{"status":"available","doknr":"OLD286303","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0607.20A4757.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-07","aktenzeichen":"20 A 4757/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit sie nach teilweiser Klagerücknahme noch \nauf die Zahlung von mehr als 7.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem \n24. November 1999 gerichtet ist.\n\nVon den Kosten des Verfahrens I. Instanz trägt die Klägerin unter teilweiser \nEinbeziehung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils 5/12 derjenigen, \ndie bis zur teilweisen Klagerücknahme angefallen sind und 1/8 derjenigen, die \ndanach angefallen sind; die Beklagte trägt die verbleibenden Kosten I. Instanz. Die \nKosten des Verfahrens II. Instanz trägt, soweit darüber nicht durch Beschluss vom 7. \nJanuar 2003 entschieden worden ist, die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist gewässerunterhaltungspflichtig für einen in ihrem \nGemeindegebiet verlaufenden namenlosen Bach. Im Ortsteil T. der Klägerin \nkreuzt der Bach eine Bahnstrecke der Beklagten. Er fließt in diesem Bereich in einem \nKastendurchlass unter einer Gemeindestraße, die unter der Bahnlinie \nhindurchgeführt wird. Die Unterführung einschließlich des Durchlasses ist im Zuge \ndes Baus der Bahnstrecke um 1900 erstellt worden und steht im Eigentum der \nBeklagten. \n\n3\n\nMitte Mai 1997 kam es bei einem Unwetter zu einer Überschwemmung von an \nden Durchlass angrenzenden Flächen. Bei einer Ortsbesichtigung Mitte Juni 1997 \nstellten Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten fest, dass der lichte Querschnitt \ndes Durchlasses durch Ablagerungen stark eingeengt war. Sie kamen überein, dass \ndie Klägerin die erforderlichen Reinigungs- und Unterhaltungsarbeiten durchführen \nsolle. Die Klägerin ließ daraufhin den Durchlass instandsetzen und von dem in ihm \nabgelagerten Boden sowie sonstigen Material räumen. \n\n4\n\nDie ihr hierfür entstandenen Kosten machte die Klägerin unter Abzug eines \nTeilbetrages für Arbeiten, die ihrer Meinung nach auch ohne den Durchlass \nangefallen wären, gegenüber der Beklagten geltend. Diese lehnte eine \nKostenerstattung ab. Sie sei zwar nach § 94 des Landeswassergesetzes (LWG) \nunterhaltungspflichtig für den Durchlass. Jedoch habe der Durchlass den \ngesetzlichen Erfordernissen entsprochen. Er habe lediglich die Durchführung der \nGewässerunterhaltungspflicht erschwert. Eine Vereinbarung mit der Klägerin sei \nhinsichtlich der Kostentragung nicht zustande gekommen. \n\n5\n\nAm 24. November 1999 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht \nDüsseldorf erhoben; dieses hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg \nverwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klageforderung von \nzunächst 12.375,02 DM auf 8.000,- DM herabgesetzt. Die hierin enthaltenen Kosten \nfür die Beseitigung des Geschiebes haben die Beteiligten übereinstimmend mit \n1.000,- DM beziffert. \n\n6\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, der Erstattungsanspruch ergebe sich aus \nGeschäftsführung ohne Auftrag. Sie habe ein Geschäft der Beklagten geführt. Der \nDurchlass unterfalle allein der Unterhaltungspflicht der Beklagten nach § 94 LWG. \nDiese Pflicht umfasse neben der Sicherung der Anlage selbst die Beseitigung von \nBeeinträchtigungen, die dem ordnungsgemäßen Zustand des Gewässers \nzuwiderliefen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Durchfluss in dem \nDurchlass zu erhalten und wieder herzustellen sowie entstandene \nAbflusshindernisse zu entfernen. An der freien Strecke des Baches seien \nUnterhaltungsarbeiten zur Abflusssicherung nicht erforderlich gewesen. Die Arbeiten \nseien wegen der Besonderheiten des Durchlasses notwendig geworden. Die \nDurchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 98 LWG sei von der zuständigen \nWasserbehörde abgelehnt worden. \n\n7\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verpflichten, an sie 8.000,- DM \nzuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu \nzahlen. \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat vorgetragen, die Räumung des Gewässers habe der Klägerin als \nGewässerunterhaltungspflichtiger auch in dem Durchlass oblegen. Der rechtmäßig \nerrichtete und betriebene Durchlass habe den ordnungsgemäßen Zustand des \nGewässers nicht beeinträchtigt. Die Kosten einer Erschwerung der \nGewässerunterhaltung könnten allein nach § 92 LWG umgelegt werden. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug \ngenommen wird, der Klage stattgegeben, soweit sie nicht zurückgenommen worden \nwar. \n\n13\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Senat zugelassen hat, \nsoweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 7.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit \ndem 24. November 1999 verurteilt worden ist. \n\n14\n\nDie Beklagte trägt ergänzend und vertiefend vor, sie akzeptiere ihre \nUnterhaltungspflicht für den baulichen Zustand des Durchlasses. Jedoch sei auch im \nBereich einer Anlage im Sinne des § 94 LWG die Gewässerunterhaltungspflicht nicht \naufgehoben. Dem Gewässerunterhaltungspflichtigen obliege auch insoweit die \nRäumung des Gewässerbettes durch die Beseitigung des vom Gewässer \nmitgeführten Geschiebes. Die Rechtsprechung des Senats bestätige das. Die \nKlägerin habe daher kein für sie fremdes Geschäft geführt. Der Durchlass habe sich \n1997, wie aus einer 1986 vorgenommenen baulichen Veränderung zu schließen sei, \nin einem zeitgemäßen Zustand befunden. Es werde bestritten, dass bei den \nReinigungsarbeiten aus dem Durchlass herausgebrochene Gesteinsbrocken auf \ndessen Sohle gelegen hätten. Die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch \naus Geschäftsführung ohne Auftrag seien ebenfalls nicht erfüllt. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, soweit sie \nzur Zahlung eines 7.000,- DM nebst Zinsen \nübersteigenden Betrages verurteilt worden ist, und \ninsoweit die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n19\n\nSie trägt ergänzend und vertiefend vor, die Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage \nim Sinne des § 94 LWG schließe die Pflicht ein, das Gewässer im Bereich der \nAnlage zu unterhalten und die hydraulischen Voraussetzungen für einen \nungehinderten Wasserdurchfluss dauerhaft zu sichern. Die Anlage müsse so \nbeschaffen sein, wie dies bei ihrer Genehmigung zugrunde gelegt worden sei. Das \nVorhandensein von Geschiebe sei Folge des Durchlasses, der ein künstliches \nHindernis für den Wasserabfluss bilde. Außerhalb eines Durchlasses seien \nVeränderungen des Gewässerbettes grundsätzlich zu belassen. Sohlveränderungen \nin einem Durchlass bedürften daher keiner Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, \nsondern Maßnahmen der Anlagenunterhaltung. Auf die Anlage dürfe der \nGewässerunterhaltungspflichtige ohne Einwilligung des Eigentümers nicht zugreifen. \nAllein der Eigentümer sei in der Lage, Geschiebe aus einem Durchlass zu entfernen. \nDie Beklagte sei auch deshalb in Bezug auf die Erhaltung des Durchflussprofils \npflichtwidrig untätig geblieben, weil sich Beton und Steine aus dem Durchlass gelöst \nhätten und auf dessen Sohle ein Hindernis für den Wasserabfluss sowie für den \nWeitertransport des natürlichen Geschiebes gebildet habe. Die Voraussetzungen für \neinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien auch im Übrigen erfüllt. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin Zahlung \nvon mehr als 7.000,- DM zuzüglich Zinsen begehrt. \n\n23\n\nDer 7.000,- DM übersteigende Teil des zur gerichtlichen Entscheidung gestellten \nKlageanspruchs, hinsichtlich dessen die Berufung allein zugelassen worden ist, steht \nder Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag \n(entsprechend §§ 677, 679, 683 iVm § 670 BGB) zu. Ihr ursprüngliches Vorbringen, \nder Anspruch sei aufgrund einer mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung \nbegründet, hat die Klägerin erstinstanzlich fallen gelassen. Die noch streitige \nForderung betrifft Aufwendungen der Klägerin für die Beseitigung von Boden und \nsonstigem Material aus dem Durchlass.\n\n24\n\nMit dieser Maßnahme hat die Klägerin keine Aufgaben wahrgenommen, die \ngemäß § 94 LWG, wonach Anlagen in und an fließenden Gewässern von ihrem \nEigentümer so zu erhalten sind, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers \nnicht beeinträchtigt wird, objektiv zum Pflichtenkreis der Beklagten gehören, und also \nkein Geschäft für die Beklagte geführt. Eine Pflicht der Beklagten, den Durchlass von \ndem in Frage stehenden Material zu räumen, ergibt sich nicht. Die Räumung des \nDurchlasses oblag der Klägerin, die gewässerunterhaltungspflichtig für den den \nDurchlass durchfließenden Bach ist. \n\n25\n\nDer Durchlass ist, wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen, eine \nAnlage in und an einem fließenden Gewässer im Sinne des § 94 LWG. \nKennzeichnendes Merkmal solcher Anlagen ist, dass sie in besonderer Gestaltung \nan das Gewässer herangetragen werden und mit ihnen von ihrer Funktion her keine \nwasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A \n3083/91 -, ZfW 1994, 373; Urteil vom 4. Februar \n1993 - 20 A 3167/91 -; Urteil vom 22. August 1991 -\n 20 A 1272/90 -, ZfW 1992, 387.\n\n27\n\nDer Durchlass unterfällt diesen Kriterien. Er dient keinen wasserwirtschaftlichen \nZwecken; vielmehr ist er als Kreuzungsbauwerk im Zuge der Errichtung der \nBahnstrecke zu deren Einfügung in die Örtlichkeit erstellt worden. \n\n28\n\nDie Pflicht, die Anlage zu erhalten, erstreckt sich auf deren Zustand. Dieser ist \nnach dem klaren Wortlaut des § 94 LWG vom Zustand des Gewässers zu \nunterscheiden. Eine Anlage wie der in Frage stehende Durchlass unter einem \nBahndamm hebt für den betreffenden Abschnitt des hindurchgeleiteten Gewässers \ndie Gewässereigenschaft nicht auf. Die streckenweise unterirdische Führung eines \nansonsten oberirdisch verlaufenden Gewässers hat nicht zur Folge, dass die \nMerkmale eines Gewässers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) insofern entfallen und der \neinheitliche Zusammenhang des Gewässers unterbrochen wird.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 \n- 4 B 5.96 -, ZfW 1997, 25.\n\n30\n\nDem Nebeneinander der Anlage und des Gewässers entspricht die \nunterschiedliche Zuordnung der Pflichten zum einen hinsichtlich der Erhaltung der \nAnlage und zum anderen hinsichtlich der Unterhaltung des Gewässers. Der von der \nAnlage räumlich betroffene Gewässerabschnitt ist nicht von der Aufgabe der \nGewässerunterhaltung ausgenommen; die Gewässerunterhaltung als solche ist nicht \nBestandteil der Anlagenunterhaltung. Bezugspunkt der Pflicht nach § 94 LWG ist die \nAnlage selbst, also ihre Beschaffenheit, nicht dagegen das Gewässer, an oder in \ndem sich die Anlage befindet und auf das sie sich gegebenenfalls nachteilig auswirkt. \nSteht der rechtmäßige Zustand der Anlage nicht in Frage, wird die Pflicht nach § 94 \nLWG nicht ausgelöst und ist der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers \nausschließlich im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu gewährleisten. \nGegenstand der Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist hingegen das Gewässer \ninsgesamt, und zwar unabhängig davon, ob es im Sinne des § 31 WHG ausgebaut \nist. Inhaltlich umfasst die Gewässerunterhaltung ungeachtet der Ursachen eines \neventuellen Unterhaltungsbedarfs die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes \nfür den Wasserabfluss bzw. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses (§ 28 \nAbs. 1 Satz 1 WHG in der im Zeitpunkt der Räumung des Durchlasses im Jahre 1997 \ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 bzw. § 28 Abs. 1 \nSatz 5 WHG in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002), \nwozu die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer \ngehören (§ 90 Satz 3 Nr. 3 LWG). Jedoch beschränkt sich die Gewässerunterhaltung \nnicht auf die Gewährleistung eines ungehinderten Abflusses; sie dient auch der \nWahrung der ökologischen Belange der Gewässerbewirtschaftung (§§ 1a Abs. 1, 28 \nAbs. 1 WHG, § 90 Satz 2, Satz 3 Nrn. 1 und 2 LWG). Das bloße Vorhandensein der \nAnlage hat lediglich, wirkt es sich erschwerend oder beeinträchtigend auf die \nGewässerunterhaltung aus, zur Folge, dass der Eigentümer der Anlage zum Kreis \nderjenigen Personen gehört, auf die nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLWG der Aufwand für die Gewässerunterhaltung abgewälzt werden kann, sofern er \nzur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss angefallen \nist. Die Umlagefähigkeit des Aufwandes setzt notwendig voraus, dass die zuletzt \ngenannten Maßnahmen auch im Bereich von Anlagen dem \nGewässerunterhaltungspflichtigen obliegen. Auch eine Maßnahme der \nGewässerunterhaltung, die ihrer Art oder ihrem Umfang nach durch die Existenz der \nAnlage bedingt ist, ist daher, wenn sich die Anlage in einem rechtmäßigen Zustand \nbefindet, allein von dem Gewässerunterhaltungspflichtigen durchzuführen. \n\n31\n\nEin anderes - hiernach schon mit dem Wortlaut sowie dem systematischen \nZusammenhang der §§ 90, 92 und 94 LWG nicht zu vereinbarendes - Verständnis \nginge auch über den Sinn und Zweck des § 94 LWG hinaus, wie er der erwähnten \nRechtsprechung des Senats zur Zuordnung von Durchlassbauwerken zu den \nAnlagen in und an fließenden Gewässern zugrunde liegt. Solche Bauwerke sind, \nobwohl sie wesensmäßig im Zusammenhang mit dem Gewässer stehen und dieses \nbetreffen, aus der Gewässerunterhaltung herausgenommen und der Erhaltung durch \nden Eigentümer überantwortet, weil ihre Zweckbestimmung und damit das Interesse \nan ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1991 - 20 \nA 1272/90 -, a.a.O.\n\n33\n\nDagegen beanspruchen die wasserwirtschaftlichen Belange und damit die \nGewässerunterhaltung ohne weiteres Geltung, soweit Maßnahmen in Rede stehen, \ndie nicht den baulichen Zustand der Anlage betreffen. Befindet sich die Anlage in \neinem baulich ordnungsgemäßen Zustand, steht im Hinblick auf die Aufgaben aus \n§ 90 Satz 3 LWG, insbesondere auch die Vermeidung von Abflusshindernissen nicht \ndas Erhaltungsinteresse des Eigentümers im Vordergrund, sondern das \nwasserwirtschaftliche Interesse an der Sicherstellung der Gewässerfunktionen, \ndenen nicht anders als an sonstigen Gewässerstrecken mit Maßnahmen der \nGewässerunterhaltung Rechnung zu tragen ist. Dennoch die Gewässerunterhaltung \nauf den Anlageneigentümer zu verlagern, stünde im Widerspruch zu der \nweitgehenden Zuordnung der Gewässerunterhaltungspflicht zu den \nAnliegergemeinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG) sowie zu sonstigen öffentlich-\nrechtlichen Körperschaften, wodurch zur wirksamen Erfüllung der \nwasserwirtschaftlichen Aufgaben der Kreis der Pflichtigen eng eingegrenzt und die \nUnterhaltung für das jeweilige Gewässer in einer Hand zusammengefasst wird, und \nwürde einer unerwünschten und unzweckmäßigen Aufsplitterung der Unterhaltung \neinheitlich zu bewirtschaftender Gewässer bzw. Gewässerstrecken Vorschub leisten. \nDem kommt umso mehr Gewicht zu vor dem Hintergrund dessen, dass die \nGewässerunterhaltung sich, wie erwähnt, nicht in der Sicherung des \nWasserabflusses erschöpft und ein Interesse des Anlageneigentümers an der \nBeachtung der ökologischen Zielsetzungen der Gewässerunterhaltung von \nvornherein nicht vorausgesetzt werden kann. Die dem § 94 LWG zugrunde liegende \nInteressenlage hat, was die Reichweite der hieran anknüpfenden Handlungspflichten \nanbelangt, danach nicht zu einer ausschlaggebend vom Gesichtspunkt der \nVerursachung einer eventuellen Abflusserschwerung oder eines sonstigen \nbesonderen Aufwandes für die Gewässerunterhaltung getragenen Verantwortlichkeit \ndes Eigentümers für alle Folgen der Existenz der Anlage geführt. Tragfähige \nAnhaltspunkte für den gegenteiligen Schluss finden sich auch sonst nicht. Bereits \ndas Landeswassergesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 22. Mai 1962 \nenthielt in seinem § 54, der inhaltlich im Wesentlichen mit § 94 LWG übereinstimmt, \nund in seinen §§ 48 Nr. 2 Buchst. a), 51, deren Regelungsgehalt hinsichtlich der \nFinanzierung des Aufwandes der Gewässerunterhaltung durch § 92 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LWG aufgegriffen wird, die Unterscheidung zwischen der \nAnlagenunterhaltungspflicht und der daneben stehenden \nGewässerunterhaltungspflicht. Der Eigentümer der Anlage sollte verpflichtet sein, die \nAnlage so zu unterhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf den Zustand des \nGewässers ausgeschlossen waren, den der Gewässerunterhaltungspflichtige selbst \nzu erhalten hatte, und anlagenbedingte Mehrkosten der Gewässerunterhaltung \ntragen.\n\n34\n\nVgl. LT-Drucks. 4/156 Seite 89 zu § 50; \nBurghartz, WHG und LWG, 2. Auflage, § 54 \nRdnr. 1.\n\n35\n\nFür die derzeitige, seit dem Landeswassergesetz in der Fassung vom 4. Juli \n1979 geltende Abgrenzung zwischen den beiderseitigen Pflichten gilt \nEntsprechendes. Ausdrücklich erwogen worden ist insoweit die Baufälligkeit einer \nAnlage in ihren Auswirkungen auf das Gewässer, \n\n36\n\nvgl. LT-Drucks. 8/2388 Seite 118 zu § 94,\n\n37\n\nmithin ein regelwidriger Zustand der Anlage. Ferner steht die Beschränkung auf \ndie Betrachtung dieser Erhaltungsaspekte, die auch in der Verwaltungspraxis gerade \nfür Verrohrungen Anerkennung gefunden hat, \n\n38\n\nvgl. Czychowski, ZfW 1974, 293 mit Hinweis auf \nfrühere ministerielle Unterhaltungsrichtlinien,\n\n39\n\nim Einklang damit, dass Anlagen in und an Gewässern der Zulassung bedürfen \nund in diesem Rahmen Regelungen zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit \neinschließlich der Gewährleistung der Erfordernisse des Wasserabflusses zugänglich \nsind. \n\n40\n\nEine - wie hier - allseitige künstliche Umschließung eines Gewässers durch eine \nVerrohrung oder einen Durchlass bedeutet zwar, dass insofern von einem \neigentlichen Bett und Ufer des Gewässers im Sinne der Bestimmungen über die \nGewässerunterhaltung nicht gesprochen werden kann und anders als bei einer ein \nGewässer querenden Brücke das Nebeneinander von Anlage und Gewässer nicht in \ngleicher Weise augenfällig ist und die Trennung der Pflichten zur Erhaltung bzw. \nUnterhaltung in der Praxis zusätzliche Schwierigkeiten hervorrufen kann. \n\n41\n\nVgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. April 2002 - 6 U \n157/01 -, ZfW 2003, 122; OVG Koblenz, Urteil vom \n15. Juni 2000 - 1 A 11964/99 -, ZfW 2001, 59.\n\n42\n\nDie spezifischen Merkmale derartiger Bauwerke ändern aber nichts daran, dass \ndas Gewässer durch die Anlage nicht unterbrochen wird und die Anlage \ngegenständlich und rechtlich vom Gewässer unterschieden werden kann mit der \nFolge, dass auch die Erhaltung der Anlage von der Unterhaltung des Gewässers \nabzugrenzen ist. Dem Eigentümer einer Verrohrung oder eines Durchlasses ist durch \n§ 94 LWG unmissverständlich dessen Erhaltung, aber nicht die Unterhaltung des \nGewässers überantwortet worden. Die von der Klägerin gesehenen rechtlichen \nHindernisse einer Räumung des Gewässers innerhalb einer Verrohrung oder eines \nDurchlasses seitens des Gewässerunterhaltungspflichten lassen jedenfalls nicht auf \nunüberwindliche Schwierigkeiten schließen. Unabhängig davon, inwieweit die \nEigentumsverhältnisse an der Anlage tatsächlich in der Praxis nennenswerte \nProbleme bereiten, wenn die Gewässerunterhaltung situationsangepasst \ndurchgeführt wird, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers \nsowie seine Anlieger die zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und \nMaßnahmen am Gewässer zu dulden (§ 97 Abs. 1 LWG). Damit hat auch der \nAnlageneigentümer die erforderlichen Arbeiten zur Gewässerunterhaltung \numfassend hinzunehmen. \n\n43\n\nEtwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der \nerforderlichen Übereinstimmung zwischen dem Zustand der Anlage und den insofern \naufgrund der Zulassung bestehenden Vorgaben. Vorbehaltlich gesonderter \nRegelungen im Zusammenhang mit der Zulassung, für die in Bezug auf den \nDurchlass der Beklagten nichts spricht, verstößt eine Verengung des hydraulisch \nwirksamen Durchflussprofils bei ordnungsgemäßem baulichen Zustand der Anlage \nnicht gegen den der Anlage gezogenen rechtlichen Rahmen. Ein abweichendes \nVerständnis der Zulassung, wonach dem Eigentümer unabhängig von den Ursachen \nvon Störungen die Einstandspflicht für das Entfernen von Abflusshindernissen \nzugewiesen wäre, steht nach dem oben Gesagten im Widerspruch zur gesetzlichen \nInteressenbewertung und Risikoverteilung. Einen Anhaltspunkt dafür, dass aus dem \nim Zeitpunkt der Errichtung des Durchlasses geltenden früheren Recht vorliegend \neine nach wie vor rechtsverbindliche anderweitige Regelung abgeleitet werden \nkönnte, gibt es nicht. \n\n44\n\nDie noch streitige Klageforderung ist auch nicht aus der Erwägung heraus \nbegründet, die Beklagte sei wegen des von der Klägerin behaupteten schadhaften \nbaulichen Zustandes des Durchlasses zu dessen Räumung verpflichtet gewesen. \nAllerdings ist der Durchlass von der Klägerin - auf Kosten der Beklagten - \ninstandgesetzt worden, was sich nur durch einen entsprechenden \nInstandsetzungsbedarf erklären lässt. Ferner belegen die während der Arbeiten \ngefertigten Lichtbilder, dass in dem Durchlass nach dem Unwetter neben Boden \nauch steiniges Material vorgefunden worden ist. Nach - von der Beklagten \nbestrittenen - Angaben der Klägerin gehörten hierzu Beton- und Mauerwerksteile, die \nsich aus dem Durchlass gelöst hatten. Eine mittels Geschäftsführung ohne Auftrag \nwahrzunehmende Aufgabe der Beklagten, diese Teile sowie eventuell dadurch \nverursachte Ablagerungen von Boden und sonstigem Material aus dem Durchlass zu \nentfernen, lässt sich aber aus § 94 LWG, wie ausgeführt, nicht herleiten; es geht \nhierbei nicht um das Erhalten der Anlage, das dazu dient, aus dem Zustand der \nAnlage herrührende Störungen zu vermeiden. Die insoweit zu erwägende Vorschrift \ndes § 96 Satz 1 LWG, wonach der Verursacher eines Hindernisses für den \nWasserabfluss von der zuständigen Behörde zur Beseitigung anzuhalten ist, bringt \nzwar die Beseitigungspflicht des Verursachers zum Ausdruck und setzt sie voraus. \nIndessen ist schon zweifelhaft, ob die Beklagte ein Hindernis für den Wasserabfluss \nverursacht hat. Das Vorhandensein des Durchlasses reicht hierfür angesichts § 94 \nLWG nicht aus. Dass bauliche Bestandteile des Durchlasses tatsächlich hinderlich \nwaren für den ordnungsgemäßen Durchfluss des Gewässers, weil der für den Ablauf \ndes Wassers notwendige Querschnitt des Durchlasses nicht mehr bestand, steht \nnicht fest; ebenso wenig steht fest, dass auf der Sohle des Durchlasses liegende \nBeton- bzw. Mauerwerksteile ursächlich dafür waren, dass das vom Bach \nmitgeschwemmte und von der Klägerin beseitigte Material sich im Durchlass \nabgelagert hat. Konkrete Umstände, denen insofern zur weiteren Aufklärung des \nSachverhalts nachgegangen werden könnte, sind nicht substantiiert dargetan worden \noder sonst ersichtlich. Die von der Klägerin benannten Zeugen sollen ihrem \nBeweisangebot zufolge Aufschluss lediglich über die bei Öffnung des Durchlasses \naufgefundenen Materialien geben; die Lichtbilder sind nicht genügend \naussagekräftig. Das bedarf aber keiner Vertiefung und abschließenden Würdigung. \nEbenfalls kann auf sich beruhen, dass die zuständige Kreisordnungsbehörde \ngegenüber der Beklagten nicht die Beseitigung des - eventuell verursachten - \nHindernisses angeordnet hat.\n\n45\n\nDenn unabhängig hiervon hat die Klägerin nicht den Weg nach § 96 Satz 3 LWG \nzur Realisierung eines Aufwandserstattungsanspruchs gegenüber der Beklagten als \nder vermeintlich zur Beseitigung des Hindernisses verpflichteten Verursacherin \nbeschritten. Nach § 96 Satz 3 LWG setzt die zuständige Behörde - die \nKreisordnungsbehörde - im Streitfall den dem zur Gewässerunterhaltung \nVerpflichteten zu erstattenden Betrag nach Anhören der Beteiligten fest. Die \nBefugnis zur Streitentscheidung, die sich notwendig auf den Grund und die Höhe des \nAnspruchs bezieht, ist der Behörde ersichtlich deswegen eingeräumt, damit sie auf \nder Grundlage ihrer Sachkunde die Auseinandersetzung zwischen dem \nGewässerunterhaltungspflichtigen und dem Störer potentiell verbindlich regeln kann. \nEine parallele Regelung findet sich bezogen auf Fragen der Gewässerunterhaltung in \n§ 98 LWG. Insofern ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das \nVerwaltungsverfahren vor der Behörde eine vorrangige Möglichkeit der \nStreitentscheidung ist, die einer unmittelbaren Klageerhebung entgegensteht.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1988 - 20 A \n793/87 -, ZfW 1989, 113.\n\n47\n\nFür das Verfahren nach § 96 Satz 3 LWG trifft dasselbe zu. Es sichert sowohl die \nEinflussnahme der Behörde auf die Gewässerunterhaltung als auch die Erfüllung \nihrer Aufgabe, den Verursacher eines Abflusshindernisses, soweit tunlich, zur \nBeseitigung heranzuziehen. Die Klägerin ist nicht mit dem Ziel, nach § 96 Satz 3 \nLWG zu verfahren, an die Kreisordnungsbehörde herangetreten. Sie hat, ausgehend \nvon ihrem - inzwischen aufgegebenen - Standpunkt, mit der Beklagten eine zur \nErstattung verpflichtende Vereinbarung geschlossen zu haben, und ihrer Auffassung \nzur Reichweite der Pflichten der Beklagten aus § 94 LWG ein solches Verfahren für \nentbehrlich erachtet. Es erschließt sich nicht, dass das Verfahren gleichwohl als \n\"inhaltsleere Förmelei\" sinnlos und entbehrlich gewesen wäre.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-07/20-a-4757-01","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-07/20-a-4757-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286303","retrieved":"2026-07-09 03:03:32.087953+00:00"}}