{"status":"available","doknr":"OLD286465","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0527.7A.D55.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-27","aktenzeichen":"7a D 55/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 32 - \"M. \" - der Stadt T. ist nichtig. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag \ngegen den Bebauungsplan Nr. 32 - \"M. \" - der Antragsgegnerin, der die \nZulässigkeit von Windenergieanlagen für die eine im Flächennutzungsplan \ndargestellte Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Detail regelt. Die \nAntragstellerin hat nach ihrem Vorbringen langjährige Verträge geschlossen, die sie \nzur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf den im \nBebauungsplangebiet gelegenen Grundstücken berechtigt. Ihren Antrag auf Erteilung \nder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windfarm mit fünf \nWindenergieanlagen lehnte die Bezirksregierung Detmold mit Bescheid vom 25. Juni \n2003 ab; den Widerspruch der Antragstellerin wies sie mit Widerspruchsbescheid \nvom 4. November 2003 als unbegründet zurück. Die von der Antragstellerin \nerhobene Klage ist derzeit beim Verwaltungsgericht Minden (- 11 K 6990/03 -) mit \nihrem Begehren anhängig, einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine \naus vier Windenergieanlagen bestehende Windfarm zu erteilen. \n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfasst eine ca. 25 ha große, als Ackerland genutzte Fläche. \nEr setzt ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung \"Windpark\" fest. \nDurch Baugrenzen legt er drei quadratische überbaubare Grundstücksflächen mit \neiner Kantenfläche von jeweils 40 m fest, innerhalb derer die Errichtung jeweils einer \nWindenergieanlage zulässig ist. Die drei Baufenster sind in einer von Norden nach \nSüden verlaufenden Reihe etwa mittig des Bebauungsplangebiets untereinander \nangeordnet. Das nördlichste Baufenster hat zur Nordgrenze des \nBebauungsplangebiets einen Abstand von rund 140 m, das südlichste Baufenster zur \nsüdlichen Bebauungsplangrenze einen Abstand von etwa 220 m. Zueinander halten \ndie Baufenster etwa jeweils 120 m Abstand ein. Der Bebauungsplan beschränkt die \nzulässige Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf 74 m, gemessen ab dem \ngewachsenen Boden (textliche Festsetzung Nr. 2.1.2), und gibt für jede der drei \nmöglichen Windenergieanlagen einen maximalen Schallleistungspegel von 101 \ndB(A) vor. \n\n4\n\nDurch textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan Einzelheiten zur \nZulässigkeit von Nebenanlagen und bestimmt, dass alle nicht zur \nWindenergienutzung benötigten Flächen entsprechend der jetzigen Nutzung als \nFlächen für die Landwirtschaft erhalten bleiben sollen oder als Ausgleichsflächen \ndienen. Weitere Regelungen betreffen die Anlage erforderlicher Wege. Auf § 9 \nAbs. 1 Nr. 24 BauGB ist die textliche Festsetzung 2.4 mit folgendem Wortlaut \ngestützt: \n\n5\n\n\"Die durch das Lärmschutzgutachten \nvorgegebenen Emissionswerte an der Anlage und \ndie im Bebauungsplan eingetragenen Werte LWA \ndB(A) für die einzelnen Anlagen sind einzuhalten und \ndürfen nicht überschritten werden. Durch geeignete \nGutachten ist nachzuweisen, ob eine \nBeeinträchtigung der Wohn- und Gewerbegebäude \nder das Plangebiet umgebenden Ortschaften durch \nSchattenwurf oder durch sogenannten Discoeffekt \nvorliegt. Sind Beeinträchtigungen zu erwarten, so ist \ndurch technische Einrichtungen an den Anlagen \nsicherzustellen, dass die Beeinträchtigungen durch \nSchattenwurf und den sogenannten Discoeffekt \nausgeschlossen werden.\"\n\n6\n\nDie textliche Festsetzung 3.1 ist auf § 9 Abs. 1 Nrn. 20, 25 und Abs. 6 BauGB \ngestützt; sie hat folgenden Wortlaut:\n\n7\n\n\"Auf einer noch zu benennenden Fläche von \nmindestens 3,4 ha hat der Antragsteller \nbiotopbildende Maßnahmen vorzunehmen. Der \nunteren Landschaftsbehörde ist vor dem Bau der \nAnlagen die Lage (Gemarkung, Flur und Flurstück) \nsowie die Maßnahmen konkret darzulegen. \nMindestens 60 % der Ausgleichsflächen sind zur \nAbschirmung zwischen der südlichsten Anlage und \nder Ortschaft I. anzulegen. ...\"\n\n8\n\nWeiter heißt es in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen, gestützt auf § 179 \nBauGB:\n\n9\n\n\"Die Stadt T. verpflichtet den Eigentümer \nder baulichen Anlagen, die baulichen Anlagen nach \nAufgabe der Nutzung zu beseitigen und die nicht \nmehr genutzten Flächen wieder nutzbar zu machen. \nEinzelheiten werden in einem städtebaulichen \nVertrag festgelegt.\"\n\n10\n\nSchließlich bestimmen die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 5.:\n\n11\n\n\"Deutsche Telekom AG: Durch die \nWindenergieanlagen kann es zu Beeinträchtigungen \ndes TV-Empfangs kommen, deren Umfang nicht \ngenau qualifiziert werden kann. Im Rahmen des \nBaugenehmigungsverfahrens muss deshalb \nzwischen dem Bauantragsteller für eine \nWindenergieanlage und der Deutschen Telekom AG \neine Vereinbarung getroffen werden, in der sich der \nAntragsteller verpflichtet, die erforderlichen \ntechnischen Maßnahmen zur Vermeidung einer \nBeeinträchtigung des TV-Empfangs vorzunehmen \nund nachträglich eventuell auftretende Störungen zu \nbeseitigen. ...\"\n\n12\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am \n7. Februar 2000 beschloss der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin, \nden Bebauungsplan aufzustellen. Noch im Jahre 2000 wurde eine frühzeitige \nBürgerbeteiligung durchgeführt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Der \nDiplom-Geograph M. , Büro für Stadtplanung, Projektsteuerung und \nSchallschutz, erstellte unter dem 10. April 2002 ein schalltechnischen Gutachten. \nEbenfalls unter dem 10. April 2002 legte das Planungsbüro Rinteln einen \nGrünordnungsplan vor. Am 14. Mai 2002 beschloss der Bau- und \nPlanungsausschuss, den Bebauungsplanentwurf offen zu legen. Nach \nBekanntmachung am 31. Mai 2002 lag der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom \n11. Juni bis 11. Juli 2002 öffentlich aus. Träger öffentlicher Belange wurden erneut \nbeteiligt. Unter anderem trug die Deutsche Telekom AG Bedenken hinsichtlich zu \nerwartender Störungen des TV-Empfangs infolge der Errichtung von \nWindenergieanlagen vor. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Amt für \nDenkmalpflege, führte zu Blickbeeinträchtigungen der Stadtsilhouette der Stadt \nT. und der denkmalgeschützten Burg T. aus. Bürger brachten Bedenken \ngegen die Errichtung von Windenergieanlagen vor. Der Eigentümer der Grundstücke \nim Plangebiet und auch die Antragstellerin, diese mit Schreiben vom 9. Juli 2002, \nwandten sich gegen den Bebauungsplan u.a. mit der Begründung, dass aufgrund der \nbeschränkenden Festsetzungen keine wirtschaftlich vertretbare Errichtung von \nWindenergieanlagen im Plangebiet mehr möglich sei. Am 10. September 2002 prüfte \nder Bau- und Planungsausschuss die in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten \nAnregungen und änderte den Bebauungsplan insoweit, als die Abstände der \nBaufenster zu den Plangebietsgrenzen mit der Folge vergrößert wurden, dass die \ndrei Standorte für Windenergieanlagen näher zusammengerückt wurden. Der nach \ndem Windenergie-Erlass vorgesehene Mindestabstand von vier Rotordurchmessern \nwerde gewahrt. Der Ausschuss beschloss sodann die erneute Offenlage des \nBebauungsplans mit der Maßgabe, dass Anregungen nur noch zu den geänderten \nTeilen vorgebracht werden könnten. Nach öffentlicher Bekanntmachung am \n27. September 2002 lag der geänderte Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom \n8. Oktober bis 24. Oktober 2002 öffentlich aus. Träger öffentlicher Belange wurden \nwiederum beteiligt. Die Antragstellerin wandte sich bereits mit Schreiben vom \n19. September 2002 erneut gegen die Bebauungsplanung. Träger öffentlicher \nBelange brachten Anregungen vor. Am 12. November 2002 prüfte der Bau- und \nPlanungsausschuss die Anregungen auf Grundlage einer zu den Anregungen \nerarbeiteten Stellungnahme der Verwaltung. Die entsprechende Sitzungsvorlage \nwurde allen Ratsmitgliedern zugeleitet. Der Ausschuss folgte dem \nVerwaltungsvorschlag mehrheitlich und empfahl dem Rat auf dieser Grundlage, den \nSatzungsbeschluss zu fassen. Am 9. Dezember 2002 schloss sich der Rat der \nAntragsgegnerin ebenfalls der Stellungnahme der Verwaltung zu den aufgrund der \nerneuten Offenlage ergänzend vorgebrachten Anregungen an und beschloss den mit \neiner Begründung versehenen Bebauungsplan sodann als Satzung. Am 10. März \n2003 wurde die (das Bebauungsplangebiet umfassende) Ordnungsbehördliche \nVerordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung zum Schutz von \nLandschaftsteilen im Kreis I. vom 7. März 2003 öffentlich bekannt gemacht. Am \n28. März 2003 wurde der Satzungsbeschluss bekannt gemacht. Am 31. März 2003 \nfertigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus.\n\n13\n\nMit dem am 17. Juli 2003 gestellten Normenkontrollantrag trägt die \nAntragstellerin vor: Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht gerechtfertigt, sei \nnämlich nur auf die Verhinderung von Windenergieanlagen gerichtet. Während die \neine im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin dargestellte Konzentrationszone \nnoch die Errichtung von jedenfalls fünf Windenergieanlagen zugelassen habe, \nbeschränke der das Gebiet der Konzentrationszone erfassende Bebauungsplan die \nZahl zulässiger Windenergieanlagen auf drei. Die durch Baugrenzen bestimmten \nüberbaubaren Grundstücksflächen seien zudem so angeordnet, dass die \n\"windenergetischen Nutzungsmöglichkeiten\" unnötig verschlechtert würden. Da die \nRotoren einer Windenergieanlage über die festgesetzten überbaubaren \nGrundstücksflächen nicht hinausreichen dürften, lasse der Bebauungsplan nur \nWindenergieanlagen eines Rotordurchmessers von 40 m zu. Die Errichtung von \ngängigen Windenergieanlagen des größten deutschen \nWindenergieanlagenherstellers sei damit ausgeschlossen; selbst in der 500/600 kW-\nKlasse hätten Windenergieanlagen noch einen Rotordurchmesser von 44 m. \nModerne Windenergieanlagen seien mit einem solch geringen Rotordurchmesser auf \ndem Markt nicht (mehr) erhältlich. Auch dürften Bebauungsplanfestsetzungen nicht \nvon vornherein so gewählt werden, dass sie nicht ausgenutzt werden könnten, ohne \nAusnahmen zuzulassen. Dass die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan \nWindenergieanlagen verhindern wolle, zeige auch die Festsetzung der zulässigen \nGesamthöhe. Mit einer Gesamthöhe von 74 m seien Windenergieanlagen an einem \nderartigen Binnenlandstandort wirtschaftlich nicht zu betreiben. Sollten gar \ndenkmalpflegerische Belange größeren Windenergieanlagen entgegenstehen, was \nbestritten werde, sei der überplante Bereich als Konzentrationsfläche mit der Folge \nungeeignet, dass der Bebauungsplan nicht aus einem wirksamen \nFlächennutzungsplan entwickelt sei. Aus den vorstehenden Erwägungen sei der \nBebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft. Hinzu komme, dass der Rat die \nErschließung des Bebauungsplangebiets über eine im privaten Eigentum stehende \nWegeparzelle vorgebe, die wegen enger Kurven nicht geeignet sei; auch sei ihre \nVerfügbarkeit mangels öffentlicher Widmung nicht sichergestellt. Es fehlten ferner \nFestsetzungen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und \nLandschaft.\n\n14\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n15\n\nden Bebauungsplan Nr. 32 - \"M. \" - der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nSie erwidert: Der Antrag sei unzulässig. Lediglich obligatorisch Berechtigte seien \nnicht befugt, die Gültigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren \nüberprüfen zu lassen. Eine obligatorische Berechtigung genüge der Antragsbefugnis \nnur, wenn sie auf eine tatsächliche Grundstücksnutzung gestützt sei. Die \nAntragstellerin nutze das in Rede stehende Grundstück jedoch nicht; sie könne sich \ndeshalb auch nicht auf ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb \nberufen. Erst künftige Nutzungsmöglichkeiten genügten nicht, die Antragsbefugnis zu \nbegründen. Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Der \nBebauungsplan leide nicht an den von der Antragstellerin gerügten \nAbwägungsmängeln. Auszugehen sei von der einen im Flächennutzungsplan \ndargestellten Konzentrationszone. Die für diesen Bereich durch den Bebauungsplan \nvorgegebenen Standorte für drei Windenergieanlagen lägen nicht zu dicht \nbeieinander. Der Windenergie-Erlass nenne lediglich einen Orientierungswert, wenn \ner in Hauptwindrichtung einen Abstand zwischen Windenergieanlagen mit dem \nAchtfachen des Rotordurchmessers empfehle. Es handele sich nicht um das \nMindestmaß des erforderlichen Abstands. Die festgesetzten Standorte lägen in \nNordsüdrichtung zueinander und damit nicht in der Hauptwindrichtung aus West bis \nSüdwest. Die Abstände von 250 m bzw. 280 m genügten in Nebenwindrichtung. \nErforderlich sei dann nur ein Abstand in der Größe des vierfachen \nRotordurchmessers. Danach mögliche Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 60 \nm bis 70 m seien aufgrund der zulässigen Anlagengesamthöhe von 74 m gar nicht \nzulässig. Die Baufenster seien ausreichend bemessen. Die Festsetzungen ließen \neinen Rotordurchmesser von 40 m zu. Selbst wenn Windenergieanlagen bis zu einer \nGesamthöhe von 74 m Rotordurchmesser von 40 m bis 45 m haben sollten, wären \nauch derartige Anlagen zulässig. Die Rotorblattspitzen träten dann nur in \ngeringfügigem Ausmaß über die Baugrenzen vor, was gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 \nBauNVO zulässig sei. Die Festsetzungen seien nicht abwägungsfehlerhaft restriktiv. \nEine Pflicht zur Förderung der Windenergie gebe es für die Gemeinde nicht. Die \nHöhenbegrenzung sei wegen entsprechend gewichtiger Belange gerechtfertigt. Es \nsei ihr, der Antragsgegnerin, darum gegangen, die Blickbeziehungen auf die \nSilhouette der denkmalgeschützten Burg T. und auf die Stadtsilhouette \nmöglichst gering zu beeinträchtigen. Auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- \nund Landschaftsbildes habe im Bebauungsplanverfahren auch das Westfälische Amt \nfür Denkmalpflege hingewiesen. Die Beeinträchtigung durch über 74 m Höhe \nhinausreichende Windenergieanlagen würde noch gravierender sein, da die \nWehrbereichsverwaltung ab 75 m eine Tageskennzeichnung der Rotorblätter und ab \n100 m eine Nachtkennzeichnung verlange. Es sei dem Rat auch nicht offensichtlich \ngewesen, dass der Betrieb von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 74 m \naus wirtschaftlichen Gründen ausscheide. Nachvollziehbare Berechnungen seien im \nBebauungsplanverfahren nicht vorgelegt worden. Konkretisierende und belegte \nAngaben habe die Antragstellerin auch im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen. \nHätte der Rat die durch überbaubare Grundstücksflächen festgelegten Standorte der \nWindenergieanlagen an die Ränder des Bebauungsplangebiets verlegt, hätten an \neinigen Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte wohl nicht mehr eingehalten \nwerden können, wie sich aus dem im Bebauungsplanverfahren eingeholten \nGutachten des Büros für Stadtplanung, Projektsteuerung und Schallschutz aus \nHameln ergebe. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen über das \nBebauungsplanverfahren Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n22\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. \n\n23\n\nDie Antragstellerin ist aufgrund der mit dem Eigentümer der im Plangebiet \ngelegenen Grundstücke getroffenen Vereinbarungen berechtigt, dort \nWindenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Windenergieanlagen sind auf im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstücken privilegiert zulässig. \nDie Antragstellerin hat als obligatorisch Berechtigte ein abwägungsbeachtliches \nInteresse, entsprechend den sich aus § 35 BauGB ergebenden Möglichkeiten im \nBebauungsplangebiet Windenergieanlagen zu errichten. Auch dieses Interesse hatte \ndie Antragsgegnerin mit den Belangen abzuwägen, die sie für die \nBebauungsplanung reklamiert. Es ist möglich, dass die Antragstellerin durch die \nAbwägungsentscheidung in einem subjektiven Recht verletzt worden ist. Als \"Recht\" \nim Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist auch das Recht auf Abwägung der eigenen \ndurch die Bebauungsplanung mehr als nur geringfügig berührten Belange \nanzusehen. Aus diesem Grund kann etwa der Pächter eines von der Festsetzung \neines Bebauungsplans betroffenen Grundstücks antragsbefugt sein.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999\n- 4 CN 3.99 -, BRS 62 Nr. 50.\n\n25\n\nVoraussetzung für die Antragsberechtigung ist hingegen nicht, wie die \nAntragsgegnerin meint, dass sich der obligatorisch Berechtigte auf eine tatsächlich \nbereits ausgeübte Grundstücksnutzung stützen kann. Ausreichend ist vielmehr, dass \nder obligatorisch Berechtigte die Möglichkeit darlegt, in absehbarer Zeit in seinen \nRechten verletzt zu werden. Bereits die auf gesicherte zivilrechtliche Ansprüche \ngestützte ernsthafte Absicht, in einer Konzentrationszone einen Windpark zu \nbetreiben, kann die Antragsbefugnis gegen solche Bebauungsplanungen eröffnen, \ndie die Errichtung der Windenergieanlagen in der ohne entgegenstehenden \nBebauungsplan möglichen Weise beschränkt.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001\n- 6 CN 4.00 -, BRS 64 Nr. 55 (zum Kiesabbau); OVG \nNRW, Urteil vom 4. Juni 2003 \n- 7a D 131/02.NE -, BauR 2003, 1696 (nachfolgend \nBVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN \n60.03 -, BauR 2004, 634).\n\n27\n\nDie Antragstellerin hat nicht nur die Absicht, im Bebauungsplangebiet einen \nWindpark aufgrund ihrer vertraglichen Befugnisse zu betreiben. Sie hat darüber \nhinausgehend ihre Absicht konkretisiert und eine immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung beantragt, die derzeit Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens 11 K 6990/03 VG Minden ist. \n\n28\n\nVgl. zur Antragsbefugnis, wenn ein Antragsteller \nauf Grundlage von Vereinbarungen mit \nGrundstückseigentümern (Bau-\n)Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen \ngestellt hat, das in der mündlichen Verhandlung \nangesprochene Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 - \n4 CN 13.03 -.\n\n29\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n30\n\nDer Bebauungsplan leidet bereits an einem Verfahrensmangel. Der \nBebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Durch die \nAusfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm erlassenen \nBebauungsplans soll - dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung tragend - sichergestellt \nwerden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen \nBeschlussorgans übereinstimmt, wobei das Bundesrecht zwar ungeregelt lässt, \nwelche Anforderungen an die Ausfertigung zu stellen sind, allerdings erfordert, dass \nder Ausfertigung die Bekanntmachung vorauszugehen hat.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1989 \n- 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25; Beschluss vom 9. Mai \n1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41.\n\n32\n\nFür das hiernach maßgebende Landesrecht ist in der Rechtsprechung der \nBausenate des erkennenden Gerichts geklärt, dass es ausreicht, wenn eine \nOriginalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des \nRates, sein Vertreter oder ein mit der Ausfertigung betrauter Beamter oder \nAngestellter zeitlich nach dem Ratsbeschluss, aber vor Bekanntmachung der \nSatzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen \nBebauungsplan als Satzung beschlossen\" hat.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1991 \n- 7a NE 77/90 -, NWVBl 1992, 357 ff., Urteil vom 22. \nMai 2000 - 10a D 197/98.NE -.\n\n34\n\nDer Bebauungsplan Nr. 32 der Antragsgegnerin ist jedoch erst nach seiner \nöffentlichen Bekanntmachung am 28. März 2003, nämlich am 31. März 2003 durch \nden Bürgermeister der Antragsgegnerin und damit verspätet ausgefertigt \nworden.\n\n35\n\nDer Bebauungsplan leidet darüber hinaus an materiellen Mängeln.\n\n36\n\nMehrere Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin ohne \nErmächtigungsgrundlage getroffen. Der Gemeinde steht kein bauplanerisches \nFestsetzungsfindungsrecht zu. Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche \nFestsetzungen ein Typenzwang. Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde \nInhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. \nHierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie \nfindet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 \nBauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige \nInhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt. Weicht die Gemeinde bei der \nAufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BauGB und der \nBaunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung \nwegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die \nBeachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, \nnichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel \nmateriell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert \nwerden könnte.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995\n- 4 NB 48.93 -, BauR 1995, 351 = BRS 57 Nr. \n23.\n\n38\n\nDie textlichen Festsetzungen Nrn. 2.4, 3.1, 4 und 5 sind im vorstehenden Sinne \nermächtigungslos. Sie haben keine Grundlage in der Baunutzungsverordnung oder \nim Baugesetzbuch.\n\n39\n\nDie Antragsgegnerin war allerdings grundsätzlich ermächtigt, die bauliche \nNutzung der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone durch \nWindenergieanlagen durch Festsetzung eines Sondergebiets und weiterer \nEinzelregelungen zu steuern. Durch § 2 Abs. 5 BauGB ist § 11 BauNVO in Bezug \ngenommen, der die Gemeinde berechtigt, ein sonstiges Sondergebiet festzusetzen. \nIm sonstigen Sondergebiet sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung \ndarzustellen und festzusetzen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Die Gemeinde kann \ndie Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet über die Möglichkeiten hinaus, \ndie § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu \ndiesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um \ndas von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 \n- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67; Beschluss vom 16. \nSeptember 1998 - 4 B 60.98 -, BauR 1999, 146 = \nBRS 60 Nr. 30.\n\n41\n\nFerner sieht die Baunutzungsverordnung Regelungen zum Maß der baulichen \nNutzung, seiner Berechnung, zur Bauweise, zu den überbaubaren und nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den in den Baugebieten zulässigen \nbaulichen und sonstigen Anlagen vor. Die textlichen Festsetzungen Nrn. 2.4, 3.1, 4 \nund 5 legen jedoch weder die Art der im Sondergebiet zulässigen Nutzungen näher \nfest noch dienen sie einer anderen auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung \nmöglichen Regelung. Davon ist auch der Rat der Antragsgegnerin nicht \nausgegangen, sondern hat sich auf Bestimmungen des Baugesetzbuchs gestützt, \ndenen eine entsprechende Festsetzungsermächtigung zu entnehmen sei. Den \nfraglichen Festsetzungen korrespondiert jedoch keine der dort genannten und auch \nkeine andere Ermächtigungsgrundlage. \n\n42\n\nHinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 2.4 stützt sich die Antragsgegnerin zu \nUnrecht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können die \nvon der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für \nbesondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum \nSchutz, zur Vermeidung oder zur Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden \nbaulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen im Bebauungsplan festgesetzt \nwerden. Welche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen \nvorgesehen sind, muss der Festsetzung mit hinreichender Bestimmtheit entnommen \nwerden können. Die Angabe bestimmter Zielvorstellungen durch bloße Nennung von \nLärmgrenzwerten genügt nicht, da die gesetzliche Ermächtigung bauliche oder \ntechnische Maßnahmen verlangt. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25.\n\n44\n\nDiesen Anforderungen genügt die textliche Festsetzung nicht. Sie benennt keine \nbestimmten Maßnahmen bzw. Vorkehrungen, die getroffen werden müssten, um \nschädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Vielmehr fordert sie u.a. die Vorlage \neines Gutachtens. Mit einem Gutachten soll nachgewiesen werden, ob eine \nBeeinträchtigung von Wohn- und Gewerbegebäuden durch Schattenwurf oder den \nsog. Discoeffekt vorliegt. Abgesehen davon, dass die Vorlage eines Gutachtens \nkeine Maßnahme im vorbenannten Sinne ist, fehlt eine konkretisierungsfähige \nAngabe, wann von einer Beeinträchtigung der Wohn- und Gewerbegebäude durch \nSchattenwurf oder einen Discoeffekt auszugehen ist. Es ist zudem nicht differenziert \nzwischen Wohn- und Gewerbegebäuden, obwohl diese nicht gleichermaßen \nschutzbedürftig sind. Erst für den Fall, dass - nicht näher qualifizier-te - \nBeeinträchtigungen zu erwarten sind, fordert die textliche Festsetzung Nr. 2.4 \n\"technische Einrichtungen\", die die befürchteten Beeinträchtigungen ausschließen. \nWelche Einrichtungen dies aber sein sollen, ist wiederum nicht bestimmt. \n\n45\n\nDie textliche Festsetzung Ziffer 3.1 stützt sich zu Unrecht auf § 9 Abs. 1 Nrn. 20 \nund 25 sowie § 9 Abs. 6 BauGB. § 9 Abs. 6 BauGB ist ohnehin nicht einschlägig. \nDort geht es nicht um Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von \nNatur und Landschaft, sondern um die Möglichkeit, in den Bebauungsplan nach \nanderen gesetzlichen Vorschriften erlassene Festsetzungen nachrichtlich zu \nübernehmen. Aber auch § 9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25 BauGB tragen die Regelung \nnicht. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ermöglicht die Festsetzung von Flächen und auch die \nFestsetzung konkreter Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung \nvon Boden, Natur und Landschaft dienen. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB konkretisiert für \neinzelne Flächen die Befugnis der Gemeinde, das Anpflanzen von Bäumen, \nSträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorzugeben, ferner die Bepflanzungen \nbestimmten Bindungen, namentlich Erhaltungsauflagen zu unterwerfen. Auch eine \nsolche Regelung ist in Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen nicht vorgesehen. Es ist \nschon gar keine Fläche konkret benannt, die für Maßnahmen der genannten Art \nvorgesehen ist oder die selbst zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von \nBoden, Natur und Landschaft dienen soll. Eine Fläche von \"mindestens 3,4 ha\" soll \nvielmehr erst noch benannt werden. Auch die \"biotopbildenden Maßnahmen\" sind \nnicht bestimmt. Wann die Antragsgegnerin schließlich gemäß der textlichen \nFestsetzung von einer Ausgleichsmaßnahme ausgehen will, die der \"Abschirmung\" \ndient, ist im Bebauungsplan nicht geregelt. \n\n46\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 4, mit der der Eigentümer zur Beseitigung baulicher \nAnlagen verpflichtet wird, wobei Einzelheiten in einem städtebaulichen Vertrag \ngeregelt werden sollen, findet keine Ermächtigungsgrundlage in § 179 Abs. 1 \nBauGB. § 179 BauGB ermöglicht es nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen \nlediglich, Eigentümern durch Verwaltungsakt Duldungspflichten aufzuerlegen, nicht \njedoch diese selbst zur Beseitigung baulicher Anlagen zu verpflichten. Die nach \n§ 179 BauGB möglichen Rückbau- und Entsiegelungsmaßnahmen hat danach die \nGemeinde auf ihre Kosten durchzuführen. Auch die weiteren Regelungen des \nBaugesetzbuches gestatten die Festsetzung eines vom Eigentümer umzusetzenden \nAbbruchgebots oder die Verpflichtung zur Beseitigung baulicher Anlagen in einem \nBebauungsplan nicht.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1988 \n- 4 NB 13.88 -, Buchholz 406.11 § 39 BBauG \nNr. 1.\n\n48\n\nSchon gar nicht gibt § 179 BauGB eine Grundlage dafür, den Abschluss eines \nstädtebaulichen Vertrags vorzuschreiben. \n\n49\n\nHinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 5 ist bezüglich der verlangten \nvertraglichen Vereinbarung mit der Deutschen Telekom AG eine Rechtsgrundlage \nnicht ersichtlich. \n\n50\n\nDer Bebauungsplan genügt darüber hinaus den Anforderungen des \nAbwägungsgebots nicht. \n\n51\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die \nBedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den \nvon der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des \nso gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet.\n\n52\n\nDiesen Anforderungen hat der Rat der Antragsgegnerin nicht in jeder Hinsicht \ngenügt.\n\n53\n\nDie Prüfung der im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten Anregungen ist \nuntrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verbunden. Sie ist \nBestandteil des Abwägungsvorganges und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die \nabschließende Entscheidung über die Anregungen ist daher dem Satzungsbeschluss \n(vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) vorzubehalten, den der Rat der Gemeinde nach dem hier \neinschlägigen Landesrecht (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 f GO NRW) nicht übertragen \nkann. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung \ndes Rates als des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans \nvorbereitet. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten \noder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein - z.B. weil er \nder Auffassung ist, dass darüber ein Ausschuss schon abschließend beraten hat -, \nliegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein \nGewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999\n- 4 CN 12.98 -, BauR 2000, 845 = BRS 62 Nr. \n45.\n\n55\n\n Ob dies hier der Fall ist, kann im Hinblick auf die weiteren Mängel des \nBebauungsplans dahinstehen. Allerdings sind dem Rat ausweislich der vorliegenden \nAkten über das Bebauungsplanverfahren nicht alle abwägungserheblichen \nUnterlagen zur Sitzung am 9. Dezember 2002 vorgelegt worden, insbesondere nicht \ndie Anregungen der Antragstellerin und des Eigentümers der Grundstücke im \nPlanbereich, die sich zur Frage verhielten, ob auf Grundlage der beschränkenden \nFestsetzungen des Bebauungsplans überhaupt die Errichtung von \nWindenergieanlagen in wirtschaftlich vertretbarer Weise möglich sei. Erwägungen zu \ndiesen Anregungen finden sich in der Stellungnahme des Bau- und \nPlanungsausschusses der Antragsgegnerin, die dieser in seiner Sitzung vom \n10. September 2002 beschlossen hat. Ob sich auch der Rat mit den Anregungen \nbefasst hat, lässt sich der vorgelegten Akte nicht zweifelsfrei entnehmen. Aus dem \nnachfolgenden Verfahren ergibt sich nichts zugunsten der Annahme einer \numfassenden Abwägung der durch den Bebauungsplan betroffenen Belange. Der \nSitzung vom 10. September 2002 nachfolgend fand eine erneute (eingeschränkte) \nOffenlage des Bebauungsplanentwurfs statt. Nur die nach dieser Offenlage \n(ergänzend) vorgebrachten Anregungen und die hierzu vorliegende Empfehlung des \nBau- und Planungsausschusses vom 12. November 2002 waren Gegenstand der \nSitzung des Rats der Antragsgegnerin am 9. Dezember 2002. \n\n56\n\nDie Abwägung ist aber auch im Ergebnis selbst unter Berücksichtigung der \nStellungnahme des Bau- und Planungsausschusses nicht nur vom 12. November \n2002, sondern auch vom 10. September 2002 fehlerhaft, denn sie wird dem Gewicht \nder Belange des Eigentümers der im Plangebiet gelegenen Grundstücke und auch \nder Belange der Antragstellerin nicht gerecht. Der Rat hatte sich abwägend auch zur \nFrage zu verhalten, ob die von der eigentumsgestaltenden Darstellung einer \nKonzentrationszone im Flächennutzungsplan erfassten Flächen in wirtschaftlich \nsinnvoller Weise genutzt werden können. Aufgrund der Darstellung im \nFlächennutzungsplan steht dem Eigentümer vorbehaltlich entgegenstehender \nöffentlicher Belange grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer \nWindenergieanlage zu. Die ausgewiesene Konzentrationszone lässt nach den \nAngaben der Antragstellerin die Errichtung von jedenfalls fünf Windenergieanlagen \neiner deutlich über die nach dem Bebauungsplan zulässigen Höhe hinausgehenden \nHöhe zu, und zwar zudem in Abständen voneinander, die die gegenseitige \nBeeinflussung durch Windturbulenzen minimiert. Demgegenüber beschränkt der \nBebauungsplan die mögliche Windenergienutzung. Ob er dies in einer Weise tut, die \nden Interessen an der Windenergienutzung Rechnung trägt, hatte der Rat auch im \nHinblick auf die Anregungen zu erwägen, die von der Antragstellerin und dem \nGrundstückseigentümer der im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücke \nvorgebracht worden waren. Das Gewicht ihres durch Art. 14 GG gestützten \nInteresses hat der Rat der Antragsgegnerin nicht mit dem ihm zukommenden \nGewicht in die Abwägung eingestellt.\n\n57\n\nZunächst ist allerdings schon fraglich, ob der Rat das erforderliche \nAbwägungsmaterial ermittelt oder nicht vielmehr auf einer unzureichenden \nTatsachengrundlage entschieden hat. Die Antragstellerin hat im \nPlanaufstellungsverfahren vorgetragen, mit Anlagen einer Gesamthöhe von bis 74 m \nsei ein wirtschaftlicher Betrieb nicht möglich. Die Antragsgegnerin hält dem \nentgegen, es seien im Bebauungsplanverfahren (und auch im vorliegenden \nNormenkontrollverfahren) keine nachvollziehbaren Berechnungen vorgelegt worden, \naus denen sich ergebe, dass Windenergieanlagen dieser Größe im Plangebiet nicht \nwirtschaftlich betrieben werden könnten. Es ist jedoch Sache des Rates, eine dem \nGewicht der betroffenen Belange entsprechende Abwägungsgrundlage zu schaffen. \nZwar sind beispielsweise betriebliche (Erweiterungs-)Interessen nur dann \nabwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache ihrer \nBetroffenheit aufdrängen musste.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979\n- 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 -, BRS 35 Nr. 24; Beschluss \nvom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, BRS 60 Nr. \n3; Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, \nBauR 2001, 83 = BRS 63 Nr. 107.\n\n59\n\nJedenfalls aufgrund der von der Antragstellerin vorgetragenen Anregungen musste \nsich der benannte Gesichtspunkt der Antragsgegnerin jedoch als \nabwägungsbeachtlich aufdrängen. Der Antragsgegnerin ist zwar einzuräumen, dass \nnicht von vornherein offenkundig sein mag, ob im Bebauungsplangebiet der Betrieb \nvon nur bis 74 m hohen Windenergieanlagen unwirtschaftlich ist. Auf den \nentsprechenden Hinweis der Antragstellerin oblag es jedoch nicht dieser, ungefragt \nsubstantiierte Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, sondern der \nAntragsgegnerin, sich - ggf. durch Nachfrage bei der Antragstellerin - eine \nsubstantiierte Vorstellung über die wirtschaftlichen Folgen ihrer Planung zu \nverschaffen. \n\n60\n\nDie Ermittlung des vollständigen Abwägungsmaterials war auch nicht deshalb \nentbehrlich, weil der wirtschaftliche Betrieb von Windenergieanlagen nicht \ngewährleistet werden müsse. Der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin \nhat Entsprechendes unter Bezug auf das Urteil des Senats vom 30. November 2001 \n- 7 A 4857/00 -, BRS 64 Nr. 101 formuliert. Der Rat missversteht die Ausführungen \ndes Senats im vorgenannten Urteil. Selbstverständlich muss der Rat sich mit den \nInteressen auch an der Windenergieanlagennutzung in substantieller Weise \nabwägend auseinandersetzen. Dies gilt um so mehr, wenn er die einzige \nKonzentrationszone der Gemeinde überplant, deren Eignung für die \nWindenergienutzung aufgrund des gesamtgemeindlichen Planungskonzepts, das zur \nDarstellung der Konzentrationszone geführt hat, von ihm vorauszusetzen ist. Eine \nbloße Alibiplanung, die Flächen für die Windenergienutzung ausweist, ohne zu \nprüfen, ob diese Flächen tatsächlich auch für eine entsprechende Nutzung (u.a. \nunter Berücksichtigung der Windverhältnisse sowie der finanziellen Förderung der \nWindenergie) geeignet sind, trägt den abwägungsbeachtlichen Belangen an einer \nwirtschaftlich sinnvollen Windenergienutzung keine hinreichende Rechnung.\n\n61\n\nDer Bau- und Planungsausschuss hat als weiteres Argument angeführt, \nWindkraftanlagen mit einer Höhe von 74 m würden auch heute noch von der \nIndustrie hergestellt und angeboten. Ob solche Windenergieanlagen jedoch im \nBebauungsplangebiet wirtschaftlich betrieben werden können, ist nicht davon \nabhängig, ob Anlagen der festgelegten Größenordnung tatsächlich auf dem Markt \nerhältlich sind. Hinzu kommt, dass mit dem Bebauungsplan Windenergieanlagen \nnicht nur hinsichtlich ihrer Höhe, sondern auch hinsichtlich des möglichen \nRotordurchmessers begrenzt worden sind. Durch die Festsetzung überbaubarer \nquadratischer Grundstücksflächen mit einer Kantenlänge von 40 m dürfen die \nWindenergieanlagen, die im Plangebiet errichtet werden können, keinen \nRotordurchmesser aufweisen, der mehr als nur in geringfügigem Ausmaß 40 m \nüberschreitet (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Ob sich unter beiden die \nZulässigkeit von Windenergieanlagen beschränkenden Festsetzungen noch eine \nwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit ergibt, hat der Rat nicht erwogen. \n\n62\n\nDer Bau- und Planungsausschuss hat sich für die Höhenbegrenzung der \nWindenergieanlagen auf die schützenswerten Silhouetten der denkmalgeschützten \nBurg T. und der Stadt T. berufen. Da ab 75 m Gesamthöhe der \nAnlagen wegen ihrer Lage unterhalb eines militärischen Tieffluggebietes eine \nTageskennzeichnung und - bei Anlagen ab 100 m - eine Nachtkennzeichnung \nerforderlich sei, werde ansonsten das besonders schützenswerte Ortsbild \nbeeinträchtigt; deshalb sei eine Höhenbegrenzung erforderlich. Die \nWehrbereichsverwaltung III Düsseldorf hatte in ihrer Stellungnahme vom 6. \nNovember 2001 entsprechende Kennzeichnungen gefordert. Jedoch hat sich die \nAntragsgegnerin nicht zur Stellungnahme der Antragstellerin verhalten, eine \nTageskennzeichnung müsse nicht in der Kennzeichnung durch drei Farbfelder \nbestehen, sondern könne ersetzt werden durch weißleuchtende Feuer mittlerer \nLichtstärke an den Rotorblattenden. Ob mit einer solchen Tageskennung versehene \nWindenergieanlagen zu solchen Beeinträchtigungen des Ortsbildes führen, die unter \nBerücksichtigung der Interessen der Antragstellerin und des Grundeigentümers nicht \nhinzunehmen sind, hat die Antragsgegnerin nicht gewürdigt. Sie hat auf die \nNachtkennzeichnung der Windenergieanlagen abgehoben, die jedoch erst ab einer \nGesamthöhe von 100 m erforderlich ist. Ob durch eine Höhenfestsetzung, die es \nausschließt, dass eine Nachtkennung installiert werden müsste, den \nOrtsbildbelangen hinreichende Rechnung getragen werden kann, ist nicht \nausgeführt. Auch ist nicht dargelegt, ob die als schützenswert angesehenen \nSichtbeziehungen nachts geringerer Bedeutung sein könnten.\n\n63\n\nSchließlich ist nicht ersichtlich, weshalb die Zahl zulässiger Windenergieanlagen \nfür das Plangebiet auf drei beschränkt werden musste. Die Antragsgegnerin stützt \nsich im vorliegenden Normenkontrollverfahren auf Immissionsschutzerwägungen. \nDas von ihr in Bezug genommene Gutachten des Dipl.-Geogr. M. vom 10. April \n2002 gibt jedoch keine Grundlage für die Annahme, die Konzentrationszone könne \naus Immissionsschutzgründen überhaupt nur mit drei Windenergieanlagen bebaut \nwerden. Das Gutachten beschränkt sich antragsgemäß ohnehin nur auf die Prüfung, \nob drei Windenergieanlagen (wie sie ursprünglich angeordnet werden sollten) in mit \nder umgebenden Wohnnutzung verträglicher Weise betrieben werden könnten (Seite \n4 des Gutachtens). Der Gutachter unterstellt Schallleistungspegel der \nWindenergieanlagen von 102 dB(A) zuzüglich von Einzeltonzuschlägen von 2 dB(A) \n(Seite 8 des Gutachtens). Dennoch kommt er nur im Bereich eines erst noch \ngeplanten Wohngebiets (C. SO) dazu, dass der nächtliche Betrieb der \nWindenergieanlagen den für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA-Lärm \nangenommenen Orientierungswert von 40 dB(A) fast erreicht, an vorhandener \nWohnbebauung jedoch weit niedrigere Werte erreicht werden. Wie dem Senat aus \nanderen Verfahren bekannt ist, werden weit größere Windenergieanlagen als sie auf \nGrundlage des Bebauungsplans Nr. 32 zulässig sein sollen, mit einem \nSchallleistungspegel von nicht mehr als 101 dB(A) betrieben, ohne dass zusätzlich \nein Einzeltonzuschlag angesetzt werden müsste. Schon dieser Vergleich zeigt, dass \nder Rat der Antragsgegnerin nicht ohne weitere Erwägungen davon ausgehen \nkonnte, die Zahl der in der Konzentrationszone möglichen Windenergieanlagen \nmüssten aus Immissionsschutzgründen auf drei beschränkt werden. \n\n64\n\nFür eine sachgerechte Abwägung der Beschränkung der Zahl zulässiger \nWindenergieanlagen auf drei ergibt sich auch nichts aus den Erwägungen des Bau- \nund Planungsausschusses, mit denen er begründet hat, weshalb die drei Standorte \nder Windenergieanlagen näher aneinander gerückt werden könnten, als dies in dem \nursprünglichen Bebauungsplanentwurf zunächst vorgesehen war. Es seien \n\"nochmals die Abstände zu den Ortschaften I. , S. sowie M. als auch die \nAbstände der Windenergieanlagen zueinander gewürdigt worden\". In der Abwägung \nwar jedoch davon auszugehen, dass der Flächennutzungsplan für die ihn \nkonkretisierende Bebauungsplanung verbindlich vorgibt, welche Flächen für die \nWindenergienutzung als grundsätzlich geeignet anzusehen sind. In das auf die \ngesamträumliche Planung bezogene Abwägungsgefüge des Flächennutzungsplans \ngreift der Rat ein, wenn er die Abstände zur Wohnnutzung durch den Bebauungsplan \nder Sache nach vergrößert. Eine solche konkretisierende Bebauungsplanung ist \nnicht von vornherein ausgeschlossen, setzt jedoch eine Abwägung mit den für die \nWindenergienutzung bestehenden Interessen voraus. Zu berücksichtigen ist \ninsbesondere, dass die Eigentümer der innerhalb einer Konzentrationszone \ngelegenen Grundstücke grundsätzlich (vorbehaltlich anderer entgegenstehender \nöffentlicher Belange) als Folge der Darstellung der Konzentrationszone im \nFlächennutzungsplan berechtigt sind, dort Windenergieanlagen zu errichten. \n\n65\n\nEs kann nach alledem dahinstehen, ob der Bebauungsplan noch den sich aus \n§ 8 Abs. 2 BauGB ergebenden Anforderungen gerecht wird. Stellt die Gemeinde im \nFlächennutzungsplan Konzentrationszonen dar, dann geschieht dies auf Grundlage \neines gesamträumlichen Planungskonzepts, das der Windenergienutzung \nsubstantiellen Raum lässt. Ein solches Anliegen hat die Antragsgegnerin mit dem \nFlächennutzungsplan verfolgt. Ob dieses Konzept durch den Bebauungsplan \ndeshalb in Frage gestellt wird, weil kein substantieller Raum für die \nWindenergienutzung mehr bleibt, bedarf keiner Entscheidung. \n\n66\n\nDie festgestellten Mängel führen zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Ein \nBebauungsplan ist für nichtig und nicht nur gemäß § 215 a BauGB für unwirksam zu \nerklären, wenn durch die Behebung des Mangels die Grundzüge der Planung berührt \nwerden bzw. wenn der festgestellte Mangel so schwer wiegt, dass er den Kern der \nAbwägungsentscheidung betrifft.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November \n1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53.\n\n68\n\nOhne die unwirksamen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist schon nicht \nklar, ob die Windenergieanlagen in einer Weise betrieben werden können, wie sie die \nAntragsgegnerin als mit ihren städtebaulichen Vorstellungen verträglich angesehen \nhat. Darüber hinaus ist von grundlegender Bedeutung, in welchem Umfang \nWindenergienutzung im Plangebiet abwägungsgerecht zu ermöglichen ist.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n70\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n71\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-27/7a-d-55-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-27/7a-d-55-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286465","retrieved":"2026-07-09 03:03:48.349437+00:00"}}