{"status":"available","doknr":"OLD286000","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0624.7A997.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"7 A 997/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. September 2000 \nund des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 29. Januar \n2001 verpflichtet, dem Kläger den unter dem 19. Juli 2000 beantragten \nBauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ Enercon - 40/6.44 \nmit einer Nabenhöhe von 77,9 m und einem Rotordurchmesser von 44 m auf dem \nGrundstück Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 43 zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt einen Vorbescheid für die Errichtung einer Windenergieanlage \nvom Typ Enercon-40/6.44 mit einer Nabenhöhe von 77,9 m und einem \nRotordurchmesser von 44 m. Das Grundstück Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück \n43, auf dem die Windenergieanlage errichtet werden soll, ist im Flächennutzungsplan \nder Stadt E. als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, jedoch nicht zugleich \neiner der beiden Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zugeordnet, die der \nFlächennutzungsplan in der Fassung seiner 12. Änderung ausweist.\n\n3\n\nDer Flächennutzungplan bestimmt gestützt auf § 16 Abs. 1 BauNVO ferner, dass \ndie Höhe der Windenergieanlagen (Nabenhöhe zzgl. Rotordurchmesser) in den \nKonzentrationszonen maximal 65 m, gemessen über natürlichem Gelände, betragen \ndarf.\n\n4\n\nDas Verfahren zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans nahm im \nWesentlichen folgenden Verlauf: Am 4. Juni 1998 beschloss der Rat der Stadt \nE. , das Änderungsverfahren mit dem Ziel einzuleiten, für die \nWindenergienutzung geeignete Konzentrationszonen darzustellen. Den Erwägungen \ndes Rats lag u.a. eine das Stadtgebiet erfassende topographische Karte zugrunde, in \nder kreisförmige Schutzflächen um im Zusammenhang bebaute Ortslagen und um \nEinzelgehöfte eingetragen sind, die zum Schutz der Wohnbevölkerung von \nWindenergieanlagen freigehalten werden sollen; zu Ortslagen ist ein Schutzabstand \nvon 500 m, zu Einzelbebauung ein Schutzabstand von 300 m vorgesehen. Als für die \nWindenergienutzung ungeeignet wurden ferner die Landschaftsschutzgebiete und \ndie Naturschutzgebiete ausgenommen; und zwar unter Bezugnahme auf eine \nStellungnahme des Rates der Stadt E. vom 11. September 1997 zum \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold, sachlicher Teilabschnitt \n\"Nutzung der Windenergie\". Gekennzeichnet wurden sieben Untersuchungsbereiche \nfür Konzentrationszonen, die zum jeweils größeren Teil nicht in die vorgenannten \nSchutzbereiche fallen und die der Rat als der näheren Überprüfung bedürftig ansah. \nTräger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Unter dem 7. Juli 1998 nahm der \nOberkreisdirektor des Kreises Q. dahingehend Stellung, dass der Schaden an \nNatur und Landschaft in keinem Verhältnis zum energiewirtschaftlichen Ertrag von \nWindenergieanlagen stehen würde. Die Bedenken gegen die Darstellung von \nKonzentrationszonen würden jedoch zurückgestellt, da sonst überall \nWindenergieanlagen zulässig wären. Bürger wandten sich gegen die beabsichtigte \nÄnderung des Flächennutzungsplans u. a. mit der Begründung, dass die \nschützenswerte Landschaft die Darstellung von Konzentrationsflächen nicht \nrechtfertige. Anlieger der Fläche \"X. - N. Straße/L. \" zweifelten den \nNutzen der Konzentrationszonen im Hinblick darauf an, dass die Region \nvergleichsweise windarm sei. Am 10. September 1998 prüfte der Rat die \nvorgebrachten Anregungen. Er beschied Einwände u.a . dahin, dass bei der Auswahl \nder überhaupt möglichen Konzentrationszonen so vorgegangen worden sei, dass die \nBeeinträchtigungen für die Umwelt und die Anlieger minimiert würden. Die Stadt \nE. sei aufgrund der Rechtslage zur Ausweisung von Konzentrationszonen \ngezwungen, da sonst Windenergieanlagen überall im Stadtgebiet als privilegierte \nVorhaben errichtet werden könnten. Wirtschaftliche Aspekte könnten unter \nbauplanungsrechtlicher Beurteilung keine Berücksichtigung finden. Der Rat \nbeschloss ferner, den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans \noffenzulegen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 14. September 1998 wurde der \nÄnderungsentwurf in der Zeit vom 22. September bis 21. Oktober 1998 öffentlich \nausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Am 5. November \n1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 12. Änderung des \nFlächennutzungsplans und den hierzu gehörenden Erläuterungsbericht. Er \nbeschränkte sich darauf, zwei Konzentrationszonen, die Untersuchungsbereiche 1 \nund 4, darzustellen. Von der Darstellung der anderen Untersuchungsgebiete sah er \nab. Hierzu führte er im Erläuterungsbereich folgende Begründung aus: Das \nUntersuchungsgebiet 2 sei nicht als Konzentrationszone dargestellt worden, da der \nBereich durch kleine Waldgebiete, eine kleine Teilfläche eines \nLandschaftsschutzgebietes, Grünzonen entlang von Gräben und Straßen \nnaturräumlich stark strukturiert sei. Mögliche Erweiterungen der \nWohnbauentwicklung der Ortslage X. würden anderenfalls beeinflusst. Das \nUntersuchungsgebiet 3 klammerte er mit der Begründung aus, die zukunftsorientierte \nEntwicklung/Erweiterung eines Gewerbe-/Industriegebiets für die gesamte Stadt \nE. würde wesentlich eingeschränkt. Das Untersuchungsgebiet 5 schloss er mit \nder Begründung aus, der Bereich liege in der Emsniederung und werde durch \nGrünzonen entlang von Gräben und Straßen naturräumlich reich strukturiert. Nördlich \nder Ems schließe ein Naturschutzgebiet an, zu dem Abstände von mindestens 200 m \neinzuhalten seien. Das Untersuchungsgebiet 6 schloss er mit der Begründung aus, \nes sei durch Grünzonen an Gräben und Wegen naturräumlich strukturiert. \nWindenergieanlagen würden als gebietsfremde Bauwerke das Landschaftsbild \nnachhaltig negativ beeinflussen. Das Untersuchungsgebiet 7 schloss er mit der \nBegründung aus, es liege in unmittelbarer Nähe des gemäß \nGebietsentwicklungsplan vorgesehenen Naturschutzgebiets. Auch würde eine \nmögliche Erweiterung der Wohnbauentwicklung der Ortslage I. beeinflusst. \n\n5\n\nDer vom Kläger gewählte Standort für die Errichtung einer Windenergieanlage \nliegt nördlich der Ortslage X. im Untersuchungsgebiet 3, das nicht als \nKonzentrationszone dargestellt wurde.\n\n6\n\nDen unter dem 19. Juli 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Erteilung eines \nVorbescheids lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2000 ab. Dem \nVorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, denn es solle nicht innerhalb einer \nder beiden im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen errichtet \nwerden. Es würde zudem zu einem vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft \nführen, nämlich das durch Gehölzbestände gegliederte Bild der charakteristischen \nE. Parklandschaft erheblich und nachhaltig verunstalten. Beeinträchtigungen \ndes Naturhaushalts seien wegen Vogelschlag- und scheucheffekten zu \nbefürchten.\n\n7\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Landrat des Kreises Q. mit \nWiderspruchsbescheid vom 29. Januar 2001 als unbegründet zurück.\n\n8\n\nMit der am 12. Februar 2001 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren \nweiterverfolgt.\n\n9\n\nEr hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 15. Dezember 2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Landrats des \nKreises Q. vom 29. Januar 2001 zu verpflichten, \nden unter dem 21. Juli 2000 beantragten \nBauvorbescheid zur Errichtung einer \nWindenergieanlage zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr ist dem Klagevorbringen entgegengetreten.\n\n14\n\nMit Urteil vom 21. November 2002, auf dessen Entscheidungsgründe zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 17. \nDezember 2002 zugestellt worden. Auf den am 13. Januar 2003 gestellten Antrag \nhat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 1. April 2003 zugelassen. Der \nBeschluss ist dem Kläger am 7. April 2003 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 8. \nApril 2003 hat er einen Berufungsantrag gestellt und zur Begründung der Berufung \nauf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag, auf die Begründung für den \nZulassungsantrag im Schriftsatz vom 17. Februar 2003 sowie auf seinen Schriftsatz \nvom \n1. April 2003 verwiesen.\n\n15\n\nDer Kläger führt aus: Die für die Flächennutzungsplanung verantwortliche \nGemeinde müsse bei der Abwägung, wo und welche Vorrangflächen sie ausweise,\nihrer Verpflichtung zur Förderung der Windenergienutzung gerecht werden. Der \nPlanvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dürfe nicht mit dem Ziel restriktiver \nSteuerung missbraucht werden. Die Förderpflicht ergebe sich aus der \nGesetzeshistorie, den völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Kohlendioxidreduktion, \naus \n§ 26 des Landesentwicklungsprogrammes (LEPro NRW) in Verbindung mit den \nZielen des Landesentwicklungsplans, ferner aus § 4 Abs. 3 Nr. 4 des \nLandschaftsgesetzes (LG NRW) und schließlich aus der Systematik des \nBaugesetzbuchs. Die 12. Änderung des Flächennutzungsplans sei daher schon \ndeshalb rechtswidrig, weil die Stadt E. die besondere Pflicht zur Förderung \nerneuerbarer Energien nicht berücksichtigt habe, sondern die \nFlächennutzungsplanung auf die Minimierung der Konzentrationsflächen angelegt \nhabe. Das hervorgehobene Interesse an der Windenergienutzung dürfe nur bei \nhinreichend gewichtigen städtebaulichen Gründen zurückgestellt werden. Die der 12. \nÄnderung des Flächennutzungsplans zugrundeliegende Abwägung sei ferner im \nDetail fehlerhaft. Der Rat der Stadt E. habe zunächst die für die \nWindenergieanlagen potentiell zur Verfügung stehenden Flächen nicht sachgerecht \nermittelt. Der Rat habe ohne eigene Abwägung unter Bezug auf seine \nStellungnahme zur Gebietsentwicklungsplanung vom 11. September 1997 alle die \nTeile des Gemeindegebiets aus der Planung herausgenommen, die \nLandschaftsschutzgebieten zugehörten. Bei der damaligen Entscheidung habe die \nAuseinandersetzung mit den Belangen der Windenergienutzung jedoch keine Rolle \ngespielt. Der förmliche Landschaftsschutz stehe der Errichtung von \nWindenergieanlagen nicht von vornherein entgegen, zumal dann nicht, wenn es sich \nwie hier um solche Landschaftsschutzgebietsverordnungen handele, die vor der \ngesetzlichen Privilegierung der Windenergieanlagen im Außenbereich erlassen \nworden seien. Auch rechtfertige der vom Rat zur Begründung der Höhenbegrenzung \nzulässiger Windenergieanlagen herangezogene Gesichtspunkt, der kleinteiligst \nstrukturierte Landschaftsraum des sehr ebenen E. Landes werde beeinträchtigt, \nnicht den generellen Ausschluss von Windenergieanlagen in \nLandschaftsschutzgebieten. Windenergieanlagen seien dem Außenbereich nicht \nwesensfremd und dort wegen ihrer Höhe typischerweise weithin sichtbar; dies habe \nder Gesetzgeber bei seiner Grundentscheidung, Windenergieanlagen im \nAußenbereich zu privilegieren, berücksichtigt. Pauschale Vorsorgeabstände von 300 \nm zu Wohngebäuden und 500 m zu geschlossenen Wohnsiedlungen seien nicht \ngerechtfertigt. Windenergieanlagen der 500-600 kW-Klasse, die kleinsten im \nZeitpunkt der Flächennutzungsplanänderung marktgängigen Windenergieanlagen, \nhielten schon in einer Entfernung von 200 m Immissionsgrenzwerte von 45 dB(A) ein; \nbei größeren Anlagen der 1,5 MW-Klasse seien entsprechende Werte bei einem \nAbstand von 300 m gewährleistet. Ohnehin müssten Wohnsiedlungen nach ihrem \njeweiligen Gebietscharakter und dem daraus folgenden Schutzanspruch differenziert \nbetrachtet werden. Potentielle Siedlungserweiterungsflächen dürften nicht \nvorgehalten und dem vorbeugenden Immissionsschutz nicht pauschal Vorrang \neingeräumt werden, ohne widerstreitende Interessen der Eigentümer an der \nErrichtung privilegierter Windenergieanlagen sowie das öffentliche Interesse an der \nFörderung erneuerbarer Energien abzuwägen. Die Flächennutzungsplanung sei \nauch gar nicht in der Lage, einen immissionsschutzrechtlichen Konfliktstoff \nbefriedigend zu lösen. Da außer Windenergieanlagen andere im Außenbereich \nprivilegierte Anlagen zulässig blieben, werde kein vorbeugender Immissionsschutz \nerreicht. Die Schallleistungsdaten eines Windparks hingen zudem von der Größe der \nWindvorrangfläche ab; ohne diesen Umstand berücksichtigende Betrachtung könne \nkeine Abstandfläche zu Wohnbebauung sachgerecht pauschal vorgegeben werden. \nZudem könne die Schallleistung von Windenergieanlagen durch Auflagen zur \nBaugenehmigung variabel gesteuert werden. Auch gelte in Randlagen zum \nAußenbereich ein verminderter Immissionsschutzanspruch. Die Festsetzung von \nImmissionswerten am Immissionsort sei mangels Vollziehbarkeit unzulässig. Künftige \nEntwicklungsmöglichkeiten potentieller Wohngebietserweiterungen dürften \nprivilegierten Nutzungen nur entgegengehalten werden, wenn der \nFlächennutzungsplan entsprechende Darstellungen enthalte. Entsprechend reiche es \nnicht, wenn der Rat den Ausschluss der Untersuchungsgebiete 2 und 7 damit \nbegründet habe, mögliche Erweiterungen der Wohnbauentwicklung der Ortslage \nX. würden beeinflusst. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil \nvom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, ZNER 2003 = BRS 65 Nr. 95, die \nFortentwicklung eines Ortsteils als ausreichend angesehen, um ihm ein \nentsprechendes abwägungserhebliches Gewicht beizumessen, wenn sie sich für die \nZukunft abzeichne. Eine solche Situation bestehe hier nicht. Die \"Erfindung\" von \nSiedlungserweiterungsflächen sei ein Vorwand, der dem Ziel diene, \nWindenergieanlagen abzuwehren. Selbst nach den Maßstäben des Rats der Stadt \nE. hätten weitere Eignungsflächen untersucht werden müssen, während die \nuntersuchten Flächen teilweise großflächig in die selbst gewählten Schutzflächen \nhineinragten. Nicht begründet oder ersichtlich sei, weshalb die \"zukunftsorientierte \nEntwicklung/Erweiterung eines Gewerbe-/Industriegebiets\" der Eignung der \nUntersuchungsfläche 3 entgegenstehe. Erst rund sieben Jahre nach der \nAbwägungsentscheidung gebe es eine erste planerische Entwicklung in Richtung \neiner Gewerbegebietserweiterung, jedoch mit ungewissem Ausgang. Der Hinweis auf \nirgendwann einmal geplante konkurrierende Nutzungen genüge nicht. Der \nAusschluss der Untersuchungsgebiete 2 und 5 bis 7 sei mit einer angeblichen \nnegativen Beeinflussung des Landschaftsbildes begründet, was den Anforderungen \nan eine sachgerechte Abwägung nicht genüge. Einem Flächennutzungsplan, der \nVorrangflächen ausweise, die wirtschaftlich nicht sinnvoll genutzt werden könnten, \noder dessen Vorrangflächen in keinem Verhältnis zur Potentialfläche der \nGemeindefläche stünden, komme ohnehin keine Ausschlusswirkung zu. So verhalte \nes sich hier, denn die beiden ausgewiesenen Windvorrangflächen mit zusammen \n41,8 ha Fläche würden nur 0,26 Prozent der Gemeindefläche ausmachen. Wie in \nden Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes Münsterland wiedergegeben, der \ndie damalige Situation beschreibe, benötige eine Windenergieanlage der 1,5 MW-\nKlasse einen Flächenbedarf von 20 ha; in den ausgewiesenen beiden \nKonzentrationszonen könnten daher rechnerisch nur 2 Windenergieanlagen, unter \nBerücksichtigung der Ränder der Flächen nur eine geringfügig höhere Zahl von \nWindenergieanlagen aufgestellt werden. Die Konzentration von Einzelstandorten in \nWindvorrangflächen setze jedoch voraus, dass dort \"Windparks\" entstehen könnten. \nDass die Vorrangzonen wirtschaftlich nicht genutzt werden könnten, ergebe sich \nauch aus der festgesetzten zulässigen Gesamthöhe der Windenergieanlagen. Der \nheute kleinste marktgängige Windenergieanlagentyp der Leistungsklasse von 600 \nkW habe einen Rotordurchmesser von minimal 44 m, was angesichts der zulässigen \nGesamthöhe auf eine Nabenhöhe von 43 m hinauslaufe; solche Nabenhöhen seien \nauf dem Markt nicht mehr erhältlich und nicht einmal an der Küste gebräuchlich. \nInsbesondere in Flachlandbereichen des Binnenlandes sei das Windangebot für eine \nwirtschaftliche Nutzung bei solchen Nabenhöhen zu gering. Auf diese \nGegebenheiten sei im Änderungsverfahren hingewiesen worden. Die mangelnde \nEignung der Konzentrationszonen für eine wirtschaftlich sinnvolle \nWindenergienutzung mit Anlagen einer Gesamthöhe von rund 65 m werde bestätigt \ndurch das \"Standortgutachten zur Bestimmung des bodennahen Windpotentials und \ndes zu erwartenden mittleren Jahresenergieertrags für den Standort Gemarkung \nX. , Flur 2, Flurstück 42/43\" des Dr.-Ing. P. und des Dipl.-Phys. C. vom \nWestfälischen Umwelt Zentrum vom 15. September 1995 sowie durch die \nWirtschaftlichkeitsberechnung des Planerbeirats beim Bundesverband WindEnergie \ne.V. vom 26. Mai 2004. Die Entgegnung des Rates, wirtschaftliche Erwägungen \nfänden in der bauplanungsrechtlichen Beurteilung keine Berücksichtigung, sei \nabwägungsfehlerhaft. Der Einwand des Beklagten, es habe sich für eine \nWindvorrangfläche mittlerweile ein Investor interessiert, sei unrichtig. Der vom \nBeklagten benannte Investor, die N. Energieanlagen GmbH, habe dem \nBeklagten vielmehr mit Schreiben vom 19. November 2002 mitgeteilt, dass eine \nPlanung mit Windenergieanlagen von 65 m Gesamthöhe wirtschaftlich nicht \ndarstellbar sei. Die Flächennutzungsplanung sei aus den vorstehenden Erwägungen \nnicht nur abwägungsfehlerhaft, sondern städtebaulich nicht gerechtfertigt, da nicht \nvollzugsfähig. \n\n16\n\nSelbst wenn von der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans auszugehen sein \nsollte, habe er einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids, denn sein Vorhaben \nsei dann jedenfalls ausnahmsweise zulässig. Ihm, dem Kläger, sei vor Inkrafttreten \ndes Flächennutzungsplans eine Bebauungsgenehmigung auf 1995 und 1997 \ngestellte Anträge rechtswidrig verweigert worden. Ihn auf Schadensersatzansprüche \nzu verweisen, wäre unbefriedigend. Entsprechend der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, wonach eine Ausnahme von einer Veränderungssperre \nzu erteilen sei, wenn die Baugenehmigung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre \nrechtswidrig versagt wurde, müsse hier eine Ausnahme gewährt werden, denn nach \nAuslaufen der für die Flächenutzungsplanänderung eingeräumten Frist des § 245 b \nBauGB sei ihm, dem Kläger, vor Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung die \nBebauungsgenehmigung rechtswidrig versagt worden.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nseinem Schlussantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr erwidert: Die Abwägung des Rats sei fehlerfrei. Die 12. Änderung des \nFlächennutzungsplans beruhe auf einer flächendeckenden Untersuchung. In der \nStadt herrsche in ausgeprägter Form eine streusiedlungsartige Bebauung vor, so \ndass wegen der aus Immissionsschutzgründen berücksichtigten Schutzzonen nur \nbegrenzte Bereiche als Konzentrationszonen in Betracht gekommen seien. Die \nSchutzabstände seien mit den sich aus der Rechtsprechung des Senats und des \nBundesverwaltungsgerichts ergebenden Anforderungen vereinbar. Die unter \nLandschaftsschutz stehenden Flächen hätten bei der Abwägung außer Betracht \nbleiben dürfen, da der Landschaftsschutz ein Bauverbot begründete; es habe kein \nAnlass bestanden, von dieser grundsätzlichen Entscheidung abzusehen. Zu \nLandschafts- und Naturschutzgebieten oder Waldflächen habe die Stadt keine \nweiteren generellen Schutzabstände angesetzt, die entsprechenden Belange jedoch \nbei Prüfung potentiell geeigneter Standorte in die Abwägung eingestellt. Andere als \ndie geprüften Untersuchungsgebiete gebe es unter Berücksichtigung einer \nhinreichenden Flächengröße nicht. Aus der Natur der Sache ergebe sich, dass es \nsich um Flächen einer Größe handeln müsse, die die Aufstellung von mindestens \nsieben Anlagen ermögliche, also nach heutigem Stand etwa 18 ha groß sein müsse. \nDas Untersuchungsgebiet 2 sei ungeeignet und deshalb fehlerfrei nicht als \nKonzentrationszone dargestellt worden, denn es reiche in eine Bewaldung und in ein \nLandschaftsschutzgebiet hinein; ein größerer Bereich im Westen werde von einer \nImmissionsschutzzone angeschnitten. Das Untersuchungsgebiet 3 befinde sich in \ngeringer Entfernung zu einem Gewerbe-/Industriegebiet. Die günstige \nVerkehrsanbindung zur K 61 sei für die künftige Erweiterung dieses Gebiets \nausschlaggebend. Ausweislich eines Gesprächsvermerks vom 9. Oktober 2003 der \nBezirksregierung Detmold solle die dort beabsichtigte Erweiterung eines \nGewerbegebiets in den Gebietsentwicklungsplan aufgenommen werden. Zwar sei \nzum Zeitpunkt des Beschlusses über die 12. Änderung des Flächennutzungsplans \nnoch keine förmliche Anmeldung zu einer Änderung des Gebietsentwicklungsplans \nerfolgt, es sei aber bereits zu dieser Zeit eine Ortsbesichtigung mit Vertretern der \nBezirksregierung erfolgt. Da diese eine Ausweitung des Gewerbegebiets in \nnordöstlicher Richtung für möglich gehalten hätten, habe die Stadt E. bereits \ndamals damit begonnen, Grundstücke zu erwerben, um sie vor einer \nGewerbegebietsausweitung in der Hand zu haben. Das Untersuchungsgebiet 5 sei \nwegen der erforderlichen Mindestabstände von 200 m zur seitlich durchfließenden \nEms nicht in Betracht gekommen. Da eine Verunstaltung des Landschaftsbildes zu \nbefürchten gewesen sei, habe der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit der im \nBeschluss vom 4. Juli 2000 - 10 A 3377/98 -, BRS 63 Nr. 108 vertretenen Ansicht in \ndiesem Bereich den Bau eines Schweinestalls für nicht genehmigungsfähig gehalten. \nDas Landschaftsbild des Untersuchungsgebiets 6 würde durch Windenergieanlagen \nzerklüftet und nachhaltig negativ beeinflusst. Konkrete Beeinträchtigungen seien im \nErläuterungsbericht zwar eher generalisierend und nicht in epischer Breite \nangesprochen worden, den Ratsmitgliedern jedoch bekannt: Die Fläche rage bis auf \netwa 100 m an den Grubebach. Die Umgebung vermittele das Bild einer kultivierten \nParklandschaft mit strukturierenden natürlichen Gestaltungselementen wie \nFeldwegen, die durch Busch- und Baumbewuchs eingefasst seien. Der \nLandschaftsbereich sei durch Gehölzstreifen und Waldstücke vernetzt. Die \nweitestgehend ebene Landschaft, der geringe Autoverkehr, die Ruhe der freien \nLandschaft und der Abwechslungsreichtum durch eingestreute Wohnanwesen, \nmache die Umgebung für Radwanderungen beliebt. Dies habe der Rat \nberücksichtigen dürfen, ohne sich der einen oder anderen Ansicht zur Frage \nanschließen zu müssen, ob Windenergieanlagen das Landschaftsbild negativ \nbeeinflussen würden. Er habe jedenfalls nicht gegen das Empfinden weiter Kreise \nder Bevölkerung anarbeiten müssen, die Windenergieanlagen als negative \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes empfinden würde. Das Untersuchungsgebiet \n7 grenze unmittelbar an ein Landschaftsschutzgebiet und an ein geplantes \nNaturschutzgebiet; dort stehe der Ausweisung einer Konzentrationszone auch die \nWohnbauentwicklung der Siedlung I. entgegen. Die Höhenbegrenzung von 65 m \nrechtfertige sich zum Schutz des einzigartigen Erscheinungsbildes des E. \nLandes, das einer durch Gehölzbestände und Flüsse gegliederten Parklandschaft \nentspreche; mit einer Höhe von 65 m sei der E. Kirchturm das höchste Bauwerk \nin der Gemeinde. Er sei ein städtebaulich sehr markantes Bauwerk in einer \nansonsten auffallend niedrig-geschossigen Bebauung in topfebener Landschaft und \nhabe den Ratsmitgliedern damit einen anschaulichen Höhenmaßstab geboten, an \ndem sie sich orientiert hätten. Windenergieanlagen mit mehr als 65 m Höhe würden \nden Gesamteindruck der ebenen Landschaft zerklüften. Auf diese Gesichtspunkte \nhätten auch der Landrat des Kreises Q. und das Westfälische Amt für \nDenkmalpflege hingewiesen. Das Westfälische Amt für Denkmalpflege habe 1998 \nangeregt, nur gebräuchliche Windenergieanlagen einer Höhe zwischen 30 m und 50 \nm zuzulassen. Wenn solche Anlagen 1998 hätten wirtschaftlich betrieben werden \nkönnen, dann sei dies auch heute nicht anders. Die Behauptung, die zulässigen \nAnlagen seien unwirtschaftlich, beschränke sich auf eine Schlussfolgerung aus dem \nbetriebswirtschaftlichen Vergleich zwischen dem Betrieb einer Windenergieanlage \nmit 65 m und einer solchen mit 100 m Höhe. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten \ndes Bundesverbandes Windenergie habe allenfalls die Qualität eines \nParteigutachtens. Auf dem Markt gebe es Windturbienen, die eine Amortisation in \nweniger als acht Jahren versprächen und eine Bauhöhe von nur 18 m hätten. Der \nWindenergieatlas 2002 des Bundesverbundes WindEnergie weise 600 kW-Anlagen \nmit einer Höhe von 64 m bzw. 61,5 m nach. Mit seiner eigenen Bauvoranfrage aus \ndem Jahre 1997 habe der Kläger eine Anlage der Firma Enercon der 500 kW-Klasse \nund einer Anlagenhöhe von 64 m zur Genehmigung gestellt. Für eine der \nVorrangzonen habe ein professioneller Betreiber einen Nutzungsvertrag über die \nErrichtung von sieben Windenergieanlagen geschlossen. Eine Verpflichtung, nach \nden Grundsätzen wirtschaftlicher Optimierung zu planen, bestehe nicht. Der \nFlächennutzungsplan sei keine Verhinderungsplanung. Auf das prozentuale \nVerhältnis der Fläche der beiden Konzentrationszonen zu der \nGemeindegebietsfläche komme es nicht an. Vielmehr sei bedeutsam, dass es wegen \nder streusiedlungsartigen Bebauung in E. nur wenige für Windenergienutzung \ngeeignete Flächen gebe. Die Flächen seien auch nicht absolut zu klein, denn in jeder \nkönnten sechs Windenergieanlagen errichtet werden. Das Vorhaben des Klägers \nkönne für sich nicht beanspruchen, ausnahmsweise genehmigungsfähig zu sein, da \ndas auf die Bewahrung des einheitlichen Orts- und Landschaftsbildes gerichtete Ziel \ndes Flächennutzungsplans bei Zulassung einer Ausnahme konterkariert würde.\n\n22\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 24. März 2004 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift \nverwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten \neinschließlich der Akte über die 12. Änderung des Flächennutzungsplans Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n27\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 29. Januar 2001 ist \nrechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf den unter dem 19. Juli 2000 \nbeantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ \nEnercon-40/6.44 mit einer Nabenhöhe von 77,9 m und einem Rotordurchmesser von \n44 m auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 43. Dem Vorhaben \nstehen im vorliegenden Verfahren zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht \nentgegen (vgl. §§ 71 Abs. 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).\n\n28\n\nDem Vorhaben steht nicht entgegen, dass es zu einem vermeidbaren Eingriff in \nNatur und Landschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 LG NRW führen würde. Zu den hierauf \nbezogenen Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 15. Dezember 2001 und \nim Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Q. vom 29. Januar 2001 \nist zunächst klarzustellen, dass die Prüfung, ob einem Vorhaben die \nnaturschutzrechtliche Eingriffsregelung entgegensteht, von der Prüfung zu \nunterscheiden ist, ob einem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB \nentgegenstehen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 \n- 4 C 3.01 -, BRS 64 Nr. 98.\n\n30\n\nWas die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung anbelangt, hat der \nLandesgesetzgeber festgelegt, dass die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander \nliegender Windkraftanlagen nicht als Eingriff gilt (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW).\n\n31\n\nDem Vorhaben stehen auch bauplanungsrechtliche Belange nicht entgegen. Das \nzur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im bauplanungsrechtlichen \nAußenbereich, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Es ist dort \ngemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Öffentliche Belange im Sinne \ndes § 35 Abs. 1 BauGB stehen ihm nicht entgegen. Dies wird vom Beklagten nur \ninsoweit in Abrede gestellt, als er durch das Vorhaben ausweislich seiner \nAusführungen im Bescheid vom 15. Dezember 2000 eine Verunstaltung der durch \nGehölzbestände gegliederten charakteristischen E. Parklandschaft, eine \nBeeinträchtigung des Lebensraums für Zug- und Brutvögel wegen zu erwartender \nVogelschlag- und -scheucheffekte sowie einen deshalb vermeidbaren Eingriff in \nNatur und Landschaft fürchtet, weil die Windenergieanlage auch innerhalb einer der \nim Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen errichtet werden könnte. \nDiese Belange stehen der Errichtung der Windenergieanlage nicht entgegen. \n\n32\n\nOb einem privilegiertem Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 6 BauGB \nöffentliche Belange entgegenstehen, ist aufgrund einer Abwägung der sich im \nEinzelfall gegenüberstehenden Belange zu beantworten.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1979\n- 4 C 3.77 -, BRS 35 Nr. 60.\n\n34\n\nDas Gewicht der vom Beklagten genannten Belange ist nicht von einem Ausmaß, \ndass es das Interesse des Klägers an der Errichtung der Windenergieanlage \nüberwiegen würde. \n\n35\n\nDas Vorhaben des Klägers wird die Landschaft nicht verunstalten. Eine \nVerunstaltung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass das \nBauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild grob unangemessen ist und auch von \neinem für ästethische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. \nBei der wertenden Betrachtung der optischen Beeinträchtigungen einer \nWindenergieanlage kann die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter als \nBlickfang nicht außer Betracht bleiben. Ob die Schwelle zur Verunstaltung \nüberschritten wird, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation \nab.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001\n- 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100; Beschluss vom 18. \nMärz 2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295.\n\n37\n\nDas Landschaftsbild ist im Bereich des zur Errichtung der Windenergieanlage \nvorgesehenen Grundstücks nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der \nBerichterstatter dem Senat anhand der in den Akten befindlichen Fotos und Karten \nvermittelt hat, durchaus von gewissem Reiz, aber nicht derart beeindruckend, dass \nseine Beeinträchtigung letztlich entscheidend gegen das Vorhaben ins Gewicht fiele. \nBei der Fläche selbst, die überbaut werden soll, handelt es sich um eine \nlandwirtschaftlich genutzte Ackerfläche. Deren Aussehen ändert sich nach Art der \njeweiligen landwirtschaftlichen Nutzung. Die Fläche ist weitgehend eben und nicht \ndurch irgendwelche topographischen Gegebenheiten strukturiert. Die \nWindenergieanlage wird aufgrund dieser Gegebenheiten trotz ihrer Höhe in weiterer \nEntfernung an optischer Präsenz verlieren. Dies verdeutlicht der vom Beklagten \ngegebene Hinweis auf den E. Kirchturm, der vom beabsichtigten Standort der \nWindkraftanlage aus nicht zu sehen ist. Eher großräumig ist der Bereich der \nAckerfläche entlang vorhandener Wege durch Busch- bzw. Baumreihen umgrenzt. \nAufgrund ihrer sich auf weite Sicht erstreckenden Ausdehnung behalten sie ihre die \nLandschaft strukturierende Wirkung bei, auch wenn sie je nach Standort des \nBetrachters auf mehr oder weniger kleinen Teilstücken durch die Windenergieanlage \nverdeckt werden. Aus mittleren Entfernungen jenseits der das Grundstück des \nKlägers weiträumig umgrenzenden Busch- bzw. Baumreihen wird die \nWindenergieanlage in ihren unteren Bereichen durch eben jene Gehölzstrukturen \noptisch verdeckt. Hinzu tritt aus solchen Entfernungen die optische Präsenz des \nnördlich der Ortslage X. gelegenen Gewerbegebiets südwestlich der K 61. Der \ngewerbliche Charakter des dortigen Gebiets beeinträchtigt das Landschaftsbild in \ngewissem Umfang auch jenseits der K 61 in Richtung auf das zur Überbauung \nvorgesehene Grundstück. Dass der dortige Bereich nicht derart schützenswert ist, \ndass er gewerblicher Entwicklung nicht zugeführt werden könnte, bestätigt im \nErgebnis der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 27. Mai 2004, wonach der \nGebietsentwicklungsplan mit dem Ziel fortgeschrieben werden soll, dorthin die \nGewerbeflächen an der X. Straße zu entwickeln.\n\n38\n\nDem Vorhaben des Klägers stehen keine überwiegenden Belange des Natur-\nschutzes entgegen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die Anlage soll inmit-ten \neiner Ackerfläche errichtet werden. Dass dort mit einer besonders schützens-werten \nFauna zu rechnen wäre, behauptet auch der Beklagte - anders als nunmehr mit \nSchriftsatz vom 4. Juni 2004 für das Untersuchungsgebiet Nr. 6 - nicht. Die das \nAckerland umgebenden Gehölzstrukturen haben zur Windenergieanlage schon \neinigen Abstand. Den pauschal behaupteten \"Vogelschlag- und -scheucheffekten\" \nkommt bei diesen Gegebenheiten kein derartiges Gewicht zu, dass die Errichtung \nder Windenergieanlage versagt werden müsste. \n\n39\n\nDie vom Beklagten befürchtete Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft \nsteht dem Vorhaben des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Dieser öffentliche Belang \nbezweckt die Erhaltung der \"naturgegebenen Bodennutzung\", mit der die \nWindenergieanlage schon deshalb vereinbar ist, weil der Gesetzgeber sie - wenn \nauch unter dem Vorbehalt einer planerischen Steuerung durch die Gemeinden - \nausdrücklich im Außenbereich privilegiert hat; sie ist daher dem Außenbereich nicht \n\"wesensfremd\". \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997\n- 4 C 23.95 -, BRS 59 Nr. 90; OVG NRW, Urteil vom \n19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -.\n\n41\n\nAllerdings soll das Vorhaben des Klägers außerhalb einer der beiden im \nFlächennutzungsplan der Stadt E. dargestellten Konzentrationszonen \nverwirklicht werden. Mit einer entsprechenden Darstellung ist gemäß § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB in der Regel die Folgerung verbunden, dass einem Vorhaben nach § \n35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB öffentliche Belange entgegenstehen, wenn es nicht innerhalb \neiner der Konzentrationszonen verwirklicht werden soll. Im vorliegenden Fall ergibt \nsich diese mit der Darstellung von Konzentrationszonen verbundene \nAusschlusswirkung nicht, denn die 12. Änderung des Flächennutzungsplans der \nStadt E. ist nichtig.\n\n42\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob sich die Nichtigkeit der 12. Änderung des \nFlächennutzungsplans bereits aus der vom Kläger behaupteten Vollzugsunfähigkeit \ndes Flächennutzungsplans ergibt. Allerdings dürfte die Darstellung von \nKonzentrationszonen die ihr zugedachte städtebauliche Steuerungsfunktion im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BauGB verfehlen, wenn die Konzentrationszone zur Errichtung von \nWindenergieanlagen auf Dauer ungeeignet wäre. Ein solcher Zusammenhang ist hier \nnicht völlig von der Hand zu weisen, da innerhalb der Konzentrationszone nur \nWindenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 65 m zulässig sind. Der Kläger \nhat durch Vorlage des Standortgutachtens des Westfälischen Umwelt Zentrums vom \n15. September 1995 und der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Planerbeirats beim \nBundesverband WindEnergie vom 26. Mai 2004 substantiiert, dass bei den \ngegebenen Windverhältnissen Windenergieanlagen einer solch beschränkten Größe \nwirtschaftlich nicht betrieben werden können. Der Einwand des Beklagten, es gebe \nWindenergieanlagen einer entsprechenden Größe auch von bis 65 m auf dem Markt, \nist für die Frage unergiebig, ob sie in den ausgewiesenen Gemeindebereichen auch \nwirtschaftlich betrieben werden können. Die Annahme, die angeführten steuerlichen \nGesichtspunkte seien für die Wirtschaftlichkeitsberechnung ohne Belang und es \nmüsse ferner gegenüber dem Ansatz des Bundesverbandes Windenergie von einer \nLebensdauer einer Windenergieanlage von durchaus 30 Jahren ausgegangen \nwerden, ist weniger überzeugend. Selbstverständlich können steuerliche Aspekte für \ndie Rendite einer Investition von Bedeutung sein. Die Erwartung einer dreißigjährigen \nNutzungsdauer einer Windenergieanlage dürfte eher spekulativen Charakter haben. \nLetztlich kommt es auf die aufgeworfenen Fragen jedoch aus nachstehenden \nGründen nicht an. \n\n43\n\nDie 12. Änderung des Flächennutzungsplans ist nichtig, weil sie jedenfalls den \nsich aus § 1 Abs. 6 BauGB ergebenden Anforderungen des Abwägungsgebots nicht \ngenügt. \n\n44\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sich \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die \nBedeutung der betroffenen Belange oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n45\n\nDiesen Anforderungen hat der Rat der Antragsgegnerin nicht in jeder Hinsicht \ngenügt.\n\n46\n\nDer Flächennutzungsplan hat, soweit die Gemeinde von dem Darstellungsprivileg \ndes § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht, unmittelbare Außenwirkung. Er \nweist die Merkmale einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG auf, die dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \nzu wahren sowie dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu \ngenügen hat.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002\n- 4 C 15.01 -,aaO.\n\n48\n\nDieser Bedeutung des Flächennutzungsplans entspricht, dass dem \nErläuterungsbericht nicht anders als der einem Bebauungsplan beizufügenden \nBegründung zu entnehmen sein muss, welche städtebauliche Rechtfertigung für die \nPlanung besteht und wie die Abwägung zu zentralen Punkten der Planung erfolgt ist, \nauch um eine effektive Rechtskontrolle der auf den Flächennutzungsplan gestützten \nEntwicklungen zu ermöglichen.\n\n49\n\nVgl. zur Bebauungsplanbegründung: BVerwG, \nUrteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 15.86 -, BRS 49 Nr. \n29; zum Erläuterungsbericht: OVG NRW, Urteil von \n19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -.\n\n50\n\nAus dem Erläuterungsbericht zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt \nE. und aus den Akten über ihr Zustandekommen ergibt sich schon keine \nhinreichende Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials und \ndarüber hinaus zu einzelnen Punkten der Abwägung ein Abwägungsausfall, \njedenfalls aber eine Abwägungsfehlgewichtung der maßgebenden Belange. Auf den \nErläuterungsbericht ist - wie dargelegt - abzustellen. Die Ausführungen des \nBeklagten im vorliegenden Gerichtsverfahren belegen dessen ungeachtet auch unter \nBerücksichtigung der dort ausgeführten Erwägungen, weshalb der Rat der Stadt \nE. die eine oder andere Entscheidung getroffen habe, eine hinreichende \nAbwägung nicht.\n\n51\n\nAus dem Erläuterungsbericht geht nicht hervor, dass der Rat sich hinreichend mit \nder Frage befasst hat, ob in den beiden dargestellten Konzentrationszonen der \nBetrieb von Windenergieanlagen überhaupt nach wirtschaftlichen Kriterien möglich \nist. Zu entsprechenden Erwägungen hatte der Rat Veranlassung. Im \nÄnderungsverfahren hatte der Oberkreisdirektor des Kreises Q. mit Schreiben \nvom 7. Juli 1998 dahin Stellung genommen, der Schaden an Natur und Landschaft \nstehe in keinem Verhältnis zum energiewirtschaftlichen Ertrag der \nWindenergieanlagen. Anlieger der Fläche X. zweifelten die Nutzung der \nKonzentrationszonen an, da die Region vergleichsweise windarm sei. Die \nStellungnahme des Rates, wirtschaftliche Aspekte könnten unter \nbauplanungsrechtlicher Beurteilung keine Berücksichtigung finden, wird der \nBedeutung der Windenergienutzung nicht gerecht. Die Planung der Gemeinde hat \nsich an dem Anliegen des Gesetzgebers auszurichten, der Windenergienutzung \"an \ngeeigneten Standorten eine Chance\" zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002\n- 4 C 15.01 -, a.a.O..\n\n53\n\nDem entspricht eine Planung nicht, die ungeachtet bestehender Hinweise auf eine \ngeringe Windhöffigkeit eine Prüfung wirtschaftlicher Nutzbarkeit der \nKonzentrationszonen mit der Begründung ablehnt, es komme auf wirtschaftliche \nAspekte gar nicht an. Eine solche Erwägung mag dann im Ergebnis haltbar sein, \nwenn ein hinreichender Windertrag in der Konzentrationsfläche mit aller \nWahrscheinlichkeit zu erwarten steht, etwa dann, wenn die Windenergieanlagen \nhinreichend groß gebaut werden können. Auch eine solche Entwicklungsmöglichkeit \nhat der Rat jedoch durch die Festlegung einer Gesamthöhe der Windenergieanlagen \nvon nur 65 m verstellt. Die für diese Höhenfestsetzung nach Darstellung des \nBeklagten im vorliegenden Verfahren maßgebende Orientierung an der Höhe des \nE. Kirchturms lässt nicht ansatzweise erkennen, dass nicht nur die gegen, \nsondern auch die für eine substantielle Nutzung der Windenergie in den \nVorrangzonen sprechenden Gesichtspunkte vom Rat abgewogen worden sind. Zwar \nkann ein Bauwerk, das für das Stadtbild von besonderer Bedeutung ist, \nVeranlassung beispielsweise zur Prüfung geben, ob Sichtbeziehungen von \nstörenden Anlagen freigehalten werden sollen. Derartige Erwägungen hat der Rat \nder Antragsgegnerin jedoch nicht verlautbart. Der Kirchturm ist im Übrigen nicht \nüberall im Stadtgebiet zu sehen.\n\n54\n\nDie 12. Änderung des Flächennutzungsplans genügt den Anforderungen des \nAbwägungsgebots ferner hinsichtlich der Erwägungen nicht, mit denen der Rat von \nden sieben von ihm als grundsätzlich geeignet angesehenen Gebieten (im \nFolgenden auch: Untersuchungsgebiete) fünf Untersuchungsgebiete als für die \nDarstellung von Konzentrationszonen ungeeignet ausgeschlossen hat. Ob die \nErmittlung der insgesamt sieben Untersuchungsgebiete selbst in jeder Hinsicht \nbeanstandungsfrei erfolgt ist, bedarf daher keiner Entscheidung. Vorsorglich weist \nder Senat allerdings darauf hin, dass der zweifellos abwägungsbeachtliche förmliche \nLandschaftsschutz der Ausweisung einer Vorrangzone nicht entgegenstehen muss, \nwenn sich die Erteilung einer Befreiung von den festgesetzten Bauverboten \nabzeichnet, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der \nVerbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 \n- 4 C 15.01 -, a.a.O.; vgl. ferner zu einigen der weiter \nmaßgebenden Anforderungen das Urteil des Senats \nvom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, \n\n56\n\nDer Rat hat auf die Darstellung des Untersuchungsgebiets 2 u.a. mit der \nBegründung \"verzichtet\", der Bereich sei durch \"kleine Waldgebiete\" gegliedert. \nAusweislich der vom Beklagten überreichten Luftbildaufnahme ist dieser Bereich \njedoch überhaupt nicht durch Waldgebiete gegliedert, sondern es reicht nur auf \neinem kleinen Teilzipfel im Norden ein Stückchen Wald in den Randbereich dieser \nFläche hinein. Die Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter hat keine \nanderweitigen Erkenntnisse ergeben. Weiteres Gliederungselement des \nUntersuchungsgebiets 2 seien \"Grünzonen entlang von Gräben und Straßen\". \nWeshalb mit dieser Begründung der Ausschluss des Untersuchungsgebiets \ninsgesamt gerechtfertigt sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Flächen des \nUntersuchungsgebiets werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Die \nGehölzstreifen entlang der von Ost nach West durch das Untersuchungsgebiet \nverlaufenden Straße sowie zwei weitere Gehölzreihen sind demgegenüber - wie der \nBeklagte in anderem Zusammenhang vorträgt - typisch für weite Teile E. , die in \nder Art einer Parklandschaft strukturiert seien. Eine solch pauschale, auf \nentsprechende Grünzonen abstellende Argumentation, mit der praktisch allerorts der \nAusschluss einer Ausweisung verschiedener Vorrangzonen begründet werden kann, \nwird dem Anliegen des Gesetzgebers, der Windenergienutzung substantiellen Raum \nzu lassen, nicht gerecht. Wenn das Gemeindegebiet aufgrund natürlicher \nGegebenheiten derart strukturiert ist, dass faktisch größere zusammenhängende \nFlächen für die Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, kann dem \ngesetzgeberischen Anliegen, in substantieller Weise Raum für die \nWindenergienutzung zu schaffen, eben nur dadurch Rechnung getragen werden, \ndass ggf. kleinere, über das Gemeindegebiet verstreut liegende Vorrangzonen \nausgewiesen werden oder die Gemeinde die der Windenergienutzung gegenläufigen \nBelange für eine oder mehrere Flächen ihres Gemeindegebiets zurückstellt, um dort \nsubstantiellen Raum für die Windenergienutzung zu bieten. Schließlich hat der Rat \ndas Untersuchungsgebiet 2 auch durch eine kleine Teilfläche eines \nLandschaftsschutzgebiets \"naturräumlich stark strukturiert\" angesehen. Aus der \nrechtlich bedeutsamen Festlegung eines Landschaftsschutzgebietes folgt jedoch \nkeine tatsächliche naturräumliche Strukturierung.\n\n57\n\nAbgesehen von der naturräumlichen Strukturierung hat der Rat für den \nAusschluss des Untersuchungsgebiets 2 auf \"mögliche Erweiterungen der \nWohnbauentwicklung für X. \" abgehoben. Nur für \"möglich\" gehaltene \nEntwicklungen können einem aktuell bestehenden Interesse an der \nWindenergienutzung jedoch nicht entgegengehalten werden, will sich die Gemeinde \nnicht dem Vorhalt aussetzen, sie habe die für die Windenergienutzung sprechenden \nBelange gleichsam weggewogen.\n\n58\n\nOb für den Ausschluss des Untersuchungsgebiets 3 hinreichend gewichtige \nBelange abgewogen worden sind, kann letztlich offen bleiben. Allerdings hat der Rat \nausweislich des Erläuterungsberichts den Ausschluss ausschließlich darauf gestützt, \ndie \"zukunftsorientierte Entwicklung/Erweiterung eines Gewerbege-\nbiets/Industriegebiets würde eingeschränkt\". In dem für die Prüfung maßgebenden \nZeitpunkt der 12. Änderung des Flächennutzungsplans war eine solche Entwicklung \nweder im Flächennutzungsplan noch im Gebietsentwicklungsplan vorgezeichnet. Erst \nim Jahre 2003, also etwa fünf Jahre nach Bekanntmachung der 12. Änderung des \nFlächennutzungsplans hat die Bezirksplanungsbehörde dem Anliegen der Stadt, den \nGebietsentwicklungsplan entsprechend fortzuschreiben, eine positive Tendenz \nzugesprochen. Ob die Absicht der Stadt E. , dort ein Gewerbegebiet zu \nentwickeln, dadurch hinreichend konkretisiert worden ist, dass sie im \nUntersuchungsgebiet gelegene Grundstücke erworben hat, nachdem Vertreter der \nBezirksregierung dort eine Gewerbegebietsentwicklung für möglich gehalten haben, \nkann dahinstehen.\n\n59\n\nDas Untersuchungsgebiet 5 hat der Rat wegen seiner naturräumlich reichen \nStrukturierung durch Grünzonen entlang von Gräben und Straßen als ungeeignet \nangesehen. Zum Gewicht dieses Belangs kann auf das oben Gesagte verwiesen \nwerden. Der Rat hat ferner auf die Emsniederung abgestellt, die durch \nWindenergieanlagen nachhaltig negativ beeinflusst werde. Allerdings erstreckt sich \ndas Untersuchungsgebiet von der Ems rund 460 m nach Südosten. Dass der \ngesamte Bereich für die Errichtung von Windenergieanlagen ungeeignet sei, ergibt \nsich auch nicht aus dem vom Beklagten im Berufungsverfahren zitierten Beschluss \ndes 10. Senats vom 4. Juli 2000 - 10 A 3377/98 -, a.a.O.. Dort ging es nicht um ein \nder Errichtung von Windenergieanlagen vergleichbares Vorhaben, sondern um die \nErrichtung von gleich fünf Schweineställen mit einer Grundfläche von jeweils 9 m x \n11 m und zudem vor allem um eine Abwägung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. \n3 BauGB, die zum Nachteil des Klägers in jenem Verfahren letztlich deshalb ausfiel, \nweil er die Schweineställe auch anderen Orts als im Emsauenbereich errichten \nkonnte. Schließlich hat der Rat darauf abgehoben, zum anschließenden \nNaturschutzgebiet \"S. Emsniederungen\" sei ein Abstand von mindestens 200 m \neinzuhalten. Eine entsprechende Abstandsempfehlung sieht Nr. 4.2.4.4 des \nWindenergie-Erlasses vom 3. Mai 2002, MBl NRW 2002, 742 vor. Eine zwingende \nVorgabe in dem Sinne, dass nicht auch in geringerem Abstand zu \nNaturschutzgebieten Windenergieanlagen zulässig sein können, folgt hieraus nicht. \nImmerhin ist die Schutzwirkung eines Naturschutzgebiets grundsätzlich auf den \nfestgesetzten Bereich bezogen (vgl. § 23 BNatSchG).\n\n60\n\nFür den Ausschluss des Untersuchungsgebiets 6 hat der Rat wiederum die \nnaturräumliche Strukturierung durch Grünzonen entlang von Gräben und Wegen \nbemüht. Dies reicht - wie dargelegt - so nicht aus, um die berücksichtigungswerten \nInteressen an der Windenergienutzung von vornherein zurückzudrängen. Der im \nBerufungsverfahren nachgetragene Gesichtspunkt, das Untersuchungsgebiet \nerfasse ein \"traditionelles\" Brutgebiet des Großen Brachvogels, einer stark \ngefährdeten Vogelart, ist nicht erkennbar Gegenstand der Abwägung des Rates \ngewesen.\n\n61\n\nDas Untersuchungsgebiet 7 ist vom Rat mit dem Hinweis auf die unmittelbare \nNähe einer gemäß Gebietsentwicklungsplan erst noch nach erfolgter Rekultivierung \nder dortigen Nassabgrabung vorgesehenen Naturschutzgebietsentwicklung \nbegründet worden. Weshalb aber die \"Nähe\" der Windenergienutzung zu einem \ngeplanten Naturschutzgebiet für den gesamten Bereich des Untersuchungsgebiets \nden Ausschluss der Windenergienutzung rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Der \nRat hat den Ausschluss dieses Untersuchungsgebiets ferner mit einer \"möglichen \nErweiterung der Wohnbauentwicklung für I. \" gerechtfertigt. Auch insoweit fehlen \nAnhaltspunkte für eine Beeinträchtigung konkreter planerischer Entscheidungen, \nderen es um so mehr bedurfte, als das Untersuchungsgebiet 7 von der um die \nBebauung I. gezogenen Schutzzone von 500 m nochmals mindestens 200 m und \nweiter entfernt ist.\n\n62\n\nDie dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinne von § 214 Abs. 3 \nBauGB erheblich. Sie sind offensichtlich, weil sie sich ohne Weiteres aus den \nPlanunterlagen, insbesondere dem Erläuterungsbericht zur 12. Änderung des \nFlächennutzungsplans ergeben. Sie sind auch auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen, wobei es letztlich nicht entscheidend ist, ob dies auch für den \nAusschluss der Untersuchungsgebiete 3 und 6 anzunehmen ist. Es liegt auf der \nHand, dass die Stadt E. , wenn sie sich der Fehlerhaftigkeit der Erwägungen zum \nAusschluss einzelner grundsätzlich geeigneter Untersuchungsgebiete und ferner \nauch der Fehlerhaftigkeit der Erwägungen der Höhenbegrenzung möglicher \nWindkraftanlagen bewusst gewesen wäre, entschlossen hätte, eine oder mehrere \nVorrangzonen auszuweisen, die hinreichenden Raum für eine substantielle Nutzung \nder Windenergie bieten. Auch wenn sich der Rat der Stadt E. offensichtlich \ndavon hat leiten lassen, die Darstellung von Vorrangzonen möglichst gering zu \nhalten, war es ihm ersichtlich darauf angekommen, jedenfalls eine wirksame \nFlächennutzungsplanänderung herbeizuführen, der die Ausschlusswirkung nach § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB zukommt.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n64\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n65\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-24/7-a-997-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 245b","ref_norm":"245b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-24/7-a-997-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286000","retrieved":"2026-07-09 03:02:59.240125+00:00"}}