{"status":"available","doknr":"OLD286146","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0617.2A1229.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"2 A 1229/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem \nViertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nSchuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist begründet. Das \nangefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen, da die Klage der Kläger \nmit dem Antrag,\n\n3\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 16. Mai 1997 in \nder Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n8. Juni 1998 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) \nbis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. \n\n4\n\nnicht begründet ist. \n\n5\n\nAls Rechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes \nüber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das 4. Gesetz für moderne \nDienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2959, in \nBetracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag \nPersonen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen \ndieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein \nsolcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger zu 1) \nnach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. \n\n6\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, \nist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf \nGrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zu 1) nicht, weil es bei ihm an einem \nwirksamen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. Für die Beurteilung der \nFrage, ob der Kläger zu 1) ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift \nmaßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität des Klägers zu 1) in seinen \nersten Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten \nNationalität erforderlich, da sein Vater mit russischer Nationalität und seine Mutter mit \ndeutscher Nationalität geführt wurden. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des \nersten Inlandspasses des Klägers zu 1) bei Vollendung seines 16. Lebensjahres im \nJahr 1977 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion \nvom 24. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war in den \nPässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den \nAbkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 \nAbs. 2 der Passverordnung von 1974 ausdrücklich dahin geregelt, dass ein \nWahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern \nbestand. Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular, die \nso genannte Forma Nr. 1, auszufüllen, in das unter anderem auch die gewählte \nNationalität einzutragen war. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der \nAufnahmebewerber ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bzw. \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative \ndieser Vorschriften genannten Voraussetzung zu beurteilen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\n9\n\nIn der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen \nStellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes \nGegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, BVerwGE 99, 133.\n\n11\n\nEs ist im Regelfall davon auszugehen, dass einem nicht deutschen Eintrag im \nInlandspass eine entsprechende Erklärung in der Forma Nr. 1 vorausgegangen ist. \nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den \nausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des \nAufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. \n\n13\n\nNach der Überzeugung des Senats ist die Eintragung der russischen Nationalität \nin den ersten Inlandspass des Klägers zu 1) nicht ohne oder gegen dessen Willen \nerfolgt. Da das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senats von den sowjetischen \nBehörden in der Regel beachtet und nur in Einzelfällen insbesondere die russische \nNationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, Urteile des Senats \nvom 3. November 1997 - 2 A 1651/94 - und vom \n26. Januar 1999 - 2 A 296/97 -,\n\n15\n\ngeht der Senat davon aus, dass der Kläger zu 1) entsprechend dem üblichen \nVerfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen \nAntrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität \"Russe\" nach seinem Vater und \nnicht \"Deutscher\" nach der Mutter angegeben war.\n\n16\n\nUm den Senat davon zu überzeugen, dass der Kläger zu 1) trotz der Eintragung \nder russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass nicht die Eintragung dieser \nNationalität beantragt hat, hätten die Kläger substantiiert darlegen und beweisen \nmüssen, dass und unter welchen besonderen Umständen die Nationalitätseintragung \nunter Abweichung von dem üblichen Passantragsverfahren zu Stande gekommen \nist.\n\n17\n\nDaran fehlt es, da im Laufe des Verfahrens, unterschiedliche, einander zum Teil \nwidersprechende Angaben gemacht worden sind und darüber hinaus die Angaben \ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Dezember 2003 \ndurch die über das Auswärtige Amt eingeholte Fotokopie der Forma Nr. 1 des \nKlägers zu 1) nicht bestätigt werden. \n\n18\n\nIm Widerspruchsverfahren hat der Kläger zu 1) erklärt, bei der Erstellung des \nPasses sei ein Antragsformular (Formular N 1) ausgefüllt worden, in das die \nAngaben zu den Eltern eingetragen worden seien. Er sei nicht nach seinem Wunsch \ngefragt worden, welche Nationalität in seinem Pass vorgenommen werden solle. Bei \nseiner Anhörung durch Bedienstete der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nC. hat der Kläger zu 1) erklärt, er habe ein von den Bediensteten des Passamtes \nausgefülltes Formular, in dass die russische Nationalität eingetragen gewesen sei, \nunterschrieben. Es sei damals in Lettland verboten gewesen, die deutsche \nNationalität im Pass zu haben. Die vom Verwaltungsgericht als Zeugin gehörte \nMutter des Klägers zu 1) hat in ihrer Vernehmung erklärt, die Eintragung der \ndeutschen Nationalität sei dem Kläger zu 1) vom Beamten nicht erlaubt worden. \n\n19\n\nIn seiner Anhörung durch den Senat hat der Kläger zu 1) dagegen erklärt, bei der \nPassbeantragung in S. habe er ein Formular ausfüllen müssen. In der \nPolizeidienststelle habe ihm eine Frau das Formular gegeben. Er habe neben ihr \ngesessen und sie habe ihm praktisch diktiert, was er in das Formular zu schreiben \nhatte. Vater, Mutter usw. Von der Nationalität habe sie erst einmal nichts gesagt. \nDiese Spalte habe er freilassen müssen. Dann habe er die Unterschrift leisten \nmüssen. Danach habe sie das Formular mit den Bildern in Empfang genommen und \ndann habe sie selbst Russisch als Nationalität eingetragen. Auf seine Frage wieso \nRussisch, er wolle doch die deutsche Nationalität, habe es geheißen: Deutsche \ndürften in Lettland nicht leben. Der Vater sei Russe und er werde auch Russe.\n\n20\n\nGegen die Richtigkeit dieser Angaben spricht der vom Senat erhobene Beweis. \nDie über das Auswärtige Amt eingeholte Fotokopie der vom Kläger zu 1) ausgefüllten \nForma Nr. 1, deren Übereinstimmung mit dem Original die Kläger nicht bestritten \nhaben, bestätigt nicht die Angaben des Klägers zu 1). Denn danach sind die \nAngaben in den Rubriken 1. bis 7., damit auch die Eintragung unter 4. zur \nNationalität, mit demselben Schreibgerät und derselben Handschrift vorgenommen \nworden. Dagegen heben sich deutlich die in russischer Schrift gemachten \nErgänzungen des Namens des Klägers zu 1) und der Angaben zu seiner Nationalität \nund der seiner Eltern ab. Danach kann die Angabe des Klägers zu 1) bei seiner \nAnhörung, allein die Angabe zur Nationalität habe nicht er, sondern die Bedienstete \nvorgenommen, nicht richtig sein. Das Formular lässt nur den Schluss zu, dass der \nKläger zu 1) das vollständig ausgefüllte Formular unterschrieben hat.\n\n21\n\nSoweit die Prozessbevollmächtigten der Kläger nach Vorlage der Kopie erklärt \nhaben, \"Aus der Schreibweise ergibt sich die Wahrheit der Aussage unseres \nMandanten, denn dieser hat lediglich seinen Namen mit großen Buchstaben \nausgefüllt. Alles andere ist dann von der Mutter ausgefüllt worden. Die daneben \ngeschriebenen russischen Wörter stammen von der Beamtin oder des Beamten, der \ndie weiteren Vorgänge ausgefüllt hat.\", sind diese Ausführungen nicht \nnachvollziehbar. Denn der Kläger zu 1) hat nicht behauptet, seine Mutter habe bis \nauf seinen Namen den Antrag ausgefüllt. Er hat vielmehr gesagt, dass er alles, bis \nauf die Nationalität ausgefüllt habe, und diese nachträglich von der Bediensteten \neingetragen worden sei. Abgesehen davon haben sowohl der Kläger zu 1) als auch \nseine Mutter vor dem Senat erklärt, dass der Kläger zu 1) in S. allein, ohne seine \nMutter, den Pass beantragt habe. \n\n22\n\nDa die Kläger nicht glaubhaft einen Sachverhalt geschildert haben, wonach das \nvorgeschriebene Verfahren der Passerteilung nicht eingehalten worden ist, ist davon \nauszugehen, dass der Kläger zu 1) die Forma Nr. 1 mit der Nationalitätseintragung \n\"Russe\" ohne weitere Erklärung unterzeichnet hat. Damit hat er eine ihm \nzuzurechnende Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben.\n\n23\n\nDie Erklärung zur russischen Nationalität durch Unterzeichnung der Forma Nr. 1 \nist dem Kläger zu 1) auch wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass er sich bei Abgabe der \nErklärung in einer seinen Willen ausschließenden Zwangslage befunden hat, sind \nweder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar liegt ein Gegenbekenntnis dann nicht vor, \nwenn der Erklärende sich in einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden \nZustand befindet, weil die Erklärung durch unmittelbare körperliche Gewalt unter \nAusschluss jeden Entscheidungsspielraumes hervorgebracht wird.\n\n24\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom \n26. Juni 1975 - II ZR 35/74 -, Der Betrieb 1975, 2075 \nf.; Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 63. \nAuflage 2004, § 123 BGB, Rdnr. 15.\n\n25\n\nGleiches gilt, wenn auf den Erklärenden ein solch starker psychischer Druck \nausgeübt wird, durch den der Erklärende in eine psychische Zwangslage gerät, in der \nseine abgegebene Erklärung als unter völligem Ausschluss der Freiheit der \nWillensentschließung erfolgt anzusehen ist.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September \n2001 - 5 B 17.01 -.\n\n27\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Drucks sind weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n28\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nausschließende Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 \nBVFG unerheblich. Denn Anhaltspunkte dafür, dass ein Bekenntnis des Klägers zum \ndeutschen Volkstum im Jahre 1977 mit Gefahr für Leib und Leben oder schwer \nwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre \nund der Kläger zu 1) deshalb sein Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte \nausüben müssen, sind von den Klägern weder substantiiert vorgetragen worden \nnoch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich nicht aus der allgemeinen Behauptung, es \nsei in Lettland verboten gewesen, sich Deutsch einzutragen. Irgendeine \nSonderregelung für Lettland ist von den Klägern nicht genannt worden und auch \nsonst nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag im \nBerufungsverfahren, es sei den Volksdeutschen unter Androhung einer \nzwanzigjährigen verschärften Lagerhaft verboten gewesen, in die Gebiete, aus \ndenen sie vertrieben worden seien, zurückzukehren. Die entsprechende Verordnung \naus dem Jahre 1945 sei erst 1986 aufgehoben worden.\n\n29\n\nDieser Vortrag widerspricht den historischen Gegebenheiten. Zwar ist es richtig, \ndass am 26. November 1948 die Verbannung der Deutschen in die neuen \nAufenthaltsorte auf ewig verfügt wurde. Bei Verlassen des Ortes drohte \nzwanzigjährige Zwangsarbeit. Dieser Erlass wurde jedoch durch das Dekret des \nPräsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR vom 13. Dezember 1955 \nstillschweigend außer Kraft gesetzt. Es wurde angeordnet, dass die Deutschen und \nihre Familienangehörigen, die in eine Sondersiedlung verschickt worden war, aus der \nZugehörigkeit zu dieser zu entlassen und von der administrativen Kontrolle der \nOrgane des MVD zu befreien seien. \n\n30\n\nVgl. Eisfeld, Die Russlanddeutschen, München, \n1992, S. 132.\n\n31\n\nDaraus folgt, dass das mit Lagerhaft bewehrte Verbot des Verlassens der \nSondersiedlungen aufgehoben war. Man durfte nun einen anderen Aufenthaltsort \nwählen. Zwar durfte man nicht in die Heimatorte zurückkehren, dieses Verbot war \njedoch nicht mit Lagerhaft belegt. Dementsprechend war es der Mutter des Klägers \nzu 1) 1972 möglich, ihrem Ehemann nach Lettland - wenn auch mit Verzögerung - zu \nfolgen, ohne zu Lagerhaft verurteilt zu werden.\n\n32\n\nDas Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) hat seine rechtliche Ausschlusswirkung \nnicht nachträglich dadurch verloren, dass er sich durch die von ihm 1997 \nherbeigeführte Änderung der Nationalität in seinem Inlandspass zum deutschen \nVolkstum bekannt hat, da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ausschließt, von einer in früherer \nZeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen \nder Aussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum und \nRevidierung des Gegenbekenntnisses abzurücken. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 \n- 5 C 14.03 - und - 5 C 41.03 -.\n\n34\n\nHat der Kläger zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, fehlt es bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. für die \nallein begehrte Einbeziehung in den Bescheid des Klägers zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG an der erforderlichen Grundlage.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1,162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n38\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 \nGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-17/2-a-1229-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-17/2-a-1229-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286146","retrieved":"2026-07-09 03:03:17.682204+00:00"}}