{"status":"available","doknr":"OLD286417","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0528.19B720.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-28","aktenzeichen":"19 B 720/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist \nunbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß \n§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n4\n\nDie Prüfung des Senats ist im Beschwerdeverfahren auf diejenigen Gründe beschränkt, \ndie die Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den \nangefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Januar 2004 stattzugeben. \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfällt. Der \nBescheid des Antragsgegners vom 19. Januar 2004 ist offensichtlich rechtmäßig.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der maßgeblichen \nErmessenspraxis des Antragsgegners wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der \nGenehmigung des Antragsgegners zum Besuch der L. G. Akademie vom 15. Juli 2002 \nwar, dass die Antragstellerin und ihre Familie sich entsprechend den Angaben des Vaters \nder Antragstellerin in seinem Antrag vom 28. Juni 2002 nur vorübergehend im Bundesgebiet \naufhalten. Dagegen kam es nach der Ermessenspraxis des Antragsgegners nicht darauf an, \ndass bei Erteilung der Genehmigung vom 15. Juli 2002 bereits eine Schwester und ein \nBruder der Antragstellerin die L. G. Akademie besuchten. Diese damalige - und bis \nheute fortbestehende - Ermessenspraxis hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. April \n2004 bestätigt. Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Antragsgegners bestehen nicht. \nDer Verweis der Antragstellerin auf die Ermessenspraxis anderer Schulämter ist in diesem \nZusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, nach welchen Grundsätzen der \nAntragsgegner bei Erteilung der Genehmigung vom 15. Juli 2002 sein Ermessen gemäß § 2 \nAbs. 2 Satz 2 SchPflG ausgeübt hat. Da der Antragsgegner bei der Erteilung von \nGenehmigungen gemäß § 2 Abs. 2 SchPflG dem Besuch ausländischer Schulen durch \nGeschwister kein ausschlaggebendes Gewicht zumisst, ist es im Übrigen entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner diesem \nGesichtspunkt bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 48 VwVfG ebenfalls kein \ndurchgreifendes Gewicht zumisst.\n\n6\n\nOb es sich bei der Formulierung in dem Antrag des Vaters der Antragstellerin \"in \nabsehbarer Zeit\" entsprechend ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren um eine \"ungefähre \nZeitangabe\" handelt, kann dahinstehen. Nach der maßgeblichen Ermessenspraxis des \nAntragsgegners ist die Genehmigung vom 15. Juli 2002 deshalb rechtswidrig erteilt worden, \nweil sie einen - nicht gegebenen - vorübergehenden Aufenthalt der Antragstellerin im \nBundesgebiet voraussetzte. Ein nur vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet liegt aber \nauch dann nicht vor, wenn ungewiss ist, ob überhaupt und ggf. wann eine Rückkehr in das \nHerkunftsland erfolgt.\n\n7\n\nEin Vertrauen der Antragstellerin auf den Bestand der Genehmigung vom 15. Juli 2002 \nlässt sich entgegen ihrer Auffassung nicht daraus herleiten, dass die Genehmigung \nunbefristet erteilt worden ist. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung \nwar die in dem Schreiben des Vaters der Antragstellerin vom 28. Juni 2002 zum Ausdruck \nkommende Absicht der Familie der Antragstellerin, nur vorübergehend im Bundesgebiet zu \nverbleiben. Ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung kommt \ndeshalb nur insoweit in Betracht, als diese Ausreiseabsicht fortbestand und fortbesteht. \nDiese Voraussetzung ist nicht mehr erfüllt. Eine beachtliche Ausreiseabsicht der \nAntragstellerin und ihrer Familie bestand und besteht nicht.\n\n8\n\nDer genehmigte Besuch der L. G. Akademie begründet entgegen der Auffassung \nder Antragstellerin keinen \"Vertrauensschutz dahingehend, dass sie die einmal begonnene \nSchullaufbahn dort beenden kann\". Es gibt keinen Grundsatz, dass die begonnene \nSchullaufbahn stets an der besuchten Schule beendet werden kann. Das lässt sich \ninsbesondere den Ausführungen in dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des \nSenats vom 3. Februar 1999 - 19 B 1774/98 - nicht entnehmen. Die dortigen Ausführungen \nsind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil der Beschluss einen \nFall betrifft, in dem das zuständige Schulamt nach seiner Ermessenspraxis schulpflichtigen \nKindern im Interesse einer geordneten Schulausbildung den weiteren Besuch einer Schule \nim Ausland auch dann genehmigte, wenn die Schulausbildung im Ausland zunächst ohne die \nerforderliche Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG begonnen worden war. Es ist \njedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine vergleichbare Ermessenspraxis \ndes Antragsgegners besteht.\n\n9\n\nDie Rücknahme der Genehmigung vom 15. Juli 2002 ist entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin nicht deshalb unverhältnismäßig, weil ein Wechsel in eine deutsche Schule \nzur Folge hat, dass sie die in der L. G. Akademie am 10. Mai 2004 begonnenen \nSommerferien nicht (vollständig) in Anspruch nehmen kann. Es besteht weder ein \nverfassungsrechtlicher noch gesetzlicher Anspruch darauf, Ferien zu einem bestimmten \nZeitpunkt zu erhalten. Sommerferien erhält die Antragstellerin auch im Falle des Besuchs \neiner deutschen Schule.\n\n10\n\nDie Antragstellerin macht auch ohne Erfolg - sinngemäß - geltend, der Antragsgegner \nüberprüfe rechtswidrig erteilte Genehmigungen zum Besuch anderer ausländischer Schulen \nals die L. G. Akademie nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag der \nAntragstellerin überhaupt zutrifft. Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet keinen Anspruch auf \nGleichbehandlung im Unrecht.\n\n11\n\nDie Antragstellerin macht - sinngemäß - weiter ohne Erfolg geltend, die Rücknahme der \nGenehmigung vom 15. Juli 2002 sei ermessensfehlerhaft, weil eine erfolgreiche Integration \nan der für sie vorgesehenen deutschen Grundschule nicht zu erwarten sei. Nach den \nvorliegenden Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Integration der \nAntragstellerin in eine deutsche Grundschule unmöglich ist oder nur unter unzumutbaren \nVoraussetzungen erfolgen kann. Sie selbst hat keine dahingehenden konkreten \nGesichtspunkte aufgezeigt. Solche Gesichtspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. \nInsbesondere lässt das Alter der am 26. Dezember 1995 geborenen Antragstellerin eine \nerfolgreiche Integration erwarten.\n \nOb die Integration der Antragstellerin die Teilnahme an einem muttersprachlichen \nArabischunterricht und der islamischen Unterweisung erfordert, bedarf keiner näheren \nErörterung. Der Antragsgegner hat ihr nach ihrem eigenen Vortrag Möglichkeiten zur \nTeilnahme am Arabischunterricht und der islamischen Unterweisung aufgezeigt. Dass sie \ndiese Möglichkeiten nur nachmittags wahrnehmen kann, ist entgegen dem - nicht näher \nerläuterten - Vortrag der Antragstellerin nicht problematisch. Der wesentliche Teil ihrer \nschulischen Ausbildung erfolgt vormittags in einer Klassengemeinschaft einer deutschen \nGrundschule. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgreiche Integration der \nAntragstellerin nicht nur eine islamische Unterweisung, sondern einen von ihr \nangesprochenen islamischen Religionsunterricht erfordert, sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-28/19-b-720-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-28/19-b-720-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286417","retrieved":"2026-07-09 03:03:44.156512+00:00"}}