{"status":"available","doknr":"OLD286002","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0624.7A.D61.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"7a D 61/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Normenkontrollantrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 73 \"Am \nB. Pfad\" der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer eines nordwestlich an das \nPlangebiet angrenzenden, mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks.\n\n3\n\nDer angegriffene Bebauungsplan erfasst ein ca. 143.000 qm großes Areal im \nOsten des Stadtgebiets von Q. . Die Grenze seines Geltungsbereichs verläuft im \nNordwesten und Nordosten parallel zur B. -L. -Straße, N. -N. -Straße, \nL. -L. -Straße und zu deren gedachten Verlängerung Richtung Nordosten. Die \nGrundstücke zwischen den genannten Straßen und dem Plangebiet liegen im \nangrenzenden Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 33 und sind im \nWesentlichen bebaut. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 73 erfasst im \nOsten die in diesem Bereich in einem leichten Bogen von Nord nach Süd \nverlaufende Kreisstraße 9 (K 9) und endet im Süden am Q. Bach. Die \nsüdwestliche Grenze des Plangebiets bilden die bebauten Grundstücke entlang der \nöstlich Straßenseite des P. ring . Etwa im Zentrum des Geltungsbereichs des \nBebauungsplans ist eine aufgeweitete öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Das \nPlangebiet wird in erster Linie nach Osten über eine zu errichtende Brücke über den \nL. Randkanal mit Anschluss an die K 9 erschlossen. Im östlichen Teil, abgegrenzt \nvon dem westlichen Teil insbesondere durch festgesetzte Grünflächen und die \ngenannte zentrale Aufweitung der Verkehrsflächen, schließt eine Planstraße an die \nvon Norden kommende von-C. -Straße an. Außerdem sind Richtung Norden \nzwei (untergeordnete) Anbindungen an die N. -N. -Straße und - im westlichen \nTeil des Plangebiets - an die N. -K. -Straße festgesetzt. Im westlichen Bereich \ndes Bebauungsplans bilden die festgesetzten Verkehrsflächen fünf \naneinanderliegende Rechtecke, wobei die südwestlichen Seiten des zweiten und des \nvierten Rechtecks durch Fußwege gebildet werden. Beidseits der Verkehrsflächen \nsind durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt, auf \ndenen Einzel- und Doppelhäuser bzw. Doppelhäuser und Hausgruppen errichtet \nwerden dürfen. Etwa zwei Drittel (ca. 200 m) der von Südosten nach Nordwesten \nverlaufenden Verkehrsfläche, beginnend an der oben genannten zentralen \nAufweitung, sind - uneingeschränkt - als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen \n(Planstraßen II/A und III/A). Die restlichen Verkehrsflächen im westlichen Teil des \nBebauungsplans sind als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung \n(verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt. Eine direkte Verbindung für den Kfz-\nVerkehr zum Ostring ist nicht vorgesehen. Als Art der baulichen Nutzung setzt der \nBebauungsplan im Wesentlichen allgemeine Wohngebiete sowie eine Fläche für den \nGemeinbedarf (Kindertagesstätte) fest. Entlang der K 9 und des L. Randkanals \nsowie auf einigen Flächen im Innenbereich sind öffentliche Grünflächen \nausgewiesen. Im westlichen Teil des Bebauungsplans sind neben einer \nKindertagesstätte nach den Vorschlägen in der Planurkunde zur Grundstücksteilung \nca. 100 \"Hauseinheiten\" vorgesehen, in denen nach Ziffer 4.1 der textlichen \nFestsetzungen maximal je zwei Wohneinheiten zulässig sind. Das Maß der baulichen \nNutzung wird durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 und - in \nvoneinander abgegrenzten Bereichen - von ein oder (teilweise zwingend) zwei \nVollgeschossen sowie von Höchstmaßen der Trauf- und Firsthöhen bestimmt.\n\n4\n\nDie textlichen Festsetzungen regeln u.a. unter Nr. 9.10, dass im Rahmen der \nReduzierung der negativen ökologischen Folgen der Bebauung eine weitgehende \nVersickerung des Regenwassers angestrebt wird. Die Nr. 9.10.1 bis 9.10.3 enthalten \nhierzu getrennt nach den betroffenen Flächen einzelne Festsetzungen. Darüber \nhinaus trifft der Bebauungsplan gestalterische Festsetzungen nach § 86 BauO NRW \ni.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB.\n\n5\n\nDas Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:\n\n6\n\nDer Stadtplanungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 18. Oktober \n2000 die Aufstellung des Bebauungsplans. Zusammen mit einem privaten Investor \nführte die Antragsgegnerin einen städtebaulichen und landschaftsplanerischen \nRealisierungswettbewerb durch. Auf der Grundlage dessen Ergebnisses fand eine \nfrühzeitige Bürgerbeteiligung statt; hierbei wurden drei Varianten eines \nVerkehrskonzepts dargelegt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Der \nLandrat des (damaligen) F. (heute: S. -F. ) wies u.a. darauf hin, dass der \nsüdliche Teil des Bebauungsplans im Landschaftsplan 7 liege - dieser stellt in diesem \nBereich das Entwicklungsziel \"Erhaltung einer im ganzen erhaltungswürdigen \nLandschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden \nElementen\" dar -; die vorgesehene Erschließung zur K 9 stoße auf \nlandschaftspflegerische Bedenken; daher werde angeregt, das Baugebiet von \nNorden her über das angrenzende Gebiet des Bebauungsplans Nr. 33 zu \nerschließen. Das Staatliche Umweltamt L. erhob abwassertechnische Bedenken, \nweil das Niederschlagswasser in den Q. Bach geleitet werden sollte. Die \nAnregungen und Einwendungen von Bürgern bezogen sich im Wesentlichen auf die \nverschiedenen denkbaren Verkehrsanbindungen des Plangebiets an die \nangrenzenden Wohngebiete. Der Stadtplanungsausschuss beschloss in einer \nSondersitzung, in der auch zahlreiche Anwohner zu Wort kamen, den Entwurf des \nBebauungsplans nebst Begründung öffentlich auszulegen. Nach Bekanntmachung \nam 23. Dezember 2002 fand die Offenlage vom 7. Januar bis zum 7. Februar 2003 \nstatt. Wieder gingen Anregungen und Bedenken von Bürgern insbesondere zu der \nverkehrlichen Anbindung und der Behandlung des Abwassers ein. Die \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller regten für mehrere Anwohner der B. -\nL. -Straße und der N. -K. -Straße an, die Anbindung für den Kfz-Verkehr solle \nalternativ über eine Verlängerung der B. -L. -Straße, von der P. straße \nkommend, in das Neubaugebiet hergestellt werden; nach dem ersten nördlichen \nQuartier solle der Kfz-Verkehr abgebunden werden. Träger öffentlicher Belange \nwurden erneut beteiligt. Der Landrat des F. nahm mit Schreiben vom \n6. Februar 2003 Stellung \"aus der Sicht als Baulastträger für die K 9\", verwies wegen \n\"der schutzwürdigen Böden und des Eingriffs\" auf seine frühere Stellungnahme und \nerhob aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege grundsätzliche \nBedenken gegen die ökologische Bilanzierung, insbesondere gegen die Bewertung \nder vorhandenen Ackerflächen. Als untere Wasserbehörde stimmte er grundsätzlich \nder Zielsetzung zur Versickerung des Regenwassers zu; allerdings sei die \nobligatorische Niederschlagswasserbeseitigung auf den kleinen Baugrundstücken \nnicht angemessen. Die Stellungnahme endet wie folgt: \"Aus den o.g. Gründen \nstimme ich der vorgesehenen Planung nicht zu. Ich rege an, die vorgesehene \nNiederschlagswasserbeseitigung angemessen zu korrigieren und im Bebauungsplan \nggf. entsprechend festzusetzen.\" Das Staatliche Umweltamt L. regte schließlich mit \nSchreiben vom 18. März 2003 an, die befestigten Flächen auf den \nPrivatgrundstücken müssten versiegelt und das darauf anfallende Regenwasser zu \nden Mulden mit belebter Bodenzone geleitet werden; eine Versickerung über diese \nMulden werde einer Einleitung in den Q. Bach vorgezogen.\n\n7\n\nDer Stadtplanungsausschuss befasste sich am 19. März 2003 mit den \neingegangenen Anregungen und Bedenken, soweit sie sich nicht zu der \nEntwässerung des Oberflächenwassers verhielten. Im Übrigen leitete er den Entwurf \ndes Bebauungsplans ohne Beschlussempfehlung an den Rat weiter.\n\n8\n\nDer Rat setzte sich am 3. Juni 2003 mit allen eingegangenen Eingaben der \nTräger öffentlicher Belange und der Bürger auseinander und beschloss - ohne \nÄnderung der geplanten Niederschlagswasserbeseitigung - den mit einer \nBegründung versehenen Bebauungsplan einschließlich der örtlichen Bauvorschriften \nals Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 30. Juni 2003 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n9\n\nDie Antragsteller haben am 1. August 2003 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt.\n\n10\n\nZur Begründung tragen sie vor, die nächstgelegene Zufahrt vom Plangebiet ins \nStadtzentrum von Q. erfolge über die teilweise verkehrsberuhigte B. -L. -\nStraße und die verkehrsberuhigte N. -K. -Straße. Ursprünglich sei diese \nVerbindung nur als Fuß- und Radweg vorgesehen gewesen. Durch den zusätzlichen \nVerkehr werde der vorhandene verkehrsberuhigte Bereich gefährdet. Es gebe \nalternative Verkehrsführungen, die weitaus näher lägen, weit weniger belastend und \ndeutlich kürzer seien. Damit würden weit weniger Anwohner auch des \nNeubaugebiets belastet. Sie, die Antragsteller, befürchteten eine Zunahme des \nAutoverkehrs und damit verbunden eine unzumutbare Zunahme von Verkehrslärm. \nDie festgesetzte Verbindung der Planstraße I/B mit der N. -K. -Straße mache \ndiese und den westlichen Teil der B. -L. -Straße zu einer Durchgangsstraße für \ndie Anbindung des Plangebiets. Hierdurch werde die Wohnruhe und die Sicherheit \nder Anwohner beeinträchtigt. Die von ihnen aufgezeigte Planalternative biete sich \nnach Lage der Dinge an oder dränge sich sogar auf. Durch die vorgeschlagene \nAlternative werde das Neubaugebiet umwegfrei und verkehrsteilend erschlossen; \neine Verbindung zwischen P. straße und K 9 werde vermieden. Außerdem würden \nweniger Anwohner von dem Verkehrslärm betroffen. Entgegen der Ansicht der \nAntragsgegnerin bedeute die Alternative keine Abkürzung und sei nicht zu attraktiv. \nBereits die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans veränderten die \nHierarchie der Wohn- und Sammelstraßen, wie sie ursprünglich vorgesehen \ngewesen sei. Die als Wohnstraße konzipierte Planstraße I/B werde faktisch zu einer \nSammelstraße. Außerdem werde es an der Kreuzung B. -L. -Straße/von-\nC. -Straße zu unzumutbaren Mehrbelastungen durch die festgesetzte \nAnbindung kommen. Ihre, der Antragsteller, Wohnruhe sei nicht ausreichend in die \nAbwägung eingestellt worden. Die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, durch \ndie Öffnung der N. -K. -Straße hätten nur 20 bis 30 Wohneinheiten verkehrliche \nVorteile. Tatsächlich seien allein im nördlichen der sechs neuen Quartiere 70 bis 90 \nWohneinheiten festgesetzt. Entgegen der Begründung des Bebauungsplans sei die \nVerbindung Richtung Stadtzentrum über die K 9 nicht attraktiver als durch die \nverkehrsberuhigten Bereiche. Die Fahrt durch das Plangebiet Nr. 33 sei kürzer und \ndeshalb naheliegend. Auch finde keine Kompensation des zusätzlichen Verkehrs \ndadurch statt, dass Bewohner des Plangebietes Nr. 33 die Straßen des Plangebietes \nNr. 73 benutzen würden. Die diesbezügliche Ansicht der Antragsgegnerin werde der \ngeographischen Lage der beiden Gebiete nicht gerecht. In der Sitzung des \nStadtplanungsausschusses am 11. Dezember 2002 sei der Anregung des F. , \ndas Plangebiet ausschließlich über den Bebauungsplan Nr. 33 anzubinden, u. a. mit \nder Begründung entgegengetreten worden, die dortige Verkehrssituation sei schon \nheute angespannt. Die Planungsleitlinie des § 1 Abs. 5 Nr. 2 (wohl gemeint: Satz 2 \nNr. 1) BauGB sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Vorliegend gehe es auch \nnicht um eine Anbindung von 5 bis 10 Wohneinheiten an die verkehrsberuhigte N. -\nK. -Straße. Vielmehr sei für ca. 150 Wohneinheiten dieser Weg der kürzeste Weg \nzur Innenstadt von Q. . Hierdurch werde es zu einer erheblichen \nVerkehrsvermehrung mit Lärmbelastungen und Verkehrsgefährdungen kommen. Mit \ndieser Frage habe sich der Gutachter nicht beschäftigt und im Übrigen nur den \nVerkehr zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr in seine Berechnung eingestellt. Ein von \nden Antragstellern eingeholtes Sachverständigengutachten vom 5. Mai 2004 des Dr.-\nIng. I. komme zum Ergebnis, die Funktion der N. -K. -Straße und der \nsonstigen Straßen im Bebauungsplangebiet 33 sei nicht ordnungsgemäß in die \nAbwägung eingestellt und die Zahlen für die Verkehrsbelästigung seien zu niedrig \nangesetzt worden. Die Höchstgrenze für die Belastbarkeit verkehrsberuhigter \nBereiche werde um 87% überschritten. Die Beschränkung der Erschließungsfunktion \nvon verkehrsberuhigten Verkehrsflächen auf Anlieger werde vorliegend gefährdet \nund auf den Kopf gestellt. Auch die Belange des § 1 a Abs. 2 Nr. 3 (gemeint: Nr. 2) \nBauGB seien im falschen Umfang in die Abwägung eingestellt worden. Der \nBebauungsplan sei schließlich fehlerhaft, soweit er eine dezentrale Versickerung des \nNiederschlagswassers festsetze. Es sei offen, ob die erforderliche Zustimmung des \nStaatlichen Umweltamtes vorliege.\n\n11\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n12\n\nden Bebauungsplan Nr. 73 \"Am B. Pfad\" der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nZur Begründung führt sie aus, es bestünden Zweifel an der Antragsbefugnis der \nAntragsteller, deren Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage \nnicht schutzwürdig sei. Die von den Antragstellern geltend gemachten \nAbwägungsfehler lägen nicht vor. Auf die Anregungen der Antragsteller zur \nalternativen Verkehrserschließung sei ausführlich eingegangen worden. Das mit \ndieser Alternative verbundene Ziel einer umwegfreien und verkehrsverteilenden \nErschließung solle gerade vermieden werden, um keine Schleichverkehre zu \nerzeugen. Die Anbindung über die N. -K. -Straße stelle sich als beste Alternative \ndar, da sie für die nicht direkten Anlieger keine sinnvolle Variante zur gedachten \nVerbindung über die K 9 darstelle. Wegevorteile ergäben sich nur für ca. 20 bis 30 \nneue Wohneinheiten. Hinzu kämen die Fahrtbeziehungen durch die neue \nVerbindung aus dem Bereich des Bebauungsplans Nr. 33 nach Süden. Das von ihr, \nder Antragsgegnerin, eingeholte Verkehrsgutachten belege, dass von einer Störung \nder Wohnruhe keine Rede sein könne. Im Rahmen der Abwägung über die \nnaturschutzrechtliche Eingriffs/Ausgleichsberechnung werde seit vielen Jahren das \nVerfahren B. /O. /W. herangezogen. Die Genehmigung des Staatlichen \nUmweltamtes L. für die Versickerung von Niederschlagswasser liege mit dessen \nSchreiben vom 18. März 2003 vor. Die Grenzen der im Landschaftsplan 7 \nnachrichtlich dargestellten Wohnbauflächen seien im südlichen Bereich noch nicht \ndem Bebauungsplan angepasst worden. Allerdings gebe es keine Festsetzungen \ndes Landschaftsplans, die einer Wohnbebauung entgegenstünden. Mit dem \nSchreiben vom 6. Februar 2003 habe der (damalige) F. als Träger der \nLandschaftsplanung dem Bebauungsplan nicht widersprochen. Dies bestätige der \nLandrat des S. -F. -Kreis mit dem vorgelegten Schreiben vom 25. Mai 2004.\n\n16\n\nEinen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß \n§ 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 abgelehnt - \n7a B 2241/03.NE -.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens 7a B 2241/03.NE sowie der \nvorliegenden Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n20\n\nInsbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche \noder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder \ndessen Anwendung in ihren Rechten verletzt worden zu sein oder in absehbarer Zeit \nverletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 \nAbs. 2 VwGO. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er \nhinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich \nerscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem \neigenen Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung \nder eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, \ndas dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der \nAbwägung seinem Gewicht entsprechend abgearbeitet wird.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 26. Februar \n1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n22\n\nDabei muss der Antragsteller allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, \nder für die Abwägung überhaupt zu beachten war, der also in der konkreten \nPlanungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nicht \nabwägungsrelevant sind geringwertige Interessen sowie solche Interessenlagen, auf \nderen Beachtung kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die \nGemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1999 \n- 4 CN 18.98 -, BRS 62 Nr. 54.\n\n24\n\nEs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob eine planbedingte Zunahme \ndes Straßenverkehrslärms - aus der die Antragsteller vorliegend ihre Antragsbefugnis \nableiten - zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 \n- 4 CN 1.97 -, BRS 60 Nr. 45; Beschluss vom \n9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, BRS 57 Nr. 42.\n\n26\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller, deren Grundstück sowohl an \nden Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans als auch an die N. -\nK. -Straße und die B. -L. -Straße angrenzt, eine mögliche Verletzung \neigener Rechte in hinreichendem Umfang substanziiert geltend gemacht.\n\n27\n\nEs erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die planbedingte \nZunahme des Verkehrs auf der N. -K. -Straße und dem westlichen Teil der \nB. -L. -Straße sich nachteilig auf das bisher in einer Sackgasse gelegene \nGrundstück der Antragsteller auswirkt und - wie die Antragsteller geltend machen - \nnur unzureichend in die Abwägung eingestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn - \nwie die Antragsgegnerin vorträgt - nur für 20 bis 30 Wohneinheiten die Nutzung \ndieser Verbindung Vorteile bringt. Im Übrigen können im nördlichsten \"Quartier\", \nnördlich der Planstraße I/D, mindestens 30 \"Hauseinheiten\" im Sinne von Nr. 4.1 der \ntextlichen Festsetzungen mit jeweils bis zu 2 Wohneinheiten, mithin jedenfalls 60 \nWohneinheiten errichtet werden.\n\n28\n\nDer Normenkontrollantrag ist nicht begründet.\n\n29\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Form- oder Verfahrensfehlern. \nVon Amts wegen zu berücksichtigende Fehler liegen nicht vor. Rügepflichtige Mängel \nsind nicht geltend gemacht worden.\n\n30\n\nDer Bebauungsplan weist keine materiellen Mängel auf.\n\n31\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 \nAbs. 3 BauGB. Dies ergibt sich bereits aus seiner Begründung. Die Antragsgegnerin \nwill zur Schaffung von Wohnraum die bisher unbebauten Flächen im Wesentlichen \neiner Wohnnutzung zuführen. \n\n32\n\n§ 1 Abs. 3 BauGB ist nicht dadurch verletzt, dass der Bebauungsplan vollzugsunfähig \nwäre. Insoweit stellen die Antragsteller die Frage, ob die für die Festsetzung der dezentralen \nVersickerung des Niederschlagswassers erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde \nvorliege. Zwar ist ein Bebauungsplan vollzugsunfähig, wenn seiner Verwirklichung im \nZeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art \nentgegenstehen, beispielsweise wenn eine Verwirklichung an genehmigungsrechtlichen \nAnforderungen scheitern würde.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2002 \n- 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17, und vom 12. August \n1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1, sowie Beschluss \nvom 25. August 1997 \n- 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29.\n\n34\n\nEntgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte die Festsetzung der dezentralen Versickerung \ndes Niederschlagswassers, auch soweit sie auf § 51 a Abs. 3 des Landeswassergesetzes NRW \ngestützt ist, bei Inkrafttreten der Satzung am 30. Juni 2003 allerdings bereits keiner \nZustimmung der zuständigen Behörde. Der dieses Erfordernis begründende Satz 4 der \ngenannten Vorschrift ist mit Wirkung zum 15. Mai 2003 aufgehoben worden, vgl. Artikel 3 \nBuchstabe c des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen \nvom 29. April 2003, GV NRW Seite 254.\n\n35\n\nEbenso wenig steht der Landschaftsplan Nr. 7 der Verwirklichung des Bebauungsplans \nentgegen. Zwar trifft die Ausführung in der Planbegründung unter Nr. 1.4 nicht zu, der \n(gesamte) Bereich des Bebauungsplans, soweit ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, sei \nin dem Landschaftsplan in der Fassung seiner 7. Änderung nachrichtlich als Wohnbaufläche \nübernommen. Weder die 7. Änderung, die eine Fläche östlich der K 9 erfasst, noch die 6. oder \n8. Änderung des Landschaftplans betreffen den südlichen Teil des Bebauungsplangebiets. \nVielmehr gilt insoweit die im Tatbestand wiedergegebene Darstellung, mit der die \nFestsetzung von allgemeinen Wohngebieten nicht zu vereinbaren ist. Allerdings sind die dem \nBebauungsplan widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen im Landschaftsplan für \nden Geltungsbereich des Bebauungsplans mit dessen Rechtsverbindlichkeit gemäß § 29 \nAbs. 4 Satz 1 LG NRW außer Kraft getreten sein. Der F. als Träger der \nLandschaftsplanung (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 LG NRW) hat im Beteiligungsverfahren dem \nBebauungsplan nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit widersprochen. In \nseinem Schreiben vom 6. Februar 2003 hat der Landrat des F. seine Stellungnahmen als \nTräger der Straßenbaulast, als untere Landschaftsbehörde und als untere Wasserbehörde \nabgegeben. In letzterer Funktion hat er Anregungen betreffend die Planung des Uferstreifens \nam Q. Bach gegeben sowie geltend gemacht, eine Verrieselung auf den kleinen \nBaugrundstücken sei nicht angemessen. Aus der objektivierten Sicht der Antragsgegnerin \n(vgl. entsprechend §§ 133, 157 BGB) dürften sich die hieran anschließenden, im Tatbestand \nwiedergegebenen Schlusssätze somit nur auf diese, die Niederschlagswasserbeseitigung \nbetreffenden Ausführungen des Landrats als unterer Wasserbehörde bezogen haben. Ob dies \nauch aus der äußeren Gestaltung deshalb folgt, weil sowohl die Anregung für die Planung des \nUferstreifens an die zugehörige Darstellung der Bedenken ohne Leerzeile angeschlossen ist \nwie die vorgenannten Schlusssätze an die Ausführungen zum Niederschlagswasser, mag \ndahinstehen. Jedenfalls dürfte die \"Nichtzustimmung\" nicht allgemein dahin zu verstehen \ngewesen sein, der Landrat wende sich gegen die Planung unter jedem rechtlichen \nGesichtspunkt, der von ihm oder dem von ihm vertretenen F. als Träger öffentlicher \nBelange nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu berücksichtigen wäre. Dieses Verständnis dürfte \nim Nachhinein durch das von der Antragsgegnerin vorgelegte Schreiben des Landrats des \nS. -F. vom 25. Mai 2004 bestätigt werden.\n\n36\n\nZweifel an dieser Auslegung könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass der Landrat \nwegen der \"schutzwürdigen Böden und des Eingriffs\" auf sein Schreiben vom 7. Oktober \n2002, in dem zunächst der Landschaftsplan 7 genannt ist, und zur Begründung der \nverweigerten Zustimmung zur vorgesehen Bauplanung allgemein auf \"die o.g. Gründe\" \nverwiesen hat. Diese Zweifel gehen allerdings zulasten des Kreises und zugunsten der \nplanenden Gemeinde. Folgende Überlegungen rechtfertigten es, erhöhte Anforderungen an \nKlarheit und Eindeutigkeit eines Widerspruchs nach § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW zu stellen \nund im Zweifel der Auslegung, der Bebauungsplanung solle nicht widersprochen werden, den \nVorrang einzuräumen:\n\n37\n\nDer Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans \ngemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW die Darstellungen und Festsetzungen eines \nentgegenstehenden Landschaftsplans grundsätzlich außer Kraft treten, wenn nicht \n(ausnahmsweise) vom Träger der Landschaftsplanung widersprochen wird. Um diese \nRechtsfolge zu verhindern, obliegt es also dem Träger der Landschaftsplanung, der \nBebauungsplanung ausdrücklich zu widersprechen. Ein trotz erklärtem Widerspruch \nbeschlossener Bebauungsplan, der mit den Darstellungen und Festsetzungen des \nLandschaftsplans nicht zu vereinbaren ist, ist unwirksam. Schon weil demzufolge die \nRechtswirksamkeit von Normen, nämlich sowohl des Bebauungsplans als auch - soweit \ndessen Regelungen dem Bebauungsplan entgegenstehen - des Landschaftsplans in Rede steht, \nbedarf die Erklärung des Trägers der Landschaftsplanung einer unmissverständlichen \nKlarheit. Darüber hinaus hat ein Widerspruch nach § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW im \nBeteiligungsverfahren eine andere Qualität als sonstige Stellungnahmen. Die Stellungnahmen \nder Träger öffentlicher Belange sind von der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB in \nihre Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB einzustellen. Hierbei kann diese sich unter Wahrung \nder Anforderungen an eine gerechte Abwägung in eigener Verantwortung grundsätzlich über \neventuelle Bedenken hinwegsetzen. Hingegen entfaltet ein Widerspruch nach § 29 Abs. 4 \nSatz 1 LG NRW eine Rechtswirkung, die von der Gemeinde im Rahmen ihrer \nBebauungsplanung nicht zu überwinden ist. Insbesondere ein Landrat hat in seinen \nStellungnahmen öffentliche Belange zu berücksichtigen, die in Aufgabenbereiche nach § 4 \nAbs. 2 Satz 2 BauGB fallen, die er in unterschiedlichen Funktionen wahrzunehmen hat. Will \nein Landrat über die in den anderen Funktionen abgegebenen Stellungnahmen hinausgehen \nund (auch) als Vertreter des Kreises als Satzungsgeber für den Landschaftsplan der \nAufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans nach § 29 Abs. 4 Satz 1 LG \nNRW widersprechen und mithin für die Gemeinde eine strikte Rechtsfolge setzen, hat er dies \nunmissverständlich klarzustellen.\n\n38\n\nDie zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 73 \nsind von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. Dies gilt insbesondere für \ndie Ziffern 9.10 bis 9.10.3 der textlichen Festsetzungen, die u.a. die Versickerung von \nRegenwasser auf und an Privatgrundstücken, der Fläche für den Gemeinbedarf und \nöffentlichen Flächen regeln. Dies wird von den Antragstellern auch nicht in Zweifel \ngezogen und bedarf deshalb keiner Vertiefung.\n\n39\n\nVgl. zu Festsetzungen für die dezentrale \nVersickerung von Niederschlagswasser nach \nverschiedenen Ziffern von § 9 Abs. 1 BauGB: \nBVerwG, Urteil vom 30. August 2001 \n- 4 CN 9.00 -, BRS 64 Nr. 36; zu Festsetzungen nach \n§ 51 a Abs. 3 LWG NRW iVm. § 9 Abs. 4 BauGB: \nOVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 \n- 7a D 144/97.NE -, BRS 62 Nr. 225 (Seite 916).\n\n40\n\nDer Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots.\n\n41\n\nNach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen \nund privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses \nGebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt \nnicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht \neingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine Verletzung des Abwägungsgebots auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4.\n\n43\n\nDie Antragsteller sehen einen Abwägungsmangel darin, dass die Antragsgegnerin \ndie u.a. von ihnen vorgeschlagene Alternative zur Verkehrsanbindung nicht beachtet \nhabe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\n44\n\nGegen das Verkehrskonzept der Antragsgegnerin, wie es insbesondere in \nNr. 3.6.1 der Planbegründung in Übereinstimmung mit den planerischen \nFestsetzungen dargestellt ist, ist nichts zu erinnern. Nach Ziffer 3.6.1 der \nBebauungsplanbegründung ist die Haupterschließung für den Kfz-Verkehr nach \nOsten zur K 9 vorgesehen. Durch die insgesamt drei Anbindungen an den \nGeltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 33 im Norden soll eine Vernetzung und \nVerteilung des Verkehrsaufkommens der Bereiche der beiden \naneinandergrenzenden Bebauungspläne Nr. 73 und Nr. 33 erreicht werden. Dabei \nsind auch der mögliche private Verkehr aus dem einen in den anderen \nBebauungsplanbereich und die öffentlichen Ansprüche aus den Bereichen Ver- und \nEntsorgung sowie Rettungswesen berücksichtigt worden. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat die gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu \nberücksichtigenden Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse auch im Hinblick \nauf die Interessen der Anwohner u.a. der N. -K. -Straße und der B. -L. -\nStraße, aber auch der anderen Straßen im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 33, von Belastungen durch Erschließungsverkehr verschont zu bleiben, erkannt \nund fehlerfrei abgewogen. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung, das \nVerkehrsaufkommen durch vier verschieden ausgebaute Anbindungen des \nPlangebiets an das Straßennetz der Antragsgegnerin zu verteilen. Gegen eine - \nuntergeordnete - Anbindung des westlichen Teils des Plangebiets nach Norden \nwenden sich die Antragsteller auch nicht. Vielmehr meinen sie, die Antragsgegnerin \nhabe nicht berücksichtigt, dass sich statt der Anbindung an die N. -K. -Straße \neine solche über eine Verlängerung der B. -L. -Straße aufdränge. Dies trifft \nnicht zu.\n\n45\n\nZwar ist der Abwägungsvorgang fehlerhaft, wenn ernsthaft in Betracht \nkommende Planungsvarianten nicht beachtet werden. Dies setzt allerdings voraus, \ndass sich eine bestimmte Alternativlösung nach Lage der Dinge anbietet oder gar \naufdrängt.\n\n46\n\nVgl. (zur Planfeststellung): BVerwG, Urteil vom \n30. Mai 1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, Seite 256 \n(273).\n\n47\n\nVon einem solchen Abwägungsfehler kann aber vorliegend aus mehrfachen Gründen \nkeine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat die u.a. von den Antragstellern \naufgezeigte Alternative sehr wohl gesehen und ausführlich in ihre Entscheidung \neingestellt. Insbesondere hat der Rat in seiner Sitzung am 3. Juni 2003 darauf \nabgehoben, dass die getroffene Festsetzung die geringste Attraktivität für \nFremdverkehre habe, während die auch von den Antragstellern vorgeschlagene \nAlternative die gegenteilige Wirkung erzeugen werde. Diese Einschätzung ist \nnachvollziehbar. Dabei kommt es insoweit nicht darauf an, ob für 20 bis 30 - so die \nAntragsgegnerin - oder für 70 bis 90 oder gar 150 Wohneinheiten - so die \nAntragsteller - Vorteile aus einer wie auch immer gestalteten Anbindung des \nwestlichen Bereichs des angegriffenen Bebauungsplans nach Norden an den \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 33 resultieren. Nach eigenem Vortrag der \nAntragsteller im gerichtlichen Verfahren wäre selbst die kürzere und umwegfreie \nAnbindung an eine zu bauende nördliche und südliche Verlängerung der B. -\nL. straße \"aufgrund der Verkehrsberuhigung nur für das nördliche Quartier \nattraktiv\". Dies gilt erst Recht für die noch umständlichere Anbindung über die \nverkehrsberuhigte N. -K. -Straße, den verkehrsberuhigten Teil der B. -L. -\nStraße und die Kreuzung B. -L. -Straße/von-C. -Straße an die \nP. straße . Ein Fremd- oder Durchgangsverkehr zwischen der K 9 und der \nP. straße ist angesichts dieser Art der Anbindung und der sonstigen Ausgestaltung \nder inneren Erschließungsstraßen des Plangebiets nicht zu erwarten.\n\n48\n\nAus den vorstehenden Gründen drängt sich auch die von den Antragstellern \nvorgeschlagene Anbindung des Plangebiets an die P. straße über eine \nVerlängerung der B. -L. -Straße nicht auf. Dies gilt selbst in Kombination mit \neiner Abbindung des nördlichsten Quartiers von dem sonstigen Plangebiet. Diese \nAlternative hätte zur Folge, dass jeder Ziel- und Quellverkehr dieses Quartiers, auch \nder ansonsten über die Anbindung an die von-C. -Straße oder die K 9 \nabfließende, zwingend über die Verlängerung der B. -L. -Straße abgewickelt \nwerden müsste. Dies würde mindestens für die dortigen Anlieger zu höheren \nBelastungen führen, als sie die Anwohner der N. -K. -Straße auf Grund der \ngetroffenen Festsetzung zu erwarten haben.\n\n49\n\nIm Übrigen hat der Senat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2003 in dem \nVerfahren der Antragsteller nach § 47 Abs. 6 VwGO zu den durch die festgesetzte \nAnbindung des Plangebiets betroffenen Belangen der Antragsteller ausgeführt:\n\n50\n\n\"Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kfz-Verkehr künftig Ausmaße annehmen \nwird, die die Antragsteller unzumutbar belasten. Das Verkehrskonzept der \nAntragsgegnerin sieht vor, dass das Bebauungsplangebiet Nr. 73 über Sammelstraßen \nin erster Linie an die Kreisstraße 9 (K 9), daneben auch an die von-C. -Straße \nangeschlossen wird. Diese Sammelstraßen werden ergänzt durch \nErschließungsanlagen, die als verkehrsberuhigte Bereiche die sechs Wohngebiete (die \nzugleich die Bauabschnitte darstellen) jeweils ringförmig intern erschließen. In zweien \ndieser Wohngebiete, darunter dem den Antragstellern unmittelbar benachbarten \nWohngebiet 1 soll eine - gegenüber den Sammelstraßen untergeordnete - Verknüpfung \nder verkehrsberuhigten internen Erschließungsanlage mit den in den angrenzenden \nBaugebieten außerhalb des Plangebiets liegenden - gleichfalls verkehrsberuhigten - \nErschließungsanlagen auch für den Kfz-Verkehr erfolgen. Nach den nachvollziehbaren \nAnnahmen in der Begründung des Bebauungsplans wird ein wesentlicher Teil des \nKfz-Verkehrs aus dem Plangebiet über die K 9 abfließen, ein weiterer erheblicher Teil \nüber die Verbindung zur von-C. -Straße. Die Attraktivität einer Strecke für den \nKfz-Verkehr wird - anders als die Antragsteller offenbar meinen - nicht allein durch \ndie Weglänge, sondern u.a. auch durch die Möglichkeit ungehinderten Fahrens und die \nmögliche Geschwindigkeit bestimmt. Es leuchtet daher ohne Weiteres ein, dass \ngegenüber den beiden Sammelstraßen, die bei Trennung der Verkehrsarten und \nFahrbahnbreiten von 5,50 m bis 6,50 m mit 30 km/h befahren werden dürfen, die am \näußersten Plangebietsrand gelegene, zudem nur über einen in Schrittgeschwindigkeit \nzu befahrenden verkehrsberuhigten Bereich mit Verkehrsflächengesamtbreiten von \n4,50 m bis 6,35 m erreichbare Verbindung zur N. -K. -Straße erheblich \nunattraktiver ist und nur einen geringen Kfz-Verkehr zu tragen haben wird. Dass sich \ndurch den über diese Verbindung fließenden Kfz-Verkehr auf den am Grundstück der \nAntragsteller vorbeiführenden Straßen insgesamt ein Kfz-Verkehr ergeben wird, \ndessen Auswirkungen - insbesondere der durch ihn verursachte Lärm - für die \nAntragsteller schwerwiegende Beeinträchtigungen darstellen, ist nicht ersichtlich. Die \nvon den Antragstellern befürchteten Gefährdungen werden durch die Begrenzung der \nzulässigen Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit in einem zumutbaren Rahmen \ngehalten.\"\n\n51\n\nDiese Ausführungen gelten auch für die sonstigen betroffenen Anwohner der N. -\nK. -Straße und des westlichen Teils der B. -L. -Straße. Lediglich ergänzend \nsei mit folgender grober Abschätzung belegt, dass selbst bei unrealistisch hohen \nVerkehrszahlen die für ein festgesetztes WA-Gebiet in dem Beiblatt 1 zur DIN 18005 \nenthaltenen Orientierungswerte von 55/45 dB (A) tags/nachts\n\n52\n\n- vgl. zur Geeignetheit dieser Orientierungswerte \nals \"Orientierungshilfe\" in der Bauleitplanung: \nBVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 \n- 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. 25 -\n\n53\n\nals auch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmverordnung \n- 16. BImSchV - von 59/49 dB (A) offenkundig eingehalten werden.\n\n54\n\nBei Wohnsammelstraßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke \n(DTV) von 1000 Kfz, einem Lkw-Anteil von 0 % und einer zulässigen \nHöchstgeschwindigkeit von 50 km/h werden nach dem Berechnungsverfahren der \n16. BImSchV in einer Entfernung von 10 m zur Mitte der Fahrbahn Immissionswerte \nvon rund 54 dB (A) tags und rund 47 dB(A) nachts erreicht.\n\n55\n\nVgl. Kuschnerus, Der sachgerechte \nBebauungsplan, 2. Auflage 2001, Seite 212.\n\n56\n\nDabei bedeutet eine DTV von 1000 Kfz, dass pro Stunde am Tag durchschnittlich 60 \nKfz den Immissionsort passieren, vgl. Tabelle A in der Anlage 1 zur 16. BImSchV. \nVorliegend mag die - wenig nachvollziehbare - Ansicht der Antragsteller zugrunde \ngelegt werden, für ca. 150 Wohneinheiten sei die Verbindung über die N. -K. -\nStraße der \"kürzeste Weg zur Innenstadt von Q. \". Selbst wenn pro Wohneinheit \nein Kfz vorhanden wäre und mit jedem Kfz in 24 Stunden zwei Mal eine \n\"Versorgungsfahrt\" über diese Verbindung in die Innenstadt und zurück \nunternommen würde, ergäbe sich eine DTV nur von 600 Kfz. Selbst das von den \nAntragstellern nunmehr vorgelegte Gutachten des Dr.-Ing. I. nimmt eine tägliche \nBelastung dieses Bereichs mit 709 (evtl. zuzüglich 106) PKW-Einheiten, mithin eine \nDTV von deutlich weniger als 1000 Kfz an. Die Verkehrsuntersuchung, die dem \nStadtplanungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2002 vorgestellt \nwurde, ging sogar davon aus, dass das gesamte Baugebiet mit angenommenen 260 \nWohneinheiten allenfalls einen (Berufs- und Versorgungs-)Verkehr von insgesamt \n940 Fahrten (1880 Fahrbewegungen) in 24 Stunden erzeugt. Ein möglicher Zuschlag \nauf die oben genannten Immissionswerte nach dem Diagramm III der Anlage 1 zur \n16. BImSchV wegen geringeren Abstands von Wohngebäuden zur Fahrbahnmitte \nwird durch eine Korrektur nach Diagramm II der genannten Anlage wegen der \nzulässigen Höchstgeschwindigkeit von weniger als 30 km/h (hier: 7 km/h) mehr als \nausgeglichen. Selbst unter Berücksichtigung eines allenfalls geringen Lkw-\nAufkommens in diesem weiträumig verkehrsberuhigten Bereich werden damit die \ngenannten Immissionswerte und damit sowohl die Orientierungs- wie die \nImmissionsgrenzwerte u.a. am Wohngebäude der Antragsteller mit Sicherheit \ndeutlich unterschritten werden, obwohl dieses lediglich einen Abstand von ca. 6 m \nzur Fahrbahnmitte der N. -K. -Straße einhält.\n\n57\n\nSoweit die Antragsteller nunmehr unter Vorlage des Gutachtens des Dr.-Ing. I. \nvom 5. Mai 2004 (im Folgenden: Gutachten I. ) einwenden, es bestehe eine \n\"offensichtliche Diskrepanz zwischen Funktion und Form\" der Erschließung und die \nzugrunde gelegten Verkehrszahlen seien zu gering, so dass die \n\"Belastungsgrenzwerte\" der Straße deutlich überschritten würden, vermag dies einen \nAbwägungsmangel nicht zu begründen. In der Sache machen die Antragsteller \nhiermit geltend, der tatsächliche Ausbauzustand der N. -K. -Straße und des \nwestlichen Teils der B. -L. -Straße sowie der nördliche Teil der Planstraße I/C \nseien nicht geeignet, den zu erwartenden Verkehr zu bewältigen. Es mag \ndahinstehen, ob diese Frage sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nAbwägungsentscheidung des Rats stellte, vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB.\n\n58\n\nUnabhängig von weiteren Bedenken an der Aussagekraft des Gutachtens I. \nsind die in ihm zugrunde gelegten Verkehrszahlen nicht nachvollziehbar, so dass das \nGutachten nicht geeignet ist, die von der Antragsgegnerin in ihre \nAbwägungsentscheidung eingestellten Verkehrszahlen oder die der Entscheidung \nstillschweigend zugrunde gelegte Annahme im Nachhinein in Frage zu stellen, diese \nAnbindung sei für den erwarteten Verkehr hinreichend leistungsfähig. Der Gutachter \nkommt zu dem Ergebnis, die Erschließung sei mit den Empfehlungen für die Anlage \nvon Erschließungsstraßen EAE 85/95 nicht zu vereinbaren. Gleichzeitig zeigt er aber \nnicht ansatzweise auf, warum die von ihm dem Gutachten zugrunde gelegten \nAnnahmen, die erheblich von den in den EAE 85/95 niedergelegten Werten \nabweichen, eher zutreffen sollen als die für eine Prognose von der Rechtsprechung \ngrundsätzlich als sachgerecht angesehenen Ansätze der EAE 85/95. Insbesondere \nfür einige der auf Seite 10 des Gutachtens I. eingestellten Parameter sind \nplausible Gründe nicht dargelegt oder ersichtlich. Warum pro Wohneinheit im \nDurchschnitt 3,5 Personen anzusetzen sein sollen, erschließt sich auch unter \nBerücksichtigung von \"eher jüngeren Paaren mit 1 bis 2 Kindern, gelegentlich \nGroßelternteil\", nicht. Die EAE 85/95 geht für geplante Wohngebiete von 2 bis 2,5 \nPersonen aus (Anhang 2 Nr. 1). Das Gleiche gilt für die Motorisierung. Statt 2 Kfz pro \nWohneinheit ist nach den Schätzwerten der EAE 85/95 an derselben Stelle von einer \nzukünftigen Motorisierung von 2 bis 2,5 Personen pro Pkw bzw. 1 Pkw pro Wohnung \nauszugehen. Die auf den vorgenannten Annahmen beruhende Zahl von täglich 3,8 \nWegen pro Einwohner einschließlich der Kinder ist demzufolge ebenfalls nicht \nplausibel begründet. Zudem überschreitet der eingesetzte Anteil der Kfz-Nutzung bei \nden Einwohnerfahrten von 66 % die entsprechenden \"üblichen Werte\" nach Tabelle 1 \nder EAE 85/95 von 30 - 50 % (werktags im Tagesdurchschnitt in Mittel- und \nKleinstädten) erheblich, ohne hierfür eine Begründung zu liefern.\n\n59\n\nAuf Seite 11, Nr. 2, bewegt sich das Gutachten I. mit einem Anteil der \nArbeitsfahrten von nur 30 % der Fahrten an der untersten Grenze der Schätzzahlen \nder EAE 85/95, wie sie in Nr. 1 des Anhangs 2 für sachgerecht angesehen werden \n(30 - 50 %). Dies erscheint vorliegend schon deshalb unplausibel, weil - wie in der \nVorstellung der Verkehrsuntersuchung in der Sitzung des \nStadtplanungsausschusses am 11. Dezember 2002 dargestellt - der Berufsverkehr \nnach einer (dem Senat allerdings nicht vorliegenden) Statistik der Stadt Q. ca. \n60 % des Gesamtverkehrsaufkommens ausmachen soll. Woraus der Gutachter Dr.-\nIng. I. schließlich eine Wahrscheinlichkeit von 40 % dafür ableiten will, dass der \nnicht beruflich bedingte Gesamtverkehr aus dem gesamten Geltungsbereich des \nBebauungsplan Nr. 73 durch diese untergeordnete und verkehrsberuhigte Anbindung \nüber die N. -K. -Straße abgewickelt werden soll, also nur 60 % über die anderen \ndrei Anbindungen, nämlich die Hauptanbindung an die K 9, die Sammelstraße zur \nvon-C. -Straße und die verkehrsberuhigte Wohnstraße zur N. -N. -\nStraße, bleibt unklar und erscheint unrealistisch. \n\n60\n\nUnabhängig von den vorstehenden Ausführungen vermag die vorgetragene \nangebliche zukünftige Überlastung der genannten Anbindung auch deshalb keinen \nAbwägungsmangel zu begründen, weil der tatsächliche Ausbau der 6 m breiten \nPlanstraße im Bebauungsplan nicht festgeschrieben ist. Sollten wider Erwarten \nwegen mangelnder Leistungsfähigkeit der Straßen Konflikte in diesem Bereich \nauftreten, so lassen sich diese in einem nachgelagerten Verfahren lösen. Die \nPlanstraße könnte - auch nachträglich - in ihrem Querschnitt auf der vorhandenen \nLänge dieses Abschnitts von 22 m ohne weiteres so hergestellt werden, dass sie \nmindestens den Empfehlungen an eine Anliegerstraße AS 4 im Sinne der EAE \n85/95, Tabelle 17, gerecht würde. Das Gleiche gilt für den südlichen Teil der N. -\nK. -Straße. Sie erfasst eine Gesamtbreite von 7 m, so dass der derzeitige \nAusbauzustand mit Einengungen auf ca. 4,7 m bei unzureichender \nLeistungsfähigkeit ebenfalls auf einer Länge von ca. 30 m bis zur Aufweitung zur \nB. -L. -Straße angepasst werden könnte.\n\n61\n\nNach alledem ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin, die u.a. von \nden Antragstellern vorgeschlagene Alternative zu verwerfen und das \nBebauungsplangebiet (untergeordnet) auch an die N. -K. -Straße anzubinden, \naus rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n\n62\n\nAus den vorstehenden Gründen ergibt sich des weiteren, dass die \nAntragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung den Belang der \"Wohnruhe\" der \nAnlieger der südlichen N. -K. -Straße hinreichend berücksichtigt hat. Soweit die \nAntragsteller darauf verweisen, durch ihren Alternativvorschlag werde die (eigene) \nWohnruhe erheblich besser gewährleistet, da weniger Anwohner von dem \nVerkehrslärm betroffen seien, wollen sie anderen Anliegern eine - gegenüber der \nfestgesetzten - attraktivere Anbindung mit demzufolge erhöhtem \nVerkehrsaufkommen zumuten. Es liegt auf der Hand, dass die Entscheidung der \nAntragsgegnerin, diese Möglichkeit im Rahmen ihres Verkehrskonzepts nicht in dem \nBebauungsplan festzusetzen, auch mit Blick auf die Wohnruhe der betroffenen \nAnlieger abwägungsgerecht ist.\n\n63\n\nDie Antragsgegnerin hat die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege fehlerfrei abgewogen. Insoweit verweisen die Antragsteller auf \ndas Schreiben des Landrats des F. vom 6. Februar 2003, wonach in dem \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag die Ackerflächen zu gering bewertet worden \nseien. Dies vermag einen Abwägungsfehler nicht zu begründen.\n\n64\n\nDie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Rahmen der \ndurch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach \nMaßgabe der sich aus § 1a BauGB ergebenden besonderen Anforderungen zu \nberücksichtigen. Die Gemeinde ist danach verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in \nNatur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm \nabzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. \nDabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das \nGewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der \nkonkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren \nin der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben und ohne dass sie \nunabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem Gewicht der \nanderen Belange zu optimieren sind.\n\n65\n\nVgl. hierzu und zu weiteren Anforderungen: \nBVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 \n- 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8; OVG NRW, Urteile \nvom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -, und \nvom 6. Januar 2003 - 7a D 46/01.NE -.\n\n66\n\nAus dem Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt, \ndass eine Bindung der Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes \nBewertungsverfahren nicht besteht, es vielmehr Aufgabe der Gemeinde ist, in \neigener Verantwortung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) die zu erwartenden Eingriffe in \nNatur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung und Ausgleich abwägend \nzu entscheiden.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 \n- 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10.\n\n68\n\nNach diesen Maßstäben ist die Bewertung der Antragsgegnerin, die in Nr. 5.3 der \nPlanbegründung zusammengefasst ist, nicht zu beanstanden. Der Rat hat in seiner \nSitzung am 3. Juni 2003 seine Abwägungsentscheidung, die Ackerflächen lediglich \nmit der Wertzahl 1 zu bewerten, ausführlich und nachvollziehbar begründet (vgl. TOP \nI.19, T1 Buchstabe b der Niederschrift). Insbesondere ist plausibel, dass die intensiv \ngenutzten Ackerflächen eine andere, geringere ökologische Bewertung rechtfertigen \nals extensiv genutzte Flächen oder Grenzertragsböden. Diese Bewertung lässt das \nvon der Antragsgegnerin angewandte Verfahren ausdrücklich zu.\n\n69\n\nVgl. Arbeitsgemeinschaft B. /O. /W. 1986 \n(\"Naturschutz und Landschaftspflege in Nordrhein-\nWestfalen, Bewertungsgrundlagen für \nKompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die \nLandschaft\", herausgegeben 1987 vom Ministerium \nfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des \nLandes Nordrhein-Westfalen; 3. Auflage 1992)\n\n70\n\nIn Kapitel 6, Seite 87, wird betont, dass bei der Bewertung von Eingriffen je nach \nBetrachtungsraum der Bewertungsmaßstab zu variieren und anzupassen ist. Bei 9 \noder 10 zu bewertenden Kriterien (Seite 290 bzw. 292) ist beispielsweise bezogen \nnur auf das Merkmal \"Natürlichkeit\" eine Bestandsbewertung von Ackerflächen mit \n\"1\" grundsätzlich vorgesehen (Seite 107). Das Beispiel auf Seite 292 setzt für \"Acker\" \nim Durchschnitt der zehn Wertkriterien eine \"2\" und für dessen Entwicklungstendenz \neine \"1\" an, so dass es - weil ganze Zahlen zu bilden sind - insgesamt zu einer \nBewertung von \"2\" gelangt. Allerdings kann im Einzelfall im konkreten \nBetrachtungsraum bei der vorzunehmenden Bewertung sowohl des Bestands wie \nauch der Neuanlage (Kompensation) nach diesem Verfahren zwischen \"Acker - \nintensiv (Mais, Hackfrucht)\" und \"Acker (Korn, Leguminosen)\" unterschieden werden; \nim ersteren Falle soll ein Wert von \"1\", im zweiteren von \"2\" gerechtfertigt sein (Seite \n296). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es sich bei den ehemaligen \nAckerflächen nicht um in diesem Sinne intensiv genutzte Ackerflächen gehandelt hat. \nFolgerichtig sind demgegenüber die Ackerraine in der Bestandsaufnahme mit dem \nWert 2 eingestuft. Im Übrigen sind in die Bilanzierung nicht die mindestens 160 \ngeplanten Baumpflanzungen im Straßenraum (vgl. Nr. 9.3 der textlichen \nFestsetzungen) eingestellt worden. Nach alledem hält sich die Bewertung der \nAntragsgegnerin, der Eingriff in Natur und Landschaft werde vollständig kompensiert, \nim Rahmen des ihr zustehenden Bewertungsrahmens.\n\n71\n\nSonstige Umstände, die zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplan \nführen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.\n\n73\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-24/7a-d-61-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-24/7a-d-61-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286002","retrieved":"2026-07-09 03:02:59.468279+00:00"}}