{"status":"available","doknr":"OLD286269","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0609.18B22.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"18 B 22/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nZunächst einmal sind die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt. \nDer Senat sieht in dieser Vorschrift eine rein formelle Anforderung. Alleiniger Zweck \ndes Begründungserfordernisses ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres \nVerhaltens bewusst zu machen. Nur dann, wenn dieser Gesetzeszweck verkannt \nworden ist, ist das Gericht der Notwendigkeit einer eigenständigen \nInteressenabwägung enthoben und kann sich auf die bloße Kassation der \nVollziehungsanordnung mit der Folge beschränken, dass es der Behörde freisteht, \nanschließend den Sofortvollzug erneut mit dann rechtlich bedenkenfreier \nBegründung anzuordnen. Demgegenüber kann in diesem Zusammenhang nicht \nverlangt werden, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten \nGesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder wenigstens über die \nfür den Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsakts maßgeblichen Erwägungen \nhinausgehen. Vielmehr genügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich \noder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde \naus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung \nausnahmsweise für geboten hält.\n\n4\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 1994 - 18 B \n1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, \nund vom 2. Oktober 2001 - 18 B 1054/01 -.\n\n5\n\nDie weitere Frage danach, ob die Vollziehungsanordnung der Sache nach \ngerechtfertigt ist, stellt sich erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht \nselbst vorzunehmenden Interessenabwägung. Erst dabei ist zu beachten, dass für \ndie Vollziehungsanordnung im Regelfall ein Erfordernis bestehen muss, das über \ndasjenige des zu vollziehenden Verwaltungsaktes hinaus geht.\n\n6\n\nGemessen hieran ist gegen die Begründung der streitigen \nVollziehungsanordnung nichts einzuwenden. Der Antragsgegner hat in seiner \nangefochtenen Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2003 zu erkennen gegeben, den \nAusnahmecharakter des Sofortvollzugs erfasst zu haben. Dies hat bereits das \nVerwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen festgestellt.\n\n7\n\nDie demnach gebotene Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu \nLasten des Antragstellers aus. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie auch insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats \nsteht und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird, verwiesen (§ 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n8\n\nMit Blick auf das Beschwerdevorbringen sei hinzugefügt, dass es zu keinem \nanderen Ergebnis führte, wenn das Scheiben des Antragstellers vom 17. November \n2002 als Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bewertet würde. Denn \nangesichts der zuletzt bis zum 14. Oktober 2002 erteilten Aufenthaltserlaubnis, wäre \nein solcher Antrag - worauf ebenfalls das Verwaltungsgericht schon hingewiesen hat \n- verspätet gewesen und hätte deshalb mangels Eintritts der Erlaubnisfiktion des § 69 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG nicht die zwischenzeitlich Kraft Gesetzes eingetretene \nAusreispflicht des Antragstellers entfallen lassen und seine aufenthaltrechtliche \nPosition verbessern können. \n\n9\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt weiter Anlass ergänzend darauf hinzuweisen, \ndass vorliegend die Ausweisungsschutzvorschriften für Minderjährige (§§ 47 Abs. 3 \nSatz 4, 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG) nicht anwendbar sind, da der am 15. November \n1984 geborene Antragsteller im Zeitpunkt der Ausweisung durch die \nAusweisungsverfügung des Antragstellers vom 8. Oktober 2003 kein Minderjähriger \nmehr war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der \nSenat nunmehr ausdrücklich unter Aufgabe seiner älteren Rechtsprechung\n\n10\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 1996 - 18 B \n1851/94 - (maßgeblich Erlass des \nWiderspruchsbescheides)\n\n11\n\nanschließt ist bei der Prüfung der Minderjährigkeit im Sinne der vorgenannten \nBestimmungen nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen, \nsondern auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung,\n \n- vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1997 - 1 C 23.96 -, \nInfAuslR 1997, 390, und vom 19. November 1996 - 1 \nC 25.94 -, InfAuslR 1997, 152, 153 -\n\n12\n\nwas selbstverständlich einschließt, dass auch die vom Antragsteller für sich \nbeanspruchten Zeitpunkte der Urteilsverkündung bzw. des Eintritts der Rechtskraft \nunmaßgeblich sind.\n\n13\n\nOb ein missbräuchliches Zuwarten der Ausländerbehörde mit dem Erlass einer \nAusweisungsverfügung bis zum Eintritt der Volljährigkeit eines Ausländers eine \nandere Beurteilung verlangt, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein derartiges \nVerhalten ist nicht feststellbar, es ist sogar schon durch die Zeitabfolge \nausgeschlossen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die hier in Betracht \nkommenden §§ 47 Abs. 2 Nr. 1, 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht auf die Straftat \nabstellen, sondern eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzen. Rechtskraft trat \nhinsichtlich der letzten Verurteilung des Antragstellers durch Urteil des Amtsgerichts \nHerford vom 4. Juli 2002, die letztlich zum Erlass der Ausweisungsverfügung führte, \nerst am 24. Oktober 2002 ein, wovon der Antragsgegner frühestens am 31. Oktober \n2002 Kenntnis erhielt, während das mit einem Rechtskraftvermerk versehene Urteil \nsogar erst am 9. Dezember 2002 bei ihm einging. Der Antragsteller vollendete aber \nbereits am 15. November 2002 sein 18. Lebensjahr. Bis dahin durfte unter \nZugrundelegung eines üblichen Verfahrensablaufs eine Entscheidung des \nAntragstellers nicht erwartet werden, so dass davon ausgehend durch die zeitliche \nVerzögerung bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung am 8. Oktober 2003 der \nvom Antragsteller behauptete Rechtsverlust nicht eingetreten ist.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-09/18-b-22-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-09/18-b-22-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286269","retrieved":"2026-07-09 03:03:29.026874+00:00"}}