{"status":"available","doknr":"OLD286222","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0614.6B981.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-14","aktenzeichen":"6 B 981/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die \nBewerbungsunterlagen der Antragstellerin an die Bezirksregierung E. zwecks \nTeilnahme der Antragstellerin an dem Auswahlverfahren für die zur Besetzung \nausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO an dem Gymnasium \nAm T. , L. , weiterzuleiten. Der weitergehende Anordnungsantrag wird \nabgelehnt; die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur \nHälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist teilweise begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen auf den von \nder Antragstellerin verfolgten Hilfsantrag hin zu einem Teilerfolg.\n\n3\n\nDie Antragstellerin besitzt die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe \nII und für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Sie ist seit 00.0000 beamtete Lehrerin \nim öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (gehobener Dienst) und \neiner Realschule in E. zur Dienstleistung zugewiesen. Seit ihrer Ernennung \nbefand sie sich bis einschließlich 00.0000 im Erziehungsurlaub (§ 2 \nErziehungsurlaubsverordnung); sie ist Mutter von drei Kindern. Seit Anfang 00.0000 \nbefindet sie sich in einem Urlaub ohne Dienstbezüge aus familienpolitischen \nGründen (§ 85 a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG \nNRW -). Die Beurlaubung endet mit Ablauf des 00.00.0000.\n\n4\n\nIm 00.0000 bewarb die Antragstellerin sich um eine von der Bezirksregierung \nE. ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer \nDienst) an einem Gymnasium in L. . Dort erteilt sie zur Zeit mit 12 \nWochenstunden Vertretungsunterricht. Die Bezirksregierung N. \n(Stammdienststelle der Antragstellerin) lehnte ihre Einbeziehung in das \nAuswahlverfahren ab; sie habe noch nicht eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren \nim Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst hinter sich gebracht (Nr. \n5.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 - 115.6.05.01 - 6461 -). Die \nAntragstellerin erstrebt im vorliegenden Verfahren, dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, sie zu dem Auswahlverfahren und den am \n 00.00.0000 stattfindenden Auswahlgesprächen zuzulassen, hilfsweise, die \nVoraussetzungen für ihre Teilnahme zu schaffen. Das Verwaltungsgericht hat den \nAnordnungsantrag mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: Die Weigerung \ndes Dienstherrn, sie an dem Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu lassen, sei \nnicht selbständig angreifbar. Es handele sich insoweit lediglich um einen rechtlich \nunselbständigen Zwischenschritt in dem Stellenbesetzungsverfahren. Die \nAntragstellerin könne ihre Rechte in einem gegen die noch ausstehende \nAuswahlentscheidung (der Bezirksregierung E. ) gerichteten Verfahren geltend \nmachen.\n\n5\n\nDie Antragstellerin bringt mit der Beschwerde vor: Da durch die \nVerwaltungsentscheidung der Bezirksregierung N. , sie an dem \nAuswahlverfahren gar nicht erst zu beteiligen, ihr Bewerbungsverfahrensanspruch \nbetroffen sei, müsse Rechtsschutz für sie auch schon jetzt (ohne ein Abwarten der \nEntscheidung der Bezirksregierung E. , mit welchem Bewerber die Planstelle \nbesetzt werde) möglich sein. Unter den jetzigen Umständen erfahre die \nBezirksregierung E. nichts von ihrer Bewerbung; die Bezirksregierung N. \nhabe ihr, der Antragstellerin, die Bewerbungsunterlagen zurückgesandt. Des \nWeiteren sei das Abstellen auf eine fünfjährige aktive Dienstzeit rechtswidrig. Die \nBeurlaubung aus familienpolitischen Gründen dürfe das berufliche Fortkommen nicht \nbeeinträchtigen (§§ 85 a Abs. 5, 78 g LBG NRW). Wenn für einen Laufbahnwechsel \nmindestens fünf Jahre tatsächlicher Dienst verlangt würden, liege darin außerdem \neine mittelbare Diskriminierung der Frauen (§ 1 Landesgleichstellungsgesetz). \nFrauen seien durch diese Praxis wesentlich häufiger nachteilig als Männer betroffen. \nKinder würden, wie auch in ihrem Fall, nämlich meistens von ihren Müttern betreut. \nDieser Benachteiligung werde entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht \nschon dadurch Rechnung getragen, dass bei der Rückkehr aus dem \nErziehungsurlaub und aus der Beurlaubung nach § 85 a LBG NRW die familiäre \nSituation berücksichtigt und ein möglichst wohnortnaher Einsatz gewährleistet werde. \nEin Anordnungsgrund und ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung seien nach wie vor gegeben; die Auswahlgespräche seien \nvom 0.00.0000 auf den 00.00.0000 verschoben worden.\n\n6\n\nDie Beschwerde hat zum Teil Erfolg. Der Antragsgegner ist (gemäß dem \nsinngemäß auch darauf gerichteten Hilfsantrag der Antragstellerin) zu verpflichten, \nihre Bewerbungsunterlagen an die Bezirksregierung E. weiterzuleiten, damit \ndie Antragstellerin von dieser Bezirksregierung an dem Auswahlverfahren beteiligt \nwerden und zu den dabei vorgesehenen Auswahlgesprächen eingeladen werden \nkann.\n\n7\n\nEin Anordnungsgrund ist zu bejahen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist \nwegen der anderenfalls zu erwartenden anderweitigen Besetzung der A 13-\nPlanstelle, um die sich die Antragstellerin beworben hat, zur Sicherung ihrer Rechte \ngeboten.\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch mit dem vorstehenden \nInhalt glaubhaft gemacht. Dieser erstreckt sich allerdings nicht (gemäß dem \nHauptantrag) auf eine Verpflichtung des Antragsgegners, sie zu dem \nAuswahlverfahren zuzulassen. Die Verwaltungsentscheidung, gegen die sich die \nAntragstellerin wehrt, stammt von der Bezirksregierung N. . Die Entscheidung in \ndem Auswahlverfahren, an welchem die Antragstellerin teilnehmen will, d.h. die \nStellenbesetzung als solche sowie die Durchführung des dahin führenden \nVerfahrens, obliegt hingegen der Bezirksregierung E. . Demzufolge kann sich \nder Anordnungsanspruch nur auf den von der Antragstellerin hilfsweise verfolgten \n\"Zwischenschritt\", nämlich die Weiterleitung ihrer Bewerbungsunterlagen, erstrecken. \n\n9\n\nIn der Sache folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht darin, bei dem \nBegehren, an dem Auswahlverfahren beteiligt zu werden, gehe es um die - \ngerichtlich nicht isoliert überprüfbare - Durchsetzung einer Verfahrenshandlung (vgl. \n§ 44 a VwGO). Eine Sicherungsanordnung dient in Fällen der vorliegenden Art der \nGewährleistung eines rechtlich einwandfreien Auswahlverfahrens bei der Besetzung \nder streitigen Planstelle. Demgemäß kann der betreffende Bewerber zur Sicherung \nseiner Rechte bereits vor der Entscheidung des Dienstherrn, mit welchem Beamten \ndie Planstelle besetzt wird, eine ihm zu Unrecht verwehrte Einbeziehung in das \nAuswahlverfahren im Wege einer einstweiligen Anordnung durchsetzen. Dies \nentspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. \n\n10\n\nVgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. August \n1994 - 6 B 1874/94 -, vom 22. August 2001 - 6 B \n784/01 - und vom 1. Juli 2003 - 6 B 718/03 -; vgl. \nauch Schleswig-Holsteinisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n14. Dezember 1993 - 3 M 65/93 -, Der Öffentliche \nDienst 1994, 68. \n\n11\n\nNach der in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nvorzunehmenden summarischen Prüfung steht die Weigerung des Dienstherrn, die \nAntragstellerin an dem Auswahlverfahren zu beteiligen, nicht im Einklang mit der \nRechtslage. Die Verwaltungspraxis geht allerdings unter Zugrundelegung der Nr. 5.2 \ndes erwähnten ministeriellen Runderlasses vom 16. Dezember 2003 dahin, bei \nLehrern mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und das Lehramt \nfür die Sekundarstufe I einen Laufbahnwechsel vom gehobenen in den höheren \nDienst nur dann zuzulassen, wenn der betreffende Lehrer mindestens fünf Jahre in \neinem Dauerbeschäftigungsverhältnis des öffentlichen Schuldienstes Nordrhein-\nWestfalen Dienst geleistet hat. Danach reicht es nicht aus, dass der Lehrer, wie die \nAntragstellerin, zwar seit mehr als fünf Jahren in einem \nDauerbeschäftigungsverhältnis steht, aber wegen Erziehungsurlaubs und Urlaubs \naus familienpolitischen Gründen noch nicht fünf Jahre unterrichtet hat. Diese Praxis \nmit samt der darin liegenden Ausübung organisatorischen Ermessens des \nDienstherrn ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Gesetz nicht \ngedeckt. Die Antragstellerin weist mit der Beschwerde zutreffend auf §§ 85 a Abs. 5, \n78 g LBG NRW hin. Danach darf eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen \ndas berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Diese für die Beurlaubung nach § \n85 a LBG NRW ausdrücklich getroffene Regelung dürfte dem Rechtsgedanken nach \nauch für die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub gelten. In beiden Fällen geht es \num Nachteile, die aus der Geburt und der Betreuung von Kindern erwachsen \nkönnen. Hierzu kann auch die Verzögerung eines der Vorbildung der Beamtin \nentsprechenden Laufbahnwechsels gerechnet werden. Solche und ähnliche \nNachteile sollen nach den angeführten Vorschriften vermieden werden. Hiernach ist \nein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auf den weiteren mit der Beschwerde \ngeltend gemachten Aspekt einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung durch die \nVerwaltungspraxis des Antragsgegners kommt es nicht an.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-14/6-b-981-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-14/6-b-981-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286222","retrieved":"2026-07-09 03:03:24.949440+00:00"}}