{"status":"available","doknr":"OLD286468","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0527.2A1965.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-05-27","aktenzeichen":"2 A 1965/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nRechtsanwaltes wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nRechtsanwaltes hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den \nnachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. \n§§ 114, 121 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n4\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin zu 1. auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG mit der Begründung \nverneint, die Klägerin zu 1. sei keine deutsche Volkszugehörige, weil sie sich nicht nur zum \ndeutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bekannt habe. Daran fehle es \nschon deshalb, weil sie bis heute in ihrem Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen \nsei. Die erforderliche Erklärung zum deutschen Volkstum habe sie nicht abgegeben.\n\n5\n\nDie hiergegen im Zulassungsantrag erhobenen Einwände greifen nicht durch. Nach der \nNeufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \nvom 30. August 2001 ist ein positives Bekenntnis „nur\" zum deutschen Volkstum \nerforderlich. Die für das frühere Recht angenommene auf den Zeitpunkt des Verlassens der \nAussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung bezogene \nBetrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu \neinem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben werden \nkonnte, ist mit der Gesetzesänderung abgelöst worden durch eine jedenfalls an der \nBekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung. Ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den \nrechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG danach nicht. Bei Personen im \nbekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen \nEintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Reicht mithin für die Zeit \nnach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das Fehlen eines Gegenbekenntnisses \nnicht mehr aus, um das Erfordernis eines ausschließlichen Bekenntnisses nur zum deutschen \nVolkstum bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete auszufüllen, schließt \ndies nach Eintritt der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit und Abgabe der nach \nsowjetischem Recht erforderlichen Erklärung zur Nationalität die Annahme eines gleichwohl \nfortbestehenden längeren Zeitraumes eines „bekenntnislosen\" Zustandes aus. Ein Bekenntnis \n„nur\" zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende \nErklärungen und Handlungen von einem entsprechenden inneren Volkstumsbewusstsein \ngetragen werden. Nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG besteht die \nNotwendigkeit, dass auch derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Bekenntnisses zu \neinem anderen Volkstum für einen bestimmten Zeitraum hinweggesehen wird, alsbald danach \ndurch ein nach außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum \nzuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben muss. Die bloß innerlich gebliebene und erst im \nZusammenhang mit der Ausreise auch nach außen manifestierte Identifikation mit dem \ndeutschen Volkstum genügt dem Bekenntniserfordernis des Spätaussiedlerstatusgesetzes \nnicht.\n\n6\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, - 5 C 40.03 - \nsowie 5 C 41.03 -, Urteile des Senats vom 23. März 2004 - 2 A 4321/01 - und - 2 A \n2830/02 -.\n\n7\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen steht jedenfalls der Umstand, dass die Klägerin zu 1., \nsolange dies in Russland möglich war, ihren russischen Nationalitäteneintrag nicht hat ändern \nlassen, einem Bekenntnis „nur\" zum deutschen Volkstum entgegen. Denn nach dem \ninzwischen geltenden russischem Passrecht war ihr eine ausdrückliche Erklärung zur \ndeutschen Nationalität möglich. Der ursprünglich russische Nationalitäteneintrag stand dem \nnach den Anfang der neunziger Jahren geänderten sowjetischen Passvorschriften nicht \nentgegen, wie dem Senat und den Prozessbevollmächtigten aus einer Vielzahl anderer \nvertriebenenrechtlicher Verfahren bekannt ist. Auch im Zulassungsantrag wird davon \nausgegangen, dass die Klägerin zu 1. zwischenzeitlich (jedenfalls von 1993 bis 1999) \ngrundsätzlich die Möglichkeit zur Änderung des Nationalitäteneintrages hatte. Plausible \nHinderungsgründe, warum diese Änderung unterblieben ist, sind weder nachvollziehbar \ndargetan noch sonst ersichtlich. Insoweit beschränkt sich das Vorbringen im Zulassungsantrag \nauf die Angabe, die Klägerin zu 1. habe zuletzt 1993 erfolglos versucht, den \nNationalitäteneintrag ändern zu lassen. Einem vor Jahren unternommenen erfolglosen \nÄnderungsversuch kann für sich genommen, wenn die Eintragung einer nichtdeutschen \nNationalität im Inlandspass in der Folgezeit bis 1999 unverändert fortbesteht, als punktueller \nHandlung für die Folgezeit keine Erklärungswirkung im Sinne eines Bekenntnisses nur zum \ndeutschen Volkstum zugemessen werden. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die \nvon der Klägerin zu 1. behaupteten Änderungsversuche als nicht glaubhaft angesehen. Das \nVorbringen im Zulassungsantrag gibt keinen Anlass zu einer insoweit abweichenden \nrechtlichen Beurteilung.\n\n8\n\nUnter Berücksichtigung des Vorstehenden ist für die im Zulassungsantrag geltend \ngemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), insbesondere für eine Verletzung \nder Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen seitens des \nVerwaltungsgerichts, nichts ersichtlich.\n\n9\n\nSoweit im Zulassungsantrag der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend \ngemacht wird, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, von welchem \nentscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht in seinem Urteil abgewichen sein soll. \nDie angeführte Entscheidung vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 - kommt schon deshalb nicht \nzum Tragen, weil das Verwaltungsgericht die behaupteten Änderungsversuche als in \ntatsächlicher Hinsicht nicht glaubhaft angesehen hat.\n\n10\n\nEin grundsätzlicher Klärungsbedarf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ersichtlich. \nWelche Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG zu stellen sind, ist durch die zitierten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 geklärt.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 \nAbs. 1 ZPO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n14\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-27/2-a-1965-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-05-27/2-a-1965-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286468","retrieved":"2026-07-09 03:03:48.640344+00:00"}}