{"status":"available","doknr":"OLD286147","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0617.7A4492.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"7 A 4492/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Totalabbruch eines unfertigen Gebäudes, das \ner auf dem Grundstück X. 2 in X. errichtet hatte.\n\n3\n\nDer Kläger hatte nach dem Erwerb des Grundstücks in der ersten Hälfte der 80er \nJahre des vorigen Jahrhunderts damit begonnen, das auf dem Grundstück \nbefindliche, unmittelbar an die abschüssige Straße X. angrenzende Gebäude \numzubauen, um unter Verwertung vorhandener Bausubstanz ein \nEinfamilienwohnhaus zu errichten. Nach verschiedenen behördlichen Verfahren gab \nihm der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 24. November 1997, ergänzt durch \nVerfügung vom 16. Februar 1998, schließlich auf, das Gebäude entsprechend einer \nder Verfügung beigefügten textlichen und zeichnerischen Umschreibung teilweise \nabzubrechen. Nach mehreren Gerichtsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nkam es zur Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme.\n\n4\n\nDer Auftrag zum Teilabbruch wurde am 18. Juni 1998 der Firma L. GmbH \nerteilt. Am 22. Juni 1998 führte der Zeuge L. den Abbruch durch, wobei im \nErgebnis das Gebäude über den in der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 \nin der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 umschriebenen Bereich hinaus \nvollständig abgebrochen wurde. Die näheren Modalitäten des Abbruchs sind \nstrittig.\n\n5\n\nGegen die Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der \nErgänzung vom 16. Februar 1998 hatte der Kläger Anfechtungsklage erhoben, die \ndas Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 7. September 1999 (4 K 3411/98) \nabwies. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wurde vom Senat mit Urteil \nvom 26. März 2003 (7 A 4491/99), das zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, \nzurückgewiesen.\n\n6\n\nMit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen den über die \nOrdnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom \n16. Februar 1998 hinausgehenden vollständigen Abbruch des Gebäudes.\n\n7\n\nDer Kläger hat die Klage am 30. Juli 1998 gemeinsam mit der Anfechtung der \nOrdnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom \n16. Februar 1998 ursprünglich mit dem Antrag erhoben, die Rechtswidrigkeit der am \n22. Juni 1998 durchgeführten Beseitigung des (gesamten) Wohnhauses \nfestzustellen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er sein \nBegehren dahin gefasst, dass er nunmehr die Aufhebung der in der Beseitigung des \ngesamten Gebäudes liegenden Ersatzvornahme begehre. Das Verwaltungsgericht \nhat daraufhin mit Beschluss dieses Begehren vom Verfahren bezüglich der \nOrdnungsverfügung vom 24. November 1997 abgetrennt.\n\n8\n\nZur Begründung seines im vorliegenden Verfahren verfolgten Begehrens hat der \nKläger insbesondere vorgetragen, der in der Ordnungsverfügung vom 24. November \n1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 angeordnete Teilabbruch \nhabe sich auf den Bereich beschränkt, der im engeren Zusammenhang mit der \nstraßenseitigen Bruchsteinmauer des Gebäudes stehe. Mit einem Totalabbruch habe \ner - der Kläger - bis zum 22. Juni 1998 nicht rechnen müssen und er habe sich auch \nhiergegen ausgesprochen. Zu dem von der Ordnungsverfügung vom 24. November \n1997 nicht gedeckten Totalabbruch sei es letztlich nur deshalb gekommen, weil \nwährend des Abbruchs ungeeignetes Gerät zum Einsatz gekommen sei. Mit dem \ntatsächlich eingesetzten Gerät habe ein Teilabbruch nicht durchgeführt werden \nkönnen, während ein solcher bei Einsatz geeigneten Geräts durchaus möglich \ngewesen wäre.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie in der Beseitigung des gesamten Gebäudes \nauf dem Grundstück Gemarkung X. Flur 33, \nFlurstücke 29, 30 (X. 2 in X. ) liegende \nErsatzvornahme vom 22. Juni 1998 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten und hat \nbeantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nGegen das Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt, die der \nSenat mit Beschluss vom 6. Dezember 1999 zugelassen hat. Der Kläger hat \ndaraufhin fristgerecht einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung \nbegründet.\n\n15\n\nEr trägt im wesentlichen vor, der Totalabbruch sei schon deshalb rechtswidrig \ngewesen, weil der ihm zugrunde liegende Teilabbruch nach seinem Vortrag im \nVerfahren 7 A 4491/99 rechtswidrig war.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung ferner einen unzutreffenden \nSachverhalt zugrunde gelegt. Bei Durchführung der Ersatzvornahme sei nicht etwa \nerst ein Teilabbruch durchgeführt worden, wobei sich dann herausgestellt habe, dass \nder hintere Teil des Gebäudes nicht mehr standsicher gewesen sei. Nach Zerstörung \nder rechten Garage sei vielmehr das Wohnhaus von der Seite mittig angegriffen \nworden. Der Abbruchunternehmer habe mit schwerem Gerät gegen die Wände und \nBetondecken schlagen lassen, so dass das Hinterhaus mit dem Vorderhaus schwer \ngeschädigt und zum Einbruch gebracht worden sei.\n\n17\n\nDas Hinterhaus habe sich in einem guten baulichen und ausreichend \nstandsicheren Zustand befunden und habe auch nach Auffassung des Beklagten \nerhalten werden sollen. Die Stahlbetondecke sei sichtbar nur dem tragenden \nMauerwerk aus Kalksandstein aufgelegt worden, so dass das ohne Verzahnung \ngemauerte, dem tragenden Mauerwerk vorgesetzte Hochloch-Mauerwerk keinen \nEinfluss auf die horizontale Stabilität des Wohnhauses gehabt habe. Es treffe nicht \nzu, dass sich ein Teil der Erdgeschossdecke habe verschieben lassen, weil die \ndarunter liegenden Wände nicht untereinander verzahnt gewesen seien. Vielmehr sei \ndie gegen das Hinterhaus ausgeübte Gewalt größer gewesen als die dem Hinterhaus \ninnewohnenden Standsicherheitsmomente, was zum Einsturz geführt habe. Ein Teil \nder Erdgeschossdecke mit den darunter liegenden Wänden habe sich nur deshalb \nkomplett verschieben lassen, weil die zusammenhängenden Bauteile ohne Trennung \nund Absicherung dem übermächtigen seitlichen Angriff durch schweres Gerät \nausgesetzt gewesen seien.\n\n18\n\nInsgesamt sei das Restobjekt wegen des seitlichen Angriffs mit schwerem Gerät \nund nicht infolge maroder Bausubstanz eingestürzt. Es sei für sich ausreichend \nstandsicher gewesen, so dass keine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 55 Abs. 2 \nVwVG NRW vorgelegen habe, die den Totalabbruch hätte rechtfertigen können.\n\n19\n\nDer hintere Teil des Gebäudes sei nicht einsturzgefährdet und damit materiell \nlegal gewesen. Auch seien die Abweichungen von der Baugenehmigung so gering \ngewesen, dass sie von dieser noch gedeckt gewesen seien.\n\n20\n\nDer Totalabbruch sei auch aus weiteren Gründen rechtswidrig gewesen.\n\n21\n\nDa nach der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 der hintere \nGebäudeteil nicht habe abgebrochen werden dürfen, hätte dieser Gebäudeteil vor \nGefahren durch einen Teilabbruch geschützt werden können und müssen. Es habe \nferner ein Abrissplan gefehlt. Hiernach habe vor Abbruch der Decken die \nAbbruchgrenze markiert werden müssen. Dort habe eine Trennung vorgenommen \nwerden müssen; erforderlichenfalls hätten Abstützungen erfolgen müssen. \nStattdessen sei das Wohnhaus von der Seite mittig mit schwerem Gerät im \nZangengriff angegriffen worden. Ein Totalabbruch sei objektiv vermeidbar gewesen. \nDas konkret durchgeführte Abbruchverfahren habe hingegen wesentlichen \nAnforderungen an einen gesicherten Teilabbruch nicht genügt; mit ihm habe - wie \nsachverständige Äußerungen belegten - ein gesicherter Teilabbruch nicht erreicht \nwerden können.\n\n22\n\nDer Totalabbruch sei ferner zur Durchführung des Teilabbruchs nicht geeignet \ngewesen. Er sei mit Blick auf die Rechtsgüterkollision zwischen einem \nGefahrenverdacht bzw. einer Restgefahr und den wirtschaftlichen Folgen für ihn - \nden Kläger - unverhältnismäßig gewesen. Das Eigentum wiege höher als die \nRestgefahr für Leib und Leben Unbefugter oder Befugter.\n\n23\n\nEr - der Kläger - sei auch zu Unrecht als Störer herangezogen worden. Wahrer \nStörer sei der Beklagte gewesen. Insoweit habe die Ursachenkette bereits mit der \nübereilten und überschießenden Straßensperrung im April 1997 wegen eines bloßen \nGefahrenverdachts begonnen. Sie habe sich fortgesetzt mit der fehlerhaften \nEinschätzung im Gutachten U. hinsichtlich des unzutreffenden Nachweises der \ngenerellen Standunsicherheit einer 70 cm starken Bruchsteinmauer. Der Beklagte sei \nferner Handlungsstörer, weil er das im August 1997 vom Zeugen L. angebotene \nAustauschmittel und das vor der Ersatzvornahme angebotene Austauschmittel vom \n19. Juni 1998 habe anwenden müssen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die in der \nBeseitigung des gesamten Gebäudes X. 2 in \nX. (Gemarkung X. Flur 33 Flurstücke 29 und \n30) liegende Ersatzvornahme vom 22. Juni 1998 \naufzuheben,\n\n26\n\nhilfsweise\n\n27\n\nfestzustellen, dass die Beseitigung des \ngesamten Gebäudes auf dem Grundstück \nX. 2 vom 22. Juni 1998 rechtswidrig war.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nEr trägt insbesondere vor, der Abbruchunternehmer sei mit einem Bagger \nvorgegangen, der mit einer Zange ausgestattet gewesen sei. Mit diesem \nZangengerät sei der verfügte Teilabbruch unter der Voraussetzung, dass die \nBausubstanz technisch richtig ausgeführt gewesen sei, auch möglich gewesen. Ein \nstückweiser Abtrag von Gebäudeteilen habe nicht, wie von ihm - dem Beklagten - \nvorausgesetzt, vorgenommen werden können, weil die Bauteile nicht in sich statisch \ngetrennt und für sich standsicher waren. Die statisch nicht ordnungsgemäße \nBauausführung könne ihm, dem Beklagten, jedoch nicht angelastet werden.\n\n31\n\nDer Einwand, vor Durchführung der Ersatzvornahme hätte der nach der \nOrdnungsverfügung abzubrechende Bauteil von der nicht von der Verfügung \nerfassten rückwärtigen Bausubstanz technisch getrennt werden müssen, gehe fehl. \nNach den Behauptungen des Klägers und seines damaligen Bevollmächtigten sei die \nBausubstanz insgesamt technisch und statisch ordnungsgemäß errichtet worden. \nDanach hätte eine Trennung mit einem Sägeschnitt durch das gesamte Gebäude \ngegen das Übermaßverbot verstoßen. Bei ordnungsgemäßer Errichtung der \nBausubstanz wäre hingegen ein abschnittsweiser Abbruch, wie angeordnet, auch \nohne technische Trennung der Bauteile möglich gewesen, wie durch \nSachverständigengutachten bestätigt werden könne.\n\n32\n\nGemäß Beweisbeschluss des Senats vom 11. Februar 2004 hat der \nBerichterstatter des Senats als beauftragter Richter die Zeugen L. , L. , Herr, \nT. , L. , C. und O. vernommen. Bezüglich des Ergebnisses dieser \nBeweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 29. April 2004 verwiesen. Der Senat \nhat ferner in der mündlichen Verhandlung den weiteren Zeugen S. vernommen; \nbezüglich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom \n17. Juni 2004 verwiesen.\n\n33\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 4 K 3411/98 VG Arnsberg \n(= 7 A 4491/99), 4 L 1862/97 VG Arnsberg, 4 L 157/98 VG Arnsberg, 4 L 929/98 VG \nArnsberg und 4 L 1599/98 VG Arnsberg sowie der im Verfahren 4 K 3411/98 VG \nArnsberg von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen \nUnterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nI.\n\n36\n\nDie zulässige Berufung ist mit dem Hauptbegehren - Aufhebung der in der \nBeseitigung des gesamten Gebäudes liegenden Ersatzvornahme - unbegründet; der \nHilfsantrag ist unzulässig.\n\n37\n\nZwar ist die Klage mit dem Aufhebungsbegehren zulässig (vgl. im Nachfolgenden \nzu III.). In der Sache ist sie jedoch unbegründet, weil die als Ersatzvornahme ohne \nvorausgehenden Verwaltungsakt zu wertende, über die Ordnungsverfügung vom \n24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 \nhinausgehende Beseitigung des gesamten Gebäudes X. 2 vom 22. Juni 1998 \nnicht rechtswidrig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte (vgl. im \nNachfolgenden zu IV.).\n\n38\n\nII.\n\n39\n\nAuf Grund der dem Senat vorliegenden Akten und nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:\n\n40\n\nAm 22. Juni 1998 sollte die vom Beklagten festgesetzte Ersatzvornahme zur \nUmsetzung der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der \nErgänzung vom 16. Februar 1998 erfolgen. Die Ordnungsverfügung vom \n24. November 1997, deren Rechtmäßigkeit nach dem rechtskräftigen Urteil des \nSenats vom 26. März 2003 im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 4491/99 feststeht, \nsah vor, dass von dem unfertigen Gebäude nur bestimmte Bereiche abgebrochen \nwerden sollten, die in Nr. 1 des Anhangs 1 zur Verfügung festgelegt und in den \nBlättern 1 bis 3 des Anhangs 2 zur Verfügung zeichnerisch näher gekennzeichnet \nwaren. Die Ergänzung vom 16. Februar 1998, deren Rechtmäßigkeit nach dem \nvorgenannten Urteils des Senats gleichfalls feststeht, erweiterte diese Anordnung \ndahin, dass auf Grund des notwendigen Maschineneinsatzes auch die - von der \nStraße aus gesehen - rechte Garage mit abzubrechen sei.\n\n41\n\nTatsächlich ist am 22. Juni 1998 nicht nur der von den genannten Verfügungen \nerfasste Teilbereich des Gebäudes abgebrochen worden, sondern das gesamte \nGebäude, und zwar auch in seinem rückwärtigen Bereich.\n\n42\n\nNachdem es am Morgen des 22. Juni 1998 nicht zu einer Einigung bezüglich \neiner Verschiebung der festgesetzten Ersatzvornahme zur Umsetzung der \nOrdnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom \n16. Februar 1998 gekommen war, begann der Zeuge L. zunächst damit, den in \ndieser Verfügung angeordneten Teilabbruch zu realisieren. Er setzte zunächst mit \nder Zange - von ihm auch \"Pulverisierer\" genannt - an der von der Ergänzung vom \n16. Februar 1998 erfassten rechten Garage an, zerdrückte dort das Material und \n\"kniff\" an der rechten Hausecke \"die Seiten weg\". Mit diesen Seiten waren, wie die \nErörterung des Zustands des Gebäudes in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat bestätigt hat, ersichtlich insbesondere die Wandbereiche gemeint, die in dem \nals \"Erdgeschoss\" bezeichneten obersten Geschoss des unfertigen Gebäudes zur \nrechten Garage und zur Straße hin ausgerichtet und nicht von der im übrigen das \nGebäude vollständig abdeckenden Betondecke über dem Erdgeschoss überdeckt \nwaren.\n\n43\n\nDiese Aussage des Zeugen L. wird bestätigt durch die dem Senat vom \nBeklagten mit Schriftsatz vom 13. Mai 2004 vorgelegten Lichtbilder (Beiakte Heft 1), \ndie den Einsatz der Zange im Bereich der rechten Garage und Hausecke deutlich \nwiedergeben und unterliegt schon deshalb keinen Zweifeln hinsichtlich ihrer \nRichtigkeit. Im übrigen haben die Zeugen C. und S. , die als einzige Zeugen \nüberhaupt nähere Angaben zum Ablauf der Abbrucharbeiten machen konnten, \nausdrücklich bestätigt, dass der Zeuge L. an der rechten Seite des Hauses \nbegonnen hatte.\n\n44\n\nNachdem diese Arbeiten längere Zeit gedauert hatten, setzte der Zeuge L. \n\"oben am Haus\" an und nahm dabei die Decke über dem Erdgeschoss in die Zange. \nIn diesem Stadium der Abbrucharbeiten begann \"die Decke oben zu wackeln\". Diese \nAussage des Zeugen L. ist glaubhaft. Sie wird bestätigt durch den Zeugen O. , \nder ausgesagt hat, er habe - und zwar als er mehrere Stunden nach Beginn der \nAbbrucharbeiten zur Baustelle zurückkam - gesehen, dass der Zeuge L. die \nDecke im Zangengriff hatte und dass \"die Teile wackelten\". Dass sich die Decke über \ndem Erdgeschoss verschieben ließ, trägt der Kläger im übrigen ebenfalls vor.\n\n45\n\nIn diesem Stadium der Abbrucharbeiten traf der Zeuge S. die Entscheidung, \nvon dem angeordneten Teilabbruch zu einem Totalabbruch überzugehen; der \nÜbergang zum Totalabbruch beruhte hingegen nicht auf einer selbständigen \nEntscheidung des Zeugen L. . Dies steht nach den glaubhaften Bekundungen des \nZeugen S. unter Würdigung der Aussagen des Zeugen L. zur Überzeugung \ndes Senats fest.\n\n46\n\nDer Zeuge S. hat ausgesagt, er sei von dem Zeugen O. zur Baustelle \ngerufen worden, weil \"es Schwierigkeiten gab\". Der Zeuge L. habe die Decke \nüber dem Erdgeschoss \"in der Zange gehabt\" und habe \"Teile rausbrechen\" wollen. \nDies habe jedoch nicht realisiert werden können, \"weil sich die gesamte Decke frei \nauf den darunter liegenden Wänden verschieben ließ\". Nachdem der Zeuge O. \nihm die Situation als \"akute Einsturzgefahr für das gesamte Gebäude\" beschrieben \nhabe, habe er dem Zeugen L. gegenüber den Totalabbruch angeordnet.\n\n47\n\nDer Zeuge S. hat diesen Ablauf im Detail deutlich geschildert, obwohl dieser \nim Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits nahezu sechs Jahre zurück lag. Die vom \nZeugen für seine genaue Erinnerung genannten Gründe, namentlich sein \nbesonderes Interesse an dem Verfahren, das ihn intensiv beschäftigt habe, wie auch \ndie Vorbereitung auf die Vernehmung an Hand der Akte, sind einleuchtend und \nerklären, weshalb der Zeuge S. manche Details präziser geschildert hat als die \nanderen Zeugen. Schließlich war der Zeuge S. auch die Amtsperson des \nBeklagten, die am 22. Juni 1998 die fachlichen Entscheidungen zu treffen hatte.\n\n48\n\nWenn der Zeuge O. bei seiner Aussage insbesondere den Umstand, dass er \nnach der Aussage des Zeugen S. diesen zur Baustelle gerufen habe, nicht im \nDetail wiedergegeben hat, so findet das seine Erklärung in dem verstrichenen \nZeitraum sowie dem Umstand, dass der Zeuge letztlich nicht an verantwortlicher \nStelle stand. Immerhin hat auch der Zeuge O. ausdrücklich bestätigt, dass sich der \nZeuge L. \"mit uns\" - d.h. den Bediensteten des Beklagten - \"über den Vorgang \nunterhalten\" habe, als sie \"gegen 14.00 Uhr\" zur Baustelle zurückkamen.\n\n49\n\nDer Glaubwürdigkeit des Zeugen S. steht nicht entgegen, dass er bekundet \nhat, er habe den Kläger am frühen Nachmittag noch auf der Baustelle getroffen und \nihm erklärt, das Gebäude werde vollständig abgebrochen, während der Kläger \nvorträgt, er habe \"gegen Mittag\" die Baustelle verlassen, kurz nachdem der Angriff \ngegen die obere Decke erfolgt sei. Abgesehen davon, dass die Zeitbegriffe \"früher \nNachmittag\" und \"gegen Mittag\" nicht sehr weit auseinander liegen, sind derartige \nunterschiedliche Erinnerungen angesichts des Zeitablaufs von nahezu sechs Jahren \nohne weiteres verständlich.\n\n50\n\nDie Aussage des Zeugen L. gibt ebenfalls keinen Anlass, den vorstehenden \nBekundungen des Zeugen S. nicht zu folgen. Zwar hat der Zeuge L. \nzunächst ausgesagt, eine \"Rücksprache mit weiteren Personen\" habe nicht \nstattgefunden, als er vom Zangenangriff abgesehen habe und dazu übergegangen \nsei, mit dem Kübel von der Straßenseite aus das Gebäude von oben her \neinzudrücken. Dies hat er jedoch im weiteren Verlauf seiner Vernehmung dahin \nrelativiert, er könne sich nicht mehr daran erinnern, \"ob irgendwelche Gespräche in \ndiesem Stadium des Abbruchs stattgefunden\" hätten. Dies ist verständlich \nangesichts des langen Zeitraums zwischen dem Abbruch und der Vernehmung sowie \nim Hinblick darauf, dass für einen Abbruchunternehmer wie den Zeugen L. der \nAblauf des Abbruchs eines Gebäudes eher Routine ist und kein besonderes Ereignis \nwie für die weiteren Zeugen.\n\n51\n\nDer Zeuge L. hat bei seiner Vernehmung zur Überzeugung des Senats in \ngutem Glauben Aussagen gemacht, die nicht auf eigener Erinnerung beruhten, \nsondern ihre Ursache darin hatten, dass er davon ausging, es müsse so gewesen \nsein. Dies zeigt sich beispielsweise besonders deutlich bei seiner Antwort auf die \nFrage, wie der Auftrag gelautet habe - \"das Gebäude wurde im Ganzen \nabgebrochen, so dass der Auftrag auch auf Totalabbruch lautete\" - sowie bei der \nAussage \"eine Rücksprache mit weiteren Personen fand nicht statt, denn ich sollte ja \ndas Gebäude abbrechen\". Schon der Wortlaut der Aussage weist darauf hin, dass \nder Zeuge nicht aus der Erinnerung gespeistes Wissen wiedergegeben hat, sondern \nSchlussfolgerungen gezogen hat nach dem Schema: Das Haus ist total abgebrochen \nworden, also habe ich auch einen entsprechenden Auftrag erhalten und diesen dann \nohne weitere Rückfragen durchgeführt.\n\n52\n\nAuch die Aussage \"Für mich ging es darum zu handeln\" ist insoweit keine \nAussage über eigenes Wissen, sondern eine Wiedergabe von Überlegungen, was \nein verantwortlicher Abbruchunternehmer in einer solchen Situation tun muss. Das \nstellt die Glaubwürdigkeit des Zeugen L. indes nicht in Frage. Die für ihn als \nAbbruchunternehmer interessanten und wichtigen Details, wie an die schwierige \nAufgabe heranzugehen sei - eine instabile Decke, ein Haus \"ohne Verzahnung\", \nAbbruch eines nicht fertiggestellten Neubaus -, sind dem Zeugen verständlicherweise \ngut in Erinnerung geblieben. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen L. spricht \nweiter, dass er - wie der beauftragte Richter dem Senat vermittelt hat und wie sich \nauch aus dem Vernehmungsprotokoll erkennen lässt - seine Aussage unbefangen \nmachte, ersichtlich ohne sich durch vorherige Einsicht in Unterlagen speziell auf \nseine Vernehmung vorbereitet zu haben, und den wesentlichen tatsächlichen \nGeschehensablauf, soweit er ihm in Erinnerung war, sicher wiedergab. Letzteres wird \nu.a. auch daran deutlich, dass der Zeuge L. bei seiner Vernehmung genau den \nZangentyp auf dem ihm vorgelegten Firmenprospekt identifiziert hat, der nach den \ndem Senat erst später vorgelegten Lichtbildern am 22. Juni 1998 tatsächlich \neingesetzt worden war. Schließlich gibt seine Aussage auch keinerlei Hinweis darauf, \ner habe zu Gunsten des einen \noder anderen Beteiligten aussagen wollen.\n\n53\n\nSomit steht fest, dass der Zeuge S. am 22. Juni 1998 für den Beklagten als \nzuständige Ordnungsbehörde entschieden hat, dass von der ursprünglich \nfestgesetzten Ersatzvornahme zur Realisierung des in der Ordnungsverfügung vom \n24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 \nangeordneten Teilabbruchs zum Totalabbruch übergegangen werden sollte.\n\n54\n\nIII.\n\n55\n\nDieser Übergang zum Totalabbruch stellt eine Ersatzvornahme dar, die der \nZeuge L. dann für den Beklagten als zuständige Ordnungsbehörde durchgeführt \nhat, indem er das Gebäude eingedrückt, die Gebäudeteile zerkleinert und das \nAbbruchmaterial auf dem Grundstück verdichtet hat.\n\n56\n\nDiese Ersatzvornahme wurde gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW ohne \nvorausgehenden Verwaltungsakt vorgenommen, so dass ihre Rechtmäßigkeit an den \nim Nachfolgenden zu IV. noch anzusprechenden besonderen Voraussetzungen des \n§ 55 Abs. 2 VwVG NRW - Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr - zu messen ist. Die \nKlage auf Aufhebung dieser Ersatzvornahme ist zulässig.\n\n57\n\nDie hier strittige Ersatzvornahme ist allerdings kein Verwaltungsakt. Es handelt \nsich bei einer ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchgeführten \nErsatzvornahme vielmehr um einen Realakt.\n\n58\n\nVgl.: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 6. Aufl. \n2001, RdNr. 65 zu § 35; im Ergebnis ebenso: OVG \nNRW, Beschluss vom 6. November 1992 \n- 7 B 3709/92 -; offen gelassen in OVG NRW, \nBeschluss vom 25. November 1993 \n- 10 B 360/93 - BRS 55 Nr. 207 (S. 592); Annahme \neines Verwaltungsakts als \"äußerst zweifelhaft\" \nbezeichnet in OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1997 \n- 10 A 1890/93 - BRS 59 Nr. 225.\n\n59\n\nHieraus folgt jedoch nicht, dass eine solche ohne vorausgehenden \nVerwaltungsakt durchgeführte Ersatzvornahme nicht der gerichtlichen Anfechtung \nunterliegt. In den Fällen, in denen ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden \nVerwaltungsakt angewendet wird, ist die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 \nVwVG entsprechend anzuwenden, da die landesrechtlichen Regelungen des VwVfG \nNRW keine gleichlautende Vorschrift enthalten. Nach § 18 Abs. 2 VwVG sind in den \nFällen, in denen ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt \nangewendet wird, hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte \nallgemein gegeben sind.\n\n60\n\nVgl.: Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - \nVerwaltungszustellungsgesetz, 4. Aufl. 2000, RdNr. \n29 zu § 18 VwVG.\n\n61\n\nEine solche entsprechende Anwendung ist für das hier einschlägige Landesrecht \nin der Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts anerkannt in Fällen \ndes einstweiligen Rechtsschutzes, etwa um dem Betroffenen die Möglichkeit zu \neröffnen, eine gerichtliche Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO erwirken zu können.\n\n62\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 6. November \n1992 - 7 B 3709/92 - und Beschluss vom \n25. November 1993 - 10 B 360/93 - BRS 55 Nr. 207 \n(S. 593).\n\n63\n\nNichts anderes gilt dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Realakt der \nErsatzvornahme als solcher zwar abgeschlossen ist, er jedoch noch Folgewirkungen \nzeitigt, die hier beispielsweise darin bestehen, dass das Abbruchmaterial weiterhin \nauf dem Grundstück des Klägers lagert.\n\n64\n\nKann nach alledem die ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchgeführte \nErsatzvornahme in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 2 VwVG mit den \nRechtsmitteln angefochten werden, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben \nsind, unterliegt die Zulässigkeit des Hauptbegehrens des Klägers auch im übrigen \nkeinen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im \nvorliegenden Fall ein Widerspruch als Voraussetzung für eine gerichtliche \nAnfechtungsklage entbehrlich.\n\n65\n\nIV.\n\n66\n\nDas Hauptbegehren des Klägers ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die am \n22. Juni 1998 durchgeführte Ersatzvornahme, bei der das unfertige Gebäude über \nden in der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der \nErgänzung vom 16. Februar 1998 angeordneten Umfang hinaus vollständig \nabgebrochen wurde, war nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten.\n\n67\n\nDa diese Ersatzvornahme (§ 59 VwVG NRW) ohne vorausgehenden \nVerwaltungsakt durchgeführt wurde, beurteilt sich ihre Rechtmäßigkeit gemäß § 55 \nAbs. 2 VwVG NRW danach, ob sie \"zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr \nnotwendig\" war und die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handelte. Diese \nVoraussetzungen liegen vor.\n\n68\n\nDas Merkmal \"gegenwärtig\" im Sinne der genannten Vorschrift ist erfüllt, wenn \ndie Realisierung des Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar \nbevorsteht bzw. der Schaden jederzeit eintreten kann, so dass sofortige Abhilfe \nderart geboten ist, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von \nGefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug auch einer sofort \nvollziehbaren Ordnungsverfügung zugewartet werden kann.\n\n69\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 \n- 21 A 7041/95 - ZfB 1997, 36 = JURIS-\nDokumentation.\n\n70\n\nDabei kommt es hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr \"gegenwärtig\" ist, nicht \nanders als bei der Frage, ob überhaupt eine zum ordnungsrechtlichen Einschreiten \nberechtigende Gefahr vorliegt, darauf an, ob der zur Gefahrenabwehr handelnde auf \nGrund der im Zeitpunkt seines Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel \ndie Situation zu Recht so wie geschehen prognostisch einschätzen konnte.\n\n71\n\nVgl. zu den Anforderungen an das Vorliegen \neiner Gefahr das Urteil des Senats vom 26. März \n2003 - 7 A 4491/99 - (S. 32 f des Urteilsabdrucks) \nsowie zu den Anforderungen an eine \"gegenwärtige\" \nGefahr OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 - \n21 A 7041/95 - ZfB 1997, 36 = JURIS-\nDokumentation.\n\n72\n\nGemessen hieran konnte der Zeuge S. , als er - wie bereits näher dargelegt - \ndie Entscheidung traf, dass vom Teilabbruch zum Totalabbruch übergegangen \nwerden sollte, von einer gegenwärtigen Gefahr ausgehen. Der ihn informierende \nZeuge O. hat nach seinen bereits angesprochenen Bekundungen selbst \nwahrgenommen, dass Teile des Gebäudes wackelten, als der Zeuge L. die \nDecke über dem Erdgeschoss in der Zange hatte. Der Zeuge S. hat ferner selbst \nwahrgenommen, dass sich die gesamte Decke bei dem Versuch, mit der Zange Teile \naus ihr herauszubrechen, verschieben ließ. Schließlich würde es jeder \nLebenserfahrung widersprechen, wenn der Zeuge L. nicht auch seine eigene \nEinschätzung, dass aus seiner fachlichen Sicht der Teilabbruch aus \nSicherheitsgründen nicht fortgesetzt werden konnte, den Bediensteten des \nBeklagten, mit denen er sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls \nunterhalten hatte, nicht vermittelt hätte.\n\n73\n\nDer Zeuge S. stand mithin vor der Entscheidung, den Zeugen L. zur \nFortsetzung des Teilabbruchs mit der Zange zu bewegen oder aber den Abbruch - \nwie geschehen - zum Totalabbruch zu erweitern. Die erstgenannte Alternative war \nnicht nur aus der Sicht des handelnden Abbruchsunternehmers nicht vertretbar. Es \nliegt auf der Hand, dass bei den hier gegebenen örtlichen Gegebenheiten ein \nEinsturz der gesamten Erdgeschossdecke den Zeugen L. ernsthaften Gefahren \nfür Leib oder gar Leben ausgesetzt hätte.\n\n74\n\nDie Alternative, die Abbrucharbeiten insgesamt abzubrechen und das Gebäude - \njedenfalls zunächst - in dem Zustand zu belassen, in dem es sich bei dem Übergang \nzum Totalabbruch befand, schied offensichtlich aus. Die Arbeiten mussten jedenfalls \nso weit fortgesetzt werden, dass die Gefahr, dass Teile des Gebäudes auf die \nabschüssige Straße fallen und dort zu weiteren Gefährdungen führen würden, \ngebannt wurde. Dies konnte, nachdem der begonnene Teilabbruch sich als nicht \ngefahrlos realisierbar erwies, nur im Wege des Totalabbruchs durch einen \nFrontalangriff von der Straßenseite aus geschehen.\n\n75\n\nDer Einwand des Klägers, der am 22. Juni 1998 begonnene Teilabbruch sei in \nseiner konkreten Durchführung von vornherein verfehlt gewesen und deshalb sei die \nbei der Durchführung des Zangenangriffs aufgetretene Gefahr nicht ihm, dem Kläger, \nsondern dem Beklagten bzw. seinem mit der Durchführung der Ersatzvornahme \nbeauftragten Unternehmer anzulasten, geht fehl. Insoweit kann dahinstehen, ob die \nvom Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 vorgelegte sachverständige Äußerung \nzu den aus fachlicher Sicht allein sachgerechten Modalitäten eines \"gesicherten\" \nTeilabbruchs zutrifft oder nicht. Um einen \"gesicherten\" Teilabbruch, etwa mit dem \nZiel, den rückwärtigen Teil des Gebäudes für künftige Nutzungen oder als Grundlage \nfür einen späteren Aufbau eines Gebäudes in jedem Fall zu erhalten, mithin einen \nsicheren, ohne weiteres nutzbaren Torso des unfertigen Gebäudes auf dem \nGrundstück des Klägers zu belassen, ging es am 22. Juni 1998 nicht.\n\n76\n\nZiel des Einschreitens des Beklagten vom 22. Juni 1998 war es, die von dem \nunfertigen Gebäude in seiner Gesamtheit ausgehende Gefahr zu beseitigen, die \nnach den Ausführungen des Senats in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. März \n2003 - 7 A 4491/99 - zum Eingriff im Wege des Teilabbruchs rechtfertigte. \nDemgegenüber irrt der Kläger, wenn er meint, der hintere Gebäudeteil habe am \n22. Juni 1998 nicht abgebrochen werden dürfen, sondern vor Gefahren durch einen \nTeilabbruch geschützt werden müssen. Das Gegenteil ist der Fall. In Nr. 4 des \nAnhangs 1 zur Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 hatte der Beklagte \ndarauf hingewiesen, dass die (nach dem angeordneten Teilabbruch) verbleibenden \nGebäudeteile seiner Ansicht nach nicht standsicher seien, und dementsprechend in \nNr. 5 eben dieses Anhangs ausdrücklich ausgeführt, es bleibe vorbehalten, aufgrund \nder örtlichen Gegebenheiten und des Zustands der verbleibenden Gebäudeteile zur \nWahrung der öffentlichen Sicherheit den Umfang der Abbrucharbeiten zu erweitern. \nDer Beklagte hatte, wie aus den Ausführungen auf den Seiten 52/53 des bereits \nangesprochenen Urteils des Senats weiter folgt, bei Erlass der Ordnungsverfügung \nvom 24. November 1998 sogar hinreichenden Anlass, dem Kläger ggf. auch den \nAbbruch des gesamten Gebäudes aufzugeben. Er hat sich in der \nOrdnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom \n16. Februar 1998 zwar darauf beschränkt, nur einen in seinen räumlichen \nDimensionen exakt umschriebenen Teilabbruch zu verlangen. Dies geschah jedoch \nnur deshalb, weil er davon ausging, dass sich der vorgegebene Teilabbruch \nrealisieren ließ und dass bei dieser Realisierung die zutreffend als hinreichend \nwahrscheinlich angesehene Gefahr insbesondere für Leib und Leben und damit für \ndie öffentliche Sicherheit insoweit gebannt werden könnte, als jedenfalls Schäden \naußerhalb des Grundstücks des Klägers vermieden würden.\n\n77\n\nDer Senat hat schließlich auch keinen Anlass zu der Annahme, dass der vom \nZeugen L. zunächst begonnene Zangenangriff in der hier gegebenen Situation \nein von vornherein untaugliches Mittel zu Realisierung des mit der \nOrdnungsverfügung vom 24. November 1997 verlangten Teilabbruchs war. Auch \ninsoweit ging es am 22. Juni 1998 gerade nicht, wie der Kläger meint, darum, einen \n\"gesicherten\" Teilabbruch durchzuführen. Der Beklagte hat sein Einschreiten - nach \nden bereits angesprochenen Hinweisen in Anhang 1 der Ordnungsverfügung \nausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Erweiterung des Einschreitens - auf einen \nsolchen Teilabbruch beschränkt, bei dessen Realisierung jedenfalls keine Gefahr des \nHerabstürzens von Teilen des Gebäudes auf die Straße mehr bestand. Dass bei \neiner solchen Zielsetzung Teile eines Gebäudes schrittweise gleichsam \n\"wegzukneifen\" und zu zerdrücken, der Einsatz der vom Zeugen L. gewählten \nZange - \"Pulverisierer\" - ein taugliches Mittel sein kann, bedarf keiner \nsachverständigen Begutachtung und wird durch das Vorbringen des Klägers auch \nnicht in Frage gestellt. Schließlich ist die Vorgehensweise des Beklagten hier gerade \nauch deshalb gewählt worden, weil der Kläger immer wieder - wie auch im \nvorliegenden Gerichtsverfahren noch - ausdrücklich betont hat, das von ihm \nerrichtete Gebäude sei entgegen den Ausführungen in dem Gutachten U. , das der \nBeklagte seinem Einschreiten zugrunde gelegt hat und nach den Ausführungen in \ndem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 26. März 2003 (7 A 4491/99) auch \nzugrunde legen durfte, hinreichend standsicher und bedürfe allenfalls einiger weniger \nVerbesserungen. Insoweit entsprach es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sich \nauf den angeordneten Teilabbruch zu beschränken und sich lediglich vorzubehalten, \nbei Eintritt einer Gefahr weitere Maßnahmen zu ergreifen.\n\n78\n\nInsgesamt bleibt festzuhalten, dass der Zeuge S. , der am 22. Juni 1998 für \nden Beklagten innerhalb dessen Zuständigkeit als Bauaufsichtsbehörde \nverantwortlich handelte, zu Recht davon ausgehen konnte, dass eine gegenwärtige \nGefahr vorlag, als er wieder zur Baustelle gerufen worden war. Der zur Abwehr \ndieser Gefahr angeordnete Totalabbruch im Wege der ohne vorausgehenden \nVerwaltungsakt durchgeführten Ersatzvornahme war damit rechtmäßig.\n\n79\n\nV.\n\n80\n\nDas hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren ist unzulässig. Für eine \nFeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist nach Absatz 2 Satz 1 der \ngenannten Vorschrift kein Raum, wenn der Kläger - wie hier - seine Rechte durch \neine Anfechtungsklage verfolgen kann.\n\n81\n\nVI.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n83\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-17/7-a-4492-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-17/7-a-4492-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286147","retrieved":"2026-07-09 03:03:17.785214+00:00"}}