{"status":"available","doknr":"OLD286004","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0624.3B868.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"3 B 868/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.416,60 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zur Aussetzung \nder Vollziehung des Bescheides vom 15. November 2002, durch den der Antragsgegner die \nAntragstellerin zu einer Vorausleistung von 9.666,40 Euro für den Ausbau des G.------weges \nin F. herangezogen hat. \n\n3\n\nBei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorzunehmenden summarischen Beurteilung \nanhand des Beschwerdevorbringens hat auch der Senat keine ernstlichen Zweifel daran, dass \ndie Antragstellerin dem Grunde nach zu Recht zu einer Vorausleistung für den Ausbau des \nG.-----weges herangezogen worden ist. Das Grundstück der Antragstellerin (Gemarkung \nF. Flur 20 Flurstück 202) dürfte nämlich durch den G.-----weg i.S.v. §§ 131 Abs. 1, 133 \nAbs. 1 BauGB erschlossen und demgemäß beitragspflichtig sein, wobei dem die 1977 erfolgte \nHeranziehung zum Erschließungsbeitrag für die gleichfalls am Grundstück entlangführende \nStraße E. voraussichtlich nicht entgegensteht. Wie die Beteiligten übereinstimmend \nvortragen, lag der damaligen Beitragserhebung ein Ausbau der E. und eines ca. 25 m \nlangen Stichweges (\"Stich\") zugrunde, der den Einmündungsbereich des heutigen G.-----\nweges bildet. Da die Stadt H. diesen Stichweg auf der dafür durch den einschlägigen \nBebauungsplan reservierten Fläche (wenn auch verkürzt) angelegt und dem öffentlichen \nVerkehr gewidmet hat, hat sie ihn nach vorläufiger Beurteilung des Senats in Erfüllung ihrer \nErschließungsaufgabe ausgebaut und ihm damit Erschließungsfunktion beigelegt. Die damit \ngeschaffene \"Erschließungsstrecke\" hatte lediglich eine Länge von 25 m und erschien damit \nbei natürlicher Betrachtungsweise als unselbständig und (mangels anderweitiger \nZuordnungsmöglichkeit in der Örtlichkeit) wohl als Bestandteil der Straße E. . \nHingegen wurde damals die ca. 15 m lange Restfläche des Straßenflurstücks 201, die bis zur \nnordwestlichen Ecke des Grundstücks der Antragstellerin reicht, nicht ausgebaut, sondern \n(auf Widerruf) einem Nachbarn für die Errichtung einer Garage überlassen. Das \nBeschwerdevorbringen zeigt keinen Anhaltspunkt dafür auf, dass die Heranziehung des Jahres \n1977 nicht auf der Grundlage von Erschließungsbeitragspflichten erfolgte, die zuvor für \ndiesen Abrechnungsraum entstanden waren. Daher ist einstweilen zugrunde zu legen, dass die \n\"Verlängerungsstrecke\" des G.-----weges eine neue, eigenständige Erschließungsanlage \ndarstellt, die das Grundstück der Antragstellerin auf einer Länge von ca. 15 m erreichbar \nmacht und damit (zusätzlich) erschließt. \n\n4\n\nDie Darlegungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen auch keine Teilaussetzung \nder Vollziehung. Zwar ist bei vorläufiger Beurteilung nach Maßgabe der vorstehenden \nErwägungen anzunehmen, dass der Aufwand für den bereits im Jahre 1977 abgerechneten \n25 m langen \"Stich\" in die damalige Beitragsabrechnung \"gehörte\". Das gilt voraussichtlich \nunabhängig davon, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners dieser Aufwand anschließend \naus den Erschließungsbeiträgen \"herausgerechnet\" worden ist, auf die sich die Beteiligten der \ndamaligen Heranziehungsverfahren durch Vergleiche geeinigt haben. Nicht anders als im \nFalle einer klassifizierten Ortsdurchfahrt mit fremdem Baulastträger werden auch hier die \neinzelnen Erschließungsanlagen gegeneinander abzugrenzen sein ohne Rücksicht darauf, ob \nder Aufwand für einzelne Teile einer Erschließungsanlage von der Umlegung auf die \nAnlieger auszunehmen ist (nach Auffassung des Beklagten mangels Erforderlichkeit des \n\"Stichs\" i.S.v. § 129 Abs. 1 BauGB). Der auf den \"Stich\" entfallende Aufwand macht jedoch \nnach überschlägiger Ermittlung nur etwa 12.700 DM und damit einen Anteil von etwa 7 % an \nden vom Beklagten auf 177.824,99 DM (90.920,47 Euro) veranschlagten Ausbaukosten aus. \nEine Teilaussetzung der Vollziehung ist nach der Spruchpraxis des Senats bei dieser \nprozentualen Größenordnung noch nicht geboten. \n\n5\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 14. März 1997 - 3 B 2469/95 -.\n\n6\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-24/3-b-868-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-24/3-b-868-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286004","retrieved":"2026-07-09 03:02:59.668971+00:00"}}