{"status":"available","doknr":"OLD286198","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0615.2A3520.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-15","aktenzeichen":"2 A 3520/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die von \nder Beklagten zur Begründung ihres Zulassungsantrages allein geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) bestehen nicht.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, die \nKlägerin zu 1) habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, da sie \nsich fristgerecht auf eine nachträgliche Änderung der Rechtslage berufen habe, die \nsich zu ihren Gunsten auswirke. Die Anforderungen des durch das \nSpätaussiedlerstatusgesetz neu gefassten § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG an das \nSprachvermögen seien für den Aufnahmebewerber in aller Regel günstiger. Dies \ngelte auch im Falle der Klägerin zu 1), deren erster Aufnahmeantrag mit der \nBegründung im Ablehnungsbescheid, sie spreche Deutsch nicht als Muttersprache \nbzw. bevorzugte Umgangssprache, und mit der Begründung im \nWiderspruchsbescheid, ein \"fließendes Gespräch\" sei mit ihr nicht möglich gewesen, \nabgelehnt worden sei. Das Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum deutschen Volkstum \nwerde durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. \n2 Sätze 2 und 3 BVFG bestätigt. Eine Würdigung des Protokolls ihrer Anhörung vom \n10. Juni 1998 ergebe, dass die Klägerin zu 1) ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nführen könne. Sie habe bis auf eine die an sie auf Deutsch gerichteten Fragen auf \nAnhieb verstanden. Die Antworten ließen insgesamt gesehen bereits hinreichend \neinen für ein einfaches Gespräch auf Deutsch erforderlichen Satzaufbau erkennen. \nAngesichts dessen sei unschädlich, dass sie gelegentlich nur in Grundform \nverwendete Substantive und Verben aneinander gereiht und lediglich mit einzelnen \nWörtern auf Fragen geantwortet habe, die teils auch nicht mehr hergegeben hätten. \nDass die Klägerin zu 1) nur stockend geantwortet habe, ließe sich dem Protokoll \nnicht entnehmen. Sie habe erkennbar die Möglichkeit genutzt, auch von sich aus \netwas zum Gedankenaustausch beizutragen, und sich nicht nur auf die \nBeantwortung der Fragen im engeren Sinne beschränkt.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Das \nVerwaltungsgericht ist im Einklang mit der von ihm in der angefochtenen \nEntscheidung zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon \nausgegangen, dass die an das hier allein in Rede stehende Sprachvermögen der \nKlägerin zu 1) zu stellenden Anforderungen durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 \nSätze 2 und 3 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 \nVwVfG zu ihren Gunsten geändert worden sind.\n\n5\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, \n114.\n\n6\n\nDenn der Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1) wurde ursprünglich mit der \nBegründung abgelehnt, Deutsch sei weder ihre Muttersprache noch ihre bevorzugte \nUmgangssprache bzw. sie sei zu einem fließenden Gespräch auf Deutsch nicht in \nder Lage. Die damit angelegten, mit der damaligen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG a.F. im Einklang stehenden Beurteilungsmaßstäbe stellten jedoch \nhöhere Anforderungen an das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache als § 6 \nAbs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG in der geänderten Fassung. Die Antragsbegründung \nenthält keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Dass diese Anforderungen später durch \ndie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kurzzeitig modifiziert worden \nsind, steht dem Anspruch der Klägerin zu 1) auf Wiederaufgreifen ihres \nAufnahmeverfahrens aufgrund der danach erfolgten Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG \nnicht entgegen.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 1) \nin der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG zu führen. Dass es bei dieser Beurteilung den Rahmen der vom \nBundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 4. September 2003 - 5 C \n33.02 - und - 5 C 11.03 - aufgestellten Bewertungsmaßstäbe überschritten hat, ist \nnicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten in der Antragsbegründung nicht \nhinreichend substantiiert dargelegt. Danach wird beim \"Nachlesen\" des Protokolls \nder Anhörung entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung insbesondere \nnicht deutlich, dass die Klägerin zu 1) \"weit überwiegend\" nicht in der Lage gewesen \nsei, \"einfache Sachverhalte in mehreren kompletten, korrekten Sätzen zu schildern\". \nDavon ausgehend, dass Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unschädlich sind, wenn sie nach \nArt oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen, lässt das Protokoll der \nAnhörung gerade nicht erkennen, dass die Fragen bzw. Antworten von den \njeweiligen Gesprächsbeteiligten im Wesentlichen nicht verstanden worden sind.\n\n8\n\nSchließlich legt die Antragsbegründung auch ernstliche Zweifel hinsichtlich der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die deutsche Sprache sei der Klägerin zu 1) \nfamiliär vermittelt worden, hinreichend substantiiert nicht dar. Die die Begründung \ninsoweit tragende Auffassung der Beklagten, eine solche Vermittlung müsse sich \ngrundsätzlich bis zum Erreichen der Selbständigkeit erstrecken, steht mit der \nneueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die familiäre \nSprachvermittlung brauche nur solange angedauert zu haben, bis der Antragsteller \ndas Sprachniveau erreiche, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung befähige, ein \neinfaches Gespräch zu führen, nicht (mehr) im Einklang.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 \nC 11.03 -, DVBl 2004, 448.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-15/2-a-3520-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-15/2-a-3520-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286198","retrieved":"2026-07-09 03:03:22.816800+00:00"}}