{"status":"available","doknr":"OLD286145","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0617.14A953.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"14 A 953/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Halter zweier \nHunde, eines American Staffordshire Terriers und eines Mischlings \nmit Beteiligung der gleichen Rasse.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 1. Februar 2001 zog der Beklagte den \nKläger wegen dieser Hunde für das Jahr 2001 zur Hundesteuer in \nHöhe von 3.000,-- DM heran. Grundlage dieser Heranziehung war \ndie vom Rat der Stadt I. am 7. November 2000 beschlossene und \nam 25. November 2000 bekannt gemachte Hundesteuersatzung \nder Stadt I. . Nach deren § 2 Abs. 1 betrug die jährliche \nHundesteuer, wenn zwei Hunde gehalten werden, im Jahr 2001 \n204,-- DM pro Hund, wenn es sich jedoch um Kampfhunde \nhandelt, 1.500,-- DM pro Hund. Als Kampfhunde im Sinne der \nSatzung bestimmt § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung\n\"American Staffordshire Terrier, \nPitbull Terrier, Staffordshire \nTerrier, Bullterrier, Mastino \nNapolitano, Mastino Espagnol, \nBordeaux Dogge, Dogo Argentino, \nFila Brasiliero, Römischer \nKampfhund, Chinesischer \nKampfhund, Bandog und Tosa Inu \nsowie Kreuzungen dieser Rassen \nund Kreuzungen dieser Rassen \nmit Hunden anderer Rassen oder \nMischlingen\".\n\n4\n\nGegen die Heranziehung legte der Kläger am 16. Februar \n2001 Widerspruch ein, den der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. Februar 2001, den \nProzessbevollmächtigten des Klägers mit Übergabeeinschreiben \nzugestellt am 28. Februar 2001, als unbegründet zurückwies.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 20. April 2001 Klage erhoben und \nWiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt. Zur \nBegründung hat er vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte \nbereits am 22. März 2001 die Klage als Expresspaket bei der \nDeutschen Post in Köln aufgegeben habe. Dies hat er durch \nVorlage des Einlieferungsscheines vom 22. März 2001 belegt, \ndessen \"Identcode\" mit dem identisch ist, den der Umschlag der \nbeim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift trägt.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\nden Abgabenbescheid des \nBeklagten vom 1. Februar 2001 \nund den Widerspruchsbescheid \nvom 23. Februar 2001 insoweit \naufzuheben, als mehr als \n408,-- DM festgesetzt wurden.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene, \nden Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Februar 2002 \nzugestellte Urteil als unbegründet abgewiesen. Auf den \nZulassungsantrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom \n26. April 2004 die Berufung zugelassen.\n\n9\n\nZur Begründung der Berufung führt der Kläger aus: Das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts sei verfahrensfehlerhaft zustande \ngekommen, da das Verwaltungsgericht den Anspruch auf \nrechtliches Gehör, seine Aufklärungspflicht und den \nÜberzeugungsgrundsatz verletzt habe. Insbesondere sei es \nfehlerhaft und aktenwidrig davon ausgegangen, dass es sich bei \ndem Mischlingshund um eine Kreuzung im Sinne der Satzung mit \neinem American Staffordshire Terrier handele. Als Kreuzung im \nSinne der Satzung seien nur Hunde zu verstehen, die in erster \nGeneration aus einer gezielten Verpaarung von zwei Hunden \nunterschiedlicher Rassen hervorgegangen seien. Eine \nAbstammung des von ihm gehaltenen Mischlingshundes in erster \nGeneration von einem American Staffordshire Terrier könne jedoch \nnicht festgestellt werden, sondern lediglich - so der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat - eine Beteiligung eines \nsolchen Hundes in früheren Generationen.\n\n10\n\nDie Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer sei rechtswidrig, \nweil die Hundesteuersatzung der Stadt I. unwirksam sei, soweit \nsie eine erhöhte Besteuerung für Kampfhunde vorsehe.\n\n11\n\nDie Satzung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die \nzur Bezeichnung der erhöht zu besteuernden Hunde benutzten \nRassebezeichnungen ungeeignet seien. Damit knüpfe der \nSatzungsgeber zum einen unzulässigerweise an von privaten \nZuchtvereinigungen definierte Rassestandards an, die diese \nwillkürlich ändern könnten, und verwende zudem ein Merkmal, das \nfaktisch nicht zuverlässig überprüfbar sei.\n\n12\n\nDie Satzung verstoße auch gegen den Gleichheitssatz. Soweit \ndas Verwaltungsgericht die Differenzierung zwischen den höher \nund niedriger besteuerten Hunden mit einem von der Satzung \nverfolgten Lenkungszweck gerechtfertigt habe, sei dies \nunzutreffend, weil die Satzung ein entsprechendes Ziel nicht \nverfolge. Dies ergebe sich aus der Begründung des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten, in der dieser auf die \nunterschiedliche Höhe des Aufwandes abgestellt und dahingestellt \ngelassen habe, wie weit die Hundesteuersatzung \nLenkungswirkung habe. Bei beabsichtigter Lenkungswirkung fehle \nein sachgerechtes Differenzierungskriterium, weil die \nRassezugehörigkeit eines Hundes über dessen Gefährlichkeit \nnichts aussage. Zudem würden andere gefährliche Hunderassen, \ninsbesondere der deutsche Schäferhund, von der Satzung \ngleichheitswidrig nicht erfasst. Ferner verstoße es, wie das OVG \nLüneburg entschieden habe, gegen den Gleichheitssatz, wenn, wie \nnach der hier vorliegenden Satzung, zwar bestimmten Rassen \nangehörende Hunde generell höher besteuert würden, nicht aber \nHunde anderer Rassen, die sich individuell als gefährlich erwiesen \nhätten. Die Satzung verstoße auch gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, weil sie mit der auf Rassen abstellenden \nHöherbesteuerung zu mehr als 95% Hunde betreffe, die nicht \nverhaltensauffällig seien. Dies ergebe sich aus Wesenstests, die \nmit in der Rassenliste der Satzung aufgeführten Hunden \ndurchgeführt worden seien. Beim Abstellen auf die \nRassenzugehörigkeit werde deshalb gleichheitswidrig das Maß für \neine zulässige Typisierung überschritten.\n\n13\n\nDie Satzung verstoße schließlich auch gegen Europarecht, \nnämlich Art. 90 EG und Art. 28 EG sowie die Richtlinie \n91/174/EWG. \n\n14\n\nDer Annahme eines Verstoßes gegen Art. 90 EG stehe \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder \nentgegen, dass die Satzung nicht zwischen Hunden inländischer \noder ausländischer Herkunft unterscheide, noch der Grundsatz, \ndass diese Bestimmung der Besteuerung bei Fehlen \nentsprechender inländischer Waren keine Schranken setze. \nEntsprechende inländische Waren seien hier vorhanden, denn als \nvergleichbare inländische Waren im Sinne des Art. 90 EG seien \nalle Hunde gleich welcher Rasse zu verstehen. Bei den in der \nSatzung aufgelisteten, höher besteuerten Hunden handele es sich \num solche, die aus dem Ausland in letzter Zeit vermehrt importiert \nwürden. Für eine Ungleichbehandlung dieser Hunde bei der \nBesteuerung müsse deshalb der Satzungsgeber sachgerechte \nDifferenzierungsgründe nachweisen, was aber angesichts des \nUmstandes, dass nicht festgestellt werden könne, dass bestimmte \nRassen gefährlicher seien als andere, ausgeschlossen sei.\n\n15\n\nEs liege auch ein Verstoß gegen Art. 28 EG vor, der \nmengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher \nWirkung verbiete. Bei der höheren Besteuerung von Hunden \nbestimmter Rassen handele es sich um eine solche Maßnahme \ngleicher Wirkung. Die Anwendung des Art. 28 EG auf steuerliche \nMaßnahmen sei entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht durch die Art. 90 ff. EG ausgeschlossen. \n\n16\n\nDer Verstoß gegen die Richtlinie 91/174/EWG ergebe sich \ndaraus, dass diese Handelsbeschränkungen für Tiere, für die \nZuchtbücher geführt werden, untersage. Weil Hunde der Rasse \nAmerican Staffordshire Terrier vornehmlich im europäischen \nAusland gezüchtet würden, dürften für deren Haltung deshalb \nkeine höheren Steuern erhoben werden als für das Halten von \nHunden aus inländischer Produktion.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem in der ersten \nInstanz gestellten Klageantrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr hat sich zur Berufung nicht geäußert.\n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten und die zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Aufstellungsvorgänge der \nHundesteuersatzung des Stadt I. ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n23\n\nA. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist wegen der \nVersäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nzu gewähren. \nÜber die Frage der Wiedereinsetzung war vom Senat noch zu \nentscheiden, da das Verwaltungsgericht über die Frage der \nWiedereinsetzung nicht, auch nicht inzident, entschieden hat. Die \nVersäumung der Klagefrist ist nämlich weder im Tatbestand des \nangefochtenen Urteils, in dem weder der Zeitpunkt der Zustellung \nder Widerspruchsentscheidung noch der Wiedereinsetzungsantrag \nerwähnt sind, noch in den Entscheidungsgründen angesprochen, \nso dass nicht festgestellt werden kann, dass das \nVerwaltungsgericht sich mit der Frage der Versäumung der \nKlagefrist und dem Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen \nbefasst hat. Die begehrte Wiedereinsetzung ist zu gewähren, weil \nder Kläger nicht nur glaubhaft gemacht, sondern durch den \neingereichten Beleg der Deutschen Post nachgewiesen hat, dass \ner ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Die \nKlageschrift ist nämlich am 22. März 2001 in Köln so rechtzeitig zur \nPost gegeben worden, dass sie bei ordnungsgemäßer Zustellung \ndes Postpaketes bis zum Ablauf der Klagefrist am 30. März 2001 \nhätte beim Verwaltungsgericht eingehen müssen. Dass sie dort \nerst fast einen Monat später einging, kann deshalb nicht dem \nKläger zugerechnet werden.\n\n24\n\nB. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene \nHundesteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten.\n\n25\n\nI. Die Heranziehung des Klägers für seine beiden Hunde zu einer \nerhöhten Hundesteuer ist durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e der \nHundesteuersatzung (im Folgenden \"HS\") gedeckt, da es sich bei \nden beiden Hunden um \"Kampfhunde\" im Sinne dieser Satzung \nhandelt. \n\n26\n\n1. Bei dem am 22. Mai 1997 geborenen Hund Samy \nE. E. handelt es sich ausweislich der - die Befreiung vom \nMaulkorb- und Leinenzwang betreffenden - amtstierärztlichen \nBescheinigung des Kreises T. vom 21. Februar 2001 um einen \n\"American Stafford\", der unter der Bezeichnung \"American \nStaffordshire Terrier\" als \"Kampfhund\" in § 2 HS aufgelistet ist.\n\n27\n\n2. Die entsprechende Bescheinigung vom gleichen Tag \nbezeichnet den zweiten vom Kläger gehaltenen Hund, die am \n17. Juli 1997 geborene Hündin B. , als \"Mis/Stafford\", also als \nMischling mit Staffordanteilen. Ein solcher Hund fällt unter die \n\"Kreuzungen dieser [in § 2 Abs. 2 HS aufgeführten] Rassen mit \nHunden anderer Rassen oder mit Mischlingen\", die ebenfalls als \n\"Kampfhunde\" besteuert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob \nfestgestellt werden kann, dass der Hund direkt von einem Elterntier \nder in § 2 Abs. 2 der Satzung aufgeführten Rassen abstammt oder \nob die Abstammung von einem solchen Tier mehr als eine \nGeneration zurückliegt. Der Auffassung des Klägers, dass \n\"Kreuzung\" im Sinne der Satzung nur dann vorliege, wenn ein \nElterntier einer der aufgeführten Rassen angehöre und der Hund \naus einer gezielten Verpaarung stamme, trifft nicht zu. Die Satzung \nist vielmehr dahin auszulegen, dass mit dem Begriff \"Kreuzung\" in \n§ 2 Abs. 2 HS jeder Mischlingshund zu verstehen ist, in dem sich \nAnteile der besonders aufgeführten Hunderassen finden - und \nzwar unabhängig davon, ob dies auf den Willensakt eines \nMenschen zurückgeht, und unabhängig davon, in welcher \nGeneration es zu der Einmischung dieses Anteils gekommen \nist.\n\n28\n\nDem Kläger ist einzuräumen, dass der Begriff \"Kreuzung\" (im \nbiologischen Sinn) ein voluntatives Element enthält und dass \"mit\" \netwas nur gekreuzt werden kann, was am Kreuzungsvorgang \ndirekt beteiligt ist. Dies trifft allerdings nur auf die \"Kreuzung\" im \nSinne eines Vorgangs zu, auf \"kreuzen\" als eine Handlung. In \ndiesem Sinn ist das Wort \"Kreuzung\" im Zusammenhang des \n\"Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbots\" des § 9 des \nLandeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) benutzt, so dass die \nVerwaltungsvorschriften, die der Kläger in seiner \nBerufungsbegründung anführt und die sich auf diese Vorschrift \nbeziehen, zutreffend von einem \"zielgerichteten\" Akt bzw. einer \n\"absichtlichen Inkaufnahme des Verpaarens\" ausgehen. Der \nKläger verkennt jedoch, dass der Begriff \"Kreuzung\", den § 2 \nAbs. 2 HS verwendet, - nicht anders als die Begriffsbestimmungen \ndes § 3 Abs. 2 LHundG NRW und § 1 des Hundeverbringungs-\n und -einfuhrbeschränkungsgesetzes - HundVerbrEinfG - nicht auf \nden Akt des \"Kreuzens\", nicht auf ein Handeln zielt, sondern auf \neinen Befund, auf einen Zustand, nämlich das Ergebnis einer \nVermischung verschiedener Rassen. So heißt es in der \nBegründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur \nBekämpfung gefährlicher Hunde (BT-Drucks. 14/4451, S. 8), dass \ndas Verbringungsverbot gefährliche Hunde \"sowohl reinrassig als \nauch als Mischlinge\" betreffe. Auch in der Begründung des \nLHundG NRW (LT-Drucks. 13/2387, S. 20) ist ausgeführt, dass \n\"die Vorschriften zu gefährlichen Hunden auch und gerade auf \nMischlinge anzuwenden\" seien. Dass dies im LHundG NRW nicht \nnur die Mischlinge sind, bei denen ein Elternteil rassenrein einer \nder namentlich genannten Rassen der als gefährlich bewerteten \nHunde angehört, ergibt sich auch aus der Definition der \n\"Kreuzungen\" in § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, die auf das \ndeutliche Hervortreten des \"Phänotyps\" der aufgeführten Rassen \nabstellt. In welcher Generation die Vermischung eingetreten ist, die \ndas Hervortreten des Erscheinungsbildes einer bestimmten Rasse \nbewirkt, ist bei einer solchen Regelung ebenso ohne Bedeutung \nwie die Frage, worauf die Vermischung zurückzuführen ist.\n\n29\n\nNicht anders als in den angeführten Gesetzesbestimmungen \nzur Definition der \"gefährlichen Hunde\" verwendet auch § 2 Abs. 2 \nHS den Begriff der \"Kreuzung\" im Sinne eines Mischlings mit \nAnteilen der als gefährlich eingestuften Hunderassen. Dies ergibt \nsich zum einen daraus, dass die Satzung sowohl für die Auswahl \nder in § 2 Abs. 2 HS aufgezählten Rassen als auch für den Begriff \nder Kreuzungen an die damals geltende Landeshundeverordnung - \nLHV NRW - anknüpft, dort Anlage 1 und § 1 Satz 2, mit der \ndieselben Zwecke verfolgt wurden wie mit dem LHundG NRW. Es \nfolgt zum anderen insbesondere aus dem mit der \nHöherbesteuerung der \"Kampfhunde\" vom Satzungsgeber neben \nder Einnahmenerzielung verfolgten Zweck, nämlich der Lenkung \nder Hundepopulation in der Gemeinde. So heißt es in der \nBeschlussvorlage der Verwaltung vom 26. Oktober 2000 für die \nHS:\n\"Bei der Erhebung der \nKampfhundesteuer steht nicht \nallein die Erzielung zusätzlicher \nEinnahmen im Vordergrund. Die \nHundesteuer hat auch die \nordnungspolitische Bedeutung, \neiner allzu umfangreichen \nHundehaltung und einer durch \nHundehaltung ausgehenden \nerhöhten Gefahr zu \nbegegnen.\"\n\n30\n\nWenn es aber dem Satzungsgeber (auch) um das Begrenzen \nder Zahl der von ihm als gefährlich erachteten Hunde ging, so ist \neindeutig, dass auch er beim Abstellen auf Kreuzungen mit den als \ngefährlich erachteten Rassen nicht den Vorgang des Kreuzens, \nsondern das Ergebnis, das als potentiell gefährlich beurteilte Tier \nim Auge hatte.\n\n31\n\nDiese Auslegung des Begriffes \"Kreuzung\" im Sinne der \nHundesteuersatzung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen \ngeboten, denn eine Auslegung des Begriffes der Kreuzung, wie sie \nder Kläger vornehmen will, würde zu Ergebnissen führen, die \noffensichtlich mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar wären. So \nwären bei dieser Auslegung Mischlinge, an denen allein die von \nder Satzung als Kampfhunde bewerteten Rassen beteiligt sind, \nnicht der erhöhten Steuer unterworfen, wenn zur \nElterntiergeneration kein reinrassiger Hund, sondern wiederum nur \nMischlinge aus den genannten Rassen gehörten. Da bei solchen \nMischlingen nicht erkennbar ist, dass die genetischen Vorgaben, \naus denen die potentielle Gefährlichkeit von Hunden der in der \nSatzung aufgezählten Rassen hergeleitet wird, sich bei ihnen \nrelevant von denen reinrassiger \"Kampfhunde\" unterscheiden, gibt \nes keinen sachlich gerechtfertigten Grund, einen solchen Mischling \nanders zu behandeln als reinrassige \"Kampfhunde\". Ebenso wenig \nkönnte ein sachlicher Grund dafür gefunden werden, die mit \nBeteiligung eines reinrassigen \"Kampfhundes\" entstandenen \nKreuzungen mit anderen Hunden in der ersten Generation erhöht \nzu besteuern, nicht aber solche Hunde der ersten Generation, bei \ndenen ein Elternteil eine Kreuzung allein von Hunden der Liste des \n§ 2 Abs. 2 HS ist. \n\n32\n\nII. Die Hundesteuersatzung der Stadt I. ist, jedenfalls soweit sie \nhier von Bedeutung ist, für die Heranziehung des Klägers auch \neine wirksame Rechtsgrundlage.\n\n33\n\n1. Die Hundesteuersatzung enthält einen Fehler und zwar in ihrem \n§ 7 Abs. 1 Satz 3, soweit in dieser Bestimmung geregelt ist, dass \ndie Anmeldung eines Hundes \"in den Fällen des § 7 Abs. 3 \ninnerhalb der ersten zwei Wochen nach Zuzug erfolgen\" müsse. \nDa § 7 Abs. 3 HS jedoch den Zuzug nicht betrifft, dieser Fall \nvielmehr allein in § 5 Abs. 3 HS geregelt ist, liegt ein \noffensichtliches Versehen des Satzungsgebers vor, das durch \nberichtigende Auslegung behoben werden kann. Doch selbst wenn \nman davon ausgehen wollte, dass der Fehler die Bestimmung \nunwirksam mache, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der \nSatzung im übrigen, da die allein der Sicherung und Überwachung \ndienende Regelung über die Anmeldefrist in dem von § 7 Abs. 1 \nSatz 3 HS geregelten Fall entfallen kann, ohne dass das übrige \nRegelwerk der Satzung davon betroffen wäre.\n\n34\n\n2. Die Bestimmungen über die erhöhte Besteuerung der \n\"Kampfhunde\" im Sinne der Satzung sind entgegen der \nAuffassung des Klägers nicht wegen Verstoßes gegen das \nBestimmtheitsgebot unwirksam. Dies gilt sowohl für die \nRassenliste als auch für die Regelung über die Kreuzungen.\n\n35\n\na) Dass die Bezeichnung von Hunden nach der \nRassenzugehörigkeit für eine sie betreffende Regelung mit dem \nBestimmtheitsgebot vereinbar ist, hat das \nBundesverfassungsgericht in dem das HundVerbrEinfG \nbetreffenden Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, \nNVwZ 2004, 597 = UPR 2004, 219 \n= DVBl 2004, 698,\n\n36\n\nausdrücklich bestätigt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Dies \ngilt hier umso mehr, als das verfassungsrechtliche \nBestimmtheitsgebot sich im Abgabenrecht auf die Funktion \nbeschränkt, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer \nUnbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht \nhinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen.\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n26. Oktober 1989 - 8 B 59.89 -, \nBuchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113, \nmwN.\n\n37\n\nEine solche willkürliche Handhabung ist angesichts der \nverwendeten Rassebezeichnungen ausgeschlossen. Der Einwand \ndes Klägers, die Zuchtvereine und -verbände, die die \nRassestandards definierten, könnten diese willkürlich verändern, \nliegt neben der Sache, denn es handelt sich bei der Aufzählung \nder Rassen in der Hundesteuersatzung nicht um eine \n\"dynamische\" Verweisung, sondern um eine Bezugnahme auf \nHunderassen, wie sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \ndurch den Markt und die Fachkundigen definiert waren. Ändern \nsich die Standards für die dort benutzten Rassebezeichnungen in \neiner Weise, dass mit derselben Bezeichnung nicht mehr dieselbe \nHunderasse gemeint ist, so passt sich die Satzung dem nicht \nautomatisch an. Vielmehr muss der Satzungsgeber entscheiden, \nwie er die Hunde mit den geänderten Rassemerkmalen steuerlich \nbehandelt.\n\nb) Auch soweit die Satzung das Halten von Kreuzungen mit \nHunden der aufgeführten Rassen der erhöhten Hundesteuer \nunterwirft, ist dem Bestimmtheitsgebot genüge getan. Der Begriff \nder Kreuzung auch in dem oben erörterten weiten Sinn eines \nMischlings mit Anteilen einer der aufgeführten Rassen schließt \neine willkürliche Handhabung durch die Verwaltung aus. Zwar ist \nnicht zu verkennen, dass - vor allem bei Hunden ungeklärter \nAbstammung - es im Einzelfall schwierig oder gar ausgeschlossen \nsein kann, festzustellen, ob es sich um einen Mischling unter \nBeteiligung einer der als \"Kampfhund\" in der Satzung aufgelisteten \nRassen handelt. Dies führt aber nicht zur Unbestimmtheit der \nSatzung, sondern nur dazu, dass da, wo eine solche Beteiligung \nnicht festgestellt werden kann, der Steuertatbestand nicht gegeben \nist. Dagegen ist dort, wo dies - im Streitfall eventuell auch durch \neine sachverständige Begutachtung - festgestellt werden kann, \ndieser Tatbestand gegeben. Für eine willkürliche Handhabung der \nSatzung bei der Anwendung auf Kreuzungen ist deshalb kein \nRaum. Ebenso wenig kann die erhöhte Besteuerung von \nMischlingen der aufgeführten Rassen für den Steuerpflichtigen als \nunvorhersehbar angesehen werden, denn der Betroffene, wenn er \nnicht bereits aus anderen Quellen über den \"Kampfhunde-Anteil\" \nseines Tiers informiert ist, kann sich zur Klärung der Frage in \ngleicher Weise sachverständiger Hilfe bedienen, wie es die \nVerwaltung tun kann und es das Gericht tun muss, wenn über die \nFrage Streit entsteht. \n\n38\n\n3. Die erhöhte Besteuerung der in der Satzung als \"Kampfhunde\" \naufgeführten Rassen und ihrer Kreuzungen mit anderen Hunden \nverstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 \nGG. Sie ist vielmehr als steuerrechtlich typisierende Regelung zur \nVerwirklichung der vom Satzungsgeber verfolgten \nLenkungsabsicht, nämlich die Haltung von ihm als potentiell \ngefährlich eingeschätzter Hunde zurückzudrängen, \ngerechtfertigt.\n\n39\n\na) Dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter \nRassen, die vom Satzungsgeber potentiell als gefährlich \nangesehen werden, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, ist durch \ndie höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.\nVgl. Urteil vom 19. Januar 2000 - \n11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 = \nStGRat 2000, 34 = ThürVBl 2000, \n129 = HGZ 2000, 189 = DVBl \n2000, 918.\n\n40\n\nEbenso ist geklärt, dass für den Fall, dass eine Rasse zu \nUnrecht vom Satzungsgeber in die Liste der als potentiell \ngefährlich zu beurteilenden Hunde aufgenommen wäre, dies nur \nzu einer Teilunwirksamkeit der Satzung führen würde, nämlich \nsoweit dieser Hund betroffen ist.\nBVerwG, ebenda.\n\n41\n\nDa der American Staffordshire Terrier nach wie vor sowohl \nnach dem HundVerbrEinfG als auch nach dem LHundG zu den \ngefährlichen Hunderassen gerechnet wird, scheidet eine \nTeilnichtigkeit wegen fehlerhafter Beurteilung des \nGefährdungspotentials dieser Rasse durch den Satzungsgeber \naus.\n\n42\n\nZu dem vom Kläger betonten Gesichtspunkt der \nGleichbehandlung mit Rassen, die der Satzungsgeber nicht in \nseine Satzung aufgenommen hat, hat der Senat betreffend eine \nSatzung, deren Liste der höher zu besteuernden Hunde wie hier \nder Anlage 1 der LHV NRW folgte, bereits entschieden, dass \ninsoweit ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliegt.\nOVG NRW, Beschluss vom \n15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, KStZ \n2001, 192 = NWVBL 2001, 434. \n\n43\n\nDer Senat hat dort ausgeführt:\n\"Soweit die Antragstellerin die \nerhöhte Besteuerung unter dem \nGesichtspunkt des \nGleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 \nGG) mit der Behauptung angreift, \nandere, nicht in die von der \nHundesteuersatzung bezogene \nAnlage 1 der \nLandeshundeverordnung - LHV \nNRW - aufgenommene \nHunderassen, insbesondere der \nDeutsche Schäferhund, seien zu \nUnrecht nicht in diese Liste \naufgenommen, vermag dies \nebenfalls keine ernstlichen Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der \nHeranziehung zur erhöhten Steuer \nzu begründen. Ob die Aufzählung \nder unter das generelle \nZuchtverbot des § 4 Abs. 5 LHV \nNRW fallenden Hunde in der \nAnlage 1 zur LHV NRW in jeder \nHinsicht, insbesondere in \nAbgrenzung zu anderen \nHunderassen, sachgerecht ist oder \nnicht, ist für das vorliegende \nVerfahren ohne rechtliche \nBedeutung. Der örtliche \nSteuersatzungsgeber, der sich mit \nLenkungsabsicht entscheidet, \nerhöhte Steuersätze für solche \nHunde einzuführen, die nach den \nVorgaben des Landesrechts \nwegen ihrer Gefährlichkeit nicht \ngezüchtet werden dürfen, folgt \neiner vom Landesrecht \nvorgegebenen Typisierung. Er ist \nnicht gehalten, um dem \nGleichheitssatz zu genügen, von \nsich aus weitere, eigene \nUntersuchungen darüber \nanzustellen, ob die durch die \nlandesrechtlichen \nZüchtungsverbote vorgenommene \nTypisierung sachgerecht ist, \nsondern kann sich für die \nAbgrenzung, der Haltung welcher \nHunderassen er mit erhöhter \nBesteuerung entgegenwirken will, \ndieser rechtlichen Vorgabe \nanschließen. Lediglich dann, wenn \nohne weitere Prüfung offensichtlich \nwäre, dass die Liste der vom \nZuchtverbot der LHV NRW \nbetroffenen Hunde willkürlich wäre, \nkönnte der kommunale \nSatzungsgeber gehalten sein, \ninsoweit eigene Untersuchungen \nanzustellen. Für eine solche \nSituation ist jedoch nichts \nersichtlich.\"\n\n44\n\nHieran hält der Senat fest. Die Frage, in welcher Weise der \nkommunale Satzungsgeber die von ihm aufgestellte Liste der \nerhöht zu besteuernden Hunde entsprechend der \nWeiterentwicklung der ordnungsrechtlichen Vorgaben des \nLandesrechts und auf der Grundlage eventueller weiterer \nErkenntnisse zu den verschiedenen Hunderassen und ihrer \nGefährlichkeit überwachen und anpassen muss, stellt sich im \nvorliegenden Verfahren nicht, da es hier um das erste Geltungsjahr \nder Satzung geht, die im Jahr 2000 unmittelbar im Anschluss und \nin Anlehnung an die im gleichen Jahr erlassene LHV NRW \nbeschlossen wurde.\n\n45\n\nb) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist auch nicht \ndeshalb gegeben, weil die Satzung keine erhöhte Besteuerung \nsolcher einzelner Hunde vorsieht, die anderen als den als \n\"Kampfhunde\" in § 2 Abs. 2 HS aufgelisteten Rassen angehören, \nsich jedoch im Einzelfall als gefährlich erweiden oder erwiesen \nhaben.\n\n46\n\nZutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, dass das \nOVG Lüneburg\n- Urteil vom 5. August 2002 - 13 L \n4102/00 -, ZKF 2003, 37 -\n\n47\n\nentschieden hat, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz \nnicht vereinbar sei, wenn nach einer Hundesteuersatzung erhöhte \nSteuer lediglich für in einer Positivliste enthaltene reinrassige \nHunde bestimmter Rassen erhoben werde, ohne dass auf der \nGrundlage einer Generalklausel auch die Halter individuell \ngefährlicher Hunde anderer Rassen zur erhöhten Steuer \nherangezogen würden. Hierzu hat das OVG Lüneburg die \nAuffassung vertreten, dass ohne eine solche Generalklausel die \ndurch die typisierende Regelung entstehende steuerliche \nUngerechtigkeit nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu \nden steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehe, und hat sich \ndazu auf das o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n19. Januar 2000 bezogen.\n\n48\n\nDieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht \nanzuschließen. Dabei lässt er dahingestellt, ob es gegen den \nGleichheitssatz verstößt, wenn eine Hundesteuersatzung, anders \nals die vorliegende, neben den reinrassigen Hunden der als \npotentiell gefährlich erachteten Rassen nicht auch die Kreuzungen \nmit diesen Rassen der erhöhten Steuer unterwirft, ohne zugleich \ndurch eine Generalklausel auch deren Gefährlichkeit zu \nberücksichtigen, wie sie die Satzung enthielt, die dem vom \nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C \n8.99 -, aaO., entschiedenen Fall zugrunde lag. Jedenfalls verstößt \nes nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Satzungsgeber für \ndie erhöhte Besteuerung auf die Rassezugehörigkeit einschließlich \nKreuzungen und Mischlinge abstellt und daneben nicht auch das \nHalten von Hunden anderer Rassen, die sich individuell als \ngefährlich erweisen oder erwiesen haben, erhöht besteuert.\n\n49\n\nIm Abstellen auf bestimmte Rassen liegt eine Typisierung, wie \nsie für das Steuerrecht nach ständiger Rechtsprechung als \nzulässig erachtet wird. Soweit sie zu ungleichen Behandlungen \nführt, hier zwischen den Haltern von Hunden als gefährlich \neingeschätzter Rassen und solchen von Hunden anderer Rassen, \nmuss sich dies im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden \nSachverhalts auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden \nGrund zurückführen lassen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, \naaO.\n\n50\n\nDas ist hier der Fall, denn die Lenkungswirkung, die mit der \nSteuer beabsichtigt ist, bezieht sich auf die Zurückdrängung von \nHunden, die wegen ihrer durch die Rasse, der sie angehören oder \ndie an ihnen beteiligt ist, vorgegebenen genetischen Veranlagung \nals potentiell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher \nHunde soll weniger \"attraktiv\" sein als das sonstiger Rassen.\n\n51\n\nEin solcher Lenkungszweck ist notwendigerweise an die \nZugehörigkeit der betroffenen Hunde zu bestimmten Gruppen von \nHunden gekoppelt, die durch Gruppenmerkmale - hier die Rasse - \ncharakterisiert sind. Der Lenkungszweck geht dahin, dass solche \nHunde weniger gehalten werden. Dagegen verfehlt das Abstellen \nauf individuelle Auffälligkeit regelmäßig das vorbeugende Element \nder Lenkungsabsicht. Es mag dem Satzungsgeber nicht verwehrt \nsein, neben die typisierende Regelung, die von den individuellen \nEigenschaften der als \"Kampfhunde\" qualifizierten Tiere absieht, \nfür das Halten von Tieren anderer Rassen ein auf individuelle \nMerkmale abstellendes System zu setzen. Das Gebot der \nSachgerechtigkeit der typisierenden Regelung verlangt dies jedoch \nnicht.\n\n52\n\nDieser Bewertung entspricht, dass das \nBundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung das \nGleichheitsproblem allein in der Frage gesehen hat, ob es vom \nGestaltungsspielraum des Normgebers gedeckt sei, manche \nHunde automatisch und unwiderleglich nach deren \nRassenzugehörigkeit, andere aber nur nach individueller \nAuffälligkeit erhöht zu besteuern, also zwei verschiedene Systeme \nmit einander zu verbinden. Nicht eine Ungleichbehandlung dieser \nbeiden Gruppen, sondern die Kombination zweier Systeme warf \ndas vom Bundesverwaltungsgericht behandelte \nGleichheitsproblem auf.\n\n53\n\nAuch die weitere Grenze, die der Gleichheitssatz \nsteuerrechtlich typisierenden Regelungen setzt, nämlich dass die \ndurch sie entstehende Ungerechtigkeit noch in einem \nangemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der \nTypisierung stehen muss, ist durch den Verzicht auf erhöhte \nBesteuerung individuell als gefährlich aufgefallener Hunde der \nnicht in § 2 Abs. 2 HS aufgezählten Rassen und Kreuzungen nicht \nverletzt. Die Typisierung nach Rassemerkmalen gewährleistet eine \ngleichmäßige Erfassung der der erhöhten Steuer unterliegenden \nHunde, denn diese Merkmale lassen sich bei oder aus Anlass der \nAnmeldung der Hunde feststellen. Ob dagegen Beißvorfälle oder \naggressives Verhalten von Hunden oder die individuelle \nSteigerung des Gefahrenpotentials durch Züchtung oder \nAusbildung der Steuerbehörde überhaupt bekannt werden, ist von \nzahlreichen Zufällen abhängig. Ein auch nur annähernd \nzuverlässiges Verfahren, solche Vorfälle gleichmäßig zu erfassen, \nist offensichtlich nicht gegeben. Die Typisierung nach \nRassemerkmalen vermeidet deshalb nicht nur einen erheblichen \nzusätzlichen Ermittlungsaufwand, sondern vermeidet zugleich \nweitere erhebliche steuerliche Ungerechtigkeiten bei Haltern \nindividuell gefährlicher Hunde der in § 2 Abs. 2 HS nicht \naufgeführten Rassen.\n\n54\n\nSoweit das OVG Lüneburg, aaO., für seine gegenteilige \nAuffassung auf die Ausführung des Bundesverwaltungsgerichtes \nverweist, dass in jedem Fall gewährleistet erscheine, dass die \nHalter solcher Hunde dem erhöhten Steuersatz unterworfen \nwürden, wenn ihr Hund in der Öffentlichkeit als erhöhte Gefahr \naufgefallen sei, und daraus herleitet, dass das \nBundesverwaltungsgericht dies im Zusammenhang mit der aus \nGleichheitsgründen folgenden Notwendigkeit einer \"abstrakten \nDefinition der gefährlichen Hunde\" ausgeführt habe, wird diese \nPassage des Urteils in einen unzutreffenden Kontext gestellt. Die \nAusführung des Bundesverwaltungsgerichts steht zwar im \nAbschnitt \"Steuergerechtigkeit\" des Urteils (C. 2.), dort aber unter \na., wo nicht die Gleichheit, sondern die Bestimmtheit der in der \nSatzung enthaltenen Regelungen behandelt wird (Probleme: \nRassendefinition und kynologisch-fachwissenschaftlich richtige \nErfassung sowie Merkmale zur Einzelbeurteilung nach den \nKriterien \"besondere Veranlagung, Erziehung, \nCharaktereigenschaft\" und Erkennbarkeit dieser \nIndividualmerkmale für den Halter). Zum zweiten Komplex bejaht \ndas BVerwG die Normenklarheit mit der Feststellung: der Halter \neines bissigen Hundes merke es, wenn der Hund den zur \nDefinition des \"Kampfhundes\" benutzten Kriterien unterfalle und \nkönne sich (\"Steuerehrlichkeit\") der Besteuerung auch nicht mehr \nentziehen, wenn dies in der Öffentlichkeit aufgefallen sei. Aus \ndiesen die Bestimmtheit der Norm betreffenden Erwägungen lässt \nsich deshalb nicht herleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht \nunter Gesichtspunkten des Gleichheitssatzes \"damit ersichtlich \neine möglichst breite Erfassung aller gefährlichen Hunde über eine \nverhältnismäßig beschränkte Anzahl bestimmter Rassen in einer \nListe hinaus für erforderlich gehalten\" habe.\n\n55\n\n4. Die erhöhte Hundesteuer für die § 2 Abs. 2 HS unterfallenden \nHunde ist auch weder unter dem Gesichtspunkt einer \nerdrosselnden Wirkung noch wegen Verstoßes gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig.\n\n56\n\na) Dass eine jährliche Hundesteuer von 1.200,-- DM (ab \n1. Januar 2002: 618,-- Euro), also eine monatliche Belastung von \n100,-- DM bzw. 51,50 Euro nicht dazu führt, dass die Haltung eines \nnach der Satzung als \"Kampfhund\" besteuerten Hundes faktisch \nunmöglich gemacht würde, liegt auf der Hand. Dem Steuersatz \nkommt deshalb keine erdrosselnde Wirkung zu. Er mag geeignet \nsein, jemanden davon abzuhalten, einen solchen Hund zu halten. \nWenn dieser Fall eintritt, erfüllt die Satzung gerade den mit ihr \nverfolgten Lenkungszweck. Demjenigen, der sich dennoch \nentscheiden möchte, einen solchen Hund zu halten, wird dies \njedoch nicht wegen der zusätzlichen steuerlichen Belastung \nunmöglich gemacht, zumal wenn man die Relation betrachtet, in \nder diese Belastung zu den nicht unerheblichen Kosten steht, die \ndie Haltung eines Hundes in der Regel ohnehin verursacht.\n\n57\n\nb) Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. \nDurch die Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass mit einer \nerhöhten Hundesteuer der Zweck verfolgt werden darf, zum Schutz \nder Bevölkerung die Haltung von Hunden bestimmter Rassen \nzurückzudrängen. Mit dieser rechtlichen Bewertung, die auch der \nSenat teilt, ist zugleich ausgesagt, dass es gerechtfertigt ist, bei \nHunden von potentiell als gefährlich erachteten Rassen auch \nsolche Einzeltiere erhöht zu besteuern, bei denen individuelle \nAuffälligkeiten nicht bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nzudem in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 19. Januar \n2000 ausgeführt, dass der Satzungsgeber nicht gehalten ist, für \nsolche Hunde einen \"Entlastungsbeweis\" vorzusehen. Dass der \nVortrag des Klägers, Hunde der in § 2 Abs. 2 HS aufgelistete \nRassen seien, wie durchgeführte Verhaltenstests gezeigt hätten, \nnicht so gefährlich, dass es gerechtfertigt sei, 95% ihrer Halter \nerhöht zu besteuern, obwohl deren Tiere keine \nVerhaltensauffälligkeiten zeigten, keinen Verstoss gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz zu belegen vermag, ist durch diese \nRechtsprechung deshalb in der Sache geklärt.\nVgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-\nBeschluss vom 23. Januar 2002 - \n2 S 926/01-, VBlBW 2002, \n210.\n\n58\n\nDass hier die durch den Lenkungszweck im Grundsatz \ngerechtfertigte erhöhte Steuer eine Höhe erreichte, die - auch \nunter Berücksichtigung des mit der Steuer vornehmlich verfolgten \nEinnahmezweckes - über das Maß dessen hinausginge, was der \nSatzungsgeber zur Erreichung des Ziels für erforderlich und \ngerechtfertigt ansehen durfte, ist nicht vorgetragen oder \nersichtlich.\n\n59\n\n5. Die Satzung ist auch mit Europarecht vereinbar. Die vom Kläger \ninsoweit geltend gemachten Verstöße liegen nicht vor.\n\n60\n\na) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Richtlinie \n91/174/EWG (Amtsbl. EG Nr. L 85/37) behauptet, kann dies nicht \nnachvollzogen werden.\n\n61\n\nIn Art. 2 der Richtlinie heißt es:\n\"Die Mitgliedstaaten tragen dafür \nSorge, dass\n- die Vermarktung reinrassiger \nTiere und ihres \nSamens, ihrer Eizellen oder \nEmbryonen aus züchterischen \noder genealogischen Gründen \nweder untersagt noch \neingeschränkt oder behindert \nwird,\n- ....\"\n\n62\n\nDa mit der Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer weder \nzüchterische oder genealogische Gründe verfolgt werden, sondern \nes um Reduzierung des Bestandes an Hunden bestimmter Rassen \nzur Gefahrenverminderung geht, ist diese Richtlinie - ganz \nabgesehen von allen anderen dagegen sprechenden Erwägungen \n- evident nicht einschlägig.\n\n63\n\nb) Nicht einschlägig ist auch Art. 28 EG. Der Europäische \nGerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Vereinbarkeit \ninländischer Abgaben mit Gemeinschaftsrecht nicht nach der \nmengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher \nWirkung betreffenden Bestimmung des Art. 28 EG (früher Art. 30 \nEWG) zu beurteilen ist, sondern sich nach Art. 90 EG (Art. 95 \nEWG) richtet.\nVgl. EuGH, Urteil vom 3. März \n1988 in der Rechtssache 252/86 \n(Bergandi / Directeur général des \nimpots), Rdnr. 34, Slg. 1988, I-\n1343; Urteil vom 3. Februar 2000 \nin der Rechtssache C-228/98 \n(Dounias / Ypourgou \nOikonomikon), Rdnr. 39, Slg. \n2000, I-577, und Urteil vom \n17. Juni 2003 in der Rechtssache \nC-383/01 (Danske Bilimportører / \nSkatteministeriet), Rdnr. 32, Slg. \n2003, I-6065.\n\n64\n\nc) Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen den einschlägigen Art. \n90 EG (Art. 95 EWG) nicht vor.\n\n65\n\nDer Senat lässt dahingestellt, ob es sich bei den Hunden, \nderen Rassen § 2 Abs. 2 HS aufzählt, tatsächlich um solche \nhandelt, die nur oder vornehmlich im Ausland gezüchtet werden \nund die deshalb auch durch formal gleichermaßen für in- und \nausländische Hunde erhöhte Steuern im Verhältnis zu \ngleichartigen inländischen Waren, nämlich Hunden anderer \nRassen, durch eine inländische Abgabe benachteiligt werden. Der \nKläger hat dazu, insbesondere auch zu der hier betroffenen Rasse \ndes American Staffordshire Terriers, nichts Konkretes beigebracht. \nDie Behauptung des Klägers kann jedoch als wahr unterstellt \nwerden, ohne dass deshalb die in der Satzung geregelte erhöhte \nBesteuerung der \"Kampfhunde\" gegen Art. 90 EG verstieße.\n\n66\n\nZutreffend weist der Kläger darauf hin, dass eine nationale \nSteuerregelung, auch wenn sie formal inländische und \nausländische Waren gleichermaßen betrifft, gleichwohl \ndiskriminierende und schützende Wirkungen aufweisen kann, \nnämlich dann, wenn der größte Teil der inländischen Erzeugnisse \n(hier: Hunde) in eine günstige Steuerklasse fällt, die \nentsprechenden eingeführten Waren jedoch fast sämtlich nach \ndem hohen Tarif besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn ein \nminimaler Teil der ausländischen Produktion dem niedrigen \nSteuersatz unterfällt und ein Teil der inländischen Produktion dem \nhohen.\nVgl. EuGH, Urteil vom 3. März \n1988 in der Rechtssache 252/86 \n(Bergandi), Rdnr. 28, aaO., \nmwN.\n\n67\n\nDa der Kläger nicht Konkretes über das Marktgeschehen in \nBezug auf die \"Ware Hund\" ausgeführt hat, wobei es auf Hunde \naller Rassen und nicht nur die in § 2 Abs. 2 HS aufgezählten \nankäme, fehlt es auch insoweit an einem substantiierten Vortrag. \nJedoch kann auch hier unterstellt werden, dass es sich bei den \nhöher besteuerten Hunden durchweg um Importe handelt und dass \nder Import von Hunden solcher Rassen, die dem niedrigen \nSteuersatz unterfallen, im Verhältnis dazu minimal ist. Selbst dann \nverstieße die erhöhte Besteuerung der \"Kampfhunde\" nicht gegen \nArt. 90 EG, weil dieser den Mitgliedstaaten der Europäischen \nUnion nicht verbietet, für bestimmte Arten von Erzeugnissen \ndifferenzierende Steuerregelungen zu schaffen, wenn dies \nlegitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dient.\nVgl. EuGH, Urteil vom 3. März \n1988 in der Rechtssache 252/86 \n(Bergandi), Rdnr. 29-32, aaO.\n\n68\n\nEin solcher legitimer sozialer Zweck ist in der angeführten \nEntscheidung für die französische Spielautomatensteuer in der mit \neinem progressiven Steuertarif verfolgten Absicht gesehen \nworden, die Benutzung bestimmter Arten von Apparaten, nämlich \nsolcher, die der Kinderunterhaltung dienen, zu fördern und die der \nanderen (überwiegend importierten) zu erschweren.\n\n69\n\nNicht anders ist es mit der erhöhten Hundesteuer für \ngefährliche Hunde. Mit ihr wird der legitime soziale (Lenkungs-\n)Zweck verfolgt, im Interesse einer Gefahrenvorbeugung die Zahl \nsolcher Hunde in der Gemeinde im Verhältnis zu den Hunden zu \nvermindern, die als weniger gefährlich eingeschätzten Rassen \nangehören. Dagegen wird mit den differenzierenden Steuersätzen \nnicht der Zweck verfolgt, für das Halten inländischer Hunde zu \nLasten von eingeführten Hunden einen steuerlichen Vorteil zu \nschaffen. Der Regelung fehlt daher jede diskriminierende und \nprotektionistische Absicht in Hinblick auf importierte Hunde.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n71\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere weicht der \nSenat mit seiner Auffassung, dass es Art. 3 Abs. 1 GG nicht \nverletze, wenn eine Hundesteuersatzung, die typisierend Hunde \nbestimmter Rassen und die Mischlinge mit Anteilen dieser Rassen \nerhöht besteuert, ohne zugleich durch eine Generalklausel auch \nindividuell gefährliche Hunde anderer Rassen zu erfassen, nicht \nvon der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab \n(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache hat auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da die \ngrundsätzlichen Fragen, die die erhöhte Besteuerung von \nKampfhunden und die Typisierung im Steuerrecht betreffen, durch \ndie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits \ngeklärt sind.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-17/14-a-953-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-17/14-a-953-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286145","retrieved":"2026-07-09 03:03:17.534081+00:00"}}