{"status":"available","doknr":"OLD286304","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0607.19B1010.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-07","aktenzeichen":"19 B 1010/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber \nunbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der \nAntragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es \nnicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs stattzugeben.\n\n3\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, dass seine eheliche Lebensgemeinschaft mit \nder deutschen Staatsangehörigen Frau S. E. insgesamt achtzehn Monate im \nBundesgebiet bestanden habe, sind damit die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 AuslG nicht dargetan, weil die Erteilung einer eigenständigen \nAufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift u. a. eine Bestandsdauer der ehelichen \nLebensgemeinschaft von mindestens zwei Jahren voraussetzt. Auch wenn seine Ehe \nbereits seit sechs Jahren besteht, ist nicht aufgezeigt, dass seine eheliche \nLebensgemeinschaft - wie die genannte Vorschrift weiter fordert - im Bundesgebiet \nzwei Jahre bestanden hat. \n\n4\n\nDas weitere - wiederholte - Beschwerdevorbringen bezüglich der angeblichen \nGewalttätigkeiten des Schwiegervaters des Antragstellers gegenüber dem \nAntragsteller und seiner Ehefrau stellt die zutreffende Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, dass auch die Voraussetzungen für ein eigenständiges \nAufenthaltsrecht des Antragstellers gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht \nvorliegen, nicht durchgreifend in Frage. Nach dieser Vorschrift wird die \nAufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen \nLebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG \nbezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die \neheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es \nzur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren \nAufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG \nliegt eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 insbesondere vor, wenn dem \nEhegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nerwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner \nschutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der \nBeeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der \nehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative). Eine besondere Härte \nim Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist nur anzunehmen, wenn im konkreten \nEinzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die \nAusreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben \nSituation. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind neben gewachsenen \nBindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet die in § 19 Abs. 1 Satz 2 \nAuslG genannten Beispielsfälle, die nach der Wertung des Gesetzgebers eine \nbesondere Härte darstellen, zu berücksichtigen.\n\n5\n\nBVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 1 B \n118.96 -, DÖV 1997, 835, m. w. N.; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 17. März 2004 - 19 B 1812/02 - und \n4. Februar 2004 - 19 B 1358/02 -.\n\n6\n\nVorliegend kann eine besondere Härte im Sinne der ersten Alternative des § 19 \nAbs. 1 Satz 2 AuslG nicht bejaht werden. Bei der Prüfung, ob dem Ehegatten wegen \nder aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden \nRückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen \nBelange droht, sind nicht mehr nur außerhalb des Bundesgebiets drohende auf die \nAuflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführende erhebliche \nBeeinträchtigungen berücksichtigungsfähig, sondern alle - erheblichen - \nschutzwürdigen Belange, die durch die Ausreise des Ausländers aus Deutschland \ninfolge der Beendigung des \nehebedingten Aufenthalts drohen.\n\n7\n\nOVG NRW, a.a.O. \nAusgehend davon sind schutzwürdige Belange des Antragstellers als \nAusgangspunkt für eine besondere Härte im vorgenannten Sinne nicht aufgezeigt \nworden. Gewachsene Bindungen oder besondere Integrationsleistungen des \nAntragstellers im Bundesgebiet sind nicht erkennbar. Ferner ist es unerheblich, ob \ndie Initiative zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers von \nseiner Ehefrau ausgegangen ist und ob und in welcher Art seitens des \nSchwiegervaters des Antragstellers Druck auf den Antragsteller und seine Ehefrau \nausgeübt worden ist, der zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft -\n unstreitig schon im Oktober 2002 - geführt hat. Die insoweit vom Antragsteller \ngeltend gemachte gewalttätige Einflussnahme durch seinen Schwiegervater auf ihn \nund seine Ehefrau war möglicherweise eine Beeinträchtigung seiner - nicht mehr \nbestehenden - ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie ist jedoch keine erst durch die \nAuflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstandene Beeinträchtigung \nschutzwürdiger Belange des Antragstellers und stellt schon daher keine besondere, \naus der auf der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft beruhenden \nRückkehrverpflichtung erwachsende Härte dar. Dasselbe gilt für den Verzicht des \nAntragstellers \"um der Liebe zu seiner Frau willen auf eine mögliche akademische \nAusbildung in seinem Heimatland\" oder der Abbruch seiner Schulzeit nach neun \nJahren. Gründe für diesen \"Verzicht\" waren seine Heirat oder jedenfalls die damit \nverbundene Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber die \nBeendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. \n\n8\n\nDas weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft war für den \nAntragsteller auch nicht im Sinne der 2. Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG \nwegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange unzumutbar. Diese \nAlternative greift nur bei einseitiger Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft \ndurch den ausländischen Ehegatten ein. Hier hat aber auch die Ehefrau des \nAntragstellers erklärt, sie beabsichtige nicht, die eheliche Lebensgemeinschaft \nwieder aufzunehmen.\n\n9\n\nSoweit man neben § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG den Rückgriff auf eine unbenannte \nbesondere Härte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG für möglich hält, liegt diese \nebenfalls nicht vor. Bei der danach vorzunehmenden Gesamtbetrachtung trifft die \nAusreisepflicht den Antragsteller nicht ungleich härter als andere Ausländer in \nderselben Situation. Insoweit hat der Antragsgegner bereits in der \nOrdnungsverfügung vom 6. November 2003 zutreffend darauf hingewiesen, dass die \nEhefrau gemeinsam mit dem Antragsteller hätte nach M. ziehen können, wenn \nan einer Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihm außerhalb des \nEinflussbereichs ihres Vaters interessiert gewesen wäre. Etwaige Hinderungsgründe \ndafür hat der Antragsteller weder im Beschwerdeverfahren noch im erstinstanzlichen \nVerfahen mitgeteilt.\n\n10\n\nAssoziationsrechtlich begründete Aufenthaltsrechte des Antragstellers sind nicht \nersichtlich. Der Verweis des Antragstellers darauf, dass er \"zumindest seit mehr als \n14 Monaten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis\" stehe, ist unsubstantiiert. \nUngeachtet dessen liegen die Voraussetzungen des - hier allein in Betracht zu \nziehenden - Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 offenkundig schon deshalb \nnicht vor, weil der Antragsteller nach Aktenlage ersichtlich nicht im Sinne der \nVorschrift \"ordnungsgemäß\" beschäftigt war. Nach dieser Vorschrift hat vorbehaltlich \nder Bestimmungen des Art. 7 ARB 1/80 der türkische Arbeitnehmer, der dem \nregulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach \neinem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner \nArbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz \nverfügt. Eine Beschäftigung ist ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den \narbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats \nsteht. Fehlt es an einer notwendigen Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, ist \ndie Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht \nordnungsgemäß. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C \n3.95 -, \nInfAuslR 1997, 346 (347.\n\n12\n\nSo verhält es sich hier. Die dem Antragsteller am 1. Oktober 2002 erteilte \nAufenthaltserlaubnis enthielt die Auflage: \"Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbtätigkeit \nnur gem. gültiger Arbeitserlaubnis gestattet.\" Dass dem Antragsteller vor oder nach \ndiesem Datum eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde, ist nicht ersichtlich. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-07/19-b-1010-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-07/19-b-1010-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286304","retrieved":"2026-07-09 03:03:32.182764+00:00"}}