{"status":"available","doknr":"OLD286420","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0528.19B959.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-28","aktenzeichen":"19 B 959/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragstellerin \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes stattzugeben. \n\n4\n\nSoweit sie geltend macht, \"die\" - gemeint sind die Anordnungen in den Bescheiden des \nAntragsgegners vom 19. Januar und 17. Februar 2004 - Anordnungen der sofortigen \nVollziehung genügten nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, trifft ihr \nVorbringen nicht zu. Die Begründungen des Antragsgegners sind jeweils hinreichend \neinzelfallbezogen. Daran ändert nichts, dass sie ihrem Inhalt nach identisch sind. Dies beruht \nallein darauf, dass die angeführten Gründe aus der Sicht des Antragsgegners sowohl die \nAnordnung vom 19. Januar 2004 als auch die Anordnung vom 17. Februar 2004 \nrechtfertigen. Ob die angeführten Gründe in der Sache zutreffen, ist keine Frage des \nformellen Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. \n\n5\n\nDass die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. Februar 2004, die der sofortigen \nDurchsetzung der Pflichten der Eltern der Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 2 SchPflG dienen \nsoll, fehlerhaft ist, weil sie sich nicht, wie von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorausgesetzt, auf \neinen Verwaltungsakt bezieht, macht die Antragstellerin nicht geltend. Nur ergänzend weist \nder Senat deshalb darauf hin, dass die Pflicht der Eltern gemäß § 16 Abs. 2 SchPflG, dafür \nSorge zu tragen, dass die Antragstellerin am Unterricht einer deutschen Schule und an den \nsonstigen Veranstaltungen der Schule teilnimmt, eine gesetzliche Pflicht ist, die - anders als \ndie Anmeldepflicht der Eltern gemäß § 16 Abs. 1 SchPflG - nicht durch Verwaltungsakt \ndurchgesetzt werden kann. Kommen die Eltern ihren Pflichten gemäß § 16 Abs. 2 SchPflG \nnicht nach, sind die Lehrer und die Schulleitung der von der Antragstellerin zu besuchenden \ndeutschen Schule verpflichtet, die Antragstellerin zum regelmäßigen Schulbesuch \nanzuhalten und auf die Erziehungsberechtigten einzuwirken (§ 18 SchPflG). Bleibt die \nEinwirkung erfolglos, wird die Antragstellerin auf schriftliches Ersuchen der Schulleitung der \nzu besuchenden Schule zwangsweise der deutschen Schule zugeführt (§ 19 SchPflG).\n\n6\n\nDer genehmigte Besuch der L. G. Akademie bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 \nbegründet entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen Vertrauensschutz \ndahingehend, dass sie die dort begonnene Schullaufbahn beenden kann. Es gibt keinen \nGrundsatz, dass die begonnene Schullaufbahn stets an der besuchten Schule beendet \nwerden kann. Das lässt sich insbesondere den Ausführungen in dem von der Antragstellerin \nangeführten Beschluss des Senats vom 3. Februar 1999 - 19 B 1774/98 - nicht entnehmen. \nDie dortigen Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, \nweil der Beschluss einen Fall betrifft, in dem das zuständige Schulamt nach seiner \nErmessenspraxis schulpflichtigen Kindern im Interesse einer geordneten Schulausbildung \nden weiteren Besuch einer Schule im Ausland auch dann genehmigte, wenn die \nSchulausbildung im Ausland zunächst ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 1 Abs. \n2 Satz 2 SchPflG begonnen worden war. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich, dass eine vergleichbare Ermessenspraxis des Antragsgegners besteht.\n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin sich auf Nachteile im Falle des Wechsels zu einer deutschen \nSchule beruft, ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragstellerin tatsächlich Nachteile \nentstehen könnten. Sie selbst hat keine konkreten Nachteile aufgezeigt. Angesichts der \nBefristung der Genehmigung vom 31. Mai 2001 durfte sie nicht auf eine Fortsetzung ihrer \nSchulausbildung an der L. G. Akademie vertrauen. Das Alter der am 21. Oktober 1993 \ngeborenen Antragstellerin lässt ebenfalls erwarten, dass es ihr gelingt, sich in eine deutsche \nSchule zu integrieren. Unüberwindbare Sprachschwierigkeiten oder sonstige Hindernisse \nsind nicht geltend gemacht worden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-28/19-b-959-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-28/19-b-959-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286420","retrieved":"2026-07-09 03:03:44.409214+00:00"}}