{"status":"available","doknr":"OLD286046","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0623.8A3587.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"8 A 3587/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts B. vom 10. Juni 2002 wird mit der \nMaßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte bei der \nNeubescheidung der Klägerin die Rechtsauffassung des Senats \nzugrunde zu legen hat.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nzu tragen hat.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Zuteilung eins Stipendiums aus \nder Stiftung \nC. .\n\n3\n\nDie im Jahre 1975 geborene Klägerin ist Nachfahrin des am \n13. Dezember 1871 verstorbenen Aachener Tuchfabrikanten und \nHandelsgerichtspräsidenten Johann Arnold C. . Dieser \nerrichtete 1858 ein Testament, das u.a. folgende Bestimmungen \nenthält:\n\n4\n\n\"Das in den Bürgermeistereien G. und \nBrand im Landkreis B. gelegene Gut \n\"E. Hof\" mit Ausschluss des \nsogenannten Dominikaner-Waldes ... \nschenke und vermache ich der Armen-\nVerwaltung der Stadt B. zum Zwecke \neiner in nachfolgender Art zu verwaltenden \nbesonderen Stiftung: \n\n5\n\n1. ... \n\n6\n\n2. Sobald (das Gut an die \nStiftungsverwaltung gelangt ist) ..., so wird \ndie Verwaltung das Gut durch \nZeitverpachtung nutzbar machen und \ndasselbe so lange in ihrer Hand erhalten, als \nes ohne unverhältnismäßigen Nachteil für \nden Ertrag der Stiftung geschehen kann. Bei \nerfolgter Veräußerung des Ganzen oder \neines Teiles bestimme ich die möglichst \nbaldige Wiederanlage des Erlöses in neuen \nGrundbesitz.\n\n7\n\n3. Der Jahresertrag, nach Abzug der \nVerwaltungskosten, teilt sich in drei gleiche \nTeile und ist jeder derselben in halbjährlichen \nRaten zahlbar zu einem Stipendium für die \nErziehung eines katholischen Kindes aus der \nNachkommenschaft meiner fünf Söhne ... \nund nach deren Aussterben für ein \nBürgerkind der Stadt B. bestimmt.\n\n8\n\n4. Die Auswahl dieser Stipendiaten erfolgt \nin der Plenarversammlung der besagten \nArmen-Verwaltung oder derjenigen Behörde, \ndie künftig an deren Stelle treten möchte, \nnach den weiter folgenden Grundsätzen.\n\n9\n\n5. Unter den Familienberechtigten gibt die \nnähere Verwandtschaft den Vorzug, bei \ngleicher Verwandtschaftsnähe die \nBedürftigkeit und wenn diese nicht \nvorhanden, die Reihenfolge des Genusses \nunter den verschiedenen Stämmen. Wird für \nden Beliehenen zugunsten eines entfernteren \nVerwandten auf den Genuss verzichtet, so ist \ndie Verwaltung auf einfache Erklärung des \nVaters oder des Hauptvormundes ermächtigt, \ndiesen Verzicht anzunehmen, und, wie \nbeantragt, anderweit zu verleihen.\n\n10\n\n6. Für den Antritt des Genusses ist ein \nAlter von zehn Jahren erforderlich und dauert \nderselbe bis zum vollendeten \nfünfundzwanzigsten Lebensjahr. Die \nVerwaltung ist jedoch ermächtigt, je nach der \nLage einzelner verwandter Familien, die ihr \nbesonders empfohlene Dringlichkeit insoweit \nzu berücksichtigen, dass der Genussanfang \nschon vom vollendeten siebenten Jahre ab \neröffnet werden kann, auf der anderen Seite \naber auch verpflichtet, die Dauer schon mit \ndem vollendeten zwanzigsten Lebensjahr \nabzuschließen, wenn inmittelst das \nnotdürftige Fortkommen nach mäßigem, von \nkeiner Rekursinstanz abhängigen Ermessen \nals erlangt anzusehen ist. Mit der \nVerheiratung hört der Stipendiengenuss \njederzeit auf.\n\n11\n\n7. - 8. ...\n\n12\n\n9. ... Die Verwaltung bleibt indessen \nermächtigt, in besonderen Fällen zur \nDeckung der Erziehungs- oder \nVerpflegungskosten die Beträge anderweit zu \nverwenden, auch bei erreichter Mündigkeit \ndem Stipendiaten direkt auszahlen.\n\n13\n\n10. Sie wird darauf bedacht sein, als \nBedingung des Fondsgenusses von den \nEltern oder deren Stellvertretern eine \nVerwendung der Wohltat der Stipendiaten \nselbst ein Verhalten zu fordern, wodurch der \nZweck der Stiftung, der auf ehrenhaftes \nFortkommen gerichtet ist, erreichbar bleibt. \nDie Knaben sind, wo möglich, einer höheren \nBildung und wenn diese untunlich, der \nErlernung eines Gewerbes zu widmen. Nur \ngegen Vorlage darüber, sowie über \nmoralischen Wandel sprechender \nbefriedigender Zeugnisse darf der Fortgenuss \ngewährt werden und ist die Verwaltung so \nverpflichtet als berechtigt, nach eigenem und \njeden Rekurs ausschließenden Befinden das \nStipendium zeitweilig oder für immer zu \nentziehen. ...\n\n14\n\n11. Alle bis zum völligen Aussterben der \nin § 3 bezeichneten Deszendenz zeitweilig \nvakanten und nicht mehr zur Verleihung \ngelangenden Stipendienbeträge wachsen \ndem Stockfonds der Stiftung zu, ...\n\n15\n\n12. Nach erfolgtem Aussterben der \nmehrgenannten Deszendenz, welches durch \ndreimaligen, von drei zu drei Monaten \nwiederholenden Aufruf in den gelesensten \nZeitungen der Städte B. und Köln zu \nkonstatieren ist, bleibt die Stiftung den \nBürgerskindern der Stadt B. in der Art \ngewidmet, dass von da ab vier Portionen, ... \ngebildet werden. ...\n\n16\n\n13. ...\n\n17\n\n14. Dass sich in so wesentlich \nverschiedener Lage diese kleine Zutat zu \ndem mit Recht so hoch gepriesenen \nwohltätigen Werke der letztgedachten \nfrommen Stifterin zuerst für meine Kinder und \nderen Nachkommen in Anspruch nehmen \nmuss, wird, da doch auch diese aus der Stadt \nB. hervorgehen, die für alle ihre \nWohltätigkeitszwecke konstituierte \nVerwaltung hoffentlich nicht abhalten, meine \nAbsicht zur ihrigen zu machen und diese \nmeine Stiftung zu akzeptieren. ...\n\n18\n\n15. ...\n\n19\n\nDie einmal Berufenen, sie seien \nfamilienberechtigt oder nicht, bleiben im \nGenusse während des vollen Kursus eines \ninländischen Gymnasiums und der \nUniversität, vorausgesetzt, dass nicht die \nWahrnehmung zu mangelhafter Fortschritte \noder schlechten Betragens die Entfernung \naus dem Stiftungsgenusse, wozu der \nVerwaltungsrat jederzeit ermächtigt ist, \nherbeiführen muss.\n\n20\n\nSchließlich will ich denjenigen, die da \neinst die Wohltat dieser meiner Stiftung \ngenießen werden, eine besondere \nDankespflicht nicht auferlegen. ...\"\n\n21\n\nUnter dem 1. September 1869 stellte Herr C. klar, dass nicht \nnur katholische Kinder, sondern auch jene, die einer anderen \nchristlichen Konfession angehören, als Destinatäre in Betracht \nkommen. Nachdem die Stadt B. die Zuwendung angenommen \nhatte, erteilte der preußische König unter dem 9. Juni 1873 die \nerforderliche Genehmigung.\n\n22\n\nIn der Folgezeit verwaltete die Stadt das Gut gesondert von \nihrem übrigen Vermögen, zunächst entsprechend den \nAnordnungen des Stifters. Ende 1966 erließ die Stadt B. eine \n\"Satzung der Stiftung C. \", wonach nur noch bedürftige \nStifternachkommen in den Genuss von Stiftungsleistungen \nkommen sollten. Nicht von bedürftigen Stifternachkommen in \nAnspruch genommene Erträge eines Jahres sollten zur \nUnterstützung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen, die in \nder Stadtgemeinde B. ansässig sind, verwendet werden. Seit \n1967 verwaltete der Beklagte die Stiftung C. entsprechend \nvorerwähnter Satzung. Eine Veröffentlichung blieb aus. Der 15. \nSenat des erkennenden Gerichts stellte im Rahmen eines auf \nStiftungsleistungen gerichteten Klageverfahrens eines anderen \nNachfahrens des Stifters in den Entscheidungsgründen des Urteils \nvom 23. März 1984 - 15 A 1620/81 - fest, dass die Satzung nichtig \nsei. Diese Entscheidung wurde mit dem Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1985 - 7 B 98.84 - \nrechtskräftig.\n\n23\n\nUnter dem 8. Juli 1985 teilte das Finanzamt B. -Stadt dem \nBeklagten mit, dass die Stiftung C. öffentlich-rechtlich, \nunselbständig, kommunal und weder gemeinnützig noch mildtätig \nsei; sie sei nicht steuerpflichtig.\n\n24\n\nMit am 10. November 1986 beim Beklagten eingegangenen \nSchreiben teilte der Vater des Beigeladenen seine Absicht mit, für \ndiesen ein Stipendium zu beantragen. Zugleich bat er um \nÜbermittlung der für die Antragstellung erforderlichen Formulare \nbzw. Angabe, welche Unterlagen einzureichen seien. Der Beklagte \nantwortete dem Vater des Beigeladenen, dass sämtliche \nStipendien derzeit in Anspruch genommen würden. Es sei \nallerdings ratsam, wenn sich der Beigeladenen in dem von ihm \ngeführten Stammbaum eintragen ließe. Unter dem 2. Januar 1987 \nfragte der Vater des Beigeladenen an, ob es ratsam sei, bereits \njetzt um das nächste frei werdende Stipendium nachzusuchen. In \nseiner Antwort vom 27. Februar 1987 führte der Beklagte u.a. aus: \n\"Ich halte es jedoch für richtig, wenn Sie bereits jetzt einen Antrag \nstellen, Ihnen das nächste frei werdende Stipendium zu \ngewähren.\" Mit am 21. Mai 1987 beim Beklagten eingegangenen \nSchreiben erklärte der Vater des Beigeladenen: \"Unter \nBezugnahme auf Ihr Schreiben möchte ich den Antrag stellen, \ndass mein Sohn I. das nächste frei werdende Stipendium \nerhält.\"\n\n25\n\nSchon zuvor, nämlich unter dem 23. März 1987, hatte der \nVater der Klägerin - zugleich deren Prozessbevollmächtigter zu 2. - \nein Stipendium für diese und ihre Geschwister beantragt. Der \nBeklagte teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 13. April 1987 mit, \ndass seine Kinder im 5. Grad mit dem Stifter verwandt seien. \nDerzeit würden die drei Stipendien in Anspruch genommen. Eine \nStipendiumsleistung komme erst nach Ausscheiden eines der \nStipendiaten in Betracht.\n\n26\n\nIn einem Vermerk vom 25. Mai 1987 hielt der Beklagte fest, \ndass es für die Stipendien vom 1. Januar und 1. September 1987 \nvier Bewerber, darunter die Klägerin und den Beigeladenen, gebe. \nWeil alle Bewerber im 5. Grad mit dem Stifter verwandt seien, \nentscheide die Bedürftigkeit. Mit Schreiben vom gleichen Tag bat \ner den Vater der Klägerin unter Hinweis auf die erforderliche \nBedürftigkeit hinsichtlich der frei werdenden Stipendien darum, \nseine Einkommensverhältnisse zu eröffnen. Die hiergegen \ngerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht B. - 4 K 1394/87 - \nmit Gerichtsbescheid vom 22. März 1989 ab. Im Rahmen des \nBerufungsverfahrens vor dem 25. Senat des erkennenden Gerichts \n- 25 A 1205/89 - wurde im Erörterungstermin vom 4. Mai 1994 der \nRechtsstreits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt. Hintergrund war ein im Verfahren - 25 A 1508/90 - \nangestrebter Vergleich, in den die Klägerin einbezogen werden \nsollte. Letztgenanntes Verfahren betraf den vom Beklagten \nvorgenommenen Austausch der Güter \"L. Hof\" in W. und \n\"E. Hof\" in G. . Der Berichterstatter des Senats hatte in dem \nvon ihm ebenfalls am 4. Mai 1994 durchgeführten \nErörterungstermin u.a. zu bedenken gegeben, ob nicht die Zahl der \nStipendiaten im Hinblick auf die nicht unerhebliche Steigerung der \nErträge erhöht werden könne. Der beabsichtigte Vergleich kam \nnicht zustande. Daraufhin wies der 25. Senat des erkennenden \nGerichts mit Beschluss vom 11. März 1996 die Berufung gegen \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts B. vom 10. Mai 1990 - 4 K \n967/86 - zurück. In den Gründen führte er u.a. aus, der vom \nBeklagten vorgenommene Gütertausch sei von dem im Testament \ndokumentierten Stifterwillen nicht gedeckt. Die gegen diesen \nBeschluss wegen Nichtzulassung der Revision gerichtete \nBeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss \nvom 28. Oktober 1996 - 3 B 87.96 - zurück.\n\n27\n\nMit an den Vater des Beigeladenen gerichtetem Bescheid vom \n2. Februar 1998 gab der Beklagte dessen \"Antrag vom \n10.11.1986\" auf das nächste frei werdende Stipendium der Stiftung \nC. statt und gewährte dem Grunde nach die Leistungen aus \neiner Portion der Stiftung C. für den Beigeladenen, beginnend \nmit dem 1. Januar 1987: Ein Bescheid über die Höhe der \nStipendienleistung und deren Auszahlung erfolge erst nach \nBestandskraft aller Verwaltungsakte des Bewilligungsverfahrens \num die zum 1. Januar 1987 frei gewordene Stifterportion. Alle von \nihm getroffenen Entscheidungen über die Vergabe der ersten \nPortion seien untrennbar miteinander verknüpft, weil sich die \nvorliegenden Anträge auf Gewährung von Leistungen aus einem \neinheitlichen Ertrag richteten.\n\n28\n\nDurch an den Vater der Klägerin gerichteten Bescheid vom \ngleichen Tag lehnte der Beklagte dessen Antrag vom \"24.03.1987\" \nzu Gunsten der Klägerin sowie deren Geschwister B. und \nB. auf ein bzw. mehrere Stipendien der Stiftung C. bei der \naktuellen Vergabe der ersten Stifterportion ab. Zur Begründung \nführte er u.a. aus, über die vorliegenden Anträge sei auf der \nGrundlage der Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Antragstellung \n- also nicht nach den aktuellen Gegebenheiten - zu entscheiden. \nDie erste frei gewordene Portion werde an den seinerzeit einzigen \nAntragsteller vergeben. Ein erneuter Antrag für die Klägerin und \nihre Geschwister sei nicht erforderlich, da der vorliegende Antrag \nbei Neuvergaben in eine erneute Überprüfung einbezogen \nwerde.\n\n29\n\nHiergegen erhob der Vater der Klägerin unter dem 2. März \n1998 Widerspruch, den er in der Folgezeit begründete. Mit \nBescheid vom 6. Mai 1999, den Prozessbevollmächtigten zu 1. der \nKlägerin zugestellt am 11. Mai 1999, wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, der \nAnspruch der Klägerin auf eine der testamentarisch vorgegebenen \nZweckbindung entsprechende ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber den Leistungsantrag sei mit dem Ausgangsbescheid erfüllt \nworden. Zum 1. Januar 1987 sei nur ein Antragsteller, der \nBeigeladene, vorhanden gewesen. Eine Erweiterung der \nStipendienanzahl komme nicht in Betracht. Die Vermutung, \nStipendien in der voraussichtlichen Höhe widersprächen dem \nWillen des Stifters, sei rein spekulativ.\n\n30\n\nDie Klägerin hat am 9. Juni 1999 Klage erhoben. Sie hat \nvorgetragen: Das Festhalten an der Aufteilung in nur drei \nStifterportionen verletze den Willen des Stifters. Denn die \nStipendiaten erhielten zwischenzeitlich Wohltaten im Übermaß, die \ndas im Testament niedergelegte Kriterium \"Bedürftigkeit\" als \nwidersinnig erscheinen ließen. Die Stiftungseinnahmen beliefen \nsich mittlerweile unstrittig auf Beträge zwischen 850.000 und \n875.000 DM in den Jahren 1997 bis 2000. Der Beklagte habe in \nseinem Haushaltsplan für das Jahr 2000 875.400,00 DM \nGesamteinnahmen für die Stiftung C. angesetzt. Der Ansatz \nfür stiftungsgemäße Zahlungen belaufe sich auf 299.600,00 DM. \nAusweislich des Haushaltsplans 2001/ 2002 betrage der Ansatz für \nstiftungsgemäße Zahlung ca. 155.000,00 EUR im Jahr 2001 und \n157.000,00 EUR im Jahr 2002.\n\n31\n\nNachdem der Vater der Klägerin seine zugleich auch im \neigenen Namen erhobene Klage durch Schreiben vom 24. März \n2000 zurückgenommen hatte, hat das Verwaltungsgericht das \nVerfahren, soweit der Vater der Klägerin betroffen ist, mit \nBeschluss vom 31. März 2000 abgetrennt und unter dem \nAktenzeichen 4 K 716/00 fortgeführt. Letztgenanntes Verfahren ist \ndurch Beschluss vom 31. März 2000 eingestellt worden. Unter dem \n18. Oktober 2000 hat das Verwaltungsgericht den \nBeiladungsbeschluss gefasst.\n\n32\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n33\n\nden an sie ergangenen \nBescheid des Beklagten vom \n2. Februar 1998 und den \nWiderspruchsbescheid des \nBeklagten vom 6. Mai 1999 sowie \nden an den Beigeladenen \nergangenen Bescheid des \nBeklagten vom 2. Februar 1998 \naufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihren Antrag vom \n24. März 1987 auf Bewilligung von \nStipendienleistungen aus der \nStiftung C. einschließlich \nLeistungen als \nStipendiennachzahlung, \nEntschädigung oder aus anderem \nGrund entsprechend der \nRechtsauffassung des Gerichts \nneu zu bescheiden.\n\n34\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nEr hat vorgetragen, er habe bei der Vergabe der ersten \nStifterportion ausschließlich den Beigeladenen berücksichtigt, weil \nihm die erste Portion ohne Rechtsstreitigkeiten mit anderen \nAnspruchsstellern, die sich überwiegend später gemeldet hätten, \nzugefallen wäre. Die letzten drei Stipendien seien bis zum \n31. Dezember 1986, 31. August 1987 und 31. Oktober 1991 \ngezahlt worden. Die verteilten Erträge hätten sich auf rund \n170.000,00 DM bzw. ca. 219.000,00 DM belaufen. Die \nStipendienzahlung sei eingestellt worden, weil die Stipendiaten das \nin Nr. 6 des Stiftertestaments angegebene Alter von 20 Jahren \nerreicht sowie Stiftungsleistungen empfangen hätten, die das \n\"notdürftige Fortkommen\" gesichert hätten. Hinzugekommen seien \nStipendiumsanträge anderer Stifternachfahren. Seit Rechtskraft \ndes im Verfahren OVG NRW - 25 A 1508/90 - ergangenen \nBeschlusses vom 11. März 1996 würden die Stiftungserträge in \neine verzinsliche Rücklage gestellt. Die Mittel würden als \nSondervermögen der Stiftung C. ausgewiesen. \nZinseinnahmen würden ebenfalls der Rücklage zugeführt, bis eine \nAuszahlung nach Ende des Rechtsstreits möglich sei. Die für die \nAuszahlung von Nachzahlungsbeträgen gebildete Rücklage habe \nzum 24. Juli 2002 einen Bestand von 6.519.633,91 EUR \naufgewiesen.\n\n37\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n38\n\nDurch Urteil vom 10. Juni 2002 hat das Verwaltungsgericht die \nan die Klägerin sowie den Beigeladenen ergangenen Bescheide \ndes Beklagten vom 2. Februar 1998 sowie seinen \nWiderspruchsbescheid vom 6. Mai 1999 aufgehoben und den \nBeklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von \nStipendienleistungen aus der Stiftung C. unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe mit den \nangefochtenen Bescheiden seine Pflicht zur ermessensfehlerfreien \nEntscheidung verletzt. Er sei von der unzutreffenden Annahme \nausgegangen, dass am 1. Januar 1987 lediglich ein Antrag auf \nBewilligung von Stipendienleistungen, der des Beigeladenen, \nvorgelegen habe. Dessen ungeachtet habe der Beklagte seiner \nEntscheidung rechtsfehlerhaft eine Stichtagsregelung mit \nanspruchsausschließender Wirkung zugrunde gelegt. Bei seinen \nerneuten Entscheidungen werde der Beklagte Folgendes zu \nbeachten haben: Das Festhalten an drei Stipendien entspreche \nwegen des unverhältnismäßigen Anstiegs der Stiftungseinnahmen \nnicht mehr dem Willen des Stifters. Es stehe im organisatorischen \nErmessen des Beklagten, wie er seine Vergabepraxis den \nveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anpasse. Neben einer \nErhöhung der Anzahl der Stipendien komme auch eine deutliche \nVerkürzung der Bezugsdauer in Betracht. Darüber hinaus müsse \nder Beklagte das Vergabeverfahren neu regeln. Es bedürfe einer \nbekannt zu gebenden Vergabeordnung, die die Regeln über die \nVergabe der Stipendien festlege. \n\n39\n\nAuf den am 6. August 2002 gestellten Antrag des Beklagten \nhat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 \nzugelassen.\n\n40\n\nDer Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus: \nWährend er sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens lediglich \ngegen die Ausführungen zu den bei der Neubescheidung zu \nberücksichtigenden Gesichtspunkten gewendet habe, erstrebe er \nnunmehr die Klageabweisung. Denn der Bundesfinanzhof habe in \nseinem die Stiftung betreffenden Urteil vom 29. Januar 2003 - I R \n106/00 - ausgeführt, dass die Stiftung eine nicht rechtsfähige \nStiftung des privaten Rechts darstelle. Gehe man demgegenüber \nvon einer Stiftung des öffentlichen Rechts aus, so habe das \nVerwaltungsgericht die Testamentsauslegung zu Unrecht in sein, \ndes Beklagten, Ermessen gestellt. Demgemäß seien die \nGesichtspunkte, die im Rahmen der Ermessensausübung zu \nberücksichtigen sein sollten, fehlerhaft. Die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass die Anzahl bzw. die Bezugsdauer der \nStipendien sowie die Konkretisierung des Bedürftigkeitskriteriums \nund die Anpassung der Vergabepraxis an die veränderten \nwirtschaftlichen Verhältnisse in seinem Ermessen stehe, verkenne \nden Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens. Die \nTestamentsauslegung sei dem Tatbestand des \nstreitgegenständlichen Anspruchs auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung zuzuordnen. Entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts seien die Nummern 3 und 6 des Testaments \nnicht auslegungsbedürftig. Eine Erhöhung der Erträge führe \nnämlich nicht dazu, dass der Zweck, ein Stipendium für die \nErziehung zu gewähren, vereitelt würde. Die Regelung hinsichtlich \nder Bezugsdauer des Stipendiums sei ebenfalls eindeutig. Auch \ninsoweit gelte, dass die im Testament erwähnte Sicherung des \n\"notdürftigen Fortkommens\" lediglich dann gefährdet sein könne, \nwenn die Erträge besonders niedrig wären. Eine gegebenenfalls \nsinnvolle Zweckänderung im Sinne einer Neuorientierung oder \nUmwandlung der Stiftung stelle keine Testamentsauslegung dar. \nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, der Stifter habe Erträge in \ndem im Urteil dargestellten Umfang nicht an die Familienmitglieder \nauskehren wollen, sei weder durch das Testament noch durch \nsonstige Umstände belegt. Allein die Tatsache, dass der zur \nStiftung gehörende E. Hof seinerzeit geringere Erträge \nabgeworfen haben könnte als heute, bedinge nicht das fehlende \nEinverständnis des Stifters, an jeweils drei seiner \nFamilienangehörigen auch höhere Erträge auszukehren. Der \nHinweis auf die Sicherung des notdürftigen Fortkommen (Nr. 6 des \nTestaments) sei nicht notwendig dahin gehend zu verstehen, dass \nlediglich eine Grundsicherung erfolgen solle. Die stillschweigende \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, der Umfang der Erträge \nerlaube mittlerweile weit mehr als nur drei Ausbildungsstipendien, \nübersehe, dass heutzutage Ausbildungen mit einem erheblichen \nfinanziellen Aufwand möglich seien. \n\n41\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n42\n\ndas erstinstanzliche Urteil \nabzuändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n43\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n44\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n45\n\nSie trägt vor, die Stiftung als eine solche des privaten Rechts \nanzusehen, widerspreche ihrer Entwicklung in der \nErrichtungsphase, im Verlauf des Bestehens sowie nach Auslaufen \njeder Förderungsmaßnahme seit Mitte der 80er Jahre. Bereits in \nden vorangegangenen Gerichtsverfahren hätten sich die \nMeinungsverschiedenheiten auf die Frage konzentriert, welche \nVerbindlichkeit der Testamentsvorgabe beizumessen sei, dass der \nJahresertrag der Stiftung in drei gleiche Teile zu teilen sei. Es \nkönne auf sich beruhen, ob sich diese Unsicherheit nur durch Urteil \nder Zivil- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit beheben lasse. \nJedenfalls gehe es nicht an, dass sich der Beklagte einerseits \nohne Gerichtsentscheidung an jeglichem weiteren Handeln \ngehindert sehe, andererseits aber annehme, dass die Gerichte der \nVerwaltung nicht vorgreifen dürften. Die Überlegung des \nVerwaltungsgerichts, wonach die Erträge des E. Hofs im \n19. Jahrhundert deutlich niedriger gelegen hätten, treffe zu. So \nhabe der erste zu verteilende Jahresertrag etwa 497 Taler, d.h. pro \nPortion 16 Taler im Monat, betragen. Bis zur Jahrhundertwende \nseien die Zahlungen mit etwa 50 Mark pro Portion und Monat \nkonstant geblieben. Nach einer Steigerung auf etwa \n80 Reichsmark monatlich zwischen den Weltkriegen seien die \nZahlungen nach der Währungsreform wieder auf 50 DM pro Monat \nzurückgegangen. Der Stifternachkomme, der Ausbildungskosten \nfür seinen Sohn in Spanien angemeldet habe, habe um \nBerücksichtigung der hohen Ausbildungskosten nur für den Fall \ngebeten, dass Zuschüsse lediglich zu einem sehr eingeschränkten \nZweck einem eingeschränkten Personenkreis zugute kommen \ndürften.\n\n46\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n47\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses sowie im Verfahren VG \nB. - 4 K 716/00 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten (15 Bände) bzw. des Prozessbevollmächtigten zu 1. \nder Klägerin (1 Hefter) Bezug genommen.\n\n48\n\nEntscheidungsgründe:\n\n49\n\nDie Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n50\n\nI. Die Berufung ist uneingeschränkt zugelassen und auch im \nÜbrigen zulässig. Sie ist nicht in dem Sinne beschränkt, dass sie \nlediglich auf eine Abänderung von Gründen, die nach der \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei der \nNeubescheidung zu beachten sind, gerichtet ist. Der Beklagte hat \neinen unbeschränkten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. \nEr hat seinen Zulassungsantrag nicht dadurch teilweise \nzurückgenommen, dass er in der nachfolgenden \nAntragsbegründung ausgeführt hat, ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils bestünden nicht bezüglich des \nEntscheidungstenors, sondern hinsichtlich der Gesichtspunkte, die \nim Rahmen der Neubescheidung zu berücksichtigen sein sollen. \nVor diesem Hintergrund liegt keine unzulässiger Weise über einen \neingeschränkten Zulassungsantrag hinaus gehende Zulassung der \nBerufung vor, die eine für einen Teil des Streitstoffes bereits \neingetretene Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung nicht \nbeseitigen könnte.\n\n51\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss \nvom 5. Juni 1998 - 9 B 468/98 -, \nNVwZ 1999, 642, sowie Urteil vom \n23. September 1992 - 6 C 2.91 -, \nBVerwGE 91, 24 (für eine \neingeschränkt beantragte \nRevisionszulassung); Seibert, in: \nSodan/Ziekow, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Band \nIV, Stand: Januar 2003, § 124 a \nRdnr. 20 m.w.N.\n\n52\n\nDie Teilzulassung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass sie sich \nauf einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil des \nGesamtstreitstoffs bezieht. Eine teilweise Zulassung kommt daher \nnicht in Betracht, wenn die Ansprüche oder Teile des Streitstoffs \nderart miteinander zusammenhängen oder voneinander abhängen, \ndass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, etwa \nmit Blick auf eine abweichende Beurteilung durch das \nRechtsmittelgericht, besteht. Insoweit geht das Bedürfnis nach \neinheitlicher Entscheidung vor.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n28. September 1960 - 5 CB \n209.59 -, BVerwGE 11, 133, und \nvom 4. Juli 1985 - 5 C 7.82 -, \nBVerwGE 71, 369; BGH, Urteile \nvom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92 -, \nNJW 1993, 2173, vom 10. Oktober \n1991 - III ZR 93/90 -, NJW 1992, \n511, und vom 5. Juni 1991 - VIII \nZR 168/90 -, NJW 1991, 2699 \n(jeweils zum Teilurteil); Seibert, \na.a.O., § 124 a Rdnr. 147 f.\n\n54\n\nGemessen an diesen Grundsätzen besteht hier ein Bedürfnis nach \neinheitlicher Entscheidung. Denn es bestünde die Gefahr einander \nwidersprechender Urteile, wenn man eine auf die Neubescheidung \nzu Gunsten der Klägerin beschränkte Berufung annehmen wollte. \nEs wäre beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass der \nerkennende Senat im Rahmen einer nur teilweise zugelassenen \nBerufung zu einem Ergebnis gelangte, das der Aufhebung des an \nden Beigeladenen ergangenen Bewilligungsbescheids des \nBeklagten durch das Verwaltungsgericht widerspräche. Dies käme \netwa in Betracht, wenn nach Auffassung des Senats die \nablehnende Entscheidung des Beklagten zum Nachteil der \nKlägerin nicht rechtswidrig wäre. In diesem Fall würde der Senat, \nausgehend von einer beschränkten Berufung, das angefochtene \nUrteil teilweise ändern und die auf Neubescheidung gerichtete \nKlage abweisen. Dieses Ergebnis widerspräche der wegen \nVerletzung der Klägerin in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über die Stipendienvergabe erfolgten \nerstinstanzlichen Aufhebung des an den Beigeladenen \nergangenen Bewilligungsbescheids. \n\n55\n\nScheidet demgemäß eine Beschränkung der Berufung auch \nwegen der in tatsächlicher Hinsicht anzunehmenden engen \nVerknüpfung der Vergabeentscheidungen zur ersten Portion aus \nder Stiftung C. zum 1. Januar 1987 aus, so kommt bezogen \nauf den von der Klägerin erstinstanzlich geltend gemachten \nNeubescheidungsanspruch ein weiterer Gesichtspunkt hinzu. \nDieser Anspruch ist nämlich bezüglich der geltend gemachten \nRechtsverletzung durch die rechtswidrige \nAblehnungsentscheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO) \nnicht teilbar. Eine diesbezügliche Beschränkung der Berufung ist \nvor diesem Hintergrund ebenfalls ausgeschlossen.\n\n56\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nBVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 \n- 2 C 34.99 -, DÖV 2001, 293, und \n- im Fall der Erteilung einer \nWohnberechtigungsbescheinigung \neine auf die bei der \nNeubescheidung zu beachtenden \nGründe beschränkte Revision des \nVertreters des öffentlichen \nInteresses annehmend - vom \n28. Februar 1979 - 8 C 39.78 -, \nBuchholz 454.31 § 5 WoBindG \nNr. 3; Seibert, a.a.O., § 124 a \nRdnr. 151; zum Streitgegenstand \nbei der Verpflichtungsklage: \nBVerwG, Urteil vom 5. November \n1985 - 6 C 22.84 -, NVwZ 1986, \n293, 294.\n\n57\n\nII. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat im Ergebnis zu Recht die an die Klägerin und den \nBeigeladenen ergangenen Bescheide des Beklagten vom \n2. Februar 1998 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 6. Mai \n1999 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der \nKlägerin auf Bewilligung von Stipendienleistungen aus der Stiftung \nC. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).\n\n58\n\n1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und \nVerpflichtungsklage, für die die Voraussetzungen der objektiven \nKlagehäufung nach § 44 VwGO erfüllt sind, zulässig. Insbesondere \nbegegnet es keinen Bedenken, dass die Klägerin als abgelehnte \nBewerberin um ein Stipendium aus der zum 1. Januar 1987 frei \ngewordenen Stifterportion neben ihrem Begehren auf erneute \nBescheidung durch den Beklagten auch den dem Beigeladenen \nerteilten begünstigenden Bescheid anficht. Eine derartige, auf \nVerdrängung eines Konkurrenten gerichtete Kombination von \nAnfechtungs- und Verpflichtungsklage erweist sich, vergleichbar \netwa der Konkurrentenklage um kontingentierte Konzessionen \nnach dem Personenbeförderungs- oder dem \nGüterkraftverkehrsgesetz, als statthaft.\n\n59\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nBVerwG, Urteile vom 7. Oktober \n1988 - 7 C 65.87 -, BVerwGE 80, \n270, 273, und vom 2. September \n1983 - 7 C 97.81 -, NVwZ 1984, \n507; Pietzcker, in: Schoch/ \nSchmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nBand I, Stand: September 2003, \n§ 42 Abs. 1 Rdnr. 145.\n\n60\n\nDer Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage steht auch nicht \nentgegen, dass die Vergabeentscheidung nicht in Form eines \nVerwaltungsakts zu ergehen hat. Denn die Stiftung C. gehört, \nwie noch darzulegen sein wird [2. a) aa)], dem öffentlichen Recht \nan, und die Rechtsbeziehungen zwischen Genussberechtigten und \nStiftungsträger richten sich nach öffentlichem Recht.\n\n61\n\nDie Klägerin ist - auch bezüglich der Anfechtung des an den \nBeigeladenen ergangenen Bewilligungsbescheids - klagebefugt \n(vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Es ist nicht von vornherein offensichtlich \nund eindeutig ausgeschlossen, dass sich die Klägerin hinsichtlich \nder Anfechtungsklage auf eine Norm stützen kann, die ihr \nDrittschutz in dem Sinne gewährt, dass sie nach dem in ihr \nenthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte \nschützt.\n\n62\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nSenatsurteil vom 28. April 2004 - 8 \nA 3924/03 - mit Hinweis auf \nBVerwG, Urteile vom 10. Oktober \n2003 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, \n93, vom 3. August 2000 - 3 C \n30.99 -, Buchholz 310, § 42 Abs. 2 \nVwGO Nr. 7 S. 12 m.w.N., und \nvom 22. Februar 1994 - 1 C \n24.92 -, BVerwGE 95, 133.\n\n63\n\nDie Klägerin macht geltend, durch die streitgegenständlichen \nBescheide des Beklagten in ihrem Recht auf eine der \nZweckbindung entsprechende ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe von Stipendien verletzt zu sein. Die Möglichkeit \neiner derartigen Rechtsverletzung ist nicht von vornherein \nausgeschlossen. Zum einen gehört die Klägerin zum Kreis der \nPersonen, die nach dem Stiftertestament unmittelbar selbst in den \nGenuss eines Stipendiums kommen können. In Verbindung mit der \nAnnahmeerklärung des Beklagten sowie der Genehmigung durch \nden preußischen König vom 9. Juni 1873 und im Hinblick auf § 100 \nAbs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen - GO NRW -, wonach die Gemeinde die örtlichen \nStiftungen vor allem nach den Bestimmungen des Stifters zu \nverwalten hat, ist von einer möglichen öffentlich-rechtlichen \nPosition der Klägerin auszugehen.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n23. März 1984 - 15 A 1620/81 -, \nDÖV 1985, 983.\n\n65\n\nZum anderen ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das \nvorerwähnte Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie \nAuswahlentscheidung bei der Stipendienvergabe durch die dem \nBeigeladenen gegenüber ergangene Bewilligungsentscheidung \nverletzt worden sein kann.\n\n66\n\n§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, wonach vor Erhebung \nvon Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich ein \nVorverfahren durchzuführen ist, steht der Zulässigkeit der Klage \nnicht entgegen. Dabei kann auf sich beruhen, ob das vom Vater \nder Klägerin durchgeführte Widerspruchsverfahren als ein solches \nmit Wirkung für sie (und ihre Geschwister) anzusehen ist. \nDerartiges könnte im Hinblick auf Nr. 9 des Stiftertestaments, \nwonach die halbjährlichen Stipendienbeträge der Regel nach an \ndie Eltern oder Vormünder ausbezahlt werden, sowie mit Blick auf \ndie von vornherein fehlende Widerspruchsbefugnis des ersichtlich \nnicht (mehr) zum Kreis der Stiftungsdestinatäre gehörenden Vaters \nder Klägerin,\n\n67\n\nvgl. zur Klagebefugnis OVG \nNRW, Urteil vom 23. März 1984 \n- 15 A 1620/81 -, a.a.O.,\n\n68\n\nerwägenswert sein. Diese Frage bedarf keiner abschließenden \nAntwort. Denn entweder war das förmliche Vorverfahren unter dem \nGesichtspunkt der Prozessökonomie entbehrlich, weil sich der \nBeklagte sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung \nbeantragt hat,\n\n69\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n2. September 1983 - 7 C 97.81 -, \na.a.O.; OVG NRW, Urteil \nvom 23. März 1984 - 15 A \n1620/81 -, a.a.O.,\n\n70\n\noder aber ein auf die Klägerin bezogenes Vorverfahren war \nentbehrlich, weil dessen Zwecke bereits wegen des von ihrem \nVater durchgeführten Widerspruchs-verfahrens erreicht worden \nsind.\n\n71\n\nVgl. hierzu (kritisch) Funke-\nKaiser, in: Bader/ Funke-\nKaiser/Kuntze/von Albedyll, \nVwGO, 2. Aufl. 2002, § 68 Rdnr. \n30 m.w.N. \n\n72\n\n2. Die nach alledem zulässige Klage erweist sich als begründet. \nDie an die Klägerin und den Beigeladenen ergangenen Bescheide \ndes Beklagten vom 2. Februar 1998 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 6. Mai 1999 sind rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten (a). Der Beklagte ist \nverpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Senats neu zu bescheiden (b), vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 5 Satz 2 VwGO.\n\n73\n\na) Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihrem Recht auf eine der \nZweckbindung entsprechende ermessensfehlerfreie Entscheidung. \nDies ergibt sich nicht aus einer fehlenden Befugnis des Beklagten, \nöffentlich-rechtlich in Form von Verwaltungsakten über \nStipendiumsleistungen zu entscheiden [aa)]. Allerdings sind die \nstreitgegenständlichen Bescheide wegen Ermessensfehlern \nrechtswidrig [bb)].\n\n74\n\naa) Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide \nlässt sich nicht aus einer fehlenden Befugnis des Beklagten \nherleiten, gegenüber potentiellen Genussberechtigten der Stiftung \nin der Form des öffentlichen Rechts zu handeln. Denn die \nRechtsbeziehungen zwischen diesen und dem Stiftungsträger \nrichten sich bezüglich der Stiftung C. nach öffentlichem Recht. \nDer 15. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem Urteil vom \n23. März 1984 - 15 A 1620/81 -, DÖV 1985, 983, Folgendes \nausgeführt: \n\n75\n\n\"Die Stiftung C. ist im Jahre 1873 als öffentlich-\nrechtliche unselbständige kommunale Stiftung \nentstanden, auf die die seit dem Inkrafttreten der \nDeutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, \nRBGl. I, S. 49 (DGO), geltenden Bestimmungen über \ndie von den Gemeinden zu verwaltenden örtlichen \nStiftungen Anwendung finden.\n\n76\n\nDer Senat kann nach den Entstehungsvorgängen \ndavon ausgehen - insoweit besteht auch zwischen den \nBeteiligten kein Streit -, daß die Stiftung C. zu \nkeinem Zeitpunkt Rechtsfähigkeit erlangt hat und \ndeshalb zu den Erscheinungsformen der \nunselbständigen Stiftung gehört. Mit dem Begriff der \nunselbständigen (nicht rechtsfähigen oder auch \nfiduziarischen) Stiftung werden in der allgemeinen \nstiftungsrechtlichen Terminologie, auf die auch die \nBegriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 des \nStiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 21. Juni 1977, GV NW S. 274 (StiftG NW), \nzurückgeht, solche Vermögenswerte bezeichnet, die \neiner natürlichen oder juristischen Person \n(Stiftungsträger) privatrechtlich, in der Regel durch eine \nSchenkung oder letztwillige Verfügung, als \nzweckgebundenes Eigentum mit der auf Dauer \nverbindlichen Auflage übertragen sind, sie für den vom \nStifter bestimmten Zweck zu verwenden.\n\n77\n\n...\n\n78\n\nDie genannten Merkmale sind hier erfüllt: Der Stifter \nhat der Stadt \nB. durch Testament vom 11. April 1858 das Landgut \nE. -Hof als \"Stiftung\" mit der - von der Stadt \nangenommenen - Bestimmung zugewandt, die Erträge \ndes in das Eigentum der Stadt fallenden Vermögens auf \nDauer zu den im Testament genannten Zwecken zu \nverwenden.\n\n79\n\nMit der Annahme dieser privatrechtlichen \nZuwendung durch die Stadt ist eine dem öffentlichen \nRecht zugehörige kommunale Stiftung begründet \nworden. Denn die Stadt hat die Zuwendung \nentsprechend dem Willen des Stifters zur Erfüllung des \nin den Aufgabenkreis ihrer öffentlichen Verwaltung \nübernommenen Stiftungszwecks in das \nGemeindevermögen in der Weise eingegliedert, daß die \nZweckverfolgung einen organischen Bestandteil der \ngemeindlichen Verwaltung bildet.\n\n80\n\nDie Frage, ob eine durch private Zuwendung \nbegründete, gemeindlich verwaltete nicht rechtsfähige \nStiftung dem privaten oder dem öffentlichen Recht \nzugehört, beurteilt sich nach den in Rechtsprechung und \nLiteratur für die Zuordnung rechtsfähiger Stiftungen \nentwickelten allgemeinen Grundsätzen. Danach kommt \nes für die Unterstellung einer Stiftung unter das \nöffentliche Recht maßgeblich darauf an, ob es sich nach \nder Gesamtheit aller Umstände um eine öffentlich-\nrechtlich gestaltete Institution handelt.\n\n81\n\nVgl. dazu u.a. \nBundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluß vom \n6. November 1962 - 2 BvR \n151/60 - BVerfGE 15, S. 46 ff \n(65/66); ...\n\n82\n\nDa eine der Gemeinde zugewandte unselbständige \nStiftung eine besondere Nähe zur öffentlichen \nVerwaltung schon deshalb aufweist, weil sie sich als \nunselbständige Einrichtung der Gemeinde ... im \nAußenverhältnis nicht von ihrem gemeindlichen Träger \nunterscheidet, liegt diese Voraussetzung regelmäßig \ndann vor, wenn die Interpretation des \nGründungsvorgangs ergibt, daß die von der Gemeinde \nmit der Annahme der Stiftung übernommenen Aufgaben \nin den Funktionsbereich ihrer öffentlichen Verwaltung \nfallen. Das ist bei der Stiftung C. ... der Fall.\n\n83\n\nNach dem Willen des Stifters sollte die Stiftung, wie \nsich aus der Eingangsformel und den Regelungen unter \nNr. 14 des Testaments ergibt, der \"für alle ihre \nWohlthätigkeitszwecke constituirten Verwaltung\" der \nStadt B. dienen, dies jedoch in der Weise, daß die \nErträge der Zuwendung \"zuerst für meine Kinder und \nderen Nachkommen ... da doch auch diese aus der \nStadt B. hervorgehen\" in Anspruch zu nehmen seien \nund nach deren Aussterben Bürgerkindern der Stadt \nB. zugute kommen sollten. Eine solche \nZwecksetzung konnte, da die allgemeine Fürsorge für \ndie Erziehung von Kindern nicht vom Funktionsbereich \nder öffentlichen Verwaltung ausgeschlossen war, ... \ndurchaus zu den gemeindlichen Aufgaben zählen. Die \nBesonderheit des vorliegenden Falles besteht allerdings \ndarin, daß schon beim Anfall der Stiftung im Jahre 1873 \nder in der Stiftungsurkunde in den Vordergrund gestellte \nWohltätigkeitszweck an Bedeutung verloren hatte, weil \nbereits 16 Enkel des Stifters vorhanden waren, so daß \nein Aussterben der Nachkommenschaft nicht mehr \nwahrscheinlich war und damit die vom Stifter verfolgten \nprivaten Belange gegenüber den mit der allgemeinen \nFürsorge für die Bürgerkinder der Stadt verfolgten \nInteressen in den Vordergrund traten. \nDementsprechend hatte sich die Zwecksetzung der \nStiftung der Sache nach den im wesentlichen privaten \nZwecken einer Familienstiftung genähert. Diesem \nBefund kommt jedoch keine entscheidungserhebliche \nBedeutung zu, denn die Stadt hat jedenfalls mit der - \nstaatlich genehmigten - Annahme der Stiftung deren \ngesamten Zweck, auch soweit er nach objektiven \nKriterien \nüberwiegend als originär private Angelegenheit \ngekennzeichnet ist, zulässigerweise zur öffentlichen \nAufgabe erhoben und seine Wahrnehmung in die \nöffentliche Verwaltung übernommen.\n\n84\n\nNach den in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts \ngeltenden kommunalverfassungsrechtlichen \nAnschauungen war die Gemeinde auf universelle \nWirksamkeit angelegt. Sie umfaßte \"ihrer Entstehung \nund ihrem Wesen nach einen allgemeinen Komplex \nwirtschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer \nZwecke, welchen die neuere Gesetzgebung nur durch \ndas staatliche Aufsichtsrecht begrenzt hat\". \n\n85\n\n...\n\n86\n\nDanach stand der Gemeinde das Recht zu, aus \neigenem Antrieb \"alle Beziehungen des öffentlichen \nLebens in sich aufzunehmen\".\n\n87\n\n...\n\n88\n\nund diesen Beziehungen - mit staatsaufsichtlicher \nGenehmigung - auch Angelegenheiten anderer Art \nzuzuordnen, soweit an deren Erledigung ein besonderes \ngemeindliches Interesse bestand. Die Befugnis zur \nÜbernahme auch nicht originär gemeindlicher Aufgaben \nin die öffentliche Verwaltung findet für den hier \ngegebenen Zusammenhang ihre Bestätigung in § 1 \nNr. 2 des auch für die Gemeinden maßgebenden \npreußischen Gesetzes vom 23. Februar 1870, prGS \nS. 118, wonach die Gültigkeit von Schenkungen und \nletztwilligen Zuwendungen, \"insoweit sie einer ... \nKorporation oder anderen juristischen Person zu \nanderen als ihren bisher genehmigten Zwecken \ngewidmet werden sollen\", der Genehmigung des Königs \nbedurfte. Der Genehmigungsvorbehalt als Ausprägung \nder Staatsaufsicht zeigt, daß die Gemeinden mit der \nGenehmigung der Annahme einer ihnen zugewandten \nStiftung auch originär privatrechtliche Stiftungszwecke \nan sich ziehen konnten, um sie in eigener \nVerantwortung als öffentliche Aufgabe \ndurchzuführen.\n\n89\n\nDie Stadt B. hat ... auf ihren Antrag vom \n5. Dezember 1872 eine derartige nach § 1 Nr. 2 des \npreußischen Gesetzes vom 23. Februar 1870 \nerforderliche staatsaufsichtliche Genehmigung erhalten. \n... Hat die Stadt aber die Wahrnehmung der \nStiftungsaufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse zur \nöffentlichen Aufgabe erhoben, so kommt es für die \nRechtsnatur der Stiftung auf die originäre Rechtsqualität \ndes Stiftungszwecks nicht mehr an. Die Stiftung C. \nhat den mit ihrer Entstehung noch unter der Geltung der \nRheinischen Städteordnung vom 15. Mai 1856, prGS, \nS. 406, erlangten Rechtscharakter einer \nunselbständigen kommunalen Stiftung des öffentlichen \nRechts durch die spätere Einführung \ngemeinderechtlicher Vorschriften über örtliche \nStiftungen nicht verloren; sie unterfällt vielmehr diesen \nVorschriften.\n\n90\n\nIn das deutsche Gemeinderecht sind Bestimmungen \nüber örtliche Stiftungen erstmals mit den Regelungen \ndes § 66 DGO eingeführt worden. Durch diese \nVorschrift sollte den Gemeinden - in Erweiterung der \nüberkommenen Praxis - die künftig in Anwendung der \nGemeindeordnung durchzuführende Verwaltung aller \nörtlichen Stiftungen übertragen werden. Sinn und Zweck \ndes Gesetzes war es, \"die durch Jahrhunderte \npraktische Übung\" ... nicht einzuschränken, sondern \ndurch die Schaffung einer an materiell-rechtliche \nKriterien geknüpften Übernahmeverpflichtung der \nGemeinden und die Einführung rechtlicher Regeln für \ndie gemeindliche Stiftungsverwaltung zu ergänzen. Aus \ndem kompetenzerweiternden Charakter der \ngesetzlichen Neuregelung folgt, daß die Vorschrift mit \ndem Begriff der örtlichen Stiftung auch die Stiftungen \nerfaßte, die bei Inkrafttreten der deutschen \nGemeindeordnung von den Gemeinden bereits als \nunselbständige kommunale Stiftungen begründet waren. \nDiese Interpretation wird durch die Überlegung bestätigt, \ndaß der Gesetzgeber andernfalls eine Bestimmung über \ndas rechtliche Schicksal der Stiftungen hätte treffen \nmüssen, die kraft alten Rechts in der gemeindlichen \nVerwaltung standen, aber der Sache nach die neu \neingeführten Voraussetzungen der örtlichen Stiftung \nnicht erfüllten. Aus dem Fehlen einer solchen \nBestimmung kann nur geschlossen werden, daß die \nbestehenden kommunalen Stiftungen, für die die \ngemeindliche Zuständigkeit bereits begründet war, \nnunmehr als örtliche Stiftungen fortzuführen waren.\n\n91\n\nAn dieser Rechtslage hat sich auch unter der \nGeltung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen nichts geändert. Weder § 67 GO NW a.F. \nnoch die seit ihrer Einführung durch die Novelle vom \n11. Juli 1972, GV NW S. 218, unverändert geltende \nderzeitige Regelung der örtlichen Stiftungen in § 87 GO \nNW haben - was die Fortführung überkommener \nunselbständiger kommunaler Stiftungen angeht - einen \nanderen Regelungsgehalt als § 66 DGO. Dem Umstand, \ndaß § 87 Abs. 1 Satz 1 GO NW seinem Wortlaut nach \nunter dem Begriff der örtlichen Stiftungen nur \n\"Stiftungen des privaten Rechts\" faßt, kommt insoweit \nkeine rechtserhebliche Bedeutung zu; denn mit der \nEinführung des Merkmals des \"privaten Rechts\" hat der \nGesetzgeber - gesetztechnisch wenig gelungen - \nlediglich klargestellt, daß die den Regelungen der §§ 18 \nff des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962, \nGV NW S. 421, (LOG NW) unterfallenden selbständigen \nStiftungen des öffentlichen Rechts in die \ngemeinderechtlichen Stiftungsvorschriften nicht \neinbezogen sind.\"\n\n92\n\nAn dieser Beurteilung ist nach erneuter Überprüfung unter \nBerücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Regelung über \nörtliche Stiftungen in § 100 GO NRW (in der Fassung der \nBekanntmachung vom 14. Juli 1994, GV NRW S. 666), dessen \nAbs. 1 bis 3 mit den früher geltenden Bestimmungen des § 87 \nAbs. 1, 3 und 4 GO NRW a.F. übereinstimmen, jedenfalls für den \nhier zu beurteilenden Bereich des Stiftungsrechts festzuhalten. \nDas Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Janu- ar 2003,\n\n93\n\n- I R 106/00 -, DB 2003, \n972,\n\n94\n\nveranlasst insoweit keine abweichende Bewertung. Es bezieht \nsich in erster Linie auf die körperschaftsteuerliche Behandlung der \nStiftung C. . Nach der hier maßgeblichen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n95\n\nBeschluss vom 6. November \n1962 \n- 2 BvR 151/60 -, BVerfGE 15, 46, \n\n96\n\nkommt es für die Beurteilung, ob es sich bei einer Stiftung um \neine öffentlich-rechtlich gestaltete Institution handelt, nicht allein \nauf den Inhalt des Statuts an, sondern ebenso auf die praktische \nHandhabung und die Nähe zur öffentlichen Verwaltung, in der sich \ndas Wirken der betreffenden Institution effektiv vollzieht. \nDemgemäß ist für den Bereich des Stiftungsrechts nicht nur das \nVerhältnis von Stifter zum Stiftungsträger zu betrachten. Darüber \nhinaus ist der Zweck, für den die juristische Person errichtet ist, in \nden Blick zu nehmen. Insoweit genügt nach der vorerwähnten \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die \nAufgaben der Stiftung überhaupt in den Funktionsbereich der \nöffentlichen Verwaltung fallen.\n\n97\n\nAusgehend hiervon erscheint es dem Senat sachgerecht, die \nauf das Privatrecht gegründete Organisationsform der Stiftung \nC. lediglich als Ausgangspunkt der Betrachtung zu wählen. \nEntscheidendes Gewicht erlangt der Zweck der Stiftung unter \nBerücksichtigung dessen, dass hier eine Gebietskörperschaft im \n19. Jahrhundert die Wahrnehmung der Stiftungsaufgaben im \nRahmen ihrer Befugnisse zur öffentlichen Aufgabe erhoben hat. \nHinsichtlich der Rechtsnatur der Stiftung kommt es demgemäß, \nwie bereits der 15. Senat des erkennenden Gerichts in seinem \nUrteil vom 23. März 1984 - 15 A 1620/81 - (a.a.O.) ausgeführt hat, \nauf die ursprüngliche Rechtsqualität des Stiftungszwecks nicht \nmehr an. Ist danach die Stiftung als öffentlich-rechtlich \neinzuordnen, lässt sich für den Bereich des Stiftungsrechts aus der \nTrägerschaft des Stiftungsvermögens nichts Gegenteiliges \nableiten. Denn dass die Stiftung C. innerhalb des Vermögens \nder Stadt B. verselbständigtes Sondervermögen ist, das von der \nStiftungsverwaltung im Rahmen eines besonderen \nTreuhandverhältnisses im Sinne des Stiftungszwecks lediglich \nverwaltet wird, ergibt sich zwanglos aus den einschlägigen \nRegelungen der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung. So \nbestimmt § 95 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW, dass das Vermögen der \nrechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen Sondervermögen \nder Gemeinde ist. Derartige Sondervermögen unterliegen gemäß \n§ 95 Abs. 2 Satz 1 GO NRW den Vorschriften über die \nHaushaltswirtschaft. Sie sind nach Satz 2 dieser Bestimmung im \nHaushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen. Nach § 96 \nAbs. 1 Satz 1 GO NRW sind für derartige Stiftungen besondere \nHaushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. \nSchließlich bedürfen gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW die \nUmwandlung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung und die \nAufhebung von rechtlich unselbständigen Stiftungen, die der \nGemeinde zustehen, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. \nDieser gesetzliche Hintergrund, der gleichermaßen für \nprivatrechtliche Stiftungen und solche des öffentlichen Rechts gilt, \nlässt die vorgenommene Einordnung der Stiftung C. als \nöffentlich-rechtlich mithin unberührt.\n\n98\n\nVgl. zur Einordnung von \nStiftungen BayVerfGH, \nEntscheidung vom 5. Februar \n1974 - Vf. 18-VII-71 -, in: \nStiftungen in der Rechtsprechung, \nBand II, S. 105 (108); Seifart/von \nCampenhausen, Handbuch des \nStiftungsrechts, 2. Aufl. 1999, § 16 \nRdnr. 4 bis 9; Neuhoff, Zur \nsteuerrechtlichen Umwidmung von \nStiftungen des öffentlichen Rechts \nzu solchen des privaten Rechts, \nDÖV 2004, 289 ff.\n\n99\n\nNach alledem kann dahinstehen, ob eine Stiftung auch deshalb als \nöffentlich-rechtlich anzusehen sein kann, weil sie seit \nunvordenklichen Zeiten wie eine solche des öffentlichen Rechts \nbehandelt worden ist.\n\n100\n\nVgl. hierzu Palandt, BGB, \n63. Aufl. 2004, Vorb. vor § 80 \nRdnr. 9; Ebersbach, Handbuch \ndes deutschen Stiftungsrechts, \nGöttingen 1972, I-2.1 (S. 23), \nI-13.01 (S. 185) m.w.N.\n\n101\n\nbb) Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten sind \nwegen Ermessensfehlern rechtswidrig (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). \nZum einen liegt ihnen ein falscher Sachverhalt zugrunde. Zum \nanderen hat der Beklagte von seinem Ermessen dadurch fehlerhaft \nGebrauch gemacht, dass er seine Entscheidung nachträglich auf \neine Stichtagsregelung mit Ausschlusswirkung gestützt hat.\n\n102\n\nBehördliche Ermessensentscheidungen sind rechtlich u.a. \ndaraufhin zu überprüfen, ob sie von einer zutreffenden \nTatsachengrundlage ausgehen.\n\n103\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n20. Februar 2003 - 1 C 13.02 -, \nBVerwGE 117, 380, und vom \n14. Oktober 1965 - 2 C 3.63 -, \nBVerwGE 22, 215.\n\n104\n\nDie für die vom Beklagten getroffene Vergabeentscheidung \nwesentliche Annahme, am 1. Januar 1987 habe lediglich ein \nStipendiumsantrag des Beigeladenen vorgelegen, ist unzutreffend. \nDenn dessen Vater hatte nicht bereits mit dem am 10. November \n1986 beim Beklagten eingegangenen Schreiben ein Stipendium \naus der Stiftung C. beantragt. Vielmehr hatte er hierin lediglich \nseine diesbezügliche Absicht mitgeteilt. Zugleich hatte er um \nÜbersendung der für die Antragstellung erforderlichen Formulare \nbzw. Angabe einzureichender Unterlagen gebeten. Hierin ist bei \nverständiger Würdigung aus Sicht des objektivierten \nEmpfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB) noch keine \nAntragstellung zu erblicken. So hat denn auch der Vater des \nBeigeladenen erst mit dem am 21. Mai 1987 beim Beklagten \neingegangenen Schreiben erklärt, er wolle unter Bezugnahme auf \ndie dortigen Schreiben den Antrag stellen, dass der Beigeladene \ndas nächste frei werdende Stipendium erhält.\n\n105\n\nDieses Verständnis stimmt mit der vor Bescheiderteilung \neingenommenen Sichtweise des Beklagten überein. Nachdem er \ndem Vater des Beigeladenen zunächst mitgeteilt hatte, es sei \nratsam, wenn Letzterer sich in dem von ihm geführten \nStammbaum eintragen lasse, führte er in seiner an den Vater des \nBeigeladenen gerichteten Antwort vom 27. Februar 1987 aus: \"Ich \nhalte es jedoch für richtig, wenn Sie bereits jetzt einen Antrag \nstellen, Ihnen das nächste frei werdende Stipendium zu \ngewähren.\" Ein derartiges Schreiben machte keinen Sinn, wenn \nder Beklagten zum damaligen Zeitpunkt bereits von einer zuvor \nerfolgten Antragstellung seitens des Vaters der Beigeladenen \nausgegangen wäre.\n\n106\n\nDessen ungeachtet hat der Beklagte seine \nVergabeentscheidung aus einem weiteren Grund rechtsfehlerhaft \ngetroffen. Er hat ihr nämlich - im Gegensatz zu der nach Angaben \nseiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bis \ndahin angewendeten Prioritätsregelung (Reihenfolge des \nAntragseingangs) - erst während des laufenden \nVergabeverfahrens eine Stichtagsregelung mit \nanspruchsausschließender Wirkung zugrunde gelegt. Eine solche \nist weder im Stiftertestament enthalten noch ergibt sich hierfür \n- etwa aus einer für potentielle Stipendiaten zugänglichen \nVergabeordnung - sonstwie ein Anhalt. Nach Nr. 4 des Testaments \nerfolgt die Auswahl der Stipendiaten in der Plenarversammlung der \n\"Armen-Verwaltung\" des Beklagten oder derjenigen Behörde, die \nan deren Stelle getreten ist. Unter den Familienberechtigten gibt \ndie nähere Verwandtschaft, bei gleicher Verwandtschaftsnähe die \nBedürftigkeit den Vorzug (Nr. 5 des Testaments). Wie diese \nRegelungen im Einzelnen zu verstehen sind, kann an dieser Stelle \nauf sich beruhen. Jedenfalls entspricht ihnen eine erst \nnachträglich, während eines laufenden Auswahlverfahrens, ins \nWerk gesetzte Stichtagsregelung nicht. Hinzu kommt - hierauf hat \nbereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen -, dass der \nzwischen der Klägerin und dem Beklagten geführte Rechtsstreit \nvor dem Verwaltungsgericht B. (- 4 K 1394/87 - = OVG NRW \n- 25 A 1205/89 -) denknotwendig voraussetzt, dass die Klägerin mit \nihrem Antrag vom 23. März 1987 nicht generell ausgeschlossen \n(gewesen) ist. Bei diesem Rechtsstreit ging es im Zusammenhang \nmit dem streitgegenständlichen Stipendiumsantrag um die Frage, \nob der Stipendiumsbewerber bzw. seine Eltern bei der Bewerbung \nEinkommensverhältnisse offen zu legen haben.\n\n107\n\nb) Erweisen sich die streitgegenständlichen Bescheide des \nBeklagten demgemäß als rechtswidrig und ist die Klägerin durch \nsie in ihrem Anspruch auf eine der Zweckbindung entsprechende \nermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt,\n\n108\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil \nvom 23. März 1984 \n- 15 A 1620/81 -, a.a.O.,\n\n109\n\nso ist der Beklagte entsprechend dem erstinstanzlichen \nKlageantrag verpflichtet, die Klägerin neu zu bescheiden. Hierbei \nsind neben Gesichtspunkten betreffend das Vergabeverfahren \n[aa)] solche des Testamentsinhalts [bb)] und Fragen der \nAnpassung des Stiftertestaments [cc)] zu berücksichtigen.\n\n110\n\naa) Bezüglich des Vergabeverfahrens ist zunächst darauf \nhinzuweisen, dass es Aufgabe der Stiftungsverwaltung ist, \nVorgaben des Stifters, die ihr einen Handlungsspielraum belassen, \nzu konkretisieren. Den Entscheidungen ist eine Vergabepraxis \nzugrunde zu legen, die - nicht zuletzt mit Blick auf Rechtssicherheit \nund Rechtsklarheit - ein System aufweist. Die Verwaltung hat es \ninsoweit mit einer Reihe von zumindest ähnlichen Fällen zu tun. \nDer allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass \ndie Verwaltung diese vergleichbaren Fälle zueinander in \nBeziehung setzt und bestimmte Regeln für ihre Bearbeitung \nentwickelt. Innerhalb der normativen Vorgaben - hier: des \nStiftertestaments - hat sie gleichmäßig, nach selbst geschaffenen \nMaßstäben zu entscheiden. Der Gleichheitssatz verlangt dabei ein \nHandlungsprogramm, an dem die Verwaltung ihre \nEinzelfallentscheidung ausrichtet. Andernfalls läge willkürliches \nHandeln vor. Wie im Subventionsrecht gebietet der Gleichheitssatz \nauch im hier vorliegenden Zusammenhang, ein \ngleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Derartiges \nkann in Form von Richtlinien oder einer Vergabeordnung \ngeschehen.\n\n111\n\nVgl. zum Subventionsrecht: \nBVerwG, Beschluss vom 8. April \n1997 - 3 C 6.95 -, NVwZ 1998, 273 \n(274); ferner Seibert, Die \nEinwirkung des Gleichheitssatzes \nauf das Rechtsetzungs- und \nRechtsanwendungsermessen der \nVerwaltung, in: Festgabe 50 Jahre \nBundesverwaltungsgericht, 2003, \n535 (539 f.).\n\n112\n\nZwar besteht weder eine Pflicht zur Einhaltung der Schriftform \nnoch eine Notwendigkeit zur Veröffentlichung des zu \nentwickelnden Handlungsprogramms.\n\n113\n\nVgl., eine Veröffentlichung von \nSubventionsrichtlinien als \nWirksamkeitsvoraussetzung \nverneinend, BVerwG, Beschluss \nvom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, \na.a.O.\n\n114\n\nDem Senat erscheint es jedoch aus Gründen der größeren \nRechtssicherheit und -klarheit sinnvoll und nützlich, die zu \nentwickelnden Vergaberichtlinien nicht nur schriftlich festzuhalten, \nsondern sie auch zu veröffentlichen, zumindest aber den \nStifternachfahren - etwa in Form der Interneteinstellung - \nzugänglich zu machen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Nr. 12 \ndes Stiftertestaments sowie § 15 Abs. 4 des \nVerwaltungszustellungsgesetzes).\n\n115\n\nEin derartiges Handlungsprogramm sollte nach Auffassung des \nSenats - abgesehen von den im Stiftertestament bereits \nenthaltenen Bestimmungen - jedenfalls Regelungen darüber \nbeinhalten, welche Anforderungen seitens der Stiftungsverwaltung \nan einen Antrag auf Stipendienzahlungen gestellt werden (genaue \nUnterlagen) und ob er gegebenenfalls portionsbezogen ist. Die \nausdrückliche Festschreibung des der bisherigen \nVerwaltungspraxis entsprechenden Antragserfordernisses \nerscheint bereits mit Blick auf Nr. 4 des Stiftertestaments, wonach \neine Auswahl der Stipendiaten erfolgt, aber auch im Hinblick auf \nden ansonsten durch eine Ermittlung potentieller Destinatäre von \nAmts wegen eintretenden Aufwand sinnvoll. Des Weiteren sollte \n(wie dargelegt, vor erstmaliger Anwendung) festgelegt sein, ob der \nVergabeentscheidung eine Stichtagsregelung, auch was etwaige \nausschlaggebende Vermögensverhältnisse anbelangt, zugrunde \ngelegt wird. \n\n116\n\nMit Blick auf die streitgegenständliche Vergabe der ersten \nStiftungsportion erscheint dem Senat wichtig, dass das \nHandlungsprogramm genauere Bestimmungen zur \"Bedürftigkeit\" \nim Sinne von Nr. 5 des Stiftertestaments enthält. Auch insoweit \nsteht der Stiftungsverwaltung, wie bei der in Nr. 15 Satz 2 des \nTestaments angesprochenen \"größere(n) Befähigung und \nWürdigkeit zu den Studien\" bzw. der \"größere(n) Bedürftigkeit\", ein \nSpielraum bei der Konkretisierung des Begriffs zu.\n\n117\n\nDie Feststellung der bei gleicher Verwandtschaftsnähe der \npotentiellen Destinatäre zunächst maßgeblichen Bedürftigkeit ist \nim Stiftertestament nicht näher definiert. Demgemäß sollte vor \nallem festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen das \nKriterium \"Bedürftigkeit\" erfüllt wird. Ein Konkretisierungsbedürfnis \nbesteht dabei auch dann, wenn man von einer relativen \nBedürftigkeit ausgeht. Bei der wirtschaftlichen Bewertung der \nBewerber unter Berücksichtigung der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse ihrer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen \nEltern (\"Bedürftigkeitsgemeinschaft\"),\n\n118\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss \nvom 16. Mai 1994 - 25 A 1205/89 -\n, NWVBl. 1994, 388,\n\n119\n\nkann die Stiftungsverwaltung etwa festlegen, ob bedürftig nur \nderjenige ist, der einen bestimmten Sockelbetrag - welcher Höhe \ner auch sei - nicht überschreitet. Demgegenüber käme auch in \nBetracht, denjenigen als bedürftig anzusehen, dessen \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegenüber anderen \nverwandtschaftlich gleichrangigen Familienmitgliedern geringer \nist.\n\n120\n\nVgl. in diese Richtung OVG \nNRW, Beschluss vom 16. Mai \n1994 - 25 A 1205/89 -, a.a.O.; vgl. \nauch OVG NRW, Beschluss vom \n11. März 1996 - 25 A 1508/90 -, \nOVGE 45, 267.\n\n121\n\nDie Stiftungsverwaltung sollte in diesem Zusammenhang auch \nfestlegen, welche Einkommens- und Vermögensarten in welcher \nWeise bei der Ermittlung der Bedürftigkeit zugrunde gelegt werden \nsollen. Darüber hinaus bietet es sich an festzulegen, anhand \nwelcher Unterlagen die Bedürftigkeit bestimmt werden soll. Neben \nEinkommensteuerbescheiden kommen Bescheinigungen des \nArbeitgebers sowie gegebenenfalls weitere Unterlagen betreffend \ndas Vermögen in Betracht. Schließlich erscheint die nähere \nBestimmung des weiteren Hilfskriteriums, \"Reihenfolge des \nGenusses unter den verschiedenen Stämmen\", sinnvoll.\n\n122\n\nDes Weiteren wird die Stiftungsverwaltung zu überlegen \nhaben, ob und bejahendenfalls wie sie die Stiftung betreffende \nweitere wesentliche Umstände den Stifternachkommen bekannt \ngeben wird. Hierzu könnten beispielsweise das Freiwerden eines \nStipendiums oder eine eventuelle Antragsfrist gehören. In diesem \nZusammenhang wäre dann neben der weltweiten Zerstreuung der \nStifternachfahren auch der Aufwand zur Beschaffung der als \nerforderlich angesehenen Antragsunterlagen zu \nberücksichtigen.\n\n123\n\nbb) Bezüglich des Testamentsinhalts, soweit er hier maßgeblich \nist, ist von Folgendem auszugehen: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sind sowohl die Anzahl als auch die \nBezugsdauer der Stipendien dem Stiftertestament zu entnehmen. \nDie Anordnungen des Stifters lassen ihrem eindeutigen Wortlaut \nnach keinen Raum für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene \nAuslegung.\n\n124\n\nNr. 3 des Stiftertestaments bestimmt, dass der Jahresertrag - \nnach Abzug der Verwaltungskosten - in drei gleiche Teile \naufzuteilen und in halbjährlichen Raten zu einem \nErziehungsstipendium zu zahlen ist. Die Bezugsdauer ist in Nr. 6 \ndes Stiftertestaments festgelegt. Der regelmäßige \nStipendiumsbezug dauert vom 10. bis zum vollendeten 25. \nLebensjahr, in Ausnahmefällen vom vollendeten 7. bis zum 20. \nLebensjahr. Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis des \nBeklagten ist davon auszugehen, dass die vorzeitige Beendigung \ndes Stipendiums in Fällen der Sicherung des \"notdürftigen \nFortkommens\" lediglich dann zum Tragen kommt, wenn der \nStipendienbezug bereits mit dem 7. Lebensjahr begonnen hat. \nDies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut von Satz 2, Nr. 6 des \nStiftertestaments. Die die Beendigung des Stipendiats betreffende \nWendung (\"auf der anderen Seite\") schließt sich an die zuvor \nerwähnte Ermächtigung zu Gunsten eines früheren \nStipendiumsbeginns unmittelbar an. Im Übrigen spricht die \nSystematik von Nr. 6. des Stiftertestaments für dieses Verständnis. \nDenn im Normalfall beträgt die Stipendiumsdauer 15 Jahre (vgl. \nNr. 6 Satz 1 des Stiftertestaments). Ausgehend hiervon ist kein \nGrund ersichtlich, in Fällen \"besonders empfohlener Dringlichkeit\" \nden Bezugszeitraum über die testamentarisch festgelegte Dauer \nvon dreizehn Jahren noch weiter zu verkürzen. \n\n125\n\nDie vom Verwaltungsgericht mit Blick auf Nummern 3 und 6 \ndes Stiftertestaments angestellten Überlegungen lassen sich nicht \ndurch eine ergänzende Auslegung erreichen. Soweit man im \nRahmen des hier maßgeblichen § 133 BGB die Möglichkeit der \nergänzenden Auslegung einer Stiftungsverfassung bejaht, kommt \nsie nur in Betracht, wenn die Stiftung aufgrund eingetretener \nVeränderungen ohne die ergänzende Auslegung einem dem \nerklärten Willen des Stifters konformen Zweck nicht mehr dienen \nkann oder die Verwirklichung des erklärten Stifterwillens mit der \ngeltenden Rechtsordnung nicht mehr zu vereinbaren ist.\n\n126\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n4. März 1960 - 7 C 99.57 -, in: \nStiftungen in der Rechtsprechung, \nBand II, S. 152 (154); ferner OVG \nNRW, Urteil vom 23. März 1984 \n- 15 A 1620/81 -, a.a.O.\n\n127\n\nBeide Merkmale liegen hier nicht vor. Zweck der Stiftung ist die \nFörderung eines \"ehrenhaften Fortkommens\", in erster Linie von \nlediglich drei Nachfahren des Stifters, die einer christlichen \nKonfession angehören (vgl. Nr. 10 Satz 1 und Nr. 3 des \nStiftertestaments). Dass die Verwirklichung dieses Stifterwillens mit \nder geltenden Rechtsordnung nicht mehr zu vereinbaren ist, \nscheidet ersichtlich aus. Dass die Stiftung wegen der \nzwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Einnahmesteigerungen \nohne ergänzende Auslegung einem dem erklärten Willen des \nStifters konformen Zweck nicht mehr dienen kann, ist ebenfalls \nnicht anzunehmen. Das gilt unabhängig davon, ob dem einzelnen \nStipendiaten wegen der nach der Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs anzunehmenden Körperschaftsteuerpflicht der \nStiftung und mit Blick auf etwaige Einkommenssteuerpflichten des \nDestinatärs ein nicht unerheblich geschmälerter Betrag zufließt. \nDer Stipendiumsgenuss darf nur bei Vorlage \"über moralischen \nWandel sprechender befriedigender Zeugnisse\" gewährt werden \n(vgl. Nr. 10 Satz 3 des Stiftertestaments). Hinzu kommt, dass die \nStipendiaten während des Besuchs von Gymnasium bzw. \nUniversität unter der Voraussetzung bezugsberechtigt bleiben, \ndass nicht zu mangelhafte Fortschritte oder schlechtes Betragen \neine Beendigung des Stipendiums erfordern (Nr. 15 Satz 3 des \nStiftertestaments). Diese Regelungssystematik verdeutlicht, dass \nStipendiaten selbst bei hohen Ausschüttungen leistungsbereit \nbleiben müssen und sich nicht allein dem Leben außerhalb von \nBildungsanstalten widmen können. Demgemäß ist anzunehmen, \ndass der auf ehrenhaftes Fortkommen gerichtete Zweck der \nStiftung auch bei Verteilung vergleichsweise hoher Erträge auf \n(lediglich) drei Stifternachfahren erreichbar bleibt. Schließlich darf \nin diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass \nAusbildungen heutzutage - etwa bei Auslandsstudien - auch \nvergleichsweise hohe Aufwendungen verursachen können. \nAngesichts der zuvor beschriebenen Sachlage erscheint es \nzumindest nicht ausgeschlossen, dass die Stiftung ohne \nergänzende Auslegung des Stiftertestaments ihrem erwähnten \nZweck auch weiterhin noch dienen kann.\n\n128\n\ncc) Die vom Verwaltungsgericht in den Blick genommene \nÄnderung von Anzahl bzw. Bezugsdauer der Stipendien, die \nletztlich auf eine Neuausrichtung der Stiftung wegen einer als \nwesentlich erachteten Veränderung der Verhältnisse seit ihrer \nErrichtung hinausläuft, lässt sich (nur) über eine Änderung der \nStiftungsverfassung erreichen. Hierzu ist der Beklagte berechtigt, \naber mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 \nBGB - wie noch darzulegen sein wird - nicht verpflichtet. \nErmächtigungsgrundlage für eine derartige Änderung ist § 100 \nAbs. 2 GO NRW, der gemäß § 35 StiftG NRW anwendbar ist. \nNach dieser Bestimmung steht der Gemeinde u.a. die \nUmwandlung des Stiftungszwecks zu. Hierunter kann auch die \nNeubestimmung des begünstigten Personenkreises fallen.\n\n129\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n29. November 1990 - 7 B 155.90 -, \nNJW 1991, 713; Seifart/von \nCampenhausen, a.a.O., § 8 Rdnr. \n104.\n\n130\n\nDie Umwandlung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde \n(§ 100 Abs. 2, 2. Halbsatz GO NRW). Die Zuständigkeit für solche \nEntscheidungen liegt nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) GO \nNRW beim Rat.\n\n131\n\nInsoweit ist hinsichtlich der Stiftung C. zunächst \nklarstellend darauf hinzuweisen, dass Stifternachfahren weder \nnach den maßgeblichen Bestimmungen der Gemeindeordnung \nnoch nach der Stiftungsverfassung ein subjektiv-öffentliches Recht \nbesitzen, eine derartige, dem Beklagten mögliche Änderung \ngerichtlich durchzusetzen. § 100 Abs. 2 GO NRW sieht lediglich \ndie Berechtigung der Gemeinde zu bestimmten Maßnahmen vor. \nDass diesem Recht ein dahin gehender Anspruch von \nDestinatären gegenübersteht, ist schon angesichts des Wortlauts \nder Vorschrift nicht anzunehmen. Es kommt hinzu, dass die \nRegelung Gebietskörperschaften gewisse Reaktionsmöglichkeiten \nim Hinblick auf rechtlich unselbstständige, örtliche Stiftungen \neinräumen will. Mit der Autonomie der Stiftungsverwaltung wäre es \nnur schwerlich zu vereinbaren, Destinatären einen Anspruch auf \nTätigwerden zuzubilligen. In diesem Zusammenhang ist schließlich \nzu berücksichtigen, dass die Gemeinden Stiftungen der in Rede \nstehenden Art nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zu \nverwalten haben, soweit nicht durch Gesetz oder Stifter Anderes \nbestimmt ist (§ 100 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Auch diese, nicht von \nvornherein auf einen abgrenzbaren Personenkreis zielende \nSystematik spricht - vorbehaltlich anderer Regelungen durch den \nStifter - gegen die Annahme eines subjektiv-öffentlichen Rechts \ndes Destinatärs.\n\n132\n\nIn Fällen, in denen - wie hier - die stiftungsrechtlichen \nVorschriften kein Klagerecht zu Gunsten der Destinatäre \nbeinhalten, bestimmt sich nach der Stiftungsverfassung, ob ein \nderartiges Recht besteht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, \ndass die Stiftung im Gegensatz zu vereinsrechtlich strukturierten \njuristischen Personen eine reine Verwaltungsorganisation ist, mit \nderen Hilfe der vom Stifter gewollte Zweck verwirklicht wird. Zum \nanderen ist in den Blick zu nehmen, dass Destinatäre lediglich \nNutznießer des Stiftungsvermögens sind. Sie haben insbesondere \nnicht die Stellung von Mitgliedern. Die der Stiftung bzw. ihrem \nTräger eingeräumte Autonomie sowie ihre Ausrichtung allein auf \nden Stifterwillen schließen die Berücksichtigung von \nSonderinteressen und die Einflussnahme durch Dritte \ngrundsätzlich aus.\n\n133\n\nVgl. BGH, Urteil vom \n22. Januar 1987 - III ZR 26/85 -, \nBGHZ 99, 344 m.w.N.\n\n134\n\nAusgehend hiervon lässt sich ein Recht der Klägerin als \nStifternachfahrin, eine etwaige Änderung der Stiftungsverfassung \ngerichtlich zu erstreiten, nicht annehmen. Denn das \nStiftertestament sieht keine Einwirkungsmöglichkeit von \nStifternachfahren auf die Stiftungsverfassung vor. \n\n135\n\nWenngleich die Klägerin demgemäß keinen Anspruch auf \nÄnderung von Nr. 3 des Stiftertestaments besitzt, sieht sich der \nSenat im Interesse der Beteiligten zu folgenden Hinweisen \nveranlasst: § 100 Abs. 2 GO NRW lässt entgegen der ersten \nBetrachtung seines Wortlauts Änderungen des Stiftungszwecks \nnicht voraussetzungslos zu. Derartiges lässt sich insbesondere \nnicht aus der Abschaffung von § 67 Abs. 2 Satz 2 GO NRW a.F. \ndurch die Novelle vom 11. Juli 1972 (GV NRW S. 218) schließen. \nNach dieser Bestimmung waren die Vorschriften des Preußischen \nGesetzes über Änderungen von Stiftungen vom 10. Juli 1924 \n(PrGS. S. 575) anzuwenden, wenn sich die Verhältnisse in anderer \nWeise als durch Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks \noder Gemeinwohlgefährdung durch die Stiftung wesentlich \ngeändert haben. Eine voraussetzungslose Änderung des \nStiftungszwecks würde den auch in diesem Zusammenhang \nmaßgeblichen Vorrang des Stifterwillens missachten.\n\n136\n\nVgl. Twehues, Rechtsfragen \nkommunaler Stiftungen, Köln \n1996,\n S. 235 f. m.w.N.\n\n137\n\nVor diesem Hintergrund kommt eine Änderung jedenfalls in den \nFällen in Betracht, in denen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 \nBGB (vgl. für selbstständige Stiftungen des Privatrechts auch § 13 \nStiftG NRW) erfüllt sind.\n\n138\n\nVgl. Rehn/Cronauge, \nGemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Band II, \nStand: Januar 2004, § 100 Anm. III \n1.; Seifart/von Campenhausen, \na.a.O., § 18 Rdnr. 8 m.w.N.; vgl. \nhierzu auch Westebbe, Die \nStiftungstreuhand, Baden-Baden \n1993, S. 177 ff.\n\n139\n\n§ 87 Abs. 1 BGB greift hier jedoch nicht ein. Nach dieser \nBestimmung kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere \nZweckbestimmung geben oder sie aufheben, wenn die Erfüllung \ndes Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder sie das \nGemeinwohl gefährdet. Letzteres liegt ersichtlich nicht vor. Die \nErfüllung des Stiftungszwecks ist auch nicht unmöglich geworden. \nDies ist beispielsweise anzunehmen, wenn das Stiftungsvermögen \nuntergeht bzw. so unzulänglich geworden ist, dass es seinen \nZwecken nicht mehr ausreichend dienen kann, oder wenn der \nStiftungszweck aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht \nnur vorübergehend undurchführbar ist. \n\n140\n\nVgl. Rehn/Cronauge, a.a.O., \n§ 100 Anm. III 1.\n\n141\n\nIn diesem Sinne ist die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht \nunmöglich geworden. Der in Nr. 10 des Stiftertestaments \nniedergelegte Zweck, Stifternachfahren ein ehrenhaftes \nFortkommen zu ermöglichen, lässt sich - wie dargelegt - auch dann \nnoch erreichen, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens überaus \nhoch sind.\n\n142\n\nDie Änderungsbefugnis nach § 100 Abs. 2 GO NRW ist jedoch \nnicht auf die von § 87 Abs. 1 BGB erfassten Fallkonstellationen \nbeschränkt. Unabhängig davon, dass die vorstehend beschriebene \nÄnderungsmöglichkeit Abgrenzungsschwierigkeiten zu der weiter \noben beschriebenen ergänzenden Auslegung der \nStiftungsverfassung und - zumindest bei selbstständigen \nStiftungen - zu behördlichen Zwangsmaßnahmen mit sich bringt, \nerfasst sie wegen ihrer engen Voraussetzungen nicht alle Fälle, in \ndenen wegen einer erheblichen Änderung der tatsächlichen \nVerhältnisse eine Änderung der Stiftungsordnung (unter \nBerücksichtigung des Stifterwillens) angezeigt ist. Daher erscheint \nes dem Senat angemessen, in Fällen der öffentlich-rechtlichen \nunselbstständigen kommunalen Stiftung eine außerordentliche \nBerechtigung des Stiftungsträgers zur Änderung der \nStiftungsverfassung anzunehmen, wenn hierfür ein besonderer, \nrechtfertigender Grund besteht. Dies ist unter folgenden, engen \nVoraussetzungen anzunehmen: In den tatsächlichen Verhältnissen \nmuss, bezogen auf den in der Stiftungsverfassung zum Ausdruck \ngekommenen Willen des Stifters, eine wesentliche Veränderung \neingetreten sein [(1.)]. Darüber hinaus muss sich die unveränderte \nVerfolgung des bisherigen Stifterwillens als nicht mehr sachgerecht \nerweisen [(2.)]. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, so ist der \nStiftungsträger zu einer Änderung der Stiftungsordnung berechtigt. \nAuf diese Weise besteht (nicht zuletzt wegen der erforderlichen \nEinschaltung der Stiftungsaufsicht) eine große Gewähr für eine \nsorgfältige Prüfung der Gestaltungsmöglichkeiten und für eine \nsachgerechte Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsträger \nbesitzt bei Bejahung vorerwähnter Voraussetzungen einen - durch \nden mutmaßlichen Stifterwillen begrenzten - Spielraum, innerhalb \ndessen er den ursprünglichen Willen des Stifters den veränderten \nVerhältnissen gemäß modifizieren darf [(3.)]. \n\n143\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n29. November 1990 - 7 B 155.90 -, \na.a.O.; BGH, Urteil vom 26. April \n1976 - III ZR 21/74 -, MDR 1976, \n1001; OVG Bremen, Urteil vom \n28. August 1990 - OVG 1 BA \n9/90 -, in: Stiftungen in der \nRechtsprechung, Band IV, \nS. 127 ff.; Seifart/von \nCampenhausen, a.a.O., § 8 Rdnr. \n108/111; Andrick/ Suerbaum, \nStiftung und Aufsicht, München \n2001 und 2003, § 7 Rdnr. 42 \n(S. 156) m.w.N.; Ebersbach, \na.a.O., I-6.3 (S. 89 ff.); vgl. auch \nBVerwG, Urteil vom 4. März 1960 \n- 7 C 99.57 -, a.a.O., und BGH, \nUrteil vom 3. März 1977 - III ZR \n10/74 -, BGHZ 68, 142 (zu § 5 \nStiftG Berlin); a.A.: OVG NRW, \nUrteil vom 23. März 1984 - 15 A \n1620/81 -, a.a.O., allerdings vor \ndem Hintergrund des § 67 GO \nNRW a.F.; Twehues, a.a.O., \nS. 236.\n\n144\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Beklagte hier zu einer \nbegrenzten Abänderung der im Stiftertestament festgelegten \nStiftungsverfassung berechtigt.\n\n145\n\n(1.) In den tatsächlichen Verhältnissen ist, bezogen auf den in \nder Stiftungsverfassung zum Ausdruck gekommenen Willen des \nStifters, eine wesentliche Veränderung eingetreten. Gemäß Nr. 10 \nSatz 1 und Nr. 3 des Stiftertestaments wollte der Stifter einer \nbegrenzten Anzahl christlicher Nachfahren ein ehrenhaftes \nFortkommen ermöglichen. Aus der Gesamtschau der weiteren \nBestimmungen des Stiftertestaments ergibt sich, dass dem Stifter \ndas Ansteigen des auf eine Stifterportion entfallenden \nJahresbetrags auf vergleichsweise hohe Summen nicht vor Augen \nstand. Auszugehen ist von Nr. 2 in der die Nutzbarmachung des \nGuts E. Hof durch Zeitverpachtung angesprochen ist. Sodann \nist Nr. 6 Satz 2 mit der Sicherung des \"notdürftigen Fortkommens\" \nin den Blick zu nehmen. In Nr. 7 ist ein Beitrag zum \nLebensunterhalt beabsichtigt. Danach kann die Verwaltung einem \nDestinatär eine Stipendiumshälfte über das 25. Lebensjahr hinaus \nin Fällen außergewöhnlich großer Gebrechen belassen, in denen \nder Betreffende außerstande ist, sein Fortkommen aus eigenen \nMitteln sicherzustellen. Entscheidendes Gewicht erhält Nr. 9 \nSatz 2, wo von der \"Deckung der Erziehungs- und \nVerpflegungskosten\" die Rede ist. Nr. 10 Satz 1 spricht, ebenso \nwie Nr. 15 Satz 4, von einer \"Wohltat\". In Nr. 12 ist die Verteilung \nder Erträge auf vier Portionen für den Fall vorgesehen, dass die \nnäher bestimmte Deszendenz ausstirbt. In Nr. 14 Satz 1 spricht \nder Stifter von einer \"kleinen Zutat\" zu einem \"wohltätigen \nWerke\".\n\n146\n\nDurch die zwischenzeitliche Ertragsgewinnung in Form des \nErbbauzinses (im Gegensatz zur früheren Zeitverpachtung) sind \ndie Erträge derart stark angestiegen, dass ungeachtet eines ins \nEinzelne gehenden Vergleichs mittlerweile von einer wesentlichen \nVeränderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen ist. Im \nJahre 1987 war ein Stiftungsertrag von knapp 628.000,00 DM zu \nverzeichnen. In den Jahren 1997 bzw. 2000 beliefen sich die \nStiftungseinnahmen auf Beträge zwischen 850.000,00 und \n875.000,00 DM. Selbst bei Abzug des Verwaltungskostenbeitrags, \netwaiger Körperschaftsteuer (für die Zeit ab 1991) und \nRücklagenbildung für Erbersatzsteuer sowie unter \nBerücksichtigung einer etwaigen Einkommensteuerpflicht des \nDestinatärs haben die auf eine Portion entfallenden Beträge eine \nHöhe erreicht, die jenseits der Vorstellung des Stifters gelegen \nhat.\n\n147\n\n(2.) Vor dem soeben dargestellten Hintergrund erweist sich die \nunveränderte Verfolgung des bisherigen Stifterwillens als nicht \nmehr sachgerecht. Denn der einzelne Destinatär erhielte eine \nZuwendung, die in der Regel ein Vielfaches der Erziehungs- und \nVerpflegungskosten deckt: Bei unveränderter Verteilung der \nStiftungserträge auf drei Portionen flössen den Begünstigten \nbinnen eines vergleichsweise kurzen Zeitraums jeweils mehrere \nHunderttausend Euro zu. \n\n148\n\n(3.) Ist der Stiftungsträger demgemäß zu einer Änderung der \nStiftungsordnung berechtigt, so obliegt es in erster Linie ihm, \ninnerhalb des zur Verfügung stehenden Spielraums den \nursprünglichen Willen des Stifters entsprechend den veränderten \nVerhältnissen zu modifizieren. Neben einer Erhöhung der \nStifterportionen (vgl. Nr. 3 des Stiftertestaments) kommt eine \nVerringerung der Bezugsdauer (vgl. Nr. 6 Sätze 1 und 2 des \nStiftertestaments) in Betracht. Denkbar ist aber auch, beide \nMaßnahmen miteinander zu kombinieren.\n\n149\n\nDer Senat weist abschließend und außerhalb der Verpflichtung \ndes Beklagten zur Neubescheidung der Klägerin darauf hin, dass \ner es für sinnvoll hält, wenn der Beklagte von seiner vorstehend \ndargelegten Berechtigung zur Änderung der Stiftungsverfassung \nbereits für die streitgegenständliche Stipendienvergabe ab dem \n1. Januar 1987 Gebrauch macht. Auf diese Weise trüge er der \nseinerzeit bereits eingetretenen nachhaltigen Veränderung u.a. der \nStiftungserträge Rechnung.\n\n150\n\nNach alledem war die Berufung mit der aus dem Tenor \nersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.\n\n151\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, \n162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der \nBeigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn er \nhat sich weder einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO) noch das Berufungsverfahren in besonderer Weise \ngefördert.\n\n152\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n153\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-23/8-a-3587-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-23/8-a-3587-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286046","retrieved":"2026-07-09 03:03:05.185498+00:00"}}