{"status":"available","doknr":"OLD286266","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0609.1A2774.02PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"1 A 2774/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller und die Beteiligten zu 1. und 2. streiten um die Frage, ob die \n- ohne Beteiligung des Antragstellers erfolgte - Einstellung dreier Mitarbeiter der \nMitbestimmung des Antragstellers unterliegt. \n\n4\n\nAm 7. Mai 2001 schlossen das Theater C. und Herr V. N. einen \nDienstvertrag, wobei das Theater durch die Beteiligte zu 2. vertreten wurde und der \nVerwaltungsdirektor den Vertrag mit unterzeichnete. Nach diesem Vertrag wurde \nHerr N. für die Zeit vom 23. August 2001 bis zum 22. August 2003 als \npersönlicher Referent der Beteiligten zu 2. angestellt. In § 6 des Vertrages hieß es, \ndass sich das Vertragsverhältnis im Übrigen nach dem Normalvertrag (Solo) und den \nsonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband Deutscher \nTheater - und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger abgeschlossenen \nTarifverträge richte. Mit weiterem, dem früheren Dienstvertrag weitgehend \nentsprechenden, nun allerdings auf den seit dem 1. Januar 2003 geltenden \nNormalvertrag Bühne Bezug nehmenden Dienstvertrag vom 23. Juni 2003 ist eine \nAnschlussanstellung des Herrn N. für den Zeitraum vom 23. August 2003 bis \nzum 22. August 2004 erfolgt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 11. Juni 2001 beanstandete der Antragsteller gegenüber der \nBeteiligten zu 2. die ohne seine Beteiligung vorgenommene Einstellung des Herrn \nN. und bat um Einleitung des Beteiligungsverfahrens sowie um künftige \nBeachtung des behaupteten Beteiligungsrechts. Mit Antwortschreiben vom 6. Juli \n2001 vertrat die Beteiligte zu 2. insoweit die Ansicht, dass der Antragsteller nicht zu \nbeteiligen sei. Herr N. sei nämlich als ihr persönlicher Referent und damit als \nPerson in ähnlicher Stellung i.S.v. § 1 Nr. 2 Normalvertrag Solo eingestellt worden, \nund der Personalrat sei bei Normalvertrag Solo-Mitgliedern nicht zu beteiligen. \n\n6\n\nMit Dienstverträgen vom 20. September 2001 stellte das Theater C. Frau \nX. I. und Frau B. H. als \"Dramaturginnen für Öffentlichkeitsarbeit\" an, \nwobei das Arbeitsverhältnis von Frau I. vom 20. August 2001 bis zum 19. August \n2003 und das von Frau H. vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2003 \ndauern sollte. Diese Dienstverträge enthielten in ihrem § 6 jeweils die bereits oben \ndargestellte Bezugnahme insbesondere auf den Normalvertrag (Solo). Auch \nhinsichtlich der Anstellung von Frau I. beanstandete der Antragsteller seine \nNichtbeteiligung. Das Arbeitsverhältnis beider Dramaturginnen hat sich inzwischen \njeweils gemäß § 2 ihrer Dienstverträge um ein Jahr, d. h. bis zum 31. bzw. \n19. August 2004 verlängert; während Frau I. nach dem 19. August 2004 \nausscheiden wird, haben das Theater C. und Frau H. bereits am \n25. Oktober 2003 einen Anschlussvertrag für die Zeit vom 1. September 2004 bis \nzum 31. August 2005 abgeschlossen. \n\n7\n\nAm 13. September 2001 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: \nSeine Nichtbeteiligung bei den drei Einstellungen habe sein Mitbestimmungsrecht \naus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW verletzt. Dieses sei nicht durch § 72 Abs. 1 \nSatz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW ausgeschlossen. Der Ausschlusstatbestand greife \nnicht schon dann, wenn überhaupt ein Vertrag nach dem Bühnennormalvertrag \nunterzeichnet worden sei, sondern erst dann, wenn der Vertrag ein \nBeschäftigungsverhältnis eines tatsächlich ausschließlich künstlerisch tätigen \nMitarbeiters erfasse. So liege es im Falle der drei Einstellungen aber nicht. Herr \nN. unterstütze die Beteiligte zu 2. nämlich in erster Linie in organisatorischen \nAngelegenheiten, und die Dramaturginnen seien mit Marketingfragen befasst. \nAußerdem reiche eine bloß individualrechtliche Regelung der Anwendbarkeit des \nNormalvertrags Solo nicht aus, um eine Beschäftigung \"nach dem \nBühnennormalvertrag\" zu begründen, weil das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers nicht von einer einzelvertraglichen Gestaltung abhängen könne. Sein \nMitbestimmungsrecht entfalle auch nicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG \nNRW, weil die drei eingestellten Mitarbeiter nicht einmal überwiegend künstlerisch \ntätig seien. Die in ihren Dienstverträgen beschriebenen Tätigkeiten seien vielmehr im \nWesentlichen solche, die nicht künstlerischer Natur seien. Für seinen Antrag bestehe \nauch trotz Durchführung der Einstellungen ein Rechtsschutzinteresse, weil die hinter \ndem konkreten Streit stehende abstrakte Rechtsfrage, die sich jederzeit wieder \nstellen könne, der Klärung bedürfe.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Einstellung von Herrn \nV. N. , Frau X. I. und Frau B. H. \nder Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW unterliegt.\n\n10\n\nDie Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen,\n\n12\n\nund zur Begründung ausgeführt: Die Mitbestimmung des Antragstellers sei \nbereits gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW ausgeschlossen. Die \nDienstverhältnisse der drei eingestellten Mitarbeiter bestimmten sich gemäß § 6 der \nArbeitsverhältnisse nach dem Normalvertrag Solo; damit liege eine Beschäftigung \nnach dem Bühnennormalvertrag vor. Es sei unerheblich, ob die drei Mitarbeiter \nüberwiegend künstlerisch tätig seien oder nicht. Eine Berufung auf den \nNormalvertrag Solo im Falle der drei Mitarbeiter sei nur dann nicht möglich, wenn sie \nrechtsmissbräuchlich wäre. Rechtsmissbrauch läge vor, wenn die drei Beschäftigten \nauch nicht im weitesten Sinne vom persönlichen Geltungsbereich des \nNormalvertrags Solo erfasst würden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn die \nNormalverträge erfassten nicht nur ausschließlich künstlerisch tätige, auf der Bühne \nstehende Bühnenmitglieder, sondern auch Mitarbeiter der Theaterintendanz, die in \nenger Zusammenarbeit mit der künstlerischen Theaterleitung für die Kunstprodukte \ndes Hauses würben und sie in der Öffentlichkeit verträten. Dazu müssten die \nKunstprodukte nachvollziehbar begriffen und dem Werbeadressaten verständlich \ngemacht werden. Hilfsweise werde ein Ausschluss der Mitbestimmung durch § 72 \nAbs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW geltend gemacht. Aus dem jeweiligen § 4 der \nDienstverträge ergebe sich, dass die fraglichen Beschäftigten überwiegend \nkünstlerisch tätig seien. Schließlich haben die Beteiligten zu 1. und 2. unter dem \n28. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass zwischen den maßgeblichen Tarifparteien \nüber einen Tarifvertrag \"Normalvertrag Bühne\" verhandelt werde. Dieser ist \nmittlerweile zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Mai 2002 hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Minden den Antrag \nabgelehnt und zur Begründung im Kern ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. \nInsbesondere seien die Einstellungen nicht nur Maßnahmen der Beteiligten zu 2., \nsondern letztlich auch dem Beteiligten zu 1. zuzuordnen, weil sich die Zuständigkeit \nder Beteiligten zu 2. für die Auswahl der am Theater einzustellenden Personen sowie \nfür den Abschluss entsprechender Arbeitsverhältnisse erst aufgrund des zwischen ihr \nund dem Beteiligten zu 1. geschlossenen Intendantenvertrags ergebe und das \nTheater als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt C. nicht rechtlich \nselbständig sei. Es bestehe auch nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für einen \nauf die konkreten Einstellungsvorgänge abzielenden Antrag, weil die vollzogenen \nEinstellungen fortdauernde Rechtswirkungen zeitigten und ein erforderliches \nMitbestimmungsverfahren noch durchgeführt werden könne. Der Antrag sei aber \nunbegründet, weil das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LPVG NRW gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW \nausgeschlossen sei. Letztere Vorschrift greife schon dann ein, wenn der \nArbeitsvertrag des Beschäftigten - wie hier jeweils in § 6 der Dienstverträge \ngeschehen - auf den Bühnennormalvertrag Bezug nehme; eine ausschließlich \nkünstlerische Tätigkeit sei nicht erforderlich. Diese Auslegung werde durch Wortlaut, \nSinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Insbesondere \nwürde es dem Zweck des Ausschlusstatbestandes zuwiderlaufen, wenn eine \nBeschäftigung nach dem Bühnennormalvertrag nicht schon bei einer \nentsprechenden Ausgestaltung des Arbeitsvertrages vorläge, sondern als weiteres \nErfordernis das Vorliegen einer ausschließlich künstlerischen Tätigkeit hinzutreten \nmüsste. Der Zweck der Vorschrift liege darin, zur Verwirklichung von Kunst in \nTheatern die künstlerische Gestaltungsfreiheit des Intendanten zu gewährleisten und \nseiner Alleinverantwortung Rechnung zu tragen. Der dem Intendanten deshalb vom \nGesetzgeber durch die weitgehende Freistellung von den üblichen \npersonalvertretungsrechtlichen Bindungen eingeräumte erhebliche \nEntscheidungsspielraum würde aber wieder in hohem Maße eingeschränkt, wenn der \nAnwendungsbereich der Vorschrift durch das genannte zusätzliche Erfordernis \nbeschränkt werde. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belege, dass der \nhistorische Gesetzgeber das ursprünglich vorgesehene zusätzliche \nTatbestandsmerkmal \"mit vorwiegend künstlerischer Tätigkeit\" schließlich nicht in \ndas Gesetz eingefügt habe; hieraus folge, dass es nach seiner Intention auf diesem \nUmstand nicht ankommen solle. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus \nder systematischen Stellung des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW. Zwar \nschließe er direkt an § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW an, der eine starke \nEinschränkung des Mitbestimmungsrechts bei überwiegend künstlerisch tätigen \nBeschäftigten regele. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass § 72 Abs. 1 \nSatz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW wegen des dort sogar geregelten vollständigen \nAusschlusses der Mitbestimmung nur bei einer ausschließlich künstlerischen \nTätigkeit greifen solle, weil § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW der Kunstfreiheit \ndes Beschäftigten, § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW hingegen \nderjenigen des Intendanten diene. Die vom Gericht vertretene Auslegung des § 72 \nAbs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW finde ihre Grenze, wenn die Bezugnahme \nauf den Bühnennormalvertrag in Dienst- oder Arbeitsverträgen einzig der Umgehung \nvon Beteiligungsrechten des Personalrats dienen und deshalb rechtsmissbräuchlich \nsein würde. Ein solcher Fall sei insbesondere anzunehmen, wenn die Tätigkeit des \nauf diese Weise eingestellten Beschäftigten keinerlei künstlerische Bezüge aufwiese. \nSo liege es im Fall der drei Mitarbeiter aber schon deshalb nicht, weil der Entwurf des \ngeplanten Normalvertrags Bühne ihre Tätigkeitsbereiche ausdrücklich aufführe.\n\n14\n\nDie Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat diesem Beschluss eine \nRechtsmittelbelehrung beigegeben, in der es u. a. heißt: \"Die Beschwerde ist \ngleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach deren Einlegung von einem \nRechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 ArbGG zur Vertretung befugten Person zu \nbegründen\". \n\n15\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Juni 2002 \nzugestellten Beschluss haben diese am 10. Juli 2002 Beschwerde eingelegt; die \nBeschwerdebegründung haben sie am 9. September 2002 vorgelegt. \n\n16\n\nDer Antragsteller nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt \nergänzend im Wesentlichen an: Entgegen der Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen führe nicht schon eine einzelvertragliche \nBezugnahme auf den Bühnennormalvertrag dazu, dass die Voraussetzungen des \nAusschlusstatbestandes nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW \nvorlägen. Maßgeblich sei vielmehr, ob die tatsächliche Beschäftigung vom \nGeltungsbereich des Bühnennormalvertrags erfasst werde. Dies sei für die Tätigkeit \nder drei Mitarbeiter zu verneinen, weil sie von § 1 Abs. 2 Normalvertrag Solo nur als \n\"Personen in ähnlicher Stellung\" erfasst sein könnten, diese aber stets ausschließlich \nkünstlerisch tätig sein müssten, was im Falle der betroffenen Mitarbeiter nicht der Fall \nsei. Diese Auslegung könne nicht zu einer Einschränkung der künstlerischen \nGestaltungsfreiheit des Intendanten führen, wenn und weil lediglich eine \nMitbestimmung bei der Einstellung eines \"nicht künstlerischen\" tätigen Mitarbeiters in \nRede stehe. Auch die weitere Argumentation der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen im Rahmen einer Auslegung des \nAusschlusstatbestandes überzeuge nicht. Insbesondere folge aus dem \nsystematischen Zusammenhang des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW \nmit der im Halbsatz zuvor getroffenen Regelung, dass der Steigerung der \nRechtsfolgen eine Steigerung der Voraussetzungen entsprechen, bei völligem \nAusschluss der Mitbestimmung folglich eine ausschließlich künstlerische Tätigkeit \ngegeben sein müsse. Die Unanwendbarkeit des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 \nLPVG NRW allein in Fällen des Rechtsmissbrauchs stelle die Festlegung des \nAnwendungsbereichs des LPVG NRW ins Belieben der Arbeitsvertragsparteien und \nermögliche den Ausschluss des nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW \nnormierten Antragsrechts durch Bezugnahme auf den Bühnennormalvertrag im \nArbeitsvertrag; beides könne nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. \n\n17\n\nDer Fachsenat versteht den erstinstanzlich gestellten Antrag des Antragstellers \nsinngemäß dahin, dass der Antragsteller beantragt,\n\n18\n\nfestzustellen, dass die in dem Abschluss der \nArbeitsverträge mit Herrn V1. N1. im Jahre \n2001 und im Jahre 2003 und mit Frau X1. I1. \nund Frau B1. H1. im Jahre 2001 liegenden \nPersonalmaßnahmen auch ohne Antrag dieser \nBeschäftigten der Mitbestimmung des Antragstellers \ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW \nunterliegen.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich sinngemäß,\n\n20\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nseinem durch den Fachsenat sinngemäß gefassten \nAntrag erster Instanz zu entsprechen.\n\n21\n\nDer Beteiligte zu 1. stellt keinen Antrag.\n\n22\n\nDie Beteiligte zu 2. beantragt schriftsätzlich,\n\n23\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n24\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der als Beiakten geführten Schriftsatz-Anlagen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nWegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die \nBeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG \nNW iVm §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).\n\n28\n\n1. Die Beschwerde ist zulässig. \n\n29\n\nNamentlich ist sie nicht deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die \nBeschwerdebegründung des Antragstellers erst am 9. September 2002 bei Gericht \neingegangen ist und die nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2 \nSatz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung \ndes Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) zu beachtende Frist zur \nBegründung der Beschwerde nur zwei Monate beträgt, diese Frist mit der Zustellung \ndes in vollständiger Form abgefassten Urteils (bzw. Beschlusses) beginnt und hier \nmit Blick auf diese am 14. Juni 2002 erfolgte Zustellung bereits am 14. August 2002 \nabgelaufen war. Denn die dem Beschluss der Fachkammer beigefügte \nRechtsmittelbelehrung war i.S.d. entsprechend anzuwendenden § 9 Abs. 5 Satz 4 \nArbGG unrichtig erteilt. Sie wies entgegen der dargelegten gesetzlichen Regelung \nder Begründungsfrist darauf hin, dass die Beschwerde \"gleichzeitig oder innerhalb \nvon zwei Monaten nach deren Einlegung\" zu begründen sei. Mit Blick auf die zuvor \nerteilte Belehrung über die Frist zur Einlegung der Beschwerde (innerhalb eines \nMonats nach Zustellung des Beschlusses) konnte das dahin verstanden werden, \ndass die Beschwerde bis zu drei Monate nach Zustellung des Beschlusses \n(rechtzeitig) begründet werden könne. Dies hat zur Folge, dass die am 9. September \n2002 erfolgte Begründung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 9 \nAbs. 5 Satz 4 ArbGG innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses \nzulässig war und deshalb rechtzeitig erfolgt ist. \n\n30\n\nZur Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG \nauf einen Fall, in dem ebenfalls die Belehrung über \ndie hinsichtlich der Beschwerdebegründung zu \nwahrende Frist unrichtig erfolgt war, vgl. schon OVG \nNRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 1 A \n1094/01.PVL -, IÖD 2004, 82; eine Anwendbarkeit \nder Vorschrift verneinend BAG, Urteil vom 5. Februar \n2004 - 8 AZR 112/03 -, juris, das sodann unter \nÜberwindung der Fristenregelung des § 234 Abs. 3 \nZPO und unter Verneinung eines Verschuldens des \nRechtsmittelführers Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand gewährt, um der Unrichtigkeit der Belehrung \nüber die (Berufungs-)Begründungsfrist Rechnung zu \ntragen.\n\n31\n\n2. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg. \n\n32\n\nDer in der Beschwerdeinstanz weiter verfolgte konkrete Antrag ist zwar zulässig, \naber unbegründet. \n\n33\n\na) Der Antrag ist zulässig. Namentlich ist für eine auf die konkreten Personal- \nmaßnahmen bezogene Antragstellung nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse \ngegeben. Das Rechtsschutzinteresse für einen auf konkrete Vorgänge zielenden \nAntrag entfällt (erst) dann, wenn sich der zu dem Streit anlassgebende konkrete \nStreitfall erledigt hat. Eine solche Erledigung ist hier jedoch nicht gegeben; \ninsbesondere folgt sie nicht aus dem Umstand, dass die Personalmaßnahmen durch \nAbschluss der Dienstverträge bereits vollzogen sind. Der Abschluss eines Dienst- \noder Arbeitsvertrages mit dem Angestellten, in dem der Vollzug einer Einstellung \noder der Vollzug einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LPVG NRW liegt, zeitigt nämlich auch bei einem unberechtigten Abbruch des \nMitbestimmungsverfahrens - zumindest vorerst - fortdauernde Rechtswirkungen. \nUnabhängig davon, ob bei einem unberechtigten Abbruch des die Einstellung \nbetreffenden Mitbestimmungsverfahrens ein Beschäftigungsverbot für den \nArbeitgeber oder lediglich ein Gebot zur Beendigung des kündbaren \nBeschäftigungsverhältnisses angenommen wird, ist davon auszugehen, dass der \nArbeitsvertrag vorerst als wirksam anzusehen ist und darüber hinaus auch Raum \nverbleibt, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen und so die \nkollektivrechtlichen Grundlagen der Beschäftigung bzw. ihrer möglichen Beendigung \nzu klären.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar \n2004 - 1 A 225/02.PVL -, m.w.N.\n\n35\n\nNichts anderes kann dann gelten, wenn - wie hier - ein Mitbestimmungsverfahren \ntrotz entsprechender Forderungen des Personalrats vom Dienststellenleiter (nach \nAuffassung des Personalrats) zu Unrecht erst gar nicht eingeleitet worden ist. \n\n36\n\nKann mithin eine durch Vertragsabschluss bereits vollzogene Einstellung oder \nBefristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich weiterhin zulässigerweise zum \nGegenstand eines konkreten Feststellungsantrages gemacht werden, so träte \ngleichwohl Erledigung ein, wenn sich die streitige Maßnahme aufgrund nachfolgend \neingetretener Ereignisse - etwa durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - \ngegenwärtig nicht mehr auswirken könnte. So liegt der Fall hier aber nicht. \nHinsichtlich der Anstellung der Dramaturginnen für Öffentlichkeitsarbeit gilt dies \nschon deshalb, weil ihre durch den Abschluss der Dienstverträge begründeten \nArbeitsverhältnisse noch auf der Grundlage dieser Verträge fortdauern. Zwar waren \ndie Verträge bis zum 19. bzw. 31. August 2003 befristet; sie enthielten aber jeweils in \nihrem § 2 die - in beiden Fällen wirksam gewordene - Klausel, dass sich das \nArbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit) verlängere, \nwenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend den für dieses \nArbeitsverhältnis maßgebenden tarifvertraglichen Bestimmungen ausgesprochen \nworden sei. Auch hinsichtlich der Anstellung des persönlichen Referenten der \nBeteiligten zu 2. wirkt die streitige Personalmaßnahme noch fort. Allerdings beruht \ndas Arbeitsverhältnis des Herrn N2. nicht mehr auf dem am 7. Mai 2001 \ngeschlossenen und bis zum 22. August 2003 befristeten Dienstvertrag, sondern auf \ndem - mit einer Gehaltserhöhung verbundenen - Anschlussvertrag vom 23. Juni \n2003. Die ursprüngliche Maßnahme wirkt indes zumindest noch dadurch fort, dass \nsie die (erste) Eingliederung des Herrn N2. in die Dienststelle ermöglicht hat und \nder Anschlussvertrag ohne die vorhergehende - streitige - Eingliederung nicht \nabgeschlossen worden wäre. Sollte diese Argumentation mit Blick darauf, dass auch \ndie Personalmaßnahme aus dem Jahre 2003 als (erneute) Einstellung, Befristung \neines Arbeitsverhältnisses oder als wesentliche Änderung des Arbeitsvertrages (§ 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 LPVG NRW) der Mitbestimmungspflicht unterliegen \nkönnte, der Entwicklung der Verhältnisse nicht völlig gerecht werdend zu erachten \nsein, so wäre es jedenfalls sachgerecht, nunmehr - dem konkreten Begehren des \nAntragstellers entsprechend - die Personalmaßnahme aus dem Jahre 2003 ebenfalls \nals Gegenstand des Antragsbegehrens aufzufassen; auch diese Maßnahme wirkt \nnoch fort, da das Dienstverhältnis nach diesem Dienstvertrag (noch) bis zum 22. \nAugust 2004 andauern wird. Alledem trägt die sinngemäße Fassung des Antrags \nerster Instanz durch den Fachsenat hinreichend Rechnung.\n\n37\n\nb) Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Die im Jahre 2001 und im \nJahre 2003 durch Abschluss von Dienstverträgen vollzogenen Personalmaßnahmen \nnach § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, die sich ungeachtet der auf die Beteiligte zu 2. \nübertragenen Befugnisse zum Abschluss von Dienstverträgen auf der Grundlage des \nBühnennormalvertrages personalvertretungsrechtlich als Maßnahmen des Beteiligten \nzu 1. darstellen, weil dieser der Leiter der gemeinsam von Verwaltungen, \nEigenbetrieben und Schulen gebildeten Dienststelle ist (vgl. § 1 Abs. 2 Halbs. 2 \nLPVG NRW), unterliegen, ohne dass es auf ihre Einordnung unter die \nMitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 LPVG NRW im \nEinzelnen ankäme, nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Seine \nMitbestimmung in diesen Angelegenheiten ist ausgeschlossen. Denn nach § 72 \nAbs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW gilt das Mitbestimmungsrecht des \nPersonalrats nicht für Beschäftigte an Theatern, die nach dem Bühnennormalvertrag \nbeschäftigt werden. Zu diesem Personenkreis gehören alle drei Beschäftigten.\n\n38\n\naa) \"Der Bühnennormalvertrag\" im Sinne der zuletzt erwähnten Vorschrift ist eine \nSammelbezeichnung für diejenigen tarifvertraglichen Regelwerke, die die \nArbeitsverhältnisse der Bühnenkünstler in verschiedenen Sparten normativ gestalten. \nDie von dem Gesetzgeber des LPVG NRW mit diesem Tatbestandsmerkmal \nvorgenommene Verweisung auf das Bühnentarifrecht ist, wie das \nBundesverwaltungsgericht entschieden hat, eine dynamische. Die \ngegenwartsbezogene Formulierung der Vorschrift (\"... beschäftigt werden\") belegt, \ndass die maßgeblichen Bestimmungen des Bühnentarifrechts in der jeweiligen \naktuellen Fassung zugrunde zu legen sind, die in demjenigen Zeitpunkt gelten, in \nwelchem die etwaige personalvertretungsrechtliche Beteiligung ansteht. Diese \nWertung ist zudem mit Blick auf die offene Definition des fraglichen Personenkreises \nim Normalvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft \nDeutscher Bühnen-Angehörigen vom 1. Mai 1924 (NV Solo), der bis zum 31. \nDezember 2002 gegolten hat, gerechtfertigt, die der Gesetzgeber sowohl bei der \nerstmaligen Fassung des Ausschlusstatbestandes in § 70 Satz 2 Buchst. d PersVG \nNW 1958 (GV. NRW. S. 209) als auch bei Fortschreibung der Regelung im LPVG \nNRW vom 3. Dezember 1974 vor Augen hatte. § 1 Nr. 2 NV Solo bestimmte nämlich, \ndass unter Bühnenmitgliedern im Sinne dieses Vertrages Einzeldarsteller, \nKapellmeister, Spielleiter, Dramaturgen, Singchordirektoren, Tanzmeister, \nRepetitoren, Inspizienten und Souffleure sowie Personen in ähnlicher Stellung zu \nverstehen seien. Das Auffangmerkmal \"Personen in ähnlicher Stellung\" war nicht nur \nauf eine Weiterentwicklung des erfassten Personenkreises in Verwaltungspraxis und \nRechtsprechung angelegt. Es war darüber hinaus damit zu rechnen, dass die \nTarifvertragsparteien neue Tendenzen des modernen Theaterbetriebes zum Anlass \nnehmen würden, den von den speziellen Bestimmungen des Bühnentarifrechts \nerfassten Personenkreis weiter zu konkretisieren und zu ergänzen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 \nP 4.03 -, ZTR 2004, 104 = PersR 2004, 30.\n\n40\n\nDiese in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW enthaltene dynamische \nVerweisung auf tarifvertragliche Regelungen ist verfassungsrechtlich zulässig, weil \nder Inhalt der Bezugsregelungen, auf die die staatliche Norm verweist, hier im \nWesentlichen feststeht. Denn durch die dem Gesetzgeber bei der Fassung des in \nRede stehenden Ausschlusstatbestandes bekannte Beschreibung des \nPersonenkreises in § 1 Nr. 2 NV Solo, der als \"Bühnenmitglieder\" dem persönlichen \nAnwendungsbereich des NV Solo unterfällt, ist hinreichend deutlich bestimmt, \nhinsichtlich welcher Personen eine Mitbestimmung bei Personalangelegenheiten \ni.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ausgeschlossen sein soll. Dadurch sind Inhalt \nund Grenzen der Verweisung in verfassungsrechtlich gebotener Weise ausreichend \nfestgelegt. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 \nP 4.03 -, a.a.O.\n\n42\n\n(1.) In Anwendung dieser Grundsätze ist hinsichtlich der jeweils am 20. \nSeptember 2001 vollzogenen Anstellungen der Dramaturginnen für \nÖffentlichkeitsarbeit auf den zu jener Zeit noch gültigen NV Solo abzustellen, weil die \n(ggf. nachzuholende) personalvertretungsrechtliche Beteiligung - so sie geboten war \n- zu jenem Zeitpunkt anstand.\n\n43\n\nBezogen auf den oben genannten Zeitpunkt wurden Frau X2. I2. und Frau \nB2. H2. nach dem NV Solo und damit nach \"dem Bühnennormalvertrag\" \nbeschäftigt. Denn sie waren (bereits) zu jenem Zeitpunkt als Dramaturgin für \nÖffentlichkeitsarbeit (Frau I2. ) bzw. als Dramaturgin für Öffentlichkeitsarbeit und \nMarketing (Frau H2. ) des Theaters C1. Solomitglieder nach § 1 Nr. 2 NV \nSolo. \n\n44\n\nBei der Prüfung, ob eine Person Solomitglied nach einem durch § 72 Abs. 1 \nSatz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW in Bezug genommenen \"Bühnennormalvertrag\" ist, \nist nicht auf eine individualarbeitsvertragliche, etwa Vorschriften eines \nBühnennormalvertrags in Bezug nehmende Regelung abzustellen, sondern allein \ndarauf, ob der betreffende Beschäftigte nach seiner arbeitsvertraglich festgelegten \nberuflichen Funktion unter den persönlichen Geltungsbereich des maßgeblichen \nBühnennormalvertrags fällt. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 \nP 4.03 -, a.a.O.\n\n46\n\nSinn und Zweck der in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW getroffenen \nRegelung gehen dahin, dem für die künstlerische Leitung des Theaters \nVerantwortlichen bei der Auswahl derjenigen Personen, die für den künstlerischen \nProzess am Theater von besonderer Bedeutung sind, sowie bei allen sonstigen \ninsoweit zu treffenden personellen Entscheidungen einen von der \npersonalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung unbeeinflussten Spielraum zu \nbelassen und damit seine künstlerische Gestaltungsfreiheit zu gewährleisten und \nseiner Alleinverantwortung Rechnung zu tragen. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 \nP 4.03 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 18. \nDezember 2002 - 1 A 600/98.PVL -, PersR 2003, \n199; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, Komm., § 72 Rn. \n234; Havers, LPVG NW, Komm., § 72 Erl. 39.\n\n48\n\nDem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer \nspezifischen Erfahrung am ehesten in der Lage sind, den Kreis derjenigen Personen \nzu definieren, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund ihrer besonderen Nähe zum \nkünstlerischen Geschehen am Theater besonderer Regelungen bedürfen, die sich \nvon sonst im öffentlichen Dienst geltenden wesentlich unterscheiden. Für die \nBestimmung des von § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW erfassten \nPersonenkreises sind daher - bezogen auf die Anstellungen aus dem Jahre 2001 - \ndiejenigen Tarifnormen maßgeblich, die den persönlichen Geltungsbereich des NV \nSolo beschreiben. Einschlägig ist hier § 1 Nr. 2 NV Solo. Nach dieser Vorschrift sind \nunter Bühnenmitgliedern im Sinne dieses Vertrages Einzeldarsteller, Kapellmeister, \nSpielleiter, Dramaturgen, Singchordirektoren, Tanzmeister, Repetitoren, Inspizienten \nund Souffleure sowie Personen in ähnlicher Stellung zu verstehen. Die Beschäftigten \nH2. und I2. fallen unter die \"Personen in ähnlicher Stellung\". \n\n49\n\nDas gemeinsame Merkmal der in § 1 Nr. 2 NV Solo ausdrücklich aufgeführten \nPersonen und damit der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der \"Personen in \nähnlicher Stellung\" liegt darin, dass sie durch ihre Tätigkeit an Erarbeitung und \nUmsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitarbeiten und \ndamit im Gegensatz zu solchen Personen stehen, die hierfür lediglich die \nnotwendigen technischen Rahmenbedingungen schaffen und die Funktionsfähigkeit \nder technischen Hilfsmittel überwachen. \n\n50\n\nVgl. BAG, Urteile vom 26. August 1998 - 7 AZR \n263/97 -, BAGE 89, 339, und vom 16. November \n1995 - 6 AZR 229/95 -, MDR 1996, 500; \nBolwin/Sponer, Bühnentarifrecht, Komm., NV Bühne \n§ 1 Rn. 103; zur Maßgeblichkeit dieser Maßstäbe im \nvorliegenden Zusammenhang vgl. BVerwG, \nBeschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O. \n\n51\n\nDie beiden Dramaturginnen für Öffentlichkeitsarbeit (und Marketing) haben durch \nihre vertraglich geregelte Tätigkeit an Erarbeitung und Umsetzung der künstlerischen \nKonzeption der aufgeführten Werke unmittelbar mitzuwirken; sie schaffen hingegen \nnicht bloß die notwendigen technischen Rahmenbedingungen. Das Berufsfeld der \nÖffentlichkeitsarbeit ist, wie im Übrigen auch die Anstellung der beiden \nDramaturginnen für Öffentlichkeitsarbeit verdeutlicht, für das Theater zunehmend \nwichtig geworden. \n\n52\n\nVgl. Bolwin/Sponer, a.a.O., NV Bühne § 1 Rn. \n102.\n\n53\n\nDie auf diesem Feld tätigen Mitarbeiter wirken zwar in der Regel nicht selbst an \nder Produktion eines Bühnenwerkes mit, wenn man darunter die Tätigkeit auf der \nBühne - sei es vor oder während einer Aufführung - versteht. Sie haben jedoch die \nAufgabe, dem Publikum und der Presse die künstlerischen Vorstellungen des \nRegisseurs, Choreographen, Dirigenten oder Intendanten zu vermitteln und sind \ndamit - gerade als dramaturgische Mitarbeiter für Öffentlichkeitsarbeit - \nAnsprechpartner für jeden Interessenten außerhalb des Hauses, der sich mit einem \nWerk inhaltlich auseinandersetzt und dafür fundierter literatur- oder musikkritischer \nKompetenz bedarf. Diese Tätigkeit muss schon deshalb als kunstbezogen und als \nkünstlerisch verstanden werden, weil sie notwendig voraussetzt, dass der Dramaturg \nfür Öffentlichkeitsarbeit die von den oben genannten Künstlern konzipierten und \nangebotenen Kunstprodukte bzw. Werke nicht nur versteht, sondern auch in der \nLage ist, sie in einer mit den Intentionen des Regisseurs etc. harmonierenden Weise \nmündlich oder schriftlich verständlich zu machen, wobei bei schriftlichen \nDarstellungen - etwa bei der Frau I2. übertragenen Gestaltung der Theaterzeitung \nund der Frau H2. überantworteten Entwicklung von Broschüren und \nInformationsmaterial für das Umland- und Regionalmarketing - diese nicht nur \ninhaltlich, sondern auch hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung dem künstlerischen \nKonzept entsprechen müssen. \n\n54\n\nVgl. Bolwin/Sponer, a.a.O., NV Bühne § 1 Rn. 73 \nf.\n\n55\n\nAuch den von dem Beteiligten zu 1. vorgelegten \"Stellenprofilen\" lässt sich die \ninsgesamt künstlerische Qualität der Tätigkeit von Frau I2. und Frau H2. \ndeutlich entnehmen. Dort heißt es zu den Voraussetzungen bzw. Anforderungen, die \ndie beiden Stellen verlangen bzw. stellen, u. a., dass die künstlerischen \nGrundgedanken des Theaters an die unterschiedlichen Zielgruppen sowohl extern \nals auch intern kommuniziert werden müssten. Verlangt wird außerdem eine enge \nZusammenarbeit mit der Intendanz und allen künstlerischen Bereichen, um Einblicke \nin den künstlerischen Prozess des Theaters zu gewinnen; das bedeute regelmäßige \nBesuche der Konzeptionsgespräche und Proben sowie (sonstige) regelmäßige \nGespräche. \n\n56\n\nBestätigt wird die Wertung, dass die beiden Mitarbeiterinnen als \"Personen in \nähnlicher Stellung\" i.S.v. § 1 Nr. 2 NV Solo zu qualifizieren sind, dadurch, dass \n\"Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit\" in § 1 Abs. 2 des \nNormalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002, der ab dem 1. Januar 2003 die \nNormalverträge Solo und Chor/Tanz abgelöst hat (vgl. § 1 Buchstaben a und s des \nBegleittarifvertrages vom 15. Oktober 2002 zum NV Bühne vom 15. Oktober \n2002/GDBA), nunmehr ausdrücklich als Solomitglieder aufgeführt sind. \n\n57\n\nHierzu sowie näher dazu, dass die Einbeziehung \ndieses Personenkreises in den Ausschlusstatbestand \ndes § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW \ndie aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen \nder dynamischen Verweisung auf den \nBühnennormalvertrag einhält, BVerwG, Beschluss \nvom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O.\n\n58\n\nDenn in dieser Einbeziehung liegt zugleich die normative Wertung der \nTarifvertragsparteien, dass jedes dieser Solomitglieder künstlerisch tätig ist. \n\n59\n\nVgl. Bolwin/Sponer, a.a.O., NV Bühne § 1 Rn. \n40.\n\n60\n\nDie Dienstverträge der beiden Mitarbeiterinnen sind auch solche, die ein \nUnternehmer eines stehenden Theaters mit Bühnenmitgliedern abgeschlossen hat \n(vgl. § 1 Nr. 1 NV Solo). Das Theater bzw. die Stadt C2. , die das Theater \nbetreibt, ist Unternehmer in diesem Sinne. \n\n61\n\n(2) Hinsichtlich der Anstellung des persönlichen Referenten der Beteiligten zu 2. \nist aufgrund der dargestellten dynamischen Verweisung in § 72 Abs. 1 Satz 2 \nHalbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW auf den 2001 noch gültigen NV Solo abzustellen, wenn \ndie mit Dienstvertrag vom 7. Mai 2001 erfolgte Einstellung maßgeblich ist. Ist \nhingegen die spätere Einstellung auf Grund des am 23. Juni 2003 geschlossenen \nDienstvertrages für die Einordnung der Tätigkeit des Herrn N2. maßgeblich, so \nmuss auf die Regelungen des NV Bühne zurückgegriffen werden. Nach beiden \nRegelwerken stellt sich auch die vertraglich festgelegte Tätigkeit des Herrn N2. \nals die künstlerische Tätigkeit eines Solomitgliedes dar. Denn er war bereits 2001 als \npersönlicher Referent der Beteiligten zu 2. Solomitglied nach § 1 Nr. 2 des NV Solo \nund ist als solches auch nach § 1 Abs. 2 NV Bühne zu qualifizieren. \n\n62\n\n(a) Im Jahre 2001 war Herr N2. \"Person in ähnlicher Stellung\" im Sinne von \n§ 1 Nr. 2 NV Solo, weil er durch seine vertraglich festgeschriebene Tätigkeit an \nErarbeitung und Umsetzung der künstlerischen Konzeption der aufgeführten Werke \nunmittelbar mitzuwirken hatte. Nach seinem Dienstvertrag vom 7. Mai 2001 umfasste \nder Schwerpunkt seiner Arbeit neben den üblichen Aufgaben des persönlichen \nReferenten die Entlastung der Intendantin in sämtlichen Aufgaben der Intendanz. Die \ndamit umfassend in den Blick zu nehmenden Tätigkeiten der Beteiligten zu 2. sind \nkünstlerischer Natur. Für die Tätigkeit des ihr in ihrem Aufgabengebiet zuarbeitenden \npersönlichen Referenten kann nichts anderes gelten. Aus dem vorgelegten \nDienstvertrag der Beteiligten zu 2. und der Dienstanweisung für die Werkleitung der \neigenbetriebsähnlichen Einrichtung \"Bühnen und Orchester der Stadt C2. \" vom \n20. März 1997 ergibt sich in großer Deutlichkeit, dass der Beteiligten zu 2., die \nzusammen mit dem Verwaltungsdirektor die die Gesamtverantwortung für den \nTheater- und Orchesterbetrieb tragende Werkleitung bildet, die künstlerische Leitung \ndes Theaters obliegt. Zu ihren Aufgaben gehören (deshalb) insbesondere die \nAufstellung und Gestaltung des Spielplans, die Rollenbesetzung, die Verteilung der \nRegieaufgaben und Dirigate, die Disposition und die Durchführung der \nPersonalmaßnahmen, die zur Erreichung der künstlerischen Ziele erforderlich sind. \n\n63\n\nBestätigt wird die Einschätzung, dass die vertraglich geregelte Tätigkeit des \nHerrn N2. schon im Jahre 2001 eine künstlerische, seine Einordnung als \n\"Person in ähnlicher Stellung\" rechtfertigende Tätigkeit war, durch die von der \nBeteiligten zu1. vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung. Danach ist der persönliche \nReferent der Beteiligten zu 2. ihr Abwesenheitsvertreter und arbeitet eng mit ihr, den \nDramaturgen und Regisseuren an der Spielgestaltung, der Stückauswahl und der \nStückkonzeption mit. Er ist an allen strategischen Entscheidungen im künstlerischen \nBereich beteiligt und gemeinsam mit den Dramaturgen verantwortlich für deren \nUmsetzung. Für diese und alle weiteren - sämtlich künstlerisch geprägten - Aufgaben \nist nach diesem Papier ein ausgeprägtes künstlerisches Gespür und das \ndifferenzierte Verständnis von künstlerischen Prozessen notwendig. Dass diese \nAnforderung zentral für die Tätigkeit des persönlichen Referenten ist, erschließt sich \nschon aus seinem Aufgabenfeld, wird indirekt aber auch dadurch belegt, dass Herr \nN2. ausgebildeter Schauspieler ist und bereits bei seiner Einstellung auf \numfangreiche Erfahrungen als Regisseur zurückgreifen konnte. \n\n64\n\nDie Wertung, dass Herr N2. als \"Person in ähnlicher Stellung\" im Sinne von \n§ 1 Nr. 2 NV Solo zu qualifizieren ist, wird ferner dadurch bestätigt, dass § 1 Abs. 2 \nNV Bühne mittlerweile \"Referenten und Assistenten von Intendanten\" ausdrücklich \nals Solomitglieder aufführt, weil - wie bereits ausgeführt - diese ausdrückliche \nNennung die Wertung der Tarifvertragsparteien beinhaltet, dass jedes dieser \nSolomitglieder künstlerisch tätig ist. \n\n65\n\nAuch der Dienstvertrag des Herrn N2. aus dem Jahre 2001 ist unzweifelhaft \nein solcher, den ein Unternehmer eines stehenden Theaters mit Bühnenmitgliedern \nabgeschlossen hat (vgl. § 1 Nr. 1 NV Solo). \n\n66\n\n(b) Bei Abschluss des Dienstvertrages vom 23. Juni 2003, nach dem Herr \nN2. weiterhin \"persönlicher Referent der Intendantin\" ist, unterfiel dieser der \nRegelung des § 1 Abs. 2 NV Bühne. Diese Vorschrift zählt, wie bereits dargestellt, \ndie Referenten und Assistenten von Intendanten ausdrücklich zu den vom \nGeltungsbereich des Tarifvertrages erfassten Solomitgliedern. Die Entscheidung der \nTarifvertragsparteien im Normalvertrag Bühne, nunmehr Referenten von Intendanten \nausdrücklich grundsätzlich demselben Regelwerk zu unterwerfen wie die \nEinzeldarsteller und alle sonstigen Personen, die traditionell zu den \nBühnenmitgliedern zählen, ist mit Blick auf die vorstehenden und \nverallgemeinerungsfähigen Ausführungen dazu, dass die Referententätigkeit \naufgrund ihrer Anbindung an die - genuin künstlerische - Tätigkeit des Intendanten \nebenfalls eine künstlerische Tätigkeit darstellt, ohne weiteres gerechtfertigt. Die \nEinbeziehung dieses Personenkreises in den Ausschlusstatbestand des § 72 Abs. 1 \nSatz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW ist auch von der die bereits aufgezeigten \nverfassungsrechtlichen Grenzen wahrenden dynamischen Verweisung auf den \nBühnennormalvertrag gedeckt. Denn die hier in Rede stehenden Personen sind, wie \nschon dargelegt, in ähnlicher Weise kunst- und bühnenbezogen tätig wie diejenigen \nPersonen, die in der Aufzählung des § 1 Nr. 2 NV Solo enthalten waren und die der \nGesetzgeber bei der Schaffung des Ausschlusstatbestandes im Blick hatte. Der \nGesetzgeber kann die Position eines persönlichen Referenten einer Intendantin oder \neines Intendanten ohne weiteres als Vertrauensstellung ansehen, deren Besetzung \ner der Theaterleitung allein überlassen will. Diese Einschätzung entspricht im \nÜbrigen den Realitäten des Theaterbetriebs. Denn als Voraussetzung für den Beruf \neines Referenten des Intendanten nennt der Deutsche Bühnenverein unter anderem, \ndass dieser Referent mit \"seinem\" Intendanten \"gut können\" müsse. Nur bei \ngegenseitigem Vertrauen und wechselseitiger Sympathie könne eine solche Tätigkeit \nerfolgreich sein. Viele Intendanten nähmen bei einem Wechsel an ein anderes Haus \nihren Referenten mit. \n\n67\n\nVgl. die Informationen des Deutschen \nBühnenvereins zu Berufen am Theater: \nhttp://www.buehnenverein.de/berufe/berufe_details.p\nhp?id=32 (Ausdruck vom 3. Juni 2004). \n\n68\n\nDass diese tarifliche Festschreibung einer Weiterentwicklung bzw. einer schon \nzuvor gerechtfertigten Zuordnung Leitvorstellungen des nordrhein-westfälischen \nLandesgesetzgebers im Bereich des Personalvertretungsrechts zuwiderläuft, ist nicht \nerkennbar. \n\n69\n\nDer Beschäftigte N2. ist auch Solomitglied an einer von einer deutschen \nGemeinde getragenen Bühne im Sinne von § 1 Abs. 1 NV Bühne. \n\n70\n\nbb) Für den Ausschluss der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten verlangt \n§ 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW nach seinem Wortlaut zusätzlich, \ndass es sich um Beschäftigte \"an Theatern\" handeln muss. Diesem Merkmal kommt \nhier weder in Bezug auf Herrn N2. noch in Bezug auf Frau I2. und Frau \nH2. eine eigenständige Bedeutung zu. Denn die Feststellung, dass diese \nMitarbeiter nach dem NV Solo beschäftigt wurden bzw. nach dem NV Bühne \nbeschäftigt werden, setzt voraus, dass sie einen Dienstvertrag mit einem \nUnternehmer stehender Theater abgeschlossen hatten (NV Solo) bzw. dass sie \nSolomitglied an einer Bühne sind (NV Bühne); beide Tarifverträge unterscheiden \nnicht zwischen Bühne und Theater. \n\n71\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n72\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen. \n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-09/1-a-2774-02-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-09/1-a-2774-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286266","retrieved":"2026-07-09 03:03:28.723794+00:00"}}