{"status":"available","doknr":"OLD286466","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0527.6B456.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-27","aktenzeichen":"6 B 456/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese hat die Beigeladene selbst zu \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die dem Nordrhein-\nWestfalen mit Wirkung vom 00.00.0000 \nzugewiesene weitere Beförderungsstelle der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO (II. Säule-\"ZS\") mit \nder Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über \ndie Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden ist, \n\n5\n\nmit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der \nAntragsgegner habe den Antragsteller und die Beigeladene nach den Ergebnissen \nder aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie der Vorbeurteilungen zu Recht als \ngleich qualifiziert angesehen, der Beigeladenen aber aufgrund des § 25 Abs. 6 Satz \n2 Halbsatz 1 LBG fehlerfrei den Vorzug gegeben und dabei das Vorliegen der sog. \nÖffnungsklausel verneint. Das um sechs Jahre höhere allgemeine Dienstalter und \ndas um zwei Jahre höhere Lebensalter des Antragstellers seien letztlich nicht so \ngewichtig, als dass dem Antragsteller der Vorzug hätte gegeben werden müssen. Es \nsei nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner diese - weniger am \nLeistungsgrundsatz orientierten - Hilfskriterien grundsätzlich gegenüber dem \nHilfskriterium der Frauenförderung als nachrangig einstufe, zumal der geringe \nFrauenanteil in der Besoldungsgruppe A 10 BBesO dem Gesichtspunkt der \nFrauenförderung besondere Dringlichkeit verleihe. Im Hinblick darauf sei der \nAntragsgegner berechtigt und verpflichtet gewesen, die Beigeladene im Verhältnis \nzum Antragsteller bei der Auswahlentscheidung vorzuziehen.\n\n6\n\nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Der \nAntragsgegner habe das bei der Stellenausschreibung geforderte Anforderungsprofil \nbei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt. Da nach dem Anforderungsprofil \ninsbesondere eine mindestens dreijährige Tätigkeit im gehobenen Dienst gefordert \nwerde, sei die Diensterfahrung zwingendes Merkmal des Auswahlverfahrens \ngewesen. Die Diensterfahrung ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen \nDienstalter. Hier habe der Antragsteller gegenüber der Beigeladenen einen \nVorsprung von 12 ½ Jahren. Ein derartiger Vorsprung könne nicht durch eine \nFrauenförderungsquote aufgehoben werden. Soweit nach den Ergebnissen der \nzurückliegenden Beurteilungen ein Gleichstand bestehe, seien weitere Hilfskriterien \nbei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Gerade unter Beachtung der \nBinnendifferenzierung sei ein Vergleich von Sub- und Hauptmerkmalen vorzunehmen \ngewesen. \n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Senat sieht auch unter \nWürdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht als \ngegeben an. Es ist - bei summarischer Betrachtung - nicht glaubhaft gemacht, dass \ndie Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die streitbefangene \nBeförderungsstelle mit der Beigeladenen zu besetzen, das Recht des Antragstellers \nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren \nverletzt.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 (BRL), MBl. NRW. \n1996, 278, in der Fassung der einschlägigen Änderungen, beide Konkurrenten als im \nWesentlichen gleich gut qualifiziert eingestuft und die Beförderungsentscheidung auf \nden Gesichtspunkt der Frauenförderung (§ 25 Abs. 6 Satz 2 LBG) gestützt. Dies lässt \neinen Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers nicht erkennen. Das Gesamturteil in \nden aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen vom 00.00.0000 (betreffend den \nAntragsteller) und vom 00.00.0000 (betreffend die Beigeladene) lautet für beide \nBeamten gleich. Auch die jeweiligen Vorbeurteilungen schließen mit dem gleichen \nGesamturteil ab. Dass der Dienstherr aus diesen Beurteilungen keine \nunterschiedliche Qualifikation anhand einer Auswertung der dem Gesamturteil \nzugrundeliegenden Einzelfeststellungen abgeleitet hat, lässt ein Abwägungsdefizit \nnicht erkennen. Eine derartige inhaltliche Ausschöpfung, \n\n9\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -,\n \ndrängt sich nicht auf.\n\n10\n\nDie hier bewerteten Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und \nSozialverhalten (Nr. 6.1 BRL) sind bei beiden Beamten übereinstimmend beurteilt \nworden. Aus der Bewertung der den Hauptmerkmalen zugrunde gelegten \nSubmerkmale (Nr. 6.2 BRL), denen ohnehin nur eine eingeschränkte Aussagekraft \nzukommt, ergeben sich ebenfalls keine signifikanten Unterschiede.\n\n11\n\nKonnte somit der Antragsgegner den Antragsteller und die Beigeladene als \ngleich qualifiziert ansehen, durfte er der Beigeladenen aufgrund der Bestimmung des \n§ 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LGB den Vorzug geben.\n\n12\n\nZur rechtlichen Einordnung und Handhabung des Gesichtspunktes der \nFrauenförderung nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen \nGemeinschaften vom 11. November 1997 - C-409/95 -, Slg. 1997, Seite I-6383, wird \nzunächst auf die mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmenden \nDarlegungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug \ngenommen. \n\n13\n\nDen Darlegungen des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass er bei der \nhiernach vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung dem Hilfskriterium der Zugehörigkeit \nzum Laufbahnabschnitt ein höheres Gewicht als dem allgemeinen Dienstalter sowie \ndem Lebensalter beigemessen hat. Dies ist mit Blick auf den wesentlich engeren \nLeistungsbezug dieses Kriteriums bedenkenfrei. Soweit der Antragsteller meint, \nwegen des in der vorgelegten Stellenausschreibung geforderten Anforderungsprofils \nsei die sich aus dem allgemeinen Dienstalter ergebende Diensterfahrung im \nAuswahlverfahren zwingend zu berücksichtigen gewesen, gehen seine Darlegungen \nins Leere, weil es vorliegend um die Besetzung einer Beförderungsplanstelle geht, \nauf die sich die vorgelegte Stellenausschreibung gar nicht bezieht und für die auch \nkeine Stellenausschreibung erforderlich war. Hierauf hat bereits das \nVerwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. \n\n14\n\nDer Senat hat wiederholt entschieden, dass ein um fünf Jahre höheres \nDienstalter des männlichen Bewerbers im bisherigen statusrechtlichen Amt einen \nAnhaltspunkt für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG \ndarstellt. \n\n15\n\nVgl. z. B. Beschluss des Senats vom 29. März \n2001 - 6 B 1954/00 - (m. w. Nachw.).\n\n16\n\nIm vorliegenden Fall besteht überhaupt kein Vorsprung des Antragstellers im \nBeförderungsdienstalter und der damit übereinstimmenden Verweildauer zum \nLaufbahnabschnitt II. Ausgehend von der zulässigen Wertung, dem allgemeinen \nDienstalter und dem Lebensalter im Rahmen der Öffnungsklausel gegenüber dem \nBeförderungsdienstalter eine nachrangige Bedeutung zukommen zu lassen, ist es \ndeshalb nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem um sechs Jahre \nhöheren allgemeinen Dienstalter des Antragstellers und seinem (nur) um zwei Jahre \nhöheren Lebensalter nicht das Gewicht beigemessen hat, um dahinter das gesetzlich \nnormierte Hilfskriterium der Frauenförderung zurücktreten zu lassen. Soweit der \nAntragsteller einen Vorsprung im allgemeinen Dienstalter von 12 ½ Jahren geltend \nmacht, liegt offenkundig eine Verwechselung mit den entsprechenden Daten aus \ndem Parallelverfahren 6 B 457/04 vor. Der Antragsteller ist am 00.00.0000 in den \nPolizeivollzugsdienst eingestellt worden, die Beigeladene am 00.00.0000. Dies \nergibt einen Unterschied von nur sechs Jahren. \n\n17\n\nIm Übrigen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der \ngeringe Frauenanteil in dem Beförderungsamt (hier 4,4 %) dem Gesichtspunkt der \nFrauenförderung besondere Dringlichkeit verleiht.\n\n18\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom \n10. November 1999 - 6 B 595/99 - und vom 7. \nJanuar 2002 - 6 B 1536/01 -.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-27/6-b-456-04","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-27/6-b-456-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286466","retrieved":"2026-07-09 03:03:48.451282+00:00"}}