{"status":"available","doknr":"OLD286270","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0609.1A898.02PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"1 A 898/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die \nBeschlussformel erster Instanz wie folgt neu gefasst wird:\n\nDer Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Fahrten von seinem \nWohnort Q. -X. zu dem Sitz des Beteiligten zu 2. in I. und zurück während des \nZeitraums vom 1. Mai bis 31. Dezember 2001 Reisekostenvergütung in Form der \nWegstreckenentschädigung unter jeweiligem Abzug der fiktiven Kosten für die Fahrten von \nseinem Wohnort Q. -X. zu seiner früheren Dienststelle in N. und zurück zu \ngewähren.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Vorsitzender des Beteiligten zu 2., der 1995 durch \nZusammenlegung der zuvor vorhandenen Personalräte in N. und in I. \nentstanden ist. Die Zusammenlegung, die aufgrund einer Vereinbarung erfolgt ist, \nwelche die B. im Rahmen ihrer Umstrukturierung mit den Gewerkschaften auf \nLandesebene getroffen hatte, hat dabei die Fusionierung der beiden bisherigen \nRegionaldirektionen I. und N. -M. zu einer Regionaldirektion mit Sitz in \nI. personalvertretungsrechtlich nachvollzogen. Der (neugebildete) Beteiligte zu 2. \nwählte den Antragsteller, der zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der Personalräte \n(nicht freigestellter) Vorsitzender des Personalrats in N. war, zu seinem \nVorsitzenden, beschloss dessen Freistellung und bestimmte mit Stimmenmehrheit \nI. zu seinem Sitz. Da der Antragsteller in Q. -X. wohnt, muss er zur \nWahrnehmung seines Amtes als Personalratsvorsitzender werktäglich zu den \nunterschiedlichen Stellen im Bereich der Regionaldirektion und insbesondere auch \nzum Sitz des Beteiligten zu 2. in I. fahren. Die Strecke von seinem Wohnort bis \nI. ist dabei um 21 km länger als die vor der Zusammenlegung der Personalräte \ntäglich zurückgelegte Strecke von seinem Wohnort nach N. . Für die im \nvorliegenden Verfahren allein streitigen Fahrten von Q. -X. nach I. und \nzurück begehrt der Antragsteller von dem Beteiligten zu 1. Reisekostenvergütung in \nForm von Wegstreckenentschädigung, wie sie letzterer bereits von 1995 bis zum \n30. April 2001 - unter Abzug der fiktiven Kosten der Fahrten zwischen dem Wohn- \nund dem früheren Beschäftigungsort - gewährt hatte. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. April 2001 teilte der Beteiligte zu 1. dem Antragsteller mit, \ndass der Antragsteller als freigestelltes Personalratsmitglied für die täglichen Fahrten \nzwischen seinem Wohnort und dem nicht an seinem Wohnort liegenden Sitz der \nGeschäftsstelle des Personalrats nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung, sondern nur \nauf Trennungsgeld haben könne, letzterer Anspruch aber durch § 40 Abs. 1 Satz 4 \nLPVG NRW ausgeschlossen sei. Eine Erstattung der Fahrtkosten könne daher nicht \nmehr vorgenommen werden. \n\n5\n\nMit Blick hierauf hat der jetzige Beteiligte zu 2. als seinerzeitiger Antragsteller am \n20. Juni 2001 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, dem der - seit der \nmündlichen Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \ndes Verwaltungsgerichts aufgrund entsprechender Erklärungen als alleiniger \nAntragsteller geführte - heutige Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001 \"als \nBeteiligter zu 2.\" beigetreten ist. \n\n6\n\nZur Begründung haben der Antragsteller und der Beteiligte zu 2. im Wesentlichen \nvorgetragen: Der Antragsteller sei als Inhaber des geltend gemachten \nIndividualanspruchs auf Reisekostenvergütung antragsbefugt. Der Anspruch folge \naus § 40 Abs. 1 LPVG NRW. Da der Personalratsvorsitzende seine Aufgaben nur \ndann wahrnehmen könne, wenn er den von der Dienststelle festgelegten Sitz des \nPersonalrats aufsuche, handele es sich bei Fahrten vom Wohnort zum Sitz des \nPersonalrats um Reisen i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW, deren Kosten nach \n§ 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW wie bei Dienstreisen zu vergüten seien. Aus dem \nHinweis des Beteiligten zu 1. auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts folge nichts anderes. Denn der Landesgesetzgeber sei \nder Auffassung des Gerichts nicht gefolgt, sondern habe mit der Einfügung des § 40 \nAbs. 1 Satz 4 LPVG NRW im Jahre 1994 entschieden, dass Fahrten zu der Stelle, an \nder ein Personalrat gebildet worden sei, nicht nach dem \nTrennungsentschädigungsrecht, sondern reisekostenrechtlich zu erstatten seien. \nBelegt werde diese Rechtsauffassung auch durch den Runderlass des \nInnenministeriums zur Durchführung des LPVG. Dort sei nämlich ausgeführt, dass \ndie in § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW genannten Reisen reisekostenrechtlich wie \nDienstreisen abzugelten seien, unabhängig davon, ob das Personalratsmitglied voll, \nteilweise oder gar nicht freigestellt sei. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat zuletzt allein noch beantragt,\n\n8\n\nden Beteiligten (zu 1.) zu verpflichten, ihm - dem \nAntragsteller - für die Fahrten von seinem Wohnort \nzu der Geschäftsstelle der B. I. und zurück in \nder Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2001 \nWegstreckenentschädigung entsprechend § 6 LRKG \nzu gewähren.\n\n9\n\nDer Beteiligte zu 1. hat beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen,\n\n11\n\nund zur Begründung ergänzend ausgeführt: Eine Anspruchsgrundlage für den \nerhobenen Anspruch sei nicht ersichtlich. Die arbeitstäglichen Fahrten des \nAntragstellers zwischen seinem Wohnort und dem Sitz des Personalrats stellten \nbereits keine anzeigepflichtigen Reisen i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW dar und \nseien deshalb auch nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW \nentschädigungspflichtig. Auch aus § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW könne kein \nAnspruch auf Fahrtkostenersatz hergeleitet werden, weil diese Vorschrift nur die \nUnanwendbarkeit des Trennungsentschädigungsrechts regele. Außerdem hat der \nBeteiligte zu 1. die Befürchtung geäußert, dass in I. Beschäftigte, aber auswärts \nwohnende Bedienstete Ansprüche auf Gleichbehandlung geltend machen könnten, \nwenn dem Antragsteller die Fahrtkosten erstattet würden. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Januar 2002 hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts das Verfahren insoweit \neingestellt, als es den konkludent zurückgenommenen Antrag des früheren \nAntragstellers zu 1. und jetzigen Beteiligten zu 2. betrifft, und dem Antrag des \nAntragstellers entsprochen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der \nAnspruch auf Wegstreckenentschädigung folge aus § 40 Abs. 1 LPVG NRW i.V.m. \n§§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 6 LRKG, da die fraglichen Fahrten zur Erfüllung der \nAufgaben des Antragstellers als Vorsitzender des Beteiligten zu 2. notwendig \ngewesen seien. Bedenken gegen eine vollumfängliche Anwendung des in § 40 \nAbs. 1 Satz 3 LPVG NRW in Bezug genommenen Landesreisekostengesetzes \nbestünden nicht: Dass die zur Erfüllung von Aufgaben des Personalrats notwendigen \nFahrten keine \"Dienstreisen\" seien, stehe dem Anspruch auf Reisekostenvergütung \nschon wegen der in § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW getroffenen Spezialregelung \nnicht entgegen. Ferner hindere es den Anspruch auch nicht, wenn ein \nPersonalratsmitglied von der dienstlichen Tätigkeit in einer Zweigstelle freigestellt sei \nund sich zur Erfüllung von Geschäftsführungsaufgaben zum Sitz des Personalrats \nam Hauptsitz der Dienststelle begeben müsse. Zwar seien diese Fahrten \nDienstreisen objektiv nicht vergleichbar, weil sie das Personalratsmitglied erst zu \nseinem Dienstort führten; der Landesgesetzgeber habe aber mit der Ergänzung des \n§ 40 Abs. 1 LPVG NRW durch Satz 4 ausweislich der Entstehungsgeschichte der \nNorm angestrebt, dass Reisen von Personalratsmitgliedern zu Personalratssitzungen \nwie Dienstreisen abgegolten werden, unabhängig davon, ob das Mitglied voll, \nteilweise oder gar nicht freigestellt ist. Dies müsse angesichts des Wortlautes des \n§ 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW in gleicher Weise für (tägliche) Fahrten zu der Stelle, \nbei der der Personalrat gebildet worden sei, und die tägliche Rückkehr zum Wohnort \ngelten. Ziel des Gesetzgebers sei es hingegen nicht gewesen, dass das \nPersonalratsmitglied gar nichts mehr erhalte.\n\n13\n\nGegen den dem Beteiligten zu 1. am 6. Februar 2002 zugestellten Beschluss hat \ndieser mit anwaltlichem Schriftsatz am 5. März 2002 Beschwerde eingelegt und \ndiese zugleich begründet. \n\n14\n\nDer Beteiligte zu 1. führt im Wesentlichen an: Entgegen der Auffassung der \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen stehe dem Antragsteller kein \nAnspruch auf Fahrtkostenerstattung zu. Eine reisekostenrechtliche Vergütung nach \n§ 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW scheide aus, weil die täglichen Fahrten eines \nfreigestellten Personalratsmitglieds zwischen seinem Wohnort und dem Sitz der \nGeschäftsstelle des Personalrats nach der auch im vorliegenden Fall einschlägigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Dienstreisen i.S.d. \nReisekostenrechts entsprächen, sondern Fahrten zur Dienststelle seien, für die auch \nkeine Anzeigepflicht i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW bestehe. Der behauptete \nAnspruch könne auch nicht aus § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW hergeleitet werden. \nDiese Vorschrift besage lediglich, dass die Bestimmungen des \nTrennungsentschädigungsrechts in den von der Vorschrift genannten Fällen keine \nAnwendung fänden. Einen Anspruch begründe sie nach ihrem eindeutigen Wortlaut \nnicht. Der Rückgriff der Fachkammer auf einen etwaigen entsprechenden Willen des \nhistorischen Gesetzgebers sei unbeachtlich, da dieser Wille keinen Niederschlag im \nGesetz gefunden habe. Eine Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW oder \neine Herleitung des Anspruches aus § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW in Fällen der \nvorliegenden Art würde auch zu einer nach § 107 BPersVG unzulässigen \nBesserstellung des Personalratsmitglieds gegenüber sonstigen Beschäftigten führen. \nMit Blick auf § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW stünden dem Antragsteller auch - im \nÜbrigen nicht beantragte - Leistungen nach dem Trennungsentschädigungsrecht \nnicht zu. \n\n15\n\nDer Antragsteller fasst seinen erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend \nneu, dass er beantragt,\n\n16\n\nden Beteiligten zu 1. zu verpflichten, ihm - dem \nAntragsteller - für die Fahrten von seinem Wohnort \nQ. -X. zu dem Sitz des Beteiligten zu 2. in \nI. und zurück während des Zeitraums vom 1. Mai \nbis 31. Dezember 2001 Reisekostenvergütung in \nForm der Wegstreckenentschädigung unter \njeweiligem Abzug der fiktiven Kosten für die Fahrten \nvon seinem Wohnort Q. -X. zu seiner \nfrüheren Dienststelle in N. und zurück zu \ngewähren.\n\n17\n\nDer Beteiligte zu 1. beantragt,\n\n18\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden neu gefassten erstinstanzlichen Antrag des \nAntragstellers abzulehnen.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt vor: Die gesetzliche Anspruchsgrundlage finde sich nicht etwa verdeckt in \n§ 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW, sondern in § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW. Mit \nseinem Begehren erstrebe er nur die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen, die \ndurch die Fahrten nach I. entstünden, weil er nur die entstandenen Fahrtkosten \nabzüglich der fiktiven Fahrtkosten für die Strecke Q. -X. - N. und zurück \ngeltend mache; deshalb sei auch eine Begünstigung gegenüber anderen \nArbeitnehmern nicht zu besorgen.\n\n22\n\nDer Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie zulässige, namentlich fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der klarstellend neu gefasste \nAntrag des Antragsteller ist zulässig und begründet.\n\n26\n\n1. Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist der behauptete Anspruch im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren im Wege des \nVerpflichtungsantrages zu verfolgen und die Antragsbefugnis des Antragstellers zu \nbejahen.\n\n27\n\nErstattungsansprüche von Mitgliedern der Personalvertretungen sind, wenn - wie \nhier - ihre rechtliche Grundlage § 40 LPVG NRW ist, im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen, weil sie nicht aus \ndem Dienst- oder Arbeitsverhältnis des die Erstattung begehrenden Beschäftigten, \nsondern aus seinem Amt als Mitglied der Personalvertretung hervorgehen, die \nGeschäftsführung des Personalrats (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW) betreffen und \ndeshalb personalvertretungsrechtliche Ansprüche darstellen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - \n6 P 1.90 -, BVerwGE 89, 93 = PersV 1992, 218, vom \n14. Februar 1990 - 6 P 13.88 -, PersR 1990, 130 = \nPersV 1990, 351 (zu § 44 BPersVG), und vom \n27. April 1983 - 6 P 3.81 -, BVerwGE 67, 135 = ZBR \n1984, 82 = PersV 1984, 324; Cecior/Vallendar/ \nLechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, \nKomm., § 40 Rn. 80 f.\n\n29\n\nZulässige Antragsart ist hier der Verpflichtungsantrag. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1983 - 6 P \n3.81 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober \n2001 - 1 A 531/00.PVB -, PersR 2002, 83 = PersV \n2002, 371; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Komm., § 83 \nRn. 23 m.w.N.\n\n31\n\nSchließlich ist der Antragsteller mit Blick darauf, dass Mitglieder des Personalrats \nin der zur Stützung seines Anspruches angeführten Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 3 \nLPVG NRW ausdrücklich als Anspruchsberechtigte benannt sind, auch ohne \nweiteres antragsbefugt. \n\n32\n\nVgl. etwa Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \na.a.O., § 40 Rn. 81; dazu, dass der Personalrat \nhinsichtlich der Geltendmachung von Reisekosten \ni.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auch dann selbst \nantragsbefugt ist, wenn zugleich das betroffene \nPersonalratsmitglied den Erstattungsanspruch im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren \ngeltend macht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. \nFebruar 2003 - 6 P 10.02 -, PersR 2003, 276 = \nPersV 2003, 351.\n\n33\n\n2. Der Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte \nAnspruch auf Gewährung von Reisekostenvergütung in Form der \nWegstreckenentschädigung für die Fahrten von seinem Wohnort Q. -X. zu \ndem Sitz des Beteiligten zu 2. in I. und zurück während des Anspruchszeitraums \nunter Abzug der fiktiven Kosten für die Fahrten von seinem Wohnort zu seiner \nfrüheren Dienststelle in N. und zurück zu.\n\n34\n\nDer Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 Fall 1 \nLPVG NRW i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW i.V.m. den maßgeblichen \nVorschriften des Landesreisekostenrechts (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 6 LRKG). Nach der \nGrundregel bzw. Generalklausel für die Erstattung der durch die Tätigkeit des \nPersonalrats entstehenden Kosten in § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW \n\n35\n\n- zu diesem Charakter der Norm vgl. etwa \nBVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 \n-, BVerwGE 118, 1 = PersR 2003, 279 = PersV 2003, \n348 (zu der entsprechenden Vorschrift des § 44 \nAbs. 1 Satz 1 BPersVG) -\n\n36\n\nträgt diese die Dienststelle. Dabei bezieht sich die Regelung - trotz ihres etwas \neng gefassten Wortlautes - nicht nur auf solche Kosten, die durch die Tätigkeit des \nPersonalrats als Plenum entstehen, sondern ist Anspruchsgrundlage auch für solche \nKosten, die einzelnen Personalratsmitgliedern durch Tätigkeiten erwachsen, die zum \ngesetzlichen Aufgabenbereich der Personalvertretung gehören. \n\n37\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 40 Rn. 8; Havers, LPVG NW, § 40 Erl. 3.1; Ilbertz/ \nWidmaier, BPersVG, § 44 Rn. 2 f.\n\n38\n\nKonkretisierend ergänzt wird § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, soweit \nReisekostenvergütungen für Personalratsmitglieder in Rede stehen, durch § 40 \nAbs. 1 Sätze 3 und 4 LPVG NRW. \n\n39\n\nDie Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW sind vorliegend erfüllt. \nDurch die Tätigkeit des Personalrats entstehende Kosten liegen bei solchen \n- notwendigen - Kosten vor, die durch die zum gesetzlichen Aufgabenkreis des \nPersonalrats gehörende Tätigkeit desselben verursacht werden. \n\n40\n\nZum Begriff der Tätigkeit in diesem Sinne vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 -, \nPersR 1991, 341 = PersV 1992, 45.\n\n41\n\nSolche Kosten sind hier im Grundsatz gegeben. Die kostenverursachende \nTätigkeit liegt darin, dass der Beteiligte zu 2. den Antragsteller zu seinem \nVorsitzenden gewählt und seine Freistellung beschlossen hat. Diese \nBeschlussfassung betrifft Kosten, die auf die oben genannte Wahrnehmung der \nAufgaben der Personalvertretung zurückzuführen sind. Namentlich sind die \nNotwendigkeit und Angemessenheit der Freistellung zwischen den \nVerfahrensbeteiligten nicht streitig.\n\n42\n\nSoweit (tägliche) Fahrten eines Personalratsmitglieds zu der Stelle, bei der der \nPersonalrat gebildet worden ist, in Rede stehen, wird die Vorschrift des § 40 Abs. 1 \nSatz 1 LPVG NRW konkretisierend durch einen ihrer Anwendungsfälle ergänzt, \nnämlich durch § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW. Nach dieser Regelung finden die \nBestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts bei Fahrten zu der Stelle, bei \nder der Personalrat gebildet worden ist, und bei Fahrten zu regelmäßigen Sitzungen \nbei einer anderen Stelle und täglicher Rückkehr zum Wohnort keine Anwendung. \n\n43\n\nDie zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Frage, ob § 40 Abs. 1 Satz 4 \nLPVG NRW in den von ihm erfassten Fällen einen Anspruch auf \nReisekostenvergütung gewährt oder aber keine Anspruchsgrundlage darstellt, ist \ndurch Auslegung zu klären. Maßgebend für die Auslegung einer \nGesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte \nWille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang \nergibt, in den die Norm hineingestellt ist. \n\n44\n\nStändige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. \nUrteile vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01 und \n1521/01 -, NJW 2004, 1305 ff. (1306), m.w.N.\n\n45\n\nAuszugehen ist vom Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung). Im Rahmen \nder durch die Fassung der Norm gesteckten Grenzen sind ihr Sinn und Zweck \n(teleologische Auslegung) und ihr äußerer und innerer Zusammenhang mit anderen \nVorschriften wie ihre Stellung im Recht ganz allgemein (systematische Auslegung) zu \nerforschen und zu berücksichtigen. \n\n46\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar \n2000 - 1 A 128/98.PVL -, PersV 2000, 542 = PersR \n2000, 456, m.w.N.\n\n47\n\nDie anhand der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten \nEntstehungsgeschichte einer Vorschrift vorgenommene Auslegung (historische \nAuslegung) darf zur Interpretation dieser Vorschrift nur insofern herangezogen \nwerden, als sie auf einen objektivierten Willen des Gesetzgebers bzw. objektiven \nGesetzesinhalt schließen lässt. Die subjektiven, d. h. die in den Gesetzesmaterialien \nverlautbarten Vorstellungen des Gesetzgebers dürfen deshalb bei der \nGesetzesinterpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auch im \nGesetzestext ihren Niederschlag gefunden haben.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Urteile vom 21. Mai 1952 - 2 BvH \n2/52 -, BVerfGE 1, 299 ff. (312), und vom 16. \nFebruar 1983 - 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 -, BVerfGE 62, 1 \nff. (45); BVerwG, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 B \n28.04 -, Juris.\n\n49\n\nDer nach diesen Grundsätzen berücksichtigungsfähigen Entstehungsgeschichte \nkommt für die Auslegung einer Norm mithin nur insofern Bedeutung zu, als sie die \nRichtigkeit eines nach den zuvor bereits angeführten Auslegungsmethoden \nermittelten Auslegungsergebnisses bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem \nangegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. \n\n50\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar \n2000 - 1 A 128/98.PVL -, a.a.O.\n\n51\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Vorschrift des § 40 Abs. 1 \nSatz 4 LPVG NRW einen Anwendungsfall des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW \ndarstellt und in den von ihr genannten Fällen einen Anspruch auf \nReisekostenvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW i.V.m. den einschlägigen \nVorschriften des Landesreisekostengesetzes gewährt.\n\n52\n\nEine (allein) am Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW orientierte \nAuslegung vermag dieses Auslegungsergebnis allerdings noch nicht zu begründen. \nDenn bei (isolierter) Betrachtung des Wortlautes der Vorschrift ist ihr lediglich zu \nentnehmen, dass die Bestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts in den \nvon ihr aufgeführten Fällen keine Anwendung finden sollen, nicht aber, dass sie auch \neinen Kostenerstattungsanspruch normieren will. \n\n53\n\nDie teleologische, auch die Systematik des § 40 LPVG NRW in den Blick \nnehmende Auslegung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG \nNRW für die in ihm genannten Fallgruppen nicht bloß die Anwendung der \nBestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts ausschließen, sondern zugleich \nauch Ansprüche auf Reisekostenvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW \ni.V.m. dem LRKG gewähren will.\n\n54\n\nDem Gesetzgeber kann nicht der (objektivierte) Wille unterstellt werden, in § 40 \nAbs. 1 Satz 4 LPVG NRW lediglich die dort formulierte negative Regelung zu treffen. \nDenn die Anordnung dieser speziellen Rechtsfolge ergäbe ersichtlich keinen Sinn, \nwenn das Gesetz zugleich voraussetzen würde, dass eine \nWegstreckenentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz nicht vorgesehen \nsein sollte. In diesem Fall nämlich hätte der Gesetzgeber bestimmt, dass die \nFahrtkosten, die in den von § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW erfassten Fallgruppen \nentstehen, weder im Wege der Wegstreckenentschädigung noch nach den \nVorschriften des Trennungsentschädigungsrechts erstattet werden. Eine solche \nRegelung hat er indes nicht getroffen. Hätte er einen Ausschluss jeglicher Erstattung \nfür die Fälle des § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW gewollt, so hätte insoweit die \nRechtsfolgenanordnung genügt, dass bei den aufgeführten Fahrten keine \nKostenerstattung stattfinde; alternativ hierzu hätte er auch die Anwendung der \nBestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts und der reisekostenrechtlichen \nErstattungstatbestände ausschließen können. Der Umstand, dass der Gesetzgeber \neine solche Regelung gerade nicht getroffen hat, ist ausreichender Anhalt dafür, in \nAnknüpfung an den Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW, an seinen \nsystematischen Zusammenhang mit der kostenerstattungsrechtlichen Grundregel in \n§ 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW und an die Zweckrichtung beider Vorschriften \nzugrundezulegen, dass in diesen (Anwendungs-)Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG \nNRW jedenfalls eine Reisekostenvergütung vorgesehen ist. Insbesondere der \nsystematische Zusammenhang des § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW mit der \nGrundregel des § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW belegt dieses Auslegungsergebnis. \nDenn es unterliegt keinen Zweifeln, dass etwa die von § 40 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 \nLPVG NRW erfassten Fahrten eines Personalratsmitglieds zu regelmäßigen \nSitzungen bei einer anderen Stelle und tägliche Rückkehr zum Wohnort solche \nKosten verursachen, die allein auf eine Personalratstätigkeit zurückzuführen sind, die \nzum gesetzlichen Aufgabenbereich der Personalvertretung gehört. In einer solchen \nSituation jeglichen Kostenersatz zu versagen, stünde in einem nicht erklärlichen \nWiderspruch zu der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 40 Abs. 1 Satz 1 \nLPVG NRW. Auch eine systematische Betrachtung des § 40 LPVG NRW im Übrigen \nführt zu diesem Auslegungsergebnis. Denn auch die sonstigen, an § 40 Abs. 1 \nSatz 1 LPVG NRW anknüpfenden Bestimmungen des § 40 Abs. 1 bis 3 LPVG NRW, \ndie sich mit Kostenfragen befassen, enthalten allein solche Regelungen, die die Art \nder erstattungsfähigen Aufwendungen, die Voraussetzungen für eine \nKostenerstattung im einzelnen und ihren Umfang betreffen, nicht jedoch solche, die \neinen möglichen Anspruch von vornherein und gänzlich ausschließen. \n\n55\n\nDarüber hinaus kann der Ausschluss jeglichen Kostenersatzes in den fraglichen \nFallkonstellationen dem Gesetzgeber auch deshalb nicht unterstellt werden, weil ein \nsolcher Ausschluss der Wertung des § 107 Abs. 1 Halbs. 1 BPersVG zuwiderliefe. \nNach dieser unmittelbar für die Länder geltenden bundesrechtlichen Vorschrift, die \nsich allerdings an den Leiter der Dienststelle richtet, dürfen nämlich, soweit die \nVorschrift hier von Interesse ist, Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem \nPersonalvertretungsrecht wahrnehmen, darin nicht behindert werden. Der Begriff der \nBehinderung ist dabei von seiner Zweckbestimmung her umfassend auszulegen. \nDaher ist jede Form der Beeinträchtigung der Wahrnehmung \npersonalvertretungsrechtlicher Aufgaben, sei es eine Erschwerung, Störung oder \nVerhinderung, als Behinderung anzusehen. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1983 - 6 P \n3.81 -, a.a.O.; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 107 Rn. 1 \ni.V.m. § 8 Rn. 4.\n\n57\n\nEine Behinderung in diesem Sinne liegt deshalb z. B. auch in der unbegründeten \nVerweigerung der Übernahme von Kosten der rechtmäßigen, d. h. \naufgabenkonformen Personalratstätigkeit (§ 44 BPersVG bzw. § 40 LPVG NRW), \n\n58\n\nvgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 107 Rn. 1 i.V.m. \n§ 8 Rn. 4; Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, K § 8 Rn. \n10, m.w.N., \n\n59\n\nweil das Personalratsmitglied in diesem Falle gezwungen wäre, entweder die \nKosten der konkreten Personalratstätigkeit selbst zu tragen oder aber (künftig) auf \ndie Ausübung dieser Tätigkeit zu verzichten. \n\n60\n\nBestätigt wird das Auslegungsergebnis des Fachsenats durch die \nEntstehungsgeschichte des § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW. Denn nach dem in den \nGesetzesmaterialien dokumentierten subjektiven Willen des historischen \nGesetzgebers sollte mit der Regelung erreicht werden, \"dass Reisen von \nPersonalratsmitgliedern zu Personalratssitzungen wie Dienstreisen abgegolten \nwerden, unabhängig davon, ob das Personalratsmitglied voll, teilweise oder gar nicht \nfreigestellt ist\". \n\n61\n\nVgl. LT-Drs. 11/7130, S. 45.\n\n62\n\nAus dieser Begründung geht hervor, dass der historische Gesetzgeber in den von \n§ 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW tatbestandlich erfassten Fällen nicht den Ausschluss \njeglicher Kostenerstattung normieren, sondern eine dienstreisekostenrechtliche \nErstattung sichergestellt wissen wollte. Zugleich lässt sich der Begründung in \nVerbindung mit dem Wortlaut des später als § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW Gesetz \ngewordenen Entwurfes der Vorschrift mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass \nder historische Gesetzgeber der kurz zuvor ergangenen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n63\n\n- Beschluss vom 14. Februar 1990 - 6 P 13.88 -, \nPersR 1990, 130 = PersV 1990, 351 -\n\n64\n\ninsgesamt für das Landesrecht eine Absage erteilen wollte. Nach der soeben \nzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der \nbundespersonalvertretungsrechtlichen, § 40 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LPVG NRW \nentsprechenden Regelung in § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BPersVG konnten nämlich \ndie Kosten täglicher Reisen eines freigestellten Mitgliedes eines Bezirkspersonalrats \nzwischen seinem Wohnort und dem Sitz des Bezirkspersonalrats nicht als \nReisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz vergütet werden, weil diese Reisen \nnicht als Reisen zu einem außerhalb des \"Dienstortes\" liegenden Geschäftsort \nqualifiziert werden könnten, sondern sich als Reisen zum \"Dienstort\" darstellen \nwürden, sondern waren allein durch Gewährung von Trennungsgeld zu \nberücksichtigen (§ 22 Abs. 1 BRKG in entsprechender Anwendung i.V.m. § 6 TGV), \nweil der Freistellungsbeschluss der Personalvertretung für das Personalratsmitglied \nvergleichbare Auswirkungen habe wie die Abordnung für einen Beamten oder \nRichter. \n\n65\n\nStellt sich § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW nach alledem über seinen \nunmittelbaren Wortlaut hinaus als Anspruchsgrundlage dar und sind deshalb die \ndurch die dort genannten Fahrten entstehenden Kosten reisekostenrechtlich im \nWege der Wegstreckenentschädigung zu vergüten, so gilt dies bei - auch hier in \nRede stehenden - Fahrten zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, \nmit Blick auf § 107 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG allerdings nicht uneingeschränkt. Die \nzuletzt genannte Vorschrift enthält nicht nur das bereits früher angeführte \nBehinderungsverbot, sondern regelt auch, das Personen, die Aufgaben oder \nBefugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit \nnicht begünstigt werden dürfen. Begünstigung in diesem Sinne ist jede \nBesserstellung oder Vorteilsgewährung gegenüber vergleichbaren Personen, auf die \ndas Personalratsmitglied keinen Anspruch hat.\n\n66\n\nVgl. etwa Fischer/Goeres, a.a.O., K § 8 Rn. \n16.\n\n67\n\nDie Anwendung dieses Begünstigungsverbotes auf die von § 40 Abs. 1 Satz 4 \nFall 1 LPVG NRW erfassten Fahrten zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet \nworden ist, hat zur Folge, dass § 40 Abs. 1 Satz 4 Fall 1 LPVG NRW für solche Fälle \nkeine Bedeutung haben darf, in denen der Sitz des Personalrats sich am (bisherigen) \nBeschäftigungsort des (neuen) Personalratsmitglieds befindet. Denn jeder \nBedienstete und damit auch ein nicht, teilweise oder ganz freigestelltes \nPersonalratsmitglied hat die Kosten für die Fahrten vom Wohnort zum \nBeschäftigungsort und zurück selbst zu tragen. Eine solche Fallgestaltung, für die \n§ 40 Abs. 1 Satz 4 Fall 1 LPVG NRW mit Blick auf § 107 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW \nkeine Bedeutung haben darf, ist hier jedoch nicht gegeben. Denn der Sitz des 1995 \ndurch Zusammenlegung der beiden zuvor existenten Personalräte in N. und in \nI. neu gebildeten Beteiligten zu 2. befindet sich nicht an dem bisherigen \nBeschäftigungsort des Antragstellers in N. , wo dieser vor der Zusammenlegung \nungeachtet etwaiger - nicht umgesetzter und deshalb hier unbeachtlicher - Pläne des \nBeteiligten zu 1., I. zum (arbeitsrechtlichen) Beschäftigungsort des Antragstellers \nzu bestimmen, unstreitig seine Arbeit zu verrichten und seiner Personalratstätigkeit \nnachzugehen hatte, sondern in I. . Mit der von dem Antragsteller nicht zu \nverantwortenden, im Übrigen mit Blick auf den Sitz der neuen Regionaldirektion in \nI. und nicht in N. aber auch sachgerechten Bestimmung des Sitzes des \nBeteiligten zu 2., der Wahl des Antragstellers zum Personalratsvorsitzenden und \nseiner Freistellung sowie der damit einhergehenden Pflicht, seine Amtstätigkeiten \nregelmäßig in I. auszuüben, hat sich für den Antragsteller eine Änderung \nergeben, die hinsichtlich der streitigen Fahrtkosten eine gegenüber den übrigen \nBeschäftigten abweichende Behandlung rechtfertigt. \n\n68\n\nDas Greifen von § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 Fall 1 LPVG NRW ist nicht \ndavon abhängig, welcher Art von (notwendiger) Personalratstätigkeit der jeweilige \nTagesaufenthalt am Sitz des Personalrats gedient hat; insbesondere ist insoweit \n- anders als nach § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 Fall 2 LPVG NRW - nicht lediglich \ndie Sitzungsteilnahme erfasst. \n\n69\n\nZwar wird unter Hinweis auf die - bereits dargestellte - Gesetzesbegründung \n\n70\n\nvgl. LT-Drs. 11/7130, S. 43 -,\n\n71\n\ndie lediglich von Reisen zu Personalratssitzungen spricht, und auf den \nSinnzusammenhang der Vorschrift die Auffassung vertreten, dass in beiden Fällen \ndes § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW nur Fahrten zu regelmäßigen Sitzungen der \nbetreffenden Personalvertretung erfasst seien.\n\n72\n\nVgl. Havers, a.a.O., § 40 Erl. 5.3.\n\n73\n\nDiese Auffassung folgt der Fachsenat aber nicht. Denn eine etwa der - knappen - \nGesetzesbegründung zu entnehmende Absicht des historischen Gesetzgebers zu \neiner solchen Beschränkung des § 40 Abs. 1 Satz 4 Fall 1 LPVG NRW hat jedenfalls \n- auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks - keinen hinreichenden Ausdruck \nim Wortlaut der Vorschrift gefunden. Im Gegenteil: Bereits die sprachlich ganz \ndeutlich unterschiedene Regelung zweier Fälle - einerseits der Fahrten zu der Stelle, \nbei der der Personalrat gebildet worden ist, und andererseits der Fahrten zu \nregelmäßigen Sitzungen bei einer anderen Stelle - verdeutlicht, dass sich das § 40 \nAbs. 1 Satz 4 Fall 2 LPVG NRW eingrenzende Tatbestandsmerkmal (\"zu \nregelmäßigen Sitzungen\") nicht auch auf § 40 Abs. 1 Satz 4 Fall 1 LPVG NRW \nbeziehen soll. Hätte der Gesetzgeber einen Erstattungsanspruch auch im Falle der \nzuerst genannten Fahrten nur für den Fall normieren wollen, dass das \nPersonalratsmitglied zu einer regelmäßigen Sitzung fährt, so hätte eine andere \nsprachliche Fassung der Vorschrift nahegelegen. Beispielsweise hätte der \nGesetzgeber von Fahrten zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, \noder zu einer anderen Stelle sprechen können, die der Teilnahme an regelmäßigen \nSitzungen dienen. Vor allem aber leuchtet es nicht ein, weshalb Fahrten zu der \nStelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, also zum Sitz des örtlichen \nPersonalrats oder der Stufenvertretung, nur dann zu einer Fahrtkostenerstattung \nführen sollen, wenn sie der Teilnahme an einer regelmäßigen Sitzung gedient haben, \nnicht aber dann, wenn eine sonstige notwendige Erfüllung von Personalratsaufgaben \nin Rede gestanden hat. Die Begrenzung des Erstattungsanspruchs bei Fahrten zu \nsonstigen Stellen auf den Zweck der Teilnahme an einer regelmäßigen Sitzung \nhingegen erscheint nachvollziehbar, weil sonstige Personalratstätigkeit dort \nregelmäßig nicht anfallen wird.\n\n74\n\nDer nach alledem aus § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 Fall 1 LPVG NRW \nbegründete und durch § 40 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW i.V.m. den einschlägigen \nBestimmungen des Landesreisekostengesetzes zu konkretisierende Anspruch des \nAntragstellers wird nicht durch die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW \neingeschränkt, die für die dort erfassten Reisen die Pflicht einer vorherigen Anzeige \ngegenüber dem Leiter der Dienststelle normiert. Denn diese Regelung betrifft, wie \nschon der differenzierende Wortgebrauch des Gesetzgebers verdeutlicht, nicht die \n\"Fahrten\" i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW, sondern (allein) die von ihr erfassten \n\"Reisen\", die das Personalratsmitglied vom Sitz des Personalrats aus zu einem von \ndiesem Ort verschiedenen Geschäftsort führen.\n\n75\n\nDarin, dass der Beteiligte zu 1. nach dem Vorstehenden verpflichtet ist, dem \nAntragsteller die Kosten seiner Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Sitz des \nPersonalrats nach § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 Fall 1 LPVG NRW i.V.m. § 40 \nAbs. 1 Satz 3 LPVG NRW, §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 6 LRKG zu erstatten, liegt kein Verstoß \ngegen das Begünstigungsverbot aus § 107 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG. Wie oben \nbereits ausgeführt wurde, verbietet diese Vorschrift es im Zusammenhang mit § 40 \nAbs. 1 Satz 4 Fall 1 LPVG NRW lediglich, dem Personalratsmitglied solche \nFahrtkosten zu ersetzen, die jeder vergleichbare Bedienstete hätte. Dieser aus § 107 \nSatz 1 Halbs. 1 BPersVG abzuleitenden Anspruchseinschränkung wird hier bereits \ndadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der sich für die Fahrten von Q. -\nX. nach I. und zurück jeweils errechnende Erstattungsbetrag jeweils um \nden fiktiven Erstattungsbetrag für entsprechende Fahrten von Q. -X. nach \nN. und zurück vermindert wird. Diese Begrenzung des Anspruchs, die im Übrigen \nbereits von 1995 bis 2001 praktiziert wurde, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten \nauch nicht streitig.\n\n76\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n77\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, 92 Abs. 1 \nSatz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die \nFrage grundsätzliche Bedeutung hat, ob § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 LPVG NRW \neinen Anspruch auf reisekostenrechtliche Vergütung der von § 40 Abs. 1 Satz 4 \nLPVG NRW erfassten Fahrten gewährt.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-09/1-a-898-02-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":5},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-09/1-a-898-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286270","retrieved":"2026-07-09 03:03:29.115634+00:00"}}