{"status":"available","doknr":"OLD286003","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0624.21A4130.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"21 A 4130/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf \n10.225,84 EUR (entspricht 20.000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Antragsvorbringen der Kläger, das gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (in \nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier maßgeblich ist - vgl. § \n194 Abs. 1 VwGO) den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt nicht \ndie Zulassung der Berufung. \n\n4\n\n1. Das Antragsvorbringen der Kläger unter II. Nr. 1 der Antragsschrift lässt den \nZulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung \ni.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hervortreten. \n\n5\n\nHinsichtlich der als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage,\n\n6\n\nob von der Geruchsimmissions-Richtlinie \"eine \nabschließende bzw. auch bindende Wirkung zur \nBeurteilung von Gerüchen ausgehen kann\",\n\n7\n\nfehlt es dem Antragsvorbringen der Kläger bereits an hinreichenden Darlegungen \ndafür, dass diese Frage im Hinblick auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen \nUrteils von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte. Denn das Verwaltungsgericht ist \nbei seiner Entscheidung weder von einer \"abschließenden\" noch von einer \n\"bindenden\" Wirkung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) \n\n8\n\n- abgedruckt in Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht II, Nr. 4.2 -\n\n9\n\nausgegangen. Vielmehr hat es im Urteil (UA S. 6) ausdrücklich festgestellt, dass \nfür die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine verbindlichen \ngesetzlichen oder anderweitig rechtlich konkretisierenden Festlegungen bestünden \nund Regelungswerke wie insbesondere die Geruchsimmissions-Richtlinie zwar \nherangezogen werden könnten, dass eine nur schematische Anwendung bestimmter \nMittlungspegel oder Grenzwerte aus diesen Regelwerken aber unzulässig sei. \n\n10\n\nIm Übrigen ist die von den Klägern aufgeworfene Frage auch in der \nRechtsprechung geklärt. Soweit Gerichte bei der Bewertung von \nGeruchsimmissionen überhaupt auf die Geruchsimmissions-Richtlinie zurückgreifen, \n\n11\n\ngenerell gegen eine Heranziehung SächsOVG, \nBeschluss vom 15. Juli 1998 - 1 S 257/98 -, \nSächsVBl. 1998, 292; offen gelassen VGH BW, Urteil \nvom 23. Oktober 2001 - 10 S 141/01 -, DVBl. 2002, \n709 = GewArch 2002, 498 = VBlBW 2002, 197,\n\n12\n\nwird einhellig davon ausgegangen, dass dieser weder eine abschließende noch \neine bindende Wirkung für die Beurteilung von Gerüchen zukommt. Die \nGeruchsimmissions-Richtlinie wird vielmehr als \"Entscheidungshilfe für die \nBeurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen\",\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2000 \n- 10a D 8/00.NE -, NWVBl. 2001, 185 = BRS 63 \n(2000) Nr. 7,\n\n14\n\nals \"Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Gesamtwürdigung\" von \nGeruchsbelästigungen,\n\n15\n\nvgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Mai 2001 - 6 U \n223/00 -, NJW-RR 2001, 1236 = MDR 2001, \n1234,\n\n16\n\nals ein \"Hilfsmittel für die Ermittlung der Geruchsbelästigungen\",\n\n17\n\nvgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR \n313/99 -, BauR 2001, 1566 = BRS 64 (2001) Nr. 171 \n= DVBl. 2001, 1435 = NJW 2001, 3054,\n\n18\n\nals ein \"Hilfsmittel unter vielen anderen bei der Beurteilung von Gerüchen\" \n\n19\n\n- vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 1 LB \n980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24 -\n\n20\n\nbzw. als \"Beurteilungshilfe für die Erheblichkeit von Geruchsimmission\" \n\n21\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2003 \n- 22 A 5565/00 -\n\n22\n\nangesehen. \n\n23\n\nZu der - jedenfalls sinngemäß - mit der Antragsschrift weiter aufgeworfene \nFrage,\n\n24\n\nob die Geruchsimmissions-Richtlinie generell als \nKriterium zur Beurteilung von Geruchsimmissionen \ngeeignet ist,\n\n25\n\nhaben die Kläger einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht hinreichend \ndargetan. \n\n26\n\nDie Kläger beanstanden im Kern allein, die Geruchsimmissions-Richtlinie sei für \ndie Beurteilung von Geruchsimmissionen ungeeignet, weil sie nur auf die \nGeruchshäufigkeit abstelle und weder die Geruchsqualität (Hedonik) noch die \nGeruchsintensität berücksichtige. Mit diesem Vorbringen vermögen die Kläger aber \ndie grundsätzliche Eignung der Geruchsimmissions-Richtlinie als Kriterium zur \nBeurteilung von Geruchsimmissionen nicht in Frage zu stellen. \n\n27\n\nDie Geruchsimmissions-Richtlinie geht zurück auf einen Entwurf, der von einer \nEnde der 80er Jahre gebildeten Arbeitsgruppe aus Vertretern von Verwaltung, \nWissenschaft und technischer Überwachung auf der Basis umfangreicher \nepidemiologischer Untersuchungen erarbeitet worden ist. Dieser Entwurf ist in dem \nLänderausschuss für Immissionsschutz, einem Beratungsgremium aller für den \nImmissionsschutz zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden, und dessen \nUnterausschuss Wirkungsfragen einer eingehenden Überprüfung unterzogen \nworden. Die vom Unterausschuss vorgelegte Fassung hat der Länderausschuss für \nImmissionsschutz am 12. Januar 1993 gebilligt. Nachdem erste Erfahrungen mit der \nAnwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie gesammelt werden konnten, hat der \nUnterausschuss Wirkungsfragen sie erneut überprüft und zur Klarstellung einige \nÄnderungen empfohlen und zur besseren Anwendbarkeit eine Begründung sowie \nAuslegungshinweise vorgelegt. Diese Fassung hat der Länderausschuss für \nImmissionsschutz in seiner Sitzung vom 11. bis 13. Mai 1999 verabschiedet und im \nMai 1999 empfohlen, die überarbeitete Geruchsimmissions-Richtlinie in der \nVerwaltungspraxis anzuwenden.\n\n28\n\nVgl. zur Entstehungsgeschichte der \nGeruchsimmissions-Richtlinie im Einzelnen \nHansmann, NVwZ 1999, 1158.\n\n29\n\nSchon diese Entstehungsgeschichte der Geruchsimmissions-Richtlinie belegt, \ndass in ihre Erstellung gewichtiger Sachverstand eingeflossen ist, der eine \ngrundsätzliche Eignung als Kriterium zur Beurteilung von Geruchsimmissionen \nvermuten lässt.\n\n30\n\nDies findet seine Bestätigung in der inhaltlichen Ausgestaltung der \nGeruchsimmissions-Richtlinie. Sie enthält zur Erfassung und Bewertung von \nGeruchsimmissionen ins Einzelne gehende messtechnische Regeln zur \nKonkretisierung des Begriffs der Erheblichkeit. So geht die Geruchsimmissions-\nRichtlinie dann von einer erheblichen Belästigung durch Gerüche aus, wenn die \nrelative Häufigkeit von Geruchsstunden in Wohn-/Mischgebieten 10 % der \nJahresstunden und in Gewerbe-/Industriegebieten 15 % der Jahresstunden \nüberschreitet (vgl. Nr. 3.1 GIRL). Eine Geruchsstunde liegt vor, wenn bei einem \nMessintervall von 10 Minuten in mindestens 10 % der Zeit Geruchsimmissionen \nwahrgenommen worden sind (vgl. Nr. 4.4.7 GIRL). Als Methoden zur Bestimmung \nder Geruchshäufigkeit sind die olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen \ndurch Probanden - Rasterbegehung - und die Berechnung der Geruchsimmissionen \naus der Emission des Geruchsstoffstroms - Ausbreitungsrechnung - vorgesehen (vgl. \nNr. 4.1 GIRL). In einer Gesamtbetrachtung vermögen diese Regelungen im \nZusammenwirken mit den sonstigen Bestimmungen der Geruchsimmissions-\nRichtlinie als Grundlage für eine hinreichend verlässliche Erfassung und Bewertung \nvon Geruchshäufigkeiten zu dienen. \n\n31\n\nDer Eignung der Geruchsimmissions-Richtlinie als Kriterium zur Beurteilung von \nGeruchsimmissionen steht nicht entgegen, dass bei der Regelfallprüfung als \nMaßstab allein auf die Geruchshäufigkeit abgestellt wird. Denn diese Beschränkung \nder Betrachtungsweise, insbesondere die vorliegend von den Klägern beanstandete \nAusblendung der Geruchsqualität (Hedonik) und der Geruchsintensität, ist nicht ohne \nsachgerechten Grund erfolgt. Ausweislich der Begründung und den \nAuslegungshinweisen zu Nr. 1 GIRL ist auf eine Einbeziehung der Geruchsintensität \nverzichtet worden, weil Felduntersuchungen des Medizinischen Instituts für \nUmwelthygiene an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf zur Geruchsbelästigung \nvon Anwohnern verschiedener Geruchsemittenten gezeigt haben, dass die \nIntensitätsbetrachtung zusätzlich zur alleinigen Häufigkeitsermittlung keinen \ndeutlichen Erkenntniszugewinn bringt. Die Hedonik ist unberücksichtigt geblieben, \nweil für deren regelmäßige quantitative Einbeziehung noch keine ausreichenden \nwissenschaftlichen Grundlagen vorlagen. Diese der Geruchsimmissions-Richtlinie \nzugrunde liegenden Erkenntnisse haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen \nnicht durchgreifend in Frage gestellt. Namentlich haben sie auch nicht im Ansatz \ndargetan, dass neuere Erkenntnisse vorliegen, die die Einschätzung des \nLandesausschusses für Immissionsschutz in Zweifel ziehen könnten. Angesichts \ndessen bietet der Vortrag der Kläger keinen Anhalt für die Annahme, der \neingeschränkte Ansatz der Geruchsimmissions-Richtlinie stehe deren genereller \nEignung als Kriterium zur Beurteilung von Geruchsimmissionen entgegen. \n\n32\n\nNichts anderes gilt für die im Übrigen an der Geruchsimmissions-Richtlinie \ngeäußerten Zweifel an der sachgerechten Erfassung insbesondere von Gerüchen im \nlandwirtschaftlichen Bereich. So wird beanstandet, die Geruchsimmissions-Richtlinie \nlasse zur Ermittlung der vorhandenen Belastung für Schornsteinhöhen bis 30 m eine \nAusbreitungsrechnung nach Anhang C der TA Luft unter zusätzlicher Anwendung \neines Faktors 10 zu, obwohl das Modell der TA Luft für hohe Abluftkamine mit hohen \nAblufttemperaturen konzipiert sei; dies führe zu einer Überschätzung der \nImmissionshäufigkeit bei bodennahen und relativ kalten Quellen, wie sie vornehmlich \nin der Landwirtschaft zu finden seien. Weiterhin werden in Anbetracht der Definition \ndes Begriffs der Geruchsstunde erhebliche, von der Wahl des Zeitausschnitts \nabhängige Unsicherheiten bei solche Gerüchen beklagt, die - wie etwa die \nbodennahen Gerüche in der Nähe von Stallanlagen - nicht kontinuierlich auftreten. \nSchließlich wird bemängelt, das von der Geruchsimmissions-Richtlinie bei der \nSimulation der Geruchsausbreitung zugrunde gelegte einfache Gauß-Modell sei nicht \nin der Lage, Strömungshindernisse und topographische Gegebenheiten zu \nberücksichtigen.\n\n33\n\nVgl. zu Kritikpunkten im Einzelnen: SächsOVG, \nBeschluss vom 15. Juli 1998 - 1 S 257/98 -, a.a.O.; \nOVG NRW, Urteil vom 25. September 2000 - 10a D \n8/00.NE -, a.a.O., Beschluss vom 19. Mai 2003 \n- 22 A 5565/00 -, Urteil von 25. Juni 2003 - 7 A \n4042/00 -, BauR 2003, 1850 = NWVBl. 2004, 95; \nVGH BW, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 10 S \n141/01 -, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2002 \n- 1 LB 980/01 -, a.a.O.; Perschau, UPR 1998, 248; \nBuchholz, AgrarR 2000, 5; Moench/Hamann, DVBl. \n2004, 201.\n\n34\n\nAll diese Kritikpunkte mögen es im Einzelfall rechtfertigen, für die Beurteilung von \nGeruchsimmissionen nicht auf die Geruchsimmissions-Richtlinie zurückzugreifen. \nDamit wird deren generelle Eignung als Beurteilungskriterium aber nicht in Frage \ngestellt. Denn die Geruchsimmissions-Richtlinie ist nicht als das (allein \nentscheidende) Kriterium, sondern lediglich als ein Kriterium zur Beurteilung von \nGeruchsimmissionen anzusehen. Namentlich darf sich die Beurteilung von \nGeruchsimmissionen nicht in jedem Fall allein an den in der Geruchsimmissions-\nRichtlinie festgelegten Grenzwerten für die Geruchshäufigkeit orientieren. Vielmehr \nhat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, \nbei der insbesondere auch kritisch in den Blick zu nehmen ist, ob die \nRegelfallprüfung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie den Besonderheiten der \njeweiligen Situation hinreichend Rechnung trägt. \n\n35\n\nDieser Gedanke hat auch in der Geruchsimmissions-Richtlinie gerade im \nZusammenhang mit den Fragen der Geruchsqualität und der Geruchsintensität \nseinen Niederschlag gefunden. Unter Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b GIRL wird \nausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung ein Vergleich der zu \nermittelnden Kenngrößen mit den festgelegten Immissionswerten dann nicht \nausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der \naußergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Art (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende \nGerüche) und Intensität der Geruchseinwirkungen trotz Einhaltung der \nImmissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden oder trotz \nÜberschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft \noder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist. Für \nderartige Fälle sieht die Geruchsimmissions-Richtlinie ausdrücklich eine \nSonderbeurteilung vor. \n\n36\n\n2. Den Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten \nder Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben die Kläger nicht hinreichend \ndargetan. \n\n37\n\nIhr Vorbringen unter II. Nr. 2 der Antragsschrift beschränkt sich auf eine bloße \nAufzählung von Umständen, in denen die Kläger besondere tatsächliche und \nrechtliche Schwierigkeiten sehen. An näheren Ausführungen dazu, warum gerade \ndiese Umstände eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache begründen könnten, \nfehlt es jedoch völlig. \n\n38\n\n3. Die Antragsschrift weckt auch unter keinem der unter II. Nr. 3 angesprochenen \nGesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im \nSinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n39\n\nDer Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich zur Beurteilung der \nGeruchsimmissionen allein auf die abstrakte Prüfung der GIRL gestützt, ohne eine \nkonkrete Einzelprüfung vorzunehmen, greift nicht durch. Das Zulassungsvorbringen \nder Kläger lässt nicht die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung im Sinne der Nr. 5 \nGIRL hervortreten. Die von den Klägern benannten Einzelumstände vermögen die \nAnnahme atypischer Verhältnisse nicht zu begründen. \n\n40\n\nAllein der Umstand, dass es sich bei den in Rede stehenden \nGeruchsimmissionen gerade um solche handelt, die von einer Schweinemastanlage \nausgehen, vermag die Heranziehung der auf der Grundlage der Geruchsimmissions-\nRichtlinie erstellten Immissionsprognose des Ingenieurbüros S. und I. nicht in \nFrage zu stellen. Denn ausweislich der Begründung und den Auslegungshinweisen \nzu Nr. 5 GIRL ist Gegenstand der der Geruchsimmissions-Richtlinie zugrunde \nliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen auch ein großer Schweinemastbetrieb \nmit 3.500 Schweinen gewesen, bei dem gleichermaßen die grundsätzlichen \nZusammenhänge zwischen Geruchshäufigkeiten und Belästigungsparametern \nnachgewiesen worden sind. Daraus ist die Schlussfolgerung gezogen worden, dass \nder landwirtschaftliche Bereich grundsätzlich nicht anders behandelt werden kann als \nandere Geruchsemittenten. Dass von der Schweinemastanlage des Beigeladenen im \nVerhältnis zu anderen Schweinemastbetrieben besonders intensive oder besonders \nunangenehme Gerüche ausgehen, lässt das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht \nerkennen. \n\n41\n\nAus den gleichen Erwägungen greift auch der Einwand der Kläger nicht durch, \ndie Anlage des Beigeladenen verfüge nicht über einen \"hohen\" Schornstein. Auch mit \ndiesem Vorbringen machen die Kläger keine Besonderheit geltend, die die \nSchweinemastanlage des Beigeladenen von anderen Schweinemastbetrieben \nabhebt.\n\n42\n\nDass die Anlage des Beigeladenen innerhalb der von der VDI-Richtlinie 3471 \ngeforderten Abstandsgrenze liegt, vermag ebenfalls nicht die Notwendigkeit einer \nSonderprüfung nach Nr. 5 GIRL zu begründen. Denn erst die Unterschreitung des in \ndiesem Regelungswerk festgeschriebenen Abstandes hat die von dem Ingenieurbüro \nS. und I. auf der Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie erstellte \nImmissionsprognose erforderlich gemacht. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. \nEs entspricht schon deshalb der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen den Klägern aufzuerlegen, weil sich der Beigeladene mit der \nAntragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko \nauszusetzen hat.\n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 sowie \n73 Abs. 1 GKG und orientiert sich - der ständigen Praxis des Senats folgend - an \nAbschnitt II Nrn. 16.2 und 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 606 = NVwZ 1996, 563).\n\n45\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-24/21-a-4130-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-24/21-a-4130-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286003","retrieved":"2026-07-09 03:02:59.578084+00:00"}}