{"status":"available","doknr":"OLD286268","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0609.9A161.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"9 A 161/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.464,87 EUR (= früher 716.743,- \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nIn dem Antrag werden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend § 124 \na Abs. 1 Satz 4 VwGO in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \nFassung (vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) \ndargelegt.\n\n4\n\nDas gilt zunächst für den Einwand der Klägerin, entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts habe es sich bei den abgerechneten drei Kontrollen um keine \nerforderlichen Bauüberwachungsmaßnahmen i.S.d. § 81 Abs. 1 BauO NRW 95 und ebenso \nwenig um Bauüberwachungstermine nach Tarifstelle (TS) 2.4.10.1 des Allgemeinen \nGebührentarifs (AGT) zu § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-\nWestfalen (AVwGebO NRW) in der relevanten Fassung der 17. Änderungsverordnung vom \n10. September 1996 (GVBl. NRW S. 360) gehandelt. \n\n5\n\nAus dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin ergeben sich nicht die behaupteten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Das Verwaltungsgericht hat durchaus gesehen, dass § 81 Abs. 1 BauO NRW 95 die \n(gebührenpflichtige) Bauüberwachung ausdrücklich unter den Vorbehalt einer entsprechenden \nErforderlichkeit gestellt hat. Es hat eine solche Erforderlichkeit mit Blick auf das hier \nbetroffene Großbauvorhaben (Parkhaus mit 5850 Stellplätzen), auch hinsichtlich der \nabgerechneten Anzahl der Kontrolltermine, geprüft und bejaht. Soweit es dabei die \nErforderlichkeit einer Bauüberwachung überhaupt aus dem bloßen Umstand der Errichtung \ndes Parkhauses hergeleitet hat, bestehen dagegen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung \nder Klägerin kann bereits die Art und der Umfang der jeweils zur Errichtung anstehenden \nBaulichkeit die Bauüberwachung gebieten. Das folgt ohne weiteres aus dem Charakter der \nBauüberwachung als präventiver Schutzmaßnahme, die insbesondere in den Fällen \nzweckgerecht ist, in denen sich aus Art oder Umfang des Vorhabens beachtliche Risiken einer \npartiell abweichenden, nur in der Errichtungsphase festzustellenden Bauausführung bzw. \ndamit in Zusammenhang stehende Gefährdungen für die Nutzer ergeben. Mithin beurteilt sich \ndie grundsätzliche Notwendigkeit einer Bauüberwachung ganz maßgeblich nach der \nqualitativen und/oder quantitativen Komplexität des jeweiligen Vorhabens (und ggfs. der \ndamit korrespondierenden Dauer des Bauvorgangs) sowie insbesondere nach dem \nGefährdungspotential des Vorhabens im Falle der Nicht-Beachtung von Bauvorschriften. \n\n6\n\nVgl. in diesem Sinne bereits : OVG NRW, \nBeschluss vom 7. Februar 1996 - 9 B 4/96 -; \nGädtke/Böcken- förde/Temme/Heintz, Kommentar \nzur BauO NRW 95, 9. Auflage 1998, § 81, Rdnr. 26 \nu. 29 sowie die im vg. Kommentar unter der \nVorschrift abgedruckten Verwaltungsvorschriften \n(VV) zu § 81 Abs. 1 BauO NRW 95, Nr. 81.1 VV.\n\n7\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht völlig zu Recht die \ngrundsätzliche Erforderlichkeit einer Bauüberwachung bejaht. Denn ein Parkhaus mit 5850 \nPlätzen stellt ungeachtet der Verwendung normierter Bauteile in jeweils gleichartigen \nBauabschnitten ein in quantitativer Hinsicht komplexes Vorhaben mit einem entsprechend \nerhöhten Risiko der Nichteinhaltung von Bauvorschriften an einzelnen Stellen bzw. in \neinzelnen Bauabschnitten dar. Hinzu tritt, dass dieses Risiko zugleich wegen der hohen Zahl \nbeabsichtigter Benutzungsvorgänge durch parkende Kunden, Besucher usw. ein beachtliches \nGefährdungspotential begründet. \n\n8\n\nEbenso wenig dringt die Rüge der Klägerin durch, die abgerechneten drei Kontrollen \nseien entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts in der jeweils durchgeführten Art und \nWeise nicht gemäß § 81 Abs. 1 BauO NRW 95 erforderlich gewesen bzw. stellten keine \nBauüberwachungstermine nach TS 2.4.10.1 AGT dar. Es trifft nicht zu, dass es sich bei den \nbesagten Kontrollen deshalb - wie die Klägerin meint - um keine gebührenpflichtigen \nÜberwachungsmaßnahmen im Sinne der erwähnten Vorschriften gehandelt haben könnte, \nweil jeweils nur eine Besichtigung der Baustelle vom Terminal aus mit anschließender \nkursorischer Begehung ohne stichprobenartige Begutachtung stattgefunden hat und hierbei \ninsbesondere keine vermessungstechnischen Feststellungen zu den Grundrissflächen und \nHöhenlagen getroffen wurden. Die Intensität der erforderlichen Bauüberwachung, d.h. die \nHäufigkeit und konkrete Methode der Kontrollen, ist in § 81 BauO NRW 95 mit Ausnahme \nder in Absatz 1 Satz 2 eingeräumten Möglichkeit zur Beschränkung auf Stichproben nicht \nweiter ausdrücklich geregelt worden. Sie hängt ebenso wie das \"ob\" der Überwachung aus \nden bereits oben gezeigten, im hier interessierenden Zusammenhang entsprechend geltend \nGründen von den konkreten Umständen des Einzelfalles, mithin u.a. von Art und Umfang des \njeweiligen Vorhabens, ab. \n\n9\n\nDass bei Berücksichtigung dieser Kriterien die allein abgerechneten drei Kontrolltermine \ningesamt und/oder was ihre konkrete zeitliche Staffelung anbelangt den erforderlichen \nquantitativen Umfang der Bauüberwachung überschritten haben könnten - wofür bei \nBerücksichtigung der Größe und des schon erwähnten abstrakten Gefährdungspotentials des \nParkhauses ohnehin nichts spricht -, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Er enthält keine \nhierauf bezogenen substantiierten Ausführungen. \n\n10\n\nDie Eigenschaft der drei Kontrollen als erforderliche Bauüberwachungsmaßnahmen i.S.d. \n§ 81 Abs. 1 BauO NRW 95 entfällt auch nicht unter qualitativen Aspekten wegen der hier \njeweils nur durchgeführten Augenscheinseinnahme des Vorhabens ohne Stichprobenprüfung. \nIn dem bereits angesprochenen § 81 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 95 ist entsprechend dem \nWortlaut als \"Kann-Bestimmung\" lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden, die \nÜberwachung auf Stichproben zu beschränken. Eine Pflicht zur Durchführung \nstichprobenartiger Untersuchungen an einzelnen Gebäude- bzw. Bauteilen, die konstitutiv für \neine Überwachung nach § 81 BauO NRW 95 gewesen sein könnte, lässt sich daraus nicht \nherleiten. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Klägerin, bei der bloßen überblickartigen \nBesichtigung vom Terminal aus und im Rahmen der anschließenden kursorischen Begehung \nder gesamten Baustelle - hierfür seien jeweils die Hälfte der für jeden Termin mitgeteilten \neinstündigen Kontrolldauer anzusetzen - habe der Kontrolleur keine baurechtlich relevanten \nErkenntnisse gewinnen können. Auch daraus folgt nicht, bei den abgerechneten Terminen \nhabe es sich nicht um Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 81 BauO NRW 95 \ngehandelt. \n\n11\n\nNach § 81 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 95 erstreckte sich die Überwachung insbesondere \n(auch) auf die Prüfung, ob den genehmigten Bauvorlagen entsprechend gebaut wurde. Hierzu \ndient bereits die Augenscheinseinnahme des Vorhabens in seiner jeweiligen \nErrichtungsphase, bei der für den erfahrenen Kontrolleur jedenfalls gewichtigere \nAbweichungen von den Bauvorlagen ohne weiteres deutlich werden. Infolgedessen stellen \nsowohl die in allen Terminen jeweils erfolgte überblickartige Besichtigung der ganzen \nBaustelle vom Terminal aus als auch die anschließende Begehung der Baustelle mit der dabei \nmöglichen differenzierteren Betrachtung einzelner Bauabschnitte bzw. Gebäudeteile taugliche \nÜberwachungsmaßnahmen i.S.d. § 81 BauO NRW dar. Das gilt um so mehr, als das \nVorbringen der Klägerin - wie auch im übrigen der Inhalt der Verwaltungsvorgänge - keine \nAnhaltspunkte dafür bietet, dass es in der Bauphase zu beachtlichen Abweichungen von der \ngenehmigten Bauweise gekommen wäre, die vorliegend Anlass zu weitergehenden \ndetaillierteren Überprüfungen hätten geben müssen. \n\n12\n\nEine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass bei den abgerechneten \nTerminen die jeweils durchgeführte bloße Besichtigung nach Auffassung der Klägerin eine \nsichere Beurteilung der Einhaltung von Grundrissflächen und Höhenlagen nicht ermöglicht \nhaben soll. In der bereits oben erwähnten Verwaltungsvorschrift zu § 81 BauO NRW 95 ist \nzwar unter Nr. 81.21 VV bestimmt worden, dass die Prüfung der den Bauvorlagen \nentsprechenden Bauweise in der Regel mindestens die Einhaltung der Grundrissflächen und \nder festgelegten Höhenlagen umfassen sollte. Das bedeutete aber nicht, dass bei jedem \nÜberwachungstermin eine mittels geodätischer Instrumente durchzuführende Kontrolle dieser \nParameter erfolgen musste. Regelmäßig reichte es aus, eine vornehmlich auf einen frühen \nÜberwachungstermin beschränkte Überprüfung ohne besondere vermessungstechnische \nErmittlungen durchzuführen. Die wesentlichen Grundlagen für die Einhaltung der \nGrundrissflächen und genehmigten Höhenlagen werden bei der Fundamentlegung geschaffen, \nweshalb es sachgerecht ist, die besagte Prüfung vornehmlich auf diese Bauphase zu \nkonzentrieren. Dass auch in jener Bauphase keine regelmäßige Pflicht zur strengen \nvermessungstechnischen Überprüfung im Rahmen der Bauüberwachung bestehen sollte, zeigt \ndie weitere Regelung in Nr. 81.21 VV, nach der ein amtlicher Nachweis über die Einhaltung \nder erwähnten Anforderungen, also ein mit öffentlichem Glauben ausgestatteter \nVermessungsnachweis, nur in besonderen Ausnahmefällen verlangt werden sollte. Danach \nbestand im vorliegenden Fall kein Erfordernis, in intensiverer Art und Weise als dies durch \ndie Besichtigungen möglich war, die Grundrissfläche und Höhenlagen zu prüfen. In der \nTeilbaugenehmigung vom 31. Oktober 1996 betreffend die Gründung und Fundamente des \nParkhauses war der Klägerin aufgegeben worden, dass vor Baubeginn die Grundrissfläche \nund die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein mussten. Dem \nentsprechend kann - Gegenteiliges hat die Klägerin nicht dargelegt - davon ausgegangen \nwerden, dass eine solche Absteckung vor Beginn der Fundamentierarbeiten, der für Mitte \nNovember 1996 angezeigt worden ist, erfolgt und die Absteckung sodann u.a. Gegenstand der \nvisuellen Überprüfung im Rahmen der ersten Baukontrolle vom 16. Dezember 1996 war. \nFolglich konnten sich die streitigen späteren Kontrollen hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt \njeweils neu erstellten Gebäudeteile, soweit es die Grundrissfläche bzw. die einzelnen \nHöhenlagen betraf, auf einen weiteren bloßen Sichtabgleich mit der Absteckung bzw. mit den \nin vorherigen Terminen als der Absteckung entsprechend geprüften Baulichkeiten \nbeschränken. \n\n13\n\nWeiterhin begründet der Einwand der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Klageabweisung, die streitigen drei Kontrollen erfüllten auch deshalb nicht die \nVoraussetzungen gebührenpflichtiger Überwachungstermine i.S.d. TS 2.4.10.1 AGT, weil \nmindestens die Hälfte der jeweiligen Begehungszeit nach den eigenen Angaben des \nKontrolleurs für die nicht gebührenpflichtige Kontrolle der Baustellensicherheit gemäß § 14 \nBauO NRW 95 aufgewandt worden und die verbleibende Zeit zu knapp bzw. die dabei \nerfolgte bloße Besichtigung zu oberflächlich gewesen seien. Insofern mag dahinstehen, ob der \nAnsatz der Klägerin zutreffend ist, die besagte Kontrolle der Baustellensicherheit falle nicht \nunter die gebührenpflichtige Überwachungstätigkeit gemäß TS 2.4.10.1 AGT und habe hier \nbei jedem Termin mindestens die Hälfte der halbstündigen Begehungszeit, also zumindest \njeweils eine Viertelstunde in Anspruch genommen. Selbst bei Zugrundelegung dessen \nverbleiben über 30 bis zu 45 Minuten je Termin, die für die Besichtigung des Vorhabens unter \ndem Aspekt seiner Übereinstimmung mit der Genehmigung angefallen sind. Diese \nKontrolldauer ist in quantitativer Hinsicht in keinem Fall derart geringfügig, dass deshalb \nZweifel an der Verwirklichung des Gebührentatbestandes nach der TS 2.4.10.1 AGT durch \ndie streitigen Termine gerechtfertigt sein könnten. Dass es sich bei jenen Kontrollen \nungeachtet der \"nur\" erfolgten Augenscheinseinnahme auch qualitativ durchaus um \nÜberwachungstätigkeiten im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 95 und folglich \nzugleich um gebührenpflichtige Handlungen nach der erwähnten Tarifstelle gehandelt hat, ist \nbereits oben ausgeführt worden. \n\n14\n\nDie vorbezeichneten Fragestellungen begründen, soweit sie sich im vorliegenden Fall \nentscheidungserheblich stellen, entgegen der Auffassung der Klägerin auch weder besondere \nrechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch eine grundsätzliche \nBedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n15\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den oben abgehandelten \nEinwänden zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die sich insofern allein stellende Frage, ob \nes sich bei den streitigen Kontrollen um erforderliche Überwachungsmaßnahmen gemäß § 81 \nBauO NRW 95 mit einer daran anknüpfenden Gebührenpflicht nach TS 2.4.10.1 AGT \ngehandelt hat oder ob eine solche Einstufung aus den von der Klägerin geltend gemachten \nGründen ausgeschlossen ist, betrifft die Auslegung der besagten Bestimmungen. Eine \nderartige Auslegung gehört zum gewöhnlichen Spektrum verwaltungsgerichtlicher \nTätigkeiten. Dass insofern überdurchschnittliche Probleme aufgeworfen sein könnten, lässt \nsich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Das gilt um so mehr, als die Frage ohne größere \nSchwierigkeiten im oben ausgeführten Sinne zu bejahen ist.\n\n16\n\nDamit einhergehend legt der Zulassungsantrag unter jenen Aspekten auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung dar. Die hierzu von der Klägerin zunächst aufgeworfenen Fragen, \nwelche Anforderungen an eine Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 BauO NRW 95 zu stellen \nsind und ob diesen Anforderungen eine allgemeine Besichtigung unter Einbeziehung von \nBelangen der Baustellensicherheit genügt, kann in dieser Form nicht in grundsätzlicher, d.h. \nüber den jeweiligen Einzelfall hinausgehender Weise, beantwortet werden. Denn wie bereits \noben ausgeführt und von der Klägerin letztlich auch selbst eingeräumt, hängen die \nAnforderungen jeweils von den spezifischen Umständen des Einzelfalles, insbesondere von \nder Art und dem Umfang des konkreten Bauvorhabens, ab. Soweit die Frage eingeschränkt \ndahin verstanden wird, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die von der Klägerin \ngerügten Umstände Gesichtspunkte darstellten, bei deren Vorliegen von einer Einhaltung der \nMindestanforderungen nicht mehr ausgegangen werden könne, führt auch das nicht auf eine \ngrundsätzliche, die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietende Bedeutung. Denn \nwie oben erläutert, lässt sich diese Frage mit Blick auf die hier entscheidungsrelevanten \nAspekte ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren mit verneinendem Ergebnis klären. \n\n17\n\nFerner erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass im Zusammenhang mit \nder verwaltungsgerichtlichen Bewertung der streitigen Kontrolltermine als gebührenpflichtige \nÜberwachungsmaßnahmen gemäß TS 2.4.10.1 AGT ein beachtlicher Verfahrensfehler i.S.d. § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen könnte. Ein solcher Verfahrensfehler wird nicht mit der \nalleinigen Rüge aufgezeigt, das Verwaltungsgericht habe gegen die Untersuchungsmaxime \nnach § 86 Abs. 1 VwGO und dem folgend auch gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § \n108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es den genauen Umfang des Anteils der Kontrollen \nnicht weiter aufgeklärt habe, der jeweils auf die nicht gebührenpflichtige Prüfung der \nBaustellensicherheit entfallen sei. Eine aus dem Grundsatz der Amtsermittlung folgende \nPflicht zur Vornahme einer derartigen Aufklärung hätte - unterstellt die gesamte oder \nzumindest Teile der Baustellensicherheitsprüfung unterfielen nicht der TS 2.4.10.1 AGT - \nallenfalls dann bestanden, wenn Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass nach Abzug \ndieser Tätigkeiten keine hinreichenden, die Gebührenpflicht auslösenden \nÜberwachungsmaßnahmen mehr verblieben wären. Dafür legt der Zulassungsantrag jedoch \nnichts dar. Vielmehr benennt er selbst an anderer, oben bereits erörterter Stelle solche \nzeitlichen Anteile für die Sicherheitskontrollen einerseits und die Kontrollen zur \nÜbereinstimmung des errichteten Gebäudes mit den Bauvorlagen andererseits, dass an der \nVerwirklichung des Gebührentatbestandes durch die letztgenannten Kontrollen kein Zweifel \nbestehen kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden \nobigen Ausführungen Bezug genommen. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die \nKlägerin auch nicht in der gebotenen substantiierten Weise deutlich gemacht hat, dass die \nangegriffene Entscheidung - was für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nweiter erforderlich ist - auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann.\n\n18\n\nEbenso wenig legt die Klägerin im Hinblick auf ihr weiteres Vorbringen zur \nUnvereinbarkeit der hier einschlägigen Tarifstellen mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. \nbzw. zu einer für ihre Person fehlenden Gebührenschuldnerschaft die dazu behaupteten \nZulassungsgründe dar. \n\n19\n\nAuch insofern folgen sich aus dem Zulassungsantrag zunächst keine ernstlichen Zweifel \nan der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei \nkann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerin zutrifft, die \nBauüberwachungstermine sowie die Bauzustandsbesichtigung seien nicht im Sinne des § 13 \nAbs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW a.F. zu ihren Gunsten vorgenommen worden. Denn \njedenfalls ergibt sich die Schuldnerschaft der Klägerin für die nach TS 2.4.10.1 und 2.4.10.3 \nAGT durch die vorgenannten Amtshandlungen ausgelösten Gebühren aus § 13 Abs. 1 Nr. 1, \n1. Alt. GebG NRW a.F. Die Klägerin hat die Amtshandlungen im Sinne der letztgenannten \nRegelung veranlasst, so dass gegen ihre Heranziehung (auf der Grundlage der besagten \nTarifstellen) keine Bedenken bestehen. Soweit die Klägerin dem unter Hinweis auf das Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1990 - 8 C 73.88 -(BVerwGE 85, 300 ff.) \nentgegen hält, der in § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW a.F. verwandte Begriff der \nVeranlassung, der als zurechenbare Verursachung zu verstehen gewesen sei, habe im hier \nbetroffenen Bereich des Baurechts mangels gesetzlicher Regelung der Zurechenbarkeit von \nÜberwachungsmaßnahmen bzw. Abnahmen gegen den verfassungsrechtlichen \nBestimmtheitsgrundsatz verstoßen, kann dem nicht gefolgt werden. Das angesprochene Urteil \nhat für die streitige Heranziehung der Klägerin keine Aussagekraft. Der seinerzeit \nbeschiedene Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, dass es an einer speziellen Regelung \ndes maßgeblichen Gebührentatbestandes gänzlich fehlte. Für die andersartige Fallgestaltung \nder vorliegenden Art, in der die Gebührentatbestände in einer auf gesetzlicher Grundlage \nberuhenden Gebührenverordnung bestimmt sind - hier in TS 2.4.10.1 und 2.4.10.3 AGT - und \ndamit eine eindeutige individuelle Zurechnung zu einer konkreten Person - hier dem Bauherrn \n- vorgegeben wird, bestehen hingegen nach gefestigter Rechtsprechung keine \nBestimmtheitsbedenken in dem von der Klägerin geltend gemachten Sinne. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1998 - \n8 B 115.98 -, NVwZ 1999, 191. \n\n21\n\nDie hiergegen von der Klägerin weiter erhobene Rüge verfängt nicht, die letztgenannte \nEntscheidung könne schon deshalb nicht überzeugen, weil nach dem Prinzip des \nGesetzesvorbehaltes das formelle Gesetz selbst die Maßstäbe für eine hinreichende \nZurechenbarkeit normieren müsse. Die wesentliche Entscheidung, was die persönliche \nGebührenpflicht auslösen soll, ist durch den Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 GebG NRW a.F. \ngeregelt worden, indem er u.a. nach Nr. 1, 1. Alt der Vorschrift den jeweiligen Veranlasser \nzum Gebührenschuldner bestimmt hat. Mit den einzelnen zur Bestimmtheit führenden \nverordnungsrechtlichen Gebührentatbeständen ist dem gegenüber keine eigenständige \n(weitere), dem Gesetzgeber vorbehaltene Normierung des \"Maßstabs\" der Zurechenbarkeit \nerfolgt. Vielmehr konkretisieren die Gebührentatbestände lediglich den jeweiligen \nVerursacher, dem die Amtshandlung als Veranlasser i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG \nNRW zurechenbar sein soll. Ob die einzelne Konkretisierung durch den jeweiligen \nGebührentatbestand mit der gesetzlichen Regelung in Einklang steht, also jeweils einen Fall \nder Veranlassung darstellt, ist eine vom Vorstehenden losgelöste anderweitige Frage. \n\n22\n\nDer auf den letztgenannten Aspekt bezogene Einwand der Klägerin, sie könne jedenfalls \nnicht als Veranlasserin der hier streitigen Amtshandlungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. \nGebG NRW a.F. angesehen werden, greift ebenfalls nicht durch. Die Ansicht der Klägerin ist \nnicht zutreffend, der Begriff der Veranlassung in der früheren Gesetzesfassung habe nur das \nantragsähnliche Herbeiführen von Verwaltungshandlungen erfasst und liege deshalb bei \nbauaufsichtlichen Maßnahmen, zu denen letztlich auch die Überwachung und \nZustandsbesichtigung gehöre, nicht vor. In der gefestigten, vom Zulassungsantrag auch \nzitierten Rechtsprechung des Senats ist in anerkannt, dass eine Veranlassung nach § 13 Abs. 1 \nNr. 1, 1.Alt. GebG NRW a.F. bereits dann anzunehmen ist, wenn die erforderliche \nzurechenbare Verursachung über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende \nSonderrechtsbeziehung vermittelt wird. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1999 - 9 A \n3817/98 -, NWVBl. 2000, 66 f. \n\n24\n\nDabei liegt eine solche Sonderrechtsbeziehung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht \nerst bzw. nicht nur dann vor, wenn der Betroffene ein antragsähnliches Verhalten zeigt oder \ngegen ihm obliegende gesetzliche Pflichten verstößt. Ein derartiger Pflichtenverstoß ist \nlediglich eine der Fallgruppen, in denen eine Sonderrechtsbeziehung im ausgeführten Sinne \nanzunehmen ist.\n\n25\n\nVgl. speziell nur dazu: OVG NRW, Urteil vom 19. \nApril 2001 - 9 A 310/99 -.\n\n26\n\nDaneben liegt eine zur Veranlassung führende Sonderrechtsbeziehung auch \ndann vor, wenn der Betroffene innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine \nTätigkeit vornimmt, an die wegen damit verbundener potentieller Gefahren eine \nspezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft.\n\n27\n\nVgl. zu einer solchen Art der \nSonderrechtsbeziehung: OVG NRW, Urteil vom 16. \nJuni 1999, a.a.O.\n\n28\n\nEben diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Überwachungsmaßnahmen \nund die Bauzustandsbesichtigung nach §§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 BauO NRW 95 \nknüpfen an die Errichtung eines Bauvorhabens durch den für die Einhaltung der \nBauvorschriften nach § 56 BauO NRW 95 vorrangig verantwortlichen Bauherrn im \nHinblick auf die damit verbundenen potentiellen Gefahren - insbesondere bei einer \nvon den genehmigten Unterlagen abweichenden Bauweise - an. Angesichts dessen \nbestehen keine Zweifel daran, dass der jeweilige Bauherr, hier die Klägerin, als \nVeranlasser i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW a.F. anzusehen ist.\n\n29\n\nVgl. so auch schon OVG NRW, Beschluss vom \n25. April 2003 - 9 A 3382/01 -. \n\n30\n\nDie Rechtssache weist auch unter dem vorbezeichneten Aspekt der \nGebührenschuldnerschaft nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin sind \nletztlich - wie gezeigt - hier entscheidungserheblich allein die Fragen aufgeworfen, ob die \nbesagten Tarifstellen i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW a.F. die Person des \nGebührenschuldners für die streitigen Amtshandlungen hinreichend bestimmt erkennen lassen \nund ob die danach gebührenpflichtige Person, nämlich der Bauherr, in Fallgestaltungen der \nvorliegenden Art als Veranlasser im Sinne der gesetzlichen Regelung angesehen werden \nkann. Diese Fragen können auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung aus den \noben ausgeführten Gründen ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren bejaht werden. Sie \nbegründen daher weder überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten noch zeigen sie \neinen solchen (erneuten bzw. weitergehenden) Klärungsbedarf von grundsätzlicher Bedeutung \nauf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderte.\n\n31\n\nFerner ergeben sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin, die streitigen Tarifstellen \nverstießen gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen das Äquivalenzprinzip und \nfolglich auch gegen § 3 GebG NRW a. F., nicht die hierzu geltenden gemachten \nZulassungsgründe. Das gilt zunächst für die Rüge der Klägerin, wegen des besagten \nVerstoßes bestünden ernstliche Richtigkeitszweifel an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Begründung des behaupteten Verstoßes trägt der \nZulassungsantrag vor, die abgerechneten Überwachungsmaßnahmen sowie die \nBauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung hätten keinen wirtschaftlichen Wert für den \nBauherrn, so dass die Erhebung von Wertgebühren nach Rohbausumme hierfür, wie in den \nstreitigen Tarifstellen vorgesehen, unzulässig sei und gegen § 3 GebG NRW a.F. verstoßen \nhabe. Für die betroffenen Amtshandlungen als Teil der Eingriffsverwaltung gelte nichts \nanderes als für gewöhnliche Bauordnungsverfügungen, die nach der Rechtsprechung des \nSenats nicht über Wertgebühren, sondern allein nach dem Maßstab des \nVerwaltungsaufwandes abgerechnet werden dürften. Insofern bestehe aus den gleichen \nGründen, wie in der erwähnten Senatsrechtsprechung entschieden, auch hier ein \noffensichtliches Missverhältnis zwischen den verlangten Gebühren und der Leistung der \nVerwaltung. Zudem fehle die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. \nFebruar 1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217 ff.) zur Wahrung des Gleichheitssatzes \nerforderliche Differenzierung, da die jeweilige Gebührenhöhe mit der Rohbausumme an einen \nMaßstab anknüpfe, der in keinerlei Zusammenhang zum Verwaltungsaufwand stehe und \ndaher so weit von der Kostenbezogenheit entfernt sei, dass er willkürlich sei.\n\n32\n\nDiese Erwägungen greifen nicht durch. Sie gehen schon von einem unzutreffenden \nAnsatz aus. Denn sowohl der Bauüberwachung als auch der Zustandsbesichtigung nach \nFertigstellung kommt entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus ein wirtschaftlicher \nWert für den Bauherrn zu. \n\n33\n\nDabei kann für die Überwachung dahinstehen, ob diese vorrangig im öffentlichen \nInteresse durchgeführt wird und in staatshaftungsrechtlicher Hinsicht nicht dem Schutz des \nUnternehmers vor Vermögensrisiken dient. Jedenfalls wirkt sich die Überwachung in \nfaktischer Hinsicht zu Gunsten des Bauherrn wirtschaftlich vorteilhaft aus. Der Vorteil liegt \ndarin, dass dem Bauherr mit den Überwachungstätigkeiten eine Kontolldienstleistung zur \nEinhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und speziell zur Übereinstimmung des \nVorhabens mit den genehmigten Bauvorlagen erbracht wird, die ihm - und zwar sowohl bei \npositivem wie auch bei negativem Ausgang der einzelnen Überwachungsmaßnahme - einen \nfür den weiteren Baufortgang bzw. die weitere Bauplanung bedeutsamen Aufschluss zur \nrechtlichen Ordnungsgemäßheit des jeweiligen Prüfungsgegenstandes gibt. Diese \nDienstleistung ermöglicht insbesondere das frühzeitige, noch vor den jeweiligen Abnahmen \nstattfindende Erkennen von relevanten Baurechtsverstößen, was wiederum zur Vermeidung \nbzw. Verringerung ansonsten auftretender Fehlinvestitionen sowie zur Verhinderung einer - \nmit entsprechenden finanziellen Einbußen einhergehenden - zeitlichen Verzögerung des \nNutzungsbeginns führt. \n\n34\n\nVgl. so bereits OVG NRW, Beschluss vom 25. \nApril 2003, a.a.O.\n\n35\n\nÄhnliches gilt für die abschließende Bauzustandsbesichtigung nach § 82 Abs. 1 \nBauO NRW 95. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die positive \nSchlussabnahme und die hierüber ausgestellte Bescheinigung keine formelle \nLegalisierung bewirken und die Behörde nicht an einem späteren bauaufsichtlichen \nEinschreiten hindern. Auch ist richtig, dass die positive Schlussabnahme gemäß § 82 \nAbs. 6 Satz 1 BauO NRW 1995 keine zwingende rechtliche Bedingung für die \nNutzungsaufnahme gewesen ist. Der Abnahme kommt aber gleichwohl ein faktischer \nwirtschaftlicher Wert für den Bauherrn zu. Bei einem negativen Ergebnis zeigt sie \ndem Bauherrn auf, welche Maßnahmen noch ergriffen werden müssen, um die für \ndie Nutzungsaufnahme erforderliche ordnungsgemäße Fertigstellung und sichere \nNutzbarkeit der baulichen Anlage (vgl. § 82 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 95) zu \nbewirken. Dies versetzt den Bauherrn in die Lage, zügig und nach klaren Vorgaben \ndas Stadium der zulässigen Nutzungsaufnahme mit seinen entsprechenden \nfinanziellen Vorteilen zu erreichen. Zugleich wird dem Bauherrn hierdurch ein \nerhebliches Maß an tatsächlicher Sicherheit verschafft, dass es jedenfalls hinsichtlich \nder beanstandeten Aspekte nach Mängelbehebung zu keinen späteren \nbauaufsichtsrechtlichen Maßnahmen mehr kommen wird. Letzteres gilt in \nentsprechender Weise für den Fall, dass die Schlussabnahme ohne relevante \nBeanstandungen bleibt. Hierdurch wird dem Bauherrn jedenfalls in tatsächlicher \nHinsicht ein höheres Maß an vorteilhafter Sicherheit vermittelt, dass das \nBauvorhaben ordnungsgemäß errichtet wurde und deshalb künftig kein behördliches \nEinschreiten zu erwarten ist, als dies ohne die mit der Abnahme erfolgende Prüfung \nder Fall wäre. Damit einhergehend stellt die Bescheinigung über die \nbeanstandungsfreie Schlussabnahme durchaus - wie vom Verwaltungsgericht \nangenommen - einen wirtschaftlichen Wert dar. Die Bescheinigung kann \ninsbesondere potentiellen künftigen Nutzern wie auch etwa Versicherungen und \nsonstigen interessierten Stellen gegenüber als Nachweis dafür verwandt werden, \ndass der Nutzungsaufnahme aus behördlicher Sicht nichts entgegensteht. Ein \nsolcher Nachweis wird bei Neubauten vielfach verlangt werden. \n\n36\n\nAngesichts der vorstehenden Erwägungen sind die von der Klägerin \nangesprochenen Grundsätze aus dem erwähnten Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts und dem Urteil des Senats vom 19. April 2001 - 9 A \n310/99 - zur Unzulässigkeit von schematischen Wertgebühren für bestimmte \nBauordnungsverfügungen nicht auf die hier streitige Gebührenerhebung übertragbar. \nDenn beiden Entscheidungen lagen Sachverhalte zu Grunde, in denen die jeweiligen \nGebühren auslösende Handlungen der Behörde (Widerspruchsentscheidung zur \nKostenentscheidung; Baurechtliche Beseitigungsanordnung) keinen eigenständigen \nbzw. weitergehenden wirtschaftlichen Vorteil für den Betroffenen begründeten und \nder danach für die Gebührenbemessung allein relevante Verwaltungsaufwand in \nkeiner hinreichenden Beziehung zu dem die Gebührenhöhe bestimmenden \njeweiligen Wertkriterien stand. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht \ngegeben. Den streitigen Amtshandlungen kommen die oben dargelegten \nwirtschaftlichen Vorteile für den Bauherrn, hier die Klägerin zu, wobei diese Vorteile \nin ihrem Umfang regelmäßig mit der Größe bzw. dem Wert des Vorhabens \nkorrespondieren. Folglich gebietet es gerade der Gleichheitsgrundsatz und steht es \nmit dem Äquivalenzprinzip in Übereinstimmung, jene mit steigender Größe bzw. \nsteigendem Wert des Vorhabens anwachsenden Vorteile - wie auch von § 3 GebG \nNRW a. F. verlangt - bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Eben diesem \nGebot ist in TS 2.4.10.1 und 2.4.10.3 AGT durch die mittelbare Anknüpfung der \nGebühren an die Rohbausumme (über die Zugrundelegung der \nGenehmigungsgebühren) Rechnung getragen worden. Der von der Klägerin in den \nVordergrund gestellte Aspekt der Kostenbezogenheit von Gebühren wirkt sich im hier \ngegebenen Fall der einen eigenständigen Vorteil vermittelnden Amtshandlungen nur \ninsofern begrenzend aus, als sich die Gebührenhöhe nach dem Äquivalenzprinzip \nund § 3 GebG NRW a. F. nicht vollständig von den Kosten des \nVerwaltungsaufwandes lösen darf. Erforderlich ist insoweit eine wertende Beurteilung \ndes Verhältnisses zwischen den Kosten des Verwaltungsaufwandes und der \nGebührenhöhe, wobei die zulässige Obergrenze bei einer die relevanten \nVerwaltungskosten um etwa das 4444fache übersteigenden Gebühr überschritten \nist.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 \n-.\n\n38\n\nSubstantiierte Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze von der streitigen \nGebührenerhebung nicht eingehalten worden sein könnte, trägt der \nZulassungsantrag nicht vor. Insofern fehlt es an einem entsprechenden konkreten, \nauf den Fall bezogenen Vorbringen. \n\n39\n\nDie Erwägungen der Klägerin zu einem Verstoß der hier betroffenen Tarifstellen \ngegen den Gleichheitsgrundsatz, das Äquivalenzprinzip und gegen § 3 GebG NRW \na.F. zeigen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO auf. Überdurchschnittlich komplexe Probleme sind mit den von der \nKlägerin insofern aufgeworfenen Fragen und Einwänden nicht verbunden, da sich \ndiese auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres im \noben ausgeführten Sinne beantworten bzw. klären lassen. Ebenso wenig wird mit der \nFrage, ob die TS 2.4.10. 1 und 2.4.10. 3 AGT in der maßgeblichen Fassung der \nerwähnten 17. Änderungsverordnung mit § 3 GebG NRW a.F. in Einklang stehen, \neine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \ndargetan. Zunächst handelt es sich bei den besagten Tarifstellen um sog. \nausgelaufenes Recht, denn mit der zum 1. Juni 2000 in Kraft getretenen 22. \nÄnderungsverordnung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW, 434) sind für Amtshandlungen \nder streitigen Art jeweils Gebührenrahmen festgesetzt worden, die sich nur noch mit \nihren Obergrenzen an den Genehmigungsgebühren und daher mittelbar an der \nRohbausumme orientieren. Dass die betroffenen Tarifstellen in ihrer hier \neinschlägigen früheren Fassung noch für eine erhebliche Anzahl offener Altverfahren \nvon Relevanz sein könnten und sich daraus ausnahmsweise eine fortbestehendes \nInteresse an der geltend gemachten grundsätzlichen Klärung ergeben könnte, lässt \nsich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht \nsubstantiiert auf, dass die für die frühere Fassung der Tarifstellen gerügten Einwände \nfür die Neufassung in gleicher Weise gelten könnten und deshalb weiterhin ein \ngrundsätzlich bedeutsamer Klärungsbedarf bestehen könnte. Im Übrigen tritt \nentscheidend hinzu, dass die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Senats \ndurch den erwähnten Beschluss vom 25. April 2003 - 9 A 3382/01 - bereits im \nbejahenden Sinne entschieden ist; auch die hierzu von der Klägerin erhobenen \nzusätzlichen Rügen bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, \nsondern lassen sich entsprechend den obigen Ausführungen unschwer bereits im \nZulassungsverfahren dahin klären, dass sie für einen Verstoß der streitigen \nTarifstellen gegen höherrangiges Recht nichts hergeben.\n\n40\n\nSchließlich legt der Zulassungsantrag im Hinblick auf die Ausgestaltung der \nstreitigen Tarifstellen als schematische Wertgebühren nach Rohbausummen auch \nnicht das Vorliegen einer Abweichung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Die \nbenannten, bereits erwähnten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom \n6. Februar 1979 und des Senats vom 19. April 2001 können eine Divergenz schon \ndeshalb nicht begründen, weil sie - wie oben gezeigt - zu anderen, hier nicht \neinschlägigen Rechtsvorschriften ergangen sind, die jeweils die Gebührenerhebung \nfür Amtshandlungen ohne eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil für den Betroffenen \nbetrafen. Eine solche Fallgestaltung ist hier entsprechend den obigen Feststellungen \nnicht gegeben. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-09/9-a-161-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-09/9-a-161-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286268","retrieved":"2026-07-09 03:03:28.931999+00:00"}}