{"status":"available","doknr":"OLD286292","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0608.3A1144.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"3 A 1144/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.107,42 EUR festge-\nsetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat vermag der Zulassungsschrift nicht die behaupteten ernstlichen Zwei-\nfel an der Richtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu entneh-\nmen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dargelegt ist der Zulas-\nsungsgrund nur, wenn sich der Antrag mit den entscheidungstragenden Annahmen \ndes Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und erläutert, in welcher Hinsicht und aus \nwelchen Gründen diese aus Sicht des Verfahrensbeteiligten mit der Folge eines un-\nrichtigen Entscheidungsergebnisses ernstlichen Zweifeln begegnen. Dem genügt der \nAntrag nicht.\n\n4\n\nDas Vorbringen der Klägerin zur Unzulässigkeit der vom Beklagten so \nbezeichneten \"Umdeutung\" seines rechtswidrigen Erschließungsbeitragsbescheides \nin einen Vorausleistungsbescheid und ihr diesbezüglicher Verweis insbesondere auf \neine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München \n\n5\n\n- Beschluss vom 29. Juni 1993 - 6 B 93.784 -, \nNVwZ-RR 1994, 175 -\n\n6\n\ngeht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat hier nämlich festgestellt, dass gerade \nkein Fall der Umdeutung gegeben sei (so ausdrücklich auf S. 4 und 5 des \nUrteilsabdrucks). Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den zunächst \nergangenen Heranziehungsbescheid - nach Erkenntnis seiner Rechtswidrigkeit - im \nRahmen des Widerspruchsverfahrens in einen Vorausleistungsbescheid ändern \ndürfen. Zu der Zulässigkeit einer Korrektur von Bescheiden während eines \nanhängigen Widerspruchsverfahrens in dem vom Verwaltungsgericht zugrunde \ngelegten Sinne verhält sich der Zulassungsantrag indes nicht. Wird dieser von der \nKlägerin nicht angegriffene Ansatz des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt, kann \ndie von ihr noch angesprochene \"Sperre\" des § 128 Abs. 3 AO (Ausschluss der \nUmdeutung einer gesetzlich gebundenen Entscheidung in eine \nErmessensentscheidung) mangels Anwendbarkeit dieser Norm nicht relevant \nsein.\n\n7\n\nDer Vortrag der Klägerin, einer Änderung eines Bescheides von einem \nHeranziehungs- in einen Vorausleistungsbescheid stehe entgegen, dass es sich \nhinsichtlich der Erhebung eines (endgültigen) Erschließungsbeitrags um eine \ngesetzlich gebundene Entscheidung (§§ 127 Abs. 1, 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) \nhandele, während die Erhebung von Vorausleistungen im Ermessen der Gemeinde \nstehe (vgl. § 133 Abs. 3 S. 1 BauGB), mithin eine Wesensveränderung erfolge, \nbegründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel im oben dargelegten Sinne. Denn \ndieser Vortrag bezieht sich gleichfalls auf den nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts hier nicht gegebenen Fall einer Umdeutung und erscheint \ndeshalb nicht als geeignet, rechtliche Grenzen für die vom Verwaltungsgericht \nangenommene andersartige Änderung des Ausgangsbescheides durch die \nWiderspruchsbehörde aufzuzeigen, die hier überschritten sein könnten. \n\n8\n\nFerner lässt sich dem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001 entgegen der \nAuffassung der Klägerin hinreichend deutlich entnehmen, dass die Höhe der \nVorausleistung, die der Beklagte von der Klägerin nunmehr angefordert hat, der \nHöhe des mit dem Ausgangsbescheid verlangten endgültigen Beitrags entspricht. \n\n9\n\nSoweit sich die Klägerin schließlich unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen \nzum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \"auch auf \nZiffer 2. und 3. des Katalogs der Zulassungsgründe\" beruft, kann dies dem Antrag \nebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten, die auf eine Ergebnisoffenheit des Rechtsstreits schließen ließen, \nzeigt der Antrag, wie sich bereits aus dem bisher Ausgeführten ergibt, nicht auf. Auch \neine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Der Antrag wirft \nkeine nach dem Stand der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung noch \noffene und klärungsbedürftige Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsa-\nchenfrage mit entscheidungserheblicher Bedeutung auf, die im Interesse der \nRechtseinheit oder -fortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. \nWollte man insoweit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß die Frage entnehmen, \nob die Umdeutung eines Erschließungsbeitragsbescheides in einen \nVorausleistungsbescheid zulässig ist, hätte es jedenfalls der Darlegung bedurft, \ninwieweit es hierauf trotz der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es liege \ngar keine Umdeutung vor, ankommen soll. Auch hieran fehlt es. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-08/3-a-1144-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-08/3-a-1144-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286292","retrieved":"2026-07-09 03:03:31.107229+00:00"}}