{"status":"available","doknr":"OLD286422","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0528.13C20.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-28","aktenzeichen":"13 C 20/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hält nach nochmaliger Beiziehung der Leitakte und der Kapazitätsberechnungsunterlagen seine \nangegriffenen Beschlüsse vom 31. März 2004 auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - aufrecht. \n\n3\n\nEr sieht den ihm im Beschwerdeverfahren eröffneten Prüfungsrahmen - wie bereits im Beschluss vom 14. \nMärz 2004 - 13 C 1280/04 u. a. - betreffend die RFWU Bonn beschrieben - wie folgt: \n\n4\n\n\"... Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der Darlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin. Diese verfassungsrechtlich nicht \nzu beanstandende Vorschrift\n\n5\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 \n- 1 BvQ 30/03 -, NJW 2003, 3689\n\n6\n\nführt in der Beschwerdeinstanz des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Ergebnis zu einer \nAmtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur soweit die Darlegungen der Partei gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO dazu Anlass geben. Darlegung ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher \nRechtsprechung im Sinne von \"Erklären\" und \"Erläutern\" zu verstehen und erfordert deshalb eine \nAuseinandersetzung mit den tragenden vorinstanzlichen Gründen und ein gewisses Durchdringen \nder Problematik. Im Rahmen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO reicht es \ndaher in der nc-Beschwerde nicht aus, pauschal Kritik an einem Bestandteil der \nKapazitätsberechnung zu äußern, ohne zugleich konkret aufzuzeigen, wie und an welcher Stelle \ndes Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen \nist, und ohne so einen weiteren zur Verfügung stehenden Studienplatz rechnerisch darzustellen. Zu \nDerartigem ist der/die im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Antragsteller/Antragstellerin \nnach erstinstanzlich möglicher Einsicht in die Kapazitätsberechnungsunterlagen und der \nAufarbeitung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Lage. Eine \nsinnvolle, d. h. zeitangemessene Entscheidung in nc-Rechtsstreitigkeiten im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren durch das Obergericht, das trotz zwischen 10 und 20 in einem Semester \nkapazitätsmäßig angegriffener Studiengänge noch möglichst innerhalb des streitbefangenen \nFachsemesters entscheiden soll, ist nur möglich, wenn der/die Beschwerdeführer/in dem \ngesetzlichen Darlegungsgebot nachkommt. Auch ein Studienbewerber, der im zentralen \nStudienplatzvergabe-verfahren die sofortige Zulassung zum Medizinstudium nach dem \nLeistungskriterium - im streitbefangenen Semester 2003/04 je nach Bundesland der \nHochschulzugangsberechtigung Durchschnittsnoten zwischen 1,5 und 2,1 - verfehlt und daher eine \nWartezeit evtl. bis zu sechs Halbjahren hinnehmen muss, hat sich wie jede andere Partei in die \nprozessrechtlichen Anforderungen und Gegebenheiten des Verfahrens nach § 123 VwGO \neinzufügen. Zu diesen gehört auch, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren ein summarisches \nVerfahren ist und nicht zum Hauptsacheverfahren umfunktioniert werden kann. Andernfalls würde \nseine Dauer bei der Masse der Studienbewerber und der Vielzahl der zu überprüfenden \nStudiengänge und Hochschulen die eines Hauptsacheverfahrens erreichen. Vor dem Hintergrund \nbehält der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Bestand.\"\n\n7\n\nDer Senat verkennt nicht, dass das Verfassungsgebot des effektiven \nRechtsschutzes auch im summarischen Verfahren nach § 123 VwGO zu \nberücksichtigen, die Beschwerdeinstanz grundsätzlich eine Tatsacheninstanz ist und \nder darlegungspflichtigen Partei nichts Unmögliches abverlangt werden darf. Hieraus \nund angesichts des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen \nPrüfungsrahmens mit der damit im Beschwerdeverfahren einhergehenden \nBegrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO - den der \nerkennende Senat in der Vergangenheit in nc-Verfahren beispielsweise in der Weise \nbeachtet hat, dass er neben den Berechnungsunterlagen der \nWissenschaftsverwaltung Kontrolle halber Einschreibelisten, \nVorlesungsverzeichnisse, Anstellungsverträge usw. zugezogen und überprüft sowie \nKapazitätsberechnungsunterlagen für frühere Semester herangezogen hat - folgt \naber nicht, eine seitens der Antragsteller beantragte oder angeregte Amtsermittlung \ndurchzuführen, die nach der Rechtsauffassung des Gerichts unerhebliche Umstände \nbetrifft. Vor dem Hintergrund hängt auch angesichts des Grundrechts aus Art. 12 \nAbs. 1 GG die Frage, ob das Beschwerdegericht in eine - weitere - Sachaufklärung \neinzutreten hat, zum einen von den Darlegungen des anwaltlich vertretenen \nBeschwerdeführers, zum anderen von der Rechtsauffassung des beschließenden \nSenats ab. Die Aufklärungspflichten des Gerichts nach § 86 VwGO bestimmen sich \nnach seiner insoweit allein maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2004 - 3 B \n73.03 -.\n\n9\n\nIn den Beschwerdeverfahren der Antragsteller/Antragstellerinnen waren vom Senat - ausgehend von seiner \nRechtsauffassung - weitere Aufklärungen als die bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommenen nicht \ndurchzuführen: \n\n10\n\nDie Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH) bietet seit dem Wintersemester \n2003/04 (WS 03/04) das Medizinstudium im Modellstudiengang nach dem den Hochschulen einen größeren \nGestaltungsspielraum gewährenden § 41 ÄAppO n. F. an. Dieser Studiengang unterscheidet sich in Struktur, \nAusbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer der Veranstaltungen grundlegend \nvom Regelstudiengang, der allerdings ab dem WS 03/04 seinerseits durch § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. modifiziert \nund an der RWTH im streitbefangenen Fachsemester nicht praktiziert worden ist. Der Regelstudiengang führt \nzunächst in die vorklinische Ausbildung, die mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließt. Auf \nsie ist die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Medizin, vorklinischer Studienabschnitt, nach der \nKapazitätsverordnung zugeschnitten. Diesen Ausbildungsabschnitt erfasst der Curricularnormwert (CNW) 2,42 \nnach der KapVO Anlage 2 in der geänderten Fassung vom 12. August 2003 , der unter Zugrundelegung der nach \nder ÄAppO n. F. vorgeschriebenen Fächer, Ausbildungsformen und Veranstaltungsdauer sowie \nAnrechnungsfaktoren und Gruppengrößen nach der Formel v x f : g im Prinzip wie in früheren Jahren vom \nUnterausschuss Kapazitätsverordnung der ZVS entwickelt worden ist. Durch diesen CNW lässt sich der \nModellstudiengang der RWTH schon deshalb nicht abbilden, weil er nicht die Unterteilung in Vorklinik und \nKlinik aufweist und erheblich veränderte Veranstaltungsinhalte, Veranstaltungsarten und Veranstaltungszeiten \nvorsieht. \n\n11\n\nVor dem Hintergrund der grundsätzlich zentralen Studienplatzvergabe durch die ZVS hat die \nWissenschaftsverwaltung die Zulassungszahlen deutlich vor Beginn des zentralen Vergabeverfahrens - hier im \nMärz 2003 - zu ermitteln und normativ festzusetzen; danach sind ihr bis zum Semesterbeginn nur noch gewisse \nKorrekturen möglich. Bei der Kapazitätsermittlung können in Anwendung der Kapazitätsverordnung für den \nRegelstudiengang Medizin auf relativ gesicherte Daten auf der Lehrangebotsseite (z. B. haushaltsplanmäßig \nfeststehende Lehrpersonalstellen) und der Nachfrageseite (z. B. festgesetzter CNW) sowie auf Kenntnisse vom \nLehrbetrieb in früheren Semestern zurückgegriffen und so etwa das erwartete Veranstaltungsangebot des \nPflichtbereichs, die erwartete Beteiligung lehreinheitsfremder Lehrkräfte und die zu erwartende Nachfrage eines \nStudenten bei der Lehreinheit im Berechnungsjahr als künftige kapazitätsrelevante Umstände hinreichend \nvorausbestimmt werden. Hieran fehlt es jedoch bei neuen, noch unerprobten Studiengängen, für die keinerlei \nErfahrungswerte vorliegen, wie das bei dem Modellstudiengang Medizin an der RWTH ab WS 03/04 der Fall \nwar. Wie sich der in den Grundzügen erarbeitete Modellstudienplan in der Hochschulwirklichkeit des \nStudienjahrs 2003/04 umsetzen lassen würde, wie sich einzelne Veranstaltungen entwickeln, ob und wie und in \nwelchem Umfang die verantwortlichen Dozenten andere Lehrkräfte aus anderen Lehreinheiten hinzuziehen, also \neine vorklinisch-klinische Verflechtung erreichen, eventuell laufende Veranstaltungen im Semester sogar auf \nGrund besserer Erkenntnisse modifizieren würden, war im Vorhinein nicht greifbar. Für einen solchen Fall sehen \nder Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2, 21) und die Kapazitätsverordnung \n(§ 1 Abs. 2) vor, dass eine Kapazitätsermittlung abweichend vom Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung \nerfolgen kann. Allerdings ist die Wissenschaftsverwaltung in einer solchen Situation bei der Festsetzung der \nZulassungszahlen nicht absolut frei, sondern hat die Interessen aller Beteiligten - der Studienbewerber, der \neingeschriebenen Studenten und der Hochschule - in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Die Interessen der \nStudienbewerber sieht der Senat als hinreichend gewahrt an, wenn die Wissenschaftsverwaltung wie geschehen \neine Kapazitätsermittlung nach der in vergangenen Jahren angewandten Methode für einen fiktiven \nRegelstudiengang der Medizin nach den ab WS 03/04 zu beachtenden Vorgaben der ÄAppO n. F. durchführt. \nDieses Vorgehen ließ erwarten, dass die Zulassungszahl für den Modellstudiengang jedenfalls nicht oder nicht \nsignifikant niedriger ausfallen würde als bei Fortführung des Medizinstudiums im Regelstudiengang modifiziert \nnach § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F.. Bei dem zu findenden Ausgleich zwischen den Bewerberinteressen und dem \nöffentlichen Interesse an erprobender Umsetzung des ausbildungsintensiveren Modellstudiengangs konnte \nangesichts der erkennbar zulassungsungünstigeren Ausbildungskapazität in der Hochschulwirklichkeit des \nModellstudiengangs der Frage nach einer \"spitz\" errechneten Zulassungszahl für eine mehrfach imaginäre \nRegelausbildung, von der gerade Abstand genommen werden sollte, keine Bedeutung zukommen. \n\n12\n\nVor dem rechtlichen Hintergrund kam es auf eine \"genaue Überprüfung der Umsetzung der einzelnen \nUnterrichtseinheiten\", wie einige Antragsteller/Antragstellerinnen in der Beschwerde gefordert haben bzw. in \nder Gegenvorstellung fordern, nicht an. Ein Regelstudiengang Medizin, für den § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. in der \nvorklinischen Ausbildung eine stärkere klinische Ausrichtung insbesondere der Kleingruppenveranstaltungen \nvorsieht und bei dem klinische Lehrkräfte möglicherweise an der vorklinischen Ausbildung - den dortigen \nCurriculareigenanteil senkend - hätten mitwirken können, wurde nicht angeboten. Wie die inhaltliche \nVerflechtung von Vorklinik und Klinik bei einem eventuellen Regelstudiengang im Rahmen des der Hochschule \ndurch § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. belassenen Freiraums tatsächlich bewirkt und ob und in welchem Umfang dazu \nein Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten erfolgt wäre, kann nicht nachträglich festgestellt werden. \nEine insoweit nicht mögliche Amtsermittlung kann aber keine Verkürzung effektiven Rechtsschutzes beinhalten. \nDer von einigen Studienbewerbern grundsätzlich geforderte 50-prozentige Ansatz des auf die betroffenen \nSeminare entfallenden Curricularanteils als Dienstleistungsimport ist ohne sachliche Begründung gegriffen, in \ndie Realität nicht umsetzbar - wie schon am Modell der Hochschule mit einer auf mehrere Krankenhäuser in der \nRegion aufgeteilten Klinik erhellt - und lediglich ergebnisorientiert. \nIm Übrigen dürfte die notwendigerweise nur aus ex ante-Sicht mögliche normative Festsetzung der \nZulassungszahl, die lediglich eine vorgreifende curricularmäßige Erfassung der künftigen Ausgestaltung der \nMedizinerausbildung im Freiraum des § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. durch die verantwortlichen Lehrkräfte \nermöglicht, eine \"spitze\" Überprüfung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Nachfragewerts anhand der \nspäter eingetretenen diesbezüglichen Hochschulwirklichkeit und seine Beanstandung allein aus ex post-Sicht \nnicht erlauben. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer zahlenförmigen Rechtsnorm beurteilt sich nach \nden im Zeitpunkt ihrer Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise \nerlangbaren Erkenntnissen des Normgebers. \nZudem kommt es nach dem in den angegriffenen Beschlüssen des Senats dargelegten rechtlichen Ansatz der \n§§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV auch nicht auf eine Ermittlung der in der \nHochschulwirklichkeit des Modellstudiengangs im WS 03/04 erfolgten Ausbildung und der Art und Weise des \nUmfangs der Verflechtung von Vorklinik und Klinik an. Zum einen wird die Ausbildungskapazität nach den \ngenannten Vorschriften nicht nach den Regeln des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung und damit nicht \nanhand eines genauen Curricularwerts für die erwarteten Lehrveranstaltungen nach der Formel v x f : g \nerrechnet; zum anderen waren Art, Dauer und Ausgestaltung der Veranstaltungen des Modellstudienplans sowie \nder Umfang einer eventuellen Mitwirkung von Lehrkräften verschiedener Fächer noch nicht hinreichend sicher \ngreifbar. \n\n13\n\nUm zu prüfen, ob etwa der Modellstudiengang bei dem gegebenen Stellenangebot zu einer höheren \nAusbildungskapazität als beim \"fiktiven\" Regelstudiengang führen könnte und deshalb die Interessen der \nStudienbewerber nicht hinreichend im Rahmen des Interessenausgleichs nach §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 21 KapVO, \nArt. 7 Abs. 2 Satz 2 StV berücksichtigt sein könnten - was der Fall wäre, wenn ein auf eine angenommene \nvorklinische Ausbildung im Modellstudiengang entfallender Curriculareigenanteil niedriger als 1,98 wäre - hat \ndas Verwaltungsgericht vom Antragsgegner eine Berechnung des Curriculareigenanteils der auf Vorkliniker \nentfallenden Ausbildung im Modellstudiengang erstellen lassen. Diese ergab den Wert 2,16, der allerdings zu \neiner niedrigeren Zulassungszahl für den Modellstudiengang geführt hätte. Die Differenz von 0,18 ist plausibel, \nweil die Ausbildung im Modellstudiengang erkennbar intensiver und bei Anlegung der Formel v x f : g \nhöherwertiger ist. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Berechnung zu zweifeln; die \nAntragsteller/Antragstellerinnen haben sie nicht in Frage gestellt. Dass die Berechnung fehlerhaft ist und \nrichtigerweise 1,94 betragen müsste - erst dann errechnete sich ein weiterer freier Studienplatz -, kann wegen der \nHöhe der Differenz bei Betrachtung der höherwertigen Modellausbildung auf Grund der nahezu 30-jährigen \nErfahrung des Senats im nc-Recht mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Senat hat daher \ndavon abgesehen, sich jede in die Berechnung eingestellte Veranstaltung und den jeweils angesetzten \nMitwirkungsumfang des vorklinischen Dozenten angeben zu lassen sowie die Dozenten zur Richtigkeit ihres \nMitwirkungsumfangs zu hören. Dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine derartige Aufklärung zu \nbetreiben ist, kann der Senat vor dem Hintergrund des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der \nbundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen.\n\n14\n\nAbgesehen davon, dass ein Teil der Antragsteller das Angebot eines Modellstudiengangs an der RWTH \nanstelle des Regelstudiengangs und die Problematik der fehlenden ex ante-Greifbarkeit der kapazitätsrelevanten \nUmstände des einzuführenden und zu erprobenden Modellstudiengangs auf der Nachfrageseite nicht erkannt \nhaben und von einem Regelstudiengang modifiziert durch § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. ausgegangen sind, haben die \nAntragsteller/Antragstellerinnen auch mit ihrer Gegenvorstellung nicht aufgezeigt, was denn konkret bei dem \nModellstudiengang Medizin an der RWTH, der nicht wie der Regelstudiengang von einer Vorklinischen \nLehreinheit, Klinisch-theoretischen Lehreinheit und Klinisch-praktischen Lehreinheit ausgeht und keine scharfe \nZäsur durch den vorklinischen Ausbildungsabschnitt mit anschließender Prüfung aufweist und deshalb nicht in \ndas System der Kapazitätsverordnung passt, über die Aufklärung des Verwaltungsgerichts hinaus weiter \naufzuklären gewesen wäre. Ein Großteil der Antragsteller hat übersehen, dass das Verwaltungsgericht vom \nAntragsgegner eine Berechnung aller Veranstaltungen des Modellstudiengangs über alle Fachsemester, soweit \nsie die vorklinischen Fächer betreffen und von vorklinischen Lehrkräften erbracht worden sind, eingeholt hat \nund der dort errechnete Curricularwert 2,16 - wie z. B. in den angegriffenen Beschlüssen 13 C 313/04 u. a. auf \nSeite 7 angeführt - zu deutlich weniger Studienplätzen führt als der von der Wissenschaftsverwaltung \nangewandte Curricularwert 1,98. Dass dem dargelegten rechtlichen Ansatz des Senats Bundesrecht, \ninsbesondere Verfassungsrecht entgegensteht, ist nicht ersichtlich und von Antragstellerseite auch nicht \ndargelegt. \n\n15\n\nSoweit einige Antragsteller/Antragstellerinnen rügen, die umfassende Aufklärung der Ausbildungskapazität \nkönne nicht entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in das Hauptsacheverfahren verwiesen \nwerden, geht das ins Leere. Eine solche Verweisung hat der Senat nicht ausgesprochen, weil es nach seiner \nRechtsauffassung auf die von den Antragstellern geforderte Sachaufklärung nicht ankommt und die \nBeschwerden aus Rechtsgründen keinen Erfolg hatten. Soweit ferner gefordert wird, die Behauptungen der \nHochschule seien glaubhaft zu machen, ist dem im Grundsatz zuzustimmen. Der Senat sieht jedoch das \nVorbringen der Hochschule, das durch ihren in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden und zur Wahrheit \nverpflichteten Repräsentanten oder Prozessvertreter - mit Befähigung zum Richteramt - in den Rechtsstreit \neingeführt wird , als glaubhaft an, soweit es in sich schlüssig und nicht substantiiert von der Gegenseite \nerschüttert ist und keine offenkundigen Fehler erkennbar sind. \n\n16\n\nSoweit die Antragsteller/Antragstellerinnen der Verfahren 13 C 471/04 u. a. die Lehrdeputatreduzierung für \nProfessor Dr. I. angreifen, kommt es auf die von ihnen vermisste Begründung, weshalb eine Reduzierung des \nLehrdeputats erst im Wintersemester 2003/04 erforderlich ist, nicht an. Die Voraussetzungen für die \nReduzierung im streitbefangenen Semester sind glaubhaft und die Frage, warum die Reduzierung in früheren \nJahren nicht geltend gemacht wurde, ist für das streitbefangene Semester unerheblich.\n\n17\n\nSoweit dieselben Antragsteller/Antragstellerinnen die Aufklärung von Drittmittelbediensteten in der Lehre \nfür erforderlich halten, geht der Senat dem aus Rechtsgründen nicht nach. Drittmittelbedienstete sind nach der \nRechtsprechung des Senats, an der er fest hält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Hierzu hat er \nim Beschluss vom 14. Mai 2004 - 13 C 1283/04 - betreffend die RFWU Bonn ausgeführt: \n\n18\n\n\"Der Senat hält auch angesichts des auf die Frage der Berücksichtigung von \nDrittmittelbediensteten beschränkten Beschwerdevorbringens der Antragstellerin \nan seiner Auffassung fest, dass diese nicht zum Lehrpersonal zählen, soweit sie \nnicht aus Haushaltsmitteln finanziert werden.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 \nC 471/04 -, vom 1. Februar 2002 - 13 C 2/02 - und \nvom 31. März 2000 - 13 C 1/00 -; Bay. VGH, Urteil vom \n19. November 1984 - 7 B 84 B.1453 -, KMK-HSchR 1985, \n539; VGH Baden Württemberg, Urteil vom 7. März 1986 - \nNC 9 S 652/85 -; Bahro/Berlin, Das \nHochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik \nDeutschland, 4. Aufl., Kapitel IV, Zweiter Abschnitt, § 8 \nRdnr. 5; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, \nRdnrn. 177, 179.\n\n20\n\nGrundlegend für die Ermittlung der Ausbildungskapazität ist § 8 der \nKapazitätsverordnung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732). Danach sind für die \nBerechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen \nLehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten \nzuzuordnen und werden Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der \nLehre an der Hochschule abgeordnet sind, in die Berechnung einbezogen, während \nStellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt \nwerden können, in die Berechnung nicht einbezogen werden. Das darin zum Ausdruck \nkommende sog. Stellen- oder Sollprinzip, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer \ngeneralisierenden, nicht engpassbezogenen Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung \nzukommt, besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen \nZahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen \nauszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den \nauf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen. Das Stellenprinzip beruht auf \nder Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer \nLehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden \nLehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des \nLehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem \nZweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende \nAufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 51/87 -, \nDVBl. 1990, 940. \n\n22\n\nEine derartige, durch haushaltsplanmäßige Stellenvorgaben implizierte \nBindung ist bei den sog. Drittmittelbediensteten nicht anzunehmen. Soweit diese \nvom Drittmittelgeber bezahlt werden, sind sie ausschließlich im Rahmen eines \nbestimmten Forschungsvorhabens tätig, für das der Drittmittelgeber die \nfinanziellen Mittel zur Verfügung stellt. Ein Drittmittelbediensteter ist somit streng \nprojektbezogen ausschließlich mit einem bestimmten Forschungsvorhaben \nbeschäftigt, ohne dass ihm Lehrverpflichtungen abverlangt werden. Es ist auch \nanzunehmen, dass derartige Lehrverpflichtungen den Bedingungen und \nAuflagen der Zuschussgeber für die Durchführung des allein in seinem Interesse \nliegenden Vorhabens widersprechen würden. Drittmittelbedienstete sind deshalb, \nsoweit sie nicht aus Haushaltsmitteln finanziert werden, beim Lehrangebot nicht \nzu berücksichtigen. \n\n23\n\nVon diesem Ausgangspunkt ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und \nhat deshalb die betreffenden wissenschaftlichen Angestellten nur insoweit beim \nLehrdeputat berücksichtigt, als sie aus Hochschulmitteln finanziert werden und unter \nBerücksichtigung ihrer dienstrechtlichen Verhältnisse Lehrleistungen zu erbringen haben. \nDie Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts begegnet daher im Rahmen des \nBeschwerdevorbringens der Antragstellerin keinen Bedenken.\"\n\n24\n\nÜberdies stellen Drittmittelbedienstete ebenso wie freiwillige Lehrtätigkeit Dritter oder Titellehre kein aus \neigenen haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen der Hochschule folgendes und daher nicht mit der für die \nKapazitätsberechnung notwendigen Dauerhaftigkeit verfügbares und nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit \nin die ex ante-Kapazitätsberechnung einstellbares Lehrpotential dar. Eine Drittmittelproblematik dürfte sich für \nKapazitätsberechnungen nordrhein-westfälischer Hochschulen auch nicht stellen. Werden Drittmittelbedienstete \nauf Lehrpersonalstellen geführt, geht die Stelle mit der ihrem Amtsinhalt entsprechenden Regellehrverpflichtung \nin die Kapazitätsberechnung ein; ist das nicht der Fall und beteiligt sich der Drittmittelbedienstete neben seinen \nprojektbezogenen Aufgaben an Lehrtätigkeit, ist sein Beitrag, soweit dieser überhaupt den Ausbildungsaufwand \nnach § 13 Abs. 1 KapVO - Pflichtbereich - betrifft und nicht etwa nur ein Zusatzangebot beinhaltet, \nentsprechend § 10 Satz 3 KapVO nicht in die Berechnung einzubeziehen. Stellt sich die Frage nach \nDrittmittelbediensteten nicht, kann eine dahingehende Aufklärung auch nicht unter dem Gesichtspunkt \neffektiven Rechtsschutzes verlangt werden. Unerheblichen Umständen ist auch im Rahmen des \nAmtsermittlungsgrundsatzes nicht nachzugehen. \n\n25\n\nIm vorzitierten Beschluss hat der Senat zu der von denselben Antragstellern/ Antragstellerinnen geforderten \nBerücksichtigung von Doppel-/Zweitstudenten ausgeführt:\n\n26\n\n\"Eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen \nDoppel-/Zweitstudenten nimmt der Senat nach ständiger Rechtsprechung nicht vor. Die \nKapazitätsverordnung sieht solches nicht vor und die Zahl etwaiger Doppel-\n/Zweitstudenten ist - wenn überhaupt - verschwindend gering und kann bei der \nnotwendigerweise nur möglichen ex ante-Kapazitätsberechnung für das anstehende \nBerechnungsjahr nicht hinreichend prognostiziert werden. Zudem hat jedenfalls auch ein \nZweitstudent Anspruch auf Teilnahme an der als Dienstleistung exportierten \nVeranstaltung, so dass bei ihm nicht generell von einer ersparten Nachfrage ausgegangen \nwerden kann. Zudem ist auf Grund der strengen Auswahl- und Zulassungsregelungen für \nein Zweitstudium im - vom Senat ebenfalls bearbeiteten - Studienplatz-\nZentralvergaberecht (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i. V. m. Anlage 4; \n§ 65 Abs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Durchführung eines zeitgleichen \nDoppelstudiums der Medizin und der Zahnmedizin die Zahl etwaiger Doppel-\n/Zweitstudenten vernachlässigbar gering, so dass für die auf Praktikabilität und \nweitgehende Nichtberücksichtigung der Hochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr \nangelegte Kapazitätsverordnung etwaige Doppel-/Zweitstudenten irrelevant sind. \nSchließlich lässt die Kapazitätsverordnung auch die hohe Zahl der Wiederholer \nleistungsnachweispflichtiger (scheinpflichtiger) Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit \nin jedem Semester über das im Curricularnormwert abgebildete Maß in Anspruch \nnehmen, als einen Umstand der Hochschulwirklichkeit unberücksichtigt. Wollte man \ngleichwohl entgegen den Regelungen der Kapazitätsvordnung Doppel-/Zweitstudenten \nbeim Dienstleistungsabzug berücksichtigen, müssten zur Wahrung eines ausgewogenen \nVerhältnisses zwischen den Interessen der Studienbewerber, der eingeschriebenen \nStudierenden und der Hochschule, die eine kapazitätsmäßige Berücksichtigung nur der \nfür Studienbewerber günstigen Umstände verbietet, Kurswiederholer konsequenterweise \nauf der Nachfrageseite ebenso berücksichtigt werden. Von einer damit verbundenen \nVerkomplizierung der Kapazitätsberechnung hat der Verordnungsgeber der \nKapazitätsverordnung erkennbar abgesehen, was vor dem Hintergrund des normativen \nRegelungsermessens des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden ist, zumal die \nBerücksichtigung von Marginalien auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht \ngefordert ist. Der Senat hat die Zahl der Doppel-/Zweitstudenten nordrhein-westfälischer \nHochschulen in den 80er Jahren mehrfach ermittelt und den ebenfalls ermittelten \nKurswiederholern gegenübergestellt, ohne insoweit ungenutzte Ausbildungskapazität \nfestgestellt zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich seither und nach Verschärfung \nder Regelungen für die Zulassung zum Zweitstudium im zentralen \nStudienplatzvergabeverfahren sowie nach der Verschulung und strengen \nReglementierung der medizinischen Ausbildungsgänge günstigere Verhältnisse für ein \nDoppel- oder Zweitstudium eingestellt hätten. Soweit Hochschulen anderer Bundesländer \nevtl. auf Grund sie betreffender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Doppel-\n/Zweitstudenten in der Kapazitätsberechnung berücksichtigen sollten, ist das \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, andererseits aber auch nicht verpflichtend und \nvor allem nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bundesrechtlich nicht \ngeboten. Auf die von dem Antragsteller/der Antragstellerin erbetene Ermittlung der Zahl \netwaige Doppel-/Zweitstudenten kommt es daher aus Rechtsgründen auch mit Blick auf \nden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - nicht \nan.\" \n\n27\n\nÜberdies lässt das nordrhein-westfälische Hochschulrecht ein Doppelstudium der Medizin und Zahnmedizin \nnicht zu (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 8 B 1374/99 -).\n\n28\n\nSoweit dieselben Antragsteller/Antragstellerinnen rügen, ihnen sei der Schriftsatz des Antragsgegners vom \n31. März 2004 erst verspätet zugegangen, sei darauf hingewiesen, dass dieser Schriftsatz dem Senat erst nach \nendgültiger Fertigstellung seines Beschlusses vom 31. März 2004 zugegangen und in der Entscheidung nicht \nverwertet ist. Ein Gehörsverstoß kann schon deshalb nicht vorliegen. Soweit die Antragsteller/Antragstellerinnen \nder Verfahren 13 C 1984/04 u. a. bemängeln, ihnen sei dieser Schriftsatz nicht zugegangen, wird darauf \nhingewiesen, dass es sich bei diesem um eine Stellungnahme des Antragsgegners ausschließlich zu \nBeschwerdevorbringen in anderen, enumerativ angeführten Beschwerdeverfahren handelt, die deshalb und \nwegen des sog. Entdeckerprinzips nur dem Prozessbevollmächtigten in den betreffenden Verfahren, nicht aber \nauch anderen Prozessbevollmächtigten übersandt worden ist.\n\n29\n\nSoweit einige Antragsteller/Antragstellerinnen erstmals in der Gegenvorstellung die vom Senat gebilligte \nGruppengröße 180 für Vorlesungen angreifen, hat der Senat im Beschluss vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 - \nausgeführt: \n\n30\n\n\"Schließlich führt auch der Angriff des Antragstellers/der Antragstellerin \ngegen die im Rahmen des Curricularnormwertes für Vorlesungen angesetzte \nGruppengröße 180 im vorliegenden summarischen Verfahren nicht zum Ziel. \nZwar mag zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der \nZahl der \"Hörer\" unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr \nals 180 Studenten teilnehmen. Gleichwohl verhält sich die Gruppengröße 180 \nfür Vorlesungen im Rahmen des Curricularnormwertes für den Studiengang \nMedizin im Rahmen des Normsetzungsspielraums des KapVO-\nVerordnungsgebers; sie ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar \nund überschreitet nicht die Willkürgrenze. Die Gruppengröße geht zurück auf \ndie entsprechende Größe, die bereits den Curricularnormwerten für den \nStudiengang Medizin in den früheren Fassungen der KapVO zu Grunde \nlagen und ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Sie ist \nBestandteil der früheren Curricularnormwerten zugrunde liegenden früheren \nZVS-Beispielstudienpläne, die nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts als Orientierungsmaßstab anerkannt und nicht \nbeanstandet worden sind. Auch der gegenwärtige Curricularnormwert ist vom \nUnterausschuss der ZVS aus der ÄAppO abgeleitet, auch wenn kein ZVS-\nBeispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan aufgestellt worden \nist, und seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen \n\"Beziehungsverhältnis\" zueinander und die Gruppengrößen der \nverschiedenen Veranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinander abgestimmt. \nÜberdies ist die Veranstaltungsart Vorlesung ebenso wie die anderen \nVeranstaltungsarten studiengangübergreifend zu betrachten. Gesichtspunkte \nder Praktikabilität der Kapazitätsverordnung und ihrer Anwendung auf alle \nStudiengänge legen einheitliche Gruppengrößen für dieselben \nVeranstaltungsarten in den verschiedenen Studiengängen bei der Ermittlung \nder jeweiligen auf der Nachfrageseite anzusetzenden Curricularwerte nahe. \nEs kann bei summarischer Betrachtung davon ausgegangen werden, dass \ndie Gruppengröße 180 für Vorlesungen fachübergreifend einen vertretbaren \nMittelwert darstellt und auch im Rahmen der Ausbildung nach der ÄAppO \nüber die Gesamtdauer eines Medizinstudiums betrachtet angemessen ist. \nLetzteres gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als sie durch die die \ntatsächliche Hörerzahl maßgeblich bestimmende Anfängerquote nicht einmal \nerreicht wird.\"\n\n31\n\nHieran hält der Senat fest. Das gilt auch, soweit die Antragsteller/ Antragstellerinnen auf gemeinsame \nVorlesungen für Mediziner und Zahnmediziner hinweisen. Dass dieser Gesichtspunkt nicht ausschlaggebend \nsein kann, erhellt schon daraus, dass nicht alle den Studiengang Medizin anbietenden Hochschulen auch den \nStudiengang Zahnmedizin anbieten, viele Vorlesungen für Mediziner inhaltlich umfassender als die für \nZahnmediziner sind - z. B. ist die Anatomie für Zahnmediziner auf die des Kopfes beschränkt - und Vorlesungen \ndes Modellstudiengangs der RWTH wegen ihres nicht unerheblich veränderten Inhalts für Zahnmediziner im \nPflichtbereich jedenfalls zu einem großen Teil ungeeignet sind. In Anwendung der Formel v x f : g kann beim \nDienstleistungsabzug und Curricularnormwert nur von festen Vorgaben, nicht aber von Zulassungszahlen \nausgegangen werden, die durch sie erst ermittelt werden sollen. Dass zur Bemessung der Gruppengröße für \nVorlesungen auf die Hochschulwirklichkeit zurückzugreifen sei, was konsequenterweise im Einzelfall auch zu \neiner Gruppengröße kleiner als 180 führen könnte, mag von einigen Verwaltungsgerichten vertreten werden und \nbundesrechtlich nicht verboten sein, ist andererseits aber bundesrechtlich auch nicht zwingend.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-28/13-c-20-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-28/13-c-20-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286422","retrieved":"2026-07-09 03:03:44.585892+00:00"}}