{"status":"available","doknr":"OLD286236","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0611.7A1475.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-11","aktenzeichen":"7 A 1475/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der \nRechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, wonach das vom Kläger zur Bebauung \nvorgesehene Grundstück Gemarkung Sankt N. , Flur 33, Flurstück dem \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich zugehört, an den in der Rechtsprechung entwickelten \nKriterien zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich orientiert und sie nachvollziehbar \nbegründet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch die in den Akten \nbefindlichen Karten und Fotos bestätigt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung \ndes Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsantrag nicht.\n\n5\n\nZwar dürfte, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die historische Entwicklung oder \nderzeitige städtebauliche Funktion der Außenbereichsflächen für die Abgrenzung von \nInnenbereich und Außenbereich nicht maßgebend sein. Abzustellen ist vielmehr auf die \noptisch wahrnehmbaren Merkmale der Gegebenheiten.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990\n- 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat jedoch nicht (allein) auf die genannten Funktionen des \nGrünstreifens abgehoben, dem das klägerische Grundstück zurechnet, sondern gerade auch \ndessen Größe und erkennbare Nutzung zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht (vgl. \nUA Seite 6 Abs. 2 mit Bezugnahme auf die Entscheidung des Beklagten und Seite 6 Abs. 4 \nUA). An diesen die Entscheidung für sich tragenden Ausführungen ergeben sich aus dem \nZulassungsantrag keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel.\n\n8\n\nDer Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe den Grünstreifen zu Unrecht dem \nAußenbereich zugeordnet, denn maßgebend sei nur auf die nähere Umgebung abzustellen und \ndiese ende bereits im Bereich der Flurstücke 1508/1554, denn dort sei eine wegen einer \nBodenerhebung \"deutlich wahrnehmbare\" Wallhecke vorhanden, \"die den Beginn der \nbestockten Flächen zwischen Bahnlinie und Wohnbebauung\" kennzeichne. Jedoch endet, \nworauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, der Bebauungszusammenhang in \nder Regel mit dem letzten Baukörper. Zwar können es örtliche Besonderheiten rechtfertigen, \nihm noch bis zu einer natürlichen Grenze ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die \nunbebaut sind.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000\n- 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310 = BRS 63 Nr. \n99.\n\n10\n\nBesondere örtliche Verhältnisse lassen sich jedoch nicht daraus ableiten, dass die Betrachtung \nvon vornherein nur auf die \"nähere Umgebung\" beschränkt wird. Der Kläger meint allerdings \nferner, die Bewertung sei deshalb nur auf die \"nähere Umgebung\" zu beschränken, weil die \nvon ihm erwähnte Wallhecke den Bebauungszusammenhang begrenze. Für eine derart \nbegrenzende Wirkung ergibt sich aus dem Zulassungsantrag jedoch nichts Substantiiertes. Der \nBodenerhebung ordnet der Kläger selbst keine Wirkung zu, die dem \nBebauungszusammenhang über die letzte Bebauung hinaus eine natürliche Grenze ziehen \nwürde. Er nennt sie, da sie bewirke, dass die Wallhecke deutlich \"wahrnehmbar\" sei. Dass ein \ngrößerer der Erholung dienender Grünstreifen mit Fuß- und Radweg gliedernde Elemente wie \neine \"wahrnehmbare\" Wallhecke aufweist, unterbricht den Zusammenhang einer solchen \nFläche jedoch nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Wallhecke, worauf der Kläger \nergänzend abhebt, \"den Beginn der bestockten Flächen zwischen Bahnlinie und \nWohnbebauung kennzeichnet\". Denn Wallhecke, Bäume und anders begrünte Freiflächen \nsind durchaus typische Merkmale einer der Erholung dienenden Außenbereichsfläche, die \nnicht wegen des aufstehenden Bewuchses, der ohnehin Veränderungen zugänglich ist, in \nverschiedene Bereiche unterschiedlicher bauplanungsrechtlicher Qualifikation zergliedert \nwerden könnte. \n\n11\n\nDer Kläger meint unter Bezug auf das Urteil des OVG Schleswig vom 17. Mai 2001 \n- 1 K 21/98 -, NVwZ-RR 2002, 485 (486), das zur Bebauung vorgesehene Grundstück sei \ndem Bebauungszusammenhang zuzurechnen, denn es würde als Hausgarten \n\"bauakzessorisch\" genutzt. In der Tat mag vom Begriff der Bebauung neben den baulichen \nAnlagen selbst in gewissem Umfang auch die von ihnen geprägten Flächen umfasst sein, die \n(zusammen mit der baulichen Anlage) dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen \nsollen. Erfasst werden jedoch allenfalls hausnahe und nicht solche Flächen, die einer \nselbständigen baulichen Nutzung zugeführt werden können und hier nach Wunsch des \nKlägers auch sollen.\n\n12\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtssache keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.\n\n13\n\nDa der Zulassungsantrag aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg hat, \nkommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger einen Anspruch auf die \nbeantragte Bebauungsgenehmigung hätte, würde das zur Überbauung vorgesehene \nGrundstück dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 \nBauGB zugeordnet. Auch dies dürfte allerdings zu verneinen sein. Die vorhandene \nBebauung bestimmt eine (durch den Bebauungsplan Nr. 308 der Stadt N1. \nfestgeschriebene) in etwa parallel zur Umgehungsbahn verlaufende faktische \nBaugrenze, die den Bereich überbaubarer Grundstücksflächen in östlicher Richtung \nbegrenzt. Das Vorhaben des Klägers würde sich in diese Gegebenheiten nicht \neinfügen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-11/7-a-1475-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-11/7-a-1475-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286236","retrieved":"2026-07-09 03:03:26.128109+00:00"}}