{"status":"available","doknr":"OLD286359","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0603.7A807.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-03","aktenzeichen":"7 A 807/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge - insoweit unter Änderung der \nerstinstanzlichen Festsetzung - auf 60.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten \nder Veränderungssperre am 30. Juli 2002 einen Anspruch auf positive Entscheidung \nihres unter dem 24. September 2001 gestellten Antrags auf Erteilung einer \nBebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs auf dem \nGrundstück Gemarkung M. , Flur 46, Flurstücke 160 und 63 (P. -I. -Straße in \nL. ) gehabt. Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2002 habe \ndem Anspruch nicht entgegengestanden, denn den von der Klägerin eingelegten \nRechtsbehelfen sei aufschiebende Wirkung zugekommen. Der Einwand des \nBeklagten, dem Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid sei deshalb keine \naufschiebende Wirkung zugekommen, weil er gemäß § 44 a VwGO unzulässig \ngewesen sei, geht schon deshalb fehl, weil § 44 a VwGO nur den isolierten \nRechtsbehelf gegenüber einer Verfahrenshandelung ausschließt, nicht aber solche \nRechtsbehelfe, mit denen gleichzeitig gegen die Sachentscheidung die zulässigen \nRechtsbehelfe geltend gemacht werden. Selbst wenn, wie es der Beklagte wohl für \nangezeigt hält, die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung eines Baugesuchs als \nVerfahrenshandlung im Sinne des § 44 a VwGO anzusehen wäre (wofür nach \nAnsicht des Senats allerdings wenig spricht), wäre ein Widerspruch gegen die \nZurückstellung nicht von vornherein unzulässig. Ansonsten würde die Zurückstellung, \ndie auch nach Ansicht des Beklagten ein Verwaltungsakt ist, mit der Folge \nbestandskräftig, dass die Sachentscheidung (hier der Antrag auf Erteilung einer \nBebauungsgenehmigung) für die Zeit der Zurückstellung ungeachtet der Frage ihrer \nRechtmäßigkeit nicht erfolgreich weiter verfolgt werden könnte. Ein solches Ergebnis \nwäre mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Steht dem Bauherrn neben dem \nWiderspruch gegen den Zurückstellungsbescheid kein weiterer Rechtsbehelf zu, mit \ndem er sein Begehren in der Hauptsache verfolgen kann, ist für die Zulässigkeit des \nWiderspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid hinreichend, dass er weiterhin an \nseinem Bauvorhaben interessiert ist. Die Klägerin hat dementsprechend nicht nur \nWiderspruch gegen den Zurückstellungsbescheid eingelegt, sondern auch an ihrem \nAntrag auf Erteilung des Vorbescheides festgehalten. Sie hat dann nach \nZurückweisung ihres Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid durch \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 4. Juli 2002 nicht etwa eine \nisolierte Anfechtungsklage erhoben, sondern neben der Anfechtung des \nZurückstellungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des \nVorbescheides beantragt. \n\n5\n\nAus dem vom Beklagten zitierten Aufsatz von Rieger, Rechtsschutz gegen die \nZurückstellung von Baugesuchen, BauR 2003, 1512 ergibt sich nichts, was die \nAnsicht des Beklagten, der Widerspruch der Klägerin sei unzulässig gewesen, \nstützen würde. Rieger setzt sich vielmehr mit der Frage auseinander, ob eine isolierte \nAnfechtungsklage (bzw. ein entsprechender Antrag im Verfahren auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes) zulässig sei. Um eine solche Fallgestaltung geht es im \nvorliegenden Verfahren, wie dargelegt, nicht. \n\n6\n\nAus den Ausführungen im Zulassungsantrag ergeben sich ferner keine \nernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Vorhaben der \nKlägerin hätten bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre keine öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegengestanden (vgl. §§ 71 Abs. \n2, 75 Abs. 1 BauO NRW). Der Beklagte wendet ein, das Grundstück der Klägerin sei \nnicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB \nzuzurechnen, sondern dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Er stützt sich für \nseine Ansicht auf die Lage des Grundstücks, das zusammen mit vier weiteren \ngroßen unbebauten Grundstücken an die zusammenhängende Bebauung angrenze. \nAuf dem Grundstück der Klägerin seien zwar Stellplätze eingerichtet worden, die \njedoch optisch in das dahinterliegende Brachland übergehen würden. Ob diese \nBeschreibung des Beklagten den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der \nVeränderungssperre maßgebenden Bebauungszusammenhang vollständig umfasst, \nbedarf keiner Ausführungen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend \ndarauf abgestellt, auf dem jetzt vorhandenen Parkplatz habe ein größeres Gebäude \nder Firma Elektro C. gestanden. Dieses Gebäude habe zweifellos (auch nach \nseinem Abbruch weiterhin) prägende Wirkung für die Zuordnung des \nstreitbefangenen Grundstücks als Bestandteil des Innenbereichs (Seite 9 Absatz 2 \nUA) gehabt. Weshalb an dieser Wertung der fortwirkenden Prägung der Bebauung \ndes Grundstücks der Klägerin durch eine beseitigte Altbebauung ernstliche Zweifel \nbestehen sollten, legt der Zulassungsantrag nicht dar; sie sind auch nicht \nersichtlich.\n\n7\n\nVgl. zur fortwährenden Prägung eines \nBebauungszusammenhangs die bereits vom \nVerwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 12. \nSeptember 1980 - 4 C 75.77 -, BRS 36 Nr. 55; Urteil \nvom 19. September 1986 \n- 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62; Beschluss vom \n11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102.\n\n8\n\nDer Beklagte wendet gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts \n(erstmals mit dem Zulassungsantrag) schließlich ein, es fehle an der Straßen- und \nKanalerschließung. Dieser Vortrag ist zu pauschal, um ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Wie sich aus den in den Akten \nbefindlichen Karten ergibt, grenzt das Grundstück an die P. -I. -Straße an. \nWeshalb diese zur Erschließung nicht geeignet gewesen sein sollte, ist nicht \nersichtlich. Immerhin hat sie die Erschließung des (zwischenzeitlich abgebrochenen) \ngrößeren Gebäudes der Firma Elektro C. ermöglicht und diente weiterhin der \nErschließung eines dort nach Abbruch des Gebäudes angelegten Parkplatzes. Dass \nein unzureichender Kanalanschluss bestanden haben könnte, ist ebenfalls nicht \nsubstantiiert dargelegt. Immerhin hat das Amt 57 mit Schreiben vom 12. November \n2001 als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung für das Vorhaben, dem es \nzugestimmt hat, gefordert, dass das Schmutzwasser der öffentlichen Kanalisation \nzugeführt werden müsste. In der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. \n5843/03 ist unter Nr. 2.3 (Erschließung) im Übrigen dargelegt, hinsichtlich der \nWasser- und Energieversorgung sei der Bereich über die in den inneren \nErschließungsstraßen liegenden Leitungen erschlossen. Die Entwässerung des \nGebiets erfolge über vorhandene Kanäle im Trennsystem.\n\n9\n\nAus dem vom Beklagten in Bezug genommenen Erschließungsvertrag zwischen \nder Stadt L. und der Vfw AG ergibt sich nichts anderes. Der Erschließungsvertrag \nbezieht sich auf die Herstellung einer Erschließungsanlage, mit der abzweigend von \nder P. -I. -Straße eine bislang nicht vorhandene bogenförmige Anbindung an die \nMax-Planck-Straße hergestellt werden soll (vgl. § 1 des Erschließungsvertrages und \ndie dort in Bezug genommene Anlage 1). Dass die P. -I. -Straße in ihrem \nbisherigen Ausbauzustand für eine Erschließung des Grundstücks der Klägerin nicht \ngeeignet gewesen sein sollte, ergibt sich aus dem Vertrag nicht.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dem \nStreitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist im Streit über eine \nBaugenehmigung für Einzelhandelsbetriebe ein Streitwert von 150 EUR/qm \nVerkaufsfläche anzusetzen, im Streit über einen Vorbescheid je nach Umfang der zu \nklärenden Fragen 50 - 100 v.H. des Genehmigungsstreitwerts und bei \nFortsetzungsfeststellungsklagen in der Regel 50 v.H. gegenüber dem ursprünglichen \nStreitwert. In Ansehung der Umstände setzt der Senat den Streitwert auf 60.000 EUR \nfest, für die erste Instanz insoweit in Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n12\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-03/7-a-807-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-03/7-a-807-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286359","retrieved":"2026-07-09 03:03:37.609031+00:00"}}