{"status":"available","doknr":"OLD286419","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0528.19B453.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-28","aktenzeichen":"19 B 453/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragstellerin \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nauf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2003 stattzugeben. Das \nVerwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zutreffend davon \nausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu \nihren Ungunsten ausfällt. Der Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2003 ist \noffensichtlich rechtmäßig.\n\n4\n\nDer Vortrag der Antragstellerin, bei der Erteilung der Genehmigung zum Besuch der \nL. G. Akademie vom 23. Juni 2003 \"dürfte eine fortbestehende Ausreisebereitschaft nur \neine untergeordnete Rolle gespielt haben\", trifft nicht zu. Für den Antragsgegner war eine \nwesentliche Voraussetzung der Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003, dass die mit \nSchreiben des Vaters der Antragstellerin vom 14. Oktober 2002 und 20. Januar 2003 \ndargelegte Absicht, nach Ägypten zurückzukehren, fortbestand. \n\n5\n\nDer Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 26. März 2004 bestätigt, dass die fortbestehende \nAusreiseabsicht der Antragstellerin und ihrer Familie \"maßgebend\" für die Erteilung der \nGenehmigung vom 23. Juni 2003 gewesen sei. Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des \nAntragsgegners bestehen nicht. Er hat mit Schreiben vom 17. Juni 2003 den Vater der \nAntragstellerin danach befragt, wann die Rückkehr in sein Heimatland vorgesehen und wann \nsein medizinischer Forschungsauftrag, nach dessen Abschluss der Vater der Antragstellerin \nnach einem auf dem Genehmigungsantrag vom 20. Januar 2003 enthaltenen Vermerk eines \nMitarbeiters des Antragsgegners in sein Herkunftsland zurückkehren wollte, beendet sei. \nDiese Anfragen machen nur Sinn, wenn die Rückkehrbereitschaft eine wesentliche \nVoraussetzung für die Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 war. Darüber hinaus \nenthält die bis zum Ende des Schuljahres 2004/05 befristete Genehmigung vom 23. Juni \n2003 den Hinweis, dass die Antragstellerin zum Besuch einer deutschen Schule verpflichtet \nsei, wenn ihr Vater auch nach dem Ende des Schuljahres 2004/05 in C. wohnt. Der Hinweis \nlässt damit wie die Anfrage des Antragsgegners vom 17. Juni 2003 erkennen, dass nach \nseiner Auffassung im Falle eines Wohnsitzes in C. auch nach dem Ende des Schuljahres \n2004/05 die für die Erteilung einer weiteren Genehmigung zum Besuch einer ausländischen \nSchule erforderliche Ausreisebereitschaft nicht mehr angenommen werden könne und die \nAusreisebereitschaft damit eine entscheidungserhebliche Ermessenserwägung des \nAntragsgegners (auch) der Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 war. \n\n6\n\nGegen die Richtigkeit der Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 26. März 2004 spricht auch nicht der von der Antragstellerin \nangeführte Vermerk eines Mitarbeiters des Antragsgegners auf dem Antrag des Vaters der \nAntragstellerin vom 20. Januar 2003, \"eine Genehmigung für das Geschwisterkind wurde am \n15. Oktober 2002 erteilt\". Nach den Ausführungen im Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 26. März 2004 erklärt sich der Vermerk \ndaraus, dass der Antragsgegner nach seiner früheren Praxis in den Fällen, in denen einem \nGeschwisterkind bereits eine Genehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule erteilt \nworden ist, \"teilweise\" keine \"erneute (aktuelle) Prüfung der Ausreisebereitschaft\" \nvorgenommen hatte. Diese frühere Praxis, die der Antragsgegner inzwischen selbst als \nrechtswidrig bezeichnet, bestand jedoch bei Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 \nnicht mehr. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des \nAntragsgegners. Die Anfragen in seinem Schreiben vom 17. Juni 2003 an den Vater der \nAntragstellerin, wann die Rückkehr nach Ägypten vorgesehen und wann sein medizinischer \nForschungsauftrag beendet sei, lassen erkennen, dass der Antragsgegner eine \nfortbestehende Ausreisebereitschaft überprüft und die Genehmigung vom 23. Juni 2003 nicht \nallein deshalb erteilt hat, weil der Bruder der Antragstellerin die B. -G. Arabische Libysche \nSchule besuchte.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zutreffend davon \nausgegangen, dass bei Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 eine beachtliche \nAusreisebereitschaft nicht (mehr) bestand. Nach der dem Senat aus dem - im angefochtenen \nBeschluss des Verwaltungsgerichts angeführten - Verfahren 19 B 1953/03 bekannten \nErmessenspraxis des Antragsgegners erkennt dieser eine die Erteilung einer Genehmigung \ngemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG zum Besuch einer ausländischen Schule rechtfertigende \nAusreisebereitschaft nur an, wenn das schulpflichtige Kind sich im Sinne der Nr. 3.12 des \nRunderlasses des (früheren) Kultusministeriums über Ausnahmegenehmigungen zum \nBesuch ausländischer Schulen vom 29. August 1975, GABl NRW S. 497, zuletzt geändert \ndurch Runderlass vom 17. Februar 2003, ABl NRW S. 78, (im Folgenden RdErl.) \nnachweislich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzung lag bei \nErteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 nicht vor. Eine aktuelle beachtliche \nAusreisebereitschaft der Antragstellerin und ihrer Familie, die der Antragsgegner bei seiner \nErmessensentscheidung über die Rücknahme der Genehmigung vom 23. Juni 2003 (§ 48 \nAbs. 1 VwVfG NRW) zu berücksichtigen hätte, liegt ebenfalls nicht vor.\n\n8\n\nDer Vater der Antragstellerin hat die Anfragen des Antragsgegners im Schreiben vom 17. \nJuni 2003 dahin beantwortet, dass die Rückkehr nach Ägypten \"offen\" sei und ein Ende \nseines medizinischen Forschungsauftrags \"nicht gesagt werden kann\". Mit diesen Angaben \nhat er den Eindruck erweckt, dass die in seinem Schreiben vom 14. Oktober 2002 und 20. \nJanuar 2003 geltend gemachte Absicht zur Rückkehr nach Ägypten fortbesteht und lediglich \nder genaue Zeitpunkt der Rückkehr offen ist. Tatsächlich bestand jedenfalls bei Erteilung der \nGenehmigung vom 23. Juni 2003 und auch danach keine Ausreiseabsicht, die die Annahme \neines nur vorübergehenden Aufenthalts im Sinne der Nr. 3.12 RdErl. rechtfertigt. Der Vater \nder Antragstellerin hat mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 7. Juli 2003 \nmitgeteilt, dass \"die Rückkehr in das Heimatland nicht beabsichtigt ist\". Der anschließende \nSatz \"zumindest soll eine Ausbildung der Kinder in Deutschland abgewartet werden\", ist \nderart vage, dass er nicht geeignet ist, die zuvor geäußerte fehlende Rückkehrabsicht in \nZweifel zu ziehen. Es liegen auch objektive Anhaltspunkte vor, die auf eine fehlende \nbeachtliche Ausreisebereitschaft hindeuten. Die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen \nsind deutsche Staatsangehörige. Ihr Vater ist seit 1987 bei einer Firma mit Sitz in \nN. beschäftigt. Nach der vorgelegten \"Arbeitsbestätigung\" der Firma vom 1. August 2002 \n\"ist das Arbeitsverhältnis in einem ungekündigten Zustand\". Anhaltspunkte dafür, dass eine \nAuflösung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt ist, ergeben sich weder aus der \n\"Arbeitsbestätigung\" vom 1. August 2002 noch aus der \"Bescheinigung\" der Firma vom 14. \nFebruar 2003. Der Vater der Antragstellerin hat in dem Schriftsatz seiner damaligen \nBevollmächtigten vom 7. Juli 2003 zudem darauf hingewiesen, dass er bei der Firma keinen \nForschungsauftrag erfüllt, und dies im Verfahren erster Instanz mit Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 10. Februar 2004 bestätigt. Damit hat er den Antragsgegner \nvor Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 bewusst getäuscht. Die Antwort des \nVaters der Antragstellerin auf das Schreiben des Antragsgegners vom 17. Juni 2003, ein \nEnde des medizinischen Forschungsauftrags \"kann nicht gesagt werden\", konnte der \nAntragsgegner nur dahin verstehen, dass der Vater der Antragstellerin in Deutschland im \nRahmen eines medizinischen Forschungsauftrags beschäftigt ist.\n\n9\n\nAngesichts dieser Täuschung des Vaters der Antragstellerin ist auch nicht glaubhaft, \ndass sie und ihr Bruder ab dem Schuljahr 2005/06 eine Schule in Ägypten besuchen werden. \nDie Bescheinigung des Schulamtes Assiut vom 13. Januar 2004, dass die Antragstellerin und \nihr Bruder \"an der hiesigen Grundschule für das Schuljahr 2005 - 2006 eingeschrieben\" \nseien, stützt diese Behauptung der Antragstellerin nicht. Die Bescheinigung belegt allenfalls \neine Anmeldung an einer ägyptischen Schule, aber nicht den tatsächlichen Besuch dieser \nSchule ab dem Schuljahr 2005/06. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ab \ndem Schuljahr 2005/06 eine ägyptische Schule besuchen wird, sind nicht ersichtlich. Sie hat \nbereits nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie oder ihre Eltern sich angeblich \nentschlossen haben, die bisherige Schulausbildung in Deutschland nicht fortzusetzen, \nobwohl sie deutsche Staatsangehörige sind und der Vater der Antragstellerin nach den \nvorliegenden Unterlagen nicht beabsichtigt, seine berufliche Tätigkeit in Deutschland zu \nbeenden.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat sein Ermessen gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG fehlerfrei \nausgeübt.\n\n11\n\nEr musste entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei seiner Ermessensausübung \nnicht berücksichtigen, dass ihr Bruder die Genehmigung zum Besuch der L. G. \nAkademie erhalten hatte. Der Antragsgegner hat die dem Bruder erteilte Genehmigung zum \nBesuch der L. G. Akademie mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 ebenfalls \nzurückgenommen und die sofortige Vollziehung der Rücknahme angeordnet. Auch dieser \nBescheid des Antragsgegners ist offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird auf den \nBeschluss des Senats vom heutigen Tag in dem den Bruder der Antragstellerin betreffenden \nVerfahren 19 B 452/04 verwiesen.\n\n12\n\nDie Rücknahme der Genehmigung vom 23. Juni 2003 verstößt nicht gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das von der Antragstellerin vorgelegte \nInformationsblatt des Antragsgegners aus Juli 2003 über die Erteilung von \nAusnahmegenehmigungen für den Besuch ausländischer Schulen in C. lässt nicht \nerkennen, dass der Antragsgegner bei anderen schulpflichtigen Kindern die Genehmigung \nzum Besuch einer ausländischen Schule auch dann erteilt, wenn sie und ihre Familien nicht \nbeabsichtigen, in ihr jeweiliges Heimatland zurückzukehren.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zutreffend davon \nausgegangen, dass der Antragsgegner bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 48 \nAbs. 1 VwVfG die Regelung in Nr. 3.21 Satz 2, 4. Spiegelstrich RdErl. nicht berücksichtigen \nmusste. Danach liegen besonders wichtige Gründe, die der Durchsetzung der Schulpflicht in \ndeutschen Schulen vorgehen, vor, wenn besondere persönliche Umstände unter \nBerücksichtigung des deutschen Schulangebots den Besuch einer Schule im Ausland \nrechtfertigen. Darum geht es hier nicht. Die L. G. Akademie, die die Antragstellerin \nweiterhin besuchen möchte, ist keine Schule im Ausland, sondern eine ausländische Schule \nin Deutschland.\n\n14\n\nAllerdings muss der Antragsgegner nicht nur bei der Ausübung seines Ermessens über \ndie Erteilung einer Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG,\n\n15\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 \n- 19 B 1953/03 -,\n\n16\n\nsondern auch im Rahmen seines Ermessens gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW im Falle \nder Rücknahme einer solchen Genehmigung eine Abwägung der öffentlichen Interessen an \nder Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule und den privaten \nInteressen am Besuch einer ausländischen Schule vornehmen. Hierzu gehören - \nselbstverständlich - auch die in Nr. 3.21 Satz 2, 4. Spiegelstrich RdErl. angesprochenen \nbesonderen persönlichen Umstände des schulpflichtigen Kindes und seiner Familie. \nDerartige Umstände, die den Besuch einer deutschen Schule durch die Antragstellerin als \nermessensfehlerhaft erscheinen lassen, sind jedoch nicht ersichtlich.\n\n17\n\nDie Antragstellerin trägt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass die Rücknahme \nder Genehmigung vom 23. Juni 2003 ermessensfehlerhaft ist, wenn ihre Integration an der \nfür sie vorgesehenen Grundschule I. unmöglich ist oder nur unter unzumutbaren \nVoraussetzungen erfolgen kann. Das lässt sich jedoch nicht feststellen. Auf der Grundlage \ndes vom Antragsgegner und der Bezirksregierung L. erstellten allgemeinen, d. h. nicht auf \nden konkreten Einzelfall abstellenden, Integrationskonzepts für Schülerinnen und Schüler der \nL. G. Akademie im Grundschulalter, Stand 28. Januar 2004, finden für die \nAntragstellerin spezielle Fördermaßnahmen während des Unterrichts statt. Darüber hinaus \nwerden ihr zusätzliche Integrationsstunden angeboten. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz \nseiner Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2004 das Integrationskonzept dahin erläutert, \ndass die Antragstellerin in der Grundschule I. in kleinen Gruppen oder auch in \nEinzelstunden insbesondere im Gebrauch der deutschen Sprache gefördert werden kann, \nund dass die Grundschule I. über Erfahrungen mit Kindern, deren Muttersprache \narabisch ist, verfügt, weil bereits 30 solcher Kinder die Grundschule besuchen. Für diese \nKinder und damit auch für die Antragstellerin besteht im Rahmen der offenen \nUnterrichtsformen ein auf sie abgestimmtes Unterrichtsangebot. Darüber hinaus lernen die \nKinder etwa im Rahmen des kooperativen Lernens mit einem anderen Kind als Partner die \nfür die deutsche Alltagssprache erforderlichen Wörter. Mit einem arabisch sprechenden Kind \nals Partner haben sie die Möglichkeit, neue Begriffe sowohl in Deutsch als auch Arabisch zu \nlernen. Unter Berücksichtigung dieser Fördermöglichkeiten, deren konkrete Ausgestaltung \nnicht Gegenstand des Verfahrens gemäß § 48 VwVfG NRW, sondern Aufgabe der \nGrundschule I. ist, und des Alters der am 28. Dezember 1996 geborenen Antragstellerin \nist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass ihre Integration in die Grundschule \nI. unmöglich oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich ist. Soweit sie auf eine \nnicht beantwortete Anfrage ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. März 2004 an die \nGrundschule I. über die konkreten Unterrichtsbedingungen verweist, wäre es Sache der \nAntragstellerin, ihrer Eltern oder ihrer Prozessbevollmächtigten gewesen, ggf. durch \npersönliche Rücksprache mit der Schulleitung der Grundschule oder über den Antragsgegner \nals Schulaufsichtsbehörde eine Beantwortung der Anfrage der Prozessbevollmächtigten zu \nerhalten. \n\n18\n\nOb die Integration der Antragstellerin die Teilnahme an einem muttersprachlichen \nArabischunterricht und der islamischen Unterweisung erfordert, bedarf keiner näheren \nErörterung. Sie hat die Möglichkeit, am Arabischunterricht und der islamischen Unterweisung \nin der KGS N. teilzunehmen. Dass es sich hierbei um ein unzumutbares \"entferntes \nAngebot\" handelt, das zu einer \"Absonderung und Isolation\" führt, ist eine bloße Behauptung \nder Antragstellerin, die sie nicht näher begründet hat. Dahingehende Gesichtspunkte sind \nauch sonst nicht ersichtlich. Gegen eine \"Absonderung und Isolation\" spricht insbesondere, \ndass der wesentliche Teil der Unterrichtung der Antragstellerin in der Grundschule I. \nerfolgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgreiche Integration der Antragstellerin \nnicht nur eine islamische Unterweisung, sondern einen von ihr angesprochenen islamischen \nReligionsunterricht erfordert, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-28/19-b-453-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-28/19-b-453-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286419","retrieved":"2026-07-09 03:03:44.317952+00:00"}}