n\nDie weiter aufgeworfene Frage, ob durch die vormundschaftsgerichtliche \nFeststellung, dass eine Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 \nSatz 1 BGB vorliegt, ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 \nbzw. Abs. 4 AuslG begründet wird, ist ebenfalls nicht grundsätzlich zu klären. Der \nUmstand, dass ein volljähriger Ausländer aufgrund einer psychischen Erkrankung \noder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine \nAngelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und deshalb gemäß \n§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt \nworden ist, begründet für sich genommen keine Unmöglichkeit seiner Abschiebung \naus rechtlichen Gründen im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG und demzufolge keinen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG. \nEine Abschiebung ist aus rechtlichen Gründen im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG \nunmöglich, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil \nein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) oder ein zwingendes \nAbschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder aufgrund vorrangigen Rechts, \nnamentlich der Grundrechte, gegeben ist.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C \n19.96 -, InfAuslR 1998, 213 (214) = DVBl. 1998, 722 \nf.\n\n11\n\nDass bzw. inwiefern vorrangiges Recht, insbesondere eine grundrechtliche \nWertentscheidung, in jedem Fall einer gerichtlichen Betreuerbestellung zu einem \nzwingenden Abschiebungshindernis führen soll, hat der Kläger, der sich lediglich auf \nseine Betreuungsbedürftigkeit und das Erfordernis der Beachtung des in dem \nBetreuungsbeschluss festgelegten Aufgabenkreises beruft, nicht dargelegt. Dass ein \nsolches Abschiebungshindernis aus dem bloßen formalrechtlichen Umstand einer \nBetreuerbestellung nicht herzuleiten ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Umfang \nder erforderlichen Betreuung und damit der festgelegte Aufgabenkreis von Fall zu \nFall unterschiedlich ist. Ob die zur Bestellung eines Betreuers führende Krankheit \noder Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB von solcher Art und Schwere ist, \ndass Grundrechte einer Abschiebung des Betroffenen entgegenstehen, \ninsbesondere ihm eine Abschiebung unzumutbar ist, kann nur aufgrund einer \nWürdigung der Besonderheiten seines Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner \ngesamten Lebensumstände und Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland \nbeurteilt werden und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.\n\n12\n\nLediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass das vom Kläger im \nerstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte enge persönliche Verhältnis zu \nseinem Betreuer mit einer unter dem Schutz des Art. 6 GG stehenden familiären \nLebensgemeinschaft nicht vergleichbar ist. Vielmehr ist durch das \nBundesverfassungsgericht\n\n13\n\nvgl. Beschluss vom 10. Februar 1960 - 1 BvR \n526/53, 29/58 -, BVerfGE 10, 302 (328) = NJW 1960, \n811 ff. (nach damaligem Recht betreffend den \nVormund eines volljährigen Mündels)\n\n14\n\ngeklärt, dass der Betreuer bzw. Vormund als solcher nicht Mitglied der Familie, \nsondern Vertrauensperson des Staates ist und dass Art. 6 GG durch eine \nBeschränkung vormundschaftsgerichtlicherseits eingeräumter Befugnisse des \nBetreuers bzw. Vormunds durch hoheitliche Maßnahmen - wie hier durch die \nVersagung einer Aufenthaltsgenehmigung und gegebenenfalls eine Abschiebung - \nnicht betroffen sein kann.\n\n15\n\nDie Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer \nVerletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel zuzulassen, auf dem die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte.\n\n16\n\nNach dem Prozessrecht und darüber hinaus unmittelbar auf Grund von Art. 103 \nAbs. 1 GG haben Verfahrensbeteiligte u. a. Anspruch darauf, dass das Gericht ihre \nAusführungen zur Kenntnis nimmt und sie bei der Entscheidung in Erwägung zieht. \nDa grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Gerichte das von ihnen \nentgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen haben, sind sie nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den \nEntscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches \nGehör ist jedoch verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, \ndass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \nKenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.\n\n17\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember \n2000 - 2 BvR 143/98 - und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR \n986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 f; vgl. auch \nSenatsbeschlüsse vom 22. März 2001 - 18 B \n379/01 -, vom 13. März 2003 - 18 B 195/03 - und \nvom 30. April 2004 - 18 B 631/04 -.\n\n18\n\nNach diesen Grundsätzen lässt sich eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf \nrechtliches Gehör nicht feststellen. Es trifft entgegen dem Vorbringen des Klägers \nschon nicht zu, dass sein \"Sachvortrag\" hinsichtlich der Bestellung eines Betreuers \ndurch den Beschluss des Amtsgerichts P. vom 26. September 2001 und \nhinsichtlich des Vorliegens einer Betreuungsbedürftigkeit im Sinne des § 1896 Abs. 1 \nBGB vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner \nEntscheidung nicht berücksichtigt wurde. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf \nden Seiten 2 und 3 des angefochtenen Urteils den Inhalt dieses Beschlusses \nausführlich wiedergegeben, ebenso die vom Kläger geäußerte Rechtsansicht, schon \naufgrund der erfolgten gerichtlichen Bestellung eines Betreuers bestehe ein \nrechtliches Abschiebungshindernis. Dass das Verwaltungsgericht sich in den \nEntscheidungsgründen mit gerade dieser Rechtsansicht nicht ausdrücklich befasst, \nführt nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die nicht das Übergehen von \nRechtsvortrag, sondern nur von tatsächlichem Vorbringen betrifft. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 B \n291.02 -, InfAuslR 2004, 131 (132).\n\n20\n\nMit den Auswirkungen des Beschlusses vom 26. September 2001 unter den \nzutreffend für entscheidungsrelevant gehaltenen Gesichtspunkten hat das \nVerwaltungsgericht sich in dem angefochtenen Urteil und dem darin in Bezug \ngenommenen Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 24 K 1281/02 - im einzelnen \nbefasst.\n\n21\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers liegt auch keine unzulässige \nÜberraschungsentscheidung vor, die nur gegeben ist, wenn das Gericht einen bis zu \nseiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt \nzur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine \nWendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des \nVerfahrens nicht zu rechnen brauchten.\n\n22\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n20. Dezember 2000 - 8 B 238/00 -, NJW 2001, 1151, \nund Urteile vom 21. Oktober 1999 - 2 C 27.98 -, \nDVBl. 2000, 495 (497), sowie vom 19. Juni 1998 - 6 \nB 70.97 -, NVwZ-RR 1998, 759; Senatsbeschlüsse \nvom 6. März 2001 - 18 B 1526/00 - und vom 2. Mai \n2002 - 18 A 710/01 -.\n\n23\n\nDass das Verwaltungsgericht, das eindeutig eine Betreuungsbedürftigkeit des \nKlägers im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB und den Inhalt des Betreuungsbeschlusses \nvom 26. September 2001 seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat, daraus andere \nrechtliche Schlüsse zieht als der Kläger, begründet keine \nÜberraschungsentscheidung. Dies gilt hier zudem deshalb, weil das \nVerwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2002, a.a.O., im \neinzelnen dargelegt hat, dass und warum die Tatbestandsvoraussetzungen von § 30 \nAbs. 3 und Abs. 4 AuslG im Falle des Klägers nicht vorliegen und es von dieser \nbereits geäußerten Rechtsauffassung in dem angefochtenen Urteil, das auf diesen \nBeschluss Bezug nimmt, nicht abgewichen ist, womit der Kläger rechnen \nmusste.\n\n24\n\nLediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass für die auf seine \nBetreuungsbedürftigkeit gestützte Infragestellung seiner Reisefähigkeit durch den \nKläger schon deshalb kein Anlass besteht, weil er sich nach eigenen Angaben \ngesundheitlich in der Lage sieht, einen Ausbildungsplatz zum Kfz-Mechaniker \nanzunehmen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG); \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-25/18-a-2192-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-25/18-a-2192-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285967","retrieved":"2026-07-09 03:02:56.309567+00:00"}}