{"status":"available","doknr":"OLD286114","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0618.2A1300.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-18","aktenzeichen":"2 A 1300/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage der Kläger zu 1) bis 4) wird, soweit ihr vom Verwaltungsgericht stattgegeben \nworden ist, abgewiesen.\n\nDie Berufung der Klägerin zu 4) wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der Kosten des \nRevisionsverfahrens tragen die Kläger zu je einem Viertel mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufungen der Beklagten und der Klägerin zu 4) , über die der Senat nach Anhörung \nder Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, sind zulässig. Die \nBerufung der Beklagten mit dem Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,\n\n4\n\nist begründet; die Berufung der Klägerin zu 4) \n\n5\n\nmit dem Antrag\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 26. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 18. Januar 1995 zu verpflichten, der Klägerin zu 4. einen Aufnahmebescheid nach § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen.\n\n7\n\nhat dagegen keinen Erfolg. Denn den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung von \nAufnahmebescheiden nicht zu.\n\n8\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das 4. \nGesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I \n2959, in Betracht. Da der Kläger zu 1) noch in den Aussiedlungsgebieten wohnt, ist das \nnunmehr geltende Recht anzuwenden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung \nliegt darin nicht.\n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nBVerwGE 99, 133, und vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1158. \n\n10\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen \nSowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. \nDiese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser \nVermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG).\n\n11\n\nZwar erfüllt der Kläger zu 1) das Abstammungserfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG, da sein Vater unstreitig deutscher Volkszugehöriger war. Das Vorliegen der \nweiteren Voraussetzung dieser Bestimmung, ein Bekenntnis des Klägers zu 1) nur \nzum deutschen Volkstum, kann jedoch nicht festgestellt werden. \n\n12\n\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger \nvoraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur \nAusreise \"nur\" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem \nRecht maßgebliche auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als \nEndzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses \nauf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die \nErklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen \nder Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der \nBekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. \nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der \nAusreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im \nbekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum \nzwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein.\n\n13\n\nBVerwG, Urteile vom 13. November 2003, - 5 C 14., 40. und 41.03 -.\n\n14\n\nFür das Vorliegen der Fiktion gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bedeutet das, dass \ndie Bekenntnisfiktion sich nur bis zum Ende der Gefährdungslage erstreckt. Nach \nderen Beendigung muss alsbald durch ein nach außen wirkendes Verhalten der \nWille, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht werden. \nEine bloß innerlich gebliebene und erst im Zusammenhang mit der Ausreise nach \naußen manifestierte Identifikation mit dem deutschen Volkstum genügt dem \nBekenntniserfordernis des Spätaussiedlerstatusgesetzes nicht.\n\n15\n\nBVerwG, Urteil vom 13. November 2003, - 5 C 14.03 -.\n\n16\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat zur \nWahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 - 2 A 4321/01 -.\n\n18\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt die oben dargestellten Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 und \nSatz 5 BVFG nicht. Zwar hat der Kläger zu 1) in seinen im August 1992 ausgestellten \nInlandspass die deutsche Nationalität eintragen lassen. In der vom Kläger zu 1) betriebenen \nÄnderung des Nationalitätseintrages von „Georgier\" in „Deutscher\", die vier Monate vor der \nStellung des Aufnahmeantrages und damit in zeitlichem Zusammenhang mit diesem erfolgt \nist, reicht als Bekenntnis jedoch nicht aus. Es fehlt seit dem Ende des Gefährdungszeitraumes \nan einem nach außen wirkenden Verhalten, dem der Wille des Klägers zu 1) zu entnehmen ist, \nnur dem deutschen Volkstum zuzugehören. \n\n19\n\nDie Eintragung der Nationalität im Inlandspass lässt in der Regel auf eine entsprechende \nAngabe vor der Passbehörde schließen, da die Nationalität im Inlandspass im Regelfall auf \neinen entsprechenden Eintrag im Passantragsformular (sog. Forma Nr. 1) von der Passbehörde \neingetragen wird. Grundsätzlich liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen \nNationalität gegenüber amtlichen Stellen ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. \nDas ist aber dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den \nausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in \nden Inlandspass eingetragen wurde.\n\n20\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, \n133, sowie Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214.\n\n21\n\nGleiches gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Danach ist eine Erklärung zu einem anderen \nVolkstum auch dann nicht zuzurechnen, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit \nGefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war, \njedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe \nund keiner anderen anzugehören. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, OVG NRW, Urteile vom 22. \nSeptember 1999 - 2 A 2994/97 - und vom 17. Mai 2002 - 2 A 3706/99 -.\n\n23\n\nDer Senat kann offen lassen, wie im Einzelnen die Erteilung des Inlandspasses an den \nKläger zu 1) erfolgt ist, insbesondere ob er eine Forma Nr. 1 unterschrieben hat. Sollte \nletzteres der Fall gewesen sein, ist von einer Unzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen \nNationalität und damit zumindest von einer Erklärung ohne Willen zur russischen Nationalität \nfür den Kläger zu 1) für das Jahr 1945, als er seinen ersten Inlandspass erhalten hat, \nauszugehen. Auch wenn der Kläger zu 1) wegen seiner georgischen Mutter nicht deportiert \nworden war, musste er damit rechnen, dass ihm bei Eintragung der deutschen Nationalität ein \nähnliches Schicksal drohen würde. \n\n24\n\nVgl. zu Erklärungen zu einem nichtdeutschen Volkstum im Jahre 1944: OVG NRW, \nUrteil vom 22. September 1999 - 2 A 2994/97 - .\n\n25\n\nHierauf hat der Kläger zu 1) sich auch ausdrücklich berufen. \n\n26\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Beklagten vorgelegten Instruktion für die \nDurchführung der Umsiedlung der Deutschen mit dem Wohnsitz in der Georgischen, \nAserbaidshanischen und Armenischen SSR (Anlage zu der Anordnung des NKWD der \nUdSSR Nr. 001487 vom 11. Oktober 1941). Zwar sollten danach Familien, deren \nOberhaupt/Ehemann nicht deutscher und die Ehefrau deutscher Nationalität war, nicht \numgesiedelt werden. Daraus ergibt sich aber nichts für die Situation im Jahre 1945. Die \nBeklagte hat weder vorgetragen, dass diese Anweisung auch 1945 noch galt und dem Kläger \nzu 1) überhaupt bekannt sein konnte noch dass diese Regelung auch auf bekenntnisfähige \noder volljährige Deutsche und deren nicht deutsche Mütter angewandt wurde. Abgesehen \ndavon musste der Kläger zu 1) zumindest damit rechnen, dass er Schwierigkeiten beim \nSchulbesuch haben würde.\n\n27\n\nDie Fiktion kommt dem Kläger zu 1) auch zugute, soweit in der 1956 erfolgten Änderung \ndes Namens von V. in D. ein Gegenbekenntnis zu sehen sein sollte. Dagegen \nkönnte sprechen, dass in der ehemaligen Sowjetunion das erforderliche Bekenntnis nur durch \ndie Erklärung zu einer Nationalität in der Forma Nr. 1 erfolgte. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -.\n\n29\n\nDies kann aber offen bleiben, da der Kläger zu 1) seit der Antragstellung überzeugend \nund widerspruchsfrei vorgetragen hat, dass er trotz erfolgreichen Examens ein Jahr lang \nwegen seines deutschen Namens keine Anstellung erhalten hatte und er deshalb zur \nNamensänderung gezwungen war. Diese Angaben sind durch die Vorlage des Diploms, des \nArbeitsbuches und der Namensänderungsurkunde nachvollziehbar belegt worden. Aus der \nvon der Beklagten vorgelegten Literatur ergibt sich nichts anderes. Gerade die Tatsache, dass \ndie Universitäten und Hochschulen verpflichtet waren, die Absolventen in Arbeitsverhältnisse \nzu vermitteln, und die Absolventen diese annehmen mussten, belegt, dass die einjährige \nArbeitslosigkeit des Klägers zu 1) nach seinem Examen ungewöhnlich war. Seine damalige \nintensive Sportausübung kommt dafür nicht als Grund in Betracht, da Sportler in der \nehemaligen Sowjetunion offiziell stets in einem Arbeitsverhältnis standen. Anhaltspunkte für \nandere Ursachen sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht \nersichtlich. \n\n30\n\nDie für den Kläger zu 1) bestehende Gefährdungslage war jedoch spätestens Mitte der \nsechziger Jahre beendet.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -.\n\n32\n\nAb diesem Zeitpunkt bis zur Abgabe der Erklärung zur deutschen Nationalität im \nAugust 1992 fehlt es an einem ausdrücklichen Bekenntnis des Klägers zu 1) zum \ndeutschen Volkstum oder an einem Bekenntnis in vergleichbarer Weise. Versuche, \ndie Nationalität zu ändern, hat der Kläger zu 1) nicht unternommen. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 4) \nausdrücklich erklärt, der Kläger zu 1) habe ungefähr seit 1985 überlegt, ob er seinen \nInlandspass ändern lasse. Die Situation sei ihm aber zu unsicher gewesen, weil man \nnicht gewusst habe, wie sich die Verhältnisse entwickeln würden. Selbst wenn man \ndem Vortrag der Kläger folgt, der Kläger zu 1) habe seine Nationalität zum frühest \nmöglichen Zeitpunkt, nämlich unmittelbar nach bekannt werden der entsprechenden \nAnordnung vom 30. Juni 1992, geändert, fehlt es für die Zwischenzeit an einem \nBekenntnis auf vergleichbare Weise. Die Kläger haben nämlich keine nachprüfbaren \nUmstände bezeichnet, aus denen sich entnehmen ließe, dass der Wille nur der \ndeutschen Volksgruppe anzugehören, über das unmittelbare familiäre Umfeld nach \naußen hin durch die gesamte Lebensführung des Klägers zu 1) oder durch \nentsprechende Aktivitäten in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bereichen \nhervorgetreten ist. Die umfangreichen, unstreitig gegebenen Aktivitäten des Klägers \nzu 1) in der Vereinigung der Deutschen Georgiens, in der evangelisch-lutherischen \nKirche und seine Bemühungen um die Gräber deutscher Kriegsgefangener beziehen \nsich alle auf die Zeit ab 1990/ 91, aber nicht auf die Zeit davor. Insoweit haben die \nKläger lediglich vorgetragen, der Kläger zu 1) sei in seiner persönlichen und \nnachbarschaftlichen Umgebung als Deutscher bekannt gewesen. Besucher hätten in \nseiner Wohnung den umfangreichen deutschen Bücher-Nachlass seines Vaters \ngesehen, sein Sohn H. sei in der Familie immer M. nach dem Großvater \ngenannt worden, obwohl die Behörden bei dessen Geburt die aufgrund der \nFamilientradition beantragte Eintragung dieses Namens abgelehnt hätten. Er habe \nden Kontakt zu deutschen Freunden gepflegt. Andere zumutbare Gelegenheiten, \nsich als Deutscher darzustellen, habe es in U. nicht gegeben. \n\n33\n\nAll diese Aktivitäten beschränkten sich, wie die Kläger auch einräumen, auf den \nprivaten Bereich, auf Familie, Freunde und die unmittelbare nachbarschaftliche \nUmgebung. Schon das berufliche Umwelt wurde davon nicht erfasst, die Kläger \nhaben nicht erklärt, dass der Kläger zu 1) an seinem Arbeitsplatz als Deutscher \nbekannt war. Für die Zeit ab Mitte der sechziger Jahre bis 1990 fehlt es daher an \nhinreichenden Anhaltspunkten für ein Bekenntnis auf andere Weise. \n\n34\n\nB. Die Klage der Kläger zu 2) bis 4) ist ebenfalls unbegründet, soweit sie den geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nstützen, der die Einbeziehung des Ehegatten bzw. Abkömmlings in den Aufnahmebescheid \nvorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid \nnicht zu erteilen ist, weil er kein deutscher Volkszugehöriger ist, kommt eine Einbeziehung \nseiner Ehefrau und seiner Kinder nicht in Betracht.\n\n35\n\nC. Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 4) hat keinen Erfolg.\n\n36\n\nAllerdings bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrages der Klägerin zu 4) auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 erste Alternative BVFG \nkeine Bedenken. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt schon deswegen vor, weil der Klägerin zu \n1) ein Anspruch auf Einbeziehung in einen ihrem Vater erteilten Aufnahmebescheid gemäß § \n27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - wie oben ausgeführt - nicht zusteht. \n\n37\n\nEin Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht steht der \nKlägerin zu 4) jedoch ebenfalls nicht zu. Dabei kann offen bleiben, ob die seit 1998 mit einem \nDeutschen verheiratete Klägerin zu 4) sich wegen ihrer Heirat mit einem deutschen \nStaatsangehörigen auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen \nkann.\n\n38\n\nDenn es fehlt in jedem Falle an den sonstigen Voraussetzungen im Sinne dieser \nVorschrift. Die Klägerin zu 4) erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, da sie \nnicht deutsche Volkszugehörige im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist. Denn sie \nstammt nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab, weil ihr Vater, der insoweit allein in \nBetracht kommt, - wie oben dargelegt - kein deutscher Volkszugehöriger ist.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit \ndem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286114","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-18/2-a-1300-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286114","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286114","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-18/2-a-1300-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286114","retrieved":"2026-07-09 03:03:13.487789+00:00"}}