{"status":"available","doknr":"OLD286075","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0622.18B876.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-22","aktenzeichen":"18 B 876/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung vom Antragsteller \ndargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen \nsind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die \nGründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass \nder Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden \nGründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Das ist vorliegend nicht der Fall, \nsoweit sich der Antragsteller auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezieht. \n\n4\n\nAuch im Übrigen ist das Beschwerdevorbringen erfolglos. Mit ihm wendet sich \nder Antragsteller zum einen gegen das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes und \nmacht zum anderen mit dem Hinweis auf eine Neubegründung der ehelichen \nLebensgemeinschaft sinngemäß einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG geltend. Beides greift nicht durch.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \nAntragsteller den Ausweisungsgrund gemäß §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG iVm § 92 Abs. 2 \nNr. 2 AuslG verwirklicht hat. Der Antragsteller hat den Straftatbestand des § 92 Abs. \n2 Nr. 2 AuslG erfüllt, indem er zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung \nunrichtige Angaben beim Antragsgegner machte. Insoweit kann es allerdings offen \nbleiben, ob -wovon das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner ausgegangen \nsind - die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner \nEhefrau allenfalls bis Anfang des Jahres 2002 bestanden hat oder ob sich, wie der \nAntragsteller behauptet, er und seine Ehefrau erst im April 2003 getrennt haben. Ein \nAusweisungsgrund ist in jedem Fall gegeben. Der Antragsteller hat mit seinen \nAnträgen auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vom 8. Dezember 2003 und \n23. Januar 2004 wahrheitswidrig den Aufenthaltszweck mit Familien- bzw. \nEhegattenzusammenführung angegeben. Dies wird von ihm selbst eingeräumt und \nist damit unbestritten. Er hat wiederholt vorgetragen, sich im April 2003 von seiner \nEhefrau getrennt zu haben. Dies hat seine Ehefrau schließlich bestätigt, nachdem \nsie zunächst sogar erklärt hatte, die Trennung sei bereits Anfang 2002 erfolgt.\n\n6\n\nEntgegen der Annahme des Antragstellers ist es für die Verwirklichung des \nStraftatbestandes nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und damit für die Erfüllung eines \nAusweisungsgrundes unerheblich, ob die Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der \nunrichtigen Angaben tatsächlich erteilt worden ist oder ob - wie es bei ihm der Fall sei \n- aus weiteren Gründen ohnehin eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen gewesen \nwäre. Bei der Vorschrift handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der \nStraftatbestand stellt allein auf die tatsächliche Abgabe oder Benutzung unrichtiger \nAngaben zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung ab, ohne dass es zur \nErteilung der Aufenthaltsgenehmigung infolge der unrichtigen Angaben gekommen \nsein muss. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1998 - 17 A \n266/96 -, NWVBl. 1999, 97 = InfAuslR 1999, 75 = \nEZAR 017 Nr. 14; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches \nAusländerrecht, § 92 AuslG Rn. 56\n\n8\n\nDie Angaben müssen nicht einmal dazu geeignet sein, dem Ausländer \ntatsächlich eine Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen. Das ergibt sich bereits aus \ndem Wortlaut des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (\"um ... zu beschaffen\"), der eine Eignung \nnicht voraussetzt, und folgt des Weiteren aus dem Schutzzweck der Norm. Geschützt \nwird durch sie das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Rechtmäßigkeit \ndes Aufenthaltstitels. Jeglicher Rechtsmissbrauch zur Erlangung einer \nAufenthaltsgenehmigung oder Duldung soll bereits im Vorfeld der behördlichen \nEntscheidung unterbunden werde.\n\n9\n\nVgl. BayObLG München, Beschluss vom \n15. September 2003 - 4 St RR 112/03 -; OLG \nKarlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 3 Ss \n1/98 -, NVwZ-RR 1999, 73; VG Neustadt a.d. \nWeinstraße, Urteil vom 11. Oktober 2002 - 8 K \n940/02.NW -, InfAuslR 2003, 99; Hailbronner, \nAusländerrecht, § 92 Rn. 53 m.w.N.; a. A. VG Berlin, \nUrteil vom 24. Oktober 2002 - VG 21 A 499.01 -, \nInfAuslR 2003, 96; Renner, Ausländerrecht, \n7. Auflage § 92 AuslG Rn. 18; Franke in: GK-AuslR, \n§ 92 AuslG Rn. 31; offen gelassen vom BVerwG, \nUrteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -, InfAuslR \n1998, 424.\n\n10\n\nWenn es somit für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 92 Abs. 2 Nr. 2 \nAuslG unerheblich ist, ob einem Ausländer aus anderen Gründen die beantragte \nAufenthaltsgenehmigung zusteht, dann wird der Tatbestand erst recht erfüllt, wenn \nder Ausländer mit unrichtigen Angaben eine qualifiziertere Art der \nAufenthaltsgenehmigung beantragt als er sie beanspruchen kann. So ist es hier. \nGeltend gemacht worden war vom Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis, für den zum damaligen Zeitpunkt allein § 25 Abs. \n3 Satz 1 AuslG in Betracht kam, der ein Fortbestehen der ehelichen \nLebensgemeinschaft voraussetzt. Dem entgegen konnte der Antragsteller angesichts \nder im April 2003 vollzogenen Trennung von seiner Ehefrau günstigstenfalls - worauf \ner sich jetzt beruft - die befristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 19 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 AuslG erlangen. \n\n11\n\nDer Antragsteller verfügt entgegen seiner weiter geäußerten Ansicht nicht über \neinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG. Einen \nsolchen hat das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf das Fehlen einer \nfamiliären Lebensgemeinschaft verneint. Daran änderte sich selbst dann nichts, \nwenn der Antragsteller sich - wie von ihm vorgetragen - nach seiner Inhaftierung mit \nseiner Ehefrau ausgesöhnt haben sollte, diese ihn fast täglich besucht und \ninzwischen seine Ummeldung \"zum Wohnort\" der Ehefrau nach Löhne \nvorgenommen worden ist. Angesichts der spätestens im April 2003 erfolgten \nTrennung der Eheleute handelte es sich insofern allenfalls um die Neubegründung \neiner familiären Lebensgemeinschaft. Das ist unzureichend. Denn bei einem \nInhaftierten - wie dem Ausländer - erfordert der hier in Frage stehende \nAusweisungsschutz, dass eine Lebensgemeinschaft (im Sinne von Zusammenleben) \nbereits vor der Inhaftierung bestanden hat.\n\n12\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 12. Februar \n1991 - 18 B 84/91 -, InfAuslR 1991, 187 = NWVBl. \n1991, 275 = EZAR 032 Nr. 2, und vom 9. August \n2002 - 18 B 864/01 -.\n\n13\n\nOhne dass es, weil mit dem Beschwerdevorbringen nicht angegriffen (vgl. § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO), entscheidungserheblich ist, sei vorsorglich ergänzend noch \nauf Folgendes hingewiesen:\n\n14\n\nBei dem Verstoß des Antragstellers handelt es sich nicht um einen \nunbeachtlichen, nur vereinzelten oder geringfügigen (vgl. § 46 Nr. 2 AuslG). Es \nbesteht ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einhaltung \nder aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über die Einreise und den weiteren \nAufenthalt. Will sich ein Ausländer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die \nAusstellung einer Aufenthaltsgenehmigung erschleichen, kann darin regelmäßig - wie \nauch hier - kein geringfügiger Verstoß gesehen werden.\n\n15\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1998 -\n 17 A 266/96 -, a.a.O.\n\n16\n\nDementsprechend sehen die das Ermessen des Antragsgegners bindenden \nVerwaltungsvorschriften in Fällen der vorliegenden Art vor, dass regelmäßig die \nprivaten Interessen des Ausländers auf Aufrechterhaltung der beruflichen und \nsozialen Existenz verdrängt werden (vgl. Nr. 46.2.9 AuslG-VwV). Deshalb ist \njedenfalls im Ergebnis die vom Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung \nvertretene Auffassung - die im Widerspruchsverfahren ohne weiteres einer \nÜberarbeitung zugänglich ist - unerheblich, dass bei einer Trennung der Eheleute im \nApril 2003 das Aufenthaltsrecht des Antragstellers nicht in Gefahr gewesen wäre. \n\n17\n\nIn diesem Zusammenhang - also im Rahmen der Ermessensentscheidung - \nerlangt ferner Gewicht, dass der Antragsteller bereits bei seiner Asylantragstellung im \nJahre 1994 durch die Angabe falscher Personalien die deutschen Behörden über \nseine Identität getäuscht und diese Täuschung so lange aufrecht erhalten hat, bis er \nzur Eheschließung im Oktober 2000 seine wahre Identität selbst meinte aufdecken \nzu müssen. Dieses Verhalten konnte zwar nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nfür sich genommen nicht mehr zur Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis \nführen, weil es insoweit (zunächst) \"verbraucht\" war. Es erlangte aber durch die \nweiteren Täuschungshandlungen eine erneute Aktualität und ist deshalb nun wieder \nverwertbar. \nVgl. zu dem insoweit angesprochenen \nVertrauensschutz BVerwG, Urteil vom 16. November \n1999 - 1 C 11/99 -, NVwZ-RR 2000, 320 und \nSenatsbeschluss vom 12. Juni 2001 - 18 A 4647/99 - \nm.w.N.\n\n18\n\nIn gleicher Weise berücksichtigungsfähig ist schließlich noch der Versuch des \nAntragstellers, sich durch das Verstecken seines Reisepasses einer möglichen \nAbschiebung zu entziehen und der damit im Zusammenhang stehende weitere \nTäuschungsversuch gegenüber dem Antragsgegner über den Verbleib des Passes. \nDas diesbezügliche Verhalten zeigt, dass der Antragsteller - ungeläutert - weiterhin \nbemüht ist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch unrichtige Angaben zu \nverlängern.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-22/18-b-876-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-22/18-b-876-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286075","retrieved":"2026-07-09 03:03:09.204398+00:00"}}