{"status":"available","doknr":"OLD286418","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0528.10B927.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-28","aktenzeichen":"10 B 927/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen \nBeschlusses zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 15. März 2004 ist \noffensichtlich rechtmäßig.\n\nDas Beschwerdevorbringen greift im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag \nwieder auf und vermag auch im Übrigen die ablehnende Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung \nder Bausenate des OVG NRW besteht an der sofortigen Vollziehung einer \nbauaufsichtlichen Verfügung zur Beseitigung einer illegalen Werbeanlage, deren \nBeseitigung nicht mit einem Substanzverlust verbunden ist, regelmäßig ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse (besonderes Vollzugsinteresse), weil eine \nNutzungsuntersagung bei Werbeanlagen deshalb ins Leere geht, weil die \nWerbeanlage allein durch ihre Existenz den gewünschten Werbeerfolg brächte. \nAußerdem geht von illegalen Werbeanlagen eine erhebliche Nachahmungswirkung \n(negative Vorbildwirkung) aus (vgl. die Nachweise bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: März 2004, § 13 Rn. 101). Entgegen den \nAusführungen der Antragstellerin ist das Beseitigungsverlangen des Antragsgegners \nauch verhältnismäßig. Eine bloße Nutzungsuntersagung verbunden mit einer \nneutralen Überklebung der Plakattafel ist in der Regel - so auch hier - ungeeignet, \nrechtmäßige Zustände wieder herzustellen und zu garantieren. Zum einen \nübersieht die Antragstellerin, dass nicht nur die Werbung selbst, sondern auch die \nPlakattafel formell illegal sind. Zum anderen sind bei einem Verbleib der Werbetafel \nan Ort und Stelle einer erneuten rechtswidrigen Nutzung Tür und Tor geöffnet.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird nach den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 und 25 Abs. 2 Satz 2 \nGKG unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf \njeweils 1.500 EUR festgesetzt. Damit wird das Interesse der Antragstellerin an dem \nVerbleib der beleuchtbaren Werbeanlage an Ort und Stelle angemessen \nberücksichtigt. \n\n \n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom\n18. März 2004 - 10 E 286/04 -.\n\nDie unselbstständige Zwangsgeldandrohung findet nach der Rechtsprechung der \nBausenate keine gesonderte Berücksichtigung.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n1\n\n \n \n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-28/10-b-927-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-28/10-b-927-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286418","retrieved":"2026-07-09 03:03:44.238500+00:00"}}