{"status":"available","doknr":"OLD286047","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0623.8A2057.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"8 A 2057/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Berufung \nzurückgenommen haben.\n\nIm Übrigen wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2003 zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Einrichtung von Parkplätzen für \nSchwerbehinderte.\n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks U.--\n---straße 6 in E. . Im Hintergelände des Grundstücks, an der seitlichen Grenze \nzum Grundstück I.----straße 110, befindet sich eine Garage, deren Breite - gemessen \nan den Innenwänden - 3 m beträgt. Die U.-----straße weist im Bereich des \nklägerischen Grundstücks eine Breite von etwa 5 m auf. Dort ist eine Tempo-30-Zone \neingerichtet. Über einen abgesenkten Bordstein besteht eine Zufahrtsmöglichkeit zu \nder mit Betonplatten befestigten Garagenzufahrt des klägerischen Grundstücks. \nDiese ist zunächst 2,42 m breit. Zum Grundstück I.----straße 110 schließt sich seitlich \neine 0,96 m breite, derzeit als Beet genutzte Fläche an. Die Breite zwischen dem \nEnde der dem Haus zugewandten ausgebauten Seite der Zufahrt und der \nGrundstücksbegrenzungsmauer Grundstück I.----straße 110 beträgt mithin zunächst \n3,38 m. Vor der Eingangstür zum klägerischen Haus befindet sich eine Treppe, die \nzu einer Verengung des zur Verfügung stehenden Streifens auf 2,90 m führt. Die \nGrundstückseinfahrt ist zwischen vorhandenem Gartentor (Breite: 2,30 m) und \nAußenwand der Garage 11,45 m lang.\n\n4\n\nDie Klägerin leidet an einem Zustand nach Kinderlähmung (sog. Post-Polio-\nSyndrom). Sie ist Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der \nBehinderung von 100 % sowie mit den Merkzeichen \"G\", \"aG\", \"B\" und \"RF\". Der \nKläger leidet an Multipler Sklerose, die derzeit nicht fortschreitet. Er ist ebenfalls \nInhaber eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von \n100 %; ferner sind die Merkmale \"aG\" und \"B\" eingetragen. Der Kläger ist nicht auf \ndie Benutzung von Gehhilfen oder einen Rollstuhl angewiesen. Letzteres gilt auch für \ndie Klägerin, die von Zeit zu Zeit einen Stock verwendet.\n\n5\n\nDie Kläger verfügen über einen Renault Clio mit Schaltgetriebe. Das Fahrzeug ist \nzweitürig und weist keine von der Serienausstattung abweichende \nbehindertengerechte Einrichtung auf. Ein zweites Fahrzeug, einen Nissan Micra, \nhaben die Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens veräußert.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 4. April 2000 beantragten die Kläger bei der Beklagten wegen \nihrer Gehbehinderungen eine reservierte Parkfläche vor ihrem Grundstück. Zur \nBegründung verwiesen sie auf die dortige, sich zuspitzende Parksituation und ihren \nsich verschlechternden Gesundheitszustand. Unter dem 5. Juli 2000 ergänzten sie \nihren Antrag dahin gehend, dass sie \"2 behindertengerechte und reservierte \nParkflächen\" vor ihrem Grundstück beantragten. Die Parksituation sei insbesondere \nwährend der Öffnungszeiten der gegenüber liegenden Zahnarztpraxis unzumutbar. \nIm Falle lediglich allgemeiner Schwerbehindertenparkplätze vor ihrem \nHausgrundstück sei zu befürchten, dass diese von behinderten Besuchern der \nZahnarztpraxis belegt werden würden.\n\n7\n\nNachdem ihr Begehren unbeschieden geblieben war, erhoben die Kläger am \n3. August 2000 Klage gegen die Beklagte (VG Düsseldorf - 6 K 5017/00 -). Diese \nnahmen sie noch im gleichen Monat zurück.\n\n8\n\nDurch gleich lautende, gesondert an die Kläger gerichtete Bescheide vom \n8. November 2000, zugestellt am 10. November 2000, lehnte die Beklagte den \nAntrag auf Errichtung von zwei für die Kläger reservierten Behindertenparkplätzen \nvor dem Haus U.-----straße 6 ab. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die \neinschlägigen Rechtsgrundlagen aus, bei der Prüfung der Einrichtung von \nSchwerbehindertenparkplätzen für bestimmte Schwerbehinderte sei ein strenger \nMaßstab anzulegen. Derartige Entscheidungen gingen zu Lasten des \nGemeingebrauchs der Straße sowie der übrigen Verkehrsteilnehmer. Es sei \nanzunehmen, dass in der Zufahrt zum klägerischen Grundstück mindestens zwei \nFahrzeuge geparkt werden könnten. Im Übrigen bestehe vor der Grundstückszufahrt \nein gesetzliches Parkverbot, das ausschließlich Berechtigten Vorteile verschaffe.\n\n9\n\nZur Begründung ihres hiergegen am 8. Dezember 2000 erhobenen Widerspruchs \nließen die Kläger vortragen: Sie besäßen einen Anspruch auf Errichtung von zwei \nSchwerbehindertenparkplätzen vor ihrem Haus. In der Grundstückseinfahrt könnten \nnicht zwei Fahrzeuge so abgestellt werden, dass auch Schwerbehinderte mit \naußergewöhnlicher Gehbehinderung ohne größere Probleme dort ein- und \naussteigen könnten. Nur wenn man mit dem Fahrzeug ganz eng an eine Seite der \nEinfahrt fahre, sei es möglich, auf der anderen Seite auszusteigen. Selbst dann sei \nein gefahrloses Be- und Entladen des Kofferraums für sie nicht möglich. Hinzu \nkomme, dass Fahrzeuge von Verkehrsteilnehmern auf der Straße in der Form \ngeparkt seien, dass man nur mittels Rangierens in ihre Einfahrt einfahren könne. \nEine Nutzung der vorhandenen Garage komme nicht in Betracht. Diese sei so eng, \ndass wegen ihrer Schwerbehinderung ein Aussteigen aus dem Fahrzeug nicht \nmöglich sei. Ein Parken vor der Garageneinfahrt nütze ihnen nichts. Denn sie seien \nderart schwer behindert, dass es für sie mit unzumutbarem Kraftaufwand verbunden \nsei, das Fahrzeug zunächst zu be- bzw. zu entladen, um es dann wieder in der \nGarageneinfahrt zu parken. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Anspruch auf \nmindestens einen Schwerbehindertenparkplatz.\n\n10\n\nDie Beklagte legte den Widerspruch der Landrätin des Kreises X. mit \nSchreiben vom 23. Januar 2001 vor. Der Widerspruch ist bis heute \nunbeschieden.\n\n11\n\nDie Kläger haben am 20. August 2001 Klage erhoben. Sie wiederholen und \nvertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend machen sie \ngeltend: Die Klage sei nach § 75 VwGO zulässig. Sie sei auch begründet. Ihnen \nstehe gemäß § 45 Abs. 1 b) Satz 1 Nr. 2 StVO i.V.m. Nr. 8 der \nVerwaltungsvorschriften zu § 45 StVO ein Anspruch auf die Errichtung von \nBehindertenparkplätzen zu.\n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 8. November 2000 zu \nverpflichten, zwei ihnen zugewiesene Behindertenparkplätze vor dem Haus U.-----\nstraße 6 in E. zu errichten,\n\n14\n\nhilfsweise einen den Klägern zugewiesenen Parkplatz vor dem Haus U.-----\nstraße 6 in E. zu errichten,\n\n15\n\nhilfsweise, den Antrag der Kläger vom 4. April 2000 unter Beachtung der \nAuffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie hat vorgetragen: Für die Anordnung des begehrten Parksonderrechts sei \nerforderlich, dass ausreichender Parkraum nicht zur Verfügung stehe oder der \nSchwerbehinderte nicht in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen \nAbstellraum außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes besitze. Letzteres sei bei \nden Klägern anzunehmen. Ausgehend von ihren Angaben sei es ihnen zuzumuten, \ndie 2,70 m breite Garageneinfahrt auf die Breite von Schwerbehindertenparkplätzen \n(grundsätzlich 3 m) zu verbreitern. Die Teilentfernung des neben der Garagenzufahrt \nbefindlichen Blumenbeets sei mit wesentlich geringeren Belastungen für die \nAllgemeinheit verbunden als die Einrichtung von zwei \nSchwerbehindertenparkplätzen. Darüber hinaus sei zu erwägen, dass die Kläger ihre \nGarage im Wege des Umbaus seitlich vergrößerten. Gegebenenfalls sei zu erwägen, \ndass sie direkt vor ihrem Haus zum Gehweg hin einen Stellplatz einrichteten.\n\n19\n\nDurch auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2003 ergangenes, am \n6. Februar 2003 verkündetes Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Untätigkeitsklage \nzulässig, aber unbegründet. Die Kläger seien auf die in zumutbarer Entfernung zur \nVerfügung stehende Garage bzw. Abstellplätze außerhalb des öffentlichen \nVerkehrsraums zu verweisen. Sie hätten in der mündlichen Verhandlung selbst \neingeräumt, dass für das Abstellen ihrer beiden Personenkraftwagen weder Bäume \ngefällt noch umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt werden müssten. \nAbgesehen von der Garage sei jedenfalls eine Garagenzufahrt in einer (zumindest \nmit zumutbaren Mitteln zu schaffenden) ausreichenden Breite und Länge vorhanden. \nDiese erlaube es ihnen, beide Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück abzustellen. Die \nBeklagte habe als Straßenverkehrsbehörde in ihre Erwägungen auch den \nGesichtspunkt einstellen dürfen, dass in dem von den Klägern bewohnten Bereich \nmit Blick auf die umliegende Bebauung sowie die Art der Grundstücksnutzung \nerheblicher \"Parkdruck\" bestehe. Vor diesem Hintergrund scheide auch ein Anspruch \nauf Errichtung nur eines den Klägern zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatzes \nvor ihrem Grundstück aus. Der Antrag auf Neubescheidung bleibe erfolglos, da die \nablehnenden Bescheide der Beklagten keine Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 2 \nVwGO aufwiesen. Unter Ermessensgesichtspunkten begegne es keinen Bedenken, \nwenn die Abwägung der klägerischen Interessen mit denen der Allgemeinheit sowie \nanderer Betroffener zu dem Ergebnis geführt habe, vor dem klägerischen Grundstück \nkeinen Schwerbehindertenparkplatz einzurichten. \n\n20\n\nAuf den am 24. März 2003 gestellten Antrag der Kläger hat der Senat die \nBerufung mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 zugelassen.\n\n21\n\nDie Kläger führen zur Begründung ihrer Berufung aus: Zur Herstellung von \nParkmöglichkeiten auf ihrem Grundstück müssten umfangreiche Baumaßnahmen \ndurchgeführt werden. Hierzu zähle u.a. das Fällen von sieben an der Seite zum \nGrundstück I.----straße 110 stehenden Zypressen und einer vor ihrem Haus \nstehenden etwa 20 Jahre alten Edeltanne. Ausweislich zweier Kostenvoranschläge \nseien für entsprechende Baumaßnahmen zwischen vier- und \nsechseinhalbtausend Euro aufzuwenden. Denn der gesamte Vorgarten müsse \nentfernt und das Niveau angepasst werden. Die vorhandene Einfahrt sei für ein \nordnungsgemäßes Befahren ungenügend. Das Interesse des öffentlichen \nStraßenverkehrs überwiege ihr Interesse an der Errichtung der \nSchwerbehindertenparkplätze nicht. Trotz der gegenüber liegenden großen \nZahnarztpraxis fänden sich in unmittelbarer Nähe keine Parkmöglichkeiten für \nSchwerbehinderte. Die Beklagte habe in der L.-----straße einen \nSchwerbehindertenparkplatz - wohl nur auf Wunsch eines einzelnen Bürgers - \neingerichtet. Dessen Nutzung sei ihnen wegen zu großer Entfernung nicht \nzumutbar.\n\n22\n\nIn dem vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin am 5. Mai 2004 \nhat der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen, es gebe Absichten, \nauf Dauer wieder ein zweites Fahrzeug zu erwerben. Da derzeit nur ein Wagen \nvorhanden sei, werde mit der Berufung die Einrichtung lediglich eines (für die Kläger \nbestimmten) Schwerbehindertenparkplatzes vor dem klägerischen Grundstück auf \nder Straße erstrebt.\n\n23\n\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,\n\n24\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2003 abzuändern \nund die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 8. November 2000 zu \nverpflichten, einen ihnen zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatz vor dem Haus \nU.-----straße 6 in E. einzurichten,\n\n25\n\nhilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung vorerwähnter Bescheide zu \nverpflichten, einen allgemeinen Schwerbehindertenparkplatz vor dem Haus U.-----\nstraße 6 in E. einzurichten.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. \nErgänzend trägt sie vor, die in ihrem Stadtgebiet eingerichteten \nSchwerbehindertenparkplätze wiesen je nach den örtlichen und baulichen \nVoraussetzungen eine Breite zwischen 1,95 und 3,70 m auf. Die von den Klägern \neingereichten Kostenvoranschläge überstiegen das Maß des Erforderlichen. Im \nÜbrigen sei die Gewährung eines Parksonderrechts für einen Einzelnen mit den \nInteressen der Allgemeinheit abzuwägen. Innerstädtischer Parkraum könne nicht \nbeliebig vermehrt werden. Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer müsse an deren \nGleichbehandlung möglichst festgehalten werden.\n\n29\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen. Hinsichtlich des vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermins \nwird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n32\n\nDas Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit es den von den Klägern geltend \ngemachten Anspruch auf Einrichtung eines zweiten (für sie bestimmten) \nSchwerbehindertenparkplatzes betrifft, vgl. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 \nVwGO. Denn die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger im Erörterungstermin vom \n5. Mai 2004 abgegebene Erklärung, Klageziel sei die Einrichtung eines (für die \nKläger bestimmten) Schwerbehindertenparkplatzes, ist als teilweise Rücknahme der \nBerufung zu werten.\n\n33\n\nIm Übrigen ist die vom Senat zugelassene und auch ansonsten zulässige \nBerufung der Kläger unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit über \nsie nicht rechtskräftig entschieden ist, zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben weder \neinen Anspruch auf Einrichtung eines für sie bestimmten \nSchwerbehindertenparkplatzes vor ihrem Grundstück noch können sie die \nKennzeichnung eines allgemeinen, dort angeordneten \nSchwerbehindertenparkplatzes beanspruchen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie \nbesitzen auch keinen - vom Klagebegehren umfassten - Anspruch auf \nNeubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n34\n\nAls Grundlage für dieses Begehren kommt allein § 45 Abs. 1 b) Satz 1 Nr. 2 \nStVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift, zu der § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG ermächtigt, \ntreffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im \nZusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für \nSchwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde. § 45 Abs. 1 \nb) Satz 1 Nr. 2 StVO begünstigt mit der Benennung von Schwerbehinderten mit \naußergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden jeweils hinreichend abgrenzbare \nPersonenkreise. Ihnen wird die Begünstigung auch nicht allein als Rechtsreflex \nzuteil. Der Zweck der verordnungsrechtlichen Ermächtigungsregelung besteht in der \nVersorgung vorerwähnten Personenkreises mit ausreichendem Parkraum. Allerdings \nkommt ein Anspruch auf Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten nur dann in \nBetracht, wenn im Einzelfall ausnahmsweise eine Reduzierung des \nverkehrsbehördlichen Regelungsermessens auf Null gegeben ist.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1988 - 7 B 128.88 -, Buchholz 442.151 \n§ 45 StVO Nr. 18; Senatsurteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, NZV 1997, 132; \nNds. OVG, Urteil vom 14. April 1988 - 12 OVG A 269/85 -.\n\n36\n\nDahinstehen kann, in welchen Fallgestaltungen eine derartige \nErmessensreduzierung bei der Kennzeichnung von Schwerbehindertenparkplätzen \ndenkbar ist. Jedenfalls ist das Ermessen der Beklagten hier angesichts der konkreten \nörtlichen Situation unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung \nnicht im erwähnten Sinne reduziert. Sie hat den Antrag der Kläger \nermessensfehlerfrei abgelehnt.\n\n37\n\nDie Ermessensentscheidung der Beklagten ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur \neingeschränkt darauf zu überprüfen, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihres \nErmessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Hiervon ausgehend \nleidet die Entscheidung der Beklagten, keinen (besonderen) \nSchwerbehindertenparkplatz vor dem klägerischen Haus, U.-----straße 6 in E. , \neinzurichten, nicht an Ermessensfehlern. Insbesondere hat die Beklagte von ihrem \nErmessen nicht deshalb in einer dem Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, § 45 Abs. 1 \nb) Satz 1 Nr. 2 StVO widersprechenden Weise Gebrauch gemacht \n(Ermessensfehlgebrauch), weil sie die Kläger auf eine auf ihrem Grundstück \nbestehende bzw. in zumutbarer Weise einzurichtende Parkmöglichkeit verwiesen \nhat.\n\n38\n\nMit der Einfügung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG durch das Änderungsgesetz vom \n6. April 1980 (BGBl. I S. 413) und des § 45 Abs. 1 b) Satz 1 Nr. 2 StVO durch die \nÄnderungsverordnung vom 21. Juli 1980 (BGBl. I, S. 1060) verfolgte der Normgeber \nausweislich der amtlichen Begründung zu diesen Regelungen das Ziel, den \nentwürdigenden Zustand zu beenden, dass u.a. Schwerbehinderte mit \naußergewöhnlicher Gehbehinderung unzumutbar weite Wege gehen oder gar \ngetragen werden müssen.\n\n39\n\nVgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, \nBT-Drucksache 8/3150, S. 9, sowie die Begründung zur Verordnung der Änderung \nder Straßenverkehrsordnung vom 21. Juli 1980, Verkehrsblatt 1980, 514 (518).\n\n40\n\nIn der amtlichen Begründung heißt es weiter u.a.:\n\n41\n\n\"Bevor einem Schwerbehinderten Parkvorrechte eingeräumt werden, wird zu \nprüfen sein, ob er die persönlichen Voraussetzungen für eine Sonderregelung erfüllt: \nEr muss außergewöhnlich gehbehindert und wegen dieser Gehbehinderung darauf \nangewiesen sein, sein Kraftfahrzeug in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung oder \nseiner Arbeitsstätte zur Verfügung haben. Es muss für ihn unzumutbar sein, längere \nWege zu diesem Zweck zu Fuß zurückzulegen. Lassen die allgemeinen \nVerkehrsverhältnisse die Reservierung von Parkraum nicht zu, muss nach einer \nanderen Lösung gesucht werden, die die Belange des Schwerbehinderten \nberücksichtigt. Gleiches gilt für den Blinden.\n\n42\n\nEine solche Sonderregelung wird generell dann nicht in Betracht kommen, wenn \nes sich um eine Straße handelt, auf der wegen starken Verkehrs z.B. ein absolutes \nHalteverbot (Zeichen 283) angeordnet wurde und eine Parksonderregelung daher \nden übrigen Verkehr behindert oder gar gefährden würde. Auch wird z.B. kein \nBedürfnis für derartige Parkvorrechte zu bejahen sein, wenn auf eigenem Grund und \nBoden Parkmöglichkeiten bestehen oder in zumutbarer Weise geschaffen werden \nkönnen oder sonst ausreichender Parkraum in unmittelbarer Nähe bzw. der \nArbeitsstätte des Schwerbehinderten oder Blinden vorhanden ist.\"\n\n43\n\nIn Würdigung der Entstehungsgeschichte bezweckt die rechtliche Regelung, u.a. \naußergewöhnlich Gehbehinderte zu begünstigen, soweit für sie eine \nZumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Andererseits sind die allgemeinen örtlichen \nVerkehrsverhältnisse zu berücksichtigen. Der übrige Verkehr soll weder behindert \nnoch gefährdet werden.\n\n44\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. April 1988 - 12 OVG A 269/85 -.\n\n45\n\nDie Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (vom \n22. Oktober 1998, Bundesanzeiger Nr. 246 b vom 31. Dezember 1998, ber. 1999 \nS. 947, geändert durch Erlass vom 26. Januar 2001, Bundesanzeiger Nr. 21 S. 1419, \nund vom 18. Dezember 2001, Bundesanzeiger Nr. 242 S. 25 513; - VwV-StVO -), die \ndas Ermessen im Sinne einer bundeseinheitlichen gleichmäßigen, am \nGesetzeszweck orientierten Anwendung steuert,\n\n46\n\nvgl. Senatsurteil vom 14. März 2000 - 8 A 5467/98 -, VRS 99, 316 (318),\n\n47\n\nzielt in die gleiche Richtung. In Nummer IX. der VwV-StVO heißt es:\n\n48\n\n\"1. a) Parkplätze, die allgemein dem erwähnten Personenkreis zur Verfügung \nstehen, kommen, ggf. mit zeitlicher Beschränkung, insbesondere dort in Betracht, wo \nder erwähnte Personenkreis besonders häufig auf einen derartigen Parkplatz \nangewiesen ist, z.B. in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, Orthopädischen \nKliniken.\n\n49\n\n...\n\n50\n\n2. a) Parkplätze für bestimmte Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher \nGehbehinderung und Blinde, z.B. vor der Wohnung oder in der Nähe der \nArbeitsstätte, setzen eine Prüfung voraus, ob\n\n51\n\n- ein Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn \nParkraummangel nicht besteht oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung \neine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes \nhat,\n\n52\n\n- ein Parksonderrecht vertretbar ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn ein \nHalteverbote (Zeichen 283) angeordnet wurde,\n\n53\n\n- ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt.\"\n\n54\n\nVgl. auch die insoweit inhaltsgleiche frühere Nummer VIII der VwV-StVO, \nVerkehrsblatt 1980, 520 (521 f.).\n\n55\n\nAusgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der \nPrüfung der Erforderlichkeit eines Parksonderrechts für die Kläger zu dem Ergebnis \ngekommen ist, dass diese ihr eigenes Grundstück zu Parkzwecken in Anspruch \nnehmen können. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Kläger ihr derzeitiges \nFahrzeug, einen Kleinwagen (Renault Clio, 2türig mit Schaltgetriebe ohne besondere \nbehindertengerechte Ausstattung), in ihrer Garage, zumindest aber auf der \nGaragenzufahrt ihres Grundstücks abstellen können. Dies ergibt sich aus der \nWürdigung der zahlreichen in den Gerichtsakten befindlichen Lichtbildaufnahmen, \ndie den maßgeblichen Bereich erkennen lassen, sowie mit Blick auf die vom \nBerichterstatter im Rahmen des Erörterungstermins getroffenen Feststellungen \nbezüglich der Maße der Garagenzufahrt auf dem klägerischen Grundstück.\n\n56\n\nDie Kläger können ihren Wagen auch unter Berücksichtigung ihrer \nSchwerbehinderungen in ihrer Garage abstellen. Denn diese ist an den Innenwänden \n3 m breit. Sie liegt damit oberhalb des Mittelbereichs der Breiten, die \nSchwerbehindertenparkplätze im Stadtbereich der Beklagten nach deren Angaben \naufweisen (1,95 m bis 3,70 m).\n\n57\n\nUnabhängig hiervon ergibt sich nichts für die Kläger Günstigeres, wenn man \nlediglich ihre Garagenzufahrt in den Blick nimmt. Denn diese ist schon jetzt 2,42 m \nbreit. Das pauschal gebliebenes Vorbringen der Kläger, diese Breite reiche für ein \ngefahrloses Be- und Entladen des Kofferraums bzw. Ein- und Aussteigen durch sie \nnicht aus, erscheint mit Blick auf die Breite ihres derzeitigen Fahrzeugs von 1,639 m \nals reine Schutzbehauptung. Es bleiben - vorausgesetzt, der Wagen wird am Rand \nder Zufahrt abgestellt - mithin noch zwischen 70 und 80 cm zum Ein- und \nAussteigen. Bei dieser Beurteilung darf nicht außer Betracht bleiben, dass derzeit \nlediglich die Klägerin auf die (zeitweilige) Verwendung einer Gehhilfe angewiesen ist. \n\n58\n\nSelbst wenn man auch ohne Vorlage fachärztlicher Bescheinigungen zu Gunsten \nder Kläger davon ausgeht, dass die derzeitige Breite der Grundstückseinfahrt nicht \nausreicht, um ihnen ein vergleichsweise unbeschwerliches Aufsuchen und Verlassen \nbzw. Be- und Entladen des dort abgestellten Fahrzeugs zu ermöglichen, ergibt sich \nfür die Erforderlichkeit eines Parksonderrechts keine abweichende Beurteilung. Die \ndann als erforderlich anzusehende - von der Beklagten im erstinstanzlichen \nVerfahren zulässiger Weise noch eingeführte (vgl. § 114 Satz 2 VwGO, § 45 Abs. 2 \nund Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) - Verbreiterung der Garagenzufahrt im Bereich zumindest \nzwischen Gartentor und Beginn der Haustreppe setzt zumutbarer Weise lediglich die \nInanspruchnahme eines Teils des dort befindlichen Gartenbeets unter Verlegung von \n- mit den bisherigen vergleichbaren - Betonplatten voraus. Dass dies einen für die \nKläger übermäßigen Kostenaufwand nach sich zöge, vermag der Senat nicht \nanzunehmen, weil lediglich eine kleine Fläche verändert werden müsste. Die \neingereichten Kostenvoranschläge besitzen in diesem Zusammenhang keine \nAussagekraft. Sie beinhalten über die vorerwähnten, als vergleichsweise geringfügig \nzu erachtenden Umbaumaßnahmen hinausgehende Aufwendungen für die \nUmgestaltung eines Großteils ihres Vorgartens.\n\n59\n\nDurfte mithin die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, \ndass kein Bedürfnis für ein Parkvorrecht zugunsten der Kläger besteht, so scheidet \nder geltend gemachte Anspruch sowohl bezüglich eines für sie bestimmten als auch \nhinsichtlich eines allgemeinen Schwerbehindertenparkplatzes vor ihrem Haus in \nE. aus.\n\n60\n\nNach alledem kommt ein vom Klagebegehren umfasster Anspruch auf \nNeubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht in Betracht.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 126 Abs. 3 \nSatz 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-23/8-a-2057-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-23/8-a-2057-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286047","retrieved":"2026-07-09 03:03:05.367437+00:00"}}