{"status":"available","doknr":"OLD286463","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0527.6B457.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-27","aktenzeichen":"6 B 457/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese hat die Beigeladene selbst zu \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die dem Institut für Aus- \nund Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen mit \nWirkung vom 1. Dezember 0000 zugewiesene \nweitere Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A \n10 BBesO (II. Säule-\"ZS\") mit der Beigeladenen zu \nbesetzen, solange nicht über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nist, \n\n5\n\nmit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der \nAntragsgegner habe den Antragsteller und die Beigeladene nach den Ergebnissen \nder aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie der Vorbeurteilungen zu Recht als \ngleich qualifiziert angesehen, der Beigeladenen aber aufgrund des § 25 Abs. 6 Satz \n2 Halbsatz 1 LBG fehlerfrei den Vorzug gegeben und dabei das Vorliegen der sog. \nÖffnungsklausel verneint. Dass der Antragsgegner das lediglich um zwei Jahre \nhöhere Beförderungsdienstalter des Antragstellers als nicht so gewichtig angesehen \nhabe, um den Gesichtspunkt der Frauenförderung zu Lasten der Beigeladenen \nzurück treten zu lassen, stehe im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer und \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Auch das um 12 ½ \nJahre höhere allgemeine Dienstalter und das um fünf Jahre höhere Lebensalter des \nAntragstellers seien letztlich nicht so gewichtig, als dass dem Antragsteller der \nVorzug hätte gegeben werden müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der \nAntragsgegner diese - weniger am Leistungsgrundsatz orientierten - Hilfskriterien \ngrundsätzlich gegenüber dem Hilfskriterium der Frauenförderung als nachrangig \neinstufe, zumal der geringe Frauenanteil in der Besoldungsgruppe A 10 BBesO dem \nGesichtspunkt der Frauenförderung besondere Dringlichkeit verleihe. Im Hinblick \ndarauf sei der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet gewesen, die Beigeladene \nim Verhältnis zum Antragsteller bei der Auswahlentscheidung vorzuziehen. \n\n6\n\nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Der \nAntragsgegner habe das bei der Stellenausschreibung geforderte Anforderungsprofil \nbei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt. Da nach dem Anforderungsprofil \ninsbesondere eine mindestens dreijährige Tätigkeit im gehobenen Dienst gefordert \nwerde, sei die Diensterfahrung zwingendes Merkmal des Auswahlverfahrens \ngewesen. Die Diensterfahrung ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen \nDienstalter. Allein der Vorsprung hinsichtlich der Zugehörigkeit zum \nLaufbahnabschnitt betrage zwei Jahre. Dem Gesichtspunkt der Frauenförderung \nkönne keine derartig überragende Bedeutung zukommen, dass sämtliche \nHilfskriterien, die im Einzelnen aufgeführt seien, nicht berücksichtigt würden. Soweit \nnach den Ergebnissen der zurückliegenden Beurteilungen ein Gleichstand bestehe, \nseien weitere Hilfskriterien bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Gerade \nunter Beachtung der Binnendifferenzierung sei ein Vergleich von Sub- und \nHauptmerkmalen vorzunehmen gewesen. \n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Senat sieht auch unter \nWürdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht als \ngegeben an. Es ist - bei summarischer Betrachtung - nicht glaubhaft gemacht, dass \ndie Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die streitbefangene \nBeförderungsstelle mit der Beigeladenen zu besetzen, das Recht des Antragstellers \nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren \nverletzt.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.00 (BRL), MBl. NRW. 1996, 278, \nin der Fassung der einschlägigen Änderungen, beide Konkurrenten als im \nWesentlichen gleich gut qualifiziert eingestuft und die Beförderungsentscheidung auf \nden Gesichtspunkt der Frauenförderung (§ 25 Abs. 6 Satz 2 LBG) gestützt. Dies lässt \neinen Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers nicht erkennen. Das Gesamturteil in \nden aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen vom 00.00.00 (betreffend den \nAntragsteller) und vom 00.00.00 (betreffend die Beigeladene) lautet für beide \nBeamten gleich. Auch die jeweiligen Vorbeurteilungen schließen mit dem gleichen \nGesamturteil ab. Dass der Dienstherr aus diesen Beurteilungen keine \nunterschiedliche Qualifikation anhand einer Auswertung der dem Gesamturteil \nzugrundeliegenden Einzelfeststellungen abgeleitet hat, lässt ein Abwägungsdefizit \nnicht erkennen. Eine derartige inhaltliche Ausschöpfung, \n\n9\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -,\n \ndrängt sich nicht auf.\n\n10\n\nDie hier bewerteten Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und \nSozialverhalten (Nr. 6.1 BRL) sind bei beiden Beamten übereinstimmend beurteilt \nworden. Aus der Bewertung der den Hauptmerkmalen zugrunde gelegten \nSubmerkmale (Nr. 6.2 BRL), denen ohnehin nur eine eingeschränkte Aussagekraft \nzukommt, ergeben sich ebenfalls keine signifikanten Unterschiede.\n\n11\n\nKonnte somit der Antragsgegner den Antragsteller und die Beigeladene als \ngleich qualifiziert ansehen, durfte er der Beigeladenen aufgrund der Bestimmung des \n§ 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LGB den Vorzug geben.\n\n12\n\nZur rechtlichen Einordnung und Handhabung des Gesichtspunktes der \nFrauenförderung nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen \nGemeinschaften vom 11. November 1997 - C-409/95 -, Slg. 1997, Seite I-6383, wird \nzunächst auf die mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmenden \nDarlegungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug \ngenommen. \nDen Darlegungen des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass er bei der hiernach \nvorzunehmenden Einzelfallbetrachtung dem Hilfskriterium der Zugehörigkeit zum \nLaufbahnabschnitt ein höheres Gewicht als dem allgemeinen Dienstalter sowie dem \nLebensalter beigemessen hat. Dies ist mit Blick auf den wesentlich engeren \nLeistungsbezug dieses Kriteriums bedenkenfrei. Soweit der Antragsteller meint, \nwegen des in der vorgelegten Stellenausschreibung geforderten Anforderungsprofils \nsei die sich aus dem allgemeinen Dienstalter ergebende Diensterfahrung im \nAuswahlverfahren zwingend zu berücksichtigen gewesen, gehen seine Darlegungen \nins Leere, weil es vorliegend um die Besetzung einer Beförderungsplanstelle geht, \nauf die sich die vorgelegte Stellenausschreibung gar nicht bezieht und für die auch \nkeine Stellenausschreibung erforderlich war. Hierauf hat bereits das \nVerwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. \n\n13\n\nDer Senat hat wiederholt entschieden, dass ein um fünf Jahre höheres \nDienstalter des männlichen Bewerbers im bisherigen statusrechtlichen Amt einen \nAnhaltspunkt für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG \ndarstellt. \n\n14\n\nVgl. z. B. Beschluss des Senats vom 29. März \n2001 - 6 B 1954/00 - (m. w. Nachw.).\n\n15\n\nDaran gemessen ist die Entscheidung des Antragsgegners, angesichts des nur \nzweijährigen Vorsprungs des Antragstellers im Beförderungsdienstalter der \nBeigeladenen den Vorzug zu geben, auch unter Berücksichtigung des deutlich \nhöheren allgemeinen Dienstalters des Antragstellers sowie seines um etwa fünf \nJahre höheren Lebensalters nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist das \nVerwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der geringe Frauenanteil in \ndem Beförderungsamt (hier 4,4 %) dem Gesichtspunkt der Frauenförderung \nbesondere Dringlichkeit verleiht.\n\n16\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom \n10. November 1999 - 6 B 595/99 - und vom 7. \nJanuar 2002 - 6 B 1536/01 -.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-27/6-b-457-04","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-27/6-b-457-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286463","retrieved":"2026-07-09 03:03:48.180870+00:00"}}