{"status":"available","doknr":"OLD286386","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0602.4A223.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-02","aktenzeichen":"4 A 223/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,-- Euro\nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Klägerin war im Februar 1995 die weitere selbstständige Gewerbeausübung\nuntersagt worden. Im März 2002 beantragte sie erfolglos die Wiedergestattung der\nGewerbeausübung. Die darauf erhobene Verpflichtungsklage wies das\nVerwaltungsgericht ab, weil die Klägerin auch weiterhin gewerberechtlich\nunzuverlässig sei. Sie sei angesichts ihrer auf ......Euro angewachsenen\nZahlungsrückstände wirtschaftlich leistungsunfähig und verfüge nicht über ein Erfolg\nversprechendes Sanierungskonzept zur planmäßigen Rückführung ihrer\nVerbindlichkeiten.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\nDie Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das\nangefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist.\n\n6\n\nDie Klägerin trägt vor: Sie habe, nachdem die von ihr geführte GmbH in den\nKonkurs gefallen sei, alles unternommen, um ihr Leben wieder selbst zu ordnen. Sie\nhabe eine Halbtagsstelle in einem Steuerbüro angenommen; dort sei sie als\nzuverlässige und gewissenhafte Mitarbeiterin bekannt. Ihr Nettoeinkommen reiche\naber nicht aus, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen, so dass die\nSchulden durch hinzukommende Säumniszuschläge und Zinsen kontinuierlich\nanstiegen. Sie habe deshalb Mitte April 2003 einen Antrag auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.\nEnde April 2003 habe das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen\neröffnet. Sie habe damit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Weg\nbeschritten, um ohne die Last der Altschulden in das Erwerbsleben zurückkehren zu\nkönnen. Deshalb könne sie auch nicht mehr als gewerberechtlich unzuverlässig\nangesehen werden. \n\n7\n\nDiese Einwendungen greifen nicht durch. \n\n8\n\nNach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt der Klägerin wegen ihrer\nhohen Schulden die für eine geordnete Gewerbeausübung erforderliche\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Fraglich ist allein, ob im Sinne der Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997\n\n10\n\n- 1 B 81.97 -, GewArch 1999, 72, Beschluss \n\n11\n\n vom 11. Dezember 1996 - 1 B 250.96 -, \n\n12\n\nGewArch 1999, 72, Urteil vom 16. März 1982 \n\n13\n\n- 1 C 124.80 -, GewArch 1982, 303, und Urteil \n\n14\n\nvom 2. Februar 1982- 1 C 146.80 -, NVwZ \n\n15\n\n1982, 503.\n\n16\n\nLetzteres ist aber nicht der Fall. \n\n17\n\nDer Umstand, dass die Klägerin einer Halbtagstätigkeit nachgeht und so ihren\nUnterhalt sicherstellt, ändert, wie sie selbst erkannt hat, nichts an ihrer\nwirtschaftlichen Situation; denn für Tilgungsleistungen und damit für eine\nRückführung der Schulden reicht ihr Einkommen nicht aus. \n\n18\n\nAnzeichen für eine Besserung sind auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin\nAnträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie auf Erteilung der\nRestschuldbefreiung gestellt hat, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet\nworden ist und das Amtsgericht - wie sich aus dem im Internet\n(www.Insolvenzen.nrw.de) veröffentlichten Eröffnungsbeschluss ergibt - gemäß\n§ 313 InsO einen Treuhänder bestellt hat.\n\n19\n\nDer Eröffnungsantrag des Schuldners führt im Verbraucherinsolvenzverfahren,\num das es hier geht, allerdings regelmäßig insofern zu einer gewissen Ordnung der\nVerhältnisse, als der Schuldner gemäß § 305 InsO unter anderem einen\nSchuldenbereinigungsplan erstellen und ein Vermögensverzeichnis, ein\nGläubigerverzeichnis sowie ein Forderungsverzeichnis vorlegen muss. Zudem haben\ndie Gläubiger gemäß § 307 InsO die Möglichkeit, zu dem Schuldenbereinigungsplan\nund den Verzeichnissen eine Stellungnahme abzugeben. In vielen Fällen wird so\nerstmals ein Überblick über die wahre finanzielle Situation des Schuldners\nmöglich.\n\n20\n\nVgl. zu diesem Aspekt: Schmittmann, NJW 2002, 182, 184.\n\n21\n\nAllein die Feststellung des Ist-Zustandes bewirkt aber noch nicht, dass der\nSchuldner seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiedererlangen und damit wieder\nin geordneten Vermögensverhältnissen leben kann. \n\n22\n\nZu den Begriffen \"wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit\" und \"ungeordnete\nVermögensverhältnisse\" vgl.: Hahn, GewArch 2000, 361.\n\n23\n\nGilt der vom Schuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan nicht gemäß § 308\nInsO als angenommen, so wird, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen,\n\n24\n\nvgl. dazu Haarmeyer in: Smid, Insolvenziordnung, \n\n25\n\n2. Aufl. 2001, § 312 Rn. 4,\n\n26\n\nnach näherer Maßgabe der §§ 311 ff. InsO das vereinfachte Insolvenzverfahren\neröffnet. Die Eröffnung als solche führt aber ebenfalls noch nicht zu einer Besserung\nder finanziellen Situation des Schuldners. Zwar zielt das weitere Verfahren darauf ab,\nihm Gelegenheit zu geben, sich nach Verwertung der Insolvenzmasse von seinen\nrestlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO); die Entscheidung über die\nRestschuldbefreiung gemäß § 300 InsO trifft das Gericht aber erst nach einer\nmehrjährigen Wohlverhaltenszeit (vgl. §§ 287 Abs. 2, 295 InsO). Ob es zu einer\nRestschuldbefreiung und damit möglicherweise zur Wiederherstellung der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kommt, hängt demnach maßgeblich vom\nVerhalten des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab und ist im\nEinzelfall durchaus fraglich. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein gibt\ndeshalb noch keinen Aufschluss über das weitere Verhalten des Schuldners und\nüber die weitere Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse. Aussagen dazu, dass\nsich seine wirtschaftliche Situation durch eine Restschuldbefreiung bessern wird,\nlassen sich in diesem frühen Stadium des Verfahrens noch nicht treffen. \n\n27\n\nSo auch BGH, Beschluss vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99 -, BB 2000, 1426\n= NJW-RR 2000, 1228; zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; BFH, Beschluss vom 4. März\n2004 - VII R 21/02 - <juris>, zu § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG; im Ergebnis wie hier wohl\nauch OVG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 1 B 402/03 -,\nGewArch 2004, 163, 164.\n\n28\n\nBestätigt wird dieses Ergebnis durch die in verschiedenen Vorschriften der\nGewerbeordnung enthaltenen gesetzlichen Wertungen. So bestimmten sowohl § 34b\nAbs. 4 Nr. 2 GewO als auch § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO, dass ein Leben in\nungeordneten Vermögensverhältnissen, \n\n29\n\nalso auch im Falle der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, vgl. Hahn,\na.a.O.,\n\n30\n\nin der Regel vorliegt, wenn über das Vermögen des Antragstellers das\nInsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Damit ließe sich eine Rechtsauffassung, die\nschon im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und in dessen Eröffnung\nAnzeichen für eine Besserung der Situation sehen würde, nicht vereinbaren.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die\nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n32\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-02/4-a-223-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34b","ref_norm":"34b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-02/4-a-223-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286386","retrieved":"2026-07-09 03:03:41.172356+00:00"}}