{"status":"available","doknr":"OLD286006","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0624.7A4529.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"7 A 4529/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Baugenehmigung vom 17. April 2000 zur Nutzungsänderung einer ehemaligen \nTischlereiwerkstatt in bewohnbare Räume auf dem Grundstück N. straße 5 in Q. und \nder Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Q. vom 7. Mai 2001 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit \nAusnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nGemarkung Q. , Flur 51, Flurstück 130 (N. straße 3 in Q. ). Sie wendet \nsich im vorliegenden Verfahren gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 17. April 2000 zur Nutzungsänderung des im rückwärtigen \nBereich seines Grundstücks Parzelle 129 (N. straße 5 in Q. ) stehenden \nGebäudes. \n\n3\n\nDas Wohnhaus der Klägerin reicht wie auch das Wohnhaus des Beigeladenen \nzuzüglich eines kleinen Vorbaus bis in eine Grundstückstiefe von rund 13 m. Beide \nWohnhäuser sind grenzständig aneinander gebaut, halten zu den anderen \nNachbargrenzen jedoch einen Grenzabstand ein. Der sich in südöstlicher Richtung \nerstreckende rückwärtige Bereich des Grundstücks der Klägerin wird mit Ausnahme \nder an der nordöstlichen Grundstücksseite angebauten Garage als Garten genutzt. \nZum südwestlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen hat die Klägerin einen \nHolzflechtzaun errichtet und an diesem entlang eine Reihe Thujen gepflanzt, die \nzusammen mit dem Holzflechtzaun den Blick auf das Nachbargrundstück vom \nGartenbereich aus weitgehend hindern. Von der so genannten Essküche im \nErdgeschoss ihres Wohnhauses, die über ein grenznahes Fenster belichtet wird, \nkann der rückwärtige Bereich des Grundstücks des Beigeladenen ebenso \neingesehen werden wie von den Fenstern im Obergeschoss und im Dachgeschoss. \n\n4\n\nAuf der Grundlage der Baupolizeiverordnung für die Stadt Q. vom 11. \nAugust 1928 (mit Nachtrag vom 1. Februar 1930) wurde dem Vater des \nBeigeladenen am 29. Juli 1947 die Erlaubnis erteilt, im rückwärtigen \nGrundstücksbereich eine Schreinereiwerkstatt mit 91 qm Grundfläche zu errichten. \nDie Schreinerei wurde entsprechend der im Einverständnis mit allen drei \nGrundstücksnachbarn erteilten Baugenehmigung grenzständig an der rückwärtigen \nGrundstücksgrenze und zugleich auf jeweils 6,50 m Grundstückslänge grenzständig \nauch zu den Grundstücken der Klägerin und des gegenüberliegenden \nNachbargrundstücks errichtet. Die Belichtung des zu etwa zwei Dritteln unterkellerten \nGebäudes erfolgte über sechs Fenster in der nordwestlichen Gebäudeaußenwand. \nDie Erdgeschossdecke lag in etwa auf Höhe der natürlichen Geländeoberfläche. Ein \netwa 1 m tiefer Lichtschacht sollte vor die Kelleraußenwand 0,80 m vortreten. Das \nSatteldach mit einer Neigung von 350 wurde über drei schmale Gauben belichtet. Zur \nGrenze des Grundstücks der Klägerin sollte das nächstgelegene Fenster 1,20 m \nAbstand halten. \n\n5\n\nDas Grundstück des Beigeladenen liegt wie die Nachbargrundstücke im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 - \"Baunutzungsplan\" - der Stadt Q. . \nDieser setzte in der am 24. Juli 1963 als Satzung beschlossenen Fassung für die \nnähere Umgebung ein allgemeines Wohngebiet fest. Er gab eine zulässige \nBebauungstiefe von 13 m vor. Zur Bauweise trifft er selbst keine weitergehenden \nFestsetzungen. In der nunmehr geltenden Fassung der zweiten Änderung des \nBebauungsplans Nr. 1, die am 24. Mai 1982 bekannt gemacht worden ist, ist für die \nallgemeinen Wohngebiete die Festsetzung über die Bebauungstiefe entfallen; \nFestsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sieht der Bebauungsplan für \ndiese Gebiete nicht vor.\n\n6\n\nIm Straßengeviert N. straße /X. straße /K. -T. -Straße/R. weg stehen \nmit Ausnahme eines freistehenden Wohnhauses ausschließlich Doppelhäuser \nstraßennah. Rückwärtig finden sich mit Ausnahme des (früheren) Werkstattgebäudes \nim Übrigen nur (grenzständige) Garagen und Gartenhäuschen. \n\n7\n\nAnlässlich einer auf Beschwerden von Nachbarn durchgeführten Kontrolle stellte \nder Beklagte 1994 fest, \"dass die Werkstatt zu Wohnzwecken umfunktioniert\" und an \ndie Werkstatt ein (nicht grenzständiger) Büroraum angebaut worden war. Am 20. \nNovember 1995 beantragte der Beigeladene die \"Nutzungsänderung einer \nTischlereiwerkstatt (EG) in bewohnbare Räume\". Die antragsgemäß erteilte \nBaugenehmigung vom 1. Februar 1996 nahm der Beklagte auf den Widerspruch der \nKlägerin mit Bescheid vom 16. Juni 1997 zurück. Den Widerspruch des \nBeigeladenen gegen die Rücknahme wies der Oberkreisdirektor des Kreises Q. \nmit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1998 als unbegründet zurück. Im \nanschließenden Klageverfahren - 1 K 448/98 VG Minden - wies das \nVerwaltungsgericht in der Sitzung vom 16. November 1999 auf Bedenken an der \nErmessensausübung des Beklagten sowie ferner darauf hin, dass § 6 der \nBauordnung um einen neuen Abs. 15 ergänzt werden solle, der \nNutzungsänderungen begünstige. Der Beklagte hob den Rücknahmebescheid auf \nden Hinweis des Verwaltungsgerichts auf.\n\n8\n\nAm 20. März 2000 stellte der Beigeladene einen neuerlichen, in Details \ngeänderten Antrag auf Genehmigung der \"Nutzungsänderung einer \nTischlereiwerkstatt (EG) in bewohnbare Räume\". Gegenüber der Baugenehmigung \naus dem Jahre 1947 sind u.a. folgende bauliche Veränderungen vorgesehen: Der \nvollständig unterkellerte Erdgeschossbereich, das Souterrain, soll nach den \nBauvorlagen einen \"Versorgungsraum\", ein WC nebst Dusche und eine Küche (mit \neinem der drei Souterrainfenster) sowie einen Abstellraum aufnehmen. Das Gelände \nsoll vor der Nordwestwand derart abgeböscht werden, dass über drei Fenster das \n\"Souterrain\" belichtet und von dort über die vom Erdgeschoss in das Souterrain \nverlegte Eingangstür das Gebäude betreten werden kann. Die ebenfalls verlegte \nKellertreppe dient zugleich als Zugang zum Erdgeschoss. Der 1994 durch den \nBeklagten festgestellte Büroraum ist als \"Gartenlaube\" zur Genehmigung gestellt, die \nnur vom Garten aus zugänglich ist. Die Belichtung des Erdgeschosses erfolgt über \nfünf statt früher sechs Fenster, die versetzt und in der Größe verändert worden sind. \nDas dem Grundstück der Klägerin nächstgelegene Fenster hat einen Abstand zur \nGrenze von 1 m. Im Erdgeschoss sind durch Zwischenwände neben einer Dusche \nnebst WC drei von einem Flur abzweigende Räume (zwei Schlafzimmer, ein \nWohnzimmer mit zwei Eingangstüren) dargestellt. Das Dach sollte unter \nBeibehaltung der bisherigen Dachneigung und unter Fortfall der drei Dachgauben \nneu erstellt werden. Tatsächlich hat der Beigeladene etwa mittig des Daches eine \nDachgaube errichtet.\n\n9\n\nGegen die antragsgemäß erteilte Baugenehmigung vom 17. April 2000 erhob die \nKlägerin Widerspruch, den der Landrat des Kreises Q. mit \nWiderspruchsbescheid vom 7. Mai 2001 als unbegründet zurückwies.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 25. Mai 2001 Klage erhoben und beantragt,\n\n11\n\ndie dem Beigeladenen unter dem 17. April 2000 \nerteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung \neiner ehemaligen Tischlereiwerkstatt in bewohnbare \nRäume in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landrates des Kreises Q. vom 7. Mai 2001 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen; es hat die Berufung zugelassen. \n\n15\n\nAuf das ihr am 24. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. November \n2002 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 begründet.\n\n16\n\nDie Klägerin trägt vor: Sie habe der Umnutzung von Anfang an die Zustimmung \nverweigert. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der \nBebauungsplan Nr. 1 der Stadt Q. treffe keine Festsetzungen zur überbaubaren \nGrundstücksfläche. Abzustellen sei daher auf den sich aus der Umgebungsbebauung \nabzuleitenden Rahmen. In diesen Rahmen füge sich das Vorhaben nicht ein, denn es sei im \nQuartier der erste Fall einer Hinterlandbebauung. Die Tischlereinutzung sei 1986 aufgegeben \nworden, denn nur bis 1986 sei der Tischlermeister X. X. in der Handwerksrolle \neingetragen gewesen. Die nachfolgend bis 1991 oder auch Februar 1992 vom Beigeladenen \nfür seinen ehemaligen Chef durchgeführten Reparaturarbeiten seien nicht im Rahmen eines \nHandwerksbetriebs ausgeführt worden und schon gar nicht die nach 1991 durchgeführten \nGefälligkeitsarbeiten. Gegen Entgelt hätte keine legale Tätigkeit ausgeübt werden dürfen; die \nNutzung der Werkstatt als Tischlerei sei deshalb baurechtswidrig gewesen. Ohne Vergütung \nausgeführte Arbeiten seien als Gefälligkeitsarbeiten nicht geeignet, über sieben Jahre den \nBestandsschutz für die Tischlerei aufrecht zu erhalten. Als Beginn der Wohnnutzung dürfe \nnicht auf den Einzug der Mieter 1994 abgestellt werden, sondern allerfrühestens auf die \nErteilung der ersten Baugenehmigung im Frühjahr 1996 oder richtiger auf die \nBaugenehmigung aus April 2000. Zwischen der Aufgabe einer handwerksmäßig betriebenen \nTischlerei und der berücksichtigungsfähigen Aufnahme von Wohnnutzung sei im \nrückwärtigen Grundstücksbereich eine schutzwürdige Ruhezone entstanden. Unabhängig von \nder Frage, wann die Tischlereinutzung eingestellt worden sei, habe diese keine \nVorbildwirkung. Das Vorhaben halte ferner nicht den erforderlichen Grenzabstand ein. \nKomme der früheren Nutzung kein Bestandsschutz mehr zu, müsse das neue Vorhaben dem \ngeltenden Abstandrecht genügen. Erst wenn Bestandsschutz bejaht werden könne, stelle sich \ndie Frage, ob die Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 6 Abs. 15 BauO NRW \ngenehmigt werden könne. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW seien hier \njedoch schon deshalb nicht gegeben, weil die baulichen Änderungen (Einziehen von \nZwischenwänden, Herstellung einer vollständigen Elektroinstallation sowie der \nSanitäreinrichtungen, Einbau anderer Fenster) nicht geringfügig seien. Darüber hinaus wirke \nsich die Wohnnutzung nachteiliger auf die nachbarlichen Belange aus als die jahrelange \nNichtnutzung der früheren Tischlereiwerkstatt. Auch im Vergleich zur Tischlereinutzung sei \ndie Wohnnutzung nachteiliger; die Tischlerei sei nur werktags von 7.00 Uhr bis höchstens \n17.00 Uhr, gelegentlich auch samstags vormittags genutzt worden und sei deshalb weniger \nbeeinträchtigend gewesen als die Immissionen der Wohnnutzung, die rund um die Uhr \nauftreten würden. Jedenfalls sei die Wohnnutzung auf Grund ihrer Nähe zu ihrem, der \nKlägerin, Wohnhaus unzumutbar. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nihrem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr erwidert: Die gute Gebäudesubstanz habe keinen Anlass für die Vermutung \ngegeben, sie werde keiner Nutzung mehr zugeführt. Die Wohnnutzung sei der \nKlägerin zumutbar. Ebenso wie über Jahrzehnte eine Tischlerei im Wohngebiet \nhingenommen worden sei, sollte nunmehr die Wohnnutzung akzeptiert werden.\n\n22\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr erwidert: Er bzw. sein Rechtsvorgänger habe das Gebäude bis in das dritte \nQuartal 1993 (Schriftsatz vom 17. Dezember 2002) bzw. bis 1994 (Schriftsatz vom 1. \nApril 2003) hinein gewerblich genutzt, wenn auch in den letzten Monaten im Sinne \neiner auslaufenden Nutzung. Mit dem Gebäudeumbau einschließlich des Versetzens \nder Innenwände und der Fenster habe er unmittelbar nach Erteilung des Erbscheins \n(im Januar 1994) begonnen. Die Klägerin sei über Sinn und Zweck des Umbaus \nschon nach dem Erbfall informiert worden. Er habe zuletzt für seinen früheren \nArbeitgeber Reparaturarbeiten durchgeführt und hierbei immissionsverursachende \nMaschinen eingesetzt. Er habe als gelernter Tischler mit Meisterprüfung im \nAngestelltenverhältnis für die Firma G. Einrichtungsgegenstände aus ausgebauten \nFriseursalons aufgearbeitet und so verändert, dass sie in neue Friseursalons \neingebaut werden konnten. Auf die gewerberechtliche Qualifizierung der Arbeiten \nkomme es nicht an. In einer innerstädtischen Grundstückslage sei der Zeitraum \nzwischen Aufgabe der gewerblichen Nutzung und der Aufnahme der Wohnnutzung \nzu kurz gewesen, um annehmen zu können, die aufgegebene Nutzung werde nicht \nwieder aufgenommen oder nicht jedenfalls durch eine andere Nutzung ersetzt. Die \nWohnnutzung sei der Klägerin zumutbar. Es gebe keine Lebenserfahrung, \nWohnnutzung durch Studenten sei der Wohnruhe besonders abträglich. Die \nNutzungsänderung sei auch abstandrechtlich nicht zu beanstanden, denn sie wirke \nsich auf die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange nicht \nnachteilig aus. Wohnnutzung sei in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein \nzulässig. Die Beeinträchtigungen seien nicht größer als die der Tischlerei, in der bis \nzu fünf Mitarbeiter beschäftigt worden seien. Oftmals sei die Schreinerei auch noch in \nden Abendstunden genutzt worden. Die Wohnnutzung finde zudem in gewisser \nEntfernung zum Wohnhaus der Klägerin statt; die Klägerin sei im Übrigen schon \nderzeit durch die grenzständig aneinandergebauten Wohnhäuser unmittelbaren \nEinwirkungen der Wohnnutzung im Nachbarbereich ausgesetzt. Zu berücksichtigen \nseien ohnehin nur solche Auswirkungen, vor denen die Abstandvorschriften schützen \nwollten. Nicht erfasst werde der Schutz vor Lärm. Zu berücksichtigen sei allenfalls \neine Einsichtsmöglichkeit in den klägerischen Garten, die jedoch tatsächlich nicht \ngegeben sei. Das innerhalb der Abstandfläche liegende Fenster des strittigen \nVorhabens sei beim Umbau verkleinert und dadurch seien die Einsichtsmöglichkeiten \nverringert worden. Die baulichen Änderungen seien geringfügig. Bauliche \nÄnderungen im Inneren eines Gebäudes seien ohnehin unerheblich, denn sie hätten \nauf das Äußere des Gebäudes keine Auswirkungen.\n\n25\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet. \n\n26\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 24. März 2004 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift \nverwiesen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nIm Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung \nohne mündliche Verhandlung, §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO. \n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n31\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n32\n\nDie Klägerin hat ihre Abwehrrechte nicht verwirkt. Der Beigeladene mag die \nKlägerin über seine Umbau- und Umnutzungsabsichten informiert haben. Er stellt \njedoch deren Behauptung nicht in Abrede, sie habe dem Vorhaben von Anfang an \ndie Zustimmung verweigert. Auch aus den Akten ergibt sich kein Anhalt für die \nAnnahme, der Beigeladene hätte das Vorhaben im Vertrauen auf seine Akzeptanz \ndurch die Klägerin verwirklicht. \n\n33\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet.\n\n34\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. April 2000 zur \nNutzungsänderung einer ehemaligen Tischlereiwerkstatt in bewohnbare Räume und \nder Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Q. vom 7. Mai 2001 sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in nachbarschützenden Vorschriften des \nBauordnungsrechts. Ob die genehmigte Nutzung zum Nachteil der Klägerin auch mit \ndem von § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar \nist, bedarf daher keiner Entscheidung.\n\n35\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nbaugenehmigungspflichtig. Eine Nutzungsänderung ist gemäß § 63 Abs. 1 BauO \nNRW baugenehmigungspflichtig, soweit in den § 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW - \nwie hier - nichts anderes bestimmt ist. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die der \nbisher genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die \nVeränderung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988\n- 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138; OVG NRW, \nBeschluss vom 11. Februar 1997 - 10 B 3206/96 -, \nBRS 59 Nr. 146.\n\n37\n\nMaßgebend ist, ob sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt \nunterscheidet, dass sie andere oder weitergehende Anforderungen bauordnungs- \noder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann, d.h. \nschon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten \nVorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann als das \nursprüngliche Vorhaben.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2001\n- 7 A 2024/01 -; Böddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNRW, § 63 Rdnr. 64.\n\n39\n\nOb die bisherige Nutzung bestandsgeschützt ist, ist hingegen für die \nGenehmigungspflichtigkeit der Nutzungsänderung ohne Belang. \n\n40\n\nDas Vorhaben des Beigelandenen kann in bauordnungs- und \nbauplanungsrechtlicher Hinsicht schon im Hinblick auf die Nutzungsänderung \nanderen als den bei Genehmigung der Tischlerei geltenden rechtlichen \nAnforderungen unterliegen. Prüfungserheblich ist insbesondere, ob die Wohnnutzung \nin dem rückwärtigen Grundstücksbereich mit dem vom Tatbestandsmerkmal des \nEinfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (hier in Verbindung mit § 30 Abs. 3 \nBauGB) umfassten Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist (vgl. §§ 30 Abs. 3, 34 \nAbs. 1 BauGB) und ob das Vorhaben den sich aus § 6 BauO NRW ergebenden \nAbstandanforderungen genügt. Weitere Ausführungen sind hierzu entbehrlich, da \nauch die Beteiligten die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung nicht in Frage \nstellen. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass von der \nNutzungsänderungsgenehmigung auch die baulichen Änderungen der Anlage \numfasst werden, die die Bauvorlagen zur Baugenehmigung darstellen und die über \nden Tenor der Baugenehmigung hinaus nicht nur die veränderte Nutzung zum \nGegenstand haben, sondern auch bauliche Veränderungen umfassen.\n\n41\n\nDie Nutzungsänderungsgenehmigung ist bereits mit den bauordnungsrechtlichen \nAbstandregelungen nicht vereinbar.\n\n42\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \nFlächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Einer der in\n§ 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO NRW geregelten Fälle, in denen eine Abstandfläche \nnicht eingehalten werden muss, ist nicht gegeben. Die nähere Umgebung, auf die \ngemäß §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB abzustellen ist, ist durch die offene Bauweise \nbestimmt. Es ist öffentlich-rechtlich nicht gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück \nohne Grenzabstand gebaut wird (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Auf dem \nNachbargrundstück ist kein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden (vgl. § 6 Abs. 1 \nSatz 3 BauO NRW). \n\n43\n\nDie Verpflichtung, die im Zeitpunkt der genehmigungsbedürftigen \nNutzungsänderung geltenden Abstandanforderungen einzuhalten, gilt grundsätzlich \nauch für bereits vorhandene bauliche Anlagen, die jedoch nach Maßgabe der \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW gegenüber neu errichteten baulichen \nAnlagen abstandrechtlich privilegiert werden. Gemäß § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW \nkönnen bei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen \nbestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den \nNachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange \ngeringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des \nBrandschutzes nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Gebäude nach Abs. 11 Nr. \n1 (Satz 2). Die im vorliegenden Verfahren zur Genehmigung gestellte \nNutzungsänderung ist ungeachtet der Frage, ob die von der \nNutzungsänderungsgenehmigung umfassten baulichen Änderungen noch \ngeringfügig im Sinne der Vorschrift sind, schon deshalb nicht gemäß § 6 Abs. 15 \nSatz 1 BauO NRW abstandrechtlich privilegiert, weil die zu würdigenden \nnachbarlichen Belange - hier der Klägerin - der Gestattung einer geringeren als der \nsich aus § 6 Abs. 1, 4 und 5 ergebenden Tiefe der Abstandfläche entgegenstehen. \n\n44\n\nWelches Gewicht den nachbarlichen Belangen bei der Prüfung zukommt, ob eine \nNutzungsänderung oder eine geringfügige bauliche Änderung gestattet werden kann, \nobwohl die sich nach geltendem Recht ergebenden Abstandflächen für das \nVorhaben nicht zur Verfügung stehen, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. \nDie Abstandregelungen sind auf den Ausgleich der schutzwürdigen und \nschutzbedürftigen Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer unter \nBerücksichtigung der mit den Abstandregelungen verfolgten öffentlichen Interessen \ngerichtet und bestimmen damit den Inhalt des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991\n- 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, 191 = BRS 52 \nNr. 157.\n\n46\n\nDie mit § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verfolgte Verpflichtung, vor Außenwänden von \n(nicht gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandrechtlich begünstigten) Gebäuden \nAbstandflächen einzuhalten, soll dem Nachbarn im Hinblick auf die Belichtung, \nBelüftung, Brandsicherheit und den Sozialabstand ein Mindestmaß an Schutz \ngarantieren und zugleich festlegen, was der Nachbar an Bebauung in welchem \nAbstand hinzunehmen hat. Werden die durch die Bauordnung in der zur Zeit der \nErrichtung einer baulichen Anlage geltenden Fassung vorgeschriebenen \nGrenzabstände, die für den Nachbarn die Zumutbarkeitsschwelle markieren, durch \neine bauliche Anlage unterschritten, kann der Betroffene grundsätzlich die \nBeseitigung dieser baulichen Anlage verlangen.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2001\n- 10 B 574/01 -.\n\n48\n\nAllerdings trifft die Festlegung einer Mindestabstandfläche den Grundeigentümer, der \nsein Grundstück erstmals durch die Errichtung eines Gebäudes nutzen will, anders \nals jenen, der eine vorhandene Gebäudesubstanz lediglich anderweitig nutzen will. \nWährend dem ersteren regelmäßig die Möglichkeit der freien Disposition verbleibt, \nkann der letztere vor die Entscheidung gestellt sein, ob er eine bisherige Nutzung nur \nfortsetzen kann, weil jede andere Nutzung ausgeschlossen ist, oder ob er die an sich \nverwertbare Gebäudesubstanz abreißen und unter Berücksichtigung des neuen \nAbstandflächenrechts durch eine neue ersetzen soll. In jedem Fall der \nNutzungsänderung (oder der geringfügigen baulichen Änderung) dennoch die \nEinhaltung der gegenüber der früheren Sach- oder Rechtslage vergrößerten \nAbstandflächen zu fordern, würde den berechtigten Interessen des Eigentümers an \nder Nutzung verwertbarer Gebäudesubstanz jedoch nicht gerecht. Aus Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG ergibt sich vielmehr die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine sozial \ngerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, die die Nutzung einer vorhandenen \nund verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert, wenn dem berechtigte und \nmehr als geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn nicht \nentgegenstehen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991\n- 4 C 17.90 -, a.a.O..\n\n50\n\nUnter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Abstandregelungen hat der \nGesetzgeber mit dem durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung \nvom 9. November 1999, GV NRW 1999, 622 in § 6 eingefügten neuen Abs. 15 den \nverfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich herbeigeführt. Er hat unter \nBerücksichtigung öffentlicher Belange den Ausgleich der Interessen der \nbenachbarten Grundstückseigentümer für den Fall geregelt, dass vor den \nAußenwänden eines bestehenden Gebäudes die im Zeitpunkt der \nNutzungsänderung (oder der geringfügigen baulichen Änderung) nach Maßgabe des \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 geforderten Abstandflächen nicht zur Verfügung stehen. Das \nInteresse des Grundeigentümers an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung einer \nvorhandenen verwertbaren Gebäudesubstanz und das Interesse des Nachbarn an \nder Beachtung der Abstände, die aus der Sicht der Bauordnung bei der erstmaligen \nErrichtung der (in ihrer Nutzung) geänderten baulichen Anlage eingehalten werden \nmüssten, um nicht zumutbare Beeinträchtigungen durch zu dicht an der \nNachbargrenze stehende bauliche Anlagen auszuschließen, sind in die Regelung \neingegangen. \n\n51\n\nAm dargelegten Zweck der Regelung ist ihre Anwendung im jeweiligen Einzelfall \nauszurichten. Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einem Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B \n2092/99 -, BRS 63 Nr. 139 = NWVBl. 2001, 138 die Auffassung vertreten, \nBezugspunkt der Würdigung nachbarlicher Belange im Sinne des § 6 Abs. 15 BauO \nNRW sei der verringerte Abstand gegenüber demjenigen, den das Vorhaben sonst \neinhalten müsste, und die Zumutbarkeit dieser Verringerung angesichts der \nveränderten Nutzung. Der 7. Senat hat demgegenüber für die Abwägung \nnachbarlicher Belange allein darauf abgestellt, ob die geänderte Nutzung im \nVergleich zur bisherigen Nutzung nachteiligere Auswirkungen auf zumindest einen \nder durch die Abstandvorschriften geschützten nachbarlichen Belange hat. Wenn \ndies der Fall sei, müsse die Baugenehmigung in der Regel versagt werden (vgl. \nBeschluss vom 24. April 2001 - 7 B 1473/00 -, BauR 2001, 1407 = BRS 64 Nr. 128). \nNach Rücksprache halten die Bausenate des Oberverwaltungsgerichts weder an der \neinen noch der anderen Rechtsansicht fest. \n\n52\n\nMaßgebend für die Prüfung, ob geringere Tiefen der Abstandflächen unter \nWürdigung nachbarlicher Belange gestattet werden können, ist eine letztlich am \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des \nBauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens mit der Schutzbedürftigkeit \nder nachbarlichen Belange. In die Abwägung sind die im Einzelfall betroffenen \nBelange einzustellen und ist zu berücksichtigen, in welchen Maß die nachbarlichen \nBelange durch eine neue Nutzung beeinträchtigt werden und wie berechtigt das \nInteresse des Bauherrn daran ist, die Nutzungsänderung vorzunehmen, obwohl sie \nzu gewissen tatsächlichen Nachbarbeeinträchtigungen beiträgt. Für die Abwägung \nvon Belang ist namentlich, ob der Nachbar mit einer vergleichbaren Nutzung rechnen \noder ob sich umgekehrt der Bauherr darauf einstellen musste, dass der \nbeabsichtigten Nutzungsänderung gewichtige Nachbarinteressen oder andere \nöffentlich-rechtliche Vorschriften als die des Abstandflächenrechts entgegenstehen. \nZusätzliche Faktoren können für die Abwägung nach Maßgabe des ihnen im \nEinzelfall zukommenden Gewichts von Bedeutung sein. Beispielsweise kann von \nBelang sein, in welchem Ausmaß die vorhandene Bausubstanz noch verwertbar ist, \nob die beabsichtigte Nutzungsänderung einen städtebaulichen Missstand verfestigt \noder ob eine Veränderung der Bausubstanz dergestalt möglich und zumutbar ist, \ndass den Anforderungen des Abstandflächenrechts genügt werden kann. \n\n53\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 \n- 4 C 17.90 -, a.a.O. (S. 385f.). \n\n54\n\nDem Interesse des Beigeladenen an der genehmigten Nutzungsänderung stehen \nüberwiegende Belange der Klägerin entgegen. Für die Interessenbewertung ist \nallerdings ohne Belang, ob die Nutzung. die geändert werden soll, noch \n\"Bestandsschutz\" genießt. § 6 Abs. 15 stellt darauf ab, dass ein Gebäude \"besteht\", \nalso tatsächlich vorhanden ist, und nicht darauf, ob die früher einmal genehmigte \nNutzung, die allerdings formell oder materiell legal aufgenommen worden sein \nmuss,\n\n55\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar \n2002 - 7 B 1603/01 -; Beschluss vom 24. März 2003 \n- 10 A 4687/02 -, \n\n56\n\nweiterhin ausgeübt wird. Ebenso wenig ist von Belang, dass das Gebäude \ngrenzständig errichtet ist. Die Rechtsfolge des § 6 Abs. 15 BauO NRW ist auf eine im \nErmessen der Bauaufsichtsbehörde stehende Gestattung \"geringerer Tiefen der \nAbstandflächen\" gerichtet, ohne den Gestattungsspielraum auf eine Abstandfläche \ngrößer Null zu beschränken.\n\n57\n\nZu Gunsten des Beigeladenen ist in die von § 6 Abs. 15 BauO NRW geforderte \nAbwägung einzustellen, dass die vorhandene Gebäudesubstanz - durch \nverhältnismäßig geringfügige bauliche Maßnahmen - geeignet ist, eine andere als die \ngenehmigte Tischlereinutzung zu ermöglichen. Die Nachbarn konnten zudem nicht \ndamit rechnen, dass die Gebäudesubstanz nach Aufgabe der Tischlerei keiner \nNutzung mehr zugeführt werden würde. Ist eine Gebäudenutzung in \nnachbarverträglicher Weise möglich und gibt die Gebäudesubstanz eine \nNutzungsänderung her, liegt die Annahme durchaus fern, der Bauherr werde nicht \num eine wirtschaftlich mögliche Folgenutzung auch dann weiterhin bemüht bleiben, \nwenn die bisherige Nutzung seit Jahren eingestellt war (was hier einmal zu Gunsten \nder Klägerin unterstellt werden kann). Zudem ist das Gebäude mit Zustimmung aller \nangrenzenden Nachbarn und zwar auch mit Zustimmung des Rechtsvorgängers der \nKlägerin im Grundeigentum, die sich die Klägerin zurechnen lassen muss, errichtet \nworden. Die Beeinträchtigung abstandflächenrechtlich relevanter Belange durch die \nin ihrem Ausmaß im Detail streitige Tischlereinutzung ist schließlich jahrzehntelang \nvon den Nachbarn hingenommen worden.\n\n58\n\nZum Nachteil des Beigeladenen ist zu berücksichtigen, dass er mit einer \nFolgenutzung der Tischlerei zu Wohnzwecken schon bei Errichtung des Gebäudes \nnicht rechnen konnte. Gemäß § 26 Abs. II b der Baupolizeiverordnung für die Stadt \nQ. vom 11. August 1928 war die Nordlage einer Wohnung in allen ihren Teilen \nverboten. Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat an dieser Regelung \nder Sache nach festgehalten (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1962; nunmehr \n§ 49 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW). Die Fenster des hier strittigen Gebäudes weisen \nnach Nordwesten. Eine Wohnung hat eine reine Nordlage, wenn die Außenwand der \nWohnung zwischen Nordost und Nordwest ausgerichtet ist. \n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 \n- 7 A 815/01 -.\n\n60\n\nFerner spricht die bauplanungsrechtliche Situation gegen die Fortsetzung einer \nHauptnutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich. In der maßgebenden näheren \nUmgebung, die durch das Straßengeviert N. straße /X. straße /K. -T. -\nStraße/R. weg gebildet wird, sind Hauptnutzungen ausschließlich straßennah \nvorhanden. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche sind durch die Bebauung der \nnäheren Umgebung nicht als überbaubare Grundstücksfläche geprägt. Die (frühere) \nTischlerei ist relativ geringen Bauvolumens und daher nicht geeignet, ihrerseits die \nUmgebungsbebauung mit zu prägen. Auch ist der maßgebende Bereich nicht durch \neine bauliche Hauptnutzung geprägt. Auf die frühere Tischlerei kommt es nicht an. \nWird eine neue Nutzung (wie hier die Wohnnutzung) erkennbar nicht nur \nvorübergehend ausgeübt, ist der Bestandsschutz für die frühere Nutzung erloschen. \nDie frühere Nutzung hat in einem solchen Fall keinen Einfluss mehr auf den \nGebietscharakter der Umgebung. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1991 \n- 4 B 52.91 -, NVwZ 1991, 1075.\n\n62\n\nErheblich ist aus Sicht des Senats letztlich Folgendes: Die Klägerin hat nicht \ndamit rechnen müssen, dass die Nutzungsänderung der Tischlerei sich in nach \naußen bemerkbarer Weise auf solche Bereiche des Gebäudes erstreckt, die bei der \nerstmaligen Errichtung eines Gebäudes aus abstandrechtlichen Gründen von einer \nÜberbauung freizuhalten wäre, obwohl es dem Beigeladenen durch verhältnismäßig \ngeringfügige Änderungen seines Konzeptes möglich (gewesen) ist, diesen Bereich \nvon einer nach außen bemerkbaren Nutzungsänderung auszunehmen. In einem \nAbstand von etwa 1 m zum Grundstück der Klägerin sieht die Baugenehmigung ein \nFenster vor, dass der Belichtung eines Schlafzimmers dienen soll. Ohne weiteres ist \nes dem Beigeladenen auch möglich (gewesen), den doppelt so großen Wohnraum, \nder nach den von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen in dem der Grenze \nzum Grundstück der Klägerin abgewandten Gebäudebereich eingerichtet werden \nsoll, in den nordöstlichen Gebäudebereich zu verlegen und über ein Fenster \naußerhalb des abstandrelevanten Bereichs zu belichten. Dass dem Beigeladenen \neine solche Anordnung möglich (gewesen) ist, ergibt sich bereits daraus, dass er \nselbst alle Fensteröffnungen des Gebäudes verändert, die Fensterzahl von sechs auf \nfünf reduziert und den Hauseingang in das Souterrain verlegt hat. \n\n63\n\nDie Gewichtung nachbarlicher Belange fällt zum Nachteil des Beigeladenen aus, \nobwohl die über das Fenster im grenznahen Bereich möglichen Einwirkungen auf \ndas Grundstück der Klägerin verhältnismäßig geringfügig sind. Der Beigeladene \nweist zwar zu Recht darauf hin, dass zugunsten der Klägerin nur solche \nBeeinträchtigungen in die Interessenbewertung, ob eine Nutzungsänderung nach § 6 \nAbs. 15 BauO NRW genehmigt werden kann, einzustellen sind, deren Schutz mit den \nbauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen bezweckt ist. Nichts anderes ist hier \nder Fall, denn es geht hier um das von den Abstandbestimmungen geschützte \nInteresse an der Wahrung eines gewissen Sozialabstandes. Dieses Interesse wird \nberührt durch die Einwirkungen, die sich aus einer sichtbaren Wohnnutzung hinter \ndem über ein Fenster belichteten Schlafzimmer, die von dort ausgehenden \nLichtimmissionen und auch aus den Einsichtnahmemöglichkeiten von einem \nGrundstücksbereich her ergeben, von dem aus mit derartigen Einwirkungen bislang \nnicht gerechnet werden musste. Das die Einsichtnahmemöglichkeiten derzeit im \nHinblick auf die an der Grenze errichtete Thujahecke beschränkt sind, mindert das \nschutzwürdige Interesse der Klägerin, schließt es jedoch nicht aus. Der relativ \ngeringfügigen Beeinträchtigung der Klägerin entspricht auf der anderen Seite, dass \nes der Beigeladene durch ebenso verhältnismäßig geringfügige Maßnahmen in der \nHand (gehabt) hat, die Beeinträchtigungen der Klägerin auszuschließen und dies \nauch von vornherein berücksichtigt haben dürfte, hätte er die Nutzungsänderung erst \nnach Einholung der Baugenehmigung verwirklicht. \n\n64\n\nErweist sich hier, dass dem Vorhaben des Beigeladenen entgegenstehende \nBelange der Klägerin im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung überwiegen, ist \neine Ermessensentscheidung des Beklagten, dennoch geringere Tiefen der \nAbstandflächen zu gestatten, ausgeschlossen. Ob er dem Vorhaben andere, \nrechtlich geschützte Interessen der Klägerin nicht berührende öffentliche Belange \nentgegenhalten könnte, ist schon deshalb nicht zu prüfen. \n\n65\n\nFerner bedarf keiner Entscheidung, ob die vom Beigeladenen durchgeführten \nbaulichen Änderungen noch als geringfügig im Sinne von § 6 Abs. 15 BauO NRW \nanzusehen sind und ob sich die Klägerin gegenüber mehr als geringfügigen \nbaulichen Änderungen auch dann auf eine Verletzung bauordnungsrechtlicher \nAbstandbestimmungen berufen könnte, wenn sie durch die baulichen Änderungen \nnicht in nachbarlichen Belangen berührt wird.\n\n66\n\nFür das Vorhaben des Beigeladenen kann keine Abweichung gemäß § 73 BauO \nNRW erteilt werden. § 6 BauO NRW erfasst in seinen Absätzen 13 bis 16 die \nFallgruppen, die eine Abweichung rechtfertigen können, und stellt daher ein \ngeschlossenen Regelungssystem dar, das einen Rückgriff auf § 73 BauO NRW \nausschließt.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 \n- 10 A 3666/99 -; Beschluss vom 23. Dezember 2003 \n- 7 B 223/04 -.\n\n68\n\nEine atypische Grundstückssituation, die dennoch ausnahmsweise eine \nAbweichung erfordern könnte, ist nicht gegeben.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n70\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 711 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n71\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-24/7-a-4529-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-24/7-a-4529-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286006","retrieved":"2026-07-09 03:02:59.854592+00:00"}}