{"status":"available","doknr":"OLD286423","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0528.19B434.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-28","aktenzeichen":"19 B 434/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.\n\nDer Streitwert wird in dem Verfahren 19 B 434/04 auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz durch den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 12. Februar 2004 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § \n114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die \nnachfolgenden Ausführungen verwiesen.\n\n3\n\nDie Beschwerde gegen die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar \n2004 erfolgte Ablehnung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf \nWiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Dezember 2003 ist \nebenfalls unbegründet.\n\n4\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nstattzugeben. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Antragstellers \nzutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene \nInteressenabwägung zu seinen Ungunsten ausfällt. Der Bescheid des Antragsgegners vom \n19. Dezember 2003 ist offensichtlich rechtmäßig.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner im \nSinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW aufgrund nachträglich eingetretener \nTatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung zum Besuch der L. G. Akademie vom 27. \nMärz 2001 nicht zu erteilen. \n\n6\n\nNach der dem Senat aus dem - im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts \nangeführten - Verfahren 19 B 1953/03 bekannten Ermessenspraxis des Antragsgegners ist \neine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz \n2 SchPflG zum Besuch einer ausländischen Schule, dass das schulpflichtige Kind sich im \nSinne der Nr. 3.12 des Runderlasses des (früheren) Kultusministeriums über \nAusnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer Schulen vom 29. August 1975, GABl \nNRW S. 497, zuletzt geändert durch Runderlass vom 17. Februar 2003, ABl NRW S. 78, \nnachweislich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält. Nach dem Vortrag des \nAntragsgegners ist er aufgrund der Angaben im Antrag des Vaters des Antragstellers vom \n26. März 2001 davon ausgegangen, dass diese wesentliche Voraussetzung für die Erteilung \nder Genehmigung erfüllt war. Der Vater des Antragstellers hat nämlich in seinem Antrag \nangegeben, dass er und seine Familie sich aufgrund der Entwicklung in Ägypten \nentschlossen hätten, \"in zwei bis drei Jahren zurückzukehren\". Ob der Antragsgegner, wie \nder Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, diese Mitteilung als \"ungefähre \nZeitangabe\" verstehen musste und als solche auch verstanden hat, weil die Genehmigung \nvom 27. März 2001 unbefristet erteilt worden ist, kann dahinstehen. Die Mitteilung des Vaters \ndes Antragstellers lässt jedenfalls keinen Zweifel daran, dass er und seine Familie nur einen \nvorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebten und damit eine für die Erteilung der \nGenehmigung beachtliche Ausreisebereitschaft bestand.\n\n7\n\nDer Vortrag des Antragstellers, für die Erteilung der Genehmigung vom 27. März 2001 \nsei \"ausschlaggebend\" gewesen, dass sein Bruder B. die L. G. Akademie besucht, \ntrifft nicht zu. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. \nMärz 2004 bestätigt, dass der von ihm angenommene nur vorübergehende Aufenthalt der \nFamilie des Antragstellers im Bundesgebiet die maßgebliche Ermessenserwägung bei der \nErteilung der Genehmigung vom 27. März 2001 gewesen sei. Die Annahme, der \nAntragsgegner habe zumindest auch maßgeblich auf den Schulbesuch des Bruders \nabgestellt, liegt schon deshalb nicht nahe, weil der Vater des Antragstellers seinen Antrag \nauf Erteilung der Genehmigung zum Besuch der L. G. Akademie vom 26. März 2001 \nnicht damit begründet hat, dass der Bruder des Antragstellers die L. G. Akademie \nbereits besuchte.\n\n8\n\nEine die Erteilung der Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG rechtfertigende \nbeachtliche Ausreisebereitschaft des Antragstellers und seiner Familie besteht - jedenfalls \nzurzeit - nicht mehr. Der Antragsgegner hat die Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom \n10. November 2003 aufgefordert, die (fortbestehende) Ausreiseabsicht durch \"konkrete, \nplausible und vor allem nachweisbare Fakten\" zu belegen. Die von ihnen vorgelegte \nBescheinigung des Schulamtes Assiut vom 13. Januar 2004 und der vorgelegte \nZeitungsbericht vom 4. September 2003 über die Entlassung von Mitgliedern der islamischen \nGruppe \"Gamaa Islamiya\" sind jedoch nicht geeignet, einen vorübergehenden Aufenthalt des \nAntragstellers und seiner Familie im Bundesgebiet zu belegen.\n\n9\n\nNach der Bescheinigung des Schulamtes Assiut vom 13. Januar 2004 ist der \nAntragsteller \"an der hiesigen Grundschule für das Schuljahr 2005 - 2006 eingeschrieben\". \nMit diesem Inhalt ist durch die Bescheinigung allenfalls eine Anmeldung an einer ägyptischen \nSchule, aber nicht der tatsächliche Besuch dieser Schule ab dem Schuljahr 2005/06 belegt. \nObjektive Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, der wie seine Eltern und Geschwister \nneben der ägyptischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ab dem Schuljahr \n2005/06 tatsächlich eine ägyptische Schule besuchen wird, sind nicht ersichtlich. Ein \nplausibler Grund für die vermeintliche Absicht, die bisherige Schulausbildung in Deutschland \nabzubrechen und in Ägypten fortzusetzen, ist nicht erkennbar. Insoweit kommt allein der vom \nAntragsteller angeführte Gesichtspunkt in Betracht, dass sich die Verhältnisse in Ägypten \nberuhigt hätten und deshalb die Gefahren nicht mehr bestünden, die seine Eltern veranlasst \nhätten, als Asylbewerber nach Deutschland einzureisen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine \ndahingehende Änderung der Verhältnisse in Ägypten bestehen jedoch nicht. Der \nAntragsteller hat insoweit keine aussagekräftigen Belege vorgelegt, die seine Einschätzung \nder Situation in Ägypten stützen. Aus dem mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers vom 5. März 2004 vorgelegten, auszugsweise übersetzten Zeitungsbericht \ngeht zwar hervor, dass in Ägypten 1.000 Mitglieder der islamischen Gruppe \"Gamaa \nIslamiya\" aus der Haft entlassen worden sind. Der Haftentlassung allein lässt sich aber eine \nfür den Antragsteller und seine Familie günstige grundlegende Änderung der Verhältnisse in \nÄgypten nicht entnehmen. Dagegen spricht vielmehr, dass die ägyptische Regierung seit \nMitte der 50er Jahre zwischen \"extremer Repression und kontrollierter Toleranz\" \nschwankt.\n\n10\n\nAuswärtiges Amt, amtliche Auskunft an das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. \nNovember 2002.\n\n11\n\nVor diesem Hintergrund lässt sich nicht ausschließen, dass die in dem Zeitungsbericht \nerwähnten Haftentlassungen lediglich Ausdruck einer vorübergehenden \"Toleranz\" der \nägyptischen Regierung sind. \n\n12\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B \n1953/03 -.\n\n13\n\nSonstige konkrete Gesichtspunkte, die auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt im \nBundesgebiet hindeuten, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend \ngemacht.\n\n14\n\nEin Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der Genehmigung vom 27. März 2001 \n\"zumindest für die Dauer der Primarstufe an der L. G. Akademie\" lässt sich entgegen \nseiner Auffassung nicht daraus herleiten, dass die Genehmigung unbefristet erteilt worden \nist. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung war die in dem Schreiben \ndes Vaters des Antragstellers vom 26. März 2001 zum Ausdruck kommende Absicht der \nFamilie des Antragstellers, nur vorübergehend im Bundesgebiet zu verbleiben. Ein \nschützenswertes Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung kommt deshalb nur insoweit \nin Betracht, als diese Ausreiseabsicht fortbestand und fortbesteht. Diese Voraussetzung ist \nnicht mehr erfüllt. Eine beachtliche Ausreiseabsicht des Antragstellers und seiner Familie \nbesteht nicht mehr.\n\n15\n\nDer genehmigte Besuch der L. G. Akademie begründet entgegen der Auffassung \ndes Antragstellers keinen \"Vertrauensschutz dahingehend, dass er die dort einmal \nbegonnene Schullaufbahn dort beenden kann\". Es gibt keinen Grundsatz, dass die \nbegonnene Schullaufbahn stets an der besuchten Schule beendet werden kann. Das lässt \nsich insbesondere den Ausführungen in dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des \nSenats vom 3. Februar 1999 - 19 B 1774/98 - nicht entnehmen. Die dortigen Ausführungen \nsind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil der Beschluss einen \nFall betrifft, in dem das zuständige Schulamt nach seiner Ermessenspraxis schulpflichtigen \nKindern im Interesse einer geordneten Schulausbildung den weiteren Besuch einer Schule \nim Ausland auch dann genehmigte, wenn die Schulausbildung im Ausland zunächst ohne die \nerforderliche Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG begonnen worden war. Es ist \njedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine vergleichbare Ermessenspraxis \ndes Antragsgegners besteht.\n\n16\n\nDer Widerruf der Genehmigung vom 27. März 2001 ist entgegen der Auffassung des \nAntragstellers nicht deshalb unverhältnismäßig, weil ein Wechsel in eine deutsche Schule zur \nFolge hat, dass er die in der L. G. Akademie am 10. Mai 2004 begonnenen \nSommerferien nicht (vollständig) in Anspruch nehmen kann. Es besteht weder ein \nverfassungsrechtlicher noch gesetzlicher Anspruch darauf, Ferien zu einem bestimmten \nZeitpunkt zu erhalten. Sommerferien erhält der Antragsteller auch im Falle des Besuchs einer \ndeutschen Schule.\n\n17\n\nDer Widerruf der Genehmigung vom 27. März 2001 ist nicht mit Blick darauf \nermessensfehlerhaft, dass der Bruder B. des Antragstellers die L. G. Akademie \nbesucht. Der Antragsgegner muss diesen vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkt im \nRahmen seines Ermessens gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht zu Gunsten des \nAntragstellers berücksichtigen. Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon ausgehen, dass \nauch die dem Bruder des Antragstellers erteilte Genehmigung zum Besuch der L. G. \nAkademie aufgehoben wird. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. März \n2004 hat der Antragsgegner - sinngemäß - mitgeteilt, dass er beabsichtige, die für \nGeschwisterkinder erteilten Genehmigungen zum Besuch der L. G. Akademie gemäß § \n48 oder § 49 VwVfG NRW aufzuheben, wenn eine beachtliche Ausreisebereitschaft der \nbetreffenden Familie nicht (mehr) besteht und eine Integration des Geschwisterkindes in das \ndeutsche Schulsystem noch möglich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf \nden Bruder des Antragstellers vor. Eine beachtliche Ausreisebereitschaft seiner Familie \nbesteht, wie ausgeführt, nicht mehr. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Integration \ndes Bruders des Antragstellers in eine deutsche Schule unmöglich oder unzumutbar ist, sind \nnicht ersichtlich. Der Antragsteller macht insbesondere nicht geltend, dass sein Bruder in \nnaher Zukunft seine Schulausbildung an der L. G. Akademie abschließen wird.\n\n18\n\nDer Widerruf der Genehmigung vom 27. März 2001 verstößt nicht gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das vom Antragsteller vorgelegte \nInformationsblatt des Antragsgegners aus Juli 2003 über die Erteilung von \nAusnahmegenehmigungen für den Besuch ausländischer Schulen in C. lässt nicht \nerkennen, dass der Antragsgegner bei anderen schulpflichtigen Kindern die Genehmigung \nzum Besuch einer ausländischen Schule auch dann erteilt, wenn sie und ihre Familien nicht \nbeabsichtigen, in ihr jeweiliges Heimatland zurückzukehren.\n\n19\n\nDer Antragsteller macht weiter ohne Erfolg geltend, der Widerruf der Genehmigung vom \n27. März 2001 sei ermessensfehlerhaft, weil eine erfolgreiche Integration an der für ihn \nvorgesehenen Gemeinschaftsgrundschule (GGS) H. nicht zu erwarten sei. Nach den \nvorliegenden Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Integration des \nAntragstellers an der GGS H. unmöglich ist oder nur unter unzumutbaren \nVoraussetzungen erfolgen kann. Nach dem vom Antragsgegner und der Bezirksregierung \nL. erstellten allgemeinen, d. h. nicht auf den konkreten Einzelfall abstellenden, \nIntegrationskonzept für Schülerinnen und Schüler der L. G. Akademie im \nGrundschulalter, Stand 28. Januar 2004, stehen der GGS H. zehn \nIntegrationshilfestunden zur Verfügung. Der Antragsteller kann in eine bestehende Gruppe \nintegriert werden und auch eine Einzelförderung erhalten. Der Antragsgegner hat mit \nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2004 das Integrationskonzept \ndahin erläutert, dass der Antragsteller in der GGS H. in kleinen Gruppen oder auch in \nEinzelstunden insbesondere im Gebrauch der deutschen Sprache gefördert werden kann, \nund dass die GGS H. über Erfahrungen mit Kindern, deren Muttersprache arabisch ist, \nverfügt, weil bereits 10 bis 15 solcher Kinder die Grundschule besuchen. 53 Schüler sind \nislamischen Glaubens. Für diese Kinder und damit auch für den Antragsteller besteht im \nRahmen der offenen Unterrichtsformen ein auf ihn abgestimmtes Unterrichtsangebot. \nDarüber hinaus lernen die Kinder etwa im Rahmen des kooperativen Lernens mit einem \nanderen Kind als Partner die für die deutsche Alltagssprache erforderlichen Wörter. Mit \neinem arabisch sprechenden Kind als Partner haben sie die Möglichkeit, neue Begriffe \nsowohl in Deutsch als auch Arabisch zu lernen. Unter Berücksichtigung dieser \nFördermöglichkeiten, deren konkrete Ausgestaltung nicht Gegenstand des Verfahrens \ngemäß § 49 VwVfG NRW, sondern Aufgabe der GGS H. ist, und des Alters des am 7. \nFebruar 1995 geborenen Antragstellers ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, \ndass seine Integration in die GGS H. unmöglich oder nur unter unzumutbaren \nBedingungen möglich ist. Soweit er auf eine nicht beantwortete Anfrage seiner \nProzessbevollmächtigten vom 4. März 2004 an die Grundschule I. über die konkreten \nUnterrichtsbedingungen verweist, wäre es Sache des Antragstellers, seiner Eltern oder \nseiner Prozessbevollmächtigten gewesen, ggf. durch persönliche Rücksprache mit der \nSchulleitung der Grundschule oder über den Antragsgegner als Schulaufsichtsbehörde eine \nBeantwortung der Anfrage der Prozessbevollmächtigten zu erhalten. \n\n20\n\nOb die Integration des Antragstellers die Teilnahme an einem muttersprachlichen \nArabischunterricht und der islamischen Unterweisung erfordert, bedarf keiner näheren \nErörterung. Er hat die Möglichkeit, am Arabischunterricht in der GGS H. und auch an \nder islamischen Unterweisung teilzunehmen. Ob die Teilnahme an der islamischen \nUnterweisung an der GGS H. oder nur an der katholischen Grundschule N. erfolgen \nkann, kann dahinstehen. Dass es sich bei der Teilnahme an der islamischen Unterweisung \nan der katholischen Grundschule N. um ein für den Antragsteller unzumutbares \n\"entferntes Angebot\" handelt, das zu einer \"Absonderung und Isolation\" führt, ist eine bloße \nBehauptung, die der Antragsteller nicht näher begründet hat. Dahingehende Gesichtspunkte \nsind auch sonst nicht ersichtlich. Gegen eine \"Absonderung und Isolation\" spricht \ninsbesondere, dass der wesentliche Teil der Unterrichtung des Antragstellers in der GGS \nH. erfolgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgreiche Integration des \nAntragstellers nicht nur eine islamische Unterweisung, sondern einen von ihm \nangesprochenen islamischen Religionsunterricht erfordert, sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-28/19-b-434-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-28/19-b-434-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286423","retrieved":"2026-07-09 03:03:44.681237+00:00"}}