{"status":"available","doknr":"OLD286005","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0624.7A4241.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"7 A 4241/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen den dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom \n19. Dezember 2000 (Datum des in den Akten des Beklagten verbliebenen Doppels: \n21. August 2000) zur Aufstockung seines eingeschossigen Flachdachbungalows \nGemarkung M. , Flur 52, Flurstück 755 (N.-----straße 7 in L. -\nX. ) durch ein geneigtes Dach sowie gegen die dasselbe Vorhaben betreffende \nBaugenehmigung vom 9. April 2001.\n\n3\n\nDie rund 120 m lange Marienstraße zweigt im Südosten von der D. -\nI. -Straße ab. Im Nordwesten geht die N1.-----straße bogenförmig in die zunächst \nin Richtung Westen führende Straße Im L1. über; die Straße Im L1. führt sodann \n(auch) in südöstlicher Richtung parallel zur N1.-----straße weiter. An die \nSüdwestseite der N1.-----straße grenzen sechs aneinander gebaute Wohnhäuser \nan. Die Gebäude N1.-----straße 1 - 9 sind eingeschossige Flachdachbauten, das \nGebäude N.-----straße 11 ist zweigeschossig ausgeführt. Die Nordwestseite des \nGrundstücks N.-----straße 11 grenzt an die Straße Im L1. . Zur Nordostseite der \nN1.-----straße sind sieben Wohnhäuser erschlossen. Die Gebäude N.-----straße \n2 - 10 sind eingeschossige Flachdachbauten. Die Gebäude N.-----straße 12/12 a \nsowie 14 sind zumindest zweigeschossig nebst ausgebautem Dachgeschoss. Auf \nder Nordwestseite der D. -I. -Straße stehen in ihrem Abschnitt zwischen der \nN1.-----straße und der Straße Im L1. zunächst fünf Garagen, sodann zwei weitere \neingeschossige Flachdachbungalows. Im Eckbereich zur Straße Im L1. folgt ein \nzweigeschossiges Gebäude. Auf der südöstlichen Seite der D. -I. -Straße \nsteht eine größere Zahl von eingeschossigen Gartenhofhäusern, die ebenfalls \nFlachdächer haben. Rückwärtig an die Grundstücke der Kläger und des \nBeigeladenen grenzt ein größeres Schulgrundstück, auf dem ein teils ein-, teils \nzweigeschossiges Schulgebäude steht. Das Schulgrundstück ist zur Straße Im L1. \nerschlossen. \n\n4\n\nDer baulichen Entwicklung des vorbeschriebenen Bereichs lag das Konzept einer \nSiedlungsgesellschaft zugrunde, das den Rat der damals noch zuständigen \nGemeinde Brauweiler bewog, entsprechende Baurechte durch den am 6. Februar \n1962 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 12 zu eröffnen. Der \nRegierungspräsident L. erteilte die Genehmigung zum Bebauungsplan am \n15. März 1962. Mit Beschluss vom 10. März 1998 hob der Rat der Stadt L. den \nBebauungsplan Nr. 12 auf. Ausweislich der Begründung des \nAufhebungsbeschlusses erfolgte die Aufhebung aus Gründen der Rechtssicherheit, \nda unklar sei, ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft getreten sei. Die \nstädtebauliche Entwicklung des Gebiets habe sich auf Grundlage des \nBebauungsplans vollzogen und sei abgeschlossen. Da die Entwicklung baulich \nabgeschlossen sei, richte sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, \nohne dass städtebauliche Fehlentwicklungen zu erwarten seien. Seit dem Jahre \n2001 gibt es Erwägungen der Stadt L. , die städtebauliche Entwicklung des \nmaßgebenden Bereichs durch einen neuen Bebauungsplan zu steuern. Der \nStadtentwicklungsausschluss beauftragte die Verwaltung am 22. April 2004 auf \nGrundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts, einen \nBebauungsplanentwurf zu erarbeiten. Das Entwicklungskonzept sieht für die \nGebäude N1.-----straße 1 - 9 den Bestand festschreibende Festsetzungen vor. Ein \nBebauungsplanentwurf liegt bislang nicht vor. \n\n5\n\nDer Flachdachbungalow des Beigeladenen grenzt nordwestlich an das ebenfalls \nmit einem Flachdach versehene Wohnhaus der Kläger. Der Vorbescheid bezieht sich \nebenso wie die Baugenehmigung darauf, dass das Flachdach durch ein geneigtes \nDach ersetzt werden soll. Zum Grundstück der Kläger soll das Dach als Satteldach \nmit einer 4,36 m über die bisherige Gebäudehöhe aufragenden Giebelspitze \nausgebildet werden. Die Gebäudeerweiterung dient auch der \nWohnflächenvergrößerung; ein zweites Vollgeschoss entsteht nicht. Zum \nrückwärtigen Grundstücksbereich sind im ausgebauten Dachbereich Fenster, zwei \nDachaustritte und ein Balkon vorgesehen. \n\n6\n\nDie Widersprüche der Kläger gegen den Vorbescheid und die Baugenehmigung \nwies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2001, \nden Klägern zugestellt am 16. November 2001, als unbegründet zurück.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 17. Dezember 2001, einem Montag, Klage erhoben. \n\n8\n\nSie haben beantragt,\n\n9\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 9. April 2001 und den ihm erteilten Vorbescheid \nvom 19. Dezember 2000 jeweils in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. \nvom 14. November 2001 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n13\n\nMit Urteil vom 12. August 2003, auf dessen Entscheidungsgründe zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht den Vorbescheid, die Baugenehmigung und den \nWiderspruchsbescheid aufgehoben. \n\n14\n\nDas Urteil ist dem Beklagten am 27. August 2002 zugestellt worden. Auf den am \n18. September 2002 gestellten und am 23. Oktober 2002 begründeten Antrag auf \nZulassung der Berufung hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 5. Januar \n2004 zugelassen. Der Beklagte hat mit am 27. Januar 2004 eingegangenem \nSchriftsatz die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.\n\n15\n\nDer Beklagte trägt vor: Das Vorhaben des Beigeladenen füge sich in die \nUmgebung ein. Der N1.-----straße komme keine trennende Wirkung zu. Prägend \nseien daher neben dem zweigeschossig mit Flachdach ausgeführten Haus N.-----\nstraße 11 auch die mindestens zweigeschossigen Gebäude N.-----straße 12/12a \nund 14. Gleich drei Gebäude, die nicht Bestandteil einer einheitlichen Anlage seien, \nkönnten nicht als so genannte Fremdkörper aus der Bewertung ausgeblendet \nwerden, welches die maßgebende Bebauungsstruktur sei, und zwar entgegen der \nAnsicht des Verwaltungsgerichts auch nicht wegen ihrer \"massiv ausgebauten \nDachgeschosse\". Vielmehr sei die gegenüber den eingeschossigen \nFlachdachbauten erhöhte Bauweise von die Umgebung mit prägender Bedeutung. \nDer Aufstockung stehe auch nicht entgegen, dass erstmals ein Gebäude der \nReihenhauszeile erweitert werden solle. Da sich das Vorhaben des Beigeladenen in \nden planungsrechtlichen Rahmen einfüge, würden durch die Aufstockung keine \nAbstandflächen ausgelöst. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass \neine auf Grundlage des früheren Bebauungsplans Nr. 12 entstandene \nbodenrechtliche Lebens- und Schicksalsgemeinschaft durch die Aufstockung gestört \nwerde, denn dieser Bebauungsplan sei nicht wirksam in Kraft getreten. Die \nSchlussbekanntmachung sei nicht vom Bürgermeister, sondern vom \nGemeindedirektor der Gemeinde C. und damit rechtswidrig angeordnet worden. \nEine (tatsächliche) Bekanntmachung sei nicht belegt. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie erwidern: Die Gebäude N.-----straße 11, 12/12 a und 14 würden den \nbodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks nicht beeinflussen, denn prägend \nsei die einheitliche beidseitige Bebauung der N1.-----straße mit zehn \neingeschossigen Flachdachgebäuden. Diese Bewertung werde bestätigt durch das \nderzeitige Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans N1.-----straße , das auf \nden Schutz des jetzigen Bestandes ziele. Selbst wenn die Gebäude N.-----straße 11, \n12/12 a und 14 zur maßgebenden Umgebung rechneten, seien sie als Fremdkörper \naus der Bewertung auszusondern, denn sie stünden in einem auffälligen Gegensatz \nzur sonst homogenen Umgebungsbebauung. Das Gebäude N.-----straße 11 sei \n1962/1963 als architektonischer zweigeschossiger Akzent, gleichsam als \nSchlusspunkt, entstanden. Würde der Umgebungsbereich weiter gezogen, sei zu \nberücksichtigen, dass die nach einem einheitlichen architektonischen Konzept \nentstandene Flachdachbebauung beidseits der D. -I. -Straße den \nUmgebungsbereich ebenfalls mit präge, lediglich das Schulgebäude sei dann als \nFremdkörper aus der Betrachtung auszuklammern. Selbst wenn sich das Vorhaben \ndes Beigeladenen im Rahmen der Umgebungsbebauung halte, sei es unzulässig, \ndenn es erweise sich gegenüber der unmittelbaren Nachbarbebauung als \nrücksichtslos. Es führe jedenfalls in der Reihenhauszeile zu städtebaulichen \nSpannungen. Nach Aufstockung würde das Gebäude wie ein einzelner \"Zahn\" aus \nder Umgebungsbebauung augenfällig und verunstaltend herausragen und das \nBedürfnis für gleichartige Maßnahmen nach sich ziehen. Die Aufstockung würde eine \nVerengung und Verdichtung der baulichen Situation nach sich ziehen. Da sich das \nVorhaben nicht einfüge, halte es auch nicht die erforderlichen Abstandflächen ein. \n\n21\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n22\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift vom 21. April \n2004 verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nWeder der dem Beigeladenen erteilte Vorbescheid vom 19. Dezember 2000 \nnoch die Baugenehmigung vom 9. April 2001 sind mit die Kläger schützenden \nVorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts unvereinbar.\n\n28\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen muss zum Grundstück der Kläger keine \nAbstandfläche einhalten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW ist vor \nAußenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, eine Abstandfläche nicht \nerforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne \nGrenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem \nNachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Da für die nähere \nUmgebung des Grundstücks des Beigeladenen kein Bebauungsplan (mehr) besteht, \nist anhand der sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Maßstäbe zu beurteilen, ob \nohne Grenzabstand gebaut werden darf. Maßgebend ist für das Merkmal, ob an die \nGrenze gebaut werden darf, die sich aus der näheren Umgebung ergebende \nBauweise. Die offene Bauweise ist eine solche, bei der die Gebäude mit seitlichem \nGrenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppe (bis zu einer Länge \nvon höchstens 50 m) errichtet werden (vgl. § 22 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO). Die \nGebäude beidseits der N1.-----straße sowie nordwestlich der D. -I. -Straße \nsind jedenfalls an einer Nachbargrenze seitlich mit dem jeweiligen Wohnhaus \nangebaut. Entlang der Straße Im L1. stehen die Gebäude in offener Bauweise. Die \naneinander gebauten Häuser in der N1.-----straße weisen insgesamt eine Länge von \nmehr als 50 m auf. Bei diesen Gegebenheiten kann eine prägende offene Bauweise \nnicht festgestellt werden. Dies sehen die Beteiligten nicht anders und bedarf daher \nkeiner weiteren Vertiefung.\n\n29\n\nIst eine Bebauung mit Grenzabstand nicht zwingend, kommt es nach der \nweiteren Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW auf die bestehende \nöffentlich-rechtliche Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne \nGrenzabstand gebaut wird, an. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts ersetzt eine vorhandene grenzständige Bebauung \nhinreichenden Gewichts die öffentlich-rechtliche Sicherung. Das Hinzutreten der \nVorhaben muss dem vorhandenen Gebäude - hier dem Wohnhaus der Kläger - nicht \nin Höhe und Tiefe entsprechen, um der Sicherungsfunktion des § 6 Abs. 1 Satz 2 b \nBauO NRW zu genügen.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995\n- 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137; Beschluss vom \n4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 -, NWvBl 1999, 90 = \nBRS 60 Nr. 72.\n\n31\n\nSoweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, es sei aus der Bebauung in der \nnäheren Umgebung keine Prägung dahin abzuleiten, dass sich ein Gebäude in der \nvom Beigeladenen geplanten Höhe einfüge, geht es um einen anderen Maßstab als \nden für die Prüfung des § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW maßgebenden. Für diesen \nist darauf abzustellen, welche Bauweise sich aus der Umgebungsbebauung ableiten \nlässt, grundsätzlich ist aber - vorbehaltlich einer hier nicht gegebenen Verletzung des \nim Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme \n(hierzu noch weiter unten) - nicht erheblich, welches Maß die jeweilige Bebauung \nhat.\n\n32\n\nAus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der \nbaulichen Einheit zwischen eine Doppelhausbebauung bildenden Gebäuden,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000\n- 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185,\n\n34\n\nergibt sich nichts anders. Geben die bauplanungsrechtlichen Vorschriften die offene \nBauweise vor, kann ohne Widerspruch zu dieser Vorgabe grenzständig (nur) ein \nDoppelhaus oder eine Hausgruppe errichtet werden (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 \nBauNVO). So liegt der Fall hier nicht, denn die offene Bauweise ist - wie ausgeführt - \nfür die Umgebungsbebauung nicht prägend. \n\n35\n\nEbensowenig verletzt das Vorhaben des Beigeladenen dem Schutz der Kläger \ndienende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Es kommt dabei nicht darauf an, ob \nsich das Vorhaben des Beigeladenen in jeder Hinsicht in den Rahmen einfügt, der für \nseine objektiv-rechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend ist. \nRechte der Kläger stehen allenfalls dann in Rede, wenn sich das Vorhaben nach \nseiner Art oder seinem Maß, seiner Bauweise oder der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, nicht in den aus der Umgebungsbebauung abzuleitenden \nRahmen baulicher Nutzung einfügt und dadurch zugleich das vom Gebot des \nEinfügens umfasste Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Dies ist schon deshalb \nnicht der Fall, weil sich das Vorhaben des Beigeladenen nach Auffassung des \nSenats in den Rahmen baulicher Nutzung einfügt, der sich aus der \nUmgebungsbebauung ergibt.\n\n36\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen fügt sich namentlich hinsichtlich des im \nvorliegenden Verfahren ohnehin nur strittigen Maßes baulicher Nutzung in die nähere \nUmgebung ein. Wie weit der Rahmen das Grundstück des Beigeladenen prägender \nUmgebungsbebauung hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals genau zu ziehen ist, \nbedarf letztlich keiner Entscheidung. Jedenfalls ist die eingeschossige \nFlachdachbebauung allein nicht maßstabbildend. Mit dem Verwaltungsgericht geht \nder Senat davon aus, dass der nur der bogenförmigen Erschließung von insgesamt \netwa 20 Wohngrundstücken dienenden Straße Im L1. /N1.-----straße keine \ntrennende Funktion zukommt, sondern auf die Wohnhäuser beidseits dieses \nStraßenzugs abzustellen ist. Es kann nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der \nBerichterstatter dem Senat anhand der in den Akten befindlichen Karten und Fotos \nvermittelt hat, keine Unterteilung der für die Bewertung nach § 34 Abs. 1 BauGB \nmaßgebenden Bereiche dergestalt erfolgen, dass zum einen nur auf die Häuser N1.--\n---straße 1 bis 9 und 2 bis 10 abgestellt werden könnte, während die in \nnordwestlicher bzw. westlicher Richtung anschließenden Häuser einem anderen \nUmgebungsbereich zuzuordnen wären. Vielmehr entfalten die Gebäude die \nUmgebung prägende Wirkung jeweils in beiden hier maßgebenden Richtungen. In \nder Örtlichkeit sind keine baulichen oder topographischen Gegebenheiten \nvorhanden, die es rechtfertigen könnten, die fortlaufende Bebauung in die \nvorbeschriebenen zwei Bereiche fiktiv zu unterteilen. Sowohl die bauliche Situation \nder Häuser N1.-----straße 9 und 11 bzw. der Häuser N1.-----straße 10 und 12/12 a \nzeigen, dass ein fließender baulicher Übergang besteht, der die Bandbreite \nmöglicher baulicher Nutzung aufzeigt.\n\n37\n\nDas Gebäude N1.-----straße 11 gleicht in seinem Erscheinungsbild dem \nGebäude N1.-----straße 9, ist ebenfalls mit einem Flachdach versehen, jedoch \nzweigeschossig ausgeführt. Es schließt unmittelbar an das Gebäude N1.-----straße 9 \nan und kennzeichnet damit nicht nur den von den Klägern gesehenen Abschluss, der \naus städtebaulichen Gründen zweigeschossig ausgeführt worden sei, sondern \nzugleich die Bandbreite möglicher baulicher Nutzung innerhalb dieser Bauzeile. Das \nGebäude N1.-----straße 12/12 a greift zunächst das eingeschossige Nutzungsmaß \ndes Hauses N1.-----straße 10 auf, behält es jedoch nicht bei, sondern ist nach \nwenigen Metern zweigeschossig nebst ausgebautem Dachgeschoss ausgeführt. \nDurch die auf dem eingeschossigen Bereich ausgeführte vorgelagerte \n\"Dachterrasse\" entsteht auch hier der Eindruck nicht einer Grenze zwischen zwei \nunterschiedlich geprägten Baubereichen, sondern eines baulichen Übergangs, der \ndie Bandbreite möglicher baulicher Nutzung kennzeichnet. Es ist auch nicht so, dass \ndie Bebauung N1.-----straße 12/12 a sowie 14 nur dem Bebauungszusammenhang \nentlang der nordwestlichen Seite der Straße Im L1. zugeordnet ist. Vielmehr \nstehen diese beiden Häuser in einer fortlaufenden Reihe mit den Häusern N1.-----\nstraße 2 bis 10 und sind - anders als die Häuser entlang der Straße Im L1. - mit \nder Giebelseite in Nord-/Südrichtung ausgerichtet.\n\n38\n\nOb auch die eingeschossigen Gartenhofhäuser südöstlich der D. -I. -\nStraße noch prägend auf das Maß baulicher Nutzung im Bereich des Grundstücks \ndes Beigeladenen einwirken, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Auch unter \nBerücksichtigung dieser Bebauung ist die eingeschossige Flachdachbebauung nicht \nderart gewichtig, dass sich nur eine eingeschossige Bebauung in den \nBebauungszusammenhang einfügen würde. Wollte man den Umgebungsbereich mit \nden Klägern bis zur D. -I. -Straße ziehen, ist auch die zweigeschossige \nBebauung nordwestlich der Straße Im L1. mit in die Bewertung einzustellen. Eine \nden Klägern günstigere Betrachtungsweise ergibt sich auch dann nicht.\n\n39\n\nEs kann keine Rede davon sein, die Bebauung N1.-----straße 11 sei als das \nGebiet nicht prägender so genannter Fremdkörper aus der Betrachtung \nauszublenden, welches Nutzungsmaß die nähere Umgebung des Grundstücks des \nBeigeladenen aufweist. Mangels trennender Wirkung der N1.-----straße ergibt sich \ndies bereits daraus, dass nicht nur ein, sondern in unmittelbarer Nähe des \nVorhabens des Beigeladenen gleich drei Gebäude mit mindestens zweigeschossiger \nBebauung vorhanden sind, die bereits ihrer Zahl nach nicht singulär sind, im Übrigen \nnach ihrem Bauvolumen ähnliches Gewicht haben, wie die Flachdachbungalows an \nder N1.-----straße . \n\n40\n\nFügt sich das Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der maßgebenden \nKriterien des § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, bleibt für eine \ngesonderte Prüfung, ob es sich den Klägern gegenüber dennoch als rücksichtslos \ndarstellen kann, kein Raum. Dessen ungeachtet kommt der von den Klägern \nbefürchteten zusätzlichen Einsichtnahme in ihr Grundstück, die ohnehin nur in \nverhältnismäßig geringem Umfang möglich sein dürfte, grundsätzlich keine \nBedeutung, die einem Bauvorhaben im bauplanungsrechtlichen Innenbereich \nentgegen gehalten werden kann oder hier gar als rücksichtslos anzusehen wäre. Die \n\"Verengung und Verdichtung\" der baulichen Situation führt selbst unter \nBerücksichtigung etwaiger Folgevorhaben im Bereich der eingeschossigen \nFlachdachbebauung entlang der N1.-----straße nicht zu einer den Klägern \nrücksichtslosen Beeinträchtigung, sondern ist Ausdruck des Rahmens für das Maß \nzulässiger baulicher Nutzung, das sich aus der Umgebungsbebauung ableitet.\n\n41\n\nSchließlich ist dem Vorhaben des Beigeladenen nicht entgegenzuhalten, dass \ndie Eigentümer der Flachdachbungalows entlang der N1.-----straße zu einer Art \n\"bodenrechtlicher Lebens- und Schicksalsgemeinschaft\",\n\n42\n\nvgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Beschluss vom \n16. Januar 1994 - 4 B 158.93 -, BRS 56 Nr. 66,\n\n43\n\nverbunden wären, die ein Eigentümer nicht ohne Weiteres durch bauliche Änderung \nseines Hauses verlassen dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche \nFallgestaltung in einem Fall angenommen, in dem innerhalb einer aus fünf \nReihenhäusern bestehenden Reihenhauszeile ein einzelnes Gebäude (erstmals) \naufgestockt werden sollte. Ob die Flachdachbungalows N1.-----straße 1 bis 9 als \n\"Reihenhäuser\" bezeichnet werden könnten, ist schon angesichts der jeweiligen \nGrundstücksbreite von über 17 m fraglich, obwohl es sich um gleichförmige \nHaustypen handelt. Hierauf kommt es jedoch nicht einmal an. Es geht nicht um den \nersten Fall einer Aufstockung der in einer Reihe stehenden Bungalows, denn bereits \ndas Gebäude N1.-----straße 11 ist zweigeschossig ausgeführt.\n\n44\n\nAus dem früheren Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde C. ergibt sich \nzugunsten der Kläger nichts. Der Bebauungsplan ist aufgehoben. Die städtebauliche \nEntwicklung ist daher anhand der sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden \nMaßstäbe zu beurteilen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n46\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-24/7-a-4241-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-24/7-a-4241-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286005","retrieved":"2026-07-09 03:02:59.758310+00:00"}}