{"status":"available","doknr":"OLD286224","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0614.10B2151.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-14","aktenzeichen":"10 B 2151/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster \nvom 26. September 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nI.\nDie Antragstellerin ist Miteigentümerin des Grundstücks B. 16 in T. ; die \nauf diesem Grundstück errichteten Baulichkeiten werden freiberuflich und zu \nWohnzwecken genutzt. Der Antragsgegner hat dem Beigeladenen durch \nBaugenehmigung vom 28. Januar 2003 die Genehmigung erteilt, eine \nWindenergieanlage mit einer Nennleistung von 1.800 kW, einer Nabenhöhe von \n85m, einem Rotordurchmesser von 70m und pitch-gesteuerter Leistungsbegrenzung \n(Typ Enercon E66/18.70/85) zu errichten. Der Standort der geplanten Anlage \nbefindet sich auf dem Flurstück 5 der Flur 21 in der Gemarkung B. ; zunächst \nwar eine Entfernung von 394m ostnordöstlich von den Gebäuden auf dem \nGrundstück der Antragstellerin vorgesehen. Auf Grund einer Intervention der \nWehrbereichsverwaltung III vom 3. Mai 2001 kam es zu einer Verschiebung dieses \nStandorts um 96m nach Norden, so dass der genehmigte Standort sich etwa 415m \nvon den Gebäuden der Antragstellerin entfernt befindet. In jeweils größerer \nEntfernung - zwischen 720m und etwa 1.100m - sind vier weitere \nWindenergieanlagen im Norden und Osten des Grundstücks der Antragstellerin \ngenehmigt worden. Der Standort der Anlagen ist als Windeignungsgebiet (WAF 11) \nim Gebietsentwicklungsplan Zentrales Münsterland und als Konzentrationszone für \nWindenergie im Flächennutzungsplan der Stadt T. ausgewiesen. \n\n2\n\nDer Baugenehmigung sind Nebenbestimmungen beigefügt. Danach darf u.a. am \nImmissionsort B. 16 durch die Anlage kein periodischer Schattenwurf \nverursacht werden; die Windenergieanlage muss mit einer automatischen \nSchattenabschaltung ausgerüstet und betrieben werden (Nebenbestimmung Nr. 12). \nDie Schallemissionen der Anlage dürfen an verschiedenen Immissionsorten (u.a. \nB. 18, von der Anlage 382m entfernt) und zusammen mit den Schallemissionen \nder anderen genehmigten Anlagen nicht mehr als den höchstzulässigen \nImmissionswert von 60/45 dB(A) tagsüber bzw. nachts verursachen.\n\n3\n\nDie Antragstellerin erhob gegen diese Baugenehmigung Widerspruch und hat bei \ndem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses \nWiderspruchs beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss \nvom 26. September 2003 u.a. mit der Begründung abgelehnt, das Anwesen der \nAntragstellerin werde voraussichtlich durch Schallimmissionen nicht stärker als \nzulässig belastet; dies ergebe sich aus einer Nachberechnung zur \nSchallimmissionsprognose, in der das Grundstück der Antragstellerin erfasst sei. \nAuch ein gesundheitsbeeinträchtigender Schattenwurf sei nicht zu befürchten. \nGegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, \n\n6\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs vom 13. Februar 2003 gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. \nJanuar 2003 zur Errichtung einer Windenergieanlage \nanzuordnen,\n\n7\n\nist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, \ndass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu \nändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Baugenehmigung anzuordnen ist. Diese greift mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit nicht in Rechte der Antragstellerin ein, so dass dem Interesse des \nBeigeladenen, die Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache \nausnutzen zu können, der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin \neinzuräumen ist, von den Auswirkungen der genehmigten Windenergieanlage \neinstweilen verschont zu werden.\n\n8\n\nDie angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass die Antragstellerin durch \ndie Errichtung und den Betrieb der genehmigten Anlage durch unzulässige \nBeeinträchtigungen nicht betroffen sein wird.\n\n9\n\nMit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die \nBaugenehmigung mit ihrer Nebenbestimmung Nr. 12 sicherstellt, dass die \nAntragstellerin keinem unzumutbaren periodischen Schattenwurf ausgesetzt sein \nwird. Die gegen diese Annahme von der Beschwerde geltend gemachten Bedenken \ngreifen nicht durch. So trifft der Verweis auf die Senatsrechtsprechung, wonach \nschon bei Inbetriebnahme einer Windenergieanlage sichergestellt sein muss, dass \nvon dieser keine unzulässigen Immissionen verursacht werden,\n\n10\n\nBeschluss vom 9. Juli 2002 - 10 B 669/02 -, \n\n11\n\nden vorliegenden Fall nicht. In jener Entscheidung hat der Senat ausgeführt, \ndass die Festsetzung eines Immissionsgrenzwerts durch die Baugenehmigung nicht \nausreicht, wenn die technische Erreichbarkeit und tatsächliche Einhaltung dieses \nWerts nicht sichergestellt ist. So liegt es hier indes nicht: Durch die \nNebenbestimmung Nr. 12 wird verbindlich angeordnet, dass die genehmigte Anlage \nan dem Immissionsort B. 16 \"keinen periodischen Schattenwurf verursachen \n(darf)\" und dass dies durch eine Abschaltautomatik zu erreichen ist. Es spricht \nÜberwiegendes dafür, dass diese Anordnung hinreichend bestimmt und effektiv ist, \ndenn sie lässt keine Handhabung zu, die überhaupt für eine wie auch immer geartete \nBelastung des Immissionsorts B. 16 durch periodischen Schattenwurf Raum \nließe. Den vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken an der Nebenbestimmung \nNr. 12 dürfte der Umstand Rechnung tragen, dass es zwar einer entsprechenden \nProgrammierung der Abschaltautomatik bedarf, dass diese Programmierung nach \ndem Wortlaut der Nebenbestimmung aber - sollten vor Ort erhobene Daten zur Lage \nder einzelnen Bauteile und Nutzungszonen auf dem betroffenen Grundstück nicht \nvorhanden sein - vor Inbetriebnahme der Anlage so vorzunehmen ist, dass das \ngesamte Grundstück durch Schattenwurf nicht beeinträchtigt wird; sollte eine \nderartige Programmierung nicht möglich sein, kann eine Inbetriebnahme nicht \nerfolgen. Es besteht jedenfalls nicht wie in dem von der Beschwerde angeführten Fall \neiner möglicherweise zu hohen Lärmbelastung die Gefahr, dass die Antragstellerin \nvon der Inbetriebnahme der Anlage an zunächst - etwa bis zu einer Messung - \nunzulässigen Emissionen ausgesetzt sein wird.\n\n12\n\nUnabhängig von diesem Gesichtspunkt ist eine für die Antragstellerin \nunzumutbare Beeinträchtigung durch Schattenwurf auch deshalb nicht zu erwarten, \nweil sich die Zeiten einer möglichen Betroffenheit des Grundstücks der \nAntragstellerin durch die genehmigte Anlage nicht als derart gravierend darstellen, \ndass dies eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \nrechtfertigen könnte. \n\n13\n\nNach der Schlagschattenwurfprognose vom 7. Februar 2002 wird das \nGrundstück der Antragstellerin durch die angegriffene Anlage zwischen dem 13. und \n29. Juni, also an 17 Tagen, bis zu 14 Minuten täglich und insgesamt pro Jahr etwa \ndrei Stunden lang betroffen sein; die Verschattungszeiten liegen, wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, zwischen 4:06 und 4:22 Uhr \nmorgens. Soweit die Beschwerde demgegenüber eine Belastung an insgesamt 124 \nTagen und in einem Gesamtumfang von etwa 29 Stunden geltend macht, so ist \ndarauf hinzuweisen, dass sich diese Gesamtbelastung aus den Emissionen von \ninsgesamt fünf in der Prognose erfassten Windenergieanlagen zusammensetzt. \nSoweit der Antragsgegner hierzu freilich darauf hinweist, dass dieser Wert zu hoch \nsei, weil ihm die \"worst-case-Annahme\" zu Grunde liege, wonach die Sonne 24 \nStunden täglich scheine, so beruht dies auf einem irrigen Verständnis der Prognose \nvom 7. Februar 2002. Die dort zu Grunde gelegte Annahme, dass die Sonne den \nganzen Tag scheine, bedeutet nämlich keinesfalls, dass die Beeinträchtigung der \nAntragstellerin auf der Basis einer Sonneneinstrahlungsdauer von 8.760 Stunden \njährlich (365 x 24) zu berechnen wäre; gemeint ist vielmehr lediglich, dass die \nzwischen Sonnenauf- und -untergang liegenden Zeiten vollständig und ohne \nRücksicht auf Windrichtung und Bewölkungsdichte in die Prognosebasis einbezogen \nwerden.\n\n14\n\nAuf dem Boden dieser in der Prognose ermittelten Zahlenwerte lässt sich indes \nnicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nBaugenehmigung rechtfertigen. Die Gesamtbelastung der Antragstellerin durch fünf \nWindenergieanlagen mit etwa 29 Stunden jährlich - einer täglichen Einwirkungszeit \nvon maximal 22 Minuten bzw. durchschnittlich von etwa 14 Minuten - überschreitet \ndas Maß dessen nicht, was die Antragstellerin bis zur Entscheidung in einem \nHauptsacheverfahren hinzunehmen hat; die im vorliegenden Verfahren betroffene \nAnlage trägt mit Belastungswerten von nur etwa 180 Minuten jährlich zu der zu \nberücksichtigenden Gesamtbelastung der Antragstellerin bei. Die Einschätzung des \nSenats, dass die Interessen der Antragstellerin hinter denen des Beigeladenen bis \nzur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zurückzustehen haben, lässt sich \nallerdings nicht ohne weiteres allein damit begründen, dass eine jährliche \nBetroffenheit von maximal 30 Stunden bzw. täglich 30 Minuten in jeder denkbaren \nFallkonstellation zumutbar wäre.\n\n15\n\nZu diesen Werten vgl. Gem.RdErl. des \nMinisteriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und \nSport, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz und des \nMinisteriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie \nund Verkehr sowie der Staatskanzlei vom 3. Mai \n2002, Ziffer 5.3.2.; offen gelassen in: OVG NRW, \nBeschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 988/98 -; \nskeptisch zur Tragfähigkeit einer normähnlichen \nGrenzwertfestsetzung auch OVG Greifswald, Urteil \nvom 8. März 1999 - 3 M 85/98 - NVwZ 1999, 1238; \nsowie Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 - 10 B \n669/02 -.\n\n16\n\nEs bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung, die über die bloßen \nEinwirkzeiten hinaus die Umstände des Einzelfalles in den Blick nimmt. Im \nvorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundstück der \nAntragstellerin durch die angegriffene Anlage ausschließlich nachts (zwischen 4:06 \nund 4:22 Uhr) und durch alle übrigen Anlagen so gut wie ausschließlich nachts \n(zwischen 3:58 und 6:04 Uhr) betroffen sein wird; lediglich an insgesamt acht Tagen \npro Jahr wird es zu Schatteneinwirkungen durch eine der fünf erfassten Anlagen \nwährend der Tageszeit von maximal je vier Minuten Dauer kommen. Dass damit eine \nunzumutbare Beeinträchtigung verbunden sein könnte, hat die Antragstellerin nicht \nansatzweise dargetan. Zu ihrem Hinweis, aus Gründen des Denkmalschutzes sei es \nihr verwehrt, ihr Wohnhaus mit Rollläden auszustatten, ist auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Möglichkeit von Innenrollos oder ähnlichen Vorrichtungen zu \nverweisen. Der Einwand der Antragstellerin, eine Betroffenheit von Schattenwurf sei \nauch um 4:00 Uhr morgens denkbar, stellt diese Einschätzung des Senats nicht in \nFrage; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass das \nGrundstück der Antragstellerin von Schattenwurf betroffen sein könnte - wenn die \nNebenbestimmung Nr. 12 der Baugenehmigung nicht umgesetzt würde -, sondern \nhat lediglich eine Bewertung dieser Betroffenheit zur Nachtzeit (bis 4:22 Uhr) als \nzumutbar vorgenommen. Dem ist auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens nichts hinzuzufügen. \n\n17\n\nDie angegriffene Baugenehmigung stellt auch sicher, dass die Antragstellerin \ndurch Schallimmissionen über die für Außenbereichsgrundstücke nach der \nRechtsprechung zumutbaren Werte von (60/45 dB(A) tagsüber bzw. nachts) hinaus \nnicht belastet sein wird. Zwar fehlt ihr Grundstück in der Liste der in die \nBaugenehmigung selbst aufgenommenen Immissionspunkte. Doch ergibt sich aus \nden vorliegenden und in sich plausiblen Schallimmissionsprognosen ohne weiteres, \ndass eine Überschreitung jener Werte auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht \nzu befürchten sein wird. Die Prognose kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem \nGrundstück der Antragstellerin tagsüber ein Immissionspegel von 41,7 dB(A) und \nnachts von 41,4 dB(A) eingehalten werden kann. Die Beschwerde zweifelt diese \nPrognose mit dem Hinweis an, dass die Windgeschwindigkeiten in 10m Höhe \ngeringer sei als in 80m Höhe und dass dies bei der Schallimmissionsprognose für die \ngenehmigte Anlage zu berücksichtigen sei. Diese Ausführungen sprechen jedoch \nnicht gegen die Plausibilität der Schallimmissionsprognose. Zwar ist es richtig, dass \ndie Windgeschwindigkeiten an einem gegebenen Ort und zu einer gegebenen Zeit \nabhängig von der Höhe große Unterschiede aufweisen können und dass deshalb bei \neiner Windgeschwindigkeit von 10m/sec in 10m Höhe in Nabenhöhe einer \nWindenergieanlage deutlich stärkere Windgeschwindigkeiten herrschen können. \nDieser Umstand wirkt sich jedoch auf die Schallimmissionsprognose nicht aus. Ihr \nliegt zwar die Annahme einer Windgeschwindigkeit von 10 m/sec in 10m Höhe zu \nGrunde, so dass mit der Beschwerde davon auszugehen ist, dass in Nabenhöhe \neine - noch - höhere Windgeschwindigkeit herrschen könnte. Doch ist für die \nErmittlung der die Antragstellerin treffenden Belastung ausschlaggebend der von den \nberücksichtigten Anlagen maximal erreichte Schallleistungspegel, der von den \nHerstellern für die Nennleistung mit Werten zwischen 102,0 dB(A) und 103,0 dB(A) \ngarantiert wird. Diese Werte liegen der maßgeblichen Schallimmissionsprognose zu \nGrunde, ohne dass dies zu beanstanden wäre. Denn höhere als diese Werte können \nvon der genehmigten und den anderen zu berücksichtigenden Anlagen \nbauartbedingt nicht erreicht werden; sollten in Nabenhöhe Windgeschwindigkeiten \njenseits des Werts herrschen, der für die Erreichung der Nennleistung ausreicht, \nwürde mit Hilfe der Pitch-Steuerung der Anlagen die Leistungsaufnahme der Anlage \nbegrenzt, ohne dass es zu stärkeren Lärmemissionen kommen könnte. Der \nSchallimmissionsprognose vom 31. Januar 2002 mit Nachberechnung vom 12. \nAugust 2002 liegen also bereits die maximalen Schallleistungspegel der \nberücksichtigten Anlagen zu Grunde, so dass der Einwand der Beschwerde zu \ndiesem Aspekt ins Leere geht. Auch im Übrigen hat die Beschwerde nichts \nvorgetragen, was die Lärmprognose in Frage stellen könnte.\n\n18\n\nEs ist auch nicht fehlerhaft, dass die Baugenehmigung das Anwesen der \nAntragstellerin nicht als eigenen Immissionspunkt in einer Nebenbestimmung erfasst \nhat. Denn das in die Nebenbestimmung Nr. 10 aufgenommene Grundstück B. \n18 liegt zwar etwa ebenso weit von der im vorliegenden Verfahren betroffenen \nWindenergieanlage entfernt - unter Berücksichtigung des neuen, nach Norden \nverschobenen Standorts -, liegt aber zugleich erheblich stärker im Einwirkbereich der \nanderen emittierenden Windenergieanlagen. \n\n19\n\nEine von der Beschwerde angedeutete Verletzung des Rechts auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs sieht der Senat nicht; der Antragstellerin war es sowohl im \nverwaltungsgerichtlichen Ausgangs- als auch im Beschwerdeverfahren ohne \nweiteres möglich, Einsicht in die vollständigen Akten zu nehmen; es ist den \nVerwaltungsakten allerdings nicht zu entnehmen, dass sie einen solchen Antrag - \netwa im Verlauf des Widerspruchsverfahrens - gestellt hätte.\n\n20\n\nSoweit die Antragstellerin erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die \nAnlage durch die Wahrnehmbarkeit der Rotationsbewegung in ihrem Blickfeld und \nWertminderungen ihres Grundstücks befürchtet, sind diese Bedenken nicht derart \ngewichtig und substantiiert vorgetragen, dass sie im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes zur einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen könnten. \nInsbesondere die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob infolge einer \n\"Bewegungssuggestion\" Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten sind, kann \nnur - sollte es auf diese Frage angesichts der Entfernung der Anlage vom \nGrundstück der Antragstellerin überhaupt ankommen - in einem \nHauptsacheverfahren geklärt werden. Weder die von der Beschwerde genannten \nEntscheidungen des VG Koblenz noch die Ausarbeitung von A. , \"Die visuell \nerdrückende Wirkung von Windenergieanlagen\" rechtfertigen demgegenüber eine \nEntscheidung zu Gunsten der Antragstellerin im Eilverfahren. Die Entscheidung des \nVG Koblenz vom 26. September 2002 (7 K 1613/00.KO) betrifft eine im Abstand von \n342m zur relevanten Wohnbebauung errichtete Windenergieanlage und ist damit für \nden vorliegenden Fall (Entfernung etwa 415m) nicht hinreichend aussagekräftig; die \nEntscheidung vom 12. März 2002 (7 K 1646/01.KO), die eine Windenergieanlage mit \neinem Abstand von 317m betrifft, ist - gerade unter Berufung auf den im \nvorliegenden Zusammenhang relevanten Gesichtspunkt - durch das OVG Koblenz \naufgehoben worden.\n\n21\n\nOVG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2003 - 1 A \n11127/02 -, ZUR 2003, 427. \n\n22\n\nDie Ausarbeitung von A. schließlich beschränkt sich für den im vorliegenden \nFall relevanten Bereich der Entfernungszone 3 - 2. Hälfte (Bereich mit einer Relation \nder Höhe zum Abstand von mehr als 1:2,5, d.h. bei einer Gesamthöhe von 155m von \nmehr als 388m) - auf die Aussage, es müsse eine Prüfung im Einzelfall stattfinden, \nda eine Unzumutbarkeit der visuellen Wahrnehmung nicht mehr ohne weiteres \nanzunehmen sei (S. 5 der Ausarbeitung). Die fachgutachterliche Bewertung der \nProblematik durch Prof. I. schließlich entbehrt mit ihrer starken Konzentration auf \neine Wiedergabe von Äußerungen Betroffener und auf eine Bewertung von hohem \nAbstraktionsgrad gleichfalls einer substantiierten Darlegung, welche Beschwerden \ndie Antragstellerin in ihrer konkreten Situation bei Entfernungen von mindestens \n440m zur nächstgelegenen Anlage zu befürchten hat; die durch das Gutachten \naufgeworfenen Fragen rechtfertigen jedenfalls im Rahmen des vorliegenden \nEilverfahrens nicht eine Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin. Die in der \nBeschwerdebegründung im Übrigen formulierten Bedenken führen im vorliegenden \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gleichfalls nicht zu der Annahme, der \nAntragstellerin seien die Auswirkungen der genehmigten Anlage bis zum Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat \nentnimmt den Streitwert bei einer Nachbarklage gegen die Erteilung einer \nBaugenehmigung für eine Windkraftanlage einem Rahmen von 10.000,00 bis \n15.000,00 EUR, sofern der Abstand zwischen der Windkraftanlage und dem Ort, für \nden der Kläger Beeinträchtigungen durch die Windkraftanlage geltend macht, nicht \nmehr als 500 m beträgt. Ist der Abstand größer, so ist ein geringerer Streitwert \nanzusetzen. In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für das \nHauptsacheverfahren angemessene Streitwert wegen des vorläufigen Charakters \nder begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Auf der Grundlage dieser \nKriterien schätzt der Senat das Interesse der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren \nauf 10.000,00 EUR; daraus ergibt sich der tenorierte Betrag.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-14/10-b-2151-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-14/10-b-2151-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286224","retrieved":"2026-07-09 03:03:25.117476+00:00"}}