{"status":"available","doknr":"OLD286317","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0604.6A309.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-04","aktenzeichen":"6 A 309/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht im Dienst des \nBeklagten. Er wurde am 00.00.0000 als Bergrat z.A. in den \nhöheren Staatsdienst der C. des Landes Nordrhein-\nWestfalen eingestellt und am 00.00.0000 zum Oberbergrat \nbefördert. Seit dem 00.00.0000 ist der Kläger Beamter auf \nLebenszeit.\n\n3\n\nDer Kläger war zunächst (seit 00.00.0000) beim Bergamt \nT. als Fachbereichsleiter eingesetzt. Im Zusammenhang mit \nder Neuordnung der Bergamtsbezirke wurde er mit Wirkung \nvom 00.00.0000 vom Bergamt T. an das Bergamt \nRecklinghausen versetzt, wo er seitdem als Fachbereichsleiter \ntätig ist. In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 war \nder Kläger wegen der Erkrankung des dortigen Bergamtsleiters \nmit der Überwachung der ordnungsgemäßen Führung der \nDienstgeschäfte beim Bergamt T. beauftragt. \n\n4\n\nIn der Regelbeurteilung vom 00.00.0000 \n(Beurteilungszeitraum: ab 00.00.0000 bis zur Erteilung der \nBeurteilung) wurden Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung des Klägers mit dem Gesamturteil \"gut +\" bewertet. In \nden nachfolgenden Beurteilungen vom 00.00.0000 \n(Beurteilungszeitraum: ab 00.00.0000 00 bis 00.00.0000) und \nvom 00.00.0000 (Beurteilungszeitraum: 0. 00.0000 bis \n 00.00.0000) erhielt der Kläger im Gesamturteil 4 Punkte. \n\n5\n\nMit einem an das M. Nordrhein-Westfalen \ngerichteten Anwaltsschreiben vom 00.00.0000 machte der \nKläger einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter \nVerletzung der Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit der \nunterlassenen Beförderung zum Bergdirektor seit dem \n 00.00.0000 geltend und beantragte die Nachzahlung der \nDifferenz der Dienstbezüge zwischen den Besoldungsgruppen A \n14 und A 15 BBesO für die Zeit vom 00.00.0000 an. Er führte \naus, dass seit 0000 sechzehn namentlich benannte Beamte, die \nbis auf vier alle nach ihm, dem Kläger, eingestellt worden seien, \nzum Berg- bzw. zum Regierungsdirektor befördert worden \nseien. Da keine dieser Planstellen zuvor intern oder extern \nausgeschrieben worden sei, sei das Auswahlverfahren weder \nnachvollziehbar noch kontrollierbar. Es werde daher um \nOffenlegung der getroffenen Auswahlentscheidungen zugunsten \nder vorgenannten Personen gebeten. Gegen deren \nRechtmäßigkeit bestünden erhebliche Bedenken. So ergebe sich \naus dem Notenspiegel der Beurteilungsrunde 1994, dass kein \nBewerber besser beurteilt worden sei als er. Bei gleicher \nBeurteilung der Mitbewerber seien bekanntlich Hilfskriterien \nwie Dienstalter und Lebensalter heranzuziehen. Offenbar seien \nBeamte zum Bergdirektor befördert worden, die im Vergleich \nmit ihm dienstjünger seien. Dies sei rechtswidrig. Auch aus dem \nNotenspiegel der Beurteilungsrunde 1997 ergebe sich, dass eine \nbessere Beurteilung bei einem Mitbewerber nicht vorliegen \nkönne. Zum 00.00.0000 seien die Herren X. und C. \nbefördert worden. Zumindest hinsichtlich des letztgenannten \nBewerbers sei die Auswahlentscheidung offensichtlich \nrechtswidrig, weil jener sogar schlechter beurteilt worden sei als \ner. Aus alledem folge, dass seine Beförderung zum \nBergdirektor bereits im Jahre 0000, spätestens jedoch am \n00.00.0000 hätte erfolgen müssen. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 lehnte das M. \ndie Leistung von Schadensersatz im Wesentlichen mit der \nBegründung ab, die in dem Schreiben vom 00.00.0000 \nbenannten Personen hätten im Gegensatz zum Kläger \nausnahmslos die für die Verleihung eines Amtes der \nBesoldungsgruppe A 15 BBesO notwendigen Funktionen \n(Dezernent beim M. , stellvertretender Leiter eines \nBergamts, Referent bei der obersten Landesbehörde) ausgeübt. \nLediglich in einem Fall sei eine der vorgenannten Funktionen \nzum konkreten Zeitpunkt der Beförderung nicht wahrgenommen \nworden. Der betreffende Beamte sei aber kurzfristig mit der \nWahrnehmung der Aufgaben eines Bergamtsleiters betraut und \nursprünglich für eine dauerhafte Verwendung als \nstellvertretender Leiter dieses Bergamtes vorgesehen gewesen. \nVon der beabsichtigten Verwendung sei aufgrund der \nNeuorganisation der Bergverwaltung und der damit \nverbundenen Veränderung der Bergamtsbezirke Abstand \ngenommen worden. Die Planstelle sei zu einem anderen \nBergamt verlagert und dort mit dem genannten Beamten besetzt \nworden. \n\n7\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch wies das \nMinisterium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und \nVerkehr des Landes Nordrhein-Westfalen durch \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück. Zur \nBegründung wurde u. a. ausgeführt: Der Kläger habe nie in \nKonkurrenz zu Beamten gestanden, die seit 1992 zu \nBergdirektoren ernannt worden seien. Im Bereich der \nBergverwaltung sei eine Beförderung in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 15 BBesO nur möglich, wenn der Beamte \nReferent bei der obersten Landesbehörde, Dezernent beim \nM. oder stellvertretender Leiter eines Bergamtes sei. \nDa für die Auswahlentscheidung die Wahrnehmung einer \nbestimmten Funktion im Vordergrund stehe, würden nach den \neinschlägigen Beurteilungsrichtlinien all diejenigen Beamten, \ndie eine solche Funktion inne hätten, in einer \nFunktionsvergleichsgruppe zusammengefasst. Anders als die \nbeförderten Beamten zähle der Kläger nicht zu dieser \nVergleichsgruppe, denn dem Kläger sei eine solche Funktion zu \nkeinem Zeitpunkt übertragen gewesen. Die vom Kläger \nerwähnten Beamten Bergdirektor X. und Bergdirektor C1. \nseien zum 00.00.0000 zu Dezernenten beim M. \nbestellt worden. Sie hätten somit zu der genannten \nFunktionsvergleichsgruppe gehört und deshalb hinsichtlich des \nBeurteilungsmaßstabes in Konkurrenz zu den Beamten der \nBesoldungsgruppe A 15 (Dezernenten) gestanden. Die \nBeurteilungen der beiden Beamten seien in Bezug auf ein \nhöheres statusrechtliches Amt erfolgt und damit höherwertiger \nals die Beurteilung des Klägers. Von dem in der Bergverwaltung \ngeltenden Grundsatz, Beförderungen nach A 15 BBesO nur \nvorzunehmen, wenn der Beamte bereits eine entsprechende \nFunktion wahrgenommen habe, habe im Jahre 0000 in einem \nbegründeten Ausnahmefall (Bergdirektor L. ) abgewichen \nwerden müssen. Der sachliche Grund für diese Abweichung \nliege in der damaligen Neuorganisation der Bergverwaltung. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben, die er \nergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen \nwie folgt begründet hat: Er erfülle die \nFunktionsvoraussetzungen für eine Beförderung in das Amt der \nBesoldungsgruppe A 15. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum \n 00.00.0000 habe er als Stellvertreter des Amtsleiters des \nBergamtes T. fungiert. Der hierzu vorgebrachte Einwand des \nBeklagten, er sei als Bergrat neben dem Leiter des Bergamtes \nder einzige weitere Beamte des höheren bergtechnischen \nDienstes gewesen und habe damit bei Abwesenheit des \nAmtsleiters zwangsläufig dessen Vertretung wahrgenommen, \ngehe an der Sache vorbei. Zudem sei er in der Zeit vom 00.00.00 \nbis 00.00.0000 stellvertretender Amtsleiter des Bergamtes \nT. gewesen und habe kommissarisch die Geschäfte des \nAmtsleiters wahrgenommen. Dass er auch aus Sicht des \nBeklagten für eine Beförderung in Betracht gekommen sei, \nergebe sich aus der Klageerwiderung, wonach er, der Kläger, \nvor der zugunsten von Herrn L. erfolgten Personalauswahl zu \neiner Verwendung bei den Bergämtern B. und L1. befragt \nworden sei, eine Versetzung sowohl zum Bergamt L1. als \nauch zum Bergamt B. jedoch aus persönlichen Gründen \nabgelehnt habe. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass ihm eine A \n15-Stelle beim Bergamt L1. angeboten worden sei. Er sei \nlediglich im N. 0000 in einem Telefongespräch befragt \nworden, ob er Interesse an einer Stelle beim Bergamt B. \nhabe. Dies habe er verneint, weil er an seinem Wohnort I. \nseinen schwerbehinderten Schwiegervater zu versorgen gehabt \nhabe und ihm im Zuge dieses Telefongesprächs zugesagt \nworden sei, dass die nächste beim M. im Herbst 0000 \nfrei werdende Stelle eines Bergdirektors für ihn vorgesehen sei. \nZu einer Stelle beim Bergamt L. sei er nie befragt worden. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nM1. Nordrhein-Westfalen vom 00. 00.0000 und des \nWiderspruchsbescheides des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihn so zu stellen, \nals sei er mit Wirkung zum 00.00.0000 zum Bergdirektor \ngemäß der Besoldungsgruppe A 15 ernannt worden. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat vorgetragen: Nach dem Beförderungsgrundsatz in der \nBergverwaltung ermögliche die Funktion eines stellvertretenden \nBergamtsleiters nur dann die Beförderung in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 15 BBesO, wenn für die Leitung des \nBergamtes ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO und für \nihre Stellvertretung ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO \nvorgesehen seien. Das Bergamt T. habe jedoch aufgrund \nseines Aufgabenzuschnitts nur eine geringe Bedeutung gehabt, \nso dass für die Funktion der Amtsleitung (nur) ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 15 BBesO vorgesehen gewesen sei. Die \nstellvertretende Amtsleitung habe in ihrer Wertigkeit darunter \ngelegen. Selbst wenn die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom \n00.00. bis 00.00.0000, in der ihm lediglich die Überwachung der \nordnungsgemäßen Führung der Geschäfte beim Bergamt T. \nübertragen gewesen sei, als stellvertretende Amtsleitung zu \nwürdigen sei, wäre diese wegen der geringen Bedeutung des \nBergamts T. im vorliegenden Zusammenhang als \nunterwertig anzusehen. In dem Ausnahmefall des Bergdirektors \nL. sei zunächst geplant gewesen, diesen als stellvertretenden \nBergamtsleiter beim Bergamt B. einzusetzen. Da auf diese \nBesetzung wegen der am 00.00.0000 erfolgten Neuordnung \nder Bergamtsbezirke verzichtet worden sei, sei eine Verlagerung \nder Stelle an das ehemalige Bergamt L1. , später Düren, \nerfolgt. Vor der zugunsten von Herrn L. erfolgten \nPersonalauswahl sei der Kläger seinerzeit zu einer Verwendung \nbei den genannten Bergämtern befragt worden. Er habe aber aus \npersönlichen Gründen darum gebeten, von einer Versetzung \nAbstand zu nehmen. Insofern sei der Kläger bei der zu \ntreffenden Auswahl für die ursprünglich zu besetzende Position \nals stellvertretender Bergamtsleiter berücksichtigt worden. Der \nKläger sei in Gesprächen mit dem damaligen Leiter des \nM1. mehrfach zu verschiedenen \nVerwendungsmöglichkeiten im Bereich der nachgeordneten \nBehörden befragt worden. Zwar sei die Befragung des Klägers \nzum Versetzungsangebot in seiner Personalakte nicht \naktenkundig gemacht worden, doch lasse sich aus dem \nPersonalvorschlag des M1. vom 00.00.0000 zur \nErnennung von Herrn L. schließen, dass der Kläger gebeten \nhabe, von einer Verwendung beim Bergamt L1. abzusehen. In \nder Vorlage des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, \nTechnologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen an \nden Hauptpersonalrat vom 00.00.0000 sei - nach Rückfrage \nbeim M. - der Name des Klägers ausdrücklich mit \naufgenommen worden. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das \nangefochtene Urteil abgewiesen mit der Begründung: Dem \nKläger stehe der mit der Klage geltend gemachte \nSchadensersatzanspruch nicht zu. Einem \nSchadensersatzanspruch bezogen auf den 00.00.0000 stehe \nbereits entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt im Bereich der \nBergverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen keine \nBeförderung eines Beamten zum Bergdirektor vorgenommen \nworden sei. Ein solcher Anspruch lasse sich auch nicht aus dem \nVorbringen des Klägers ableiten, er hätte anstelle des Kollegen \nL. \"im Jahre 0000\" zum Bergdirektor befördert werden müssen, \nweil nach den Angaben des Beklagten Oberbergrat L. erst am \n 00.00.0000 zum Bergdirektor befördert worden sei. Ein auf \ndiesen Zeitpunkt bezogenes Schadensersatzverlangen scheitere \nan einem hinreichend bestimmten Antrag. Einen konkreten \nSchadensersatzantrag, so gestellt zu werden, als ob er zum \n 00.00.0000 bzw. zum Zeitpunkt der Beförderung des Herrn \nL. zum Bergdirektor befördert worden wäre, habe der Kläger \nnach Auffassung des Gerichts nicht gestellt. Die abschließende \nAntragstellung im Schriftsatz vom 00.00.0000 lasse im \nZusammenhang mit den übrigen Ausführungen eher den Schluss \ndarauf zu, dass es dem Kläger zunächst um eine pauschale \nÜberprüfung der seit dem 00.00.0000 von dem Beklagten \nvorgenommenen Beförderungsentscheidungen, bei denen er \nnicht berücksichtigt worden sei, gegangen sei. Selbst wenn in \ndem vorprozessualen Schadensersatzverlangen trotz der auf den \n 00.00.0000 bezogenen Antragstellung wegen der Erwähnung \nu. a. auch der Beförderungsentscheidung zu Gunsten des \nBeamten M. eine ausreichende Konkretisierung gesehen \nwerden könnte, habe der Kläger spätestens mit der \nKlageerhebung eindeutig auf spätere Beförderungszeitpunkte als \nden 00.00.0000 verzichtet. Einen für die Einbeziehung in das \nKlageverfahren erforderlichen weiteren Klageantrag zum \n 00.00.0000 habe der Kläger nicht gestellt. Weitere nach dem \n 00.00.0000 mögliche Beförderungszeitpunkte seien im \nHinblick auf das Erfordernis der konkreten Geltendmachung \neines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener \nBeförderung nicht als Minus zu dem gestellten Antrag in \nBetracht zu ziehen. Eine etwaige in den angefochtenen \nBescheiden enthaltene Ablehnung eines auf diesen Zeitpunkt \nbezogenen Schadensersatzverlangens durch den Beklagten wäre \nbestandskräftig geworden. Entsprechendes gelte auch im \nHinblick auf ein Schadensersatzverlangen des Klägers zum \n00.00.0000, zu dem die Beamten X. und C1. nach \nMeinung des Klägers zu Unrecht zu Bergdirektoren befördert \nworden seien. \n\n15\n\nDer Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 14. Februar \n2003 zugelassen, soweit das Schadensersatzbegehren des \nKlägers die Beförderungsfälle M. (zum 00.00.0000) sowie \nX. und C1. (zum 00.00.0000) betrifft. \n\n16\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor: Der \nBeklagte habe sich dadurch, dass er anstelle des Klägers die \nBeamten M. , X. und C1. befördert habe, \nschadensersatzpflichtig gemacht. Der Beamte M. sei am \n 00.00.0000 zum Bergdirektor befördert worden, obwohl er, \nder Kläger, eine bessere Leistungsbenotung gehabt habe. Die \nBehauptung des Beklagten, er habe erklärt, für ihn komme eine \nVersetzung weder nach B. noch nach L1. in Betracht, sei \nschlichtweg falsch. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt eine A 15-\nStelle beim Bergamt in L1. abgeboten worden. Er sei \nlediglich im Frühjahr 0000 danach gefragt worden, ob er eine \nStelle in B. antreten wolle. Da ihm jedoch gleichzeitig \nmitgeteilt worden sei, dass im Herbst eine A 15-Stelle in E. \nfrei werde, habe er mündlich auf eine Versetzung allein und \nausschließlich nach B. verzichtet. Weder L1. noch die \nKombination L1. /B. seien jemals thematisiert worden. \nBezeichnenderweise enthalte seine Personalakte insoweit auch \nkeinerlei Aufzeichnungen. Hinsichtlich der Konkurrenz mit den \nBeamten X. und C1. sei der Beklagte zu Unrecht davon \nausgegangen, dass er, der Kläger, nicht die \nFunktionsvoraussetzungen erfülle. Diese Annahme sei unrichtig, \nweil er in der Zeit vom 00.00.000 bis 00. 00.0000 die Funktion \ndes stellvertretenden Amtsleiters des Bergamtes T. ausgeübt \nhabe. Da er besser beurteilt worden sei als die Beamten X. \nund C1. , sei davon auszugehen, dass er bei einer \nfehlerfreien Auswahlentscheidung befördert worden wäre. \nMangels entsprechender Ausschreibungen habe er keine \nMöglichkeit gehabt, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu \nnehmen. Es treffe auch nicht zu, dass er auf die \nBeförderungsstellen verzichtet habe. Richtig sei zwar, dass vor \nder Funktionsübertragung der Dienstposten auf die Beamten \nX. und C1. eine formlose Abfrage nach dem Interesse \nan einer Versetzung stattgefunden habe. Diese ersetze aber nicht \ndie notwendige Stellenausschreibung und sei überdies auch \nnicht so geschehen, wie es vom Beklagten suggeriert werde. Er \nsei Anfang 0000 von seinem Abteilungsleiter L2. darauf \nangesprochen worden, dass zwei Planstellen beim M. \nfrei seien. Dabei habe es sich um die Stellen gehandelt, die \nanschließend den Beamten X. und C1. übertragen \nworden seien. Als Herr L3. ihm erklärt habe, dass mit einer \nVersetzung auf die Stellen über einen Zeitraum von mehreren \nJahren keine Beförderung verbunden sei, weil A 15-Stellen \naktuell nicht zur Verfügung stünden, habe er geäußert, dass er in \ndiesem Fall kein Interesse an den Stellen habe. Beim Angebot \neiner A 15-Stelle hätte er diese selbstverständlich angenommen. \nAls er dann im 00.0000 erfahren habe, dass die Beamten X. \nund C1. doch befördert worden seien, habe er Herrn \nL3. sein Unverständnis mitgeteilt. Herr L3. habe in \ndiesem Gespräch auf § 7 a des Haushaltsgesetzes 0000 \nverwiesen. Bei der Information im Januar 0000 habe man \nübersehen bzw. den Gesetzestext nicht so ausgelegt, dass die \nbeiden Planstellen, auf welche die Beamten X. und C1. \ndann versetzt worden seien, tatsächlich nach § 7 a Abs. 1 hh) \nvon der haushaltsrechtlichen Besetzungs- und \nBeförderungssperre ausgenommen gewesen seien. Dies habe er \nerst später festgestellt. Die nach den Ausführungen des \nBeklagten erst \"später und unerwartet\" entstandenen \nBeförderungsmöglichkeiten hätten somit bereits zum Zeitpunkt \ndes Gesprächs im 00.0000 bestanden. Wenn der Beklagte aus \neiner formlosen telefonischen Abfrage zur \nVersetzungsbereitschaft nachteilige Rechtsfolgen ableiten wolle, \nmüssten die Informationen bei der Abfrage zutreffend sein. \nHätte er im Januar gewusst, dass die Versetzungsstellen zu \neinem späteren Zeitpunkt des Jahres mit einer Beförderung \nverbunden gewesen seien, hätte er einer Versetzung zugestimmt. \nDie Tatsache, dass ihn der Beklagte noch im 00.0000 zu seiner \nVersetzungsbereitschaft auf die betreffenden Stellen befragt \nhabe, mache deutlich, dass er aus Sicht des Beklagten für die \nStellen als geeignet angesehen worden sei. Warum eine \nentsprechende Nachfrage dann im Herbst 0000 unterblieben sei, \nsei unerfindlich. Auf gar keinen Fall könne sich der Beklagte \ninsoweit auf die zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeit der Herren \nX. und C1. berufen, die er, der Kläger, nur deshalb nicht \nübernommen habe, weil er im Rahmen der Abfrage im Januar \n0000 falsch informiert worden sei. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter \nAufhebung des Bescheides des M1. Nordrhein-\nWestfalen vom 00. 00.0000 und des Widerspruchsbescheides \ndes Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie \nund Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 \nzu verurteilen, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu \nstellen, als sei er mit Wirkung vom 00.00.0000 zum \nBergdirektor befördert worden,\n\n19\n\nhilfsweise,\n\n20\n\nden Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu \nverurteilen, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu \nstellen, als sei er mit Wirkung zum 00.00.0000 zum \nBergdirektor befördert worden.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nEr trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines \nerstinstanzlichen Vorbringens vor: Es sei unerheblich, ob eine \nAusschreibung der später mit den Beamten M. , X. und \nC1. besetzten Stellen erfolgt sei. Die Abfrage der \nBereitschaft aller in Betracht kommenden Beamten, den mit der \nFunktionsübertragung verbundenen Dienststellenwechsel \nvorzunehmen, habe ausgereicht, um sachgerechte \nPersonalentscheidungen vorzubereiten. Der Kläger habe seine \nVersetzungsbereitschaft jeweils verneint und habe deshalb im \nweiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden müssen. \nEntgegen dem Vortrag des Klägers habe es sich nicht um \n\"Beförderungsstellen\", sondern zunächst um Funktionsstellen \ngehandelt. Ob deren Innehabung mit einer Beförderung habe \neinher gehen können, habe sich u. a. nach den \nhaushaltsrechtlichen und stellenplantechnischen Gegebenheiten, \nmithin nach dem Vorhandensein von freien und besetzbaren A \n15-Wertigkeiten gerichtet. Im Falle der Beförderung des \nBeamten M. sei eine A 15-Wertigkeit sofort verfügbar gewesen, \nwährend die im Jahre 0000 mit den Beamten X. und C1. \nbesetzten Dezernentenstellen zum Zeitpunkt der Abfrage der \nVersetzungsbereitschaft eine Beförderung nicht zugelassen \nhätten. Der Kläger habe diese Option nicht wahrnehmen wollen \nund die sichere Zusage einer mit der Versetzung einhergehenden \nBeförderung erwartet. Eine solche habe aber zum Zeitpunkt der \nVersetzung weder dem Kläger noch den Beamten X. und \nC1. in Aussicht gestellt werden können. Später hätten sich \nunerwartet gleichwohl Beförderungsmöglichkeiten ergeben. \nMangels Erfüllung der Voraussetzungen (Referent im \nMinisterium, Dezernent im M. oder stellvertretender \nLeiter eines Bergamtes) sei der Kläger jedoch als Konkurrent \nnicht in Betracht gekommen. Es treffe nicht zu, dass dem Kläger \nmitgeteilt worden sei, im Falle einer Versetzung sei über einen \nZeitraum von mehreren Jahren keine Beförderung möglich. \nAllen drei potentiellen Interessenten sei die gleiche Auskunft \nerteilt worden, nämlich die, dass nach damaligem \nErkenntnisstand eine sofortige und zeitnahe Beförderung nicht \nzugesichert werden könne. Dies habe auch den Tatsachen \nentsprochen, weil die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen \neine Beförderung zwar überraschend früh, gleichwohl erst Ende \ndes Jahres 0000 erlaubt hätten. Dessen ungeachtet hätten die \nHerren X. und C1. die Chance wahrgenommen, \nwährend der Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, \ndass sein Interesse nur im Falle einer sofortigen Beförderung \nunterstellt werden könne. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten \nSchriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des \nBeklagten. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. Sie ist zulässig, aber nicht begründet, denn dem \nKläger steht der mit dem Haupt- und Hilfsantrag geltend \ngemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Der Kläger kann \nnicht beanspruchen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt \nzu werden, als wäre er am 00.00.0000 (Hauptantrag) oder am \n00.00.0000 (Hilfsantrag) zum Bergdirektor befördert \nworden.\n\n27\n\nDas Schadensersatzverlangen des Klägers scheitert entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an einem \nhinreichend bestimmten Antrag. Der Senat sieht die frühere \nRechtsprechung zur Antragsabhängigkeit eines \nSchadensersatzbegehrens und zu den Anforderungen an die \nKonkretisierung des Antrages \n\n28\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 1997 - \n2 C 38.95 - in Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, ES/F II 3 Nr. 6 (m. w. Nachw.); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteile vom 30. August 1996 - 6 A 5529/95 - und \nvom 9. Juni 1997 - 12 A 1506/93 - \n\n29\n\ndurch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. \nJuni 2001 - 2 C 48.00 - \n\n30\n\nBVerwGE 114, 350 = NVwZ 2002, 97 = DVBl. 2002,\n\n31\n\nals überholt an. Hiernach setzt die Zulässigkeit einer auf \nSchadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem \nBeamtenverhältnis gemäß § 126 Abs. 3 BRRG lediglich die \nDurchführung eines Vorverfahrens, nicht dagegen einen dem \nWiderspruchsverfahren vorgeschalteten Antrag an den \nDienstherrn voraus. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu \nnäher ausgeführt, das nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene \nVorverfahren diene der Kontrolle der Rechtmäßigkeit und \nZweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch den \nDienstherrn auch im Interesse des Beamten. Das zwinge zur \nKonkretisierung des Schadensersatzbegehrens. Nur diese gebe \ndem Dienstherrn Gelegenheit zu verwaltungsinterner Prüfung \nund zu dem Versuch, entweder durch Abhilfe oder durch nähere \nBegründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit zu \nvermeiden. Dazu bedürfe es keines dem Widerspruch \nvorausgehenden spezialisierten Antrages an den Dienstherrn. \nDer Rechtsbehelf müsse aber dem Dienstherrn erkennbar \nmachen, wogegen er eingelegt und was mit ihm begehrt werde. \nDaran fehle es, wenn der Widerspruchsbegründung nicht \nhinreichend klar zu entnehmen sei, dass (auch) Schadensersatz \ngefordert werde. \n\n32\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, \nsind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für das mit der \nKlage verfolgte Schadensersatzbegehren erfüllt. Der Kläger hat \nbereits in seinem Antragsschreiben vom 00.00.0000 \nunmissverständlich einen Schadensersatzanspruch wegen \nunterbliebener Beförderung geltend gemacht und diesen \nhinsichtlich des zeitlichen Umfangs \"für die Zeit vom \n00.00.0000 bis heute\" hinreichend konkretisiert. Angesprochen \nsind - unter Nennung der Namen der beförderten Beamten - \nauch die drei Beförderungsfälle, welche nunmehr den \ntatsächlichen Rahmen für den Klageantrag bilden. Durch die \nBezugnahme \"auf die bisherigen Ausführungen\" hat der Kläger \ndiesen Sachverhalt mit seinem Widerspruchsschreiben vom 10. \nN. 1998 zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens \ngemacht. Dass Art und Umfang des Schadensersatzverlangens \nhinreichend deutlich waren, belegen auch die Ausführungen in \ndem Widerspruchsbescheid, die sich detailliert zu den drei \nangesprochenen Beförderungsfällen und der jeweiligen \nKonkurrenzsituation verhalten. \n\n33\n\nEs fehlt jedoch an den materiellen Voraussetzungen für das \nSchadenersatzverlangen des Klägers. \n\n34\n\nVoraussetzung für den Schadensersatzanspruch eines \nBeamten wegen verzögerter oder unterbliebener Beförderung \nist, dass der Dienstherr bei der Beförderungsentscheidung \nrechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Dieses pflichtwidrige \nVerhalten muss bei dem übergangenen Beamten einen Schaden \nadäquat kausal verursacht haben. Das setzt die Feststellung \nvoraus, dass die Behörde, wenn sie den beanstandeten Fehler \nvermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten \nentschieden, ihn also befördert hätte.\n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n16. Oktober 1991 - 2 B 115.91 -, Zeitschrift für Beamtenrecht \n(ZBR) 1992, 106 f.; Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. \nz.B. Urteil vom 26. N. 2003 - 6 A 1599/01 -.\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen sind bezogen auf die hier in Rede \nstehenden Beförderungsfälle M2. (zum 00.00.0000) sowie \nX. und C1. (zum 00.00.0000) nicht erfüllt.\n\n37\n\nDas der Beförderung des Beamten M. zum Bergdirektor \nvorausgegangene Auswahlverfahren lässt keine Rechtsfehler \nerkennen, welche sich adäquat kausal auf die Nichtbeförderung \ndes Klägers zum 00.00.0000 ausgewirkt haben könnten. Zwar \nspricht vieles dafür, dass der Kläger nach den Auslesekriterien \nder Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. \n2 GG, § 7 Abs. 1 LBG) unter Zugrundelegung der aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen dem beförderten Beamten M. \nvorzuziehen gewesen wäre, wenn er in das Auswahlverfahren \nhätte einbezogen werden müssen. Eine entsprechende \nVerpflichtung des Beklagten vermag der Senat jedoch nicht zu \nerkennen, denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger \njedenfalls aus der begründeten Sicht des Dienstherrn an der mit \neiner Versetzung nach L1. verbundenen Beförderung zum \ndamaligen Zeitpunkt nicht interessiert war. \n\n38\n\nFür diese Annahme spricht zunächst der Inhalt des \nBesetzungsberichts vom 00.00.0000 an das Ministerium für \nWirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des \nLandes Nordrhein-Westfalen, in dem es am Schluss heißt: \"Ein \nmit ‚gut (+)' beurteilter dienstjüngerer Oberbergrat hat gebeten, \nihn nicht zum Bergamt L1. zu versetzen.\" Noch deutlicher ist \nder Sachverhalt in der an den Hauptpersonalrat gerichteten \nVorlage des Ministeriums vom 00.00.0000 angesprochen: \n\n39\n\n\"Es war zunächst vorgesehen, OBR M. an das Bergamt \nB. zu versetzen und ihn als stellvertretenden Bergamtsleiter \nzum Bergdirektor zu ernennen. Im Hinblick auf die künftige \nNeuorganisation der Bergamtsbezirke soll beim Bergamt B. \nkeine A 15-Stelle besetzt werden. Der Aufgabenstab \n\"Aufgabenkritik\" hat jedoch keine Bedenken, die A 15-Stelle an \ndas Bergamt L1. zu verlagern. \n\n40\n\nOBR M. kann somit als Fachbereichsleiter beim Bergamt \nL1. zum Bergdirektor ernannt werden. Er ist der dienstälteste \nmit \"gut\" beurteilte Fachbereichsleiter in Bes.Gr. A 14. Besser \nals er ist nur OBR Obstfeld (\"gut +\") beurteilt. Dieser hat jedoch \nauf Befragen erklärt, dass für ihn z.Z. eine Versetzung weder an \ndas Bergamt B. noch an das Bergamt L1. in Betracht \nkommt.\" \n\n41\n\nOb der Kläger tatsächlich (auch) zu einer Versetzung nach \nL1. befragt worden ist, was von ihm in Abrede gestellt wird, \nlässt sich zur Überzeugung des Senats mangels geeigneter \nBeweismittel nicht mehr aufklären. Hierauf kommt es auch nicht \nan. Fest steht nämlich, dass eine Befragung des Klägers zu dem \nursprünglich beim Bergamt B. geführten \nBeförderungsdienstposten stattgefunden hat. Der Kläger hat \nhierzu in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts \nerklärt, er habe ein Interesse an dieser Stelle verneint, weil er an \nseinem Wohnort (I. ) seinen schwerbehinderten \nSchwiegervater zu versorgen gehabt habe und ihm im Zuge \ndieses Telefongesprächs zugesagt worden sei, dass die nächste \nbeim M. (E. ) im Herbst 0000 frei werdende \nStelle eines Bergdirektors für ihn vorgesehen sei. Ausgehend \nvon diesem Gesprächsinhalt durfte der Beklagte wenige Monate \nspäter, nachdem die Verlagerung der Beförderungsstelle zum \nBergamt L1. bevorstand, annehmen, dass der Kläger auch an \ndieser Stelle nicht interessiert sei, ohne dass es einer \nnochmaligen Abfrage der Versetzungsbereitschaft bedurft hätte. \nZum einen lag die Annahme nahe, dass die vom Kläger \nangeführten persönlichen Gründe gegen eine Versetzung nach \nB. mit Blick auf die ebenfalls erhebliche Entfernung vom \nWohnort I. auch einer Versetzung nach L1. entgegen \nstehen würden. Vor allem sprach aber die in dem zitierten \nTelefonat angesprochene Option, im Herbst 0000, also relativ \nkurzfristig, die nächste frei werdende A 15-Stelle beim \nM. in der seinem Wohnort nahe gelegenen Stadt \nE. zu erhalten, für die Annahme, dass der Kläger damals \nweder an einer Versetzung nach B. noch an einer Versetzung \nnach L1. interessiert war. Eine andere Sicht der Dinge wäre \nallenfalls dann angezeigt gewesen, wenn sich die Chancen des \nKlägers hinsichtlich der in Aussicht gestellten Übertragung einer \nA 15-Stelle beim M. in der Zwischenzeit wesentlich \nverschlechtert oder gar zerschlagen hätten. Entsprechende \nAnhaltspunkte treten jedoch nicht aus den Akten hervor. \n\n42\n\nDurfte somit der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger \nan der später mit dem Beamten M. besetzten Beförderungsstelle \nbeim Bergamt L1. nicht interessiert war, stellt sich die \nAuswahlentscheidung zugunsten des beförderten Beamten im \nVerhältnis zum Kläger nicht als pflichtwidrig dar mit der Folge, \ndass der Kläger hieraus keinen Schadensersatzanspruch \nherleiten kann. \n\n43\n\nHinsichtlich der mit Wirkung vom 00.00.0000 erfolgten \nBeförderung der Beamten X. und C1. zu Bergdirektoren \nsind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des \nKlägers ebenfalls nicht gegeben, denn es fehlt auch hier an \neinem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten. \n\n44\n\nDie Nichteinbeziehung des Klägers in die den \nBeförderungen vorausgegangenen Auswahlverfahren ist \nrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Kläger nicht das vom \nBeklagten geforderte allgemeine Anforderungsprofil für ein \nBeförderungsamt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO erfüllte. \n\n45\n\nDer Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass nach der \nständigen Verwaltungspraxis im Bereich der Bergverwaltung für \ndie Verleihung eines Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe \nA 15 BBesO grundsätzlich vorausgesetzt wurde, dass der \nBewerber bereits eine der Wertigkeit des erstrebten \nstatusrechtlichen Amtes entsprechende Funktion ausgeübt hatte, \nnämlich als Referent bei der Obersten Landesbehörde, \nDezernent beim M. oder stellvertretender Leiter eines \nBergamtes. Die vom Beklagten als \"begründeter Ausnahmefall\" \nbezeichnete Beförderung des Beamten M. stellt die Annahme \neiner ständigen Verwaltungspraxis in dem beschriebenen Sinne \nnicht in Frage. \n\n46\n\nEs liegt in dem - grundsätzlich weiten - organisatorischen \nErmessen des Dienstherrn, die Vergabe eines \nBeförderungsamtes von der Erfüllung bestimmter - gesetzlich \nnicht normierter - Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit \ndiese in Bezug auf das Amt hinreichend sachlich gerechtfertigt \nsind. Ein solcher Sachbezug ist bei hier in Rede stehenden \nVoraussetzung unzweifelhaft gegeben, weil dem Umstand, dass \nder Bewerber eine dem angestrebten statusrechtlichen Amt \nentsprechende Funktion bereits ausgeübt hat, eine besondere \nAussagekraft hinsichtlich der Eignung und Befähigung für das \nBeförderungsamt zukommen kann. Das in Art. 33 Abs. 2 GG \ngarantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen \nAmt wird hierdurch jedenfalls dann nicht tangiert, wenn der \nDienstherr jedem Beamten, der ein solches Beförderungsamt \nanstrebt, unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes die Chance \neinräumt, sich auf einen entsprechenden Dienstposten versetzen \nzu lassen. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 1997 - 12 B \n2097/97 -, DRiZ 1998, 377 (zur Erprobung als Voraussetzung \nder Übertragung von Beförderungsämtern im richterlichen \nBereich).\n\n48\n\nEine solche Chance ist auch dem Kläger tatsächlich geboten \nworden. Wie der Beamte selbst vorträgt, ist er Anfang 0000 von \nseinem Abteilungsleiter L3. darauf angesprochen worden, \ndass beim M. zwei Dezernentenstellen frei seien. \nDabei handelte es sich um eben diejenigen Stellen, die dann mit \nden später beförderten Beamten X. und C1. besetzt \nworden sind. Der Kläger hat jedoch an einer Versetzung kein \nInteresse gezeigt, weil er davon ausging, dass eine Beförderung \nauf diesen Stellen auf Jahre hinaus nicht möglich sei. Ob dieser \nEinschätzung eine dem Beklagten zurechenbare Fehlinformation \naufgrund unrichtiger Auslegung des Haushaltsgesetzes zugrunde \nlag, wie der Kläger geltend macht, bedarf hier keiner weiteren \nPrüfung, denn ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch \nwürde einen anderen Streitgegenstand darstellen, der schon \nmangels eines entsprechenden Vorverfahrens hier nicht zur \nÜberprüfung gestellt werden könnte. Im übrigen wäre auch nicht \nmit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass der \nKläger im Falle der Versetzung auf eine der beiden \nDezernentenstellen zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt \nzum Bergdirektor befördert worden wäre. Es ist nicht \nfeststellbar, wie eine dienstliche Beurteilung des Klägers im \n00.0000 ausgefallen wäre, wenn er auf dem Dienstposten eines \nDezernenten beim M. zu beurteilen gewesen wäre. \nFolglich verbietet sich auch eine Aussage darüber, in welcher \nKonkurrenzsituation der Kläger im Hinblick auf eine \nBeförderungsstelle nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO \ngestanden hätte und ob er im Leistungsvergleich mit möglichen \nKonkurrenten vorzuziehen gewesen wäre. \n\n49\n\nDer Kläger hatte weder zum Zeitpunkt der hier in Rede \nstehenden Beförderungen noch jemals zuvor eine Funktion inne, \ndie den vom Beklagten gesetzten Anforderungen für ein \nBeförderungsamt nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO \ngenügte. Dies ist vom Beklagten überzeugend und erschöpfend \ndargelegt worden, so dass auf die diesbezüglichen \nAusführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen werden kann. Entscheidend ist in diesem \nZusammenhang, dass dem Kläger zu keiner Zeit ein \nfunktionelles Amt übertragen war, welches in seiner Wertigkeit \ndem statusrechtlichen Amt nach A 15 BBesO entsprach. Dass \nder Beklagte die Überwachung der Führung der Dienstgeschäfte \nbeim Bergamt T. , mit der der Kläger für die Zeit vom \n00.00.0000 bis 00.00.0000 betraut war, hierfür nicht hat \nausreichen lassen, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. \n\n50\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch \nwürde im Übrigen selbst dann nicht bestehen, wenn der Kläger \nin ein die beiden Beförderungsstellen betreffendendes \nAuswahlverfahren hätte einbezogen werden müssen. Die für den \nAnspruch erforderliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung \nund dem durch die unterbliebene Beförderung entstandenen \nSchaden würde nämlich voraussetzen, dass der Beklagte \nvoraussichtlich zugunsten des Klägers entschieden hätte, wenn \ner den - hier unterstellten - Fehler hinsichtlich der Einbeziehung \ndes Klägers in das Auswahlverfahren vermieden hätte. Davon \nkann aber nicht ohne weiteres ausgegangen werden, denn der \nKläger hatte gegenüber den später beförderten Beamten X. \nund C1. keinen Vorsprung hinsichtlich der unmittelbar \nleistungsbezogenen Kriterien, wie sich aus dem Vergleich der \naktuellen dienstlichen Beurteilungen ergibt.\n\n51\n\nDer Kläger hat in der Beurteilung vom 00.00.0000 das \nGesamturteil \"4 Punkte\" erhalten. Damit war der Kläger aber \nnicht besser beurteilt als die Beamten X. und C1. . Zwar \nschließen deren Beurteilungen vom 00.00.0000 unter \nHerabsetzung des Beurteilungsvorschlages des Erstbeurteilers (4 \nPunkte) jeweils mit dem Gesamturteil \"3 Punkte\" ab. Die \nHerabsetzung der Note durch den Endbeurteiler beruhte jedoch \nnach der hierzu gegebenen Begründung allein darauf, dass die \nbeiden beurteilten Beamten der - auf einer höheren \nFunktionsebene angesiedelten - Vergleichsgruppe der \nDezernatsleiter zugeordnet wurden und in dieser Funktion erst \neine kurze Zeitspanne tätig waren. Es wurde ausdrücklich \nvermerkt, dass mit dieser Entscheidung \"die vom Erstbeurteiler \nmit ‚4 Punkten' beurteilten überdurchschnittlichen Leistungen \nals Fachbereichsleiter beim Bergamt keinesfalls geschmälert \nwerden\" sollten. Die überdurchschnittlichen Leistungen seien im \nÜbrigen auch maßgeblich für die Bestellung zum Dezernenten \ngewesen. \n\n52\n\nDie Zuordnung der Beamten X. und C1. zu einer an \nder Funktionsebene ausgerichteten Vergleichsgruppe entsprach \nden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen \nund Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für \nWirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 (MBl. 252). Dort \nist unter 6.3 u. a. geregelt, dass in erster Linie Beamtinnen und \nBeamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe \neine Vergleichsgruppe bilden sollen. Weiter heißt es: \"In Fällen, \nin denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im \nVordergrund steht (z. B. Leitung von Behörden/Einrichtungen, \nAbteilungs-, Gruppen, Referats- oder Dezernatsleitung, \nReferentinnen und Referenten) können auch Beamtinnen und \nBeamte derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe \nbilden.\" \n\n53\n\nNach der Rechtsprechung des Senats muss sich eine \nZusammenfassung von Beamten derselben Funktionsebene in \neiner Vergleichsgruppe auf Ausnahmefälle beschränken, in \ndenen die Wahrnehmung gleichartiger Dienstaufgaben im \nVordergrund steht und die Zusammenfassung einem sich \naufdrängenden Bedürfnis entspricht bzw. unverzichtbar \nerscheint. \n\n54\n\nVgl. Urteil des Senats vom 20. November 2002 - 6 A \n5645/00 -, DÖD 2003, 129; weitergehend: OVG NRW, 1. Senat, \nUrteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -.\n\n55\n\nOb diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren, bedarf - \nauch im Rahmen der hier angestellten Hilfsüberlegungen - \nkeiner abschließenden Klärung. Denn wenn die betreffenden \nBeurteilungen zu Recht nach einem auf die Funktionsebene \n(Dezernatsleitung) bezogenen Maßstab erstellt worden sind, sind \nsie gegenüber der auf das statusrechtliche Amt der \nBesoldungsgruppe A 14 BBesO bezogenen Beurteilung des \nKlägers trotz der niedrigeren Notenstufe im Gesamtergebnis als \ngleichwertig anzusehen. Folglich wäre auf Hilfskriterien \nzurückgegriffen worden, wobei offen ist, ob dem Kläger der \nVorzug eingeräumt worden wäre. Sollte dagegen von einer \nunzulässigen Vergleichgruppenbildung hinsichtlich der \nBeurteilungen der Beamten X. und C1. auszugehen sein, \nkönnten die Beurteilungen einem Leistungsvergleich gar nicht \nzugrunde gelegt werden. Wie dann rechtmäßige, also nach dem \nstatusrechtlichen Amt erstellte Beurteilungen ausgefallen wären, \nist ungewiss, wenngleich die jeweiligen Beurteilungsvorschläge \ndes Erstbeurteilers sowie die Begründung der Herabstufung \ndurch den Endbeurteiler dafür sprechen, dass sie mit dem \nGesamtergebnis \"4 Punkte\" abgeschlossen hätten. Somit führt \nauch diese Variante nicht zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich \nder Kläger befördert worden wäre, wenn der Beklagte die - hier \nnur unterstellten - Fehler vermieden hätte.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. \n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-04/6-a-309-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-04/6-a-309-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286317","retrieved":"2026-07-09 03:03:33.394244+00:00"}}