{"status":"available","doknr":"OLD286387","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0602.14B2386.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-02","aktenzeichen":"14 B 2386/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.440,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und \n123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nbegründen. Nach Satz 3 dieser Bestimmung muss sie einen bestimmten Antrag \nenthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder \naufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die \ndargelegten Gründe.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Anhand \ndieser Grundsätze vermochte es in diesem summarischen Verfahren ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Steuererhebung nicht festzustellen. \nGründe dafür, dass die Vollziehung der Steuerforderung eine unbillige Härte \nbedeuten könnten, waren für das Gericht nicht ersichtlich.\n\n5\n\nAus dem Vortrag in dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Gründe, eine \nfür die Antragstellerin günstigere Entscheidung zu treffen. In der \nBeschwerdebegründung vom 1.Dezember 2003 hat die Antragstellerin ausdrücklich \nerklärt, sie habe nicht die Absicht, die Zulässigkeit der pauschalen Besteuerung im \nRahmen des Beschwerdeverfahrens zu thematisieren. Soweit zu diesem Thema \ndennoch unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n12.Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, S. 237, Ausführungen gemacht \nwerden, gehen diese auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ein und sind bereits \ndeshalb nicht geeignet, \n\nernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung zu begründen. \nEntsprechendes gilt zu den Ausführungen, Streitgegenstand des zitierten Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts sei nicht die Frage der Erdrosselungswirkung und damit \nauch nicht die Frage gewesen, ob ein Steuersatz von 600 DM monatlich zulässig \nsei.\n\n6\n\nDie weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung, die Erhebung der \nSpielautomatensteuer in der Stadt P. -F. habe für sie - die Antragstellerin - \nund die anderen Automatenaufsteller im Stadtgebiete erdrosselnde Wirkung, sind \nnicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung ernsthaft in Zweifel zu \nziehen. Der Vortrag hierzu ist insgesamt zu vage, um im Rahmen dieses \nsummarischen Verfahrens annehmen zu können, der Erhebung der \nVergnügungssteuer komme hier erdrosselnde Wirkung zu. Ein Anhalt hierfür besteht \nzudem auch deshalb nicht, weil nach den nicht widersprochenen Angaben des \nAntragsgegners seit Beginn der achtziger Jahre in P. -F1. für das Halten von \nGeldspielgeräten in Spielhallen eine Vergnügungssteuer von 270,-- DM für \nGeldspielgeräte und von 60,-- DM für sonstige Apparate monatlich erhoben wurde. \nNach Einführung des Euro wurde eine entsprechende Steuer von 138,- Euro bzw. \n30,- Euro monatlich festgesetzt. Diese Beträge wurden durch die \nVergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2002, die der hier strittigen \nSteuererhebung zugrunde liegt, auf 150,-- Euro für Apparate mit Gewinnmöglichkeit \nund 35,-- Euro für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bei einer Aufstellung in \nSpielhallen erhöht. Diese Erhöhung ist so geringfügig, dass nicht angenommen \nwerden kann, der Erhebung der Vergnügungssteuer komme deswegen nun \nerdrosselnde Wirkung zu. Die gegenteilige Behauptung in dem nach Ablauf der Frist \nzur Begründung der Beschwerde eingereichten Schriftsatz vom 18. Februar 2004 ist \nunsubstantiiert. \n\n7\n\nIn der Beschwerdebegründung ist auch nicht dargelegt, dass entgegen der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts die Steuererhebung für die Antragstellerin zu \neiner unbilligen Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO führt. Es wird lediglich \nbehauptet, die Antragstellerin könne die Belastung nicht verkraften, ohne dass dies \nnäher ausgeführt, geschweige denn belegt wird.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-02/14-b-2386-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-02/14-b-2386-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286387","retrieved":"2026-07-09 03:03:41.268719+00:00"}}