{"status":"available","doknr":"OLD286265","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0609.19A2962.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"19 A 2962/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist örtlicher Träger der Sozialhilfe. Die Beklagte ist Träger der Grundschule \nT. , die der am 16. Dezember 1989 geborene Schüler G. I. ab dem 10. August 1998 \nbesuchte. Der Schüler leidet an einer psychischen Retardierung mit autistischer \nSymptomatik.\n\n3\n\nDie Mutter des Schülers beantragte unter dem 26. Februar 1997 und 9. Februar 1998 \nbeim Schulamt für den N. Kreis die gemeinsame Unterrichtung ihres Sohnes mit \nnichtbehinderten Kindern in einer Grundschule. Die Beklagte lehnte unter dem 4. Juli 1997 \nihre Zustimmung zur integrativen Beschulung mit der Begründung ab, sie sehe keine \nMöglichkeit, die in dem Verfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs \nund die Entscheidung über den schulischen Förderort \"geforderten Notwendigkeiten, \ninsbesondere den Einsatz eines Zivildienstleistenden, sicherzustellen\". Mit Bescheid vom 14. \nJuli 1997 stellte das Schulamt bei G. einen sonderpädagogischen Förderbedarf wegen \ngeistiger Behinderung fest und bestimmte als schulischen Förderort eine Schule für \nGeistigbehinderte. Gegen den Bescheid erhob seine Mutter Widerspruch. \n\n4\n\nNachdem die L. -S. -Stiftung der Beklagten 1998 eine Spende zugesagt hatte, um \nG. den Besuch der Grundschule zu ermöglichen, stimmte die Beklagte mit Schreiben \nvom 20. Mai 1998 unter dem \"Vorbehalt\", dass die Finanzierung einer Betreuungsperson \nwährend der gesamten Grundschulzeit gesichert sei und eine Betreuungsperson gefunden \nwerde, der Aufnahme von G. in eine Grundschule der Beklagten zu. Zur Begründung \nführte die Beklagte aus: Es stünden finanzielle Mittel, die nicht städtische Haushaltsmittel \nseien, zur Finanzierung einer Betreuungsperson zur Verfügung. Ob die zugesagten Mittel \nauch während des 2. bis 4. Schuljahres zur Verfügung stünden, sei derzeit nicht absehbar. \nMit Schreiben vom 25. Juni 1998 erteilte die Beklagte erneut ihre Zustimmung zur Aufnahme \nvon G. in eine Grundschule, nachdem die Mutter ihm an diesem Tag mitgeteilt hatte, \ndass sie die Betreuung ihres Sohnes durch eine Betreuungsperson sicherstellen könne. Frau \nN. N. hatte sich bereit erklärt, im Rahmen eines sozialen Jahres G. während der \nSchulzeit zu betreuen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1998 hob die Bezirksregierung B. den \nBescheid des Schulamtes vom 14. Juli 1997 insoweit auf, als das Schulamt eine Schule für \nGeistigbehinderte als schulischen Förderort bestimmt hatte. Zur Begründung führte die \nBezirksregierung aus: Die Beklagte habe ihre Zustimmung zum Besuch einer Grundschule \nerteilt. G. könne ab dem 10. August 1998 die Grundschule T. besuchen.\n\n6\n\nAb dem 10. August 1998 nahm G. am Unterricht in der Grundschule T. teil. Seine \nBetreuung durch Frau N. und in dem Schuljahr 1999/2000 durch zwei Zivildienstleistende \numfasste unter anderem Hilfen bei der Bewältigung des Unterrichtsstoffes und des \nschulischen Alltags. Frau N. und die Zivildienstleistenden betreuten G. in \nEinzelstunden, im gemeinsamen Unterricht und in den Pausen. G. war unter anderem auf \nHilfestellungen beim Umziehen für den Sportunterricht sowie beim Öffnen des Tornisters, der \nButterbrotdose und der Trinkflasche angewiesen.\n\n7\n\nDer Schulamtsdirektor des Schulamtes teilte der Beklagten mündlich und mit Schreiben \nvom 1. Juli 1999 mit, dass für die Fortsetzung der Teilnahme von G. I. am \ngemeinsamen Unterricht in der Grundschule T. im Schuljahr 1999/2000 der Einsatz einer \nmännlichen erwachsenen Betreuungskraft unerlässlich sei. Die Beklagte wies die Eltern von \nG. unter dem 9. Juli 1999 darauf hin, dass sie die erforderliche männliche \nBetreuungskraft nicht zur Verfügung stellen könne. Die Eltern teilten der Beklagten unter dem \n15. Juli 1999 mit, sie seien darum bemüht, dass der Kläger aus Sozialhilfemitteln die \nFinanzierung einer männlichen Betreuungskraft übernehme. Entsprechende Anträge stellten \ndie Eltern beim Kläger unter dem 21. Juni und 7. Juli 1999. Eine Entscheidung über diese \nAnträge erfolgte vor Beginn des Schuljahres 1999/2000 nicht. Mit Schreiben vom 17. August \n1999 teilte die Beklagte dem Schulamt mit, dass sie nicht in der Lage sei, eine männliche \nerwachsene Betreuungsperson zur Verfügung zu stellen.\n\n8\n\nDer Kläger erteilte unter dem 16. September 1999 den Eltern von G. \"ohne \nAnerkennung einer Rechtspflicht\" die Zusage, die Kosten für eine männliche \nBetreuungsperson bis zum 28. Oktober 1999 bis zu einem Betrag in Höhe von 1.700 DM zu \nübernehmen. Die Begrenzung der Kostenzusage beruhte auf die Zusage der Beklagten, den \nEltern von G. aus der Spende der L. -S. -Stiftung einen Betrag in Höhe von 500 DM \nmonatlich zu zahlen. Ab dem 22. September 1999 betreuten Zivildienstleistende des \nCaritasverbandes M. den Schüler während des Besuchs der Grundschule. Den \n\"Auftrag\" hierzu hatten die Eltern von G. erteilt. Mit Bescheid vom 3. Juli 2000 bewilligte \nder Kläger G. Eingliederungshilfe für das Schuljahr 1999/2000. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 13. August 1999 und 21. März 2000 machte der Kläger gegenüber \nder Beklagten Kostenerstattungsansprüche wegen der von ihm getragenen \nEingliederungshilfe geltend. Die Beklagte lehnte eine Erstattung unter dem 7. April 2000 ab. \nMit Schreiben vom 31. August 2000 forderte der Kläger die Beklagte auf, die in der Zeit vom \n22. September 1999 bis 30. Juni 2000 aufgewandten Sozialhilfemittel in Höhe von insgesamt \n8.806,25 DM zu erstatten. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 15. Mai 2001 Klage erhoben und vorgetragen: Er sei als \nSozialhilfeträger nicht verpflichtet, die Kosten für die Betreuung von G. zu tragen. Die \nKosten seien aufgrund der Zustimmung der Beklagten zum Besuch der Grundschule T. \nentstanden. Die Beklagte müsse bei Erteilung der Zustimmung entscheiden, ob sie auch die \nPersonalkosten für die individuelle Betreuung eines Schülers mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf trage. Die Kosten für diese Betreuung seien Schulkosten, weil G. ohne eine \nBetreuungsperson nicht in der Lage sei, am Unterricht der Grundschule teilzunehmen. \nDerartige Schulkosten seien von der Beklagten als Schulträger zu zahlen. Sie erhalte nach \ndem Gemeindefinanzierungsgesetz Bedarfszuweisungen wegen des erhöhten Aufwands im \nZusammenhang mit der gemeinsamen Unterrichtung behinderter und nichtbehinderter \nSchüler. Das Gemeindefinanzierungsgesetz bringe insoweit zum Ausdruck, dass der \nSchulträger verpflichtet sei, die personellen Mehraufwendungen bei einer integrativen \nBeschulung zu tragen.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die von ihm an den Schüler \nG. I. für die Zeit vom 22. September 1999 bis zum 30. \nJuni 2000 gezahlte Eingliederungshilfe in Höhe von \n4.502,00 EUR zu erstatten und ab Rechtshängigkeit Zinsen \nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 1 \ndes Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 zu \nzahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat geltend gemacht: Bei den Kosten für die Betreuung von G. handele es sich \nschon nicht um Schulkosten. Die Zivildienstleistenden hätten einen allgemeinen \nLebensbedarf des Schülers abgedeckt. G. sei generell auf die Hilfe anderer angewiesen. \nDie Zivildienstleistenden seien auch nicht Bedienstete des Schulträgers. Sie seien von den \nEltern des Schülers beauftragt und bezahlt worden. Sie habe sich zwar an den \nPersonalkosten mit einem monatlichen Betrag von 500 DM beteiligt, aber wiederholt betont, \ndass es sich um eine freiwillige Zahlung handele, die auch erst aufgrund einer Spende \nmöglich geworden sei. Die Freiwilligkeit der von ihr an den Schüler jeweils gezahlten Beträge \nsowie die auf Eigeninitiative geleistete Hilfe bei der Suche nach einer Betreuungsperson \nseien \"allen mit der Sache befassten Personen von vornherein bekannt\" gewesen. Sie habe \ndeshalb auch mit der Zustimmung zur Aufnahme des Schülers in die Grundschule T. \nnicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die Personalkosten für Zivildienstleistende aus \nstädtischen Haushaltsmitteln übernehme. Das Gemeindefinanzierungsgesetz begründe \nentgegen der Auffassung des Klägers keine Kostentragungspflichten.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, die \nBerufung zugelassen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich auf Rechte \ndes Schülers G. I. und seiner Eltern schon deshalb nicht berufen, weil er keine Rechte \nauf sich übergeleitet habe. Aus eigenen Rechten habe der Kläger keinen Anspruch auf \nKostenerstattung, weil er kein der Beklagten obliegendes Geschäft besorgt habe. Die \nZivildienstleistenden seien keine Bediensteten der Beklagten, weil sie nicht von ihr, sondern \nvon den Eltern des Schülers beauftragt worden seien. Die entstandenen Kosten seien zudem \nkeine Schulkosten, weil die Zivildienstleistenden einen Bedarf des Schülers abgedeckt \nhätten, der unabhängig vom Schulbesuch bestehe. Das Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 \nbegründe nicht die Verpflichtung der Schulträger, die Personalkosten für die \nZivildienstleistenden zu übernehmen. Eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten \nergebe sich auch nicht aus der von ihr erteilten Zustimmung zur integrativen Beschulung. Die \nZustimmung sei nämlich unter dem Vorbehalt erteilt worden, dass die Beklagte die Kosten \nder Zivildienstleistenden nicht aus eigenen Mitteln trage.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 17. Juli 2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und \nvertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Der Bedarf von G. sei \nschulrechtlicher Art und deshalb nicht aus Sozialhilfemitteln zu decken. Die zur \ngemeinsamen Unterrichtung erforderliche Zustimmung des Schulträgers sei \nbedingungsfeindlich. Er könne seine Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass er \nkeine zusätzlichen Personalkosten trage. Die Eltern des Schülers hätten die \nZivildienstleistenden nur deshalb beauftragt, weil die Beklagte ihren Pflichten nicht \nnachgekommen sei. Sie müsse als Schulträger auch einen Teil des allgemeinen \nLebensbedarfs der Schüler decken.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu \nverurteilen, die von ihm an den Schüler G. I. für die \nZeit vom 22. September 1999 bis zum 30. Juni 2000 \ngezahlte Eingliederungshilfe in Höhe von 4.502,00 EUR zu \nerstatten und Zinsen ab dem 15. Mai 2001 in Höhe von \n5 Prozent über dem Basissatz zu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie trägt vor: Sie habe stets zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit sei, die \npersonellen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln zu tragen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Leistungsklage \nzu Recht abgewiesen.\n\n26\n\nDie allgemeine Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nErstattung der von ihm aus Sozialhilfemitteln getragenen Kosten für den Einsatz von \nIntegrationshelfern im Rahmen der integrativen Beschulung des Schülers G. I. in der \nGrundschule T. . Damit besteht auch der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch \nnicht.\n\n27\n\nDer Kläger kann sein Erstattungsbegehren auf etwaige Kostenerstattungsansprüche des \nSchülers und seiner Eltern schon deshalb nicht stützen, weil er dahingehende Ansprüche \naus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht auf sich gemäß § 90 BSHG \nübergeleitet hat.\n\n28\n\nOb die sachlichen Voraussetzungen für einen dem Grunde nach bestehenden \nErstattungsanspruch des Klägers aus eigenem Recht nach den Grundsätzen der \nGeschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sind oder eine sonstige öffentlich-rechtliche \nAnspruchsgrundlage in Betracht kommt, kann dahinstehen. Dem Erstattungsbegehren steht \njedenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.\n\n29\n\nNach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 \nBGB) ist die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig, wenn sie missbräuchlich \nerscheint. Eine solche unzulässige Rechtsausübung liegt unter anderem dann vor, wenn die \nVoraussetzungen eines Anspruchs in (mindestens) objektiv rechtswidriger Weise begründet \nworden sind und der Anspruchsteller im Falle der Durchsetzung des geltend gemachten \nAnspruchs grundlos Rechtsvorteile erhielte.\n\n30\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. November 1993 - 1 C \n21.92 -, NJW 1994, 954 (955); BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - \nVI ZR 274/02 -, NJW 2003, 3193 (3196), und Beschluss vom \n8. Juli 1952 - V BLw 100/51 -, LM § 242 (Cd) BGB Nr. 5, \nBl. 55 (56); Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, \n63. Auflage, 2004, § 242, Rdn 43.\n\n31\n\nDas ist hier der Fall. Der Kläger stützt den geltend gemachten Erstattungsanspruch auf \ndie dem Schulamt des N. Kreises zuzurechnende (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) \nEntscheidung der Bezirksregierung B. als Widerspruchsbehörde, den Schüler G. \nI. in der Grundschule T. gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern zu unterrichten. \nDiese Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderort ist jedoch bezogen auf den \nhier maßgeblichen Zeitraum vom 22. September 1999 bis zum 30. Juni 2000 objektiv \nrechtswidrig (A.). Die Verlagerung der finanziellen Verantwortung für die rechtswidrige \nEntscheidung über den sonderpädagogischen Förderort im Falle der vom Kläger begehrten \nKostenerstattung durch die Beklagte würde dem Kläger grundlos Rechtsvorteile verschaffen, \nobwohl er nach Treu und Glauben - jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten - für die \nfinanziellen Folgen der objektiv rechtswidrigen Entscheidung des Schulamtes aufzukommen \nhat (B.).\n\n32\n\nA. Die objektive Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Schulamtes über den \nsonderpädagogischen Förderort folgt daraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 \nSatz 1 und Abs. 4 Satz 2 SchpflG NRW für eine gemeinsame Unterrichtung des Schülers \nG. I. in der Grundschule T. in der Zeit vom 22. September 1999 bis zum 30. Juni \n2000 nicht (mehr) vorlagen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SchpflG NRW kann in der Primarstufe \nmit Zustimmung des Schulträgers die sonderpädagogische Förderung auch in der \nGrundschule erfolgen, soweit die Grundschule hierfür über die erforderliche personelle und \nsächliche Ausstattung verfügt. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SchpflG NRW ist vor der \nEntscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf eines Schülers und den \nFörderort unter anderem die Zustimmung des Schulträgers einzuholen. Diese \nVoraussetzungen für eine integrative Beschulung des Schülers G. I. lagen nicht vor, \nweil die Grundschule T. nicht über die erforderliche personelle Ausstattung für die \nintegrative Beschulung des Schülers verfügte (I.) und weil die Zustimmung der Beklagten als \nSchulträger unwirksam war (II.).\n\n33\n\nI. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SchpflG NRW erfordert die integrative Beschulung eines \nSchülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf, dass die Grundschule über die \nerforderliche personelle und sächliche Ausstattung für die integrative Beschulung eines \nKindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf verfügt. Eine dahingehende Regelung \nenthält auch § 12 Abs. 2 Satz 1 VO-SF. Danach setzt die integrative Beschulung eines \nSchülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen Schule - unter \nanderem - voraus, dass an dieser Schule die erforderlichen personellen und sächlichen \nVoraussetzungen für eine sonderpädagogische Förderung gegeben sind. Die Grundschule \nverfügt aber nur dann über die für eine integrative Beschulung erforderliche personelle \nAusstattung, wenn die Integrationshelfer entweder durch das Land Nordrhein-Westfalen als \nLehrer im Sinne des § 3 Abs. 1 SchFG NRW oder durch den Schulträger (§ 10 SchVG NRW) \nals andere Bedienstete der Schule im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG NRW eingestellt worden \nsind (1.). Das war in Bezug auf die Integrationshelfer für G. I. nicht der Fall (2.). Die \nBeklagte als Schulträger war auch nicht verpflichtet, die Integrationshelfer als andere \nBedienstete an der Grundschule T. einzustellen (3.).\n\n34\n\n1. Das Erfordernis einer Einstellung der Integrationshelfer durch das Land Nordrhein-\nWestfalen oder den Schulträger folgt aus dem systematischen Zusammenhang der \nRegelungen in § 7 Abs. 2 SchpflG NRW, § 12 Abs. 2 Satz 1 VO-SF mit § 1 Abs. 1 Satz 1 \nsowie §§ 2 und 3 SchFG NRW. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW werden die \nSchulkosten (Personal- und Sachausgaben) nach Maßgabe des Schulfinanzgesetzes \naufgebracht. Die Personalausgaben für Lehrer an öffentlichen Schulen, deren Träger das \nLand, eine Gemeinde oder Gemeindeverband ist, trägt das Land (§ 3 Abs. 1 SchFG NRW). \nDer Träger einer öffentlichen Schule trägt die Sachausgaben (§ 2 SchFG NRW) und die \nPersonalausgaben für die nicht als Lehrer im Schuldienst tätigen Beamten und anderen \nBediensteten an den Schulen (§ 3 Abs. 2 SchFG NRW). Nach diesen Vorschriften gehören \ndie Kosten für den Einsatz von Integrationshelfern in Grundschulen - und auch in \nweiterführenden allgemeinen Schulen (§ 7 Abs. 3 SchpflG NRW) - zu den Schulkosten im \nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW (a.). Bei Schulkosten im Sinne dieser Vorschrift \nbesteht eine ausschließliche Kostenträgerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen oder der \nSchulträger öffentlicher Schulen; diese ausschließliche Kostenträgerschaft des Landes oder \nder Schulträger lässt eine Kostenträgerschaft durch Dritte, insbesondere private Dritte, nicht \nzu (b.).\n\n35\n\na. Der Begriff Schulkosten ist gesetzlich nicht näher definiert. Aus der Formulierung in § 1 \nAbs. 1 Satz 1 SchFG NRW \"Schulkosten der öffentlichen Schulen\" ergibt sich jedoch, dass \nBezugspunkt für die Auslegung des Begriffs Schulkosten nicht das Schulwesen insgesamt, \nsondern die öffentliche Schule als Anstalt ist. Auf der Grundlage dieser Prämisse werden \nunter Schulkosten herkömmlicherweise solche Kosten verstanden, die zur Errichtung und \nUnterhaltung der Schule einschließlich der Gewährleistung des Schulbetriebes aufgewandt \nwerden oder aufzuwenden sind.\n\n36\n\nAmtliche Begründung zum Entwurf des \nSchulfinanzgesetzes, LT-Drs. NRW 3/276, S. 10; VG \nMinden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 4762/97 -, NWVBl \n1998, 452 (453); Meyerhoff/Pünder/Schäfer, \nSchulverwaltungsgesetz und Schulfinanzgesetz Nordrhein-\nWestfalen, 2. Auflage, 1968, Anm. II 1 und 2 (S. 257 f.), \nm. w. N.\n\n37\n\nEiner weitergehenden inhaltlichen Umschreibung des Begriffs Schulkosten bedarf es im \nvorliegenden Verfahren nicht. Die Kosten für den Einsatz der Integrationshelfer von G. \nI. sind, wenn die Zivildienstleistenden durch das Land Nordrhein-Westfalen oder durch die \nBeklagte eingestellt worden wären, jedenfalls deshalb Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 \nSatz 1 SchFG NRW, weil die Kosten zur Gewährleistung des Schulbetriebes aufgewandt \nworden sind. Personalausgaben sind zumindest dann zur Gewährleistung des Schulbetriebs \naufgewandt worden oder aufzuwenden, wenn der Einsatz der betreffenden Person in der \nSchule erforderlich war, damit die Schule ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag (§ 1 Abs. 1 \nSchOG NRW) überhaupt erfüllen kann. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der \nSchulbesuch eines Schülers - oder auch mehrerer Schüler - ohne den Einsatz der \nbetreffenden Person unmöglich ist.\n\n38\n\nDanach sind die Personalausgaben für den Einsatz der Integrationshelfer des Schülers \nG. I. Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW. Der Einsatz der \nIntegrationshelfer war erforderlich, damit der durch den Bescheid des Schulamtes des \nN. Kreises vom 14. Juli 1997 festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf in der \nGrundschule T. gedeckt werden konnte. Nach den vorliegenden Entwicklungsberichten \nüber die Unterrichtung von G. in der Grundschule T. war er auch in der Zeit vom 22. \nSeptember 1999 bis zum 30. Juni 2000 auf umfängliche Hilfestellungen bei der Bewältigung \ndes Unterrichtsstoffes und des schulischen Alltags angewiesen. Er ist durch die \nZivildienstleistenden in Einzelstunden, im gemeinsamen Unterricht und in den Pausen \nbetreut worden. Eine Lehrerin oder ein Lehrer allein hätte diese Hilfen nicht durchgehend \nsicherstellen können. Hierüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.\n\n39\n\nDer Zuordnung der Personalausgaben für die Integrationshelfer zu den Schulkosten im \nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW steht nicht entgegen, dass \"die Kosten für eine \nEinzelbetreuung eines Schülers über das gewöhnliche Maß der pädagogisch-pflegerischen \nBetreuung erheblich hinausgehen\".\n\n40\n\nSo Antwort der Landesregierung vom 11. Januar 2000 \nauf die Kleine Anfrage 1502, LT-Drs. 12/4588, S. 3; Erlass \ndes Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 10. März 1998 an das Schulamt \nfür den Oberbergischen Kreis, abgedruckt in Mitteilungen \ndes nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes \n1998, S. 98, Nr. 168; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. \nNovember 1992 - 2 K 233/90 -, Urteilsabdruck S. 9.\n\n41\n\nDas \"gewöhnliche Maß der pädagogisch-pflegerischen Betreuung\" ist in dieser \nAllgemeinheit kein zur Auslegung des Begriffs Schulkosten geeignetes Kriterium. Nach § 7 \nAbs. 1 Satz 1 SchpflG NRW werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder \ngeistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im \nUnterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht \nhinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend \nsonderpädagogisch gefördert. Angesichts dieses gesetzlichen Auftrags zur individuellen \nFörderung des Schülers und der vielfältigen sonderpädagogischen Förderbedarfe je nach Art \nund Umfang der individuellen Behinderung oder Beeinträchtigung des Schülers gibt es im \nBereich der sonderpädagogischen Förderung kein allgemein gültiges \"gewöhnliches Maß der \npädagogisch-pflegerischen Betreuung\".\n\n42\n\nVgl. auch Gesetzentwurf der Landesregierung zum \nGesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen \nFörderung, LT-Drs. 11/7186, S. 9: \"Es gibt keinen für alle \nbehinderten Kinder einheitlich festlegbaren Umfang der \nFörderung\".\n\n43\n\nDer Zuordnung der Personalausgaben für die Integrationshelfer zu den Schulkosten im \nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW steht auch nicht entgegen, dass, wie das \nVerwaltungsgericht meint, die Kosten \"im Zusammenhang mit der Deckung eines - vom \nSchulbesuch unabhängigen - allgemeinen Lebensbedarfs entstehen\".\n\n44\n\nEbenso VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K \n4762/97 -, a. a. O.\n\n45\n\nDer \"allgemeine Lebensbedarf\" eines Schülers ist ebenfalls kein zur Auslegung des \nBegriffs Schulkosten geeignetes Kriterium. Die Schule ist aufgrund ihres Erziehungs- und \nBildungsauftrags neben den Erziehungsberechtigten, die etwa ihre Kinder für den \nSchulbesuch ordnungsgemäß ausstatten müssen (§ 40 Abs. 2 ASchO NRW), verpflichtet, in \nder Schule einen \"allgemeinen Lebensbedarf\" der Schüler zu decken. Erziehung und Bildung \ndurch die Schule sind nämlich Teil des \"allgemeinen Lebensbedarfs\" ihrer Schüler. Nach § 1 \nAbs. 3 SchOG NRW hat die Schule nicht nur die Aufgabe, die Jugend auf der Grundlage des \nabendländischen Kulturgutes und deutschen Bildungserbes in lebendiger Beziehung zu der \nwirtschaftlichen und sozialen Wirklichkeit sittlich, geistig und körperlich zu bilden, sondern \nauch der Jugend das für Leben und Arbeit erforderliche Wissen und Können zu vermitteln. \nDie Jugend soll fähig und bereit werden, sich im Dienste an der Gemeinschaft, in Familie und \nBeruf, in Volk und Staat zu bewähren (§ 1 Abs. 4 Satz 1 SchOG NRW). Unterricht und \nGemeinschaftsleben in der Schule sind so zu gestalten, dass sie zu tätiger und \nverständnisvoller Anteilnahme am öffentlichen Leben vorbereiten (§ 1 Abs. 4 Satz 3 SchOG \nNRW). Schon diese Ziele (vgl. ferner § 1 Abs. 2, 5 und 6 SchOG NRW), die für Schüler mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf in gleicher Weise wie für alle anderen Schüler gelten, \nverdeutlichen, dass die Unterscheidung zwischen einem vom Schulbesuch abhängigen und \ndem allgemeinen Lebensbedarf kein für die Bestimmung der Schulkosten geeigneter \nAnknüpfungspunkt ist.\n\n46\n\nb. Rechtsfolge der Zuordnung der Personalausgaben für den Einsatz von \nIntegrationshelfern zu den Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW ist, dass \ndie Kosten vom Land Nordrhein-Westfalen oder dem Schulträger einer öffentlichen Schule \ngetragen werden, indem die Integrationshelfer entweder durch das Land als Lehrer (§ 3 Abs. \n1 SchFG NRW) oder durch den Schulträger als nicht als Lehrer im Schuldienst tätige andere \nBedienstete (§ 3 Abs. 2 SchFG NRW) eingestellt werden. Eine Kostenträgerschaft durch \nDritte kennt das Schulfinanzgesetz im Bereich der Schulkosten nicht.\n\n47\n\nEbenso VG Arnsberg, Urteil vom 18. Februar 1998 - 9 K \n157/97 -, NWVBl 1999, 110 (110 f.); vgl. auch Antwort der \nLandesregierung auf die Kleine Anfrage 1502, LT-Drs. \n12/4588, S. 4: \"Die Aufnahme einer Schülerin oder eines \nSchülers in den gemeinsamen Unterricht darf nicht von der \nErklärung der Eltern abhängig gemacht werden, die Kosten \nfür eine Einzelbetreuung selbst zu tragen\".\n\n48\n\nDer Einsatz von Integrationshelfern aufgrund eines Auftrags der Erziehungsberechtigten \neines Schülers und eine Kostentragung der Erziehungsberechtigten ist deshalb mit den \nVorgaben des Schulfinanzgesetzes nicht vereinbar.\n\n49\n\nDas bestätigt auch § 31 a SchVG NRW. Danach können Schulen für den Schulträger bei \nder Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuwendungen Dritter unterstützt werden \n(§ 31 a Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW). Sie dürfen außerdem zur Erfüllung ihrer Aufgaben für \nden Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in \ngeeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und \nErziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den \nschulischen Nutzen zurücktritt (§ 31 a Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW). Diese Regelungen lassen \ndas schulfinanzrechtliche Prinzip der ausschließlichen Kostenträgerschaft des Landes und \nder Schulträger öffentlicher Schulen unberührt. Für die vom Land Nordrhein-Westfalen zu \ntragenden Lehrerkosten gilt § 31 a SchVG NRW nicht. Die Vorschrift ermöglicht lediglich eine \nfinanzielle Unterstützung der Schule, soweit sie Aufgaben des Schulträgers erfüllt. Der \nSchulträger bleibt allerdings auch nach § 31 a SchVG NRW Verpflichteter der ihm durch die \nschulrechtlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben. Das verdeutlicht insbesondere § 31 a \nAbs. 4 SchVG NRW. Danach entbinden Zuwendungen den Schulträger nicht von seinen \nVerpflichtungen gemäß § 30 SchVG NRW zur Bereitstellung und Unterhaltung der \nerforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel sowie zur Einstellung \ndes für die Schulverwaltung notwendigen Personals.\n\n50\n\nDie ausschließliche Kostenträgerschaft des Landes oder des Schulträgers in Bezug auf \nPersonalkosten der Schule dient dem Zweck sicherzustellen, dass zur Erfüllung des \nErziehungs- und Bildungsauftrags der Schule nur solche Lehrer, Beamte und andere \nBedienstete tätig sind, auf deren Auswahl und konkrete Tätigkeit das Land oder der \nSchulträger einen rechtlich hinreichend gesicherten Einfluss ausüben können. Die Auswahl \nder Integrationshelfer ist für die Unterrichtung eines Kindes mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf von erheblicher Bedeutung, weil der Integrationshelfer in der Lage sein muss, \nden besonderen Bedürfnissen des Kindes im gemeinsamen Unterricht nachzukommen und \ndas Kind in Abstimmung mit den Lehrern im Unterricht zu begleiten. Darüber hinaus muss \ninsbesondere ein hinreichend rechtlich gesichertes Weisungsrecht des Lehrers gegenüber \ndem Integrationshelfer gewährleistet sein. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, \nder häufig ein sofortiges Handeln der Lehrer im Unterricht erfordert, wird gefährdet, wenn es \ndem Lehrer nur über Dritte - etwa den (privaten) Dienstvorgesetzten eines \nZivildienstleistenden - möglich ist, dem Integrationshelfer verbindliche Weisungen zu erteilen. \n\n51\n\n2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verfügte die Grundschule T. in der hier \nmaßgeblichen Zeit vom 22. September 1999 bis zum 30. Juni 2000 nicht über das \nerforderliche Personal für eine gemeinsame Unterrichtung des Schülers G. I. . Die \nIntegrationshelfer, die ihn während des Besuchs der Grundschule betreuten, waren weder \nBedienstete des Landes noch der Beklagten. Nach den vorliegenden Unterlagen bestand \nauch nicht das erforderliche Weisungsrecht der Lehrer gegenüber den Integrationshelfern für \nG. . Ein solches Weisungsrecht wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Aus den \nvorliegenden Unterlagen ergibt sich weiter nicht, dass die Beklagte als Schulträger - anders \nals bei der Beschäftigung von Frau N. im Schuljahr 1998/99 - oder das Land Nordrhein-\nWestfalen ein (Mitwirkungs-) Recht bei der Auswahl der Integrationshelfer, die G. in der \nZeit vom 22. September 1999 bis zum 30. Juni 2000 in der Grundschule betreuten, hatten. \nNach dem Vortrag der Beklagten sind die Zivildienstleistenden des Caritasverbandes \nM. jeweils von den Eltern des Schülers \"beauftragt\" worden.\n\n52\n\n3. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die personellen Voraussetzungen für eine \nintegrative Beschulung des Schülers G. I. durch Begründung eines \nDienstverhältnisses mit den Integrationshelfern zu schaffen.\n\n53\n\na. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Einstellung der Integrationshelfer als andere \nBedienstete an der Grundschule T. und zur Tragung der Kosten ihres Einsatzes ergibt \nsich nicht aus dem Schulfinanzgesetz NRW oder aus sonstigen schulrechtlichen \nVorschriften. Das Schulfinanzgesetz NRW verpflichtet den Schulträger weder in § 3 Abs. 2 \nnoch in anderen Vorschriften, bestimmtes Personal einzustellen. Die Verpflichtungen des \nSchulträgers, Grundschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 1 SchVG NRW) und für \nausreichenden und würdigen Schulraum zu sorgen (§ 3 Abs. 1 SchOG NRW), begründen \nebenso wenig wie seine Verpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 SchVG NRW, die für einen \nordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und \nLehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie das für die \nSchulverwaltung notwendige Personal zur Verfügung zu stellen, eine Verpflichtung zur \nSchaffung der personellen Voraussetzungen für die integrative Beschulung von Schülern mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf. Die Integrationshelfer, die Schüler mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf während des Besuchs einer allgemeinen Schule \nbetreuen, sind insbesondere keine Lehrmittel, zu denen allein die dem Lehrzweck der Schule \ndienenden Gegenstände gehören.\n\n54\n\nMeyerhoff/Pünder/Schäfer, a.a.O., § 30 SchVG, Anm. II \n2 a (S. 234).\n\n55\n\nEine Pflicht zur Schaffung der Voraussetzungen für einen gemeinsamen Unterricht und \nBereitstellung von Betreuungspersonal ergibt sich weiterhin nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 und \nAbs. 4 Satz 2 SchpflG NRW. Danach kann in der Primarstufe mit Zustimmung des \nSchulträgers die sonderpädagogische Förderung auch in der Grundschule erfolgen, soweit \ndie Grundschule hierfür über die erforderliche personelle und sächliche Ausstattung verfügt. \nMit der Formulierung \"kann\" in § 7 Abs. 2 Satz 1 SchpflG NRW hat der Gesetzgeber \nklargestellt, dass keine generelle Pflicht besteht, Kinder mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf in allgemeinen Schulen sonderpädagogisch zu fördern. \n\n56\n\nVgl. Begründung der Landesregierung zum Entwurf des \nGesetzes zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen \nFörderung, LT-Drs. 11/7186, S. 2 und 8 f.; Antwort der \nLandesregierung vom 11. Januar 2000 auf die Kleine \nAnfrage 1502, a.a.O., S. 3.\n\n57\n\nOb die vorbehaltlos erteilte Zustimmung des Schulträgers zur integrativen Beschulung (§ \n7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SchpflG NRW) neben der Verpflichtung, etwaige \nzusätzliche Sachkosten zu tragen, auch die Verpflichtung umfasst, das dazu notwendige \nPersonal einzustellen, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Die Beklagte hat ihre \nZustimmung (nur) unter der Voraussetzung erteilt, keine personellen Mehraufwendungen \ntragen zu müssen. Eine solche Zustimmung begründet schon deshalb keine \nKostentragungspflichten des Schulträgers, weil sie, wie noch ausgeführt wird, mit diesem \nInhalt unwirksam ist.\n\n58\n\nEine Pflicht der Beklagten zur Schaffung der Voraussetzungen für eine integrative \nBeschulung lässt sich weiter nicht aus dem vom Kläger angeführten \nGemeindefinanzierungsgesetz 1999 - GFG 1999 -, GV NRW 1998, S. 762, herleiten. Nach § \n20 Abs. 2 Satz 1 GFG 1999 ist den Gemeinden zum Ausgleich besonderer Aufwendungen, \ndie ihnen im Zusammenhang mit der integrativen Beschulung von Schülern und \nSchülerinnen an Regelschulen entstehen können, einmalig ein Betrag in Höhe von 2.500.000 \nDM zur Verfügung gestellt worden. Der Betrag ist pauschal nach der Anzahl der integrativ \nbeschulten Schüler und Schülerinnen an Regelschulen nach der maßgeblichen Schulstatistik \nverteilt worden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 GFG 1999). Die Regelungen in § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nGFG knüpfen jedoch nur daran an, dass den Gemeinden bei der integrativen Beschulung \nbesondere Aufwendungen entstanden sind. Dagegen begründen sie keine Verpflichtung der \nGemeinden zur Tragung solcher besonderen Aufwendungen. § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nGFG 1999 und auch die übrigen Vorschriften des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1999 \nsetzen eine Kostenlast der Gemeinden aufgrund der Wahrnehmung ihrer eigenen und der \nihnen übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 GFG 1999) voraus, begründen aber \nweder solche Aufgaben noch Kostentragungspflichten der Gemeinden.\n\n59\n\nDie Beklagte war und ist schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen \nverpflichtet, die personellen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung von Schülern \nmit sonderpädagogischem Förderbedarf zu schaffen. Der Staat ist mit Rücksicht auf das \nRecht des Schülers, eine den Anlagen und Befähigungen möglichst weitgehend \nberücksichtigende Ausbildung zu erhalten (Art. 2 Abs. 1 GG), das Recht der Eltern, den \nBildungsgang in der Schule für ihr Kind im Rahmen von dessen Eignung grundsätzlich frei zu \nwählen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), und das Verbot, Behinderte zu benachteiligen (Art. 3 Abs. \n3 Satz 2 GG), sowie unter Berücksichtigung seines zumindest faktischen Monopols im \nBereich der schulischen Erziehung und Bildung grundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder \nund Jugendliche schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine angemessene \nschulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Staatliche Maßnahmen zum \nAusgleich einer Behinderung oder Beeinträchtigung stehen allerdings auch in Bezug auf die \nintegrative Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unter dem \nVorbehalt des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen. Die Überweisung \nin eine Sonderschule, die der Schüler besuchen muss, wenn eine integrative Beschulung \nnicht in Betracht kommt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SchpflG NRW), stellt nur dann eine unzulässige \nBenachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG dar, wenn der Besuch der allgemeinen \nSchule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht \nwerden könnte.\n\n60\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, \nNJW 1998, 131 (132 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. \nMai 2002 - 19 A 3100/01 -, 15. August 2000 - 19 B 989/00 -, \nund 28. September 1999 - 19 B 1467/99 -.\n\n61\n\nDas lässt sich in Bezug auf die Personalkosten für den Einsatz von Integrationshelfern \nbei der integrativen Beschulung des Schülers G. I. in der Grundschule T. nicht \nfeststellen.\n\n62\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts obliegt dem Gesetzgeber ein \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum bei der Entscheidung \nüber die Einführung über Möglichkeiten integrativer Beschulungen, weil er bei seinen \nEntscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die \nMöglichkeit erhalten muss, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche \nanderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält.\n\n63\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, \na. a. O., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2003 \n- 19 B 403/03 -.\n\n64\n\nEin solcher Einschätzungsspielraum obliegt auch der Beklagten als Schulträger bei ihrer \nEntscheidung über die Zustimmung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SchpflG. Sie muss \nbei ihrer Entscheidung wie der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung über die Einführung von \nMöglichkeiten integrativer Beschulungen nicht nur die grundrechtlichen Schutzwirkungen zu \nGunsten der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ihrer Eltern, sondern auch \nandere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und abwägen. Die Beklagte hat eine Vielzahl \nvon Selbstverwaltungsaufgaben (Art. 28 Abs. 2 GG) und die ihr durch Gesetz auferlegten \nPflichtaufgaben (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 GO NRW) zu erfüllen. Ihre Haushaltswirtschaft ist so \nzu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (§ 75 Abs. 1 \nSatz 1 GO NRW). Dies erfordert, die zahlreichen Aufgaben in Bezug zu einander zu setzen \nund abzuwägen. Die Beklagte muss hierbei angesichts der nur begrenzt zur Verfügung \nstehenden gemeindlichen Mittel Prioritäten setzen, die verschiedenen von ihr zu wahrenden \nGemeinschaftsbelange koordinieren sowie unter Berücksichtigung des Erfordernisses des \ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (§ 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) die zahlreichen \nAufgaben und die ihr hieraus entstehenden finanziellen Aufwendungen in eine umfassende \nhaushaltswirtschaftliche Gesamtplanung einfügen. \n\n65\n\nAllerdings überschreitet die Beklagte ihren Einschätzungsspielraum, wenn ihre \nAblehnung, die personellen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung zu schaffen, \nunter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten den Gegebenheiten und \nVerhältnissen des Einzelfalls ersichtlich nicht gerecht wird, weil der Besuch einer \nSonderschule anstelle einer integrativen Beschulung in einer allgemeinen Schule für die \n(Gesamt-) Entwicklung des jeweiligen Schülers offensichtlich nachteilig ist.\n\n66\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, \na. a. O., und Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 \nund 95/71 -, BVerfGE 34, 165 (188 f.).\n\n67\n\nDas lässt sich in Bezug auf den Schüler G. I. nicht feststellen. Die Beteiligten \nmachen nicht geltend, dass allein eine gemeinsame Unterrichtung an einer allgemeinen \nSchule gewährleistet, dass der Schüler eine angemessene Schulausbildung erhält. \nDahingehende Gesichtspunkte lassen sich auch den im Verfahren über die Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort \noder den sonstigen zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. \n\n68\n\nb. Nicht entscheidungserheblich ist hiernach, ob die Integrationshelfer für G. I. \n(teilweise) Aufgaben eines Lehrers erfüllten und deshalb auch das Land zu deren Einstellung \nund infolgedessen zur Tragung der Personalausgaben nach § 3 Abs. 1 SchFG NRW \nverpflichtet war. Die unterschiedlichen Standpunkte zu dieser Frage und deren \nfallübergreifende Bedeutung, etwa in dem beim Verwaltungsgericht Münster anhängigen \nVerfahren 1 K 1123/04, veranlassen den Senat gleichwohl zu folgendem Hinweis:\n\n69\n\nFür den schulfinanzrechtlichen Begriff des Lehrers im Sinne des § 3 Abs. 1 SchFG NRW \nkommt es nicht auf die konkret ausgeübte Funktion im Unterricht, sondern allein auf die \nformelle Rechtsstellung als Lehrer im Beamten- oder Angestelltenverhältnis an. Eine \nderartige Rechtsstellung hatten die Integrationshelfer für G. I. nicht inne.\n\n70\n\nDer Begriff des Lehrers ist weder in § 3 Abs. 1 SchFG NRW noch in anderen Vorschriften \ndes Schulfinanzgesetzes definiert. Er erschließt sich aus der Vorschrift des § 22 SchVG \nNRW. Sie bildet den inneren Grund dafür, dass das Land gemäß § 3 Abs. 1 SchFG NRW die \nPersonalausgaben für Lehrer an öffentlichen Schulen trägt, deren Träger das Land, eine \nGemeinde oder ein Gemeindeverband ist. Nach § 22 SchVG NRW sind die Lehrer an den \nöffentlichen Schulen entweder Bedienstete des Landes oder des Schulträgers. Bedienstete \ndes Landes sind die Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes, der Gemeinden und \nGemeindeverbände (§ 22 Abs. 1 SchVG NRW) sowie die Lehrer an Sonderschulen der \nLandschaftsverbände und der übrigen in § 22 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW genannten \nSchulträger (§ 22 Abs. 2 Satz 3 SchVG NRW). Als Bedienstete des Landes sind die Lehrer in \nder Regel zu Beamten zu ernennen (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SchVG NRW). In Ausnahmefällen \nkönnen sie als Angestellte des Landes beschäftigt werden (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SchVG NRW). \nDiese durch § 22 SchVG NRW vorgegebene und an das Anstellungsverhältnis zum Land \nanknüpfende formelle Rechtsstellung war und ist für den Gesetzgeber ausschlaggebend, die \nPersonalausgaben der in § 3 Abs. 1 SchFG NRW genannten Lehrer zu übernehmen, weil die \nRechtsstellung als Beamte oder Angestellte des Landes sicher stellt, dass allein das Land \nüber die Beschäftigung als Lehrer und den Einsatz an einer konkreten öffentlichen Schule \nentscheidet. Soweit bei Lehrern im Dienst des Schulträgers nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SchVG \nNRW, deren Anstellung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 SchVG der Bestätigung durch die obere \nSchulaufsichtsbehörde bedarf, das Land die Personalausgaben nach § 4 SchFG NRW \nerstattet, gilt Entsprechendes. Auch insoweit wird für die Eigenschaft als Lehrer an das \nAnstellungsverhältnis zum Schulträger und nicht an die konkret ausgeübte Funktion \nangeknüpft.\n\n71\n\nVgl. auch Begründung des Entwurfs des \nSchulfinanzgesetzes, LT-Drs. 3/276, S. 10 und S. 12 (zu § 3 \nAbs. 2), und des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des \nSchulfinanzgesetzes, LT-Drs. 1545, S. 5 (zu Art. I Nr. 2).\n\n72\n\nEtwas Anderes ergibt sich nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur \nÄnderung des Schulfinanzgesetzes und des Ersatzschulfinanzgesetzes vom 7. April 1970, \nGVBl NRW S. 262. Im damaligen Gesetzgebungsverfahren ist zwar (auch) eine auf die \nkonkret ausgeübte Funktion abstellende \"extensive\" Bestimmung des Begriffs Lehrer \nangesprochen worden.\n\n73\n\nVgl. die im Verfahren 1 K 1123/04 (Verwaltungsgericht \nMünster) vorgelegte Vorlage des Staatssekretärs Herzberg \nan den Kulturausschuss des Landtags - I B 1 30-12/1 Nr. \n3368/69 u. a. -, sowie Rede des Abgeordneten Toetemeyer \n(SPD), Stenografische Berichte des Landtags NRW, Band \nIV, S. 2837.\n\n74\n\nEine Änderung des bisherigen - auf die formelle Rechtsstellung abstellenden - Begriffs \ndes Lehrers sollte jedoch wegen der \"Komplexität\" der schulrechtlichen Problematik nicht im \nZusammenhang mit dem Erlass des Änderungsgesetzes vom 7. April 1970, sondern \naufgrund einer Zusage des damaligen Kultusministers zu einem späteren Zeitpunkt \nerfolgen.\n\n75\n\nVgl. Rede des Abgeordneten Toetemeyer, \na. a. O.\n\n76\n\nEine dahingehende Änderung ist aber bis heute nicht erfolgt.\n\n77\n\nAuch § 32 Abs. 1 SchOG NRW verdeutlicht im Übrigen, dass im nordrhein-westfälischen \nSchulrecht grundsätzlich die konkret ausgeübte Funktion für den Begriff Lehrer unerheblich \nist. Nach dieser Vorschrift wird Religionsunterricht von Lehrern oder Geistlichen erteilt. Diese \nUnterscheidung wäre entbehrlich, wenn sich der Begriff Lehrer nach der konkret ausgeübten \nFunktion richtete. Denn Geistliche sind ihrer Funktion nach Lehrer, wenn sie an einer \nöffentlichen Schule Religionsunterricht erteilen. \n\n78\n\nDie Anknüpfung an die konkret ausgeübte Funktion für den Begriff des Lehrers im Sinne \ndes § 3 Abs. 1 SchFG NRW widerspräche auch dem Zweck des Schulfinanzgesetzes NRW. \nDie Aufteilung der Schulkosten nach dem Schulfinanzgesetz bedarf einer sicheren \nGrundlage mit klaren und überschaubaren Vorgaben, um dem Land und den Schulträgern \neine verlässliche Haushaltsplanung zu ermöglichen. Bei der Haushaltsplanung des Landes \nund der Schulträger sind unter anderem die Grundsätze der Haushaltsklarheit und -wahrheit \nzu beachten. Sie erfordern eine Haushaltsplanung, die das Finanzverhalten durchsichtig \nmacht, nicht verschleiert und wirksam steuert.\n\n79\n\nVerfGH NRW, Urteile vom 14. Mai 1996 - VerfGH 5/95 -, \nNWVBl 1996, 291 (295), und 28. Januar 1992 - VerfGH 1/91 \n-, NWVBl 1992, 129 (130).\n\n80\n\nEine derartige Haushaltsplanung ist aber angesichts der Vielzahl der an Schulen tätigen \nLehrer und sonstigen im Unterricht tätigen Bediensteten kaum zu leisten, wenn in jedem \nEinzelfall vor Aufstellung des Haushaltsplans zu prüfen ist, ob der Betroffene die Funktion als \nLehrer oder eine andere Funktion ausübt. \n\n81\n\nII. Die Entscheidung des Schulamtes für den N. Kreis über den schulischen \nFörderort ist auch deshalb rechtswidrig, weil die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 \nSchpflG NRW erforderliche Zustimmung der Beklagten als Schulträger zur integrativen \nBeschulung des Schülers G. I. in der Grundschule T. in der Zeit vom 22. \nSeptember 1999 bis zum 30. Juni 2000 nicht (mehr) vorlag.\n\n82\n\nDabei kann dahinstehen, ob die unter \"Vorbehalt\" erfolgte Zustimmung der Beklagten \nvom 20. Mai 1998 eventuell mit der Zustimmung der Beklagten vom 25. Juni 1998, die den \nVorbehalt in der Zustimmung vom 20. Mai 1998 nicht mehr enthält, unwirksam geworden ist. \nOffen bleiben kann auch, ob die Zustimmung vom 25. Juni 1998 möglicherweise unter der \nBedingung erfolgte, dass G. (ausschließlich) durch Praktikantinnen, die ein soziales Jahr \nleisteten und aus der Spende der L. -S. -Stiftung bezahlt werden sollten, betreut wird. Die \nZustimmungen vom 20. Mai und 25. Juni 1998 sowie eine etwaige für die Zeit ab dem 22. \nSeptember 1999 mit der Zahlung von monatlich 500 DM an die Eltern des Schülers G. \nI. schlüssig erklärte Zustimmung zur weiteren Beschulung des Schülers in der \nGrundschule T. waren in der hier maßgeblichen Zeit vom 22. September 1999 bis zum \n30. Juni 2000 jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Beklagte sich für diesen Zeitraum nicht \nbereit erklärt hatte, die Betreuung des Schülers durch von ihm angestellte und aus \nstädtischen Haushaltsmitteln bezahlte erwachsene männliche Integrationshelfer \nsicherzustellen.\n\n83\n\nBei der Zustimmung des Schulträgers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SchpflG NRW \nhandelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Maßgeblich für die Auslegung \nderartiger Willenserklärungen ist entsprechend § 133 BGB nicht der innere Wille des \nErklärenden, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger unter Berücksichtigung des \nmit dem Verwaltungsakt oder der öffentlichen Willenserklärung erfolgten Zwecks und den \nsonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umständen verstehen durfte.\n\n84\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 - 8 C 49.81 -, \nBuchholz 310, § 58 VwGO, Nr. 42, S. 1 (2); OVG NRW, \nUrteil vom 26. September 1991 - 11 A 1604/89 -, NWVBl. \n1992, 176 (177).\n\n85\n\nErklärungsempfänger der Zustimmung der Beklagten ist das Schulamt, das gemäß § 7 \nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SchpflG NRW, § 12 Abs. 2 VO-SF bei seiner Entscheidung über \nden schulischen Förderort und auch bei der jährlichen Überprüfung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes (§ 14 VO-SF) unter anderem zu \nprüfen hat, ob die nach den genannten Vorschriften erforderliche Zustimmung der Beklagten \nals Schulträger vorliegt. Das Schulamt des N. Kreises durfte aber in der Zeit vom 22. \nSeptember 1999 bis zum 30. Juni 2000 nicht davon ausgehen, dass eine wirksame \nZustimmung der Beklagten vorlag.\n\n86\n\nNach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten war \"allen mit der Sache \nbefassten Personen bekannt\", dass sie nicht bereit war, die Personalausgaben von \nIntegrationshelfern aus städtischen Mitteln zu zahlen. Damit war nach dem Vortrag der \nBeklagten auch dem Schulamt bekannt, dass eine Grundvoraussetzung für die Erteilung \nsämtlicher Zustimmungen der Beklagten war, keine Kosten aus städtischen Haushaltsmitteln \nzu zahlen. Die Verknüpfung der Zustimmungen mit dieser Grundvoraussetzung begründet \ndie Unwirksamkeit der Zustimmungen.\n\n87\n\nÖffentlich-rechtliche sind ebenso wie privatrechtliche Willenserklärungen unwirksam, \nwenn sie widersprüchlich sind oder einen nach der Rechtsordnung nicht geltungsfähigen \nInhalt haben (sog. perplexe Willenserklärungen).\n\n88\n\nVgl. zum Arbeits- und Zivilrecht: LAG Hamm, Urteil vom \n10. Februar 2000 - 16 Sa 1482/99 -, juris; OLG Hamburg, \nUrteil vom 29. Januar 1997 - 4 U 166/96 -, juris; Heinrichs, a. \na. O., § 133, Anm. 3 b (Rdn 6 und 6 a); Brox, in: Erman, \nHandkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage, \n1989, 1. Band, § 133 Rdn 12; Mayer-Maly, in: Münchener \nKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, \nAllgemeiner Teil (§§ 1 - 240), AGB-Gesetz, 2. Auflage, 1984, \n§ 133, Rdn 41.\n\n89\n\nLetzteres ist in Bezug auf die Zustimmungen der Beklagten der Fall. Die ihnen \nzugrundeliegende Voraussetzung, keine Kosten für den Einsatz der Zivildienstleistenden aus \nstädtischen Mitteln tragen zu müssen, verstößt gegen zwingendes höherrangiges Recht. Die \nBeklagte kann ihre Zustimmung nur dann erteilen, wenn sie nicht nur zur Tragung der \nsächlichen, sondern auch der personellen Mehrkosten der gemeinsamen Unterrichtung eines \nSchülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf bereit und in der Lage ist. Das folgt aus \ndem Zweck des Zustimmungserfordernisses gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 \nSchpflG NRW und den Regelungen in §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 und 2 SchFG NRW.\n\n90\n\nDas Erfordernis der Zustimmung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SchpflG \nNRW hat den Zweck, dem Schulträger vor der Entscheidung über den Förderort eines \nSchülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Prüfung zu ermöglichen, ob und \ninwieweit Mehrkosten bei der integrativen Beschulung anfallen, und ob er bereit und in der \nLage ist, die Mehrkosten zu tragen.\n\n91\n\nGesetzentwurf der Landesregierung zur \nWeiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung, a. \na. O., S. 2.\n\n92\n\nDiese Prüfung und Entscheidung erstreckt sich nicht nur auf die sächlichen \nMehrausgaben, die der Schulträger gemäß § 2 SchFG NRW aufgrund seiner Pflicht zur \nBereitstellung und Unterhaltung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen \nSchulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und einer am allgemeinen Stand der \nTechnik orientierten Sachausstattung (§ 30 Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW) trägt. Wenn zur \ngemeinsamen Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der \nEinsatz von Lehrern (§ 3 Abs. 1 SchFG NRW) nicht genügt, sondern zusätzlich der Einsatz \nvon Integrationshelfern erforderlich ist, muss der Schulträger außerdem prüfen und \nentscheiden, ob er die personellen Mehraufwendungen durch den Einsatz von \nIntegrationshelfern trägt. \n\n93\n\nEbenso Antwort der Landesregierung auf die Kleine \nAnfrage 1502, a. a. O., S. 3, und Antwort der \nLandesregierung auf die Kleine Anfrage 578, LT-Drs. \n12/1788, S. 2.\n\n94\n\nDenn aufgrund der durch das Schulfinanzgesetz vorgegebenen ausschließlichen \nKostenträgerschaft des Landes oder der Schulträger im Bereich der Schulkosten ist es, wie \nausgeführt, Sache des Schulträgers, hier der Beklagten, die erforderlichen Integrationshelfer \nals andere Bedienstete im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG NRW anzustellen und die sich \nhieraus ergebenden Kosten zu tragen. Ist der Schulträger hierzu nicht bereit oder nicht in der \nLage, verstößt seine gleichwohl erteilte Zustimmung zur integrativen Beschulung gegen \nhöherrangiges Recht. Eine Zustimmung mit dem von der Beklagten erklärten \"Vorbehalt\", \nkeine personellen Mehraufwendungen tragen zu wollen, oder ähnliche Einschränkungen sind \nmit den Vorgaben des Schulfinanzgesetzes nicht vereinbar.\n\n95\n\nDie Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine vorbehaltlose Zustimmung gemäß § 7 Abs. \n2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SchpflG NRW zu erteilen. Ob eine Verpflichtung zur Erteilung der \nZustimmung besteht, wenn die integrative Beschulung eines Schülers mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf keine sächlichen und personellen Mehrkosten \nbegründet,\n\n96\n\nso Ziff. 1.1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungserlasses zum \nGesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen \nFörderung in Schulen, Runderlass des Kultusministeriums \nvom 29. Mai 1995, GABl. NRW S. 107,\n\n97\n\nkann dahinstehen. Die integrative Beschulung des Schülers G. I. begründete \njedenfalls personelle Mehrkosten, weil er auf die Betreuung durch Integrationshelfer \nangewiesen war. Eine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verpflichtung der Beklagten \nzur Übernahme der personellen Mehrkosten besteht aus den bereits dargelegten Gründen \nnicht. Daraus folgt zugleich, dass sie gesetzlich oder verfassungsrechtlich nicht zur Erteilung \neiner vorbehaltlosen Zustimmung verpflichtet war.\n\n98\n\nB. Nach Treu und Glauben sind die Folgen der objektiv rechtswidrigen Entscheidungen \ndes Schulamtes für den N. Kreis über den schulischen Förderort nicht der Beklagten, \nsondern dem Kläger zuzurechnen. Er würde im Falle einer Verurteilung der Beklagten zur \nErstattung der entstandenen Personalkosten für den Einsatz von Integrationshelfern grundlos \neinen Rechtsvorteil zu Lasten der Beklagten erhalten. Aus § 18 Abs. 8 SchVG NRW folgt, \ndass der Kläger für die finanziellen Folgen sämtlicher - rechtmäßiger oder rechtswidriger - \nEntscheidungen des Schulamtes für den N. Kreis, das aus dem Landrat des Klägers \nund dem schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SchVG NRW) besteht, \naufzukommen hat.\n\n99\n\nNach § 18 Abs. 8 Satz 1 SchVG trägt das Land die Personalausgaben für den \nschulfachlichen Schulaufsichtsbeamten. Die übrigen Kosten des Schulamtes trägt gemäß § \n18 Abs. 8 Satz 2 SchVG NRW der Kreis, hier der Kläger. Angesichts dieser schulrechtlichen \nKostentragungspflicht des Klägers ist es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die Beklagte \nmit den Kosten der rechtswidrigen Entscheidung über den schulischen Förderort des \nSchülers G. I. zu belasten. Die finanziellen Folgen der rechtswidrigen Entscheidung \nüber den schulischen Förderort, etwa Schadensersatzansprüche der Eltern des Schülers \nG. I. , die mit dem Caritasverband M. den Einsatz von Zivildienstleistenden \nvereinbart hatten, sind keine Personalausgaben für den schulfachlichen \nSchulaufsichtsbeamten, sondern sonstige Kosten des Schulamtes im Sinne des § 18 Abs. 8 \nSatz 2 SchVG NRW, die der Kläger zu tragen hat. Wenn aber der Kläger schulrechtlich die \nfinanziellen Folgen der rechtswidrigen Entscheidung des Schulamtes über den schulischen \nFörderort zu tragen hat, erhielte er grundlos einen Rechtsvorteil zu Lasten der Beklagten, \nwenn sie zur Kostenerstattung an den Kläger verurteilt würde. \n\n100\n\nNichts Anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger als Träger der örtlichen Sozialhilfe bei \nder Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG \nan die Entscheidung des Schulamtes über den schulischen Förderort gebunden ist.\n\n101\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A \n5013/00 -, m. w. N.\n\n102\n\nDie Bindungswirkung besteht nur im Verhältnis des Klägers zum Hilfeempfänger. Sie \ngeht auch nicht so weit, dass der Kläger als Träger der örtlichen Sozialhilfe etwaige aufgrund \nder Gewährung von Eingliederungshilfe entstandene Erstattungsansprüche stets ohne \nRücksicht auf seine aus § 18 Abs. 8 Satz 2 SchVG NRW folgende finanzielle Verantwortung \nfür rechtswidrige Entscheidungen des Schulamtes durchsetzen könnte.\n\n103\n\nOb der Kläger gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen Ansprüche geltend machen \nkann, weil der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte, der die Entscheidung über den \nschulischen Förderort getroffen hat, Landesbeamter ist (§ 18 Abs. 7 Satz 1 SchVG NRW), \nbedarf keiner näheren Erörterung. Etwaige Ansprüche des Klägers gegen das Land auf \nÜbernahme der gesamten oder teilweisen Kosten für den Einsatz von Integrationshelfern \nrechtfertigen es nicht, (zunächst) die Beklagte mit diesen Kosten zu belasten.\n\n104\n\nDer Senat verkennt nicht, dass angesichts der dargelegten gesetzlichen und \nverfassungsrechtlichen Vorgaben nicht auszuschließen ist, dass Schulträger öffentlicher \nSchulen angesichts der allgemeinen kommunalen Haushaltslage aus Kostengründen nur in \nEinzelfällen die in ihrem Ermessen stehende Zustimmung zur integrativen Beschulung von \nSchülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erteilen und deshalb ein (weiterer) \nRückgang der aus Sicht des Senats wünschenswerten integrativen Beschulung zu \nverzeichnen sein könnte, \n\n105\n\nebenso bereits VG Arnsberg, Urteil vom 18. Februar \n1998 - 9 K 157/97 -, a. a. O., 111,\n\n106\n\nobwohl sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SchpflG NRW gleichrangig neben der \nsonderpädagogischen Förderung in einer Sonderschule steht.\n\n107\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2003 - 19 B \n2125/03 -, und 16. April 2003 - 19 B 403/03 -.\n\n108\n\nEs ist Sache des Gesetzgebers, entweder das Land Nordrhein-Westfalen oder die \nSchulträger öffentlicher Schulen zu verpflichten, die personellen und sonstigen finanziellen \nVoraussetzungen für ein integrative Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf zu schaffen.\n\n109\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n110\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n111\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n112","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-09/19-a-2962-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-09/19-a-2962-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286265","retrieved":"2026-07-09 03:03:28.607669+00:00"}}