{"status":"available","doknr":"OLD286094","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0621.15A1535.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-21","aktenzeichen":"15 A 1535/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.580,38 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat lässt offen, ob wegen der Versäumung der Antragsfrist \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, da der Antrag jedenfalls der \nSache nach abzulehnen ist. \n\n3\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n4\n\nDer Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) in Form der Verletzung des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) dadurch, dass die in den Prozessakten \nvorhandenen, vom Vorderrichter als \"vorgelegte Kopien\" (S. 7 des Urteilsabdrucks) \nbezeichneten Ablichtungen des \"S. \" (Bl. 57 - 60 der Gerichtsakte) ohne \nWissen des Terminsbevollmächtigten der Klägerin durch den Beklagten eingereicht \nund zu den Akten genommen worden sein sollen, ist nicht gegeben. Ob die \nBehauptung über die fehlende prozessordnungsgemäße Einführung der in Rede \nstehenden Ablichtungen des S. zutrifft, bedarf keiner Aufklärung. Denn \nselbst wenn dem so wäre, ist nicht dargelegt, dass die Entscheidung auf dem \nVerfahrensmangel beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \n\n5\n\nDazu trägt die Klägerin vor, sie hätte, wenn ihr bzw. dem Terminsvertreter die \nAblichtungen zur Kenntnis gegeben wären, bestritten, dass die Ablichtungen des \nS. im Original existierten und dass die Belegstücke als Original nach § 6 \nAbs. 4 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung verwahrt würden. Mit diesem \nVortrag ist nicht dargetan, dass die Entscheidung auf dem behaupteten \nVerfahrensmangel beruhen kann. Das ist hier nicht etwa schon nach § 138 Nr. 3 \nVwGO anzunehmen, wonach ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht \nberuhend anzusehen ist, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. \nDazu bedarf es keiner Entscheidung, ob diese revisionsrechtliche Regelung \nentsprechend auf das Berufungszulassungsverfahren anzuwenden ist. Denn \njedenfalls muss die genannte Vorschrift nach Sinn und Zweck einschränkend dahin \nverstanden werden, dass die strikte Annahme, eine Entscheidung könne auf der \nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen, nur dann gilt, wenn - wie \nes strukturell bei den übrigen absoluten Revisionsgründen des § 138 VwGO der Fall \nist - nicht festgestellt werden kann, wie die Entscheidung bei Vermeidung des \nVerfahrensfehlers ausgefallen wäre, weil sich die Verletzung des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör nicht auf einzelne konkrete Feststellungen bezieht, sondern \nundifferenziert den gesamten Prozessstoff erfasst. Das ist etwa der Fall, wenn eine \nmündliche Verhandlung prozessordnungswidrig nicht vertagt und ohne den \nBeteiligten verhandelt wird. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 \n- 4 C 10.95 -, NVwZ 1996, 378; Urteil vom 29. \nSeptember 1994 - 3 C 28.92 -, NJW 1995, 1441; \nSeibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nLoseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 124 Rn. \n268.\n\n7\n\nHier bezieht sich der gerügte Gehörsverstoß allein auf die Einführung der \nAblichtungen des S. (Bl. 57 - 60 der Gerichtsakte) in das Verfahren. Daher ist \nfür die Bejahung des Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels wegen \nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier erforderlich, dass nicht \nausgeschlossen werden kann, dass der bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu \ndiesem Punkt erfolgte Vortrag zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. \n\n8\n\nVgl. zum Begriff des Beruhenkönnens der \nEntscheidung auf einem Gehörsverstoß BVerfG, \nBeschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, \n766/89 -, BVerfGE 89, 381 (392 f.); BVerwG, Urteil \nvom 25. März 1998 - 2 WD 20.97 -, BVerwGE 113, \n212 (216). \n\n9\n\nEs ist hier ausgeschlossen, dass der von der Klägerin für den Fall der \nGewährung rechtlichen Gehörs angekündigte Vortrag zu einer günstigeren \nEntscheidung geführt hätte. Soweit es um die Rüge geht, die den Kopien zu Grunde \nliegenden Unterlagen seien nicht in die Verwahrung gemäß § 6 Abs. 4 der \nBekanntmachungsverordnung (BekanntmachungsVO) gelangt, ist dies \nentscheidungsunerheblich. Zwar bedarf eine Rechtsnorm aus rechtsstaatlichen \nGründen der Verkündung. \n\n10\n\nVgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, \nBand I, 11. Aufl., § 28 Rn. 4. \n\n11\n\nEine nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung gehört daher auch zu \nden auf Dauer beachtlichen Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften (§ 7 \nAbs. 6 Buchst. b der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO \nNRW -; ebenso zur Sicherung des bundesrechtlichen Hinweiszwecks der \nBekanntmachung eines Bauleitplans § 214 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs). Hier \nwar also eine Bekanntmachung der in Rede stehenden achten Nachtragssatzung zur \nBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt O. vom \n16. September 1996 erforderlich. Es geht aber bei der von der Klägerin behaupteten \nfehlenden Verwahrung von Belegstücken des jeweiligen Bekanntmachungsorgans \nnach § 6 Abs. 4 der Bekanntmachungsverordnung nicht um eine Vorschrift der \nBekanntmachung einer Satzung, sondern um den nachgelagerten und auf die \nZukunft angelegten Vorgang der Dokumentation der Bekanntmachung. Mängel in \ndieser Phase sind keine Mängel der Bekanntmachung der Norm. \n\n12\n\nEbenso für den Verlust der gemäß § 6 Abs. 5 \nBekanntmachungsVO aufzubewahrenden \nBebauungsplanurkunde BVerwG, Beschluss vom \n1. April 1997 - 4 B 206.96 -, NVwZ 1997, 890 (891 \nf.); Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 -, NVwZ 1994, \n281. \n\n13\n\nDer weiter angekündigte Vortrag, die in Ablichtung vorgelegten Seiten des \nS. existierten im Original nicht, ist mangels Substantiierung unbeachtlich \nund daher für die Entscheidung unerheblich. Einer Behauptung, für deren \nWahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, braucht \ndas Gericht - sogar bei formalem Beweisantritt - nicht nachzugehen. Zwar darf eine \nBehauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf \ndem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Jedoch ist es \nnicht Aufgabe des Gerichts, sich mit Behauptungen zu befassen, die aus der Luft \ngegriffen sind und durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützt werden. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998 \n- 7 B 199.98 -, S. 3 des amtl. Umdrucks, juris - \nWBRE 410005133 -; Beschluss vom 29. März 1995 - \n11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. \n266. \n\n15\n\nSo liegt der Fall hier. Die Behauptung, die Ablichtungen des S. gebe es \nim Original nicht, erfolgt ins Blaue hinein. Dafür gibt es weder von Seiten der Klägerin \nnoch auf Grund der Kopien selbst den geringsten Anhaltspunkt. \n\n16\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einem \nUrteil des beschließenden Gerichts, \n\n17\n\nUrteil vom 4. Dezember 1987 - 10a NE 48/84 -, \nNVwZ-RR 1988, 112, \n\n18\n\nliegt nicht vor. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die \nVorinstanz mit einem die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten \nRechtssatz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten \nentscheidungstragenden Rechtssatz widerspricht.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. In der genannten Entscheidung ist kein \nRechtssatz des Inhaltes aufgestellt worden, die Hauptsatzung müsse, wenn eine \nBekanntmachung im Amtsblatt gewollt sei, das Wort \"Amtsblatt\" benutzen und dürfe \nsich nicht auf den Namen des mit dem Amtsblatt drucktechnisch verbundenen \nprivaten Anzeigenblattes beschränken. Die bloße Tatsache, dass dies im dort \nentschiedenen Fall im Gegensatz zur Konstellation hier so war, begründet keine zur \nZulassung führende Divergenz. \n\n20\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass der Klage in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren aus den dazu vorgetragenen Gründen in der Antragsschrift \nstattzugeben wäre. Der Einwand, der Rat der Stadt O. habe nie beschlossen, \ndass öffentliche Bekanntmachungen in einem Amtsblatt zu veröffentlichen seien, \nsondern er habe lediglich unzulässigerweise beschlossen, dass die Veröffentlichung \nin dem Wochenblatt \"S. \" zu erfolgen hätten, begründet keine solchen \nZweifel. Richtig ist, dass nach § 4 Abs. 1 der damals maßgeblichen \nBekanntmachungsverordnung vom 7. April 1981 (GV. NRW S. 224) nur die \nBekanntmachungsformen des Amtsblattes oder einer oder mehrerer Tageszeitungen \nmöglich waren und nach Abs. 2 dieser Vorschrift die für die Gemeinde geltende Form \nder öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen und die \nAmtsblätter und Tageszeitungen namentlich zu bezeichnen waren. Das ist jedoch mit \n§ 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt O. in der Fassung der ersten \nNachtragssatzung vom 16. Januar 1996 geschehen, wonach öffentliche \nBekanntmachungen \"in der im Stadtgebiet von O. erscheinenden \nWochenzeitung 'S. ' veröffentlicht\" werden. Da es damals nur die \nVeröffentlichungsformen Amtsblatt oder Tageszeitungen, nicht aber - wie nach \nheutigem Recht - auch Wochenzeitung gab, hat der Rat mit dieser \nHauptsatzungsregelung das Amtsblatt als Bekanntmachungsform festgelegt und \ndieses mit \"S. \" namentlich bezeichnet. § 4 Abs. 2 BekanntmachungsVO \n(insoweit identisch mit der heute geltenden Vorschrift) fordert alleine, dass eine \nFestlegung erfolgt, nicht aber, dass in dieser Festlegung der Begriff \"Amtsblatt\" \nverwendet wird. \n\n21\n\nDer schließlich noch geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die \ninsoweit als grundsätzlich aufgeworfene Frage, \n\n22\n\n\"ob in der Hauptsatzung dann, wenn sich die \nGemeinde für die öffentlichen Bekanntmachungen in \neinem Amtsblatt entscheidet, das drucktechnisch mit \neinem Anzeigenblatt verbunden wird, ausdrücklich \naufgeführt werden muss, dass es sich um eine \nVeröffentlichung in einem Amtsblatt handelt, die in \neinem Anzeigenblatt erscheint\", \n\n23\n\nist nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne weiteres - wie oben geschehen - im \nverneinenden Sinne beantworten lässt. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-21/15-a-1535-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-21/15-a-1535-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286094","retrieved":"2026-07-09 03:03:11.391973+00:00"}}