{"status":"available","doknr":"OLD286397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0601.19B934.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-01","aktenzeichen":"19 B 934/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes stattzugeben. \n\n4\n\nSoweit er geltend macht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des \nAntragsgegners vom 16. Januar 2004 genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz \n1 VwGO, trifft sein Vorbringen nicht zu. Die Begründung des Antragsgegners ist hinreichend \neinzelfallbezogen. Daran ändert nichts, dass der Antragsgegner in ähnlich gelagerten Fällen \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufhebung einer Genehmigung zum Besuch \nder L. G. Akademie mit vergleichbarem Inhalt begründet. Dies beruht allein darauf, dass \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Sicht des Antragsgegners in allen Fällen \nerforderlich ist, um die jeweiligen Kinder im eigenen und im Interesse der Allgemeinheit \n\"kurzfristig\" in eine deutsche Schule zu integrieren. Ob dem Antragsteller mit Blick auf die \nvon ihm angeführten - aber nicht näher erläuterten - familiären Verhältnisse und seine \n- ebenfalls nicht näher dargelegten - deutschen Sprachkenntnisse die sofortige Vollziehung \ndes Bescheides vom 16. Januar 2004 nicht zumutbar ist, ist aus den zutreffenden Gründen \ndes angefochtenen Beschlusses keine Frage des formellen Begründungserfordernisses \ngemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.\n\n5\n\nUnzutreffend ist der Vortrag des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe nicht \ngeprüft, ob die Genehmigung zum Besuch der L. G. Akademie vom 24. Juli 2003 \ndeshalb rechtmäßig sei, weil zwei seiner Geschwister mit Genehmigungen des Schulamtes \nfür die Stadt M. vom 3. April 1997 die L. G. Akademie besuchten. Das \nVerwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss mit dieser Frage auseinander \ngesetzt und zutreffend ausgeführt, dass der Antragsgegner nach seiner maßgeblichen \nErmessenspraxis die Genehmigung vom 24. Juli 2003 nicht allein deshalb erteilt hat oder \nhätte, weil bei Erteilung der Genehmigung bereits zwei Geschwister des Antragstellers die \nL. G. Akademie besuchten. Nach dem Vortrag des Antragsgegners ist eine wesentliche \nVoraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG zum \nBesuch einer ausländischen Schule, dass das schulpflichtige Kind sich nur vorübergehend \nim Bundesgebiet aufhält. Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Antragsgegners \nbestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht und sind \nauch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert aufgezeigt worden.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der Vater des \nAntragstellers mit der Formulierung in seinem Antrag vom 16. Juli 2003, \"unser Aufenthalt in \nDeutschland ist nicht sicher\", den Eindruck eines nur vorübergehenden Aufenthalts im \nBundesgebiet erweckt und damit in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben im \nSinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW gemacht hat. Der Antragsteller und seine \nFamilie haben nämlich einen nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet weder im \nVerwaltungsverfahren noch im Verfahren erster Instanz oder im Beschwerdeverfahren näher \nbegründet oder belegt. Der mit der Beschwerdebegründung angekündigte Nachweis, dass \nder Vater das Bundesgebiet \"in absehbarer Zeit verlassen\" werde, ist nicht vorgelegt worden. \nAuch ist die Behauptung ihrem Inhalt nach zu pauschal und ungeeignet, einen \nvorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet darzutun. Der vorgelegten Bescheinigung des \nDirektors der \"Gesellschaft Q. B. \" vom 8. Mai 2004 lässt sich lediglich die - \nunverbindliche - Absichtserklärung entnehmen, die Mutter des Antragstellers ab dem 1. Mai \n2006, also in zwei Jahren, als \"Angestellte für Auslands- (Außen-) Beziehungen\" zu \nbeschäftigen. Ein verbindlicher Vertrag zwischen der Mutter des Antragstellers und der \n\"Gesellschaft Q. B. \" ist nicht vorgelegt worden. Abgesehen davon ist nach dem Inhalt \nder Bescheinigung offen, ob die Mutter des Antragstellers - sollte sie tatsächlich ab dem 1. \nMai 2006 beschäftigt werden - in Deutschland oder im Ausland für die \"Gesellschaft Q. \nB. \" tätig wird. Außerdem fehlt ein substantiierter Vortrag dazu, dass die gesamte Familie \ndes Antragstellers Deutschland zum 1. Mai 2006 verlassen wird.\n\n7\n\nAngesichts der dem minderjährigen Antragsteller zuzurechnenden Angaben seines \nVaters hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Antragsteller sich \ngemäß § 48 Abs. 3 iVm Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht auf Vertrauensschutz berufen \nkann. Daran ändert nichts, dass der Antragsgegner vor Erteilung der Genehmigung vom 24. \nJuli 2003 keinen Nachweis für den behaupteten nur vorübergehenden Aufenthalt im \nBundesgebiet gefordert hat. Es war Sache des Vaters des Antragstellers, von sich aus \nzutreffende und vollständige Angaben zur Begründung des Antrags vom 16. Juli 2003 zu \nmachen.\n\n8\n\nDer tatsächliche Besuch der L. G. Akademie durch den Antragsteller begründet \nentgegen seiner Auffassung keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass er die dort \nbegonnene Schullaufbahn beenden kann. Es gibt keinen Grundsatz, dass die begonnene \nSchullaufbahn stets an der besuchten Schule beendet werden kann. Das lässt sich \ninsbesondere den Ausführungen in dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des \nSenats vom 3. Februar 1999 - 19 B 1774/98 - nicht entnehmen. Die dortigen Ausführungen \nsind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil der Beschluss einen \nFall betrifft, in dem das zuständige Schulamt nach seiner Ermessenspraxis schulpflichtigen \nKindern im Interesse einer geordneten Schulausbildung den weiteren Besuch einer Schule \nim Ausland auch dann genehmigte, wenn die Schulausbildung im Ausland zunächst ohne die \nerforderliche Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG begonnen worden war. Es ist \njedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine vergleichbare Ermessenspraxis \ndes Antragsgegners besteht.\n\n9\n\nDer Antragsteller macht auch ohne Erfolg - sinngemäß - geltend, der Antragsgegner \nüberprüfe rechtswidrig erteilte Genehmigungen zum Besuch anderer ausländischer Schulen \nals der L. G. Akademie nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag des \nAntragstellers überhaupt zutrifft. Der von ihm in diesem Zusammenhang angeführte \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet keinen Anspruch auf \nGleichbehandlung im Unrecht.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller pauschal geltend macht, es müsse bezweifelt werden, ob der \nAntragsgegner dem \"verfassungsrechtlich geschützten Elterngrundrecht sowie dem ebenfalls \ngrundrechtlich geschützten Recht der Religionsfreiheit\" hinreichend Rechnung trage, sind \nkeine rechtlichen oder sonstigen Nachteile aufgezeigt, die die Rücknahme der Genehmigung \nvom 24. Juli 2003 als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten. Der Antragsteller hat \ninsbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er in eine deutsche \nSchule nicht erfolgreich integriert werden kann. Dahingehende Gesichtspunkte sind auch \nsonst nicht ersichtlich. Das Alter des am 4. September 1996 geborenen Antragstellers lässt \nebenfalls erwarten, dass es ihm gelingt, sich in eine deutsche Schule zu integrieren. \nUnüberwindbare Sprachschwierigkeiten oder sonstige Hindernisse sind nicht substantiiert \ndargelegt worden.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-01/19-b-934-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-01/19-b-934-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286397","retrieved":"2026-07-09 03:03:42.103701+00:00"}}