{"status":"available","doknr":"OLD286200","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0615.22A5551.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-15","aktenzeichen":"22 A 5551/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 DM (= \n4.090,34 Euro) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen. \n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils.\n\n4\n\nDer Kläger begehrt die Genehmigung zur Nutzungsänderung und Umwandlung \nder grenzständigen Doppelgarage auf dem Grundstück L. T. 58 in L1. , \nGemarkung O. , Flur 41, Flurstück 124 in einen Büro-/Archivraum mit einer \nGrundfläche von 11,9 qm, einen Abstellraum mit einer Grundfläche von 7,48 qm und \neinen Abstellraum für Fahrräder und Kinderwagen mit einer Grundfläche von 10,3 \nqm. Das Verwaltungsgericht hat die darauf gerichtete Verpflichtungsklage mit der \nBegründung abgewiesen, dass das Vorhaben gegen das Abstandflächenrecht \nverstößt, weil es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW in der bis zum 31. \nMai 2000 geltenden Fassung vom 7. März 1995 - GV. NRW. S. 218 -, zuletzt \ngeändert durch das Gesetz vom 24. Oktober 1998 - GV. NRW. S. 687 -, nicht ohne \nGrenzabstand gebaut werden muss und es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO \nNRW mangels einer öffentlich-rechtlichen Sicherung des Inhalts, dass auf dem \nNachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, auch nicht ohne \nGrenzabstand gebaut werden darf. \n\n5\n\nDas Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, Zweifel an dieser Bewertung des \nVerwaltungsgerichts zu begründen.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan Nr. 12 \"Bürgergarten\" der Gemeinde L1. in der Fassung \nder 1. Änderung gem. § 13 BBauG vom 6. Oktober 1979 enthält für den fraglichen \nBereich keine Festsetzungen, auf Grund derer das Gebäude ohne Grenzabstand \ngebaut werden muss. Der Bebauungsplan enthält weder die Festsetzung \n\"geschlossene Bauweise\" noch weist er Baulinien oder Baugrenzen aus, die \nRückschlüsse auf die Notwendigkeit einer grenzständigen Bauweise zuließen. \n\n7\n\nAuch im Wege der Auslegung lässt sich eine Bestimmung der Bauweise nicht \nermitteln. Die Auffassung des Klägers, der Plangeber habe nur versehentlich \nversäumt, für dieses Baugebiet die geschlossene Bauweise festzulegen, findet im \nBebauungsplan selbst, in der Begründung zum Bebauungsplan und in den \ntatsächlichen Gegebenheiten keine Stütze.\n\n8\n\nAus der Festsetzung der geschlossenen Bauweise in den Baugebieten entlang \nder L. T. und entlang der Feldstraße bis zum Stichweg lässt sich nicht \nentnehmen, dass auch in dem streitbefangenen, sich östlich anschließenden \nBaugebiet die geschlossene Bauweise vorgeschrieben sein soll. Dagegen spricht \nnicht zuletzt, dass der Satzungsgeber im Rahmen der ersten Änderung des \nBebauungsplans gemäß § 13 BBauG, rechtsverbindlich seit dem 6. Oktober 1979, \nkeine Veranlassung sah, die - nach Auffassung des Klägers versehentlich \nunterbliebene - Festsetzung einer geschlossenen Bauweise nachzutragen. Im \nnordöstlich angrenzenden Wohngebiet hat der Plangeber zudem die offene \nBauweise festgesetzt, wenn auch mit der Maßgabe, dass nur Hausgruppen zulässig \nsind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Überplanung des seinerzeit noch \nunbebauten Terrains mit geschlossener Bauweise im südlich angrenzenden \nBaugebiet. Dass im streitbefangenen Baugebiet selbst bereits bei Aufstellung des \nBebauungsplans eine weitgehende Bebauung mit grenzständigen Gebäuden vorlag, \nführt ebenfalls nicht zur Annahme, der Satzungsgeber habe eine geschlossene \nBauweise anordnen wollen. Das Vorhandene mag im Rahmen der Planaufstellung \nzu berücksichtigen sein. Es hindert den Satzungsgeber aber nicht, seine \nPlanungsabsichten abweichend hiervon festzulegen. Hinzu kommt, dass auch die \noffene Bauweise eine Grenzbebauung in Form von Doppelhäusern und \nHausgruppen nicht ausschließt und deshalb auch diese Bauweise die Einbeziehung \nvorhandener grenzständig errichteter Gebäude in die Planung ermöglicht. \n \nIst demnach kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Plangeber es nur \nversehentlich versäumt hat, für das streitbefangene Baugebiet geschlossene \nBauweise festzusetzen, musste das Gebäude, das als Abstellraum, Büro und Archiv \ngenutzt werden soll, nicht an der Grenze gebaut werden. \n\n9\n\nDas Vorhaben ist auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW von \nder Einhaltung einer Abstandfläche befreit. Danach darf ohne Grenzabstand gebaut \nwerden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück \nebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Eine solche Sicherung erfolgt durch die \nEintragung einer Baulast (§ 83 BauO NRW), d.h. einer Erklärung des Nachbarn \ngegenüber der Bauaufsichtsbehörde, mit der dieser die öffentlich-rechtliche \nVerpflichtung zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen \nübernimmt. Eine solche Baulast liegt nicht auf dem Nachbargrundstück. \n\n10\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen kann zwar auf sie verzichtet werden, wenn auf dem \nNachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist,\n\n11\n\nvgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember \n1995 \n- 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137, Beschluss vom 17. \nOktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198, \nm.w.N.,\n\n12\n\ndas faktisch die Baulast ersetzt. Ihre Schutzfunktion verlieren die Abstandflächen \ndabei aber nur insoweit, als ein die Baulast ersetzendes Grenzgebäude vorhanden \nist, und sie behalten ihre Schutzfunktion für die nicht im Grenzbereich bebauten bzw. \ndurch Anbausicherung erfassten Bereiche des Grundstücks.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1990 - 7 \nB 3427/89 - sowie Urteil vom 12. März 1992 - 7 A \n1651/89 -. \n\n14\n\nDaher ist ein vorhandenes Grenzgebäude nur dann geeignet, die Funktion der \nGrenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen, wenn es sich auf einer \nnennenswerten Länge an der gemeinsamen Grenze mit dem Nachbarvorhaben \ndeckt, so dass überhaupt von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen \nwerden kann.\n\n15\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen Kommentar, 10. Auflage 2003, \n§ 6 Rdnr. 166. \n\n16\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, dass es seit Inkrafttreten des § 6 \nAbs. 1 Satz 2 BauO NRW 1995 keines \"An\"-bauens vom Nachbargrundstück aus \nmehr bedarf. Diese Gesetzesänderung hat lediglich zur Folge, dass im Gegensatz \nzur früheren Rechtslage auch dann ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn \ndas streitige Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen \nauf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäude entspricht. Nach wie vor ist aber \nerforderlich , dass sich die in offener Bauweise an der Grenze errichteten Gebäude \nzu einem wesentlichen Teil berühren, wenn sie als Ausnahme zur grundsätzlich \nerforderlichen Baulast wechselseitig den Anbau an die Grenze sichern sollen. Denn \nnur dann ist die abstandrechtliche Wechselwirkung zwischen den grenzständig \nerrichteten Gebäuden in der Örtlichkeit erkennbar und eine Übernahme von \nAbstandflächen auf dem jeweiligen Nachbargrundstück für jedes der an die Grenze \ngebauten Gebäude zweier Nachbargrundstücke entbehrlich (vgl. § 7 Abs. 1 BauO \nNRW). \n\n17\n\nAber auch aus bauplanungsrechtlicher Sicht darf der Kläger nicht an die Grenze \nbauen. Das Vorhaben verstieße gegen § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. In der mangels \nanderweitiger Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 12 \"Bürgergarten\" im Rahmen \ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW allein in Betracht kommenden offenen \nBauweise sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, \nDoppelhäuser und Hausgruppen zu errichten. Eine Genehmigung des bisherigen \nGaragengebäudes als Einzelhaus scheidet aus, weil es zum Nachbargrundstück \nkeine Abstandfläche einhält und diese vom Nachbarn auch nicht durch Baulast \nübernommen wurde (§ 7 BauO NRW). Teil eines Doppelhauses oder einer \nHausgruppe kann das Gebäude nicht werden, weil an ihm auf dem \nNachbargrundstück nicht in einer Weise angebaut werden kann, dass sich beide \nGebäude als Einheit zu einem Doppelhaus zusammenfügen würden. Denn die im \nBebauungsplan festgesetzte Baugrenze lässt den weitgehenden Anbau eines \nGebäudes mit einem wesentlichen Teil an die bisherige Doppelgarage des Klägers \nseitens des Nachbarn nicht zu. \n\n18\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zum Erfordernis des Aneinanderbauens im \nUrteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, das die Errichtung grenzständiger \nDoppelhaushälften betraf, ausgeführt: \"In dem System der offenen Bauweise, das \ndurch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet \nist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und \nkann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen \nGrundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein \neinseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig. Die Zulässigkeit einer \nBebauung als Doppelhaus setzt daher in Gebieten der offenen Bauweise den \nwechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen \nGrundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten \nGrundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis gegenseitigen \nInteressenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. \nDurch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzung der (häufig \nschmalen) Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände \nan der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen \n\"erkauft\". Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich \nbegünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist \naus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des \nOrts- und Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarschaftliches \nAustauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht \ngebracht werden darf. \nDamit wird nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig \noder im wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden müssen. Die beiden \n\"Haushälften\" können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze \nerrichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut \nsein.\"\n\n19\n\nDiesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Sicherung des Bauens auf \ndem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand - entgegen der Auffassung des Klägers \n- nicht dazu dient, dem Grenznachbarn die Benutzung der gesamten gemeinsamen \nGrenze für Anbauten zu sichern. Es geht vielmehr - auch im jeweiligen Interesse der \nNachbarn - um einen Ausgleich zwischen der Grenzbebauung und den von § 6 \nBauO NRW geschützten Rechtsgütern, der es gebietet, dass die an der \ngemeinsamen Grenze errichteten Gebäudewände sich wechselseitig wesentlich \nüberlappen. \n\n20\n\nAuf dem Nachbargrundstück L. T. 56 gibt es keinen solchen \nGrenzanbau, dessen Grenzwand sich mit der Grenzwand des streitbefangenen \nGebäudes (teilweise) deckt. Dass an die Grundstücksgrenze seitens des Nachbarn \nan anderer Stelle angebaut wurde (Schuppen, Wohngebäude), ist nach \nvorstehenden Ausführungen für das streitbefangene Vorhaben bedeutungslos. Auf \ndie Frage, ob der Schuppen und das Bauvorhaben an der selben Nachbargrenze \nliegen, was vom Verwaltungsgericht wegen des zweifachen rechtwinkeligen \nVersprungs der Nachbargrenze verneint wurde, kommt es daher nicht an. \n\n21\n\nDie Einhaltung der Abstandfläche ist ferner nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO \nNRW entbehrlich, wonach gestattet oder verlangt werden kann, dass ohne \nGrenzabstand gebaut wird, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften mit \nGrenzabstand gebaut werden muss, aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der \nüberbauten Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist. Der \nBebauungsplan Nr. 12 enthält - wie dargelegt - keine Festsetzung, dass mit \nGrenzabstand gebaut werden muss. Dies ist auch anderen planungsrechtlichen \nVorschriften nicht zu entnehmen. Daher gilt vorliegend, dass sich mangels \nplanungsrechtlicher Festsetzungen das Erfordernis der Einhaltung von \nAbstandflächen allein nach § 6 BauO NRW bestimmt.\n\n22\n\nWegen der Nutzungsänderung in zwei Abstellräume von 7,48 qm und 10,3 qm \nsowie in einen Büro-/Archivraum mit einer Grundfläche von 11,9 qm hätte das \nBauvorhaben Abstandflächen einzuhalten. In ihnen sind Büro-/Archivräume generell \nunzulässig und nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW nur überdachte Stellplätze und \nGaragen sowie Abstellräume mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 qm \nzulässig. \n\n23\n\nDer Kläger kann sich auch nicht auf besondere städtebauliche Verhältnisse im \nSinne des § 6 Abs. 15 BauO NRW 1995 / § 6 Abs. 16 BauO NRW 2000 berufen. \nDenn nach dieser Vorschrift können zwar \"geringere Tiefen der Abstandflächen\" \ngestattet oder verlangt werden, nicht aber, wie beim - hier gegebenen - Bau an der \nGrenze, der völlige Verzicht auf eine Abstandfläche.\n\n24\n\nSo bereits OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober \n1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105.\n\n25\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Über die vom Kläger \nsinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine Grundstücksgrenze, die zweimal \nrechtwinkelig verspringt, keine einheitliche Nachbargrenze im Sinne von § 6 Abs. 1 \nSatz 2 BauO NRW ist, wäre in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht zu \nentscheiden.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3, 73 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n28\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-15/22-a-5551-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-15/22-a-5551-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286200","retrieved":"2026-07-09 03:03:22.990928+00:00"}}