{"status":"available","doknr":"OLD286421","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0528.19B452.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-28","aktenzeichen":"19 B 452/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nauf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs \ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2003 stattzugeben. Das \nVerwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffend davon \nausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu \nseinen Ungunsten ausfällt. Der Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2003 ist \noffensichtlich rechtmäßig.\n\n4\n\nDer Vortrag des Antragstellers, bei der Erteilung der Genehmigung zum Besuch der \nL. G. Akademie vom 23. Juni 2003 \"dürfte eine fortbestehende Ausreisebereitschaft nur \neine untergeordnete Rolle gespielt haben\", trifft nicht zu. Für den Antragsgegner war eine \nwesentliche Voraussetzung der Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003, dass die mit \nSchreiben des Vaters des Antragstellers vom 14. Oktober 2002 und 20. Januar 2003 \ndargelegte Absicht, nach Ägypten zurückzukehren, fortbestand. \n\n5\n\nDer Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 26. März 2004 bestätigt, dass die fortbestehende \nAusreiseabsicht des Antragstellers und seiner Familie \"maßgebend\" für die Erteilung der \nGenehmigung vom 23. Juni 2003 gewesen sei. Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des \nAntragsgegners bestehen nicht. Er hat mit Schreiben vom 17. Juni 2003 den Vater des \nAntragstellers danach befragt, wann die Rückkehr in sein Heimatland vorgesehen und wann \nsein medizinischer Forschungsauftrag, nach dessen Abschluss der Vater der Antragstellerin \nnach einem auf dem die Schwester des Antragstellers betreffenden Genehmigungsantrag \nvom 20. Januar 2003 enthaltenen Vermerk eines Mitarbeiters des Antragsgegners in sein \nHerkunftsland zurückkehren wollte, beendet sei. Diese Anfragen machen nur Sinn, wenn die \nRückkehrbereitschaft eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung \nvom 23. Juni 2003 war. Darüber hinaus enthält die bis zum Ende des Schuljahres 2004/05 \nbefristete Genehmigung vom 23. Juni 2003 den Hinweis, dass der Antragsteller zum Besuch \neiner deutschen Schule verpflichtet sei, wenn sein Vater auch nach dem Ende des \nSchuljahres 2004/05 in C. wohnt. Der Hinweis lässt damit wie die Anfrage des \nAntragsgegners vom 17. Juni 2003 erkennen, dass nach seiner Auffassung im Falle eines \nWohnsitzes in C. auch nach dem Ende des Schuljahres 2004/05 die für die Erteilung einer \nweiteren Genehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule erforderliche \nAusreisebereitschaft nicht mehr angenommen werden könne und die Ausreisebereitschaft \ndamit eine entscheidungserhebliche Ermessenserwägung des Antragsgegners (auch) für die \nErteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 war. \n\n6\n\nGegen die Richtigkeit der Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 26. März 2004 spricht auch nicht der vom Antragsteller \nangeführte Vermerk eines Mitarbeiters des Antragsgegners auf den die Schwester des \nAntragstellers betreffenden Antrag ihres Vaters vom 20. Januar 2003, \"eine Genehmigung für \ndas Geschwisterkind wurde am 15. Oktober 2002 erteilt\". Nach den Ausführungen im \nSchriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 26. März 2004 erklärt sich \nder Vermerk daraus, dass der Antragsgegner nach seiner früheren Praxis in den Fällen, in \ndenen einem Geschwisterkind bereits eine Genehmigung zum Besuch einer ausländischen \nSchule erteilt worden ist, \"teilweise\" keine \"erneute (aktuelle) Prüfung der \nAusreisebereitschaft\" vorgenommen hatte. Diese frühere Praxis, die der Antragsgegner \nselbst inzwischen als rechtswidrig bezeichnet, bestand jedoch bei Erteilung der \nGenehmigung vom 23. Juni 2003 nicht mehr. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der \nRichtigkeit des Vortrags des Antragsgegners. Die Anfragen in seinem Schreiben vom 17. \nJuni 2003 an den Vater des Antragstellers, wann die Rückkehr nach Ägypten vorgesehen \nund wann sein medizinischer Forschungsauftrag beendet sei, lassen erkennen, dass der \nAntragsgegner eine fortbestehende Ausreisebereitschaft überprüft und die Genehmigung \nvom 23. Juni 2003 nicht allein deshalb erteilt hat, weil die Schwester des Antragstellers die \nB. -G. Arabische Libysche Schule besuchte.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffend davon \nausgegangen, dass bei Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 eine beachtliche \nAusreisebereitschaft nicht (mehr) bestand. Nach der dem Senat aus dem - im angefochtenen \nBeschluss des Verwaltungsgerichts angeführten - Verfahren 19 B 1953/03 bekannten \nErmessenspraxis des Antragsgegners erkennt dieser eine die Erteilung einer Genehmigung \ngemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG zum Besuch einer ausländischen Schule rechtfertigende \nAusreisebereitschaft nur an, wenn das schulpflichtige Kind sich im Sinne der Nr. 3.12 des \nRunderlasses des (früheren) Kultusministeriums über Ausnahmegenehmigungen zum \nBesuch ausländischer Schulen vom 29. August 1975, GABl NRW S. 497, zuletzt geändert \ndurch Runderlass vom 17. Februar 2003, ABl NRW S. 78, (im Folgenden RdErl.) \nnachweislich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzung lag bei \nErteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 nicht vor. Eine aktuelle beachtliche \nAusreisebereitschaft des Antragstellers und seiner Familie, die der Antragsgegner bei seiner \nErmessensentscheidung über die Rücknahme der Genehmigung vom 23. Juni 2003 (§ 48 \nAbs. 1 VwVfG NRW) zu berücksichtigen hätte, liegt ebenfalls nicht vor.\n\n8\n\nDer Vater des Antragstellers hat die Anfragen des Antragsgegners im Schreiben vom 17. \nJuni 2003 dahin beantwortet, dass die Rückkehr nach Ägypten \"offen\" sei und ein Ende \nseines medizinischen Forschungsauftrags \"nicht gesagt werden kann\". Mit diesen Angaben \nhat er den Eindruck erweckt, dass die in seinen Schreiben vom 14. Oktober 2002 und 20. \nJanuar 2003 geltend gemachte Absicht zur Rückkehr nach Ägypten fortbesteht und lediglich \nder genaue Zeitpunkt der Rückkehr offen ist. Tatsächlich bestand jedenfalls bei Erteilung der \nGenehmigung vom 23. Juni 2003 und auch danach keine Ausreiseabsicht, die die Annahme \neines nur vorübergehenden Aufenthalts im Sinne der Nr. 3.12 RdErl. rechtfertigt. Der Vater \ndes Antragstellers hat mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 7. Juli 2003 \nmitgeteilt, dass \"die Rückkehr in das Heimatland nicht beabsichtigt ist\". Der anschließende \nSatz \"zumindest soll eine Ausbildung der Kinder in Deutschland abgewartet werden\", ist \nderart vage, dass er nicht geeignet ist, die zuvor geäußerte fehlende Rückkehrabsicht in \nZweifel zu ziehen. Es liegen auch objektive Anhaltspunkte vor, die auf eine fehlende \nbeachtliche Ausreisebereitschaft hindeuten. Der Antragsteller und seine \nFamilienangehörigen sind deutsche Staatsangehörige. Sein Vater ist seit 1987 bei einer \nFirma mit Sitz in N. beschäftigt. Nach der vorgelegten \"Arbeitsbestätigung\" der Firma vom \n1. August 2002 \" ist das Arbeitsverhältnis in einem ungekündigten Zustand\". Anhaltspunkte \ndafür, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt ist, ergeben sich weder aus \nder \"Arbeitsbestätigung\" vom 1. August 2002 noch aus der \"Bescheinigung\" der Firma vom \n14. Februar 2003. Der Vater des Antragstellers hat in dem Schriftsatz seiner damaligen \nBevollmächtigten vom 7. Juli 2003 zudem darauf hingewiesen, dass er bei der Firma keinen \nForschungsauftrag erfüllt, und dies im Verfahren erster Instanz mit Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 10. Februar 2004 bestätigt. Damit hat er den Antragsgegner \nvor Erteilung der Genehmigung vom 23. Juni 2003 bewusst getäuscht. Die Antwort des \nVaters des Antragstellers auf das Schreiben des Antragsgegners vom 17. Juni 2003, ein \nEnde des medizinischen Forschungsauftrags \"kann nicht gesagt werden\", konnte der \nAntragsgegner nur dahin verstehen, dass der Vater des Antragstellers in Deutschland im \nRahmen eines medizinischen Forschungsauftrags beschäftigt ist.\n\n9\n\nAngesichts dieser Täuschung des Vaters des Antragstellers ist auch nicht glaubhaft, \ndass er und seine Schwester ab dem Schuljahr 2005/06 eine Schule in Ägypten besuchen \nwerden. Die Bescheinigung des Schulamtes Assiut vom 13. Januar 2004, dass der \nAntragsteller und seine Schwester \"an der hiesigen Grundschule für das Schuljahr 2005 - \n2006 eingeschrieben\" seien, stützt diese Behauptung des Antragstellers nicht. Die \nBescheinigung belegt allenfalls eine Anmeldung an einer ägyptischen Schule, aber nicht den \ntatsächlichen Besuch dieser Schule ab dem Schuljahr 2005/06. Objektive Anhaltspunkte \ndafür, dass der Antragsteller ab dem Schuljahr 2005/06 eine ägyptische Schule besuchen \nwird, sind nicht ersichtlich. Er hat bereits nicht dargelegt, aus welchen Gründen er oder seine \nEltern sich angeblich entschlossen haben, die bisherige Schulausbildung in Deutschland \nnicht fortzusetzen, obwohl sie deutsche Staatsangehörige sind und der Vater des \nAntragstellers nach den vorliegenden Unterlagen nicht beabsichtigt, seine berufliche Tätigkeit \nin Deutschland zu beenden.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat sein Ermessen gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG fehlerfrei \nausgeübt.\n\n11\n\nEr musste entgegen der Auffassung des Antragstellers bei seiner Ermessensausübung \nnicht berücksichtigen, dass seine Schwester die Genehmigung zum Besuch der L. G. \nAkademie erhalten hatte. Der Antragsgegner hat die der Schwester erteilte Genehmigung \nzum Besuch der L. G. Akademie mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 ebenfalls \nzurückgenommen und die sofortige Vollziehung der Rücknahme angeordnet. Auch dieser \nBescheid des Antragsgegners ist offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird auf den \nBeschluss des Senats vom heutigen Tag in dem die Schwester des Antragstellers \nbetreffenden Verfahren 19 B 453/04 verwiesen.\n\n12\n\nDie Rücknahme der Genehmigung vom 23. Juni 2003 verstößt nicht gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das vom Antragsteller vorgelegte \nInformationsblatt des Antragsgegners aus Juli 2003 über die Erteilung von \nAusnahmegenehmigungen für den Besuch ausländischer Schulen in C. lässt nicht \nerkennen, dass der Antragsgegner bei anderen schulpflichtigen Kindern die Genehmigung \nzum Besuch einer ausländischen Schule auch dann erteilt, wenn sie und ihre Familien nicht \nbeabsichtigen, in ihr jeweiliges Heimatland zurückzukehren.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffend davon \nausgegangen, dass der Antragsgegner bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 48 \nAbs. 1 VwVfG die Regelung in Nr. 3.21 Satz 2, 4. Spiegelstrich RdErl. nicht berücksichtigen \nmusste. Danach liegen besonders wichtige Gründe, die der Durchsetzung der Schulpflicht in \ndeutschen Schulen vorgehen, vor, wenn besondere persönliche Umstände unter \nBerücksichtigung des deutschen Schulangebots den Besuch einer Schule im Ausland \nrechtfertigen. Darum geht es hier nicht. Die L. G. Akademie, die der Antragsteller \nweiterhin besuchen möchte, ist keine Schule im Ausland, sondern eine ausländische Schule \nin Deutschland.\n\n14\n\nAllerdings muss der Antragsgegner nicht nur bei der Ausübung seines Ermessens über \ndie Erteilung einer Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG,\n\n15\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 \n- 19 B 1953/03 -,\n\n16\n\nsondern auch im Rahmen seines Ermessens gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW im Falle \nder Rücknahme einer solchen Genehmigung eine Abwägung der öffentlichen Interessen an \nder Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule und den privaten \nInteressen am Besuch einer ausländischen Schule vornehmen. Hierzu gehören - \nselbstverständlich - auch die in Nr. 3.21 Satz 2, 4. Spiegelstrich RdErl. angesprochenen \nbesonderen persönlichen Umstände des schulpflichtigen Kindes und seiner Familie. \nDerartige Umstände, die den Besuch einer deutschen Schule durch den Antragsteller als \nermessensfehlerhaft erscheinen lassen, sind jedoch nicht ersichtlich.\n\n17\n\nDer Antragsteller trägt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass die Rücknahme \nder Genehmigung vom 23. Juni 2003 ermessensfehlerhaft ist, wenn seine Integration an der \nfür ihn vorgesehenen Grundschule I. unmöglich ist oder nur unter unzumutbaren \nVoraussetzungen erfolgen kann. Das lässt sich jedoch nicht feststellen. Auf der Grundlage \ndes vom Antragsgegner und der Bezirksregierung L. erstellten allgemeinen, d. h. nicht auf \nden konkreten Einzelfall abstellenden, Integrationskonzepts für Schülerinnen und Schüler der \nL. G. Akademie im Grundschulalter, Stand 28. Januar 2004, finden für den Antragsteller \nspezielle Fördermaßnahmen während des Unterrichts statt. Darüber hinaus werden ihm \nzusätzliche Integrationsstunden angeboten. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 26. März 2004 das Integrationskonzept dahin erläutert, dass \nder Antragsteller in der Grundschule I. in kleinen Gruppen oder auch in Einzelstunden \ninsbesondere im Gebrauch der deutschen Sprache gefördert werden kann, und dass die \nGrundschule I. über Erfahrungen mit Kindern, deren Muttersprache arabisch ist, verfügt, \nweil bereits 30 solcher Kinder die Grundschule besuchen. Für diese Kinder und damit auch \nfür den Antragsteller besteht im Rahmen der offenen Unterrichtsformen ein auf ihn \nabgestimmtes Unterrichtsangebot. Darüber hinaus lernen die Kinder etwa im Rahmen des \nkooperativen Lernens mit einem anderen Kind als Partner die für die deutsche \nAlltagssprache erforderlichen Wörter. Mit einem arabisch sprechenden Kind als Partner \nhaben sie die Möglichkeit, neue Begriffe sowohl in Deutsch als auch Arabisch zu lernen. \nUnter Berücksichtigung dieser Fördermöglichkeiten, deren konkrete Ausgestaltung nicht \nGegenstand des Verfahrens gemäß § 48 VwVfG NRW, sondern Aufgabe der Grundschule \nI. ist, und des Alters des am 5. Februar 1995 geborenen Antragstellers ist kein \ngreifbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass seine Integration in die Grundschule I. \nunmöglich oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich ist. Soweit er auf eine nicht \nbeantwortete Anfrage seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. März 2004 an die Grundschule \nI. über die konkreten Unterrichtsbedingungen verweist, wäre es Sache des \nAntragstellers, seiner Eltern oder seiner Prozessbevollmächtigten gewesen, ggf. durch \npersönliche Rücksprache mit der Schulleitung der Grundschule oder über den Antragsgegner \nals Schulaufsichtsbehörde eine Beantwortung der Anfrage der Prozessbevollmächtigten zu \nerhalten. \n\n18\n\nOb die Integration des Antragstellers die Teilnahme an einem muttersprachlichen \nArabischunterricht und der islamischen Unterweisung erfordert, bedarf keiner näheren \nErörterung. Er hat die Möglichkeit, am Arabischunterricht und der islamischen Unterweisung \nin der KGS N. teilzunehmen. Dass es sich hierbei um ein unzumutbares \"entferntes \nAngebot\" handelt, das zu einer \"Absonderung und Isolation\" führt, ist eine bloße Behauptung \ndes Antragstellers, die er nicht näher begründet hat. Dahingehende Gesichtspunkte sind \nauch sonst nicht ersichtlich. Gegen eine \"Absonderung und Isolation\" spricht insbesondere, \ndass der wesentliche Teil der Unterrichtung des Antragstellers in der Grundschule I. \nerfolgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgreiche Integration des Antragstellers \nnicht nur eine islamische Unterweisung, sondern einen von ihm angesprochenen islamischen \nReligionsunterricht erfordert, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-28/19-b-452-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-28/19-b-452-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286421","retrieved":"2026-07-09 03:03:44.493580+00:00"}}