{"status":"available","doknr":"OLD286199","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0615.18B729.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-15","aktenzeichen":"18 B 729/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu \nverwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten \nZulässigkeitserfordernissen mangelt. \n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb \neines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. \n\n4\n\nZur fristgerechten Rechtsmittelbegründung als Zulässigkeitserfordernis vgl. \nBVerwG, Urteile vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = DVBl. 1999, \n95 und vom 4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 -, BVerwGE 109, 336 = NVwZ 2000, 190; \nSenatsbeschluss vom 17. September 2003 - 18 B 1544/03 -.\n\n5\n\nInnerhalb dieser Frist, die angesichts der am 20. März 2004 wirksam erfolgten \nZustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen \nerstinstanzlichen Beschlusses mit dem 20. April 2004 ablief, ist eine \nBeschwerdebegründung nicht, wie in § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO vorgeschrieben, \nbeim erkennenden Oberverwaltungsgericht eingereicht worden. Die \nBeschwerdebegründung ist vielmehr erst am 22. April 2004 per Telefax bei dem \nOberverwaltungsgericht und somit verspätet eingegangen. \n\n6\n\nDem Antragsteller kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO \nnicht gewährt werden, da er nicht - wie diese Vorschrift es voraussetzt - glaubhaft \ngemacht hat, dass seine Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden gehindert \nwaren, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Deren Verschulden muss sich \nder Antragsteller zurechnen lassen (§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO). \n\n7\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben hierzu vorgetragen, es sei \nzutreffend, dass das Empfangsbekenntnis am Samstag, dem 20. März 2003 vom \nRechtsanwalt Dr. K. unterschrieben worden sei. Am darauffolgenden Montag, \ndem 22. März 2004, sei dann ohne ein ihnen zurechenbares Verschulden eine \nfalsche Begründungsfrist notiert worden. Die für die Fristenkontrolle zuständige, stets \nzuverlässig arbeitende Sekretärin, Frau N. , habe nach Durchsicht des \nPosteingangs den Beschluss mit dem Eingangsstempel vom 22. März 2004 \nversehen und dementsprechend die Fristen notiert. Hierbei sei entgegen der anders \nlautenden Anweisung ein Abgleich mit dem Empfangsbekenntnis versäumt worden. \n\n8\n\nDamit haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht glaubhaft \ngemacht, dass sie kein Verschulden an der Versäumung der \nBeschwerdebegründungsfrist trifft. Die ordnungsgemäße und insbesondere \nfristgerechte Abwicklung eines Rechtsmittelauftrags macht es nämlich erforderlich, \ndas für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der (Beschluss-)Zustellung \nin einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten. Da es \nfür den Fristbeginn - wie hier - im Falle einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis \n(§ 174 Abs. 1 ZPO iVm § 56 Abs. 2 VwGO) darauf ankommt, wann der Rechtsanwalt \ndas Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, bedarf es darüber eines besonderen \nVermerks. Um zu gewährleisten, dass ein solcher Vermerk angefertigt wird und das \nmaßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt das \nEmpfangsbekenntnis über eine Beschlusszustellung erst unterzeichnen und \nzurückgeben, wenn in den Handakten die Begründungsfrist festgehalten und \nvermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 -, AuAS 2003, 94 = \nNVwZ 2003, 868 = Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 24; BGH, Beschluss vom 5. \nNovember 2002 - VI ZR 399/01 -, NJW 2003, 435.\n\n10\n\nDieses Sorgfaltsgebot haben die Prozessbevollmächtigten verletzt, als \nRechtsanwalt Dr. K. am 20. März 2003 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet \nhat, ohne zuvor die Notierung der Beschwerdebegründungsfrist sichergestellt zu \nhaben. Auf eine korrekte Fristeintragung durch Frau N. durften sie sich unter den \nhier gegebenen Umständen nicht verlassen. Zwar darf ein Rechtsanwalt prinzipiell \ndarauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte seine Anweisungen \nrichtig befolgt. Die Berechnung und Notierung der Beschwerdebegründungsfrist \nmuss er jedoch im Allgemeinen selbst vornehmen und darf sie grundsätzlich auch \nnicht gut ausgebildetem und überwachtem Büropersonal übertragen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 6 BN 2.01 (6 PKH 1.01); OVG \nNRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 12 A 5511/00 -\n\n12\n\nDies gilt erst recht, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis \nam Wochenende in Abwesenheit des Büropersonals unterschreibt. Vorliegend \nkommt noch hinzu, dass der Beschluss von Rechtsanwalt Dr. K. nicht mit einem \nEingangsstempel versehen wurde. Damit leistete er der Gefahr Vorschub, dass der \nBeschluss - wie dann auch geschehen - der Montagspost zugeordnet wurde. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-15/18-b-729-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-15/18-b-729-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286199","retrieved":"2026-07-09 03:03:22.907076+00:00"}}