{"status":"available","doknr":"OLD286271","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0609.19A1757.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"19 A 1757/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen \nhat.\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist örtlicher Träger der Sozialhilfe. Die Beklagte ist Träger der G. von \nC. -Grundschule, Gemeinschaftsgrundschule der Stadt L. , die der am 7. Februar \n1990 geborene Schüler L. I. in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Juli 2001 \nbesuchte. Seit dem 1. August 2001 besucht der Schüler die sonderpädagogische \nFördergruppe an der Hauptschule C. in L. . Der Schüler ist schwerbehindert. Er \nleidet an einem Klippel-Trenaunay-Syndrom mit allgemeiner Entwicklungsretardierung und \nMuskelhypertonie, einer frühkindlichen myoklonisch-astatischen Epilepsie sowie \nVerhaltensauffälligkeiten.\n\n3\n\nIm Februar 1996 stellte der Schulleiter der für L. I. zuständigen Grundschule einen \nAntrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen einer geistigen \nBehinderung. Die Eltern des Schülers beantragten unter 5. Dezember 1996 beim Schulamt \ndie \"integrative Aufnahme\" ihres Sohnes in die C. -Grundschule. Beim Sozialamt der \nBeklagten beantragten sie unter dem 5. Juni 1997 die Übernahme der Kosten für den Einsatz \neines Zivildienstleistenden. \n\n4\n\nDie Beklagte erteilte mit Schreiben vom 8. Juli 1997 ihre \"Zustimmung\" zur integrativen \nBeschulung. In dem Schreiben heißt es: \"Die Stadt L. trägt die behinderungsspezifischen \nSachausgaben in dem Maße und in dem Umfange, wie sie in dem Antrag vom 5. Juni 1997 \nbeschrieben sind. Ausdrücklich ausgenommen sind jedoch die Personalkosten des \nIntegrationshelfers (Zivildienstleistender) für die Betreuung in der Schule und ggf. im \nhäuslichen Bereich. Insofern gilt meine Zustimmung ausdrücklich unter Vorbehalt.\" Mit \nBescheid vom 5. August 1997 stellte das Schulamt fest, dass bei L. wegen einer geistigen \nBehinderung ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Die sonderpädagogische \nFörderung erfolge aufgrund des Antrags der Eltern mit Wirkung ab Beginn des Schuljahres \n1997/98 in der C. -Grundschule.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 27. Juli 1998 bat die Beklagte das Schulamt um Mitteilung, aus \nwelchen Gründen der \"Vorbehalt\" in der Zustimmung vom 8. Juli 1997 nicht Bestandteil des \nBescheides vom 5. August 1997 geworden sei. Der Schulamtsdirektor teilte der Beklagten \nmit Schreiben vom 12. August 1998 mit: Die Eltern von L. hätten sich bereit erklärt, die \nPersonalkosten des Integrationshelfers vorläufig zu übernehmen. Die Kostenträgerschaft sei \nbei Erlass des Bescheides vom 5. August 1997 nicht abschließend geklärt gewesen. Eine \nKlärung sei auch danach noch nicht erfolgt. Bei Erlass des Bescheides vom 5. August 1997 \nsei ferner unklar gewesen, ob die in dem Schreiben der Beklagten vom 8. Juli 1997 \nenthaltene Bedingung letztlich als Zustimmung oder als Ablehnung zu werten gewesen sei. \nIm Interesse des Kindes habe er das Schreiben vom 8. Juli 1997 als Zusage betrachtet. \nAußerdem sei er davon ausgegangen, dass durch die Kostenübernahmeerklärung der Eltern \ndie in dem Schreiben vom 8. Juli 1997 enthaltene Bedingung erfüllt werden könne.\n\n6\n\nAufgrund einer Vereinbarung zwischen den Eltern des Schülers und dem Verein INVEMA \ne. V. betreuten bei dem Verein tätige Zivildienstleistende ab dem Schuljahr 1997/98 L. auf \ndem Schulweg und in der Schule. Die Fahrtkosten für die Zivildienstleistenden zur Schule \nund die Kosten für die Betreuung des Schülers in der Grundschule übernahm der Kläger als \nörtlicher Träger der Sozialhilfe \"ohne Anerkennung einer Rechtspflicht\". Nach einer \nBescheinigung der Schulleiterin der C. -Grundschule vom 2. Oktober 1997 war L. \nwährend seines Aufenthalts in der Grundschule auf die Hilfe der Zivildienstleistenden \nangewiesen. Die Hilfe eines Erwachsenen sei erforderlich gewesen, wenn L. zur Toilette \ngegangen sei, mit anderen Schülern an der Pause teilgenommen, sich seinen Anorak \nangezogen, seine Schultasche geöffnet und seine Arbeitsmaterialien ausgewählt habe. L. \nhabe sich morgens früh nach seinem Eintreffen in der Schule in Begleitung eines \nErwachsenen zunächst außerhalb seines Klassenraumes bewegen und sich an die \nSchulräume und die Unterrichtssituation gewöhnen müssen.\n\n7\n\nDer Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Oktober 1999 auf, die aus \nSozialhilfemitteln übernommenen Kosten der Integrationshelfer zu erstatten. Die Beklagte \nlehnte den Antrag unter dem 8. September 1999 ab und führte aus: Sie habe in ihrer \nZustimmung zur integrativen Beschulung erklärt, dass sie die Personalkosten für den Einsatz \nder Integrationshelfer nicht trage. Dieser \"Vorbehalt\" sei dahin zu interpretieren, dass ihre \nZustimmung als nicht erteilt gelte, wenn die Beklagte mit den Personalkosten belastet werde. \nDer Bescheid des Schulamtes vom 5. August 1997 sei nicht nachvollziehbar, weil er keinen \nHinweis auf den \"Vorbehalt\" enthalte. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 15. April 2000 Klage erhoben und vorgetragen: Die Beklagte sei \nerstattungspflichtig, weil sie nach dem Schulfinanzgesetz NRW sämtliche Personalkosten für \ndie nicht als Lehrer im Schuldienst tätigen Bediensteten zu tragen habe. Solche Bediensteten \nseien die Integrationshelfer für L. I. gewesen. Mit der Entscheidung des Schulamtes, \nL. integrativ zu beschulen, sei ein Bedarf entstanden, der nicht durch den Träger der \nSozialhilfe, sondern allein durch die Beklagte als Schulträger zu decken sei. Die Beklagte \nhabe im Übrigen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 Zuwendungen zur \nintegrativen Beschulung von Kindern erhalten. Dieser Gesichtspunkt zeige, dass nach der \nVorstellung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers der Schulträger zur Übernahme der \nKosten für den Einsatz der Integrationshelfer verpflichtet sei.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen der Kosten für \nden Einsatz von Integrationshelfern des Schülers L. I. \nin den Schuljahren 1997/98 bis 2000/01 insgesamt \n6.230,77 EUR (August 1997 bis Juli 1998: 1.124,33 EUR, \nAugust 1998 bis Juli 1999: 1.285,39 EUR, August 1999 bis \nJuni 2000: 1.268,00 EUR und August 2000 bis Juli 2001: \n2.553,05 EUR) zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat vorgetragen: Die Integrationshelfer für L. seien keine Bediensteten der Schule \ngewesen, weil sie nicht vom Schulträger, sondern von den Eltern des Schülers beauftragt \nworden seien. Sie habe ihre Zustimmung zur integrativen Beschulung nur unter der \nVoraussetzung erteilt, dass sie als Schulträger keine Personalkosten für den Einsatz der \nIntegrationshelfer trage. Die Zuwendungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 \ndienten primär dem Ausgleich für die vom Schulträger zu tragenden Sachausgaben im Falle \nder integrativen Beschulung eines Kindes.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und im \nWesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich auf Rechte des Schülers L. I. und \nseiner Eltern schon deshalb nicht berufen, weil er keine Rechte auf sich übergeleitet habe. \nAus eigenen Rechten habe der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weil er kein \nder Beklagten obliegendes Geschäft besorgt habe. Die Integrationshelfer seien keine \nBediensteten der Beklagten, weil sie nicht von ihr, sondern von den Eltern des Schülers \nbeauftragt worden seien. Die entstandenen Kosten seien zudem keine Schulkosten, weil die \nIntegrationshelfer einen Bedarf des Schülers abgedeckt hätten, der unabhängig vom \nSchulbesuch bestehe. Das Gemeindefinanzierungsgesetz 1999 begründe nicht die \nVerpflichtung der Schulträger, die Personalkosten für Integrationshelfer zu übernehmen. Eine \ndahingehende Verpflichtung der Beklagten ergebe sich auch nicht aus der von ihr erteilten \nZustimmung zur integrativen Beschulung. Die Zustimmung sei nämlich unter der \nVoraussetzung erteilt worden, dass die Beklagte die Kosten der Integrationshelfer nicht \ntrage.\n\n15\n\nDer Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 \nzugelassen. In der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2004 hat der Kläger die Berufung \nzurückgenommen, soweit er im Berufungsverfahren ursprünglich auch die Kostenerstattung \nfür den Einsatz von Integrationshelfern in der Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Dezember \n2003 in Höhe von 20.619,66 EUR sowie die Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit der \nKlage beantragt hat. \n\n16\n\nZur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges \nVorbringen. Ergänzend trägt er vor: Die Beklagte habe eine wirksame Zustimmung zur \nintegrativen Beschulung des Schülers L. I. erteilt. Der Schulträger könne zwar die \nZustimmung versagen, wenn für ihn zusätzliche Kosten entstünden. Im Falle der Erteilung \nder Zustimmung sei er jedoch nicht befugt, die Übernahme der Personalkosten für den \nEinsatz von Integrationshelfern auszuschließen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu \nverurteilen, die Kosten für den Einsatz von \nIntegrationshelfern für den Schüler L. I. in der Zeit \nvom 1. August 1997 bis 31. Juli 2001 dem Grunde nach zu \nerstatten.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nsowie die Akten des Verwaltungsgerichts Arnsberg 9 K 2297/98 und 10 K 4234/99 Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDas Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 iVm § 125 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO einzustellen, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat. Die Zurücknahme \nder Berufung betrifft die im Berufungsverfahren zunächst schriftsätzlich beantragte \nKostenerstattung für den Einsatz von Integrationshelfern in der Zeit vom 1. August 2001 bis \n31. Dezember 2003, die Geltendmachung eines bezifferten Geldbetrags hinsichtlich der \nKosten des Einsatzes von Integrationshelfern in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Juli \n2001 sowie den im Berufungsverfahren geltend gemachten Zinsanspruch ab \nRechtshängigkeit der Klage.\n\n25\n\nDie Berufung mit dem noch streitgegenständlichen Begehren auf Verurteilung der \nBeklagten, die Kosten für den Einsatz von Integrationshelfern für den Schüler L. I. in \nder Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Juli 2001 dem Grunde nach zu erstatten, ist \nzulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der mit der Klage noch geltend gemachte \nErstattungsanspruch nicht zu.\n\n26\n\nDer Kläger kann sein Erstattungsbegehren auf etwaige Kostenerstattungsansprüche des \nSchülers und seiner Eltern schon deshalb nicht stützen, weil er dahingehende Ansprüche \naus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht auf sich gemäß § 90 BSHG \nübergeleitet hat.\n\n27\n\nOb die sachlichen Voraussetzungen für einen dem Grunde nach bestehenden \nErstattungsanspruch des Klägers aus eigenem Recht nach den Grundsätzen der \nGeschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sind oder eine sonstige öffentlich-rechtliche \nAnspruchsgrundlage in Betracht kommt, kann dahinstehen. Dem Erstattungsbegehren steht \njedenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.\n\n28\n\nNach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 \nBGB) ist die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig, wenn sie missbräuchlich \nerscheint. Eine solche unzulässige Rechtsausübung liegt unter anderem dann vor, wenn die \nVoraussetzungen eines Anspruchs in (mindestens) objektiv rechtswidriger Weise begründet \nworden sind und der Anspruchsteller im Falle der Durchsetzung des geltend gemachten \nAnspruchs grundlos Rechtsvorteile erhielte.\n\n29\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. November 1993 \n- 1 C 21.92 -, NJW 1994, 954 (955); BGH, Urteil vom 8. Juli \n2003 - VI ZR 274/02 -, NJW 2003, 3193 (3196), und \nBeschluss vom 8. Juli 1952 - V BLw 100/51 -, LM § 242 (Cd) \nBGB Nr. 5, Bl. 55 (56); Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches \nGesetzbuch, 63. Auflage, 2004, § 242, Rdn 43.\n\n30\n\nDas ist hier der Fall. Der Kläger stützt den geltend gemachten Erstattungsanspruch auf \ndie Entscheidung des Schulamtes für den Kreis T. -X. , den Schüler L. I. an \nder C. -Grundschule gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern zu unterrichten. Diese \nEntscheidung über den sonderpädagogischen Förderort ist jedoch objektiv rechtswidrig (A.). \nDie Verlagerung der finanziellen Verantwortung für die rechtswidrige Entscheidung über den \nsonderpädagogischen Förderort im Falle der vom Kläger begehrten Kostenerstattung durch \ndie Beklagte würde dem Kläger grundlos Rechtsvorteile verschaffen, obwohl er nach Treu \nund Glauben - jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten - für die finanziellen Folgen der objektiv \nrechtswidrigen Entscheidung des Schulamtes aufzukommen hat (B.).\n\n31\n\nA. Die objektive Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Schulamtes über den \nsonderpädagogischen Förderort folgt daraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 \nSatz 1 und Abs. 4 Satz 2 SchpflG NRW für eine gemeinsame Unterrichtung des Schülers L. \nI. in der C. -Grundschule in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Juli 2001 \nnicht vorlagen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SchpflG NRW kann in der Primarstufe mit \nZustimmung des Schulträgers die sonderpädagogische Förderung auch in der Grundschule \nerfolgen, soweit die Grundschule hierfür über die erforderliche personelle und sächliche \nAusstattung verfügt. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SchpflG NRW ist vor der Entscheidung über \nden sonderpädagogischen Förderbedarf eines Schülers und den Förderort unter anderem \ndie Zustimmung des Schulträgers einzuholen. Diese Voraussetzungen für eine integrative \nBeschulung des Schülers L. I. lagen nicht vor, weil die C. -Grundschule nicht \nüber die erforderliche personelle Ausstattung für die integrative Beschulung des Schülers L. \nI. verfügte (I.) und weil die Zustimmung der Beklagten als Schulträger unwirksam war \n(II.).\n\n32\n\nI. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SchpflG NRW erfordert die integrative Beschulung eines \nSchülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf, dass die Grundschule über die \nerforderliche personelle und sächliche Ausstattung für die integrative Beschulung eines \nKindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf verfügt. Eine dahingehende Regelung \nenthält auch § 12 Abs. 2 Satz 1 VO-SF. Danach setzt die integrative Beschulung eines \nSchülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen Schule - unter \nanderem - voraus, dass an dieser Schule die erforderlichen personellen und sächlichen \nVoraussetzungen für eine sonderpädagogische Förderung gegeben sind. Die Grundschule \nverfügt aber nur dann über die für eine integrative Beschulung erforderliche personelle \nAusstattung, wenn die Integrationshelfer entweder durch das Land Nordrhein-Westfalen als \nLehrer im Sinne des § 3 Abs. 1 SchFG NRW oder durch den Schulträger (§ 10 SchVG NRW) \nals sonstige Bedienstete der Schule im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG NRW eingestellt worden \nsind (1.). Das war in Bezug auf die Integrationshelfer für L. I. nicht der Fall (2.). Die \nBeklagte als Schulträger war auch nicht verpflichtet, die Integrationshelfer als andere \nBedienstete an der C. -Grundschule einzustellen (3.).\n\n33\n\n1. Das Erfordernis einer Einstellung der Integrationshelfer durch das Land Nordrhein-\nWestfalen oder den Schulträger folgt aus dem systematischen Zusammenhang der \nRegelungen in § 7 Abs. 2 SchpflG NRW, § 12 Abs. 2 Satz 1 VO-SF mit § 1 Abs. 1 Satz 1 \nsowie §§ 2 und 3 SchFG NRW. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW werden die \nSchulkosten (Personal- und Sachausgaben) nach Maßgabe des Schulfinanzgesetzes \naufgebracht. Die Personalausgaben für Lehrer an öffentlichen Schulen, deren Träger das \nLand, eine Gemeinde oder Gemeindeverband ist, trägt das Land (§ 3 Abs. 1 SchFG NRW). \nDer Träger einer öffentlichen Schule trägt die Sachausgaben (§ 2 SchFG NRW) und die \nPersonalausgaben für die nicht als Lehrer im Schuldienst tätigen Beamten und anderen \nBediensteten an den Schulen (§ 3 Abs. 2 SchFG NRW). Nach diesen Vorschriften gehören \ndie Kosten für den Einsatz von Integrationshelfern in Grundschulen - und auch in \nweiterführenden allgemeinen Schulen (§ 7 Abs. 3 SchpflG NRW) - zu den Schulkosten im \nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW (a.). Bei Schulkosten im Sinne dieser Vorschrift \nbesteht eine ausschließliche Kostenträgerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen oder der \nSchulträger öffentlicher Schulen; diese ausschließliche Kostenträgerschaft des Landes oder \nder Schulträger lässt eine Kostenträgerschaft durch Dritte, insbesondere private Dritte, nicht \nzu (b.).\n\n34\n\na. Der Begriff Schulkosten ist gesetzlich nicht näher definiert. Aus der Formulierung in § 1 \nAbs. 1 Satz 1 SchFG NRW \"Schulkosten der öffentlichen Schulen\" ergibt sich jedoch, dass \nBezugspunkt für die Auslegung des Begriffs Schulkosten nicht das Schulwesen insgesamt, \nsondern die öffentliche Schule als Anstalt ist. Auf der Grundlage dieser Prämisse werden \nunter Schulkosten herkömmlicherweise solche Kosten verstanden, die zur Errichtung und \nUnterhaltung der Schule einschließlich der Gewährleistung des Schulbetriebes aufgewandt \nwerden oder aufzuwenden sind.\n\n35\n\nAmtliche Begründung zum Entwurf des \nSchulfinanzgesetzes, LT-Drs. NRW 3/276, S. 10; VG \nMinden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 4762/97 -, NWVBl \n1998, 452 (453); Meyerhoff/Pünder/Schäfer, \nSchulverwaltungsgesetz und Schulfinanzgesetz Nordrhein-\nWestfalen, 2. Auflage, 1968, Anm. II 1 und 2 (S. 257 f.), \nm. w. N.\n\n36\n\nEiner weitergehenden inhaltlichen Umschreibung des Begriffs Schulkosten bedarf es im \nvorliegenden Verfahren nicht. Die Kosten für die Integrationshelfer von L. I. sind, wenn \ndie Zivildienstleistenden durch das Land Nordrhein-Westfalen oder durch die Beklagte \neingestellt worden wären, jedenfalls deshalb Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 \nSchFG NRW, weil die Kosten zur Gewährleistung des Schulbetriebes aufgewandt worden \nsind. Personalausgaben sind zumindest dann zur Gewährleistung des Schulbetriebs \naufgewandt worden oder aufzuwenden, wenn der Einsatz der betreffenden Person in der \nSchule erforderlich war, damit die Schule ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag (§ 1 Abs. 1 \nSchOG NRW) überhaupt erfüllen kann. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der \nSchulbesuch eines Schülers - oder auch mehrerer Schüler - ohne den Einsatz der \nbetreffenden Person unmöglich ist.\n\n37\n\nDanach sind die Personalausgaben für den Einsatz der Integrationshelfer des Schülers \nL. I. Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW. Ohne ihren Einsatz \nhätte der Schüler die C. -Grundschule nicht besuchen können. Nach der \nBescheinigung der Schulleiterin der C. -Grundschule vom 2. Oktober 1997 war L. \nwährend des Besuchs der Grundschule auf die ständige Hilfe eines Erwachsenen \nangewiesen, z. B. beim Eintreffen in der Grundschule, im Unterricht bei der Auswahl der \nArbeitsmaterialien, beim Gang zur Toilette und in den Pausen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer \nallein hätte die erforderlichen Hilfen nach Einschätzung der Schulleiterin nicht leisten können. \nHierüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.\n\n38\n\nDer Zuordnung der Personalausgaben für die Integrationshelfer zu den Schulkosten im \nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW steht nicht entgegen, dass \"die Kosten für eine \nEinzelbetreuung eines Schülers über das gewöhnliche Maß der pädagogisch-pflegerischen \nBetreuung erheblich hinausgehen\".\n\n39\n\nSo Antwort der Landesregierung vom 11. Januar 2000 \nauf die Kleine Anfrage 1502, LT-Drs. 12/4588, S. 3; Erlass \ndes Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 10. März 1998 an das Schulamt \nfür den Oberbergischen Kreis, abgedruckt in Mitteilungen \ndes nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes \n1998, S. 98, Nr. 168; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. \nNovember 1992 - 2 K 233/90 -, Urteilsabdruck S. 9.\n\n40\n\nDas \"gewöhnliche Maß der pädagogisch-pflegerischen Betreuung\" ist in dieser \nAllgemeinheit kein zur Auslegung des Begriffs Schulkosten geeignetes Kriterium. Nach § 7 \nAbs. 1 Satz 1 SchpflG NRW werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder \ngeistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im \nUnterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht \nhinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend \nsonderpädagogisch gefördert. Angesichts dieses gesetzlichen Auftrags zur individuellen \nFörderung des Schülers und der vielfältigen sonderpädagogischen Förderbedarfe je nach Art \nund Umfang der individuellen Behinderung oder Beeinträchtigung des Schülers gibt es im \nBereich der sonderpädagogischen Förderung kein allgemein gültiges \"gewöhnliches Maß der \npädagogisch-pflegerischen Betreuung\".\n\n41\n\nVgl. auch Gesetzentwurf der Landesregierung zum \nGesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen \nFörderung, LT-Drs. 11/7186, S. 9: \"Es gibt keinen für alle \nbehinderten Kinder einheitlich festlegbaren Umfang der \nFörderung\".\n\n42\n\nDer Zuordnung der Personalausgaben für die Integrationshelfer zu den Schulkosten im \nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW steht auch nicht entgegen, dass, wie das \nVerwaltungsgericht meint, die Kosten \"im Zusammenhang mit der Deckung eines - vom \nSchulbesuch unabhängigen - allgemeinen Lebensbedarfs entstehen\".\n\n43\n\nEbenso VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 \n- 3 K 4762/97 -, a. a. O.\n\n44\n\nDer \"allgemeine Lebensbedarf\" eines Schülers ist ebenfalls kein zur Auslegung des \nBegriffs Schulkosten geeignetes Kriterium. Die Schule ist aufgrund ihres Erziehungs- und \nBildungsauftrags neben den Erziehungsberechtigten, die etwa ihre Kinder für den \nSchulbesuch ordnungsgemäß ausstatten müssen (§ 40 Abs. 2 ASchO NRW), verpflichtet, in \nder Schule einen \"allgemeinen Lebensbedarf\" der Schüler zu decken. Erziehung und Bildung \ndurch die Schule sind nämlich Teil des \"allgemeinen Lebensbedarfs\" ihrer Schüler. Nach § 1 \nAbs. 3 SchOG NRW hat die Schule nicht nur die Aufgabe, die Jugend auf der Grundlage des \nabendländischen Kulturgutes und deutschen Bildungserbes in lebendiger Beziehung zu der \nwirtschaftlichen und sozialen Wirklichkeit sittlich, geistig und körperlich zu bilden, sondern \nauch der Jugend das für Leben und Arbeit erforderliche Wissen und Können zu vermitteln. \nDie Jugend soll fähig und bereit werden, sich im Dienste an der Gemeinschaft, in Familie und \nBeruf, in Volk und Staat zu bewähren (§ 1 Abs. 4 Satz 1 SchOG NRW). Unterricht und \nGemeinschaftsleben in der Schule sind so zu gestalten, dass sie zu tätiger und \nverständnisvoller Anteilnahme am öffentlichen Leben vorbereiten (§ 1 Abs. 4 Satz 3 SchOG \nNRW). Schon diese Ziele (vgl. ferner § 1 Abs. 2, 5 und 6 SchOG NRW), die für Schüler mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf in gleicher Weise wie für alle anderen Schüler gelten, \nverdeutlichen, dass die Unterscheidung zwischen einem vom Schulbesuch abhängigen und \ndem allgemeinen Lebensbedarf kein für die Bestimmung der Schulkosten geeigneter \nAnknüpfungspunkt ist.\n\n45\n\nb. Rechtsfolge der Zuordnung der Personalausgaben für den Einsatz von \nIntegrationshelfern zu den Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW ist, dass \ndie Kosten vom Land Nordrhein-Westfalen oder dem Schulträger einer öffentlichen Schule \ngetragen werden, indem die Integrationshelfer entweder durch das Land als Lehrer (§ 3 Abs. \n1 SchFG NRW) oder durch den Schulträger als nicht als Lehrer im Schuldienst tätige andere \nBedienstete (§ 3 Abs. 2 SchFG NRW) eingestellt werden. Eine Kostenträgerschaft durch \nDritte kennt das Schulfinanzgesetz im Bereich der Schulkosten nicht.\n\n46\n\nEbenso VG Arnsberg, Urteil vom 18. Februar 1998 \n- 9 K 157/97 -, NWVBl 1999, 110 (110 f.); vgl. auch Antwort \nder Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1502, LT-Drs. \n12/4588, S. 4: \"Die Aufnahme einer Schülerin oder eines \nSchülers in den gemeinsamen Unterricht darf nicht von der \nErklärung der Eltern abhängig gemacht werden, die Kosten \nfür eine Einzelbetreuung selbst zu tragen\".\n\n47\n\nDer Einsatz von Integrationshelfern aufgrund eines Auftrags der Erziehungsberechtigten \neines Schülers und eine Kostentragung der Erziehungsberechtigten ist deshalb mit den \nVorgaben des Schulfinanzgesetzes nicht vereinbar. \n\n48\n\nDas bestätigt auch § 31 a SchVG NRW. Danach können Schulen für den Schulträger bei \nder Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuwendungen Dritter unterstützt werden \n(§ 31 a Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW). Sie dürfen außerdem zur Erfüllung ihrer Aufgaben für \nden Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in \ngeeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und \nErziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den \nschulischen Nutzen zurücktritt (§ 31 a Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW). Diese Regelungen lassen \ndas schulfinanzrechtliche Prinzip der ausschließlichen Kostenträgerschaft des Landes und \nder Schulträger öffentlicher Schulen unberührt. Für die vom Land Nordrhein-Westfalen zu \ntragenden Lehrerkosten gilt § 31 a SchVG NRW nicht. Die Vorschrift ermöglicht lediglich eine \nfinanzielle Unterstützung der Schule, soweit sie Aufgaben des Schulträgers erfüllt. Der \nSchulträger bleibt allerdings auch nach § 31 a SchVG NRW Verpflichteter der ihm durch die \nschulrechtlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben. Das verdeutlicht insbesondere § 31 a \nAbs. 4 SchVG NRW. Danach entbinden Zuwendungen den Schulträger nicht von seinen \nVerpflichtungen gemäß § 30 SchVG NRW zur Bereitstellung und Unterhaltung der \nerforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel sowie zur Einstellung \ndes für die Schulverwaltung notwendigen Personals.\n\n49\n\nDie ausschließliche Kostenträgerschaft des Landes oder des Schulträgers in Bezug auf \nPersonalkosten der Schule dient dem Zweck sicherzustellen, dass zur Erfüllung des \nErziehungs- und Bildungsauftrags der Schule nur solche Lehrer, Beamte und andere \nBedienstete tätig sind, auf deren Auswahl und konkrete Tätigkeit das Land oder der \nSchulträger einen rechtlich hinreichend gesicherten Einfluss ausüben können. Die Auswahl \nder Integrationshelfer ist für die Unterrichtung eines Kindes mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf von erheblicher Bedeutung, weil der Integrationshelfer in der Lage sein muss, \nden besonderen Bedürfnissen des Kindes im gemeinsamen Unterricht nachzukommen und \ndas Kind in Abstimmung mit den Lehrern im Unterricht zu begleiten. Darüber hinaus muss \ninsbesondere ein hinreichend rechtlich gesichertes Weisungsrecht des Lehrers gegenüber \ndem Integrationshelfer gewährleistet sein. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, \nder häufig ein sofortiges Handeln der Lehrer im Unterricht erfordert, wird gefährdet, wenn es \ndem Lehrer nur über Dritte - etwa den (privaten) Dienstvorgesetzten eines \nZivildienstleistenden - möglich ist, dem Integrationshelfer verbindliche Weisungen zu erteilen. \n\n50\n\n2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verfügte die C. -Grundschule in der Zeit vom \n1. August 1997 bis zum 31. Juli 2001 nicht über das erforderliche Personal für eine \ngemeinsame Unterrichtung des Schülers L. I. . Die Integrationshelfer, die ihn während \ndes Besuchs der Grundschule betreuten, waren weder Bedienstete des Landes noch der \nBeklagten. Es bestand auch nicht das erforderliche Weisungsrecht der Lehrer gegenüber \nden Integrationshelfern für L. I. . Nach den zwischen den Eltern des Schülers und dem \nVerein INVEMA e. V. geschlossenen Verträgen war der Vorstand des Vereins \"alleiniger \nDienstvorgesetzter und Weisungsbefugter des Zivildienstleistenden\" (§ 3 Satz 2 der \nVerträge). In § 3 Satz 3 der Verträge war lediglich vorgesehen, dass \"in notwendigem \nUmfang das fachliche Weisungsrecht auf geeignete Mitarbeiter/innen der Einsatzstelle\" \nübertragen werden \"kann\". Zwingend vorgeschrieben war eine solche Übertragung nicht. \nAbgesehen davon konnten weder das Land noch die Beklagte aus den Verträgen \nselbstständige Rechte herleiten, weil sie nicht Vertragspartner waren. Deshalb hatten sie \nauch keinen Einfluss auf den Inhalt der Verträge. Aus den Verträgen und den sonstigen \nvorliegenden Unterlagen ergibt sich auch nicht, dass die Beklagte oder das Land ein \n(Mitwirkungs-) Recht bei der Auswahl des jeweiligen Integrationshelfers hatten.\n\n51\n\n3. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die personellen Voraussetzungen für eine \nintegrative Beschulung des Schülers L. I. durch Begründung eines Dienstverhältnisses \nmit den Integrationshelfern zu schaffen.\n\n52\n\na. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Einstellung der Integrationshelfer als andere \nBedienstete an der C. -Grundschule und zur Tragung der Kosten ihres Einsatzes \nergibt sich nicht aus dem Schulfinanzgesetz NRW oder aus sonstigen schulrechtlichen \nVorschriften. Das Schulfinanzgesetz NRW verpflichtet den Schulträger weder in § 3 Abs. 2 \nnoch in anderen Vorschriften, bestimmtes Personal einzustellen. Die Verpflichtungen des \nSchulträgers, Grundschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 1 SchVG NRW) und für \nausreichenden und würdigen Schulraum zu sorgen (§ 3 Abs. 1 SchOG NRW), begründen \nebenso wenig wie seine Verpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 SchVG NRW, die für einen \nordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und \nLehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie das für die \nSchulverwaltung notwendige Personal zur Verfügung zu stellen, eine Verpflichtung zur \nSchaffung der personellen Voraussetzungen für die integrative Beschulung von Schülern mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf. Die Integrationshelfer, die Schüler mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf während des Besuchs einer allgemeinen Schule \nbetreuen, sind insbesondere keine Lehrmittel, zu denen allein die dem Lehrzweck der Schule \ndienenden Gegenstände gehören.\n\n53\n\nMeyerhoff/Pünder/Schäfer, a. a. O., § 30 SchVG, \nAnm. II 2 a (S. 234).\n\n54\n\nEine Pflicht zur Schaffung der Voraussetzungen für einen gemeinsamen Unterricht und \nBereitstellung von Betreuungspersonal ergibt sich weiterhin nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 und \nAbs. 4 Satz 2 SchpflG NRW. Danach kann in der Primarstufe mit Zustimmung des \nSchulträgers die sonderpädagogische Förderung auch in der Grundschule erfolgen, soweit \ndie Grundschule hierfür über die erforderliche personelle und sächliche Ausstattung verfügt. \nMit der Formulierung \"kann\" in § 7 Abs. 2 Satz 1 SchpflG NRW hat der Gesetzgeber \nklargestellt, dass keine generelle Pflicht besteht, Kinder mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf in allgemeinen Schulen sonderpädagogisch zu fördern. \n\n55\n\nVgl. Begründung der Landesregierung zum Entwurf des \nGesetzes zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen \nFörderung, LT-Drs. 11/7186, S. 2 und 8 f.; Antwort der \nLandesregierung vom 11. Januar 2000 auf die Kleine \nAnfrage 1502, a. a. O., S. 3.\n\n56\n\nOb die vorbehaltlos erteilte Zustimmung des Schulträgers zur integrativen Beschulung (§ \n7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SchpflG NRW) neben der Verpflichtung, etwaige \nzusätzliche Sachkosten zu tragen, auch die Verpflichtung umfasst, das dazu notwendige \nPersonal einzustellen, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Die Beklagte hat ihre \nZustimmung (nur) unter der Voraussetzung erteilt, keine personellen Mehraufwendungen \ntragen zu müssen. Eine solche Zustimmung begründet schon deshalb keine \nKostentragungspflichten des Schulträgers, weil sie, wie noch ausgeführt wird, mit diesem \nInhalt unwirksam ist.\n\n57\n\nEine Pflicht der Beklagten zur Schaffung der Voraussetzungen für eine integrative \nBeschulung lässt sich weiter nicht aus dem vom Kläger angeführten \nGemeindefinanzierungsgesetz 1999 - GFG 1999 -, GV NRW 1998, S. 762, herleiten. Nach § \n20 Abs. 2 Satz 1 GFG 1999 ist den Gemeinden zum Ausgleich besonderer Aufwendungen, \ndie ihnen im Zusammenhang mit der integrativen Beschulung von Schülern und \nSchülerinnen an Regelschulen entstehen können, einmalig ein Betrag in Höhe von 2.500.000 \nDM zur Verfügung gestellt worden. Der Betrag ist pauschal nach der Anzahl der integrativ \nbeschulten Schüler und Schülerinnen an Regelschulen nach der maßgeblichen Schulstatistik \nverteilt worden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 GFG 1999). Die Regelungen in § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nGFG knüpfen jedoch nur daran an, dass den Gemeinden bei der integrativen Beschulung \nbesondere Aufwendungen entstanden sind. Dagegen begründen sie keine Verpflichtung der \nGemeinden zur Tragung solcher besonderen Aufwendungen. § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nGFG 1999 und auch die übrigen Vorschriften des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1999 \nsetzen eine Kostenlast der Gemeinden aufgrund der Wahrnehmung ihrer eigenen und der \nihnen übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 GFG 1999) voraus, begründen aber \nweder solche Aufgaben noch Kostentragungspflichten der Gemeinden.\n\n58\n\nDie Beklagte war und ist schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen \nverpflichtet, die personellen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung von Schülern \nmit sonderpädagogischem Förderbedarf zu schaffen. Der Staat ist mit Rücksicht auf das \nRecht des Schülers, eine den Anlagen und Befähigungen möglichst weitgehend \nberücksichtigende Ausbildung zu erhalten (Art. 2 Abs. 1 GG), das Recht der Eltern, den \nBildungsgang in der Schule für ihr Kind im Rahmen von dessen Eignung grundsätzlich frei zu \nwählen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), und das Verbot, Behinderte zu benachteiligen (Art. 3 Abs. \n3 Satz 2 GG), sowie unter Berücksichtigung seines zumindest faktischen Monopols im \nBereich der schulischen Erziehung und Bildung grundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder \nund Jugendliche schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine angemessene \nschulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Staatliche Maßnahmen zum \nAugleich einer Behinderung oder Beeinträchtigung stehen allerdings auch in Bezug auf die \nintegrative Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unter dem \nVorbehalt des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen. Die Überweisung \nin eine Sonderschule, die der Schüler besuchen muss, wenn eine integrative Beschulung \nnicht in Betracht kommt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SchpflG NRW), stellt nur dann eine unzulässige \nBenachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar, wenn der Besuch der allgemeinen \nSchule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht \nwerden könnte.\n\n59\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, \nNJW 1998, 131 (132 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom \n13. Mai 2002 - 19 A 3100/01 -, 15. August 2000 \n- 19 B 989/00 -, und 28. September 1999 \n- 19 B 1467/99 -.\n\n60\n\nDas lässt sich in Bezug auf die Personalkosten für den Einsatz von Integrationshelfern \nbei der integrativen Beschulung des Schülers L. I. in der C. -Grundschule nicht \nfeststellen.\n\n61\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts obliegt dem Gesetzgeber ein \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum bei der Entscheidung \nüber die Einführung über Möglichkeiten integrativer Beschulungen, weil er bei seinen \nEntscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die \nMöglichkeit erhalten muss, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche \nanderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält.\n\n62\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, \na. a. O., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2003 \n- 19 B 403/03 -.\n\n63\n\nEin solcher Einschätzungsspielraum obliegt auch der Beklagten als Schulträger bei ihrer \nEntscheidung über die Zustimmung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SchpflG. Sie muss \nbei ihrer Entscheidung wie der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung über die Einführung von \nMöglichkeiten integrativer Beschulungen nicht nur die grundrechtlichen Schutzwirkungen zu \nGunsten der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ihrer Eltern, sondern auch \nandere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und abwägen. Die Beklagte hat eine Vielzahl \nvon Selbstverwaltungsaufgaben (Art. 28 Abs. 2 GG) und die ihr durch Gesetz auferlegten \nPflichtaufgaben (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 GO NRW) zu erfüllen. Ihre Haushaltswirtschaft ist so \nzu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (§ 75 Abs. 1 \nSatz 1 GO NRW). Dies erfordert, die zahlreichen Aufgaben in Bezug zu einander zu setzen \nund abzuwägen. Die Beklagte muss hierbei angesichts der nur begrenzt zur Verfügung \nstehenden gemeindlichen Mittel Prioritäten setzen, die verschiedenen von ihr zu wahrenden \nGemeinschaftsbelange koordinieren sowie unter Berücksichtigung des Erfordernisses des \ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (§ 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) die zahlreichen \nAufgaben und die ihr hieraus entstehenden finanziellen Aufwendungen in eine umfassende \nhaushaltswirtschaftliche Gesamtplanung einfügen. \n\n64\n\nAllerdings überschreitet die Beklagte ihren Einschätzungsspielraum, wenn ihre \nAblehnung, die personellen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung zu schaffen, \nunter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten den Gegebenheiten und \nVerhältnissen des Einzelfalls ersichtlich nicht gerecht wird, weil der Besuch einer \nSonderschule anstelle einer integrativen Beschulung in einer allgemeinen Schule für die \n(Gesamt-) Entwicklung des jeweiligen Schülers offensichtlich nachteilig ist.\n\n65\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, \na. a. O., und Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 \nund 95/71 -, BVerfGE 34, 165 (188 f.).\n\n66\n\nDas lässt sich in Bezug auf den Schüler L. I. nicht feststellen. Die Beteiligten \nmachen nicht geltend, dass allein eine gemeinsame Unterrichtung an einer allgemeinen \nSchule gewährleistet, dass der Schüler eine angemessene Schulausbildung erhält. \nDahingehende Gesichtspunkte lassen sich auch den im Verfahren über die Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort \noder den sonstigen zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. \nAus dem Schreiben des Schulamtes an die Beklagte vom 12. August 1998 geht lediglich \nhervor, dass die Entscheidung über die integrative Beschulung in der C. -Grundschule \nim Interesse des Kindes erfolgt sei. Eine Notwendigkeit, (nur) diese Entscheidung zu treffen, \nlässt sich (auch) dem Schreiben des Schulamtes nicht entnehmen.\n\n67\n\nb. Nicht entscheidungserheblich ist hiernach, ob die Integrationshelfer für L. I. \n(teilweise) Aufgaben eines Lehrers erfüllten und deshalb auch das Land zu deren Einstellung \nund infolgedessen zur Tragung der Personalausgaben nach § 3 Abs. 1 SchFG NRW \nverpflichtet war. Die unterschiedlichen Standpunkte zu dieser Frage und deren \nfallübergreifende Bedeutung, etwa in dem beim Verwaltungsgericht Münster anhängigen \nVerfahren 1 K 1123/04, veranlassen den Senat gleichwohl zu folgendem Hinweis:\n\n68\n\n Für den schulfinanzrechtlichen Begriff des Lehrers im Sinne des § 3 Abs. 1 SchFG NRW \nkommt es nicht auf die konkret ausgeübte Funktion im Unterricht, sondern allein auf die \nformelle Rechtsstellung als Lehrer im Beamten- oder Angestelltenverhältnis an. Eine \nderartige Rechtsstellung hatten die Integrationshelfer für L. I. nicht inne.\n\n69\n\nDer Begriff des Lehrers ist weder in § 3 Abs. 1 SchFG NRW noch in anderen Vorschriften \ndes Schulfinanzgesetzes definiert. Er erschließt sich aus der Vorschrift des § 22 SchVG \nNRW. Sie bildet den inneren Grund dafür, dass das Land gemäß § 3 Abs. 1 SchFG NRW die \nPersonalausgaben für Lehrer an öffentlichen Schulen trägt, deren Träger das Land, eine \nGemeinde oder ein Gemeindeverband ist. Nach § 22 SchVG NRW sind die Lehrer an den \nöffentlichen Schulen entweder Bedienstete des Landes oder des Schulträgers. Bedienstete \ndes Landes sind die Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes, der Gemeinden und \nGemeindeverbände (§ 22 Abs. 1 SchVG NRW) sowie die Lehrer an Sonderschulen der \nLandschaftsverbände und der übrigen in § 22 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW genannten \nSchulträger (§ 22 Abs. 2 Satz 3 SchVG NRW). Als Bedienstete des Landes sind die Lehrer in \nder Regel zu Beamten zu ernennen (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SchVG NRW). In Ausnahmefällen \nkönnen sie als Angestellte des Landes beschäftigt werden (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SchVG NRW). \nDiese durch § 22 SchVG NRW vorgegebene und an das Anstellungsverhältnis zum Land \nanknüpfende formelle Rechtsstellung war und ist für den Gesetzgeber ausschlaggebend, die \nPersonalausgaben der in § 3 Abs. 1 SchFG NRW genannten Lehrer zu übernehmen, weil die \nRechtsstellung als Beamte oder Angestellte des Landes sicher stellt, dass allein das Land \nüber die Beschäftigung als Lehrer und den Einsatz an einer konkreten öffentlichen Schule \nentscheidet. Soweit bei Lehrern im Dienst des Schulträgers nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SchVG \nNRW, deren Anstellung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 SchVG der Bestätigung durch die obere \nSchulaufsichtsbehörde bedarf, das Land die Personalausgaben nach § 4 SchFG NRW \nerstattet, gilt Entsprechendes. Auch insoweit wird für die Eigenschaft als Lehrer an das \nAnstellungsverhältnis zum Schulträger und nicht an die konkret ausgeübte Funktion \nangeknüpft.\n\n70\n\nVgl. auch Begründung des Entwurfs des \nSchulfinanzgesetzes, LT-Drs. 3/276, S. 10 und S. 12 (zu § 3 \nAbs. 2), und des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des \nSchulfinanzgesetzes, LT-Drs. 1545, S. 5 (zu Art. I Nr. 2).\n\n71\n\nEtwas Anderes ergibt sich nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur \nÄnderung des Schulfinanzgesetzes und des Ersatzschulfinanzgesetzes vom 7. April 1970, \nGVBl NRW S. 262. Im damaligen Gesetzgebungsverfahren ist zwar (auch) eine auf die \nkonkret ausgeübte Funktion abstellende \"extensive\" Bestimmung des Begriffs Lehrer \nangesprochen worden.\n\n72\n\nVgl. die im Verfahren 1 K 1123/04 (Verwaltungsgericht \nMünster) vorgelegte Vorlage des Staatssekretärs Herzberg \nan den Kulturausschuss des Landtags - I B 1 30-12/1 \nNr. 3368/69 u. a. -, sowie Rede des Abgeordneten \nToetemeyer (SPD), Stenografische Berichte des Landtags \nNRW, Band IV, S. 2837.\n\n73\n\nEine Änderung des bisherigen - auf die formelle Rechtsstellung abstellenden - Begriffs \ndes Lehrers sollte jedoch wegen der \"Komplexität\" der schulrechtlichen Problematik nicht im \nZusammenhang mit dem Erlass des Änderungsgesetzes vom 7. April 1970, sondern \naufgrund einer Zusage des damaligen Kultusministers zu einem späteren Zeitpunkt \nerfolgen.\n\n74\n\nVgl. Rede des Abgeordneten Toetemeyer, a. a. O.\n\n75\n\nEine dahingehende Änderung ist aber bis heute nicht erfolgt.\n\n76\n\nAuch § 32 Abs. 1 SchOG NRW verdeutlicht im Übrigen, dass im nordrhein-westfälischen \nSchulrecht grundsätzlich die konkret ausgeübte Funktion für den Begriff Lehrer unerheblich \nist. Nach dieser Vorschrift wird Religionsunterricht von Lehrern oder Geistlichen erteilt. Diese \nUnterscheidung wäre entbehrlich, wenn sich der Begriff Lehrer nach der konkret ausgeübten \nFunktion richtete. Denn Geistliche sind ihrer Funktion nach Lehrer, wenn sie an einer \nöffentlichen Schule Religionsunterricht erteilen. \n\n77\n\nDie Anknüpfung an die konkret ausgeübte Funktion für den Begriff des Lehrers im Sinne \ndes § 3 Abs. 1 SchFG NRW widerspräche auch dem Zweck des Schulfinanzgesetzes NRW. \nDie Aufteilung der Schulkosten nach dem Schulfinanzgesetz bedarf einer sicheren \nGrundlage mit klaren und überschaubaren Vorgaben, um dem Land und den Schulträgern \neine verlässliche Haushaltsplanung zu ermöglichen. Bei der Haushaltsplanung des Landes \nund der Schulträger sind unter anderem die Grundsätze der Haushaltsklarheit und -wahrheit \nzu beachten. Sie erfordern eine Haushaltsplanung, die das Finanzverhalten durchsichtig \nmacht, nicht verschleiert und wirksam steuert.\n\n78\n\nVerfGH NRW, Urteile vom 14. Mai 1996 - VerfGH 5/95 -, \nNWVBl 1996, 291 (295), und 28. Januar 1992 - VerfGH \n1/91 -, NWVBl 1992, 129 (130).\n\n79\n\nEine derartige Haushaltsplanung ist aber angesichts der Vielzahl der an Schulen tätigen \nLehrer und sonstigen im Unterricht tätigen Bediensteten kaum zu leisten, wenn in jedem \nEinzelfall vor Aufstellung des Haushaltsplans zu prüfen ist, ob der Betroffene die Funktion als \nLehrer oder eine andere Funktion ausübt. \n\n80\n\nII. Die Entscheidung des Schulamtes für den Kreis T. -X. über den schulischen \nFörderort ist auch deshalb rechtswidrig, weil die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 \nSchpflG NRW erforderliche Zustimmung der Beklagten als Schulträger zur integrativen \nBeschulung des Schülers L. I. in der C. -Grundschule nicht vorlag. Die \nZustimmung der Beklagten vom 8. Juli 1997 ist unwirksam. \n\n81\n\nBei der Zustimmung des Schulträgers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 \nSchpflG NRW handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Derartige \nWillenserklärungen sind unwirksam, wenn sie widersprüchlich sind oder einen nach der \nRechtsordnung nicht geltungsfähigen Inhalt haben (sog. perplexe Willenserklärungen).\n\n82\n\nVgl. zum Arbeits- und Zivilrecht: LAG Hamm, Urteil vom \n10. Februar 2000 - 16 Sa 1482/99 -, juris; OLG Hamburg, \nUrteil vom 29. Januar 1997 - 4 U 166/96 -, juris; Heinrichs, \na. a. O., § 133, Anm. 3 b (Rdn 6 und 6 a); Brox, in: Erman, \nHandkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage, \n1989, 1. Band, § 133 Rdn 12; Mayer-Maly, in: Münchener \nKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, \nAllgemeiner Teil (§§ 1 - 240), AGB-Gesetz, 2. Auflage, 1984, \n§ 133, Rdn 41.\n\n83\n\nLetzteres ist in Bezug auf die Zustimmung der Beklagten der Fall. Die Zustimmung vom \n8. Juli 1997 enthält den \"Vorbehalt\", dass die Beklagte keine Personalkosten für den Einsatz \nder Integrationshelfer trägt. Ein derartiger \"Vorbehalt\" verstößt gegen zwingendes \nhöherrangiges Recht, weil die Beklagte ihre Zustimmung nur dann erteilen kann, wenn sie \nnicht nur zur Tragung der sächlichen, sondern auch der personellen Mehrkosten der \ngemeinsamen Unterrichtung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf bereit \nund in der Lage ist. Das folgt aus dem Zweck des Zustimmungserfordernisses gemäß § 7 \nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SchpflG NRW und den Regelungen in §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 \nAbs. 1 und 2 SchFG NRW.\n\n84\n\nDas Erfordernis der Zustimmung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SchpflG \nNRW hat den Zweck, dem Schulträger vor der Entscheidung über den Förderort eines \nSchülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Prüfung zu ermöglichen, ob und \ninwieweit Mehrkosten bei der integrativen Beschulung anfallen, und ob er bereit und in der \nLage ist, die Mehrkosten zu tragen.\n\n85\n\nGesetzentwurf der Landesregierung zur \nWeiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung, \na. a. O., S. 2.\n\n86\n\nDiese Prüfung und Entscheidung erstreckt sich nicht nur auf die sächlichen \nMehrausgaben, die der Schulträger gemäß § 2 SchFG NRW aufgrund seiner Pflicht zur \nBereitstellung und Unterhaltung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen \nSchulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und einer am allgemeinen Stand der \nTechnik orientierten Sachausstattung (§ 30 Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW) trägt. Wenn zur \ngemeinsamen Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der \nEinsatz von Lehrern (§ 3 Abs. 1 SchFG NRW) nicht genügt, sondern zusätzlich der Einsatz \nvon Integrationshelfern erforderlich ist, muss der Schulträger außerdem prüfen und \nentscheiden, ob er die personellen Mehraufwendungen durch den Einsatz von \nIntegrationshelfern trägt. \n\n87\n\nEbenso Antwort der Landesregierung auf die Kleine \nAnfrage 1502, a. a. O., S. 3, und Antwort der \nLandesregierung auf die Kleine Anfrage 578, LT-Drs. \n12/1788, S. 2.\n\n88\n\nDenn aufgrund der durch das Schulfinanzgesetz vorgegebenen ausschließlichen \nKostenträgerschaft des Landes oder der Schulträger im Bereich der Schulkosten ist es, wie \nausgeführt, Sache des Schulträgers, hier der Beklagten, die erforderlichen Integrationshelfer \nals andere Bedienstete im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG NRW anzustellen und die sich \nhieraus ergebenden Kosten zu tragen. Ist der Schulträger hierzu nicht bereit oder nicht in der \nLage, verstößt seine gleichwohl erteilte Zustimmung zur integrativen Beschulung gegen \nhöherrangiges Recht. Eine Zustimmung mit dem von der Beklagten erklärten \"Vorbehalt\", \nkeine personellen Mehraufwendungen tragen zu wollen, oder ähnliche Einschränkungen sind \nmit den Vorgaben des Schulfinanzgesetzes nicht vereinbar.\n\n89\n\nDie Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine vorbehaltlose Zustimmung gemäß § 7 Abs. \n2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SchpflG NRW zu erteilen. Ob eine Verpflichtung zur Erteilung der \nZustimmung besteht, wenn die integrative Beschulung eines Schülers mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf keine sächlichen und personellen Mehrkosten \nbegründet,\n\n90\n\nso Ziff. 1.1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungserlasses zum \nGesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen \nFörderung in Schulen, Runderlass des Kultusministeriums \nvom 29. Mai 1995, GABl. NRW S. 107,\n\n91\n\nkann dahinstehen. Die integrative Beschulung des Schülers L. I. begründete \njedenfalls personelle Mehrkosten, weil er auf die Betreuung durch Integrationshelfer \nangewiesen war. Eine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verpflichtung der Beklagten \nzur Übernahme der personellen Mehrkosten besteht aus den bereits dargelegten Gründen \nnicht. Daraus folgt zugleich, dass sie gesetzlich oder verfassungsrechtlich nicht zur Erteilung \neiner vorbehaltlosen Zustimmung verpflichtet war.\n\n92\n\nB. Nach Treu und Glauben sind die Folgen der objektiv rechtswidrigen Entscheidungen \ndes Schulamtes für den Kreis T. -X. über den schulischen Förderort nicht der \nBeklagten, sondern dem Kläger zuzurechnen. Er würde im Falle einer Verurteilung der \nBeklagten zur Erstattung der entstandenen Personalkosten für den Einsatz von \nIntegrationshelfern grundlos einen Rechtsvorteil zu Lasten der Beklagten erhalten.\n\n93\n\nDas Schulamt hat, wie sich aus dem Schreiben des Schulamtsdirektors an die Beklagte \nvom 12. August 1998 ergibt, die Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung über den schulischen \nFörderort in Erwägung gezogen, weil aus seiner Sicht unklar war, wer die Kosten für den \nEinsatz von Integrationshelfern zu tragen habe, und weil es die Möglichkeit in Betracht \ngezogen hatte, dass die Zustimmung der Beklagten aufgrund des darin enthaltenen \n\"Vorbehalts\", die Kosten für Integrationshelfer nicht übernehmen zu wollen, letztlich als \nAblehnung zu werten sei. Die finanziellen Folgen dieser rechtlich fehlerhaften Entscheidung \nkönnen nach Treu und Glauben nicht auf die Beklagte verlagert werden, weil sich der Kläger \nim Verhältnis zur Beklagten die rechtlich fehlerhafte Entscheidung des Schulamtes unter \nKostengesichtspunkten zurechnen lassen muss (I.) und der damalige Oberkreisdirektor und \nheutige Landrat des Klägers die Entscheidung des Schulamtes hätte verhindern können \n(II.).\n\n94\n\nI. Aus § 18 Abs. 8 SchVG NRW folgt, dass der Kläger für die finanziellen Folgen \nsämtlicher - rechtmäßiger oder rechtswidriger - Entscheidungen des Schulamtes für den \nKreis T. -X. , das aus dem Landrat des Klägers und dem schulfachlichen \nSchulaufsichtsbeamten (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SchVG NRW) besteht, aufzukommen hat.\n\n95\n\nNach § 18 Abs. 8 Satz 1 SchVG trägt das Land die Personalausgaben für den \nschulfachlichen Schulaufsichtsbeamten. Die übrigen Kosten des Schulamtes trägt gemäß § \n18 Abs. 8 Satz 2 SchVG NRW der Kreis, hier der Kläger. Angesichts dieser schulrechtlichen \nKostentragungspflicht des Klägers ist es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die Beklagte \nmit den Kosten der rechtswidrigen Entscheidung über den schulischen Förderort des \nSchülers L. I. zu belasten. Die finanziellen Folgen der rechtswidrigen Entscheidung \nüber den schulischen Förderort, etwa Schadensersatzansprüche der Eltern des Schülers L. \nI. , die mit dem Verein INVEMA e. V. den Einsatz von Zivildienstleistenden vereinbart \nhatten, sind keine Personalausgaben für den schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten, \nsondern sonstige Kosten des Schulamtes im Sinne des § 18 Abs. 8 Satz 2 SchVG NRW, die \nder Kläger zu tragen hat. Wenn aber der Kläger schulrechtlich die finanziellen Folgen der \nrechtswidrigen Entscheidung des Schulamtes über den schulischen Förderort zu tragen hat, \nerhielte er grundlos einen Rechtsvorteil zu Lasten der Beklagten, wenn sie zur \nKostenerstattung an den Kläger verurteilt würde. \n\n96\n\nNichts Anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger als Träger der örtlichen Sozialhilfe bei \nder Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG \nan die Entscheidung des Schulamtes über den schulischen Förderort gebunden ist.\n\n97\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2002 \n- 16 A 5013/00 -, m. w. N.\n\n98\n\nDie Bindungswirkung besteht nur im Verhältnis des Klägers zum Hilfeempfänger. Sie \ngeht auch nicht so weit, dass der Kläger als Träger der örtlichen Sozialhilfe etwaige aufgrund \nder Gewährung von Eingliederungshilfe entstandene Erstattungsansprüche stets ohne \nRücksicht auf seine aus § 18 Abs. 8 Satz 2 SchVG NRW folgende finanzielle Verantwortung \nfür rechtswidrige Entscheidungen des Schulamtes durchsetzen könnte.\n\n99\n\nOb der Kläger gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen Ansprüche geltend machen \nkann, weil der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte, der die Entscheidung über den \nschulischen Förderort getroffen hat, Landesbeamter ist (§ 18 Abs. 7 Satz 1 SchVG NRW), \nbedarf keiner näheren Erörterung. Etwaige Ansprüche des Klägers gegen das Land auf \nÜbernahme der gesamten oder teilweisen Kosten für den Einsatz von Integrationshelfern \nrechtfertigen es nicht, (zunächst) die Beklagte mit diesen Kosten zu belasten.\n\n100\n\nII. Der damalige Oberkreisdirektor des Klägers hätte auch die rechtswidrige \nEntscheidung des Schulamtes über den schulischen Förderort verhindern können, wenn er \nan der Entscheidung mitgewirkt hätte. Zu dieser nicht erfolgten Mitwirkung war er \nverpflichtet.\n\n101\n\nDas Schulamt gliedert sich in den schulfachlichen, den verwaltungsfachlichen und den \ngemeinsamen Dienstbereich (§ 18 Abs. 3 Satz 1 SchVG NRW). In den gemeinsamen \nDienstbereich des Schulamtes fallen solche Angelegenheiten, die sowohl schulfachlichen als \nauch rechtlichen Bezug haben (§ 18 Abs. 3 Sätze 2 und 4 SchVG NRW). Über diese \nAngelegenheiten entscheiden der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte und der damalige \nOberkreisdirektor und heutige Landrat des Klägers gemeinsam (§ 18 Abs. 3 Satz 4 SchVG \nNRW). Bestehen Zweifel über die Zuordnung der Angelegenheit, ist sie als gemeinsame \nAngelegenheit zu behandeln (§ 18 Abs. 3 Satz 5 SchVG NRW). Danach hätten der \nschulfachliche Schulaufsichtsbeamte sowie der damalige Oberkreisdirektor des Klägers \ngemeinsam über den schulischen Förderort des Schülers L. I. entscheiden müssen. \nEs handelte sich um eine gemeinsame Angelegenheit, weil sie sowohl sonderpädagogische \nund damit schulfachliche Fragen als auch, wie der Schulamtsdirektor zutreffend erkannt \nhatte, mit Blick auf die rechtlich zu beurteilenden Fragen der Kostentragungspflicht für den \nerforderlichen Einsatz von Integrationshelfern und der Wirksamkeit der Zustimmung der \nBeklagten vom 8. Juli 1997 rechtliche Aspekte betraf. Insofern handelte es sich im Übrigen \nauch um eine wichtige Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW, die es \nnach dieser Vorschrift erforderte, dass sich der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte sowie \nder damalige Oberkreisdirektor und heutige Landrat des Klägers ins Benehmen setzten. \nNach den vorliegenden Unterlagen ist jedoch weder eine gemeinsame Entscheidung \ngetroffen worden noch das Benehmen im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 3 SchVG NRW \nherbeigeführt worden.\n\n102\n\nDer Senat verkennt nicht, dass angesichts der dargelegten gesetzlichen und \nverfassungsrechtlichen Vorgaben nicht auszuschließen ist, dass Schulträger öffentlicher \nSchulen angesichts der allgemeinen kommunalen Haushaltslage aus Kostengründen nur in \nEinzelfällen die in ihrem Ermessen stehende Zustimmung zur integrativen Beschulung von \nSchülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erteilen und deshalb ein (weiterer) \nRückgang der aus Sicht des Senats wünschenswerten integrativen Beschulung zu \nverzeichnen sein könnte, \n\n103\n\nebenso bereits VG Arnsberg, Urteil vom 18. Februar \n1998 - 9 K 157/97 -, a. a. O., 111,\n\n104\n\nobwohl sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SchpflG NRW gleichrangig neben der \nsonderpädagogischen Förderung in einer Sonderschule seht.\n\n105\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2003 \n- 19 B 2125/03 -, und 16. April 2003 - 19 B 403/03 -.\n\n106\n\nEs ist Sache des Gesetzgebers, entweder das Land Nordrhein-Westfalen oder die \nSchulträger öffentlicher Schulen zu verpflichten, die personellen und sonstigen finanziellen \nVoraussetzungen für eine integrative Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf zu schaffen.\n\n107\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n108\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n109\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n110","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-09/19-a-1757-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-09/19-a-1757-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286271","retrieved":"2026-07-09 03:03:29.218580+00:00"}}