{"status":"available","doknr":"OLD286045","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0623.13A2037.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"13 A 2037/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEs fehlt schon an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG notwendigen Darlegung \neines Zulassungsgrundes. Die Zulassung der Berufung richtet sich nach § 78 Abs. 3 \nund 4 AsylVfG. In dem Antrag auf Zulassung der Berufung sind die Gründe, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dementsprechend muss im \nZulassungsbegehren einer der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG \nbezeichnet und außerdem erläutert werden, aus welchen Gründen die Zulassung der \nBerufung geboten ist. \"Darlegung\" ist dabei im Sinne von \"Erläutern\" und \"Erklären\" \nzu verstehen und erfordert deshalb eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles \nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils \nund dementsprechend eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des \nanzufechtenden Urteils sowie detaillierte fallbezogene Ausführungen.\n\n4\n\nDiesen Darlegungserfordernissen entspricht der Zulassungsantrag schon deshalb nicht, weil ein konkreter in \n§ 78 Abs. 3 AsylVfG bezeichneter Zulassungsgrund in dem Antrag nicht benannt und auch nicht dargelegt \nworden ist. Das Vorbringen der Kläger zum behaupteten Verfolgungsschicksal von Minderheiten im Kosovo \nrechtfertigt zudem nicht die Zulassung der Berufung, zumal diese Frage in ihrer auf die Kläger bezogenen \nAusprägung an sich nur relevant ist in Bezug auf die Klägerin zu 2), die nach ihren Angaben der Volksgruppe \nder Roma angehört, während der Kläger zu 1) albanischer Volkszugehöriger ist. Die Kläger wenden sich im \nKern im Stile einer Berufungsschrift gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil und bringen letztlich zum \nAusdruck, dass sie die Wertungen und das Ergebnis des erstinstanzlichen Gerichts nicht teilen. Dies erfüllt die \nAnforderungen an eine Rechtsmitteleröffnungsschrift, die dem Bevollmächtigten der Kläger aus zahlreichen \nAsylverfahren und Zulassungsanträgen bekannt sind, nicht. Die von Asylbewerbern nicht akzeptierte Wertung \nihres Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung, etwa wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung oder auf Grund eines Verfahrensfehlers.\n\n5\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht im Übrigen der Entscheidungspraxis des Senats. Der Senat \nerkennt nämlich in Übereinstimmung mit dem für Asylbegehren aus dem Kosovo stammenden Personen \nebenfalls zuständigen 14. Senat des Gerichts und - soweit ersichtlich - den mit Rechtstreitigkeiten der \nvorliegenden Art befassten Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen, dass (auch) Roma im Kosovo \neiner politischen Verfolgung nicht unterliegen. Hieran ändern die im März 2004 nach Todesfällen albanischer \nKinder entstandenen Unruhen mit Gewalttätigkeiten zwischen Albanern und Serben und die bei der Gelegenheit \ngegen Roma geführten Übergriffe nichts. Die gewaltbegleiteten Unruhen richteten sich nicht vorrangig gegen \nRoma, auch wenn in einigen Städten einzelne Familien dieser Minderheiten aus unterschiedlichen Gründen \nschwer angegriffen worden sind. Die Unruhen sind im Übrigen beigelegt. Die Truppen der KFOR im Kosovo \nsind in der Folgezeit verstärkt worden. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, \ndass die Gebietsherrschaft von UNMIK und KFOR im Kosovo durch die gewalttätigen Unruhen im März 2004 \ngrundsätzlich gefährdet war oder ist. \n\n6\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni \n2004 - 13 A 1958/04.A - und vom 29. April 2004 - 14 \nA 1707/04.A -.\n\n7\n\nDer Zulassungsantrag gibt insoweit keine Veranlassung zu einer anderen Sicht, zumal er zu einer anderen \nBeurteilung zwingende Erkenntnisquellen nicht konkret und substantiiert benennt.\n\n8\n\nIm Übrigen bedarf es auch der Klärung der - bezüglich der Klägerin zu 2) \nrelevanten - Frage der Gefahrensituation für Roma im Kosovo nicht, weil diesen ein \ndem Schutz nach § 54 AuslG gleichkommender Schutz zuteil wird. Eine \nzwangsweise Rückführung von Roma in den Kosovo ist nämlich zur Zeit nicht \nmöglich. \n\n9\n\nVgl. hierzu das nachrichtliche Schreiben des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 7. April 2003 - 14/44.386-I14 (Kosovo) -; OVG \nNRW Beschlüsse vom 14. Mai 2004 -13 A 1831/04.A \n- , vom 7. April 2004 - 13 A 1252/04.A -, vom 12. \nFebruar 2004 - 13 A 571/04.A -, und vom 8. Januar \n2004 - 13 A 35/04.A -.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-23/13-a-2037-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-23/13-a-2037-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286045","retrieved":"2026-07-09 03:03:05.040562+00:00"}}